Zur Duldung von Arbeiten unter Einbeziehung des Nachbargrundstücks

Das LG Coburg hat zum „Hammerschlags- und Leiterrecht“ nach den Regelungen zum Bayerischen Nachbarrecht Stellung genommen und eine Klage abgewiesen, durch die Nachbarn dazu verpflichtet werden sollten, die Benutzung des Luftraums über ihrem Grundstück durch einen Kran zur Durchführung der Reparaturarbeiten am Dach des Wohnhauses der Kläger zu dulden (Az. 23 O 477/17).

Zur Duldung von Arbeiten unter Einbeziehung des Nachbargrundstücks

LG Coburg, Pressemitteilung vom 22.06.2018 zum Urteil 23 O 477/17 vom 27.09.2017 (rkr)

Mit ihrem erfolglos gebliebenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollten die Kläger ihre Nachbarn dazu verpflichten, die Benutzung des Luftraums über dem Grundstück der Beklagten durch einen Kran zur Durchführung der Reparaturarbeiten am Dach des Wohnhauses der Kläger zu dulden. Das Gericht wies die Klage aus verschiedenen Gründen ab.

Nach einem Brandschaden musste das Dach des im Eigentum der Kläger stehenden Einfamilienhauses repariert werden. Einer der Kläger hatte deswegen mit den späteren Beklagten, besprochen, dass hierzu wegen der ungünstigen örtlichen Verhältnisse ein Kran den Luftraum über dem Grundstück der Beklagten benutzen darf. Dies wurde bei den provisorischen Dacharbeiten zunächst auch so praktiziert, bevor die Nachbarn miteinander in Streit gerieten und sich die Beklagten daraufhin an ihre Absprache nicht mehr gebunden fühlten. Ein Kläger behauptete, ohne die Benutzung des Grundstücks der Beklagten würden erheblich höhere Kosten verursacht, weil dann entweder ein größerer und teurer Kran an anderer Stelle aufgestellt werden oder am Grundstück der Kläger eine vorhandene Mauer teilweise abgerissen und später wieder neu errichtet werden müsse. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagten geschehe aus reiner Schikane. Aus Sicht der Beklagten war den Klägern sowohl der Einsatz eines größeren Krans als auch ein teilweises Entfernen ihrer Mauer zuzumuten, weil die hierdurch verursachten Mehrkosten bei Weitem nicht so hoch seien wie von den Klägern behauptet.

Erst während des Prozesses stellte sich heraus, dass ein Kläger, der seit vielen Jahren nicht mehr im betroffenen Anwesen wohnte, von den ganzen Streitigkeiten erst durch die Ladung zum Termin erfahren hatte und jedenfalls ein Anwalt in dieser Sache von ihm gar nicht beauftragt worden war. Das Gericht wies den für ihn gestellten Antrag deshalb bereits als unzulässig ab und hatte in der Sache selbst nur noch über den Antrag des weiteren Klägers zu entscheiden. Auch dieser blieb jedoch ohne Erfolg. Die frühere mündliche Zusage der Beklagten stellt danach eine bloße unverbindliche Gefälligkeit dar, aus welcher der Kläger keinen Anspruch herleiten kann. Außerdem hatte der Kläger zwar behauptet, dass die Alternativen eines größeren Krans an anderer Stelle oder des teilweisen Abrisses der eigenen Mauer deutlich höhere Kosten verursachen würden, einen Nachweis dafür jedoch nicht erbracht. Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für das sogenannte „Hammerschlags- und Leiterrecht“ nach den Regelungen zum Bayerischen Nachbarrecht nicht vor. Hierfür hätte der Kläger gegenüber beiden Beklagten u. a. die beabsichtigten Arbeiten in ihrer konkreten Art und Weise wie auch deren voraussichtliche Dauer mindestens einen Monat vor Arbeitsbeginn anzeigen müssen, was jedoch nicht geschehen war. Zuletzt erkannte das Gericht auch keinen Verstoß gegen das Schikaneverbot. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn die Beklagten ihr Recht nur ausgeübt hätten, um dem Kläger zu schaden. Weil die Beklagten aber noch Restarbeiten im betroffenen Bereich ihres eigenen Grundstücks vornehmen lassen mussten, lag ein berechtigter Grund vor, die Benutzung des Luftraumes durch den Kläger zu verweigern.

Im Bayerischen Ausführungsgesetz zum BGB finden sich u. a. Regelungen zum Nachbarrecht wie beispielsweise zum Grenzabstand, zum Überbau durch Wärmedämmung und in Art. 46a zum Hammerschlags- und Leiterrecht. Wenn notwendige Arbeiten an einem Grundstück beispielsweise aufgrund beengter örtlicher Verhältnisse nur unter Benutzung des Nachbargrundstücks sinnvoll möglich sind, hat der Eigentümer danach bei Beachtung einer Reihe formaler Voraussetzungen einen Anspruch gegen seinen Nachbarn auf Duldung der Benutzung von dessen Grundstück, etwa zum Aufstellen eines Gerüsts oder zum Transport bzw. der Ablage von Baumaterialen.

