Bundestag beschließt Gesetz zur Musterfeststellungsklage (MFK)

Mit der „Eine-für-Alle-Klage“ – der Musterfeststellungsklage – kommen Verbraucherinnen und Verbrauchern nun einfach und kostengünstig zu ihrem Recht. Dazu hat der Bundestag am 14. Juni 2018 in 2./3. Lesung das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Das BMJV berichtet.

Bundestag beschließt Gesetz zur Musterfeststellungsklage (MFK)

„Eine-für-Alle-Klage“ vom Bundestag beschlossen

BMJV, Mitteilung vom 14.06.2018

Mit der „Eine-für-Alle-Klage“ – der Musterfeststellungsklage – kommen Verbraucherinnen und Verbrauchern nun einfach und kostengünstig zu ihrem Recht. Dazu hat der Bundestag am 14. Juni 2018 in 2./3. Lesung das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen.

Das Gesetz, das zum 1. November 2018 in Kraft treten wird, stärkt die Durchsetzung von Verbraucherrechten. Diese sind auf dem Papier nutzlos, wenn sie nicht effektiv und schnell durchgesetzt werden können. Die Musterfeststellungsklage wird deshalb helfen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte künftig schneller, einfacher und kostengünstiger durchsetzen können.

Dr. Katarina Barley, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz:

„Wer Recht hat, muss auch Recht bekommen. Mit der Einführung der „Eine-für-Alle-Klage“ stärken wir die Verbraucherinnen und Verbraucher. Bisher musste jeder Betroffene bei einem Schaden einzeln vor Gericht klagen – auch wenn eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern in gleicher Weise betroffen ist. Gleichwohl haben viele Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund des Risikos, den Rechtsstreit zu verlieren und dann die Prozesskosten tragen zu müssen, davon abgesehen, ihr Recht einzuklagen. Mit der „Eine-für-Alle-Klage“ helfen wir allen, die ihr Recht einfordern – und das kostenlos und schnell. Sei es im Dieselskandal, bei zu hohen Gaspreisen oder ungültigen Versicherungsverträgen. Das trägt zur Demokratisierung unseres Rechtssystems bei und stärkt das Vertrauen in unseren Rechtsstaat.“

Wer kann klagen?

Mit der Musterfeststellungsklage können anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen.

Die Verbraucherverbände müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, damit gewährleistet ist, dass die Musterfeststellungsklage ausschließlich sachgerecht und im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgt und nicht zur gezielten Schädigung von Unternehmen missbraucht werden kann.

Wie läuft das Musterfeststellungsverfahren ab?

In diesem Klageregister können betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Ansprüche z. B. gegenüber einem Unternehmen anmelden – und zwar kostenlos und ohne Anwaltszwang. Der Vorteil hier: Zum einen wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt; zum anderen entfalten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher und Verbraucherinnen Bindungswirkung. Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 Verbraucher und Verbraucherinnen an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Auf der Grundlage eines Urteils können die angemeldeten Verbraucher und Verbraucherinnen anschließend ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.

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Keine Geltung der „Mietpreisbremse“ in Hamburg für Mietvertrag aus 2015

Das LG Hamburg entschied, dass die sog. „Mietpreisbremse“ auf einen am 01.09.2015 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in Hamburg nicht anzuwenden ist (Az. 333 S 28/17).

Keine Geltung der „Mietpreisbremse“ in Hamburg für Mietvertrag aus 2015

LG Hamburg, Pressemitteilung vom 14.06.2018 zum Urteil 333 S 28/17 vom 14.06.2018

Mit Urteil vom 14.06.2018 hat das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 33, entschieden, dass die sog. „Mietpreisbremse“ auf einen am 1. September 2015 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in Hamburg-Ottensen nicht anzuwenden sei. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg habe zwar im Juni 2015 eine Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen, aber entgegen den bundesgesetzlichen Vorgaben ohne Begründung veröffentlicht. Dadurch sei die Mietpreisbegrenzung in Hamburg nicht wirksam in Kraft gesetzt worden. Spätere Veröffentlichungen zur Mietpreisbegrenzung, insbesondere die am 1. September 2017 veröffentlichte Bekanntmachung der Begründung des Senats, haben diesen Mangel möglicherweise für die Zukunft beseitigt, entfalten aber keine Rückwirkung auf den zeitlich früher geschlossenen Mietvertrag.

