Eilantrag gegen Schließung der Außenstelle einer Grundschule bleibt erfolglos

Das VG Göttingen hat einen Eilantrag gegen die Schließung der Außenstelle der Grundschule Godehardschule (eine katholische Bekenntnisschule) am Standort Albrecht-von-Haller-Straße abgelehnt. Die Stadt Göttingen habe bei Erlass der Allgemeinverfügung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts als kommunale Schulträgerin gehandelt (Az. 4 B 493/25).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 08.10.2025 zum Beschluss 4 B 492/25 vom 06.10.2025

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 06.10.2025 einen Eilantrag gegen die Schließung der Außenstelle der Godehardschule (Grundschule) am Standort Albrecht-von-Haller-Straße abgelehnt (Az. 4 B 493/25).

Die Godehardschule ist eine katholische Bekenntnisschule in Trägerschaft der Stadt Göttingen. Der Hauptstandort befindet sich in der Grätzelstraße. Seit dem Jahr 1967 existiert am Standort Albrecht-von-Haller-Straße eine einzügig geführte Außenstelle dieser Schule. Katholische Bekenntnisschulen in öffentlicher Trägerschaft nehmen insbesondere katholische Schüler auf. Der Anteil nichtkatholischer Schüler darf einen Anteil von 30 % nicht übersteigen.

Mit Allgemeinverfügung vom 19.06.2025 verfügte die Stadt Göttingen auf Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses vom 16.05.2025 die schrittweise Aufgabe der Godehardschule am Standort Albrecht-von-Haller-Straße und erklärte, dass ab dem Schuljahr 2026/2027 alle an der Godehardschule neu angemeldeten Erstklässler nur noch an der Hauptstelle beschult würden. Die Stadt Göttingen ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und will erreichen, dass die Räumlichkeiten der Außenstelle künftig von der in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Brüder-Grimm-Schule (Grundschule) genutzt werden können. Die Brüder-Grimm-Schule ist eine Schwerpunktschule Inklusion und führt mehrere Sprachförderklassen. An ihr besteht seit vielen Jahren erheblicher Raummangel.

Gegen die Allgemeinverfügung haben Eltern von vier Kindern gemeinsam eine Klage erhoben und zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Kind einer Antragstellerin besucht bereits seit dem Schuljahr 2023/2024 die Außenstelle der Godehardschule. Die drei übrigen Antragsteller und Antragstellerinnen beabsichtigen, ihr jeweiliges Kind zum kommenden Schuljahr 2026/2027 an der Außenstelle einzuschulen. Zur Begründung ihrer Klage bzw. ihres Eilantrags trugen sie im Wesentlichen vor, die Stadt Göttingen habe ihr jeweiliges Elterninteresse an der Fortführung der Außenstelle nicht hinreichend ermittelt. Es fehle schon an einer aussagekräftigen Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre, die für die Schließung einer Schule vorausgesetzt werde. Das von der Stadt Göttingen eingeholte Gutachten zur Schulentwicklung sei aus zahlreichen Gründen mangelhaft. Auch seien zahlreiche Planungsalternativen (wie z. B. ein Erweiterungsbau an die Brüder-Grimm-Schule, die Umwandlung der dortigen Hausmeisterwohnung in Unterrichtsräume, die Aufstellung weiterer Container, eine Anpassung der Schulbezirke) nicht in Betracht gezogen worden. Zudem rügten die Antragsteller formelle Verstöße bei Erlass der Allgemeinverfügung.

Dieser Argumentation ist das Gericht jedoch nicht gefolgt. Der Antrag der Antragstellerin, deren Kind die Außenstelle bereits besuche, sei unzulässig. Ihr Kind könne die Grundschule noch in der Außenstelle beenden, sodass eine Beeinträchtigung des Erziehungsrechts nicht ersichtlich sei. Die Eilanträge der übrigen drei Antragsteller seien abzulehnen, weil die in der Hauptsache erhobene Klage gegen die Allgemeinverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Bei der schrittweisen Aufgabe der Außenstelle handele es sich nicht um eine Aufhebung oder Einschränkung einer Schule im Sinne des Nds. Schulgesetzes. Die Außenstelle sei im Verhältnis zu ihrem Hauptstandort nicht als eigenständige (andere) Schule anzusehen. Es bestehe nur eine Schulleitung sowie ein einheitliches Lehrerkollegium. Ebenfalls verfüge die Außenstelle nicht über einen eigenen Schulvorstand oder gesonderte Konferenzen. Das bestehende Bildungsangebot werde durch die Aufhebung der Außenstelle qualitativ nicht eingeschränkt. Damit habe die Stadt Göttingen bei Erlass der Allgemeinverfügung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts als kommunale Schulträgerin gehandelt. Dazu gehöre die Befugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen. Hiervon umfasst sei auch die Entscheidung, eine in der Vergangenheit errichtete Außenstelle wieder aufzulösen. Nur wenn eine solche Planungs- und Organisationsentscheidung die Rechtsstellung der schulpflichtigen Kinder und/oder die ihrer Erziehungsberechtigten berühre, müsse sie dem Gebot der gerechten Abwägung genügen. Eine solche Berührung der Rechtsstellung sei mit der Entscheidung zur schrittweisen Schließung der Außenstelle jedoch nicht verbunden. Denn trotz der Auflösung stehe den Antragstellern weiterhin die Möglichkeit offen, ihre Kinder zum kommenden Schuljahr am Hauptstandort einzuschulen. Dass sich der Schulweg bei einem Besuch des Hauptstandortes deutlich verlängern werde, sei schon deshalb nicht relevant, weil beide Standorte innerhalb desselben Schulbezirks liegen würden. Ohnehin hätten Schüler bei der Wahl einer sog. Bekenntnisschule regelmäßig längere Schulwege in Kauf zu nehmen als bei der Wahl der zuständigen und nächstgelegenen Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse. Zudem bestehe für die Antragsteller auch die Möglichkeit, ihre Kinder in der für sie jeweils zuständigen (wohnortnahen) Regelgrundschule der Stadt Göttingen einzuschulen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