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Haftungsausschluss auf Reiseportal unzulässig

Online-Reiservermittler dürfen die Haftung für eine geplatzte Buchung nicht generell ausschließen. Das hat das OLG München gegen die Euvia Travel GmbH entschieden, die das Reiseportal sonnenklar.tv betreibt. Der vzbv hatte gegen mehrere Haftungsbeschränkungen in den Geschäftsbedingungen des Vermittlers geklagt (Az. 29 U 2138/17).

Haftungsausschluss auf Reiseportal unzulässig

Online-Reisevermittler können die Haftung für eigenes Verschulden nicht ausschließen – vzbv gewinnt Klage gegen Betreiber von sonnenklar.tv

vzbv, Pressemitteilung vom 21.06.2018 zum Urteil 29 U 2138/17 des OLG München vom 12.04.2018 (nrkr)

  • OLG München: Vermittler darf Haftung für das Zustandekommen des Reisevertrags nicht generell ausschließen.
  • Reisevermittler ist mitverantwortlich für korrekte Reiseangaben auf seiner Internetseite.
  • Sorgfaltspflichten des Vermittlers gelten auch über die Buchung und deren Abwicklung hinaus.

Online-Reiservermittler dürfen die Haftung für eine geplatzte Buchung nicht generell ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht München gegen die Euvia Travel GmbH entschieden, die das Reiseportal sonnenklar.tv betreibt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen mehrere Haftungsbeschränkungen in den Geschäftsbedingungen des Vermittlers geklagt.

„Online-Reisevermittler versuchen immer öfter, ihre Pflichten im Kleingedruckten einzuschränken und sich von ihrer Haftung weitestgehend zu befreien“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Für Verbraucherinnen und Verbraucher gab es also einen beträchtlichen Unsicherheitsfaktor. Gut, dass das Gericht solche Haftungsausschlüsse für unzulässig befunden hat.“

Kein Haftungsausschluss für eigenes Verschulden

Euvia Travel hatte in seinen Geschäftsbedingungen erklärt, dem Kunden keine erfolgreiche Vermittlung der Reise zu schulden. Daher hafte das Unternehmen nicht dafür, dass die Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein Vertrag mit dem Anbieter zustande kommt.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Kunden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werden, und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die Herbeiführung eines Reisevertrags sei die Hauptleistungspflicht eines Vermittlers. Ein Haftungsausschluss für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sei gesetzlich nicht zulässig.

„Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, weil der Vermittler den Buchungswunsch verspätet an den Veranstalter übermittelt hat und eine vergleichbare Reise nur noch zu einem höheren Preis erhältlich ist, muss der Vermittler dafür einstehen“, so Hoppe.

Vermittler auch für Reiseangaben verantwortlich

Euvia hatte außerdem jegliche Haftung dafür ausgeschlossen, dass die Reiseangaben auf seiner Webseite richtig, vollständig und aktuell sind. Dies ging den Richtern deutlich zu weit. Der Haftungsausschluss betreffe unzulässiger Weise auch Fälle, in denen der Vermittler die Angaben des Reiseveranstalters fehlerhaft übernommen habe oder irreführende Angaben des Veranstalters bewusst nicht korrigiert habe. Derselbe Senat des Gerichts hatte zuvor bereits eine vergleichbare Klausel des Reisevermittlers Comvel auf dem Portal weg.de für unzulässig erklärt.

Das Gericht verbot Euvia Travel zudem eine Klausel, mit der das Unternehmen jede Haftung nach der Buchungsabwicklung ausschloss. Die Richter stellten klar, dass Vermittler auch nach Abschluss des Buchungsvorgangs Sorgfaltspflichten beachten müssen, etwa bei der Bearbeitung von Umbuchungswünschen.

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Schon nach 6 Wochen und 3.300 km kein Neuwagen mehr

Ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung bei einem Unfall komme in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht. So entschied das OLG Hamm (Az. 9 U 5/18).

Schon nach 6 Wochen und 3.300 km kein Neuwagen mehr

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 21.06.2018 zum Beschluss 9 U 5/18 vom 10.04.2018

Ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Unter Hinweis hierauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 10.04.2018 (Hinweis) und vom 29.05.2018 (Zurückweisung) das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 05.12.2017 (Az. 2 O 47/17 LG Bielefeld) bestätigt.

Die klagende Gesellschaft aus Rinteln verlangt vom beklagten Versicherer aus Frankfurt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 05.08.2016 auf der BAB 2 in der Nähe von Herford. An dem Unfall waren der Pkw Porsche Macan der Klägerin und ein Fiat Punto eines Versicherungsnehmers der Beklagten beteiligt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte zu 100 % für den Unfallschaden aufzukommen hat. Der von der Klägerin für 92.400 Euro erworbene Porsche war am 22.06.2016 erstmals zugelassen worden und hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 3.291 km.