Das Landgericht Hamburg bestätigt damit ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23. Mai 2017, das die Klage eines Mieters auf Rückzahlung eines Teiles der aus seiner Sicht überhöhten Miete abgewiesen hatte. Der Kläger hatte die fragliche Wohnung in Hamburg-Ottensen zum 1. September 2015 gemietet und mit dem Vermieter eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 14,01 Euro/qm vereinbart. Nach dem Vorbringen des Klägers betrug die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietenspiegel 2015 lediglich 8,75 Euro/qm, sodass die maximal zulässige Miete nach der Mietpreisbegrenzung 9,63 Euro/qm nicht hätte übersteigen dürfen (§ 556d Abs. 1 BGB). Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihm die Differenz zwischen der gezahlten Miete und der maximal zulässigen Miete zu erstatten. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hatte der Kläger Berufung eingelegt mit der Folge, dass das Landgericht Hamburg über die Klage neu entscheiden musste.

Die „Mietpreisbremse“ besteht aus Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 556d ff. BGB), die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz am 28. April 2015 in Kraft getreten sind. Danach darf die Miete für Wohnraum zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, das von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt wurde. Eine solche Verordnung hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg am 23. Juni 2015 erlassen und kurz darauf veröffentlicht ( HmbGVBl. 2015, S. 122 ).

Zur Begründung ihrer Entscheidung weist die zuständige Zivilkammer 33 darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber den Landesregierungen für die Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung ausdrücklich eine Begründungspflicht auferlegt und diese mit inhaltlichen Vorgaben versehen hat, um die Entscheidungen der Landesregierungen jeweils nachvollziehbar zu machen. In der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage würden damit besondere formale Anforderungen für den Erlass der Landes-Rechtsverordnung aufgestellt, die der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz verbindlich habe regeln können. Um die Mietpreisbremse auf den hier streitigen Mietvertrag anwendbar zu machen, hätte bei dessen Abschluss, nämlich am 1. September 2015, eine vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschlossene Begründung der Verordnung veröffentlicht sein müssen. Das sei jedoch nicht geschehen. Zwar geht die Kammer aufgrund einer amtlichen Auskunft des Senats davon aus, dass die 2017 im Amtlichen Anzeiger ( Amtl. Anz. 2017, S. 1503 ) veröffentlichte, 26-seitige Begründung der Mietpreisbegrenzungsversordnung, in der Senatsversammlung vom 23. Juni 2015 vorgelegen hat und dass der Senat diese Begründung als Teil der vorbereitenden Senatsdrucksache auch beschlossen hat. Dadurch sei die Begründung aber gerade noch nicht für die Allgemeinheit nachvollziehbar gewesen, zumal Senatsdrucksachen gemäß § 16 der Geschäftsordnung des Senats vertraulich seien.

Bei der Veröffentlichung der Begründung handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitpreisbegrenzungsverordnung. Eine spätere Veröffentlichung der Verordnung führe nicht zu einer rückwirkenden Heilung des Mangels. Mieter und Vermieter müssten sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren können, ob die Wiedervermietungsmiete begrenzt sei oder nicht, d. h. ob die „Mietpreisbremse“ gelte oder nicht. Das sei bei einer nicht veröffentlichten Begründung nicht möglich, denn es sei für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar, ob es eine Begründung überhaupt gebe und ob der Inhalt den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Das Landgericht Hamburg hat eine Revision gegen das Berufungsurteil vom 14.06.2018 nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
  2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
  3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
  4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

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Einhelliges Votum für Buchpreisbindung

Einhellig haben sich alle Fraktionen im Kulturausschuss des Deutschen Bundestags für die Beibehaltung der Buchpreisbindung ausgesprochen.

