Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Das BSG hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Az. B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).

Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

BSG, Pressemitteilung vom 07.06.2018 zu den Urteilen B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R vom 07.06.2018

Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Az. B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).

Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Nach der Gesetzessystematik ist der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten zweierlei immanent. Zum einen ein Ausbildungsbezug. Zum anderen das Anknüpfen an ein untechnisch gesprochen geregeltes Studium, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet. Beides ist jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium – durchaus auch bei einem Masterstudiengang – erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses dient in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.

Im zweiten Fall hat der Senat entschieden, dass eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums zugewandte Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann, für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. Maßgeblich ist, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds verbessert wird. Nur ganz ausnahmsweise unterfallen dabei bestimmte Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Die der Klägerin gewährte Sachkostenpauschale gehört nicht dazu.

Hinweise zur Rechtslage

§ 5 Abs. 1 SGB V

Versicherungspflichtig sind (…)

9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, (…)

§ 240 Abs. 1 SGB V

1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223).

Powered by WPeMatico

Grundsteuerhebesätze für 2017 in der Stadt Genthin OT Paplitz und Gladau rechtswidrig

Das VG Magdeburg hat über zwei Verfahren entschieden, in denen sich Klägerinnen aus den Ortsteilen Paplitz und Gladau gegen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2017 wendeten (Az. 2 A 495/17 MD, 2 A 512/17 MD).

Grundsteuerhebesätze für 2017 in der Stadt Genthin OT Paplitz und Gladau rechtswidrig

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 06.06.2018 zu den Urteilen 2 A 495/17 MD und 2 A 512/17 MD vom 05.06.2018 (nrkr)

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat mit Urteilen vom 05.06.2018 über zwei Verfahren entschieden, in denen sich Klägerinnen aus den Ortsteilen Paplitz und Gladau gegen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2017 wendeten.

Zum Hintergrund: Im Jahre 2009 haben die früher selbständigen Gemeinden Paplitz und Gladau die Eingliederung in die beklagte Stadt Genthin beschlossen. Die entsprechenden Gebietsänderungsvereinbarungen sehen insbesondere die Weitergeltung der Hebesatzsatzungen der eingegliederten Gemeinden bis Ende 2018 vor.

Im September 2016 hat die Beklagte Stadt die Hebesätze für das gesamte Gemeindegebiet auf 420 % (Grundsteuer B) bzw. auf 370 % (Grundsteuer A) festgesetzt und damit die für die Ortschaften Paplitz und Gladau seit der Eingliederung geltenden Hebesätze (300 % für die beiden Steuerarten) erhöht.

Die Klägerinnen waren der Auffassung, dass die Stadt mit der Erhöhung der Hebesätze gegen die Gebietsänderungsvereinbarung verstoßen hat. Insoweit begehrten sie die Aufhebung der Grundsteuerbescheide in dem entsprechenden Umfang.

Das Gericht hob die Grundsteuerbescheide insoweit auf.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Gebietsänderungsvereinbarungen entgegen der Auffassung der Beklagten die Weitergeltung der Hebesätze bis zum 31. Dezember 2018 vorsehen. Ein Recht der Beklagten, vorzeitig – insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Haushaltskonsolidierung – die Hebesätze zu erhöhen, ergebe sich weder aus der Gebietsänderungsvereinbarung noch aus den gesetzlichen Regelungen zur Anpassung öffentlich-rechtlicher Verträge. Die Festschreibung von Hebesätzen für 9,5 Jahre nach der Eingliederung verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes noch gegen das Demokratieprinzip und das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Bürgerentscheid über Erhalt des Bonner Kurfürstenbads bleibt erfolglos

Das VG Köln hat die Klage gegen den Bürgerentscheid über die Zukunft des Bonner Kurfürstenbads abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da die Kläger nicht berechtigt seien, die ordnungsgemäße Durchführung und das Ergebnis eines Bürgerentscheids vor Gericht überprüfen zu lassen (Az. 4 K 10496/17).

Bürgerentscheid über Erhalt des Bonner Kurfürstenbads bleibt erfolglos

VG Köln, Pressemitteilung vom 07.06.2018 zum Urteil 4 K 10496/17 vom 07.06.2018

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat mit am 07.06.2018 verkündetem Urteil die Klage gegen den Bürgerentscheid über die Zukunft des Bonner Kurfürstenbads abgewiesen.

