Hinzuverdienstgrenze wegen Rinderstall überschritten

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst bewilligt. Das anzurechnende Arbeitseinkommen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Einkommensteuerrecht. Wird ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Versicherten überführt, so sind die daraus resultierenden Einkünfte als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 5 R 256/16).

Hinzuverdienstgrenze wegen Rinderstall überschritten

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 16.05.2018 zum Urteil L 5 R 256/16 vom 20.04.2018

Erwerbsminderungsrente muss anteilig zurückgezahlt werden

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst bewilligt. Das anzurechnende Arbeitseinkommen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Einkommensteuerrecht. Wird ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Versicherten überführt, so sind die daraus resultierenden Einkünfte als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies entschied der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 16.05.2018 veröffentlichten Urteil.

Rentner überführt Rinderstall in sein Privatvermögen und überschreitet damit Hinzuverdienstgrenze

Ein 1951 geborener Versicherter aus dem Landkreis Fulda erhielt seit Juni 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit dem Jahr 2009 erzielt er ferner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Seine Pachteinnahmen in Höhe von jährlich rund 3.600 Euro liegen unterhalb der Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente. Der Versicherte überführte im Jahr 2012 einen Rinderstall aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. In der Folge wies sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von rund 8.000 Euro aus. Die Deutsche Rentenversicherung stellte daraufhin fest, dass der Versicherte lediglich einen Anspruch auf drei Viertel der Vollrente habe und den überzahlten Rentenbetrag in Höhe von rund 1.000 Euro zurückzahlen müsse. Der Versicherte verwies darauf, dass die aufgrund der Überführung des Rinderstalls erzielten Einkünfte kein Arbeitseinkommen oder eine damit vergleichbare Einnahme seien.

Das anzurechnende Arbeitseinkommen ist nach dem Einkommensteuerrecht zu bestimmen und unabhängig vom Einsatz eigener Arbeitskraft

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung werde abhängig vom erzielten Hinzuverdienst geleistet. Als Arbeitseinkommen sei grundsätzlich der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit anzurechnen. Dem entspreche die im Einkommensteuerbescheid festgestellte Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben.

Ob der Versicherte diese Einkünfte durch eigene Arbeitskraft erzielt habe, sei hingegen nicht relevant.

Aufgrund der über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Einkünfte für das Jahr 2012 habe eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorgelegen. Daher habe die Rentenversicherung den ursprünglichen Rentenbescheid aufheben und die zu viel erbrachten Leistungen von dem Versicherten zurückfordern können.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze (…) nicht überschritten wird.

(…)

§ 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(…)

§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (…) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, (…).

§ 50 SGB X

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. (…)

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Erneute Prüfung auf Aufhebung der tariflichen Verpflichtungszusagen von Lufthansa und Swiss erforderlich

Die EU-Kommission muss den Antrag von Lufthansa und Swiss auf Aufhebung ihrer tariflichen Verpflichtungszusagen hinsichtlich der Linie Zürich-Stockholm erneut prüfen. Hinsichtlich der Linie Zürich-Warschau weist das EuG die Klage von Lufthansa hingegen ab (Az. T-712/16).

Erneute Prüfung auf Aufhebung der tariflichen Verpflichtungszusagen von Lufthansa und Swiss erforderlich

EuG, Pressemitteilung vom 16.05.2018 zum Urteil T-712/16 vom 16.05.2018

Die Kommission muss den Antrag von Lufthansa und Swiss auf Aufhebung ihrer tariflichen Verpflichtungszusagen hinsichtlich der Linie Zürich-Stockholm erneut prüfen. Hinsichtlich der Linie Zürich-Warschau weist das Gericht die Klage von Lufthansa hingegen ab.

Im Jahr 2005 genehmigte die Kommission unter bestimmten Bedingungen die geplante Übernahme von Swiss durch Lufthansa, ein Gründungsmitglied der Star Alliance (der größten Luftfahrtallianz der Welt)1.

Zu diesen Bedingungen gehört die Einhaltung von Verpflichtungszusagen2, die diese beiden Fluggesellschaften in Bezug auf die Linien Zürich-Stockholm und Zürich-Warschau abgegeben haben. Diese Verpflichtungszusagen sehen vor, dass die Fusionseinheit jedes Mal, wenn sie einen veröffentlichten Tarif auf einer vergleichbaren Referenzlinie verringert, eine (in Prozent) gleichwertige Verringerung auf die entsprechenden Tarife dieser beiden Linien vornimmt. Weiter ist vorgesehen, dass diese Verpflichtung endet, sobald ein neuer Anbieter von Luftverkehrsdiensten den Flugbetrieb auf den genannten Linien aufnimmt.

