Unwirksame Rentenkürzungsklausel in fondsgebundener Riester-Rente

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente), die den Versicherer zu einer nachträglichen Herabsetzung der monatlichen Rente berechtigt, ist unwirksam. So entschied der BGH (Az. IV ZR 34/25).

BGH, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Urteil IV ZR 34/25 vom 10.12.2025

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente), die den Versicherer zu einer nachträglichen Herabsetzung der monatlichen Rente berechtigt, ist unwirksam

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (sog. Riester-Rente), die den Versicherer zur Herabsetzung des im Versicherungsschein genannten Rentenfaktors und dadurch der bei Rentenbeginn zu zahlenden monatlichen Rente berechtigt, ohne ihn zugleich im Fall einer nachträglichen Verbesserung der Umstände zu deren Wiederheraufsetzung zu verpflichten, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der beklagte Versicherer bietet fondsgebundene Rentenversicherungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (sog. Riester-Renten) an. Aus den von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsprämien und den erzielten Überschüssen erwirbt er Kapitalanlagen (Fondsanteile), die er dem jeweiligen Versicherungsvertrag zuordnet. Die ab Rentenbeginn auszuzahlende Rente ermittelt sich anhand eines im Versicherungsschein genannten Rentenfaktors. Dieser basiert auf dem vom beklagten Versicherer zugrunde gelegten Rechnungszins und der von ihm angenommenen Lebenserwartung der Versicherten (sog. Rechnungsgrundlagen) und gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die für je 10.000 Euro Policenwert, dem Wert der auf den jeweiligen Versicherungsvertrag entfallenden Fondsanteile, gezahlt wird.

Die vom beklagten Versicherer in seinen Verträgen zwischen Juni und November 2006 verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthielten unter anderem folgende Klausel:

„Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 e Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 Euro Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“

Unter Berufung auf diese Klausel hat der beklagte Versicherer den Rentenfaktor in den betroffenen Versicherungsverträgen in der Vergangenheit mehrfach herabgesetzt. Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, hält die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer für unwirksam. In den Vorinstanzen hat er beantragt, dem beklagten Versicherer bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, sich gegenüber Verbrauchern auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen zu berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und dem beklagten Versicherer unter Androhung von Ordnungsmitteln ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen sowie die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in sonstiger Weise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt. Mit seiner Revision erstrebt der beklagte Versicherer die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Versicherers gegen das Urteil des Berufungsgerichts im Wesentlichen zurückgewiesen. Er hat allerdings die Untersagung – wie vom Kläger beantragt – auf ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel beschränkt und die darüberhinausgehende Untersagung der Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in sonstiger Weise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht aufgehoben.

Davon abgesehen hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Untersagungsanspruch aus § 1 UKlaG bejaht. Die beanstandete Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Sie gewährt dem beklagten Versicherer durch die vorgesehene Herabsetzung des Rentenfaktors ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der dem Versicherungsnehmer versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Die Vereinbarung der Änderung ist den Versicherungsnehmern, auch unter Berücksichtigung der Interessen des beklagten Versicherers, nicht zumutbar. In der fondsgebundenen Lebensversicherung kann ein Versicherer zwar angesichts der Langfristigkeit der abgeschlossenen Versicherungsverträge nach Vertragsschluss auftretende Störungen im Verhältnis von versprochener Versicherungsleistung zu den Kapitalerträgen, die aus der Versicherungsprämie am Markt zu erwirtschaften sind, nicht vermeiden. Unzumutbar ist das Anpassungsrecht aber, wenn der Versicherer – wie hier – nur zu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt und nicht zugleich im Fall einer nachträglichen Verbesserung der Umstände zu deren Wiederheraufsetzung verpflichtet ist. Insoweit gilt das sog. Symmetriegebot. Es verpflichtet den Versicherer, der den Rentenfaktor aufgrund von Verschlechterungen der Umstände herabgesetzt hat, spätere Verbesserungen der Umstände in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 163 Abs. 1 und 2 VVG, denn dieser Vorschrift ist kein Maßstab für die Inhaltskontrolle eines in den Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung enthaltenen Rechts des Versicherers zur Herabsetzung des Rentenfaktors zu entnehmen.