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Unzulässige Verfassungsbeschwerden von Elternteilen gegen die Versagung von Umgangsregelungen

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die jeweils von Elternteilen erhoben worden sind, denen trotz von ihnen in familiengerichtlichen Verfahren begehrter konkreter Regelungen des Umgangs mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern solche jeweils versagt worden sind (Az. 1 BvR 316/24 und 1 BvR 810/25).

BVerfG, Pressemitteilung vom 08.10.2025 zu den Beschlüssen 1 BvR 316/24 und 1 BvR 810/25 vom 28.08.2025

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die jeweils von Elternteilen erhoben worden sind, denen trotz von ihnen in familiengerichtlichen Verfahren begehrter konkreter Regelungen des Umgangs mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern solche jeweils versagt worden sind.

Die gesetzlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über den Umgang sehen sowohl das Recht als auch die Pflicht von Eltern zum Umgang mit den eigenen Kindern vor. Können sich etwa getrennt lebende Eltern über Art und Umfang des Umgangs nicht einigen, ist es auf entsprechende Initiative eines Elternteils hin Aufgabe der Familiengerichtsbarkeit, eine Umgangsregelung zu treffen. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) als auch derjenigen des Bundesgerichthofs zu den maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften muss bei einem entsprechenden Begehren eines Elternteils grundsätzlich eine konkrete Regelung getroffen oder der Umgang des Elternteils mit dem Kind ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte sind jedoch Ausnahmefälle angenommen worden, in denen die Familiengerichte trotz des Umgangsbegehrens eines Elternteils keine Umgangsregelung zu treffen brauchen. In beiden den Verfassungsbeschwerden zugrunde liegenden Ausgangsverfahren haben die Oberlandesgerichte jeweils einen solchen Ausnahmefall angenommen.

Beide Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die jeweiligen beschwerdeführenden Elternteile die Möglichkeit einer Verletzung ihrer durch die Verfassung gewährleisteten Rechte nicht ausreichend dargelegt haben. In einem der beiden Verfahren wirft das Vorgehen des Oberlandesgerichts, keine Umgangsregelung zu treffen, allerdings Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht auf.

Sachverhalte

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 316/24 ist Vater eines im August 2008 geborenen Kindes. Es lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter, die auch seit mehreren Jahren das Sorgerecht allein ausübt. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatte das Familiengericht den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn zeitweilig ausgeschlossen. Im Beschwerdeverfahren hat das damals 15-jährige Kind geäußert, es habe schon Interesse an seinem Vater, wolle aber spontan entscheiden, ob es diesen sehe oder nicht. Gestützt auf diesen Willen des Kindes hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss verneint und zugleich eine Umgangsregelung nicht für erforderlich gehalten. Das Kind habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, keine gerichtlich angeordnete, regelmäßige Umgangsregelung zu wollen. Das Bestreben des Kindes nach Autonomie und Selbstbestimmtheit sei als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Entwicklung des Kindes zu einer selbstbewussten unabhängigen Persönlichkeit zu respektieren.

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 810/25 ist Mutter eines im März 2017 geborenen Kindes, das seit Frühjahr 2021 bei dem mittlerweile allein sorgeberechtigten Vater lebt. Seitdem hat die Beschwerdeführerin mehrfach die Regelung ihres Umgangs mit dem Kind vor den Familiengerichten angestrebt. Damit ist sie bislang erfolglos geblieben, sodass sie seit März 2021 keinen Umgang mit dem Kind mehr hat. Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin erneut eine gerichtliche Umgangsregelung angeregt. Das Familiengericht hat diese Anregung wie bereits in vorangegangenen Verfahren „derzeit abgewiesen“. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Abänderung einer früheren Entscheidung, die eine Umgangsregelung abgelehnt habe, lägen nicht vor. Eine Regelung des Umgangs könne weiterhin auch wegen der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu längerfristiger professioneller Begleitung der Umgänge nicht erfolgen. Komme nach Überzeugung des Gerichts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung lediglich ein begleiteter Umgang in Betracht, wolle der (an sich) umgangsberechtigte Elternteil jedoch ausschließlich unbegleiteten Umgang wahrnehmen, sei das Verfahren mit der Feststellung zu beenden, dass eine Umgangsregelung nicht veranlasst sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 316/24 ist unzulässig. Auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerde und der mit ihr vorgelegten Unterlagen lässt sich aber auch nicht erkennen, dass das Oberlandesgerichts mit dem Verzicht auf eine vom Beschwerdeführer beanspruchte Umgangsregelung diesen in seinem Elterngrundrecht verletzte. Ob der Verzicht auf eine Umgangsregelung in der hier vorliegenden Konstellation fachrechtlich überzeugend ist, war nicht zu entscheiden. Ausgehend von den im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen geht mit dem Verzicht jedenfalls keine Verletzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers einher.