Die Kläger sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens „Kurfürstenbad bleibt!“, das sich für den Erhalt des Kurfürstenbads in Bonn/Bad Godesberg einsetzt. Der Rat der Bundesstadt Bonn hatte im September 2016 beschlossen, das zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossene Kurfürstenbad nicht wieder in Betrieb zu nehmen und stattdessen ein neues Familien-, Schul- und Sportschwimmbad in Dottendorf (Bonn) zu bauen. Mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb dieses Zentralbads sind die Stadtwerke Bonn (SWB) beauftragt worden.

Über die Forderung der Kläger nach Erhalt des Kurfürstenbads fand im April 2017 ein Bürgerentscheid statt, in dem die Bonner Bürger mehrheitlich gegen den Fortbestand des Kurfürstenbads votierten. Nach Ansicht der Kläger seien den Bürgern von der beklagten Bundesstadt Bonn aber wesentliche Informationen vorenthalten worden, nämlich, dass die SWB wegen anderer finanzieller Belastungen Schwierigkeiten hätten, das Zentralbad zu realisieren. Mit ihrer Klage wollten die Kläger festgestellt wissen, dass der Bürgerentscheid u. a. wegen dieser Manipulation des Willens der Abstimmenden unwirksam sei. Damit blieben sie ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Klage bereits unzulässig, da die Kläger nicht berechtigt seien, die ordnungsgemäße Durchführung und das Ergebnis eines Bürgerentscheids vor Gericht überprüfen zu lassen. Im nordrhein-westfälischen Kommunalrecht sei eine solche Überprüfung nicht vorgesehen. Als Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens beschränke sich die Befugnis der Kläger darauf, auf die Durchführung eines Bürgerentscheids hinzuwirken. Nach dessen Durchführung komme dem Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses zu. Deshalb könne der Bürgerentscheid auch nur nach den für Ratsbeschlüsse geltenden Regeln überprüft werden, die eine vom Bürger angestrengte gerichtliche Kontrolle nicht enthielten. In der Sache sieht das Gericht den Vorwurf der Manipulation des Willens der Abstimmenden als nicht gerechtfertigt an. Die Finanzierung und Finanzierbarkeit des Zentralbads sei im Vorfeld des Bürgerentscheids von der Bundesstadt Bonn stets als offen dargestellt worden. Auf dieser Grundlage habe bei den Bürgern keine Fehlvorstellung darüber hervorgerufen werden können, inwieweit die SWB zur Verwirklichung des Zentralbads finanziell in der Lage seien.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Powered by WPeMatico

Bugwellenstunden: Lehrer haben Anspruch auf Bezahlung

Der VGH Mannheim hat den Klagen zweier pensionierter Lehrer auf Bezahlung sog. Bugwellenstunden stattgegeben. Sie haben – ergänzend zu ihrer normalen Besoldung – Anspruch auf Bezahlung der zusätzlich zu ihrem regulären Deputat gehaltenen Unterrichtsstunden (Az. 4 S 2029/17 und 4 S 2069/17).

Bugwellenstunden: Lehrer haben Anspruch auf Bezahlung

VGH Mannheim, Pressemitteilung vom 07.06.2018 zum Urteil 4 S 2029/17 und 4 S 2069/17 vom 15.05.2018

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat mit Urteilen vom 15. Mai 2018 den Klagen zweier pensionierter Lehrer auf Bezahlung sog. Bugwellenstunden stattgegeben. Sie haben – ergänzend zu ihrer normalen Besoldung – Anspruch auf Bezahlung der zusätzlich zu ihrem regulären Deputat gehaltenen Unterrichtsstunden.

Hintergrund

Grundsätzlich ist zur Abgeltung von Mehrleistungen dienstrechtlich ein Zeitausgleich vorzunehmen. Dieser kann im Schulbereich häufig nicht realisiert werden, sodass Lehrkräfte von Jahr zu Jahr nicht ausgeglichene Mehrleistungen wie eine „Bugwelle“ vor sich herschieben. Im Schuljahr 2016/17 hatten diese Bugwellenstunden nach Angaben des Landes Baden-Württemberg einen Umfang von 861 Deputaten bei den allgemein bildenden Gymnasien und von 1.835 Deputaten bei den Beruflichen Schulen erreicht.

