Rücktritt vom Kaufvertrag über ein bockiges Pferd

„An Verträge muss man sich halten“, heißt es unter Juristen. Manchmal kann man sich aber von einer einmal eingegangenen vertraglichen Verpflichtung wieder lösen. Wenn dies nicht einverständlich geht, muss ein Gericht entscheiden. Das OLG Oldenburg hat jetzt den Rücktritt einer Reiterin von einem Pferdekauf bestätigt (Az. 1 U 51/16).

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein bockiges Pferd

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 18.06.2018 zum Urteil 1 U 51/16 vom 01.02.2018

„Pacta sunt servanda – An Verträge muss man sich halten“, heißt es unter Juristen. Manchmal kann man sich aber von einer einmal eingegangenen vertraglichen Verpflichtung wieder lösen. Wenn dies nicht einverständlich geht, muss ein Gericht entscheiden. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt den Rücktritt einer Reiterin von einem Pferdekauf bestätigt. Sie kann das Pferd an den Verkäufer zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis von 55.000 Euro erstattet.

Die Reiterin aus New York hatte im Alter von 58 Jahren begonnen, Reitunterricht zu nehmen. Sie suchte ein umgängliches und leichtrittiges sowie lektionssicheres Lehrpferd, das für sie mit ihren geringen Erfahrungen geeignet sein sollte. Der Beklagte aus dem Landkreis Emsland stellte ihr das Pferd „Comingo“ vor. Nach drei Proberitten wurde der Kauf besiegelt.

In der Folge stellte sich heraus, dass das Pferd nicht so einfach zu handhaben war. Es ließ sich kaum longieren und musste beim Aufsteigen festgehalten werden. Die Reiterin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines „Sachmangels“. Das Pferd habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Der Verkäufer wollte von einem Rücktritt nichts wissen. An sich handele es sich bei Comingo um ein braves und leicht zu handhabendes Pferd.

Der Senat gab der Reiterin Recht. Die Parteien hätten eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das Pferd habe leicht zu handhaben sein sollen. Dies sei aber nicht der Fall. Zeugen hätten bestätigt, dass sich das Tier misstrauisch verhalte, sich in der Box nicht greifen lasse und nervös und unberechenbar sei. Einer hinzugezogenen Sachverständigen gelang es zwar, unter großer Vorsicht das Pferd zu longieren. Es handele sich aber um ein sehr sensibles Tier, für dessen Handhabung besondere Erfahrungen notwendig seien, so die Sachverständige. Es sei für einen Anfänger nicht geeignet.

Trotz der Proberitte war nach der Entscheidung des Senats nicht davon auszugehen, dass der Reiterin der Mangel des Pferdes umfassend bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, was eine Rücktrittsberechtigung ausgeschlossen hätte.

Die Reiterin habe dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzpferdes scheide aus. Denn die Parteien hätten sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi „austauschbaren“ Pferdes geeinigt.

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SGB II: Mindestanforderungen für Darlehen unter Freunden

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass auch für Darlehen im Freundes- und Familienkreis gewisse Mindestanforderungen eingehalten werden müssen, die den üblichen Modalitäten im Geschäftsverkehr entsprechen (Az. L 7 AS 167/16).

SGB II: Mindestanforderungen für Darlehen unter Freunden

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.06.2018 zum Urteil L 7 AS 167/16 vom 24.04.2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass auch für Darlehen im Freundes- und Familienkreis gewisse Mindestanforderungen eingehalten werden müssen, die den üblichen Modalitäten im Geschäftsverkehr entsprechen.

Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich eine libanesisch-/türkischstämmige Familie aus Hannover gegen die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter. Die Familie erhielt von verschiedenen Absendern aus Bahrain, Libyen und den Vereinigten Arabischen Emiraten 39 Einzelzahlungen über den Bargeldtransferdienst Western Union i. H. v. insgesamt 117.000 Euro. Das Geld wurde meist an Dritte im Beisein des Mannes ausgezahlt und danach an diesen übergeben.