Einhelliges Votum für Buchpreisbindung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.06.2018

Einhellig haben sich alle Fraktionen im Kulturausschuss für die Beibehaltung der Buchpreisbindung ausgesprochen. Der Ausschuss wies in seiner Sitzung am 13.06.2018 das Sondergutachten der Monopolkommission ( 19/2444 ) zurück, die sich für die Abschaffung der Buchpreisbindung ausgesprochen hat. Die Monopolkommission argumentiert in ihrem Gutachten, die Buchpreisbindung sei zum einen nur sehr schwer mit den EU-Wettbewerbsregeln zu vereinbaren und zudem sei nicht nachweisbar, dass sie zum Schutz des Kulturgutes Buch beitrage.

Die Vertreter der Koalitionsfraktionen wiesen in der Sitzung des Kulturausschusses darauf hin, dass sich CDU/CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag klar zur Buchpreisbindung bekannt hätten. Dies sei kein Gegenstand langer Diskussionen in den Koalitionsverhandlungen gewesen, hieß es aus der SPD-Fraktion. Der freie Wettbewerb brauche auch Leitplanken, um das Kulturgut Buch zu schützen. Die Unionsfraktion forderte, sich jedem Angriff und jeder Erosion der Buchpreisbindung zu widersetzen.

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Klage-Gesetzentwurf passiert Ausschuss

Nach kontroverser Diskussion beschloss der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen, den Gesetzentwurf zur zivilprozessualen Musterfeststellungsklage zur Annahme zu empfehlen.

Klage-Gesetzentwurf passiert Ausschuss

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.06.2018

Nach kontroverser Diskussion beschloss der Rechtsausschuss am Nachmittag des 13.06.2018 unter Leitung seines Vorsitzenden Stephan Brandner (AfD) mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen nach einer mehrstündigen Sitzungsunterbrechung, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zur zivilprozessualen Musterfeststellungsklage ( 19/2507 ) zur Annahme zu empfehlen. Der gleichlautende Entwurf der Bundesregierung ( 19/2439 ) ist damit erledigt. Nach Angaben von Abgeordneten von CDU/CSU und SPD wurden in der geänderten Fassung der Entwürfe wichtige auf der Sachverständigenanhörung am 11.06.2018 geforderte Änderungen berücksichtigt. Zusätzliche Änderungen sollen im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden.

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Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbar

Das BVerwG entschied, dass das „Minderjährigenwahlrecht“ im baden-württembergischen Kommunalwahlrecht für Bürger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. 10 C 8.17).

Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbar

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.06.2018 zum Urteil 10 C 8.17 vom 13.06.2018

Das baden-württembergische Kommunalwahlrecht legt das Mindestalter für die Stimmabgabe bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre fest. Das daraus folgende „Minderjährigenwahlrecht“ für Bürger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.06.2018 entschieden.

Die Kläger sind Bürger der Stadt Heidelberg. Sie erhoben gegen die Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 Einsprüche mit der Begründung, dass das Wahlrecht für Bürger zwischen 16 und 18 Jahren mit dem Demokratieprinzip und zahlreichen weiteren Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar sei.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Einsprüche zurück. Die daraufhin erhobene Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Kläger zurückgewiesen. Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz. Die entsprechende Festlegung in Art. 38 Abs. 2 GG gilt nur für Bundestagswahlen und entfaltet für Kommunalwahlen keine maßstabsbildende Kraft. Die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) stehen der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ebenfalls nicht entgegen. Dem Landesgesetzgeber obliegt im Rahmen dieser Grundsätze eine Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts, die in typisierender Weise eine hinreichende Verstandesreife zur Voraussetzung für das aktive Stimmrecht macht. Dieses Erfordernis ist namentlich deswegen geboten, weil Demokratie vom Austausch sachlicher Argumente auf rationaler Ebene lebt. Eine Teilnahme an diesem argumentativen Diskurs setzt ein ausreichendes Maß an intellektueller Reife voraus, das der baden-württembergische Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auch bei Bürgern zwischen 16 und 18 Jahren bejaht hat.