Mit diesen Verpflichtungszusagen begegneten Lufthansa und Swiss den wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission hinsichtlich dieser beiden Linien. Zum einen wurden diese Linien nämlich nur von Swiss (deren zukünftigen Eintritt in die Star Alliance die Kommission für wahrscheinlich hielt) und zwei Star-Alliance-Partnern (nämlich die Linie Zürich-Stockholm von SAS3 und die Linie Zürich-Warschau von LOT4) bedient, zum anderen waren die Flughäfen Zürich und Stockholm bereits voll ausgelastet.

Am 4. November 2013 stellten Lufthansa und Swiss bei der Kommission einen Antrag auf Befreiung von den in Rede stehenden tariflichen Verpflichtungszusagen. Sie machten geltend, erstens sei eine 1995 zwischen Lufthansa und SAS geschlossene Joint-Venture-Vereinbarung aufgelöst worden, zweitens habe die Kommission mittlerweile ihre Politik in Bezug auf die Behandlung der Allianzpartner bei der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen geändert und drittens bestehe ein Wettbewerb zwischen Swiss auf der einen und SAS sowie LOT auf der anderen Seite.

Mit Beschluss vom 25. Juli 20165 lehnte die Kommission diesen Antrag ab, weil sie der Auffassung war, dass die in den Überprüfungsklauseln der Genehmigungsentscheidung von 2005 vorgesehenen Voraussetzungen für die Aufhebung der Verpflichtungszusagen nicht erfüllt seien.

Lufthansa hat vor dem Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieses ablehnenden Beschlusses erhoben.

Mit seinem am 16.05.2018 verkündeten Urteil erklärt das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig, soweit er die Linie Zürich-Stockholm betrifft; im Übrigen weist es die Klage ab.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von Verpflichtungszusagen keinen Widerruf der Entscheidung, mit der der Zusammenschluss genehmigt und die Zusagen für verbindlich erklärt wurden, voraussetzt und auch nicht in einem solchen Widerruf besteht. Ihr Gegenstand ist vielmehr die Prüfung, ob die in der Überprüfungsklausel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, oder gegebenenfalls, ob sich die in der Entscheidung, mit der der Zusammenschluss vorbehaltlich der Einhaltung der Zusagen genehmigt wurde, festgestellten wettbewerbsrechtlichen Probleme erledigt haben. Insoweit stellt das Gericht klar, dass die Kommission für eine derartige Prüfung zwar über ein gewisses Ermessen verfügt, aber dennoch verpflichtet ist, den Antrag sorgfältig zu prüfen, bei Bedarf eine Untersuchung durchzuführen, die geeigneten Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen und ihre Schlussfolgerungen auf alle relevanten Daten zu stützen.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission diese Verpflichtung nicht erfüllt.

Insbesondere hat sie die wettbewerbliche Auswirkung der Auflösung der 1995 zwischen Lufthansa und SAS geschlossenen Joint-Venture-Vereinbarung weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Vorschlag von Lufthansa, auch die bilaterale Allianzvereinbarung mit SAS aufzulösen, untersucht.

Zudem ist sie nicht hinreichend auf das Argument von Lufthansa eingegangen, dass die Kommission ihre Politik dahin gehend geändert habe, dass sie die Allianzpartner bei der Bestimmung der betroffenen Märkte nicht mehr berücksichtige.

Des Weiteren ist das Gericht in Bezug auf die 2006 (also nach der Genehmigungsentscheidung von 2005) zwischen Swiss und SAS geschlossene Code-Sharing-Vereinbarung6 der Auffassung, dass die Kommission diese Vereinbarung berücksichtigen konnte, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie geeignet war, den Wettbewerb zwischen Swiss und SAS einzuschränken oder zu beseitigen. Die Kommission hat jedoch keine konkrete Prüfung dieser Vereinbarung vorgenommen und nicht einmal Anhaltspunkte genannt, die darauf schließen lassen könnten, dass die Vereinbarung den Wettbewerb zwischen Swiss und SAS einschränkt. Die Code-Sharing-Vereinbarung mag zwar dazu führen, dass für den Verkauf von Code-Sharing-Tickets nur ein schwach ausgeprägter Wettbewerb besteht, jedoch hat die Kommission nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass diese Vereinbarung eine Schwächung des Wettbewerbs für die von jeder der beiden Gesellschaften durchgeführten Flüge bewirkt.

Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Kommission nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, alle relevanten Daten sorgfältig zu prüfen, Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen oder die notwendigen Untersuchungen durchzuführen, um das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Swiss auf der einen und u. a. SAS auf der anderen Seite zu prüfen.

Daraus folgert das Gericht hinsichtlich der Linie Zürich-Stockholm, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat und die im Beschluss von 2016 dargelegten Gesichtspunkte nicht geeignet sind, die Ablehnung des Befreiungsantrags zu rechtfertigen.

Hinsichtlich der Linie Zürich-Warschau gelangt das Gericht hingegen zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Versäumnisse mangels jeglicher Veränderung der vertraglichen Beziehungen zwischen Swiss und LOT, in Anbetracht deren die tariflichen Verpflichtungszusagen mit der Entscheidung von 2005 für verbindlich erklärt wurden, nicht ausreichen, um zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu führen.