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes der Geldwäsche erklärte der Mann, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen von wohlhabenden Veranstaltern von Hahnenkämpfen aus Bahrain gehandelt habe. Die Familie habe das Geld für die Anschaffung eines Autos, Kosten der Hochzeit, eine Reise in die Türkei und wegen geschäftlicher Verbindlichkeiten des Bruders und des Vaters benötigt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag existiere nicht, Zinsvereinbarungen seien aus religiösen Gründen verboten, Rückzahlungsquittungen seien kulturell unüblich. Zur Tilgung solle Erspartes an Verwandte mitgegeben werden, die es im Libanon übergeben würden.

Das LSG hat die Rückforderung des Jobcenters bestätigt und die Zahlungen als Einkommen der Familie bewertet. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, seien für Darlehensverträge unter Freunden strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages zu stellen. Erforderlich sei, dass sich die Darlehensgewährung anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten Unterhaltsgewährung abgrenzen lasse. Als Indizien müssten mindestens Darlehenshöhe, Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar sein. Es sei nicht ausreichend, wenn bei einer im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit exorbitant hohen Darlehenssumme letztlich Zeit und Höhe der Tilgung im Belieben der Kläger stünden.

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Unterkunftskosten in der Stadt Hof und im Landkreis Hof

Das LSG Bayern hatte in zwei Verfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II über die Höhe des Arbeitslosengeldes II zu entscheiden. Die beklagten Jobcenter berücksichtigten bei der Leistungsberechnung statt der von den Leistungsberechtigten geschuldeten tatsächlichen Mieten lediglich die aus Sicht der Jobcenter für einen Ein-Personen-Haushalt bzw. für einen Vier-Personen-Haushalt angemessenen Kosten (Az. L 11 AS 52/16 und L 11 AS 620/16).

Unterkunftskosten in der Stadt Hof und im Landkreis Hof

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 15.06.2018 zu den Urteilen L 11 AS 52/16 und L 11 AS 620/16 vom 28.03.2018

Das SGB II gibt den Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu erfolgen. Dabei müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren berechnet werden. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der richterlichen Kontrolle.

Der Sachverhalt:

In zwei Verfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II war über die Höhe des Arbeitslosengeldes II (ALG II) zu entscheiden. Die beklagten Jobcenter (JC) berücksichtigten bei der Leistungsberechnung statt der von den Leistungsberechtigten geschuldeten tatsächlichen Mieten lediglich die aus Sicht der JC für einen Ein-Personen-Haushalt (in der Stadt Hof) bzw. für einen Vier-Personen-Haushalt (im Landkreis Hof) angemessenen Kosten. Die JC stützten sich dabei auf eine „Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten“ (Konzept) für den Bereich der Stadt und den Landkreis. Vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) hatten die Klagen auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits Erfolg.

Die Entscheidung:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Entscheidungen des SG bestätigt und die Berufungen der JC zurückgewiesen. Die JC haben den Klägern höhere Leistungen zu zahlen.

Nach Auffassung des LSG entspricht das von den JC zur Bemessung der Angemessenheitsgrenze für die Stadt und den Landkreis Hof herangezogene Konzept in wesentlichen Punkten nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts.

So bedürfe es, um eine ausreichende Repräsentativität der erhobenen Daten für ein Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten sicherzustellen, im Falle des Fehlens eines Mietspiegels einer Erfassung von mindestens 10 % der Wohnungen des in Betracht kommenden Wohnungsmarktes.

Werde der Wohnungsmarkt nicht deutlich überwiegend oder nahezu ausschließlich durch große Wohnungsunternehmen und Genossenschaften geprägt, bedürfe es zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes der Sicherstellung, dass auch ausreichend Daten von kleineren Vermietern in die Erhebung einflößen.

Lägen die Mieten von 59,6 % der Leistungsberechtigten über der ermittelten Angemessenheitsgrenze, müsse diese Tatsache für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes berücksichtigt werden.