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Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach Abschluss des Studiums

Die einem Ausländer zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis wird gem. AufenthG bei erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu 18 Monate zur Arbeitsplatzsuche verlängert. Das OVG Koblenz entschied, dass die gesetzliche Frist zur Arbeitsplatzsuche im Fall eines erfolglosen zweiten Studiums mit dem erfolgreichen Abschluss des ersten Studiums beginnt, d. h. sie verlängert sich durch ein erfolgloses zweites Studium nicht (Az. 7 B 10332/18.OVG).

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach Abschluss des Studiums

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 13.06.2018 zum Beschluss 7 B 10332/18.OVG vom 06.06.2018

Die einem Ausländer zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach der Regelung des Aufenthaltsgesetzes (vgl. § 16 Abs. 5 AufenthG) bei erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu 18 Monate zur Suche nach einer dem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert. Die gesetzliche Frist zur Arbeitsplatzsuche beginnt im Fall eines erfolglosen zweiten Studiums mit dem erfolgreichen Abschluss des ersten Studiums. Sie verlängert sich durch ein erfolgloses zweites Studium nicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der aus Kamerun stammende Antragsteller bestand im Juni 2012 die Bachelorprüfung in seinem Studiengang. Sein anschließendes Masterstudium im gleichen Studienfach endete im März 2017 mit der Exmatrikulation ohne Abschluss. Den Antrag auf Verlängerung der ihm zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit lehnte die Ausländerbehörde des Landkreises Germersheim ab. Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies seine hiergegen erhobene Beschwerde zurück.

Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 16 Abs. 5 AufenthG stehe entgegen, dass seit seinem erfolgreichen Studienabschluss mehr als 18 Monate vergangen seien. Das Ende des Masterstudiums im März 2017 komme als Fristbeginn nicht in Betracht. Denn die Regelung in § 16 Abs. 5 AufenthG stelle ausdrücklich auf den erfolgreichen Abschluss eines Studiums ab und nicht auf dessen Beendigung ohne Abschluss. Die Frist zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss werde durch ein anschließendes erfolgloses Studium nicht verlängert. Der Gesetzgeber gehe von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen erfolgreichem Studium, Arbeitsplatzsuche und Erwerbstätigkeit aus. Die Verknüpfung des Fristbeginns mit dem vor dem erfolglosen Studium liegenden erfolgreichen Studienabschluss stehe auch nicht im Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Ziel, qualifizierte Arbeitskräfte für die deutsche Wirtschaft zu gewinnen. Denn die gesetzliche 18-Monatsfrist zur Arbeitsplatzsuche würde mit dem erfolgreichen Abschluss eines weiteren Studiums erneut beginnen. Damit sei gewährleistet, dass die Betroffenen nach einer weiteren Qualifikation ausreichend Zeit für die Suche nach einer Erwerbstätigkeit hätten.

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Voreilige Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand

Der Dienstherr (hier: die Bundesrepublik Deutschland) muss im Falle der Dienstunfähigkeit eines Polizeibeamten nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ vor dessen Zurruhesetzung zunächst prüfen, ob der Beamte nicht anderweitig, ggf. auch in einem Amt einer anderen Laufbahn, verwendbar ist. So entschied das VG Trier (Az. 6 K 12087/17.TR).

Voreilige Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand

VG Trier, Pressemitteilung vom 13.06.2018 zum Urteil 6 K 12087/17.TR vom 14.05.2018

Der Dienstherr (hier: die Bundesrepublik Deutschland) muss im Falle der Dienstunfähigkeit eines Polizeibeamten nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ vor dessen Zurruhesetzung zunächst prüfen, ob der Beamte nicht anderweitig, ggf. auch in einem Amt einer anderen Laufbahn, verwendbar ist. Dies ist einer Entscheidung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen.

Zugrunde lag die Klage eines bei einer Bundespolizeiinspektion eingesetzten Polizeivollzugsbeamten, der im Jahre 2012 einen Schlaganfall erlitt und seitdem dienstunfähig erkrankt war. Nachdem ein Wiedereingliederungsversuch im Jahre 2015 scheiterte, kam ein im Jahre 2016 eingeholtes sozialmedizinisches Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet und auch im allgemeinen Verwaltungsdienst nur eingeschränkt verwendbar sei. Mit Bescheid vom Juni 2017 wurde der Kläger alsdann mit Ablauf des Monats Juli 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, er könne problemlos im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden. Insofern sei die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung von alternativen Einsatzmöglichkeiten verpflichtet gewesen.