Auf der Grundlage eines Schadensgutachtens regulierte die Beklagte den Fahrzeugschaden ausgehend von einem – bezogen auf den Zeitpunkt des Unfalls – Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von ca. 80.250 Euro und einem Netto-Restwert in Höhe von ca. 55.090 Euro mit einem Betrag von ca. 25.160 Euro. Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert und erwarb einen neuen Pkw gleichen Typs zu einem Kaufpreis von ca. 92.800 Euro.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin von der Beklagten die Differenz zwischen dem von der Beklagten zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert und dem von ihr für den Unfallwagen ausgegebenen Kaufpreis in Höhe von ca. 12.150 Euro als weiteren Schaden ersetzt verlangt. Dabei hat sie gemeint, dass sie ihren Schadensersatzanspruch auf Neuwagenbasis abrechnen könne, weil der Porsche beim Unfall – abzüglich einer Überführungsfahrt – noch keine 3.000 km Strecke zurückgelegt habe und als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung länger als früher als Neufahrzeug anzusehen sei. Der Porsche sei beim Unfall in tragenden Teilen erheblich beschädigt worden und gelte auch nach einer fachgerechten Reparatur nicht mehr als neuwertig.

Ebenso wie das Landgericht hat auch der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das weitere Schadensersatzbegehren der Klägerin für unbegründet erachtet.

In Anwendung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach welcher ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht komme, habe das Landgericht der Klägerin zu Recht eine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis versagt, so der Senat.

Der vorliegende Fall sei hiervon nicht auszunehmen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung sei ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.300 km gefahren und bereits über sechs Wochen zugelassen gewesen sei, nicht mehr als ein Neuwagen anzusehen, bei dem – im Falle einer erheblichen Beschädigung – ausnahmsweise auch ein „Schmelz der Neuwertigkeit“ eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertige. Das bestätigten die Verhältnisse auf dem Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen bzw. Fahrzeugen mit Tageszulassung im hochpreisigen Fahrzeugsegment.

Zu Recht habe die Klägerin im Wege des Schadensersatzes (nur) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs erhalten. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges stünden ihr nicht zu.

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Zur Dienstunfähigkeit einer Beamtin wegen eines Hundebisses während ihres Sabbatjahres

Das OLG Stuttgart hat in einem Schadensersatzprozess wegen der Dienstunfähigkeit einer Beamtin durch einen Hundebiss während ihres Sabbatjahres Ansprüche des Dienstherrn verneint (Az. 13 U 55/17).

Zur Dienstunfähigkeit einer Beamtin wegen eines Hundebisses während ihres Sabbatjahres

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 21.06.2018 zum Urteil 13 U 55/17 vom 21.06.2018

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jürgen Kaulig hat mit einem am 21.06.2018 verkündeten Berufungsurteil in einem Schadensersatzprozess wegen der Dienstunfähigkeit einer Beamtin durch einen Hundebiss während ihres Sabbatjahres Ansprüche des Dienstherrn verneint. Das Landgericht Rottweil hatte zuvor dem Land Baden-Württemberg als Dienstherrn der verletzten Beamtin über 7.000 Euro zugesprochen.

Die Beamtin war während ihres Sabbatjahres am 12. Februar 2015 im Landkreis Tuttlingen vom Hund des beklagten Hundehalters unvermittelt von hinten in die Kniekehle gebissen worden. Sie erlitt neben starken Schmerzen und Krämpfen u. a. eine tiefe Venenthrombose, die zur Aufhebung ihrer Dienstfähigkeit in einem Zeitraum von zwei Monaten führte. Während dieser Zeit wurden – wie im gesamten Sabbatjahr- ihre Dienstbezüge weiterbezahlt. Nach § 81 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW) geht ein möglicher Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten auf den Dienstherrn über, soweit dieser während der auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist. Das Land und der Hundehalter streiten darüber, ob dies auch während des sog. Sabbatjahres einer Beamtin gilt, was erstinstanzlich bejaht wurde.

Dagegen hat das Oberlandesgericht am 21.06.2018 entschieden, dass dem klagenden Land kein Ersatzanspruch für die im Zeitraum der Dienstunfähigkeit der Beamtin bezahlten Dienstbezüge zustehe. Der Beamtin sei zum einen schon kein eigener ersatzfähiger Erwerbsschaden entstanden, zum anderen sei der Hundebiss nicht kausal für die Erbringung der Dienstbezüge, was aber Voraussetzung eines Anspruchsübergangs gemäß § 81 LBG BW auf den Dienstherrn sei.

Eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit führe erst dann zu einem Vermögensschaden, wenn diese sich konkret auswirke, da die Beamtin ihre Arbeitskraft verletzungsbedingt tatsächlich nicht verwerten könne. Dies sei aber in der Freistellungsphase einer nach § 69 Abs. 5 LBG BW bewilligten Teilzeitbeschäftigung (sog. Sabbatjahr) nicht der Fall. Vielmehr habe die Beamtin im Freistellungsjahr keine Dienstleistungspflicht, da sie in den Jahren zuvor durch Mehrarbeit ein Arbeitszeitguthaben für das Sabbatjahr erwirtschaftet habe. Dabei führten Ausfallzeiten infolge kurzer Dienstunfähigkeiten – anders als bei Zusammentreffen von Urlaubs- und Krankheitszeiten – weder zu einer Verkürzung noch zu einer Verlängerung des Sabbatjahres. Das Berufungsgericht lässt es dabei offen, ob die verletzte Beamtin selbst möglicherweise einen Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung ihrer Freizeit und dem eingeschränkten Genuss des Sabbatjahres habe.