Auch müsse im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes sichergestellt werden, dass angemessener Wohnraum nicht nur in einigen wenigen Stadtteilen verfügbar sei, und auch nicht nur Bestandsmieten von Wohnungen aus einigen wenigen Stadtteilen in die Berechnungen eingeflossen seien.

Der Landkreis Hof stelle nicht einen einzigen Vergleichsraum zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten dar. Die Bildung eines Vergleichsraumes sei maßgebliche Voraussetzung für die Erhebung und Auswertung von Mietdaten.

Da anderweitige repräsentative Daten, auf deren Grundlage eine Angemessenheitsgrenze festgesetzt werden könnte, nicht vorlägen und mit vertretbarem Aufwand auch nicht mehr beschafft werden könnten, seien die JC zur Übernahme von höheren KdU der Kläger zu verurteilen. Der Erkenntnisausfall mache es notwendig, auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zurückzugreifen.

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Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen Erkundigungs- und Rügeobliegenheit

Das BVerwG entschied, dass sich ein Beamter über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren erkundigen und Mängel rügen muss, wenn er nicht Gefahr laufen will, einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen seiner rechtswidrigen Nichtberücksichtigung in einem Beförderungsverfahren zu verlieren (Az. 2 C 19.17 u. a.).

Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen Erkundigungs- und Rügeobliegenheit

BVerwG, Pressemitteilung vom 15.06.2018 zum Urteil 2 C 19.17 u. a. vom 15.06.2018

Ein Beamter muss sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren erkundigen und ggf. Mängel rügen, wenn er nicht Gefahr laufen will, einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen seiner rechtswidrigen Nichtberücksichtigung in einem Beförderungsverfahren zu verlieren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15.06.2018 entschieden (Az. 2 C 19.17, 2 C 20.17, 2 C 21.17, 2 C 22.17, 2 C 23.17, 2 C 65.17 und 2 C 66.17).

Die Kläger der sieben Verfahren sind Beamte der Bundesrepublik Deutschland, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt oder einem ihrer Tochterunternehmen zugewiesen sind oder waren. Sie beanspruchen nachträglich – zum Teil nach mehreren Jahren – Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung, weil die fraglichen Stellen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien.

Fünf der Kläger hatten mit ihrem Begehren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Dieses hat angenommen, die späte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch diese Kläger könne nicht als treuwidrig beurteilt werden. In zwei Fällen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger hinreichend Anlass gehabt hätten, sich beim Dienstherrn zu erkundigen, ob sie für eine Bewerbung für den Arbeitsposten in Betracht kamen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen Verfahren einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Beamten verneint: Zwar hat der Dienstherr in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren verletzt. Auch ist ein daraus resultierender Schaden des jeweiligen Beamten auf der Grundlage der Feststellungen der Berufungsurteile zu bejahen. Doch war es allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden.

Nach einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seinen Niederschlag gefunden hat, tritt eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines – zumutbaren – Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des „Rechtsmittels“ ist nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs weit auszulegen.

Die Deutsche Telekom AG hat in den fraglichen Zeiträumen im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht, nach denen sie regelmäßig Beförderungsverfahren für Beamte durchführte. Diese Hinweise waren zwar allgemein und unvollständig. Doch gaben sie den Klägern hinreichend Anlass (Anstoßfunktion), sich bei der Telekom über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen. Hätten sie dies getan und Auskünfte erhalten, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden abzuwenden.

Die besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.

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Ungenehmigte Video(mit)beobachtung des Nachbargrundstücks unzulässig

Die ungenehmigte Beobachtung des Nachbargrundstücks mittels einer auf dem eigenen Grundstück installierten Kamera ist unzulässig, wenn der angrenzende öffentliche Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von der Kamera erfasst werden. Dies entschied das AG München (Az. 172 C 14702/17).