Die Interessen der Versicherungsnehmer werden auch nicht auf andere Weise in einem Umfang gewahrt, dass ein Recht auf Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors in den Versicherungsbedingungen entbehrlich wäre. Zwar führt eine positive Entwicklung der Kapitalanlagen zu Überschüssen beim beklagten Versicherer, an denen die Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen beteiligt werden. Es steht aber nicht fest, dass diese Überschussbeteiligung einen ausreichenden Umfang erreicht, denn die Überschüsse hängen von Unternehmenskennzahlen des beklagten Versicherers ab und dürfen erst nach Abzug eines auf ihn entfallenden Anteils an die Versicherungsnehmer verteilt werden. Keinen genügenden Ausgleich schafft auch die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Möglichkeit der Versicherungsnehmer, einmalige Zuzahlungen auf ihre Versicherungsprämien zu leisten oder dauerhaft eine erhöhte Prämie zu zahlen. Die Höhe dieser Zahlungen ist nach den Versicherungsbedingungen mit Blick auf die steuerliche Förderung der Versicherung beschränkt. Schließlich kann auch eine – in der Vergangenheit vom beklagten Versicherer im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Rentenfaktors stets abgegebene – Zusicherung gegenüber den Versicherungsnehmern, zu Rentenbeginn den Rentenfaktor bei verbesserten Umständen nach oben anzupassen, die Benachteiligung nicht ausgleichen. Die beanstandete Klausel sieht keine Verpflichtung des beklagten Versicherers zur Abgabe einer solchen Erklärung vor, so dass nicht sichergestellt ist, dass er sich auch bei zukünftigen Herabsetzungen des Rentenfaktors entsprechend erklären wird.

Aus diesen Gründen benachteiligt das Fehlen einer Verpflichtung des beklagten Versicherers zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors die Versicherungsnehmer auch unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, so dass die beanstandete Klausel auch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

…

§ 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

…

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

§ 163 VVG: Prämien- und Leistungsänderung

(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn

1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,

2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und

3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.

Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.

§ 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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KI und Urheberrecht: Hanseatisches Oberlandesgericht weist Berufung zurück

Das OLG Hamburg hat die Berufung eines Fotografen gegen das klagabweisende Urteil des LG Hamburg zurückgewiesen. Der klagende Fotograf hatte sich gegen das sog. Text und Data Mining eines Vereins gewandt, welches seine Fotografie betraf (Az. 5 U 104/24).

OLG Hamburg, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Urteil 5 U 104/24 vom 10.12.2025 (nrkr)

Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat mit heute verkündetem Urteil (Az. 5 U 104/24) die Berufung eines Fotografen gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 310 O 227/23) zurückgewiesen. Der klagende Fotograf hatte sich gegen das sog. Text und Data Mining eines Vereins gewandt, welches seine Fotografie betraf.

Der Fall

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Nutzung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes, der für das Training Künstlicher Intelligenz (KI) genutzt werden kann. Der Kläger ist Berufsfotograf. Der Beklagte ist ein Verein, der ein sog. Dataset für Bild-Text-Paare öffentlich kostenfrei zur Verfügung stellt. Es handelt sich dabei um eine Art Tabellendokument, das Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern enthält, darunter eine Bildbeschreibung. Mit diesem Datensatz können sog. generative KI-Modelle trainiert werden.

Im Rahmen der Erstellung des Datensatzes lud der Beklagte u. a. die streitgegenständliche Fotografie von der Webseite einer Bildagentur herunter, um einen Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung vorzunehmen. Der klagende Fotograf begehrt die Unterlassung der Vervielfältigung seiner Fotografie. Er macht geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Vervielfältigung ihn in seinen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Rechten verletze.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage mit Urteil vom 27. September 2024 abgewiesen (vgl. dazu unsere Pressemitteilung vom selben Tag). Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiterverfolgt.

Die Entscheidung des 5. Zivilsenats

Der 5. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dem klagenden Fotografen stehe kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Zur Begründung führt der Senat aus, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Nutzung der heruntergeladenen Fotografie auf die Schrankenregelungen für das sog. Text und Data Mining aus § 44b UrhG berufen könne. Deren Anwendbarkeit hatte das Landgericht in seiner Entscheidung noch offengelassen. Text und Data Mining ist im Gesetz definiert als die „automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“. Da sich der Kläger zur Verwertung seiner Bilder einer Agentur bedient habe, müsse ein von dieser aufgestellter Nutzungsvorbehalt auch ihm als Rechtsinhaber zugerechnet werden. Der auf der Webseite der Bildagentur zum Zeitpunkt des Downloads der Fotografie vorhandene Nutzungsvorbehalt habe vorliegend aber nicht die gesetzlich vorgesehene Form (Maschinenlesbarkeit) aufgewiesen (§ 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG), so dass die streitgegenständliche Vervielfältigung zulässig gewesen sei.

Der Senat hat zudem ausgeführt, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen sei, dass die streitgegenständliche Nutzung der Fotografie auch deswegen gerechtfertigt gewesen sei, weil sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erfolgt sei (Schrankenregelung des § 60d UrhG). In der Gesamtschau stelle bereits die Erstellung des Datensatzes ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei. Auch der Umstand, dass ebenso kommerzielle Anbieter den Datensatz nutzen könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis, da es insofern an einem bestimmenden Einfluss eines privaten Unternehmens auf die Forschungseinrichtung fehle (§ 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Quelle: Justiz-Portal Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht

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Schutz der Privatsphäre: Veröffentlichung eines Badefotos der Fürstenfamilie aus Monaco unzulässig

Das OLG Frankfurt hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, wonach die Beklagte nicht in der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung über ein Fürstenpaar berichten darf (Az. 16 U 148/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Urteil 16 U 148/24 vom 27.11.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt, wonach die Beklagte nicht in der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung über ein Fürstenpaar berichten darf.