Zudem fehle es an der nach dem Wortlaut des § 81 LBG BW erforderlichen Ursächlichkeit zwischen dem Hundebiss als Schadensereignis und der Leistungspflicht des Landes. Die Dienstbezüge wurden gerade nicht aufgrund der Dienstunfähigkeit der Beamtin, sondern aufgrund der vorgeleisteten Tätigkeit der Beamtin und dem Bestand ihres Arbeitszeitkontos während der Freistellungsphase bezahlt.

Auf die Berufung des Hundehalters wurde somit seine Verurteilung zur Erstattung der vom Land während der Dienstunfähigkeit an die Beamtin bezahlten Dienstbezüge aufgehoben.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Relevante Normen:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 833 Haftung des Tierhalters

1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

§ 81 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg

Übergang des Schadenersatzanspruchs

(1) Werden Beamtinnen und Beamte oder Versorgungsberechtigte oder eine oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.

§ 69 LBG BW

(4) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Dienstbereich, auch für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten, zulassen, dass Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 auf Antrag in der Weise bewilligt wird, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Das Freistellungsjahr soll am Ende des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden.

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Straßenbaubeitrag in Hessen rechtmäßig

Das BVerwG hat entschieden, dass die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (Az. 9 C 2.17).

Straßenbaubeitrag in Hessen rechtmäßig

BVerwG, Pressemitteilung vom 21.06.2018 zum Urteil 9 C 2.17 vom 21.09.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21.06.2018 entschieden, dass die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Der Kläger wurde als Miteigentümer eines mit Eigentumswohnungen bebauten Grundstücks im Stadtgebiet von Hofheim am Taunus zu einer Vorausleistung von 1.700 Euro auf einen Straßenbaubeitrag herangezogen. Die betreffende Straße sollte nach knapp 50-jähriger Nutzungsdauer grundlegend saniert werden. Da sie nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient, übernahm die beklagte Stadt 50 % der Baukosten.

Der angefochtene Bescheid ist auf § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes gestützt. Nach der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes sollen die Gemeinden für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen, soweit er über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. Die soeben in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes, nach der die Gemeinden solche Beiträge nur mehr erheben können, gilt für den vorliegenden Fall noch nicht.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sei jedenfalls dann rechtswidrig, wenn das Gesetz – wie hier – dem Übermaßverbot nicht durch eine Obergrenze der Beitragshöhe Rechnung trage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, ließ aber die Sprungrevision (unter Übergehung der Berufungsinstanz) gegen sein Urteil zu.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Straßenbaubeiträge gelten einen Sondervorteil des Grundstückseigentümers ab. Dieser Vorteil besteht in der Gewährung und Erhaltung der Möglichkeit, vom Grundstück aus auf eine – weiterhin funktionstüchtige – öffentliche Verkehrsanlage gehen oder fahren zu können. Diese Möglichkeit wirkt sich positiv auf den Gebrauchswert des Grundstücks aus. Auf eine konkrete Erhöhung des Verkehrswertes kommt es nicht an. Diese Grundsätze sind bereits vom Bundesverfassungsgericht geklärt.

Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine allgemeine Obergrenze für die Beitragshöhe einzuführen. Auch ohne eine solche Obergrenze entfalten die Beiträge im Regelfall keine übermäßig belastende, die Eigentümer „erdrosselnde“ Wirkung. Das liegt auch an der im Gesetz vorgesehenen weitreichenden Stundungsmöglichkeit (§ 11 Abs. 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz), die mit der jüngsten Gesetzesänderung von 2018 noch einmal deutlich ausgeweitet worden ist. Soweit es dennoch zu besonderen Härten im Einzelfall kommt, sieht zudem die Abgabenordnung die Möglichkeit vor, die Beitragsschuld ganz oder teilweise zu erlassen.

Ob und inwieweit sich der zuständige Landesgesetzgeber darüber hinaus zu einer vollständigen oder teilweisen Abschaffung der Straßenbaubeiträge entschließt, ist eine rechtspolitische Frage, die das Bundesverwaltungsgericht nicht zu bewerten hat.

Fußnote:

Gesetzesauszüge:

Hessisches Kommunalabgabengesetz § 11 (Fassung 2013)

(1) … Die Gemeinden sollen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. … Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.

(12) Bei einmaligen Beiträgen soll auf Antrag eine Zahlung in Raten eingeräumt werden, wenn die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner ein berechtigtes Interesse nachweist. … Höhe und Fälligkeit der Rate werden durch Bescheid bestimmt, wobei die Beitragsschuld in bis zu fünf aufeinander folgenden Jahresraten zu begleichen ist. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 3 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. …

Hessisches Kommunalabgabengesetz § 11 (Fassung 2018)

(1) … Die Gemeinden können für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. …Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.