Bei einem Streit der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts haben die Fachgerichte von Verfassungs wegen eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Dabei sind sie im Grundsatz zwar gehalten, bei Bestehen eines entsprechenden Regelungsbegehrens den Umgang konkret zu regeln oder ihn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuschließen. Denn die Ablehnung der Regelung des Umgangs kann einem Umgangsausschluss gleichkommen und daher in das Elternrecht des betroffenen Elternteils unangemessen eingreifen, ohne dass das Familiengericht die hierfür notwendigen fachrechtlichen Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung geprüft hätte. Ohne eine Regelung des Umgangs kann das Umgangsrecht des betreffenden Elternteils leerlaufen, weil dieser ohne eine konkrete gerichtliche Regelung sein Umgangsrecht faktisch nicht ausüben kann.

Das verfassungs- und fachrechtlich begründete Gebot, im Regelfall bei entsprechendem Ersuchen den Umgang entweder konkret zu regeln oder auszuschließen, bedeutet aber nicht, dass der Verzicht auf eine Umgangsregelung durchgängig mit dem Elterngrundrecht des Umgang begehrenden Elternteils unvereinbar wäre. Die Nichtregelung des Umgangs stellt sich vorliegend in ihren Auswirkungen als eine besondere Art der Ausgestaltung des Umgangs dar, nämlich Umgänge auf freiwilliger Entschließung eines zu einer entsprechenden Willensbildung nach seiner Entwicklung befähigten Kindes. Soweit von einer Nichtregelung in tatsächlicher Hinsicht keine Beschränkung des Umgangs im Sinne der einschlägigen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erwarten ist, führt eine Nichtregelung des Umgangs zu keiner Umgehung der für diese Fälle fachrechtlich vorgesehenen Prüfung einer Kindeswohlgefährdung. Wie auch sonst berücksichtigt eine solche Entscheidung das Elterngrundrecht des umgangsbegehrenden Elternteils vielmehr bereits dann angemessen, wenn sie am Kindeswohl ausgerichtet ist. Mit der angegriffenen Entscheidung, den Umgang im Hinblick auf die Wünsche des betroffenen, zum Entscheidungszeitpunkt 15-jährigen Sohnes nicht zu regeln, genügt das Oberlandesgericht dem Gebot, auch das Wohl des Kindes und seine Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Dieses verfassungsrechtliche Gebot entspricht den aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention folgenden Gewährleistungen. Das Oberlandesgericht hat sich in Umsetzung dessen maßgeblich auf den Willen des Sohns gestützt, der sich gegen eine feste Umgangsregelung ausgesprochen hat. Der Wille des Kindes ist bei der Regelung des Umgangs zu berücksichtigen, weil ein mit dem Willen des Kindes nicht vereinbarer Umgang durch die hiermit verbundene Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zu Entwicklungsgefahren führen und unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursachen kann.

2. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 810/25 ist ebenfalls unzulässig. Allerdings bestehen Zweifel, ob das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss einen auch dem Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung tragenden Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtspositionen gefunden hat. Selbst wenn die im Fachrecht wohl nicht unmittelbar angelegte Möglichkeit, trotz eines darauf gerichteten Begehrens eines an sich umgangsberechtigten Elternteils das Verfahren ohne eine Umgangsregelung zu beenden, nicht an sich bereits mit dem Elterngrundrecht dieses Elternteils unvereinbar wäre, bestehen vorliegend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Die von ihm vertretene Rechtsauffassung, in der ihm vorliegenden Konstellation (weiterhin) trotz des entsprechenden Begehrens der Beschwerdeführerin abweichend vom Regelfall keine Umgangsregelung treffen zu müssen, ist nicht ohne Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Das Gericht kann sich zwar fachrechtlich auf eine in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Rechtsansicht stützen, nach der in bestimmten Fallgestaltungen auf eine Umgangsregelung verzichtet werden kann. Die von dem Oberlandesgericht zugrunde gelegte Rechtsansicht muss sich aber daran messen lassen, ob die Ablehnung, eine von einem Elternteil erstrebte Umgangsregelung zu treffen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die betroffenen Grundrechtspositionen berücksichtigende Entscheidung entspricht. Das ist zweifelhaft.

Die vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte fachrechtliche Auffassung verlangt als eine Voraussetzung für den Verzicht auf eine Umgangsregelung eine bei Durchführung unbegleiteter Umgänge eintretende Kindeswohlgefährdung. Damit knüpft sie an die verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen aus § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an, die hier wegen des mittlerweile mehrjährig fehlenden Umgangskontakts zum Tragen kommen dürften. Bei dieser Anwendung des Fachrechts müssen die Fachgerichte, um dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht zu werden, bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen. Auf entsprechende Feststellungen kann grundsätzlich auch auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung von Verfassungs wegen nicht verzichtet werden. Anderenfalls würde den Fachgerichten über das – gegebenenfalls mehrfache – Absehen von einer Umgangsregelung beziehungsweise eines Umgangsausschlusses ermöglicht, langjährig fehlende Umgangskontakte zu bewirken, ohne die dafür nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an sich erforderliche Kindeswohlgefährdung festzustellen.