Der Kläger ist der regierende Fürst von Monaco. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern wendet er sich im Eilverfahren gegen Wort- und Bildberichterstattung einer bundesweiten Tageszeitung in zwei Artikeln im August 2023 über den Urlaub der Familie. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß zum Unterlassen der angegriffenen Äußerungen über den Zustand der Ehe, die Wohnverhältnisse und der Bebilderung mit einem Foto, auf dem auch die Kinder badend zu sehen waren, verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat keinen Erfolg.

Die Wortberichterstattung greife rechtswidrig in die Privatsphäre der Fürstin und des Fürsten ein, führte der Senat aus. Zur Privatsphäre gehöre das Recht, „für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen“. Die hier streitgegenständliche Berichterstattung mit Mutmaßungen über den Zustand der Ehe und die Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens bzw. der Wohnsituation unterfielen dem Bereich der Privatsphäre. Sie gingen „die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an“. Daran ändere der Umstand der in Monaco herrschenden Erbmonarchie nichts, wonach die Ehe unmittelbaren Einfluss auf die Leitung der Staatsgeschicke habe. Die streitigen Äußerungen beträfen hier nicht den Bestand der Ehe an sich und stellten auch das formale Bestehen nicht in Abrede.

Hinsichtlich der internen Ausgestaltung ihrer Ehe hätten sich die Betroffenen auch nicht bereits selbst der Öffentlichkeit gegenüber geöffnet. Insbesondere sagten die Veröffentlichungen auf dem Instagram-Account des Palastes nichts über die internen Eheverhältnisse des Fürstenpaares aus. Bei der gebotenen Abwägung überwiege auch nicht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre. Aufgrund der hohen Bekanntheit des Fürstenpaares komme ihnen zwar eine Kontrast- und Leitbildfunktion zu. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass es sich bei den Äußerungen „um(vage) Gerüchte“ handele, die die Beklagte ihrerseits einem anderen Presseorgan entnommen habe. Die Äußerungen befriedigten in erster Linie die Neugier an den privaten Angelegenheiten des Paares. Die Berichterstattung befasse sich weniger mit etwaigen meinungsbildenden Aspekten, sondern ziele auf das Bedürfnis der Leser, bislang verborgene Tatsachen aus dem Privatleben zu erfahren.

Auch die Veröffentlichung des Fotos, auf dem die beiden Kinder des Fürstenpaares zu sehen sind, sei zu unterlassen. Es diene nicht der Bebilderung der Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Selbst wenn man ein gewisses Informationsinteresse an dem Urlaub des Fürstenpaares auf der Yacht eines kasachischen Oligarchen bejahen würde, rechtfertige dies nicht einen „durch die Illustration verstärkten Eingriff in (das) Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung eines Bildes, auf dem die der Privatsphäre zuzuordnende Eltern-Kind-Situation beim Baden im Urlaub“ zu sehen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Yacht gut einsehbar gewesen sei. Auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehe das Recht auf räumliche Privatheit „für Momente der Entspannung“. Kinder bedürften dabei des besonderen und umfassenderen Schutzes, da sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssten.

Die Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte gegenüber Dritten, hier den Kindern des Fürstenpaares, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Derzeit keine gewerblichen E-Scooter-Touren in Bad Dürkheimer Weinbergen

Der Veranstalter von E-Scooter-Touren durch die Weinberge muss die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Untersagung dieser Touren auf den Feldwegen im Gemeindegebiet befolgen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einem Eilrechtsschutzverfahren (Az. 7 B 11281/25.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Beschluss 7 B 11281/25.OVG vom 02.12.2025

Der Veranstalter von E-Scooter-Touren durch die Weinberge muss die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Untersagung dieser Touren auf den Feldwegen im Gemeindegebiet befolgen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Ein Unternehmer aus Bad Dürkheim, der bereits seit Längerem Lama-Wanderungen anbietet, erweiterte sein Gewerbe im September 2024 um geführte Touren mit E-Scootern durch die Weinberge. Die Stadt Bad Dürkheim untersagte diese Touren mit Bescheid vom 9. Juli 2025 auf allen Feld- und Waldwegen, die durch das Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind. Dagegen legte der Unternehmer Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach, um die Touren bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter durchführen zu können. Zur Begründung führte er aus, bei seinen E-Scootern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h handele es sich rechtlich um „Krankenfahrstühle“. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei es diesen erlaubt, mit Schrittgeschwindigkeit dort zu fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig sei, weshalb das allgemeine Fahrzeugverbot für sie nicht gelte.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, zwar seien zumindest die einsitzigen E-Scooter als Krankenfahrstühle anzusehen; diese dürften somit grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt seien. Entscheidend für das Verbot sei jedoch die Gemeindeordnung in Verbindung mit der städtischen Feld- und Waldwege-Satzung. Bei den betroffenen Wegen handele es sich nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, deren Benutzungszweck klar definiert sei: die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Die gewerblichen Event-Touren des Antragstellers fielen nicht unter diesen Zweck und auch nicht unter die erlaubte private „Benutzung als Fußweg“. Die seitens des Antragstellers mit der gewerblichen Durchführung der E-Scooter-Touren darüber hinausgehende Nutzung bedürfe einer ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt, die hier nicht vorliege (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 16/2025). Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Zur Begründung führte es aus:

Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage durch das Gericht sei entgegen der Ansicht des Antragstellers in Eilrechtsschutzverfahren nicht unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, dass es sich bei den vom Antragsteller organisierten Weinbergstouren mittels motorisierter Krankenfahrstühle nicht um eine von der Feld- und Waldwegesatzung gedeckte „Benutzung als Fußweg“ handele, tragend damit begründet, dass nach der Systematik der Satzung ersichtlich lediglich die private Nutzung als Fußweg von der Feld- und Waldwegesatzung umfasst sei und nicht die seitens des Antragstellers betriebene gewerbliche Nutzung der Wege zur Durchführung von Event-Touren, sei es mit E-Scootern oder mit Lamas. Anders als der Antragsteller meine, gehe das Verwaltungsgericht hingegen nicht davon aus, dass eine andere gewerbliche Nutzung als zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nach der Satzung der Antragsgegnerin nicht möglich sei, sondern dass sie von dem Vorliegen einer Erlaubnis abhängig sei. Da der Antragsteller eine solche Erlaubnis weder beantragt habe noch eine solche vorliege – was dieser mit seiner Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen habe –, sei die gewerbliche Nutzung der Feld- und Waldwege durch den Antragsteller mittels E-Scooter unzulässig und könne daher untersagt werden. Die seitens der Antragsgegnerin verfügte Untersagung greife auch nicht unangemessen in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers ein. Es sei nicht ersichtlich, dass die Untersagung ihn in seiner beruflichen Existenz treffe oder ein faktisches Berufsverbot zur Folge habe. Denn es sei ihm trotz des in Streit stehenden Verbotes auch weiterhin möglich, Lama-Wanderungen durch die Weinberge der Antragsgegnerin anzubieten. Zudem stehe es ihm frei, bei der Antragsgegnerin eine Ausnahmeerlaubnis nach der Feld- und Waldwegesatzung zu beantragen. Das Verbot diskriminiere auch nicht mittelbar behinderte, ältere und schwangere Menschen, weil es lediglich dem Antragsteller das Anbieten von gewerblichen Weinbergsfahrten mit E-Scootern auf den Feld- und Waldwegen der Antragsgegnerin untersage und sich nicht auf deren private Nutzung als Fußweg durch gehbehinderte bzw. gehbeeinträchtigte Personen beziehe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Modernisierung, Entbürokratisierung und Digitalisierung im Recht der Schiffe: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Flaggenrecht, das Schiffsregisterrecht und das Seefischereirecht sollen modernisiert, entbürokratisiert und an die Digitalisierung angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 10.12.2025

Das Flaggenrecht, das Schiffsregisterrecht und das Seefischereirecht sollen modernisiert, entbürokratisiert und an die Digitalisierung angepasst werden. Damit soll auch die Registrierung von Schiffen unter deutscher Flagge attraktiver gemacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf den gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschlossen hat.

Flaggenrecht

Mit dem heute beschlossenen Gesetz soll das Flaggenrecht modernisiert werden. Hierzu werden Zuständigkeiten klarer geregelt, Regelungen verständlicher gefasst, Regelungslücken geschlossen, veraltete und nicht mehr relevante Regelungen aufgehoben und Bürokratie abgebaut. Einige der Regelungen dienen zudem der Stärkung der deutschen Flagge.

Schiffsregister

Auch das Schiffsregisterrecht soll modernisiert werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung knüpft dabei an eine Gesetzesinitiative des Bundesrates an. Er ermächtigt die Länder, ihre Schiffsregister für jedermann auch online einsehbar zu machen. Das soll den Rechtsverkehr mit Schiffen erleichtern und trägt zur Digitalisierung bei.

Seeschiffe, die die deutsche Flagge führen, müssen in das Schiffsregister eingetragen werden. Nur wenn ein Schiff im Schiffsregister steht, kann eine Schiffshypothek eingetragen werden. Die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister erfüllen also eine wichtige Funktion – ähnlich wie das Grundbuch für Grundstücke. Anders als das Grundbuch ist das Schiffsregister aber seit jeher öffentlich und kann von jeder und jedem ohne Angabe von Gründen eingesehen werden. Die Einsicht ist bislang nicht online möglich. Daher sollen die Länder ermächtigt werden, künftig für jedermann auch eine digitale Einsicht in die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister zuzulassen.