(12) Bei einmaligen Beiträgen soll auf Antrag eine Zahlung in Raten eingeräumt werden. … Höhe und Fälligkeit der Rate werden durch Bescheid bestimmt, wobei die Beitragsschuld in bis zu zwanzig aufeinander folgenden Jahresraten zu begleichen ist. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 1 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. …

Abgabenordnung § 227 (entsprechend anwendbar gemäß § 4 Hessisches Kommunalabgabengesetz)

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre …

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beA: Abschlussgutachten liegt vor

Die Firma secunet Security Networks AG hat das Abschlussgutachten über eine technische Analyse und Konzeptprüfung des beA der BRAK vorgelegt. Das Abschlussgutachten hat das beA als geeignetes System zur vertraulichen Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr bestätigt. Ab dem 04.07.2018 soll die Client Security zum Download und zur Installation bereitgestellt werden. Die Postfächer sollen dann ab dem 03.09.2018 wieder freigegeben werden und damit die passive Nutzungspflicht wieder aufleben.

beA: Abschlussgutachten liegt vor

BRAK, Pressemitteilung vom 20.06.2018

BRAK-Hauptversammlung entscheidet am 27.06.2018 über Wiederinbetriebnahme

Die Firma secunet Security Networks AG hat das Abschlussgutachten über eine technische Analyse und Konzeptprüfung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vorgelegt. Das Abschlussgutachten hat das beA als geeignetes System zur vertraulichen Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr bestätigt. Das Verschlüsselungskonzept bietet technisch gesehen einen hinreichenden Schutz für die Vertraulichkeit der vom beA übermittelten Nachrichten. In dem Gutachten dargestellte Schwachstellen sollen bis zur Wiederinbetriebnahme entsprechend der gutachterlichen Empfehlung beseitigt werden.Das Präsidium der BRAK hat nach ausführlicher Erörterung des rund 90 Seiten umfassenden Gutachtens beschlossen, die Hauptversammlung der BRAK im Rahmen einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz für den 27.06.2018 einzuberufen. Einziger Tagesordnungspunkt dieser Sitzung wird die Diskussion und Beschlussfassung über die Wiederinbetriebnahme des beA sein. Das Präsidium der BRAK empfiehlt der Hauptversammlung auf der Grundlage des Gutachtens in einem Erläuterungsschreiben eine gestufte Wiederinbetriebnahme des beA-Systems. Ab dem 04.07.2018 soll die Client Security zum Download und zur Installation bereitgestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt soll auch die Erstregistrierung für diejenigen Kolleginnen und Kollegen möglich sein, die sich noch nicht registriert haben. Die Postfächer sollen dann ab dem 03.09.2018 wieder freigegeben werden und damit die passive Nutzungspflicht wieder aufleben.

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Vergütung der Kindertagespflege in Dresden rechtmäßig

Das VG Dresden entschied, dass Kindertagesmütter und Kindertagesväter in Dresden inzwischen ausreichend vergütet werden (Az. 1 K 75/17).

Vergütung der Kindertagespflege in Dresden rechtmäßig

VG Dresden, Pressemitteilung vom 20.06.2018 zum Urteil 1 K 75/17 vom 20.06.2018

Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat am 20.06.2018 über die Vergütung der Kindertagespflege in Dresden mündlich verhandelt und entschieden, dass Kindertagesmütter und Kindertagesväter in Dresden inzwischen ausreichend vergütet werden (Az. 1 K 75/17 u. a.).

Die Vergütung erfolgt auf Grundlage einer Richtlinie der beklagten Landeshauptstadt. Sie umfasst Kosten für den Sachaufwand, einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson sowie die Erstattung von Versicherungsaufwendungen. Bereits mit Urteil vom 24. Februar 2016 (Az. 1 K 1719/13) hatte die Kammer entschieden, dass die damals aufgrund der Richtlinie Kindertagespflege vom 13. Dezember 2012 festgesetzten laufenden Geldleistungen rechtswidrig waren und die Landeshauptstadt neu über die Förderung der Kindertagespflege zu entscheiden habe. Dem ist die Stadt nachgekommen und hat eine neue Richtlinie Kindertagespflege vom 14. Dezember 2017 erlassen, die höhere laufende Leistungen vorsieht, welche den Kindertagesmüttern und Kindertagesvätern in der Folge bewilligt wurden. Die klagenden 65 Tagesmütter und Tagesväter hielten allerdings auch die auf Grundlage der Richtlinie 2017 bewilligten Leistungen für zu gering. Sie rügten insbesondere, dass bei den Sachkosten notwenige Ausgaben nicht berücksichtigt seien, von zu geringen Aufwendungen und von einer zu geringen Betreuungsfläche ausgegangen werde. Zudem wandten sie sich gegen die Staffelung und die Höhe des Anerkennungsbetrags. Er müsse in Höhe tariflicher Löhne festgesetzt werden.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügten Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung von Tagespflegepersonen über einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum, denn die Behörde im vorliegenden Fall eingehalten habe. Die vorgenommene Ermittlung der Kalkulationsgrundlage der darauf beruhende Stadtratsbeschluss gingen insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt aus und seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anlehnung der Anerkennungsbeträge an den Tariflohn und die Staffelung nach Erfahrungsstufen sowie die höhere Entlohnung von ausgebildeten Fachkräften seien nicht sachfremd. Es sei überdies weder sachfremd noch willkürlich, für Tagespflegepersonen einen Stundensatz je Kind unterhalb der tariflichen Vergütung festzulegen, wenn diese über keinen einschlägigen berufsqualifizierenden Abschluss verfügten. Auch die Pauschalierung der Sachkosten und die zugrunde gelegte Betreuungsfläche hielten sich im Rahmen des der Landeshauptstadt eingeräumten Spielraums.