Sachverhalt der Verfahren

Einer der Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 Lehrer im Amt eines Oberstudienrates an einer Gewerbeschule. Seit dem Schuljahr 2005/2006 befand er sich in Altersteilzeit. Seine Unterrichtsverpflichtung betrug 12,5 Wochenstunden. Außerdem war er Mitglied des Bezirkspersonalrats Berufliche Schulen und erhielt hierfür Freistellungen in wechselndem Umfang. Der Kläger leistete über sein Regelstundenmaß hinaus Unterrichtsstunden. Er machte geltend, ein Zeitausgleich hierfür sei zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen. Seinen Antrag auf Vergütung lehnte das Land ab. „Bugwellenstunden“ seien auf Basis der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg, IV. Variabler Einsatz des Regelstundenmaßes“ entstanden und damit von vergütungsfähiger Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG zu unterscheiden. Eine Vergütung von „Bugwellenstunden“ sei im Landesbesoldungsgesetz (LBesG) nicht vorgesehen, weshalb sie nach § 3 LBesG auch nicht gewährt werden könne (Berufungsverfahren 4 S 2029/17).

Der zweite Kläger stand als Lehrer Vollzeit im Landesdienst im Amt eines Studiendirektors. Im Schuljahr 2013/2014 erhielt er Anrechnungen auf sein Regelstundenmaß u.a. als Ausgleich für Mehrbelastung als Fachberater. Zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand – nach dessen Hinausschieben um ein Jahr – zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 hatte er die angesammelten „Bugwellenstunden“ nicht vollständig abgebaut. Die von ihm beantragte Vergütung lehnte das Land ebenfalls ab (Berufungsverfahren 4 S 2069/17).

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteilen vom 11. April 2017 und 27. Juni 2017 beide Klagen abgewiesen. Denn bei den „Bugwellenstunden“ handele es sich nicht um vergütungsfähige Mehrarbeit, die nach dem Landesbesoldungsgesetz gesondert bezahlt werde. Den Beamtinnen und Beamten im Schuldienst werde im rechtlichen Sinne nicht angesonnen, über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten. Vielmehr gehe es nur um eine zeitweilige Veränderung des von ihnen konkret zu erbringenden Dienstes innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, die derzeit grundsätzlich 41 Stunden betrage.

Die Berufungen der Kläger hatten in vollem Umfang Erfolg. Der 4. Senat des VGH änderte die Urteile des Verwaltungsgerichts und verurteilte das Land antragsgemäß, an die Kläger 12.850,95 EUR (Verfahren 4 S 2029/17) bzw. 4.049,80 EUR (Verfahren 4 S 2069/17) zu zahlen. Zur Begründung führt der Senat aus, die maßgebliche Regelung der Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst sei die normativ festgelegte Stundenzahl der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung. Dementsprechend stellten Bugwellenstunden die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit überschreitende Mehrleistungen dar. Grundsätzlich seien solche Mehrleistungen durch entsprechende Dienstbefreiung auszugleichen und könnten nur in besoldungsrechtlich ausdrücklich geregelten Fällen finanziell vergütet werden. Zwar hätten das Verwaltungsgericht und das Land zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 65 LBesG für eine Mehrarbeitsvergütung nicht vorlägen, da die zusätzlichen Unterrichtsstunden keine aufgrund „zwingender dienstlicher Verhältnisse“ angeordnete Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG seien. Die Bugwellenstunden seien jedoch vorgeleistete Arbeitszeit. Und hierfür könne ein finanzieller Ausgleich nach § 71 LBesG gewährt werden. Dessen Voraussetzungen seien hier auch gegeben. Denn die streitigen Bugwellenstunden seien Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig angelegten, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. In den vorliegenden Fällen hätten diese Guthaben wegen des Eintritts der Kläger in den Ruhestand nicht mehr im Wege der Dienstbefreiung ausgeglichen werden können. Den zeitlichen Ausgleich der Bugwellen rechtzeitig zu ermöglichen, obliege grundsätzlich dem beklagten Land. Im Falle der Kläger sei dieser jedoch weder durch bindende ministerielle Vorgaben noch in der Praxis des Regierungspräsidiums Freiburg sichergestellt gewesen. Vielmehr sei der Ausgleich im Regierungsbezirk Freiburg den Schulleitungen überlassen geblieben. Vor diesem Hintergrund gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger den fehlgeschlagenen Zeitausgleich selbst zu vertreten hätten.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags einen solchen Ausgleich für die Zukunft und auch rückwirkend für bereits angelaufene Bugwellenstunden etwa im Sinne eines „Bugwellenmodells“ regeln sollte. Dies gelte auch hinsichtlich für bisher zu Unrecht als Mehrarbeitsstunden behandelte Mehrleistungen.