Seefischerei

Schließlich sollen Änderungen im Seefischereigesetz vorgenommen werden. Sie betreffen zum einen Fanglizenzinhaber ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland. Zum anderen soll die Regelung über die nationale Verstoßdatei ergänzt werden, um Einklang mit Unionsrecht herzustellen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Schutz vor Einschüchterungsklagen: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Richtlinie

Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sog. Einschüchterungsklagen umzugehen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf des BMJV hat das Kabinett beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 10.12.2025

Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sog. Einschüchterungsklagen umzugehen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat das Kabinett heute beschlossen. Unter Einschüchterungsklagen werden unbegründete Klagen verstanden, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“). Der heute beschlossene Gesetzentwurf geht zurück auf die Anti-SLAPP-Richtlinie der EU, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Es gibt keine Demokratie ohne freie Presse, ohne kontroverse öffentliche Debatte, ohne Menschen, die den Mund aufmachen und sich engagieren. Deshalb dürfen wir es nicht zulassen, dass kritische Stimmen mundtot gemacht werden – durch Einschüchterung oder gar Bedrohung. Einschüchterungsklagen sind in manchen europäischen Ländern in den letzten Jahren zu einem echten Problem geworden. Die EU hat darauf reagiert und Regeln erlassen, mit denen Gerichte solche Klagen besser verhindern können. Diese Vorgaben setzen wir ins deutsche Recht um. Das deutsche Zivilprozessrecht ist schon heute gut aufgestellt, um solchen missbräuchlichen Klagen zu begegnen. Mit den neuen Regeln erhalten die Gerichte weitere Instrumente an die Hand, um Klagemissbrauch einzudämmen.“

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie nach dem 1:1-Prinzip um. Nach dem Entwurf sollen die neuen Regelungen deshalb allein auf Einschüchterungsklagen mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. Für Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug sollen sich keine Änderungen ergeben.

Von einer Einschüchterungsklage ist nach dem Gesetzentwurf unter folgenden Voraussetzungen auszugehen: (1) der Hauptzweck des Rechtsstreits besteht darin, die Beteiligung des Beklagten am öffentlichen Meinungsprozess zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren; (2) und der fragliche Rechtsstreit wird unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich geführt. Eine Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess ist zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration, die Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitung, ein Post in den sozialen Netzwerken oder die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie.

Für Einschüchterungslagen im vorstehenden Sinne (mit grenzüber-schreitendem Bezug) sollen dann die folgenden Regelungen gelten:

Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung gelten. So soll gewährleistet, dass missbräuchliche Klagen im frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen werden können, ohne den gerichtlichen Prüfungsmaßstab einzuschränken.

Verpflichtung der Klägerseite zur Leistung von Prozesskostensicherheit
Auf Antrag der Beklagtenseite und Anordnung des Gerichts soll die Klägerseite verpflichtet werden können, für die voraussichtlichen Prozesskosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagtenseite Sicherheit zu leisten.

Erweitere Kostenerstattung
Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Beklagtenseite sollen künftig auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus erstattungsfähig sein, es sei denn, diese Kosten sind überhöht.

Möglichkeit zu Festsetzung Sanktionsgebühr
In der Kostenentscheidung soll das Gericht der Klägerin oder dem Kläger als Sanktion eine besondere Gerichtsgebühr auferlegen können. Diese darf maximal doppelt so hoch sein wie der allgemeine Gebührensatz des Verfahrens.

Veröffentlichungspflicht von Urteilen
Für rechtskräftige Urteile von Gerichten in zweiter und dritter Instanz soll eine Veröffentlichung verpflichtend werden. Die Veröffentlichung soll elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Teilwiderruf von Baukostenzuschüssen zur Schaffung von U3-Plätzen in Kindertagesstätten ist rechtswidrig

Der Widerruf von Baukostenzuschüssen für Kindertagesstätten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren kann lt. VG Trier nicht ohne Weiteres darauf gestützt werden, dass nicht alle geförderten U3-Plätze in Betrieb genommen wurden, wenn ein Bedarf hierfür entgegen früherer Prognosen nicht vorhanden ist (Az. 8 K 4195/25.TR, 8 K 4101/25.TR und 8 K 4197/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zu den VG Trier, Urteilen 8 K 4195/25.TR, 8 K 4101/25.TR und 8 K 4197/25.TR vom 20.11.2025

Der Widerruf von Baukostenzuschüssen für Kindertagesstätten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren (sog. U3-Plätze) kann nicht ohne Weiteres darauf gestützt werden, dass nicht alle geförderten U3-Plätze in Betrieb genommen wurden, wenn ein Bedarf hierfür entgegen früherer Prognosen nicht vorhanden ist. Dies haben die Richter der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in drei ähnlich gelagerten Fällen entschieden.