Die Berufung hat das Gericht nicht zugelassen. Binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile können jeweils Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über die das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet.

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Alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Radiologen in der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Das BVerfG entschied, dass Kardiologen mit der Zusatzbezeichnung „MRT – fachgebunden“ aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung von der Erbringung kernspintomographischer Leistungen ausgeschlossen werden dürfen (Az. 1 BvR 3042/14).

Alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Radiologen in der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

BVerfG, Pressemitteilung vom 21.06.2018 zum Beschluss 1 BvR 3042/14 vom 02.05.2018

Mit am 21.06.2018 veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“ nicht zur Entscheidung angenommen, mit der er sich gegen die Versagung einer Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung magnetresonanztomographischer Leistungen (MRT-Leistungen) auf dem Gebiet der Kardiologie für gesetzlich Krankenversicherte wendet. Die Kammer hat zur Begründung angeführt, dass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls aus Gründen der Sicherung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung gerechtfertigt wäre.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und verfügt über die Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden -„. Er beantragte bei der kassenärztlichen Vereinigung Berlin die Abrechnungsgenehmigung für gesetzlich Versicherte für MRT-Leistungen. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderliche Facharztausbildung. Widerspruch und Klage blieben letztlich erfolglos, das Bundessozialgericht wies die vom Beschwerdeführer erhobene Revision zurück. Mit der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die angefochtenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, wobei Differenzierungen möglich sind. Der Gleichheitsgrundsatz ist aber verletzt, wenn bei Regelungen, die eine Personengruppe betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Nach diesen Maßstäben kann offen bleiben, ob von einer Ungleichbehandlung vergleichbarer – nach tatsächlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des jeweiligen Arztes oder aber unter Zugrundelegung des Facharztgebietes gebildeter – Arztgruppen auszugehen ist. Denn eine Ungleichbehandlung lässt sich jedenfalls auf den Rechtfertigungsgrund der „Sicherung der Wirtschaftlichkeit“ (§ 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V) stützen.

Diese war für den Gesetzgeber ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Einführung des § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V. Dadurch, dass die Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen Radiologen vorbehalten bleibt, soll der Anreiz für Fachärzte der sogenannten Organfächer mit Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden -“ unterbunden werden, sich selber Patienten für die eigene Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen zu überweisen. Die Vorschrift dient zudem – ebenso wie die Qualitätssicherungsvereinbarungen – durch die Konzentration der MRT-Leistungen der Qualitätssicherung. Dabei ist es nicht entscheidend, ob im Einzelfall – wie vorliegend von dem Beschwerdeführer behauptet – eine noch bessere fachliche Qualifikation vorliegt. Von Verfassungs wegen genügt es, dass Radiologen aufgrund ihrer Ausbildung eine hinreichende Gewähr für eine qualitative Durchführung von MRT-Leistungen bieten. Durch die hinreichende Qualität der MRT-Leistungen sinkt zudem die finanzielle Belastung der Krankenkassen, da die Gefahr unzureichender, zu wiederholender oder die Behandlung in eine falsche Richtung lenkender Untersuchungen minimiert wird. Die in den Qualitätssicherungsvereinbarungen aufgegriffene Differenzierung nach Facharztgruppen lässt sich auf § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V zurückführen und knüpft an die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Angesichts des Stellenwertes, der der Facharztausbildung für die Berufsausübung zukommt, ist an einer nach Facharztgruppen differenzierenden Regelung von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

Der Leistungsausschluss ist zudem verhältnismäßig. Eine Erweiterung der Untersuchungs- und Abrechnungsbefugnis von MRT-Leistungen auch auf Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden -“ liefe dem Mehraugenprinzip zuwider. Nur durch die Trennung von Diagnose und Therapie können wirtschaftliche Fehlanreize wirksam vermieden werden.

Darüber hinaus geht die Beschränkung der Behandlungsbefugnis auf Radiologen einher mit der Abrechnungsbefugnis. Denn die Qualitätssicherungsvereinbarungen gehen von einer Gesamtbefugnis aus. Die dafür erforderlichen umfassenden Kenntnisse weisen nach dem Ausbildungsrecht jedoch allein Radiologen auf. Die Erweiterung auf die genannten Fachärzte wäre deshalb zu weitgehend. Sie beträfe wegen der Vielzahl der Fachärzte, die nicht Radiologen sind, auch nicht nur eine untergeordnete Gruppe.

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Neues EU-Reiserecht: Mehr Transparenz und Rechtssicherheit

Immer häufiger kombinieren Verbraucher einzelne Reiseleistungen – auch über das Internet. Die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie greift diesen Wandel auf und sorgt für einen EU-weit einheitlichen Verbraucherschutz. Die Richtlinie tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Neues EU-Reiserecht: Mehr Transparenz und Rechtssicherheit

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 20.06.2018

Immer häufiger kombinieren Verbraucher einzelne Reiseleistungen – auch über das Internet. Die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie greift diesen Wandel auf und sorgt für einen EU-weit einheitlichen Verbraucherschutz. Die Richtlinie tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft.