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 6. Kammer im Ergebnis an. Zwar sei die Beklagte unter Zugrundelegung des sozialmedizinischen Gutachtens aus dem Jahre 2016 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein dienstunfähig sei. Dennoch unterlägen der streitgegenständliche Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid der Aufhebung, weil die Beklagte nicht hinreichend geprüft habe, ob eine Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit durch eine anderweitige Verwendung des Klägers auf einem anderen Dienstposten, ggf. nach einem Laufbahnwechsel, abgewendet werden könnte. Der Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung begründe insoweit eine Suchpflicht des Dienstherrn, die regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken sei. Dabei sei es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit diese gesetzlichen Vorgaben beachtet habe. Das Vorgehen der Beklagten werde diesen Anforderungen nicht gerecht, denn die Beklagte habe weder ermittelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bestanden, noch welche Dienstposten gemessen an der verbleibenden gesundheitlichen Eignung des Klägers im Polizeivollzugsdienst zur Verfügung gestanden hätten. Auch fehle es an der erforderlichen Abfrage im gesamten Bereich des Dienstherrn. Im Übrigen fehle schließlich auch die gebotene Prüfung, ob dem Kläger unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden und ob er in ein Amt einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden könne.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Zur Haftung bei einem Straßenbahnunfall

Straßenbahnen haben auch dann Vorrang, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für Kraftfahrzeuge grün ist. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das OLG Hamm der Schadensersatzklage eines Pkw-Fahrers den Erfolg versagt (Az. 7 U 36/17).

Zur Haftung bei einem Straßenbahnunfall

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 13.06.2018 zum Urteil 7 U 36/17 vom 13.04.2018

Straßenbahnen haben auch dann Vorrang, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für Kraftfahrzeuge grün ist. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.04.2018 der Schadensersatzklage eines Pkw-Fahrers den Erfolg versagt und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11.04.2017 (Az. 2 O 196/16 LG Bielefeld) bestätigt.

Der seinerzeit 79 Jahre alte Kläger aus Bielefeld befuhr im November 2015 mit seinem Pkw BMW die Artur-Ladebeck-Straße in Bielefeld in Fahrtrichtung Innenstadt. Der Kläger beabsichtigte mittels eines sog. U-Turns zu wenden. Hierzu musste er einer Linksabbiegerspur folgend die für beide Fahrtrichtungen in der Straßenmitte befindlichen Straßenbahngleise überfahren. Der Kläger fuhr bei Grünlicht der für ihn geltenden Ampelanlage in den Gleisbereich ein. Als er sich mit seinem Fahrzeug auf den Gleisen befand, erfasste die aus gleicher Richtung kommende Straßenbahn der beklagten Verkehrsbetriebe den BMW. Kurz zuvor hatte eine weitere Straßenbahn aus der Gegenrichtung die Unfallstelle passiert. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt, der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen.

Von den beklagten Verkehrsbetrieben und dem ebenfalls beklagten Straßenbahnfahrer hat der Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro. Dabei hat er behauptet, vor der Kollision mehrere Sekunden auf den Gleisen gestanden zu haben. Wenn der Straßenbahnfahrer rechtzeitig gebremst hätte, wäre der Unfall, so der Kläger, vermieden worden. Die Beklagten haben demgegenüber eingewandt, dass allein der Kläger für den Unfall verantwortlich sei, weil er ohne die Vorfahrt der Straßenbahn zu beachten, auf die Schienen gefahren sei und vor dem Zusammenstoß dort nicht bereits einige Zeit gestanden habe.

Die Schadensersatzklage des Klägers ist erfolglos geblieben. In Ergänzung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt. Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts hat der Senat sodann mit seinem Urteil vom 13.04.2018 (Az. 7 U 36/17 OLG Hamm) bestätigt.