Die Klägerinnen übernahmen jeweils die Bauträgerschaft für Baumaßnahmen in Kindertagesstätten, mit welchen zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen werden sollten, da die jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Jahren 2012 bzw. 2013 einen zukünftig steigendenden Bedarf für U3-Plätze in den entsprechenden Einzugsgebieten prognostiziert hatten. Hierfür bewilligte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Klägerinnen in den Jahren 2013 bzw. 2014 jeweils einen zweckgebundenen Zuschuss zu den Bau- und Ausstattungskosten aus Landesmitteln und zahlte die Zuwendungen an die Klägerinnen aus. Die Baumaßnahmen wurden seitens der Klägerinnen vollständig durchgeführt; gleichwohl wurde jeweils nur ein Teil der geförderten U3-Plätze in den einzelnen Betriebserlaubnissen ausgewiesen und in Betrieb genommen, weil sich der Bedarf an U3-Plätzen insoweit nicht wie prognostiziert entwickelt hatte und niedriger ausfiel. Das Landesamt widerrief daraufhin im Jahr 2023 die gewährten Zuwendungen teilweise im Hinblick auf die nicht in Betrieb genommenen U3-Plätze und forderte die Klägerinnen zur Rückerstattung der geleisteten Zuwendung in der entsprechenden Höhe auf. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Zweck der Zuwendung verfehlt sei soweit die U3-Plätze nicht in Betrieb genommen worden seien. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen mit ihren vor dem Verwaltungsgericht Trier erhobenen Klagen.

Diesen gaben die Richter der 8. Kammer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt. Der Teilwiderruf der Zuwendungen sei rechtswidrig, da der mit der Zuwendung verfolgte Zweck nicht verfehlt sei. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Zweckverfehlung vorliege, sei der Zweck, wie er im Bescheid von der erlassenden Behörde bestimmt worden sei, wobei es nicht darauf ankomme, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht habe, sondern wie der Adressat den Wortlaut des Bescheides und den Inhalt der zugrundeliegenden Bestimmungen habe verstehen müssen. In Anwendung dieser Grundsätze könne dem Zuwendungsbescheid hier neben dem Zweck der Schaffung und Sicherung der baulichen Voraussetzungen für die geförderten U3-Plätze allenfalls die Inbetriebnahme (und Betriebserlaubnisausweisung) solcher U3-Plätze entnommen werden, für die auch tatsächlich ein Bedarf bestehe – also die bedarfsgerechte Inbetriebnahme. Zur Zweckerfüllung erforderlich sei hingegen nicht die Inbetriebnahme sämtlicher U3-Plätze, wenn für diese überhaupt kein Bedarf bestehe. Ungeachtet dessen sei der Teilwiderruf selbst dann, wenn man eine Zweckverfehlung annehmen wolle, jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil das Landesamt die konkreten Einzelfallumstände nicht hinreichend berücksichtigt habe. Da der Teilwiderruf danach rechtswidrig sei, fehle es auch an einer Rechtsgrundlage für die zugleich angeordnete anteilige Rückerstattung der bereits ausgezahlten Zuwendung.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Bundesgerichtshof entscheidet erneut über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Der BGH hat im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen eines Verbraucherschutzverbands gegen die Musterfeststellungsurteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2024 erneut über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden (Az. XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24).

BGH, Pressemitteilung vom 09.12.2025 zu den Urteilen XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24 vom 09.12.2025

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilen vom 9. Dezember 2025 im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen eines Verbraucherschutzverbands gegen die Musterfeststellungsurteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2024 erneut über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Musterkläger ist in beiden Verfahren ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die beklagten Sparkassen schlossen seit den 1990er Jahren mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.

Der Musterkläger hält die Regelungen in den Sparverträgen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von den Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Er begehrt mit seinen Musterfeststellungsklagen u. a. die Bestimmung eines Referenzzinses, der für die von den Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen maßgebend ist.

Das Oberlandesgericht hat in beiden Verfahren mit sachverständiger Hilfe festgestellt, dass die beiden Musterbeklagten jeweils verpflichtet sind, die Zinsanpassung bei den bis einschließlich September 1997 geschlossenen Sparverträgen auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe für die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit und bei den ab Oktober 1997 geschlossenen Sparverträgen auf der Grundlage von nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der Deutschen Bundesbank: BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604. R07XX.R.A.A._Z._Z.A; ehemalige Zeitreihe WZ9820) vorzunehmen.

Der Musterkläger möchte mit seinen Revisionen jeweils erreichen, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage von anderen, für die Sparer vergleichsweise günstigeren, Referenzzinsen vorgenommen werden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die in den Prämiensparverträgen infolge der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist und dass die vom Oberlandesgericht bestimmten Referenzzinsen den Anforderungen genügen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind. Die vom Oberlandesgericht bestimmten Referenzzinsen werden von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt sowie in deren Monatsberichten regelmäßig veröffentlicht und begünstigen daher weder einseitig die Sparer noch die beklagten Sparkassen. Die Umlaufsrenditen bzw. die nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von Bundesanleihen spiegeln zudem die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Beide Referenzzinsen werden angesichts der Restlaufzeit von sieben Jahren unter Berücksichtigung der Ansparphase auch dem maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren gerecht und sind als langfristig anzusehen. Bei der vom Senat angenommenen typischen Spardauer von 15 Jahren handelt es sich nicht um eine durch den Sparvertrag vorgegebene feste Spardauer, sondern um das Auslegungsergebnis aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise. Dieses Ergebnis lässt auch Laufzeiten des Referenzzinses von unter 15 Jahren zu.

Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze den an einen Referenzzins für Prämiensparverträge zu stellenden Anforderungen genügen, führt nicht dazu, dass die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestimmung der Referenzzinsen rechtsfehlerhaft ist. Die Vornahme der ergänzenden Vertragsauslegung obliegt in erster Linie dem Oberlandesgericht als Tatsachengericht. Sie unterliegt zwar grundsätzlich der selbstständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht. Bei der Bestimmung eines konkreten Referenzzinses handelt es sich aber um eine tatsächliche Frage, die das Oberlandesgericht nur mit sachverständiger Hilfe beantworten kann. Der Senat überprüft die vom Oberlandesgericht getroffene Bestimmung des Referenzzinses dementsprechend nur daraufhin, ob der Referenzzins den nach der Senatsrechtsprechung an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, ob sich das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des Referenzzinses sachverständiger Hilfe bedient hat und ob es auf dieser Grundlage eine eigene nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung für seine Bestimmung gegeben hat. Diesen Anforderungen genügt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Referenzzinsbestimmung.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 133 BGB

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 157 BGB

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Mit Gebärdensprachdolmetscherin zur Museumsführung – Gehörlose haben auch Anspruch auf Teilhabe

Gehörlose Menschen haben nicht nur bei besonderen Anlässen einen Anspruch auf Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher, sondern lt. SG Berlin auch bei allgemeinen Erledigungen des Alltags, z. B. kulturellen Veranstaltungen, erforderlichen Vorsprachen bei Banken oder Gesprächen mit Ärztinnen und Ärzten anlässlich der Erkrankung der Mutter (Az. S 195 SO 2156/23).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 09.12.2025 zum Urteil S 195 SO 2156/23 vom 17.10.2025

Gehörlose Menschen haben nicht nur bei besonderen Anlässen einen Anspruch auf Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher, sondern auch bei allgemeinen Erledigungen des Alltags, zum Beispiel kulturellen Veranstaltungen, erforderlichen Vorsprachen bei Banken oder Gesprächen mit Ärztinnen und Ärzten anlässlich der Erkrankung der Mutter (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2025, Az. S 195 SO 2156/23).

Die 1971 geborene berufstätige Klägerin aus Charlottenburg-Wilmersdorf ist gehörlos. Im April 2023 beantragte sie beim Sozialamt ihres Bezirkes Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, konkret für Gebärdensprachdolmetscherdienste. Unter anderem trug sie vor, hierauf nicht nur bei Arztbesuchen und Behördengängen angewiesen zu sein, sondern zum Beispiel auch bei Beratungsgesprächen auf der Bank oder bei der Teilnahme an Führungen oder Vorlesungen.

Das beklagte Sozialamt lehnte den Antrag im Juli 2023 mit der Begründung ab, dass Leistungen zur Förderung der Verständigung nur aus besonderem Anlass erbracht würden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.

Im November 2023 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Sie listete eine Reihe von Veranstaltungen auf, bei denen sie zwischenzeitlich die Dienste einer Dolmetscherin in Anspruch habe nehmen müssen, so zum Beispiel bei Führungen im Humboldt-Forum und im ehemaligen Flughafen Tegel, bei einer Beratung ihres Mietervereins, aber auch bei Telefonaten und Gesprächen mit dem Krankenhaus anlässlich der Erkrankung ihrer Mutter. Für die bei derartigen Anlässen entstandenen und zukünftig entstehenden Dolmetscherkosten müsse der Beklagte aufkommen.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2025 hat die 195. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen) der Klage nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Die Klägerin habe nicht nur aus besonderem Anlass Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscherleistungen, sondern auch im Alltag, und zwar im angemessenen Umfang von 8 Stunden im Monat. Die Dolmetscherdienste seien notwendig, um der Klägerin einen selbstbestimmten Alltag und die Gestaltung sozialer Beziehungen und Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Die Klägerin habe insoweit in der mündlichen Verhandlung eindrücklich die ihr widerfahrene Alltagsdiskriminierung geschildert. Immer wieder komme sie in Situationen, in denen sie ohne Hilfe einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers an Grenzen stoße oder nicht ernst genommen werde.

Der Anspruch ergebe sich aus § 78 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX (Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen). Danach würden Leistungen für Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags erbracht. Diese beinhalteten auch die Verständigung mit der Umwelt bei allgemeinen Erledigungen des Alltags.