Das Oberlandesgericht dürfte eine Kindeswohlgefährdung aber nicht in einer diesen Erfordernissen genügenden Weise festgestellt haben. Die Ausführungen des Gerichts beschränken sich insoweit weitgehend auf die Prognose, es sei nach zwei oder drei von der Beschwerdeführerin zugestandenen begleiteten Umgängen von einem Umgangsabbruch auszugehen, weil danach unbegleitete Umgänge noch nicht in Frage kämen. Ein Umgangsabbruch sei aber für das betroffene Kind wegen des Aufenthaltswechsels in frühen Jahren und aufgrund der Belastungen infolge durchgehender Kindschaftsverfahren in besonderem Maße kindeswohlschädlich. Welche konkrete Schädigung drohen soll, wird indes nicht umfassender ausgeführt. Soweit das Oberlandesgericht zudem eine „konkrete Gefahr“ dafür sieht, dass das Kind nach einem oder mehreren Umgängen mit der Mutter weiteren Umgangskontakt ablehnen werde, bleibt die Grundlage für diese Prognose unklar. Soweit das Oberlandesgericht seine Prognose über eine im Fall von unbegleiteten oder einer unzureichenden Zahl vorbereitender begleiteter Umgänge drohende Kindeswohlgefährdung auf die Einschätzung eines familienpsychologischen Sachverständigen stützt, bleiben ebenfalls Zweifel an einer insgesamt hinreichend tragfähigen Grundlage des angegriffenen Beschlusses. Ausweislich der Entscheidungsgründe handelt es sich um eine „vorläufige Einschätzung“, die zudem vom 18. November 2022 stammt und damit jedenfalls die Entwicklungen von mehr als zwei Jahren bis zum angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigen kann. Zudem hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Umgangsentscheidungen, die aufgrund Umgangsausschlusses oder Verweigerung einer Umgangsregelung zu fehlendem Kontakt zwischen dem Kind und dem Umgang begehrenden Elternteil führen, mit zunehmender Dauer fehlenden Umgangs nicht nur in materieller Hinsicht wegen der zunehmenden Eingriffsintensität steigen, sondern auch diejenigen an die Verfahrensgestaltung und die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung. Hier lässt sich dem angegriffenen Beschluss auch nicht entnehmen, auf welcher Grundlage der Sachverständige seine vorläufige Einschätzung abgegeben hat. Insgesamt lassen die Beschlussgründe befürchten, dass das Oberlandesgericht die Bedeutung einer hinreichend tragfähigen Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht vollumfänglich im Blick hatte. Dem kommt hier aber besondere Bedeutung zu, weil der erneute Verzicht auf eine Umgangsregelung angesichts der mittlerweile mehr als vier Jahre andauernden Umgangsunterbrechung mit nicht unerheblichem Gewicht in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin eingreift.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Grundstücksverkauf an Kulturland KG darf genehmigt werden

Das OLG Hamm bestätigt, dass der Verkauf von knapp sechs Hektar landwirtschaftlicher Flächen in Münster-Roxel an die Kulturland KG genehmigt werden darf (Az. 10 W 127/24).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.10.2025 zum Urteil 10 W 127/24 vom 07.10.2025

In einer heute veröffentlichten Entscheidung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt, dass der Verkauf von knapp sechs Hektar landwirtschaftlicher Flächen in Münster-Roxel an die Kulturland KG genehmigt werden darf. Damit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts Münster bestehen, das zuvor den ablehnenden Bescheid der Landwirtschaftskammer aufgehoben hatte.

Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz muss jeder Verkauf größerer landwirtschaftlicher Flächen von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt werden. Der Grund: Acker- und Weideflächen sollen nicht zu Spekulationsobjekten werden, sondern in erster Linie Landwirten zur Verfügung stehen, die sie selbst bewirtschaften. Die Behörde prüft deshalb, ob ein Verkauf die landwirtschaftliche Struktur vor Ort stärkt oder schwächt – und kann ihn untersagen, wenn eine „ungesunde Verteilung von Grund und Boden“ droht.

Das Gesetz formuliert dies in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ausdrücklich so:

„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet.“

Und § 9 Abs. 2 GrdstVG ergänzt:

„Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liegt insbesondere vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.“

Eine Erbengemeinschaft wollte die Flächen für 615.000 Euro an die Kulturland KG verkaufen. Diese Gesellschaft erwirbt Flächen, um sie langfristig an aktive Landwirte zu verpachten. Im konkreten Fall soll ein Ökolandwirt, der die Flächen bereits seit 2022 bewirtschaftet, einen langfristigen Pachtvertrag über 30 Jahre erhalten – mit Verlängerungsoption.

Auch ein anderer Landwirt aus Münster-Roxel hatte Interesse am Kauf, um seinen Betrieb zu vergrößern. Die Landwirtschaftskammer lehnte deshalb die Genehmigung des Kaufvertrags ab: Ein Landwirt, der Eigentum erwerben wolle, sei gegenüber einer Gesellschaft, die nur verpachte, zu bevorzugen.