Ungenehmigte Video(mit)beobachtung des Nachbargrundstücks unzulässig

AG München, Pressemitteilung vom 15.06.2018 zum Urteil 172 C 14702/17 vom 14.11.2017 (rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 14.11.2017 den Beklagten es bei Meidung eines Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, mittels der an einem Baum auf seinem Grundstück in Ottobrunn bei München installierten Videokamera das von dem klagenden Ehepaar gemietete Nachbargrundstück zu beobachten, insbesondere Bildnisse oder Filmaufnahmen vom Grundstück oder darauf befindlichen Personen anzufertigen, zu speichern, zu vervielfältigen, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu verwenden. Darüber hinaus hat er die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten von ca. 2.600 Euro zu tragen.

Der Beklagte hat auf einer Birke auf der den Klägern zugewandten Seite eine Kamera installiert, die zu deren Grundstück hin ausgerichtet ist. Diese Kamera macht einzelne Fotos nur, wenn ein Bewegungsimpuls auf dem Grundstück des Beklagten erfolgt. Der Auslösebereich ist so gewählt, dass eine Person die Einzelbildaufnahme auslöst, wenn sie die Umfriedung überwunden hat und sich auf dem Grundstück des Beklagten befindet. Eine Person vor dem Gartentor oder auf dem Grundstück der Kläger aktiviert die Kamera nicht. Die Kamera kann grundsätzlich auch filmen.

Die Kläger behaupten, die Kamera sei zunächst so eingestellt gewesen, dass Gartentor zum Grundstück der Kläger und die Auffahrt der Kläger überwacht wurde. Aufgrund des leicht veränderbaren Blickwinkels der Kamera bestehe erhöhte Missbrauchsgefahr. Bei Befestigung an der Garagenwand sei es dem Beklagten ohne weiteres möglich sein Grundstück zu überwachen, ohne die Rechte der Kläger zu verletzen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem klagenden Ehepaar Recht.

Durch die Installation der Kamera, die jedenfalls auf auch auf die nachbarliche Auffahrt als einzigem Zugang zum Grundstück der Kläger gerichtet ist, sei das Persönlichkeitsrecht der Kläger beeinträchtigt. Wenn Bewegungen Dritter auf dem Grundstück des Beklagten die Aufnahmefunktion auslösen, könnten zufällig zeitgleich auf dem Grundstück der Kläger befindliche erwachsene Personen im Stehen maximal bis zum Hüftbereich, kleine Kinder in ganzer Größe erfasst werden. Beim Bücken wäre eine Ablichtung der Kläger auch in ganzer Größe möglich.

„Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann. (…) Unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Kamera tatsächlich ein Lichtbild der Kläger erstellt hat, besteht durch diese Platzierung mit Ausrichtung zu der gemeinsam genutzten Auffahrt jedenfalls für die Kläger eine Verdachtssituation, die sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung, es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. (…) Die Kläger müssen sich, wenn sie aus ihrem Haus kommend oder zu ihrem Haus gehend ihre Auffahrt benutzen, durch die Ausrichtung kontrolliert fühlen. Die Kläger können weder beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten aufgenommen werden, noch können sie feststellen, ob solche Aufzeichnungen gefertigt wurden. Unter Berücksichtigung der (…) zwischen den Parteien bestehenden nachbarschaftlichen Streitsituation ist die Befürchtung der Kläger überwacht zu werden nachvollziehbar (…)“

Auch die vom Beklagten angeführte häufige berufsbedingte Abwesenheit rechtfertige die Aufzeichnungen nicht, zumal er die Kamera auch so an seiner Wand anbringen könne, dass allein sein Grundstück beobachtet würde.

Das Urteil ist nach der Berufung des Beklagten zurückweisendem Urteil vom 17.04.2018 rechtskräftig.

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TU Clausthal durfte Doktortitel entziehen

Die Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der TU Clausthal durfte einem Honorarprofessor den Titel des Dr.-Ing. entziehen, den sie ihm 2010 verliehen hatte. Dies hat das VG Braunschweig entschieden (Az. 6 A 102/16).