Der Umstand, dass § 82 SGB IX ausdrücklich Hilfen durch Gebärdendolmetscher vorsehe, um Berechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen, schließe die Anwendung von § 78 – anders als der Beklagte meint – nicht aus. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber selbst habe Gebärdensprachdolmetscherdienste nicht nur für besondere Anlässe vorgesehen, sondern ausgeführt, dass für die Bewältigung des Alltags auch Leistungen der Assistenz nach § 78 in Betracht kommen. Ebenso habe das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gemeint, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam angegriffen werden.

Die streitentscheidenden Normen lauten:

§ 78 Abs. 1 SGB IX

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.

§ 82 SGB IX

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen…

Quelle: Sozialgericht Berlin

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Reiseabbruch nach Skiunfall: Bestimmung des zum Reiseabbruch führenden Ereignisses

Das AG München entschied, dass ein Reiseabbruch bereits mit einem Skiunfall und der dadurch eingetretenen Reiseunfähigkeit eintritt und nicht erst mit der Rückreise und die Versicherung daher überwiegend den vollen Reisepreis zu erstatten hat (Az. 132 C 23372/24).

AG München, Pressemitteilung vom 08.12.2025 zum Urteil 132 C 23372/24 vom 24.02.2025 (rkr)

Eine Familie aus Schwaben buchte für den 10.02.-17.02.2024 einen Skiurlaub in Österreich für 7 Nächte für 150 Euro pro Übernachtung für jeden der Erwachsenen und 90 Euro pro Nacht für die Tochter.

Im Vorfeld der Buchung hatten die Reisenden eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung bei einer Versicherung aus München abgeschlossen. Nach dieser hieß es u. a.:

„Müssen Sie aus einem […] versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise […] bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.“

Am 12.02. erlitt die Mutter einen Skiunfall mit Kreuzbandriss im linken Knie. Sie wurde am selben Tag vor Ort im Krankenhaus aufgenommen und am 13.02. operiert. Bei der Entlassung am 14.02. ordneten die Ärzte für den Heimtransport vom Urlaubsort Beinhochlagerung an. Die Reisende kontaktierte daraufhin ihre Versicherung wegen des Rücktransports. Diese stellte ihr für den Rücktransport den 16.02. in Aussicht. Die Reisende verblieb daher bis zum Rücktransport am 16.02. im Hotel. Am 16.02 reiste schließlich die gesamte Familie ab.

Zu Hause verlange die Reisende von der Versicherung die Erstattung des vollen Reisepreises für alle Reisenden und weiterer Kosten wie Skipässe in Höhe von 753 Euro. Die beklagte Versicherung war hingegen der Auffassung, dass die Reise nicht in der ersten Hälfte abgebrochen worden sei, sondern erst mit Rückreise am 16.02. und erstattete lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 390 Euro.

Die Mutter erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München. Dieses gab der Klägerin mit Urteil vom 24.02.2025 in weiten Teilen recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.836 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Entgegen der Vorstellung der Beklagten führt nicht erst die Abreise zu einem Reiseabbruch, sondern führte bereits der Skiunfall zum Reiseabbruch. […] Der Vertrag definiert als Voraussetzung für den Versicherungsschutz […] nicht „Reiseabbruch“, sondern, dass durch Eintritt eines versicherten Ereignisses Reiseunfähigkeit zu erwarten ist […]. „Reiseabbruch“ […] bedeutet so nur, die Reise nicht mehr planmäßig fortzusetzen. […]

Dies führt […] dazu, dass – insbesondere dann, wenn wie hier ein versichertes Ereignis eintritt, das die Reise in deren Sinnhaftigkeit beendet, aber bis zum Vollzug des Reiseendes noch Organisation erforderlich ist – auch dann von Reiseabbruch auszugehen ist, wenn der Aufenthalt maßgeblich dem Warten auf die Abreise dient. […]

Das Gericht sprach neben den Hotelkosten für die Ehefrau auch Ersatz für die Hotelkosten des Ehemanns zu, da nach dem klägerischen Vortrag eine Fortführung der Reise auch für ihn unzumutbar war:

„Zu berücksichtigen ist […], dass die Verletzung immerhin eine Operation nötig machte und der einer Ehe zugrundeliegende rechtliche Wert der einer Solidargemeinschaft ist, die sich gerade in Zeiten von Hilfe- und Zuwendungsbedarf zeigt. Entsprechend ist objektiv unzumutbar, den [Ehemann] darauf zu verweisen, er möge, statt im Krankenhaus zu warten, weiter Skifahren gehen.“

Bezüglich der Hotelkosten der Tochter wies das Gericht jedoch die Klage ab, da hier trotz gerichtlichen Hinweises nicht substanziiert zur Frage, welche Auswirkungen der Unfall auf die Durchführung der Reise für die Tochter hatte, vorgetragen worden war. Ebenso war eine Erstattung der Skipässe nach den Bedingungen der Beklagten ausgeschlossen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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