Der 10. Zivilsenat sah dies im konkreten Fall anders. Zwar sei es in der Regel richtig, Verkäufe an Nicht-Landwirte kritisch zu prüfen. Hier spreche jedoch die besondere Struktur der Kulturland KG gegen die Gefahr einer spekulativen Nutzung:

  • Der Pächter, ein Ökolandwirt, ist zugleich alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der KG.
  • Kommanditistin ist die Kulturland eG, eine Genossenschaft, die Flächen gemeinschaftlich erwerben und dauerhaft Landwirten zur Verfügung stellen will, ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Auch die agrarpolitischen Ziele der Bundesregierung, die eine nachhaltige und ökologische Landwirtschaft fördern, würden durch das Modell nicht beeinträchtigt. Nach Auffassung des Senats entspricht das Konzept vielmehr den im aktuellen Agrarpolitischen Bericht genannten Leitlinien, wonach landwirtschaftliche Flächen langfristig für die aktive Bewirtschaftung gesichert und ökologisch verträglich genutzt werden sollen.

Zudem würdigt der Senat die Idee einer modernen Allmende, wie sie durch die Kulturland KG und die Kulturland eG verfolgt wird: Die gemeinschaftliche Sicherung von Boden als Ressource für die Allgemeinheit – insbesondere für bäuerliche Betriebe – steht hier im Vordergrund. Die Flächen sollen nicht dem freien Markt überlassen, sondern dauerhaft für eine gemeinwohlorientierte Nutzung gesichert werden.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da es bislang keine obergerichtliche Entscheidung zum sog. Kulturland-Konzept gibt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Keine Haltung der Savannah-Katze „Muffin“ im Wohngebiet

Die Stadt Kleve hat die Haltung einer sog. Savannah-Katze, einer Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze, in einem Wohngebiet zu Recht untersagt. Dies hat das OVG NRW in einem Eilverfahren entschieden (Az. 10 B 1000/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.10.2025 zum Beschluss 10 B 1000/25

Die Stadt Kleve hat die Haltung einer sog. Savannah-Katze, einer Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze, in einem Wohngebiet zu Recht untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Eilverfahren entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet im Zentrum der Stadt Kleve. Sie halten dort eine Savannah-Katze namens „Muffin“ aus der F1-Generation, d. h. der ersten Kreuzung zwischen einem Serval und einer Hauskatze. Nach einem Hinweis des Veterinäramtes des Kreises Kleve forderte die Stadt die Antragsteller per Ordnungsverfügung auf, die Haltung der Savannah-Katze auf ihrem Grundstück innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Tierhalter lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Eine Kleintierhaltung ist als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn diese in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat angenommen, dass diese Voraussetzungen bei Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation in dem allgemeinen Wohngebiet nicht gegeben sind. Mit ihren Einwänden gegen diese Bewertung dringen die Antragsteller nicht durch. Ein gewichtiges Indiz für die Gefährlichkeit von Savannah-Katzen der F1-Generation ist deren Aufnahme in die Liste gefährlicher Tiere in anderen Bundesländern. Hinzu kommen die entsprechende Einschätzung des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sowie die offensichtlich auch dem Schutz der Umgebung dienenden strengen Anforderungen an die Sicherung der Gehege. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen Dritter rechtfertigen keine andere Bewertung. Aus ihnen ergibt sich im Wesentlichen lediglich, dass zwar kein „aktiver Angriff“ auf Menschen erfolge, aber ein Verteidigungsverhalten bestehe, wenn das Tier in die Enge getrieben werde. Der Einwand der Antragsteller, die Nachfrage nach der Katzenrasse sei in Deutschland gestiegen, was auch auf die Haltung der Savannah-Katzen „Sushi“ und „Tuna“ durch Justin Bieber zurückzuführen sei, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Haltung in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet üblich ist bzw. eine für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung darstellt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

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Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks mit dem Ziel eines gemeinsamen Antrags auf Allgemeinverbindlichkeit

Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Unterstützungsstreik in einem konzernangehörigen Unternehmen zulässig sein kann, wenn der Hauptarbeitskampf u. a. auf die gemeinsame Antragstellung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach § 5 Abs. 1 TVG gerichtet ist (Az. 8 SLa 582/24).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 8 SLa 582/24 vom 10.07.2025 (nrkr)

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 10.07.2025 entschieden, dass ein Unterstützungsstreik in einem konzernangehörigen Unternehmen zulässig sein kann, wenn der Hauptarbeitskampf unter anderem auf die gemeinsame Antragstellung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach § 5 Abs. 1 TVG gerichtet ist.

In dem Verfahren hatte eine Arbeitgeberin Schadensersatz in Höhe von rund 300.000 Euro von der beteiligten Gewerkschaft gefordert. Hintergrund war ein 24-stündiger Solidaritätsstreik, zu dem die Gewerkschaft aufgerufen hatte. Dieser sollte die Beschäftigten anderer Unternehmen desselben Konzerns unterstützen, die sich im Hauptstreik mit der Gewerkschaft befanden. Ein Ziel dieses Hauptarbeitskampfs war neben der Erhöhung der Tarifvergütung die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW.