TU Clausthal durfte Doktortitel entziehen

VG Braunschweig, Pressemitteilung vom 14.06.2018 zum Urteil 6 A 102/16 vom 12.06.2018

Die Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der Technischen Universität Clausthal durfte einem Honorarprofessor aus Hannover den Titel des Dr.-Ing. entziehen, den sie ihm 2010 verliehen hatte. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts am Abend des 12.06.2018 nach einer mehrstündigen Verhandlung entschieden.Der inzwischen pensionierte Kläger wurde bereits in den 60er Jahren im Fach Betriebswirtschaftslehre promoviert. Später wurde er zum Honorarprofessor ernannt. Er hatte viele Jahre lang einen Lehrauftrag und eine herausgehobene Stellung in der deutschen Wirtschaft. Die Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der Technischen Universität Clausthal verlieh ihm 2010 den Titel des Dr.-Ing. auf der Grundlage einer Dissertation zum Vergleich verschiedener Laserschweißtechniken. Diesen Titel entzog sie ihm mit Bescheiden von 2015 und 2016, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Dissertation Forschungsergebnisse des Laserzentrums Hannover (LZH) übernommen hatte, ohne die Quelle anzugeben.Die gegen die Entziehung des Doktortitels gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung führten die Richterinnen und Richter im Wesentlichen aus, die Verleihung des Doktortitels sei nur rechtmäßig, wenn die eingereichte Dissertation die Befähigung nachweise, selbständig wissenschaftlich arbeiten zu können. Dies sei nicht der Fall, wenn in erheblichem Umfang auf fremde Leistungen zurückgegriffen wird, ohne dies in der Arbeit kenntlich zu machen. So sei es hier gewesen. Die übernommenen Unterlagen aus dem LZH beträfen einen großen Teil der Dissertation und das ingenieurwissenschaftliche Kernkapitel der Arbeit. Ein substanzieller Beitrag des Klägers sei insoweit nicht zu erkennen. Die Fakultät habe auch das ihr für die Entziehung von Doktortiteln eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Soweit die Gutachter im Promotionsverfahren Fehler bei der Korrektur und der Betreuung des Klägers begangen hätten, stehe dies der Entziehung des Doktortitels nicht entgegen.

Die Fakultät hatte dem Kläger bereits im Jahr 2013 den Titel des Dr.-Ing. entzogen. Die entsprechenden Bescheide hob sie jedoch auf, nachdem das Gericht in einem ersten Gerichtsverfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung geäußert hatte. Daraufhin hatte die Fakultät umfangreich ermittelt und die neuen Bescheide erlassen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen. (Az. 6 A 102/16).

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Anknüpfung des Beschäftigungsbegriffs in § 24 SGB III an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff

Das SG Karlsruhe hat ein leistungsrechtliches Verständnis des Beschäftigungsbegriffs in § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III verneint und dem Kläger dem Grunde nach Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum zugesprochen. Der Beschäftigungsbegriff in § 24 SGB III knüpfe ausschließlich an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff an (Az. S 2 AL 1779/16).

Anknüpfung des Beschäftigungsbegriffs in § 24 SGB III an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.05.2018 zum Urteil S 2 AL 1779/16 vom 23.05.2017 (rkr)

Der Vater des Klägers ist alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG sowie alleiniger Gesellschafter der zugehörigen Komplementär-GmbH. Nachdem er zunächst auch alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin war, wurde später der Sohn zum Geschäftsführer bestellt. Über diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion betrieb die GmbH & Co KG ein Schnellrestaurant. Der Kläger war dabei ohne schriftlichen Arbeitsvertrag bei der GmbH & Co KG als „Betriebsleiter“ tätig, wobei über Jahre hinweg Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden. Nach einem Brand kündigte die GmbH & Co KG dem Kläger, worauf dieser Arbeitslosengeld beantragte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Anwartschaftszeit, da er innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist von zwei Jahren nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III gestanden habe, denn seine Tätigkeit sei als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren. Mit der hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat der Kläger den Anspruch auf Arbeitslosengeld weiterverfolgt. Auf den Hinweis des Gerichts, dass das Bundessozialgericht von seiner sog. „Kopf und Seele“-Rechtsprechung abgerückt sei, hat die Beklagte eingewendet, dass der 12. Senat in seiner Entscheidung vom 29.07.2015 (Az. B 12 KR 23/13 R, dort Rn. 32) ausdrücklich offengelassen habe, ob im Recht der Arbeitsförderung ein vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff zu unterscheidender leistungsrechtlicher Beschäftigungsbegriff zur Anwendung kommen müsse.