Für die Unfallfolgen sei der Kläger zu 100 % selbst verantwortlich, so der Senat. Ein Verschulden der Verkehrsbetriebe oder des Straßenbahnfahrers liege nicht vor.

Auf eine Änderung der Ampelphasenschaltung hätten die Verkehrsbetriebe nicht hinwirken müssen. Die zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Ampelphasenschaltung – mit Grünlicht für linksabbiegende Kraftfahrzeuge, die die Straßenbahnschienen kreuzen, und ebenfalls Grünlicht für die Straßenbahn – sei rechtlich zulässig. Bei einer derartigen Ampelphasenschaltung greife die in der Straßenverkehrsordnung gesetzlich geregelte Vorrangregelung zu Gunsten der Schienenbahn, die auch gegenüber einem bei Grünlicht abbiegenden Linksabbieger gelte. Zwar sei es zwecks Vermeidung von Unfällen sicherer, wenn – wie nach der Änderung der Schaltung an der Unfallstelle im Sommer 2016 – durch eine Ampelschaltung ein gleichzeitiges Befahren des Bahnübergangs durch Individualverkehr und durch eine Straßenbahn ausgeschlossen sei. Auf eine solche Lösung habe aber kein Verkehrsteilnehmer Anspruch.

Verkehrsverstöße des beklagten Straßenbahnfahrers seien ebenfalls nicht feststellbar. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger sein Fahrzeug aus einer Warteposition neben den Gleisen erst zu einem Zeitpunkt auf das Gleisbett gelenkt habe, zu dem sich die von dem Straßenbahnfahrer geführte Straßenbahn schon so weit angenähert hatte, dass ein Anhalten der Bahn nicht mehr möglich gewesen sei. Der Vortrag des Klägers, sein Pkw habe zum Zeitpunkt der Kollision bereits auf den Schienen gestanden und sei nicht mehr in Bewegung gewesen, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt. Nach dieser sei weder eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Straßenbahnfahrers noch eine verspätete Reaktion des Fahrers auf die Fahrweise des Klägers bewiesen.

Vielmehr sei der Kläger für den Unfall allein verantwortlich. Er habe seinen Pkw wenden wollen. Dabei habe er sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Um diesen Sorgfaltsanforderungen zu genügen, hätte er – ungeachtet des Grünlichts der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage – die in seine Fahrtrichtung fahrende Stadtbahn passieren lassen müssen und erst dann auf die Schienen fahren dürfen.

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Petition zur Förderung der Elektromobilität

Der Petitionsausschuss unterstützt die derzeitigen Überlegungen, durch Änderungen im Mietrecht und dem Wohnungseigentumsgesetz bauliche Maßnahmen zur Errichtung von Ladeeinrichtungen im Interesse der Förderung der Elektromobilität zu erleichtern. Die Abgeordneten entschieden einstimmig, eine dahingehende Petition dem BMJV als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

Petition zur Förderung der Elektromobilität

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.06.2018

Der Petitionsausschuss unterstützt die derzeitigen Überlegungen, durch Änderungen im Mietrecht und dem Wohnungseigentumsgesetz bauliche Maßnahmen zur Errichtung von Ladeeinrichtungen im Interesse der Förderung der Elektromobilität zu erleichtern. In der Sitzung am 13.06.2018 entschieden die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

In der öffentlichen Petition wird der Bundestag aufgefordert, die Unterbreitung eines Vorschlags zur erleichterten Durchführung von baulichen Veränderungen zur Schaffung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos „unverzüglich anzugehen“. In der Begründung zu der Petition heißt es, die wesentlichen Erfolgsfaktoren für die Elektromobilität seien bezahlbare Autos, ausreichende Reichweiten und das Vorhandensein der Infrastruktur. Insbesondere die Ladeinfrastruktur sei derzeit – speziell in privaten Haushalten – „ein großes Hindernis für ein deutliches Wachstum der Elektromobilität“.