Die klagende Arbeitgeberin hielt diesen Unterstützungsstreik für unzulässig und damit rechtswidrig, weshalb die Gewerkschaft ihr den durch den Streik entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Das Streikziel – die gemeinsame Antragstellung der Tarifvertragsparteien – sei kein legitimes Ziel eines Arbeitskampfes.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte im Berufungsverfahren die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht Köln. Es stellte klar, dass auch die gemeinsame Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG ein rechtmäßiges Ziel eines Arbeitskampfs darstellen könne. Eine pauschale Ausklammerung solcher schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Streikrecht sei mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Andernfalls würden bestimmte Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dem Arbeitskampf unzulässig entzogen („streikfrei“ gestellt). Der Einordnung der gemeinsamen Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG als eine Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen stehe auch nicht entgegen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung auch die sog. Außenseiter, die nicht Mitglieder der tarifschließenden Parteien sind, erfassen würde. Vielmehr gehöre auch dies zu der den Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesenen öffentlichen Aufgabe, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt (Az. 1 AZR 139/25).

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5 TVG Allgemeinverbindlichkeit

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. […]

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Keine Erstattung der Kosten einer Räumungsklage durch den Sozialhilfeträger

Ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger kann von der Stadt Kassel nicht die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage verlangen. Das hat das LSG Hessen geurteilt (Az. L 4 SO 38/25).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil L 4 SO 38/25 vom 27.08.2025

Ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger kann von der Stadt Kassel nicht die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage verlangen. Das hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt geurteilt und damit die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel bestätigt, das in der Vorinstanz die Klage des Sozialhilfeempfängers abgewiesen hatte.

Eigenbedarfskündigung nach 36 Jahren Mietdauer

Der Kläger hatte 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kassel bewohnt, die im Jahr 2021 von neuen Eigentümern erworben und wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Im anschließenden Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht wurde er zur Herausgabe der Wohnung und zur Tragung der Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 Euro verurteilt. Diese Kosten beglich der Kläger im Oktober 2022. Kurze Zeit später zog er in eine neue Wohnung um, deren Kosten von der Stadt Kassel im Rahmen der Sozialhilfe fortlaufend übernommen wurden.

Im Jahr 2023 beantragte der Kläger die Erstattung der im Räumungsprozess entstandenen Kosten durch die Stadt Kassel. Zur Begründung verwies er auf die angespannte Wohnungssituation, auf die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie auf seine persönliche Mittellosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Stadt Kassel ab.

Kosten einer Räumungsklage weder laufende Unterkunftskosten noch Schulden

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten einer Räumungsklage nur dann vom Sozialhilfeträger als Unterkunftskosten übernommen werden müssten, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Stadt Kassel die Mietkosten der früheren Wohnung des Klägers in tatsächlicher Höhe übernommen hatte.

Zu einer Schuldenübernahme sei die Stadt Kassel ebenfalls nicht verpflichtet gewesen. Die bereits bezahlten Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, für die der Sozialhilfeträge aufkommen müsste. Zum einen habe der Kläger die Kosten vor der Antragstellung bereits beglichen, ohne geltend zu machen, hierzu aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage zu gewesen zu sein und er Leistungen Dritter habe in Anspruch nehmen müssen. Zum anderen entfalle ein Anspruch auf Schuldenübernahme ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung – wie hier geschehen – zwischenzeitlich aufgegeben worden sei und das gesetzliche Ziel der Übernahme von Schulden, der Erhalt der Wohnung, nicht mehr erreicht werden könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

(1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (…)

§ 36 SGB XII

(1) 1Schulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Entfernung aus dem Dienst bei schwerer Treuepflichtverletzung eines Soldaten

Das BVerwG hat die Berufung eines Hauptfeldwebels zurückgewiesen, der im Dezember 2021 einen Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen COVID-19 verweigert hatte und wegen Gehorsamsverweigerung verurteilt und vorläufig vom Dienst suspendiert wurde (Az. 2 WD 30.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zum Urteil 2 WD 30.24 vom 01.10.2025

Der 2. Wehrdienstsenat hat am 1. Oktober 2025 die Berufung eines Hauptfeldwebels zurückgewiesen. Der Soldat hatte im Dezember 2021 einen Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen COVID-19 verweigert und wurde wegen Gehorsamsverweigerung strafrechtlich verurteilt. In einem Personalgespräch im Oktober 2022 mit dem Kommandeur seines Bataillons erklärte er sinngemäß, dass sein Vertrauen in den Staat und die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem etwaigen Marschbefehl im Rahmen einer NATO-Verpflichtung nicht Folge leisten würde. Infolgedessen wurde der Hauptfeldwebel vorläufig vom Dienst suspendiert. Im Disziplinarverfahren ordnete das Truppendienstgericht seine Entfernung aus dem Dienst an.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des Truppendienstgerichts bestätigt. Die aus Überzeugung erklärte Loslösung vom Treueeid und die glaubhafte Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall sind derart schwerwiegende Verletzungen gegen die Grundpflicht des Soldaten aus § 7 SG, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, dass im Regelfall die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme geboten ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1996 – 2 WD 21.96 – BVerwGE 103, 361 (373)). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte nach Vernehmung des Bataillonskommandeurs als Zeugen zu der Überzeugung, dass die erstmals im Berufungsverfahren ausdrücklich bestrittenen Äußerungen tatsächlich gefallen sind. Auch das von den Verteidigern des Soldaten angeführte Verbot der Verwertung von Verhören, die ohne ordnungsgemäße Belehrung durchgeführt worden sind (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 5 WDO), greift nicht ein. Denn das von dem Hauptfeldwebel erbetene Personalgespräch war keine disziplinarrechtliche Vernehmung.