Die Revision wurde jeweils nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann vom Land innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.

Powered by WPeMatico

Einigung der Gesetzgeber: EU-weiter Ausbau des schnellen Internets kommt voran

Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben eine politische Einigung über das neue EU-Telekommunikationsrecht erzielt. Der Kodex für elektronische Kommunikation, den die EU-Kommission vorgelegt hatte, wird Investitionen in sehr leistungsfähige Netze in der gesamten EU fördern, auch in abgelegenen und ländlichen Gebieten.

Einigung der Gesetzgeber: EU-weiter Ausbau des schnellen Internets kommt voran

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.06.2018

Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben am Abend des 05.06.2018 eine politische Einigung über das neue EU-Telekommunikationsrecht erzielt. Der Kodex für elektronische Kommunikation, den die EU-Kommission vorgelegt hatte, wird Investitionen in sehr leistungsfähige Netze in der gesamten EU fördern, auch in abgelegenen und ländlichen Gebieten.

Der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident der EU-Kommission, Andrus Ansip, sagte: „Diese Einigung ist unerlässlich, um den wachsenden Bedarf der Europäer an digitaler Anbindung zu decken und die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken. Wir legen den Grundstein für den europaweiten Einsatz von 5G.“

„Nach mehreren Monaten zäher Verhandlungen haben wir uns auf mutige und ausgewogene Regeln geeinigt, die einen schnelleren Zugang zum Funkfrequenzspektrum, bessere Dienste und mehr Schutz für die Verbraucher sowie größere Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze ermöglichen“, unterstrich die EU-Kommissarin für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Mariya Gabriel.

Die vereinbarten Regeln stellen sicher, dass die europäischen Konnektivitätsziele erreicht und die bestmöglichen Internetverbindungen für alle in der EU bereitgestellt werden.

Der neue Kodex für elektronische Kommunikation wird den Ausbau der 5G-Netze und neuer Festnetze mit sehr hoher Kapazität vorantreiben. Auch die Verbraucher selbst profitieren von den neuen Regeln. Denn unabhängig davon, ob sie über traditionelle (Anrufe, SMS) oder webbasierte Dienste (Skype, WhatsApp, etc.) kommunizieren, wird gewährleistet, dass alle Bürger Zugang zu erschwinglichen Kommunikationsdiensten haben. Außerdem dürfen internationale Anrufe innerhalb der EU nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten. Für Endnutzer mit Behinderungen muss ein gleichwertiger Zugang zu Kommunikation gewährleistet werden. Die Tarife werden transparenter, die Vergleichbarkeit der Angebote verbessert und der Wechsel des Dienstleisters sowie die Beibehaltung der gleichen Telefonnummer erleichtert.

Hintergrund

Am Arbeitsplatz, zu Hause oder unterwegs erwarten die Europäer eine schnelle und zuverlässige Internetverbindung. Die Förderung von Investitionen in sehr leistungsfähige Netze wird für Bildung, Gesundheitswesen, Produktion und Verkehr immer wichtiger. Um diesen Herausforderungen zu begegnen und die digitale Zukunft Europas vorzubereiten, schlug die Kommission im September 2016 die Schaffung eines Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation und einen Vorschlag für eine Verordnung über das Gremium der europäischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation vor. Der Kodex wird die derzeitigen EU-Telekommunikationsregeln, die zuletzt 2009 aktualisiert wurden, modernisieren, den Wettbewerb zur Förderung von Investitionen anregen und den Binnenmarkt und die Verbraucherrechte stärken.