Die Richtlinie schafft mehr Transparenz für Verbraucher, Reisebüros und Reiseveranstalter. Es ist klar geregelt, wann eine Pauschalreise vorliegt und wer Reisevermittler beziehungsweise Reiseveranstalter ist.

Schutz von Reisenden wird ausgebaut

Unter anderem gibt es folgende Neuerungen:

  • Reisende müssen ausführlicher und anhand von europaweit einheitlichen Formularen informiert werden. Neben dem Veranstalter hat auch der Reisevermittler Informationspflichten.
  • Der Reisende kann ab einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent vom Vertrag zurücktreten. Bislang war dies bereits bei einer Erhöhung von mehr als fünf Prozent möglich. Der Reiseveranstalter darf den Preis bis zu 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen – jedoch wie bisher nur aus bestimmten, im Gesetz festgelegten Gründen.
  • Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiert, gelten als angenommen. Voraussetzung ist aber, dass der Reisende über die Gründe dafür und über sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, informiert wurde.
  • Das bewährte Gewährleistungsrecht bei Mängeln wird übersichtlicher und bietet mehr Schutz für Reisende: So ist etwa abschließend aufgezählt, in welchen Fällen sich Veranstalter bei Schadensersatzansprüchen des Reisenden entlasten können. Für Veranstalter ist es außerdem kaum noch möglich, die Haftung in ihren Vertragsbedingungen zu beschränken.
  • Können Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart zurückbefördert werden, hat der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen zu tragen, ggf. auch länger.
  • Mehr Zeit für die Mängelanzeige: Der Reisende kann Ansprüche wegen Reisemängeln jetzt innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Bisher musste er sie innerhalb eines Monats nach Reiseende anmelden. Es genügt, wenn der Urlauber die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt. Sie muss nicht mehr gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.

Neue Kategorie „Verbundene Reiseleistung“

Pauschalreisende sind bei Mängeln oder wenn der Reiseveranstalter pleite geht, gut abgesichert – gleich ob bei Buchung im Reisebüro oder online: Sie können gegenüber dem Veranstalter den Reisepreis mindern sowie Schadenersatz verlangen. Bei Insolvenz des Veranstalters erhält der Urlauber durch die Insolvenzabsicherung sein Geld zurück.

Werden mehrere Reiseleistungen innerhalb kurzer Zeit für dieselbe Reise vermittelt – beispielsweise ein Mietwagen, die Unterkunft, ein besonderer Ausflug vor Ort – ist das nicht zwangsläufig eine Pauschalreise. Hierfür wird die neue Kategorie der „verbundenen Reiseleistungen“ eingeführt.

Basisschutz „Verbundene Reiseleistung“

Der Vermittler – ob stationäres Reisebüro oder Onlineportal – ist zur vorvertraglichen Information verpflichtet. Etwa darüber, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt. Er muss sich gegen Insolvenz absichern, wenn die Zahlungen des Kunden direkt an ihn gehen. Wegen Reisemängeln muss der Reisende sich jedoch – anders als bei einer Pauschalreise, bei der der Veranstalter haftet – an den jeweiligen Leistungserbringer (wie zum Beispiel die Autovermietung) wenden.

Bei der verbundenen Reiseleistung müssen das Reisebüro oder der Internetanbieter separate Rechnungen für die einzelnen Leistungen erstellen. Aber der Bezahlvorgang kann gemeinsam erfolgen.

Bei verbundenen Online-Buchungen kann jedoch eine Pauschalreise vorliegen: Etwa, wenn ein Flugportal nach der Flugbuchung noch ein Hotel anbietet, indem es auf die Webseite des Hotelanbieters verlinkt, die Daten des Urlaubers überträgt und dieser innerhalb von 24 Stunden dort bucht (sogenannte Click-through-Buchung).

Keine Pauschalreise bei Ferienhaus und Kaffeefahrt

Aufenthalte in Ferienhäusern und -wohnungen, die von Reiseveranstaltern oder -agenturen angeboten werden, sind künftig keine Pauschalreisen mehr. Das gilt ebenso für Kaffeefahrten unter 500 Euro. Das dient der Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene und verhindert zugleich Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen.

Dadurch sind Verbraucher aber nicht schutzlos. Denn auch bei Anmietung eines Ferienhauses oder einer Busbeförderung bei einem Ausflug kommt ein Vertrag zwischen Anbieter und Kunde zustande. Betroffene können deshalb grundsätzlich Gewährleistungsrechte geltend machen.

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Notifizierung: Besser kein Beschlussrecht für die EU-Kommission – DStV und BStBK beziehen gemeinsam Stellung

Die EU-Kommission hat am 10.01.2017 ihr sog. Dienstleistungspaket veröffentlicht, welches u. a. auch die Reform des Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen vorsieht. Bei der Reform des Notifizierungsverfahrens soll der EU-Kommission danach ein Widerspruchsrecht gegen den Erlass neuer und die Änderung bestehender Berufsregulierungen der Mitgliedstaaten eingeräumt werden (Beschlussrecht). Der DStV und die BStBK nehmen hierzu Stellung.