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat ein leistungsrechtliches Verständnis des Beschäftigungsbegriffs in § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III verneint und dem Kläger dem Grunde nach Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum zugesprochen. Der Beschäftigungsbegriff in § 24 SGB III knüpfe ausschließlich an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff an. Eine leistungsrechtliche Korrektur, wie sie beispielsweise bei dem im Bereich des Arbeitslosengeldes zur Bestimmung der Arbeitslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) verwendeten Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zur Anwendung komme, sei nicht geboten. Nachdem der Vater des Klägers alleiniger Betriebsinhaber gewesen sei, habe er aufgrund seiner rechtlichen Stellung den Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin abbestellen und ihm sodann im Hinblick auf die für die GmbH & Co KG ausgeübte Tätigkeit als Betriebsleiter jederzeit kündigen können. Entsprechend sei die Tätigkeit aufgrund der tatsächlich bestehenden Rechtsmacht als abhängige Beschäftigung einzustufen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Zur Amtshaftung bei Brandbekämpfung

Der BGH hat den Haftungsmaßstab geklärt, der bei einem Feuerwehreinsatz bei der Brandbekämpfung gilt (Az. III ZR 54/17).

Zur Amtshaftung bei Brandbekämpfung

BGH, Pressemitteilung vom 14.06.2018 zum Urteil III ZR 54/17 vom 14.06.2018

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2018 (Az. III ZR 54/17) den Haftungsmaßstab geklärt, der bei einem Feuerwehreinsatz bei der Brandbekämpfung gilt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich das Auslieferungslager und das Verwaltungsgebäude eines Handelsunternehmens befanden. Am Abend des 8. Februar 2010 brach dort ein Feuer aus, das auf das Lager- und das Verwaltungsgebäude übergriff. Die Einsatzkräfte stellten fest, dass der Brand der Lagerhalle nicht mehr zu löschen war. Sie bemühten sich, das Ausbreiten des Feuers auf eine benachbarte Lagerhalle zu vermeiden. Zu diesem Zweck setzte die Feuerwehr zwischen der brennenden Halle der Klägerin und dem benachbarten Lagergebäude ein perfluoroctansulfathaltiges Schaummittel ein. Die Schaumbestandteile gelangten in das Erdreich und das Grundwasser. Die beklagte Stadt gab der Klägerin auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes umfangreiche Maßnahmen zur Sanierung ihres Grundstücks auf.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten u. a. die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks infolge des Einsatzes des fluorhaltigen Schaums sowie den Ersatz des Wertverlustes, den ihr Grundstück trotz durchgeführter Sanierung erlitten habe. Sie hat vorgetragen, der von der Feuerwehr der Beklagten verwendete Löschschaum habe unter Berücksichtigung des dadurch verursachten Schadens nicht eingesetzt werden dürfen. Ein Ausbreiten des Brandes habe auch ohne den Einsatz des Schaums verhindert werden können.

Der Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat die Revision der beklagten Stadt zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Entscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr, den perfluoroctansulfathaltigen Schaum zu verwenden, um einen Übergriff des Feuers auf die benachbarte Lagerhalle zu verhindern, ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war und der Einsatzleiter dabei auch (einfach) fahrlässig handelte.