Im März 2018 einigten sich Parlament und Rat auf das weitere Vorgehen bei der Frequenzverwaltung, um 5G in der EU einführen zu können. Nach der vollständigen Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um den Kodex für elektronische Kommunikation in nationales Recht umzusetzen.

Powered by WPeMatico

Verpflichtung zum Abdruck einer „nachträglichen Mitteilung“ bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass die Verpflichtung einer Zeitschrift zum Abdruck neu bekanntwerdender Umstände zu einem ursprünglich sachgerechten Bericht über den Verdacht von Straftaten etwas anderes ist, als die Verpflichtung zu einer Richtigstellung und daher besonderen Anforderungen unterliegt (Az. 1 BvR 666/17).

Powered by WPeMatico

Kabinett beschließt verbesserten Zugang zu Literatur für blinde und sehbehinderte Menschen

Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie beschlossen. Damit wird der Zugang zu Literatur für blinde, seh- und lesebehinderte Menschen verbessert. Bislang liegen nur rund fünf Prozent der weltweit veröffentlichten Werke der Literatur in barrierefreien Formaten vor, also z. B. in Brailleschrift oder als barrierefreies Hörbuch.

Powered by WPeMatico

Entwurf für Musterfeststellungsklage

Im Bundestag haben die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (19/2507) vorgelegt. Inhaltlich entspricht er dem zuvor eingebrachten Entwurf der Bundesregierung (19/2439). Das Gesetz soll am 01.11.2018 in Kraft treten und war vor allem vor dem Hintergrund des Dieselabgasskandals gefordert worden.

Entwurf für Musterfeststellungsklage

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.06.2018

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage ( 19/2507 ) vorgelegt. Inhaltlich entspricht er dem zuvor eingebrachten Entwurf der Bundesregierung ( 19/2439 ). Mit dem Rechtsschutzinstrument für von Anbietern geschädigte Verbraucher sollen eingetragene Verbraucherverbände die Möglichkeit erhalten, zugunsten von mindestens zehn Verbrauchern das Vorliegen anspruchsbegründender Voraussetzungen feststellen zu lassen, heißt es in dem Entwurf. Das Musterfeststellungsurteil solle eine Bindungswirkung für nachfolgende Klagen der Verbraucher entfalten. Angesichts des erforderlichen hohen Aufwands im Einzelfall sähen Betroffene oft von einer Klage ab, und der unrechtmäßig erlangte Gewinn verbleibe bei dem Anbieter.

Das Gesetz soll am 1. November dieses Jahres in Kraft treten und war vor allem vor dem Hintergrund des Dieselabgasskandals gefordert worden. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz führt am 11. Juni 2018 eine Sachverständigenanhörung zu den Entwürfen unter Einbeziehung des Gesetzentwurfes von Bündnis 90/Die Grünen für eine Gruppenklage ( 19/243 ) durch.

Powered by WPeMatico

Gesetzliche Krankenversicherung: Beschäftigte ab 2019 entlastet

Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen ab 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen. Selbständige, die wenig verdienen, müssen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Gesetzliche Krankenversicherung: Beschäftigte ab 2019 entlastet

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 06.06.2018

Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen ab 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen. Selbständige, die wenig verdienen, müssen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Der Entwurf zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte sowie Rentner und Rentenversicherung bezahlen zu gleichen Teilen die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

Mindestbeitrag für Selbständige sinkt

Selbständige mit geringem Einkommen können künftig mit niedrigeren Beiträgen rechnen, wenn sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Wer bis zu 1.142 Euro pro Monat verdient, muss ab 2019 in der Regel nur noch einen Beitrag von 171 Euro pro Monat zahlen. Derzeit beträgt der Mindestbeitrag etwa doppelt so viel.

Soldatinnen und Soldaten, die zeitlich begrenzt bei der Bundeswehr tätig sind, können sich nach ihrem Dienstende künftig leichter in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Das erleichtert den Übergang in das Zivilleben.