Das Bundesverwaltungsgericht sah auch keine ausreichenden Gründe, im vorliegenden Einzelfall von der regelmäßig gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen. Insbesondere lag bei dem Gespräch keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Soldaten vor. Vielmehr lassen die übrigen in dem 80-minütigen Gespräch getätigten Aussagen des Hauptfeldwebels darauf schließen, dass der Widerruf des Treueeides und die Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall auf einer verfestigten inneren Haltung beruhten. Das Verhalten hatte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, weil der Hauptfeldwebel nicht mehr in dem Bataillon verbleiben konnte, das für die Very High Readiness Joint Task Force (VJFT) der NATO, d. h. für die schnelle Eingreiftruppe des nordatlantischen Bündnisses, eingeplant war.

Angesichts der Schwere dieser Dienstpflichtverletzung kam es nicht mehr entscheidend darauf an, inwieweit der Hauptfeldwebel durch die Verweigerung der COVID-19-Impfung noch eine weitere Pflichtverletzung begangen hat. Daher wurde dieser Anschuldigungspunkt nach §§ 127 Satz 3, 109 Abs. 2 WDO ausgeklammert.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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OLG Oldenburg entscheidet über Pferde-Gesellschaft

Mit einer „Pferdegesellschaft“ eher ungewöhnlicher Art hatte es das OLG Oldenburg zu tun (Az. 5 U 55/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 5 U 55/22 vom 15.01.2025

Mit einer „Pferdegesellschaft“ eher ungewöhnlicher Art hatte es der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem Berufungsverfahren zu tun:

Die späteren Parteien hatten im Jahr 2020 einen Vertrag geschlossen, mit dem sie bezweckten, ein Hengstfohlen, das der späteren Beklagten gehörte, bestmöglich zu fördern. Denn die Parteien versprachen sich eine große Zukunft des Fohlens als Deckhengst und im Dressursport. Die Beklagte sollte nach dem Vertrag das Pferd in die Gesellschaft einbringen. Die spätere Klägerin, ein Gestüt, sollte die laufenden Kosten des Hengstes tragen. Außerdem stellte das Gestüt der Eigentümerin des Hengstes einen Radlader mit Zubehör zur Verfügung.

Im Oktober 2020 wurde das Hengstfohlen auf das Gestüt gebracht. Im März 2021 teilte der dortige Betriebsleiter der Eigentümerin mit, dass das Tier hochgradig ataktisch sei. Ataxie ist eine Bewegungsstörung, die verschiedene Ursachen haben kann. Obwohl ein Tierarzt die Lage als aussichtslos einschätzte und die Einschläferung befürwortete, holte die Eigentümerin das Fohlen von dem Gestüt ab und ließ es noch von mehreren Tierärzten behandeln. Das Pferd verstarb schließlich im April 2021 nach einer Operation in Belgien.

Hiermit begann der Streit zwischen den Parteien. Das Gestüt wollte seinen Radlader zurück. Die ehemalige Eigentümerin des Hengstes verweigerte die Herausgabe des Radladers mit Verweis auf die ihr entstandenen Tierarztkosten in Höhe von knapp 7.000 Euro. Außerdem sei der Tod des Pferdes auf die Haltungsbedingungen zurückzuführen, weswegen ihr Schadensersatz in beträchtlicher Höhe zustehe.

Das angerufene Landgericht Aurich gab der Klage des Gestüts auf Herausgabe des Radladers in erster Instanz noch statt: Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich, dass der Radlader nach dem Tod des Tieres herauszugeben sei. Durch die Mitnahme des Fohlens sei die Vereinbarung zwischen den Parteien zudem aufgehoben worden, sodass die Eigentümerin keine Erstattung der Tierarztkosten verlangen könne. Schließlich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch gegen das Gestüt, da ein Fehlverhalten der dortigen Mitarbeiter nicht bewiesen sei.

Hiermit war die Beklagte nicht einverstanden und wandte sich mit der Berufung an das Oberlandesgericht. Dieses zog den Fall von Grund auf anders, nämlich gesellschaftsrechtlich, auf: Die Parteien hätten mit dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Diese sei durch den Tod des Hengstes beendet. Nach der Beendigung einer GbR könnten aber einzelne Ansprüche – wie derjenige auf Herausgabe des Radladers – nicht isoliert eingeklagt werden. Es sei allenfalls die Feststellung möglich, dass einzelne Positionen in die sog. Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, wobei dann letztendlich lediglich die Zahlung des abschließenden Saldos verlangt werden könne.

Das Oberlandesgericht gab daher der Eigentümerin mit ihrer Berufung insoweit recht, dass die (isolierte) Verurteilung zur Herausgabe des Radladers durch das Landgericht nicht rechtens gewesen sei; allerdings sei die Verpflichtung zur Herausgabe des Hofladers in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Nicht einzustellen seien hingegen Schadensersatzansprüche der Eigentümerin gegen das Gestüt. Denn ein vom Oberlandesgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass der Hengst an einer Cervikalen Vertebralen Malformation (CVM) litt, die unabhängig von den Haltungsbedingungen eine Ataxie habe auslösen können. Allerdings müsse sich das Gestüt mit knapp 3.500 Euro an den entstandenen Behandlungskosten beteiligen; denn auch nach der Mitnahme des Pferdes durch die Beklagte habe die GbR weiterhin bestanden. Nach den für diese geltenden gesetzlichen Regelungen seien die Kosten hälftig zu teilen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Kein Auftritt, kein Geld

Eine Musikgruppe machte Ansprüche gegen einen Sportschützenverein nach abgesagten Auftritten geltend. Das AG München wies die Klage ab (Az. 222 C 1531/25).