Ihm – und der Beklagten – kommt nicht das Haftungsprivileg im Sinne von § 680 BGB zugute. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB begründet grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung. Dies gilt auch für die im Rahmen eines Noteinsatzes erfolgende öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr. Einer Absenkung des Haftungsmaßstabes bedarf es in solchen Fällen nicht. Amtsträger, zu deren Pflicht die „berufsmäßige“ Abwehr einer dringenden Gefahr gehört, sind typischerweise auf die hiermit verbundenen Noteinsätze vorbereitet. Sie sind hierfür ausgebildet und können auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen. Das Risiko eines Fehlverhaltens solcher professionellen Nothelfer ist deutlich geringer als bei zufällig hinzutretenden Personen. Die für die Amtspflichtverletzungen ihrer Amtsträger gemäß Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zudem gegen die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken und Kosten besser abgesichert als der private Nothelfer. Würde dagegen für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein reduzierter Haftungsmaßstab gelten, wären bedeutende Bereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen. Eine derartige Haftungsprivilegierung ist mit den Grundsätzen der Amtshaftung weder vereinbar noch ist sie erforderlich. Denn der besonderen Situation eines Noteinsatzes kann auch im Rahmen der Prüfung des Vorwurfes der einfachen Fahrlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

§ 680 BGB

Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 839 BGB

Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. …

Art. 34 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. …

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Blindengeld grundsätzlich auch bei Alzheimer

Das BSG hat entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld haben können (Az. B 9 BL 1/17 R).

Blindengeld grundsätzlich auch bei Alzheimer

BSG, Pressemitteilung vom 14.06.2018 zum Urteil B 9 BL 1/17 R vom 14.06.2018

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Juni 2018 (Az. B 9 BL 1/17 R) entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld haben können (vergleiche hierzu schon Medieninformation Nr. 19/15 ).

Die Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz und kann deshalb Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten. Das beantragte Blindengeld nach dem BayBlindG lehnte der Beklagte ab. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der Klage stattgegeben. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit zwar an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zur Sache hat es aber ausgeführt, dass bei cerebralen Störungen Blindheit auch anzunehmen ist, wenn der Betroffene nichts sieht, obwohl keine spezifische Sehstörung nachweisbar ist. Liegt Blindheit vor, wird Blindengeld zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen als Pauschalleistung erbracht. Kann ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes aber gar nicht erst entstehen, wird der Zweck des Blindengelds verfehlt. In diesen besonderen Fällen darf der zuständigen Behörde der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung nicht verwehrt werden. Ob hier ein solcher Ausschlussgrund zum Tragen kommt, hat die Vorinstanz noch festzustellen und abschließend zu prüfen (Anschluss und Fortführung von BSG Urteil vom 11. August 2015 – B 9 BL 1/14 R).

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG i. d. F. vom 24.07.2013 )

Artikel 1: Anspruch

(1) Blinde und taubblinde Menschen erhalten auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben … zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld.

(2) Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen,

1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,

2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.

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Streit im Karnevalsverein: Ausgetretener Musikzug kann Instrumente und Kasse behalten

Wem stehen die Instrumente und die Kasse des Musikzuges zu, wenn die Mitglieder geschlossen aus einem Karnevalsverein austreten und unter anderem Namen in einem neuen Verein spielen? Über dieser Frage hatte das OLG Köln zu entscheiden (Az. 18 U 110/17).

Streit im Karnevalsverein: Ausgetretener Musikzug kann Instrumente und Kasse behalten

OLG Köln, Pressemitteilung vom 14.06.2018 zum Beschluss 18 U 110/17 vom 23.04.2018

Wem stehen die Instrumente und die Kasse des Musikzuges zu, wenn die Mitglieder geschlossen aus dem Karnevalsverein austreten und unter anderem Namen in einem neuen Verein spielen?

Über dieser Frage hatte der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln zu entscheiden. Er bestätigte in dem vorliegenden Einzelfall die Auffassung des Landgerichts Köln, dass der Verein die Kasse vom Musikzug nicht herausverlangen kann. Die Klage auf Herausgabe der Instrumente wurde als unzulässig abgewiesen.

Der Musikzug darf den Kassenbestand behalten und für seine weitere Tätigkeit verwenden. Dies ergab sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände. Insbesondere hat der Senat berücksichtigt, dass die Mitglieder des Musikzuges die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten, wobei dies auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen war. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu.

Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war bereits unzulässig. Dem klagenden Verein war es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben sind. Dies war deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzuges auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen kann, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutzt oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan hat, befand er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, wem die Instrumente gehören.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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