Notifizierung: Besser kein Beschlussrecht für die EU-Kommission – DStV und BStBK beziehen gemeinsam Stellung

DStV, Mitteilung vom 20.06.2018

Die Europäische Kommission hat am 10.01.2017 ihr sog. Dienstleistungspaket veröffentlicht, welches unter anderem auch die Reform des Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen vorsieht (COM (2016) 821 final). Bei der Reform des Notifizierungsverfahrens soll der EU-Kommission danach ein Widerspruchsrecht gegen den Erlass neuer und die Änderung bestehender Berufsregulierungen der Mitgliedstaaten eingeräumt werden (Beschlussrecht).

Der DStV hatte diese Verschärfung von Beginn an als unzulässig und nicht vereinbar mit der europäischen Kompetenzordnung beschrieben und konsequent abgelehnt (vgl. u. a. Eingabe E 07/17 vom 25.07.2017 und E 11/17 vom 13.11.2017). Diese Auffassung wurde auch in zahlreichen Gesprächen mit Abgeordneten des Europaparlaments und der EU-Kommission deutlich vermittelt ( DStV beim Single Market Forum und DStV im Austausch mit der EU-Kommission ).

Zur Enttäuschung des DStV hatten Rat und Parlament in ihren generellen Ausrichtungen Ende 2017 der Verschärfung des Notifizierungsverfahrens und somit der Einführung eines Beschlussrechts für die EU-Kommission grundsätzlich zugestimmt (vgl. TB 114/17 vom 16.11.2017 ). In den gegenwärtigen sog. Trilogverhandlungen ist das Beschlussrecht aber erneut umstritten und Gegenstand der politischen Auseinandersetzung zwischen der EU-Kommission und dem Rat, insbesondere forciert durch die deutsche und die französische Regierung. Diese hatten eine nochmalige Klärung der Vereinbarkeit des Beschlussrechts mit dem Primärrecht der EU durch den Juristischen Dienst des Rates verlangt.

Das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates wurde am 15.05.2018 an die Mitglieder des Rates versendet und lässt zumindest aufgrund widersprüchlicher Feststellungen die Rechtmäßigkeit eines Beschlussrechts anzweifeln. Es wirft außerdem elementare Fragen hinsichtlich der Rechtsfolgen eines verbindlichen Beschlusses auf, insbesondere in Bezug auf die Mitgliedstaatenrechte und den weiteren Rechtsweg. So hält das Gutachten ein Beschlussrecht der EU-Kommission grundsätzlich für europarechtskonform, spricht aber auch davon, dass im Fall von Streitigkeiten die EU-Kommission diejenige sei, die „auf das Vertragsverletzungsverfahren zurückgreifen (müsse), um eine Vertragsverletzung festzustellen und den Mitgliedstaat gegebenenfalls zu verpflichten, die Maßnahme aufzuheben“.

In diesem Fall sei der Europäische Gerichtshof (EuGH) diejenige europäische Institution, welche die EU-Kommission ansprechen müsse. Laut Gutachten dürfe nur der EuGH über die Vereinbarkeit nationaler Normen mit Europarecht entscheiden.

Vor dem Hintergrund des Gutachtens des Juristischen Dienstes des Rates haben der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in einer gemeinsamen Stellungnahme nochmals an den Rat und das Europaparlament appelliert, die Einführung eines Beschlussrechts nicht weiter zu verfolgen (Eingabe E 12/18 vom 11.06.2018).

Darin stellen DStV und BStBK fest, dass es grundsätzlich in den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten fällt, über die Reglementierung von Berufen zu entscheiden. Es ist mit der bestehenden Kompetenzordnung nicht vereinbar, der EU-Kommission ein Widerspruchsrecht beim Erlass neuer oder der Änderung bestehender Berufsregulierungen einzuräumen. Unweigerlich würde dies zu einer weitreichenden Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Mitgliedstaaten führen und so das Prinzip des Institutionellen Gleichgewichts in der EU ausgehebelt. Das geplante Beschlussrecht würde zu einer vorübergehenden de facto Gesetzgebungskompetenz gegenüber den Mitgliedstaaten führen.

Außerdem betonen die beiden Spitzenorganisationen, dass ein Beschlussrecht, wie es das Gutachten beschreibt, keinen messbaren Mehrwert habe, da ein Beschluss dann dieselbe Rechtsfolge wie eine Empfehlung habe. Dies könne sogar dazu führen, dass die in den Verträgen vorgesehenen europäischen Rechtsakte insgesamt geschwächt bzw. inflationär behandelt werden.

DStV und BStBK betonten daher nochmals, dass aus rechtssystematischer Hinsicht von einem Beschlussrecht abzusehen sei. Rechtsakte der EU-Kommission sollten vielmehr als Empfehlungen ausgestaltet werden.

Damit würde Klarheit hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast geschaffen, eine Systemwidrigkeit in der Anwendung und Durchsetzung europäischer Rechtsakte vermieden und langfristigen Rechtsstreitigkeiten über Verfahrensfragen vorgebeugt. Die Rolle der EU-Kommission würde im Gegensatz zum bestehenden Notifizierungsverfahrens dennoch gestärkt, da die dem Mitgliedstaat übermittelte Empfehlung dem EuGH als Grundlage für eine Überprüfung der nationalen Norm in einem Vertragsverletzungsverfahren dienen kann.

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