AG München, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 222 C 1531/25 vom 08.07.2025 (nrkr)

Musikgruppe macht vergeblich Ansprüche gegen Sportschützenverein nach abgesagten Auftritten geltend.

Ein Mitglied eines Sportschützenvereins aus dem Landkreis München erkundigte sich im Januar 2024 per WhatsApp bei einer dreiköpfigen Musikergruppe nach drei Terminen im April 2024 für Auftritte. Diese wurden von dem Kläger, einem Mitglied der Musikgruppe, u. a. mit den Worten „Wir kommen gerne“ bestätigt.

Einige Tage später beschloss der Vorstand des Sportschützenvereins jedoch, dass nur noch zwei Termine vorgesehen seien. Darauf bestätigte der Kläger unter der Nachfrage „Schickst du mir noch Preisliches?“, dass die Termine „19 und 29 fix“ seien. Im weiteren Verlauf der Kommunikation teilte der Kläger noch mit, „Preislich telefonieren“ zu wollen. Im März 2024 wurden schließlich auch die beiden verbleibenden Auftritte durch den beklagten Sportschützenverein abgesagt.

Die Musikergruppe ist der Ansicht, mit dem Schützenverein jedenfalls bezüglich der beiden verbleibenden Termine einen bindenden Vertrag eingegangen zu seien. Als Berufsmusikern stünde ihnen ein Ausfallhonorar zu. Da der Schützenverein eine Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Kläger vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.785 Euro zzgl. Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 08.07.2025 ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Aus dem WhatsApp-Verlauf der Parteien ergibt sich zwar, dass eine Einigung über die Daten und Besetzung der Musikgruppe zustande kam. Die Formulierung „19. und 29. fix“ sowie die anschließende Bestätigung „Perfekt danke dir“ sind als endgültige Willensbekundungen hinsichtlich der Daten auszulegen. […] Es kam jedoch zu keiner Vereinbarung hinsichtlich der vereinbarten Vergütung.

Dies ist zwar […] nicht grundsätzlich erforderlich bei Dienstverträgen, jedoch liegt hier ein offener Einigungsmangel […] vor. […] Indem durch das Mitglied der Musikgruppe […] ausdrücklich erklärt worden ist […] „Preislich telefonieren wir“, ist zum Ausdruck gekommen, dass die Partei noch eine Vereinbarung hinsichtlich des Preises für erforderlich gehalten hat […]. Dies war für die Gegenseite auf Grund des klar ersichtlichen Chatverlaufes auch erkennbar. Eine spätere Klärung des noch offenen Punktes per Telefon oder anderweitig ist weder vorgetragen noch ersichtlich. […] Die Musikgruppe wollte aus zwei Nachrichten erkennbar noch eine Absprache über den Preis treffen und hat auch keinerlei Indizien geliefert, auch ohne Preisabsprache an einer vertraglichen Bindung interessiert zu sein.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Arbeitsunfall bei ehrenamtlicher „Gassi-Geherin“ für Tierheim

Das SG Oldenburg stellte einen Arbeitsunfall zum Nachteil der zuständigen Berufsgenossenschaft im Fall einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin eines Tierheimvereines fest (Az. S 73 U 162/21).

SG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zum Urteil S 73 U 162/21 vom 07.05.2025

Mit Urteil vom 7. Mai 2025 zu dem Aktenzeichen S 73 U 162/21 stellte das Sozialgericht Oldenburg einen Arbeitsunfall zum Nachteil der zuständigen Berufsgenossenschaft im Fall einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin eines Tierheimvereines fest. Die Gassi-Geherin und zeitweise auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war beim Ausführen eines in dem Tierheim untergebrachten Hundes auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich dabei eine Weber-C-Sprunggelenksfraktur zugezogen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit bei dem ehrenamtlichen Ausführen des Hundes gehandelt habe.

Das Sozialgericht Oldenburg hob die Entscheidung der Berufsgenossenschaft mit der Begründung auf, dass alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Klägerin erfüllt seien. Das Ausführen der Hunde habe für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert und entspreche dem Willen des Unternehmers. Die Mitgliedschaft in einem nichtrechtsfähigen Verein schließe die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Das Gassi-Gehen sei keine Vereinspflicht, dies stehe aufgrund der Satzung des Tierheimes fest. Vielmehr gehe diese Tätigkeit weit hierüber hinaus und könne auch nicht mit Aspekten des Tierwohls begründet werden. Schließlich sei auch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da das Gassigehen mehrfach die Woche erfolgte. Die Klägerin habe dabei den Weisungen des Vereins unterlegen, da ihr die Hunde nicht zur freien Verfügung stünden und sie diese beispielsweise nur zu festen Zeiten abholen durfte.

Quelle: Sozialgericht Oldenburg

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