Nicht alle freiwillig versicherten GKV-Mitglieder melden ihrer Krankenkasse, wenn sich der Verdienst ändert. Wer aber weniger verdient, muss auch weniger Beitrag bezahlen. Bisher war es nur möglich, bis zu drei Monate rückwirkend die Mitgliedsbeiträge abzusenken. Jetzt können Mitgliedsbeiträge bis zu zwölf Monaten nachträglich korrigiert werden.

Krankenkassen haben Reserven aufgebaut

„Wir entlasten die Beitragszahler um rund acht Milliarden Euro jährlich“, betont Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

Krankenkassen dürfen künftig ihren Zusatzbeitrag nur noch dann anheben, wenn ihre finanziellen Rücklagen geringer als ihre Ausgaben für einen Monat sind. Derzeit verfügen die gesetzlichen Krankenkassen über große finanzielle Reserven, die sie aufgrund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung aufbauen konnten. Ab 2020 sollen zugunsten der Versicherten die Rücklagen der Krankenkassen abgeschmolzen werden.

Mit dem Entwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetz werden drei Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt: Die Krankenkassenbeiträge werden wieder paritätisch finanziert, die Bemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag der Selbständigen wird halbiert und ehemalige Bundeswehrangehörige werden sozial besser abgesichert.

Powered by WPeMatico

Datenschutzrechtliche Verantwortung für Betreiber einer Facebook-Fanpage

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich – d. h., die Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Betreiber seinen Sitz hat, kann sowohl gegen ihn als auch gegen die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen. Dies entschied der EuGH (Rs. C-210/16).

Datenschutzrechtliche Verantwortung für Betreiber einer Facebook-Fanpage

EuGH, Pressemitteilung vom 05.06.2018 zum Urteil C-210/16 vom 05.06.2018

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich.

Die Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Betreiber seinen Sitz hat, kann nach der Richtlinie 95/461 sowohl gegen ihn als auch gegen die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen.

Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein ist ein auf den Bereich Bildung spezialisiertes Unternehmen. Sie bietet u. a. über eine auf Facebook unter der Adresse www.facebook.com/wirtschaftsakademie unterhaltene Fanpage2 Bildungsdienstleistungen an.

Die Betreiber von Fanpages wie die Wirtschaftsakademie können mit Hilfe der Funktion Facebook Insight, die ihnen Facebook als nicht abdingbaren Teil des Benutzungsverhältnisses kostenfrei zur Verfügung stellt, anonymisierte statistische Daten betreffend die Nutzer dieser Seiten erhalten. Diese Daten werden mit Hilfe sog. Cookies gesammelt, die jeweils einen eindeutigen Benutzercode enthalten, der für zwei Jahre aktiv ist und den Facebook auf der Festplatte des Computers oder einem anderen Datenträger der Besucher der Fanpage speichert. Der Benutzercode, der mit den Anmeldungsdaten solcher Nutzer, die bei Facebook registriert sind, verknüpft werden kann, wird beim Aufrufen der Fanpages erhoben und verarbeitet.

Mit Bescheid vom 3. November 2011 ordnete das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein – als nach der Richtlinie 95/46 für die Überwachung der Anwendung der von Deutschland zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften im Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein zuständige Kontrollstelle – gegenüber der Wirtschaftsakademie an, ihre Fanpage zu deaktivieren. Nach Auffassung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz wiesen nämlich weder die Wirtschaftsakademie noch Facebook die Besucher der Fanpage darauf hin, dass Facebook mittels Cookies sie betreffende personenbezogene Daten erhebt und diese Daten danach verarbeitet.

Die Wirtschaftsakademie erhob beim Verwaltungsgericht in Deutschland eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen diesen Bescheid und machte geltend, dass ihr die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook nicht zugerechnet werden könne und sie Facebook auch nicht mit einer von ihr kontrollierten oder beeinflussbaren Datenverarbeitung beauftragt habe. Daraus leitete die Wirtschaftsakademie ab, dass das Unabhängige Landeszentrum direkt gegen Facebook und nicht gegen sie hätte vorgehen müssen.

Vor diesem Hintergrund ersucht das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 95/46.