Privatpersonen würden sich Elektroautos erst dann anschaffen, wenn auch zuhause die Möglichkeit zum Laden besteht, urteilt der Petent. Das Vorhandensein eines Garagenplatzes oder eines anderweitig baulich separierbaren Stellplatzes sei somit eine zentrale Voraussetzung. Jedoch hätten Wohnungsmieter und Vermieter angesichts der derzeitigen Rechtslage „praktisch keine Möglichkeit, einen Elektroanschluss in einer vorhandenen Tiefgarage durchzusetzen“, heißt es in der Petition. Das Wohnungseigentumsgesetz sehe einen einstimmigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft vor, der in der Praxis fast nie erreichbar sei.

Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses hervorgeht, hat der Bundesrat im September 2016 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes im Interesse der Förderung der Elektromobilität zum Gegenstand gehabt habe. Das Bundeskabinett habe aber beschlossen, den Entwurf abzulehnen und „fachliche Bedenken“ vorgetragen. In ihrer Stellungnahme habe die Bundesregierung jedoch zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Anliegen, Erleichterungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht zur Förderung der Elektromobilität zu schaffen, begrüße. In der aktuellen Wahlperiode habe der Bundesrat beschlossen, den Entwurf wortgleich erneut einzubringen.

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Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit

Arbeitszeit die zum Leben passt – das ist lt. Bundesregierung ein wichtiges gleichstellungs-, arbeits- und familienpolitisches Anliegen. Damit Beschäftigte in Teilzeit arbeiten können, aber auch wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können, hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit beschlossen.

Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit

Arbeitszeit passend zum Leben

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 13.06.2018

Arbeitszeit die zum Leben passt – das ist ein wichtiges gleichstellungs-, arbeits- und familienpolitisches Anliegen der Bundesregierung. Damit Beschäftigte in Teilzeit arbeiten können, aber auch wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können, hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit beschlossen.

Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt: 50 Prozent der Männer und gut 40 Prozent der Frauen würden ihre Arbeitszeit gern um mindestens 2,5 Wochenstunden verkürzen. Aber 17 Prozent der Frauen und 10 Prozent der Männer würden auch gern mindestens 2,5 Stunden pro Woche länger arbeiten. „Beiden Gruppen hilft die Brückenteilzeit“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bei der Vorstellung des Gesetzentwurfes.

Bisher sah das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor – verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Der neue Rechtsanspruch soll Beschäftigten künftig mehr Selbstbestimmtheit ermöglichen. „Denn er baut Brücken zu den eigenen Lebensplänen und Lebenslagen – eine Brücke ins Ehrenamt, in die Weiterbildung, in die Verwirklichung eigener Ziele und zurück“, sagte der Minister.

Brückenteilzeit bedarf keines Grundes

Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist nicht an einen bestimmten Grund – wie etwa Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen – geknüpft. Die Teilzeitphase muss zwischen einem und fünf Jahren liegen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber in Textform zu stellen.

Zudem gilt wie bisher im Teilzeitrecht: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen. Wer nach der Teilzeitphase seine Stunden wieder reduzieren will, kann dies frühestens nach einem Jahr.

Position von Rückkehrwilligen in Vollzeit verbessert

Das Gesetz soll auch für alle diejenigen gelten, die bereits in Teilzeit sind und ihre Arbeitszeit wieder verlängern wollen. Jene hat der Arbeitgeber – wie bisher – bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen.

Wann handelt es sich um einen „freien zu besetzenden Arbeitsplatz“?

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Äußert ein Teilzeitbeschäftigter den Wunsch in Vollzeit zurückzukehren, muss der Arbeitgeber beweisen, dass es einen freien zu besetzenden Arbeitsplatz nicht gibt. Oder dass der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber.

Kleinstunternehmen nicht überfordern

Damit Kleinstunternehmen nicht überfordert werden, sind Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten von den neuen Regelungen ausgenommen. Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt: Hier muss pro 15 Beschäftigten nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden.

Unabhängig von der Betriebsgröße wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Veränderungswunsch der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu besprechen. Hierzu kann auf Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers der Personal- oder Betriebsrat hinzugezogen werden.

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