In seinem Urteil vom 05.06.2018 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass in der vorliegenden Rechtssache nicht in Zweifel gezogen wird, dass die amerikanische Gesellschaft Facebook und, was die Union betrifft, deren irische Tochtergesellschaft Facebook Ireland als „für die Verarbeitung“ der personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer und der Personen, die die auf Facebook unterhaltenen Fanpages besucht haben, „Verantwortliche“ anzusehen sind. Denn diese Gesellschaften entscheiden in erster Linie über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung dieser Daten.

Sodann befindet der Gerichtshof, dass ein Betreiber wie die Wirtschaftsakademie als in der Union gemeinsam mit Facebook Ireland für die fragliche Datenverarbeitung verantwortlich anzusehen ist.

Ein solcher Betreiber ist nämlich durch die von ihm vorgenommene Parametrierung (u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten) an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass der Fanpage-Betreiber insbesondere demografische Daten über seine Zielgruppe – und damit die Verarbeitung dieser Daten – verlangen kann (u. a. Tendenzen in den Bereichen Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus und berufliche Situation), Informationen über den Lebensstil und die Interessen seiner Zielgruppe (einschließlich Informationen über die Käufe und das Online-Kaufverhalten der Besucher seiner Seite sowie über die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die sie am meisten interessieren) und geografische Daten, die ihn darüber informieren, wo spezielle Werbeaktionen durchzuführen oder Veranstaltungen zu organisieren sind und ihm ganz allgemein ermöglichen, sein Informationsangebot so zielgerichtet wie möglich zu gestalten.

Nach Ansicht des Gerichtshofs kann der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, diesen nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien.

Der Gerichtshof betont, dass die Anerkennung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit des Betreibers des sozialen Netzwerks und des Betreibers einer bei diesem Netzwerk unterhaltenen Fanpage im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher dieser Fanpage dazu beiträgt, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 95/46 einen umfassenderen Schutz der Rechte sicherzustellen, über die die Personen verfügen, die eine Fanpage besuchen.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass das Unabhängige Landeszentrum zuständig war, zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im deutschen Hoheitsgebiet von sämtlichen Befugnissen, über die es nach den deutschen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46 verfügt, nicht nur gegenüber der Wirtschaftsakademie, sondern auch gegenüber Facebook Germany Gebrauch zu machen.

Wenn ein außerhalb der Union ansässiges Unternehmen (wie die amerikanische Gesellschaft Facebook) mehrere Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhält, ist die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats nämlich auch dann zur Ausübung der ihr durch die Richtlinie 95/463 übertragenen Befugnisse gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens befugt, wenn nach der konzerninternen Aufgabenverteilung zum einen diese Niederlassung (hier Facebook Germany) allein für den Verkauf von Werbeflächen und sonstige Marketingtätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zuständig ist, und zum anderen die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für das gesamte Gebiet der Union einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Niederlassung (hier Facebook Ireland) obliegt.

Weiter führt der Gerichtshof aus, dass dann, wenn die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats (hier das Unabhängige Landeszentrum in Deutschland) beabsichtigt, gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Stelle (hier die Wirtschaftsakademie) wegen Verstößen gegen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die von einem Dritten begangen wurden, der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich ist und seinen Sitz in einem anderen

Mitgliedstaat hat (hier Facebook Ireland), die Einwirkungsbefugnisse nach der Richtlinie 95/464 auszuüben, diese Kontrollstelle zuständig ist, die Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung unabhängig von der Kontrollstelle des letztgenannten Mitgliedstaats (Irland) zu beurteilen und ihre Einwirkungsbefugnisse gegenüber der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Stelle auszuüben, ohne zuvor die Kontrollstelle des anderen Mitgliedstaats um ein Eingreifen zu ersuchen.

Fußnoten

1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31). Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 25. Mai 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1) aufgehoben.

2 Fanpages sind Benutzerkonten, die bei Facebook von Privatpersonen oder Unternehmen eingerichtet werden können. Der Fanpage-Anbieter kann nach einer Registrierung bei Facebook die von diesem unterhaltene Plattform dazu benutzen, sich den Nutzern dieses sozialen Netzwerks sowie Personen, die die Fanpage besuchen, zu präsentieren und Äußerungen aller Art in den Medien- und Meinungsmarkt einzubringen.

3 Konkret Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 95/46.

4 U. a. die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen (Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 95/46).

Powered by WPeMatico