Fußnoten

1Entscheidung vom 4. Juli 2005 (Sache COMP/M.3770 – Lufthansa/Swiss), siehe auch Pressemitteilung der Kommission IP/05/837.

2Lufthansa und Swiss sind für diese beiden Linien auch Verpflichtungen in Bezug auf Zeitnischen eingegangen; diese sind aber nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

3Scandinavian Airlines System.

4Polskie Linie Lotnicze LOT.

5Beschluss C(2016) 4964 final vom 25. Juli 2016.

6Bei dieser Code-Sharing-Vereinbarung handelt es sich um eine (im Luftverkehrssektor gängige) Vereinbarung, nach der Swiss über die Tickets für die von ihr selbst durchgeführten Flüge hinaus auch Tickets unter ihrem eigenen Identifikationscode für von der SAS durchgeführte Flüge verkaufen darf, und umgekehrt. Im Rahmen der Code-Sharing-Vereinbarung gibt es weder eine „gemeinsame Preispolitik“ noch eine gemeinsame Planung des Streckennetzes und der Flüge.

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Zurückweisung der Beschwerde des Landes gegen Zwangsgeldandrohung wegen des Luftreinhalteplans Stuttgart

Der VGH Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Landes gegen die Androhung eines Zwangsgelds durch das VG Stuttgart zurückgewiesen. Es sei nicht offensichtlich, dass, wie vom Land behauptet, es die im Vergleich – bereits im April 2016 übernommene – Verpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen könne (Az. 10 S 421/18).

Zurückweisung der Beschwerde des Landes gegen Zwangsgeldandrohung wegen des Luftreinhalteplans Stuttgart

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.05.2018 zum Beschluss 10 S 421/18 vom 24.04.2018

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 24. April 2018 die Beschwerde des Landes (Vollstreckungsschuldner) gegen die Androhung eines Zwangsgelds durch das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückgewiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 11 vom 24. April 2018).

Zwei Stuttgarter Bürger (Vollstreckungsgläubiger) begehren die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26. April 2016, der die Aufnahme mindestens einer rechtmäßigen verkehrsbeschränkenden Maßnahme für das Neckartor in den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart vorsah (vgl. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27. April 2016). Das Verwaltungsgericht Stuttgart drohte mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 dem Land für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26. April 2016 nicht bis zum 30. April 2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Hiergegen wandte sich das Land mit der Beschwerde zum VGH, zu deren Begründung geltend gemacht wurde, die Androhung von Zwangsgeld sei unzulässig, da auf Grund neuerer Entwicklungen, insbesondere eines neu erstellten Verkehrsgutachtens, inzwischen feststehe, dass es rechtlich nicht möglich sei, die im Vergleich übernommene Handlungsverpflichtung zur Reduktion des Verkehrs am Neckartor zu erfüllen.

In der am 15. Mai 2018 den Beteiligten bekannt gegebenen Begründung seines Beschlusses vom 24. April 2018 hat der 10. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der im Text des damals geschlossenen Prozessvergleichs gewählten Formulierung, dass nur eine „rechtmäßige“ Handlung geschuldet sei, könne keine bereits im Vollstreckungsverfahren selbst zu prüfende Rechtsbedingung entnommen werden. Der vom Land erhobene Einwand, ihm sei die Erfüllung der im Vergleich eingegangenen Verpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, könne nur im Rahmen einer – ggf. vom Land vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zu erhebenden – Vollstreckungsabwehrklage, nicht aber im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden.

Abweichend davon könnte dieser Einwand allenfalls dann im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden, wenn offensichtlich wäre, dass das Land die im Vergleich – bereits im April 2016 übernommene – Verpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen könnte. Das sei nach Auffassung des Senats aber nicht der Fall. Denn es sei einigermaßen fernliegend, dass es keine rechtmäßige(n) Maßnahme(n) geben sollte, um die seit langer Zeit bestehenden Verstöße gegen das deutsche Recht und gegen Recht der Europäischen Union zu beseitigen.

Die im Vergleich vereinbarte Herbeiführung einer Verkehrsreduktion diene – auch im Interesse der in ihrer Gesundheit nachteilig betroffenen Bürger – dazu, die rechtsverbindlichen Immissionsgrenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid künftig einhalten zu können. Dadurch, dass sich das Land am Ende eines vor dem Verwaltungsgericht intensiv geführten Verfahrens in einem Vergleich dazu verpflichtet habe, an Tagen, an denen Feinstaubalarm gerechtfertigt sei, den Verkehr am Neckartor um ca. 20 % zu reduzieren, habe es seinerzeit auch die Verantwortung dafür übernommen, dass eine entsprechende Verkehrsreduzierung rechtmäßig verwirklicht werden könne.

Wenn heute das Land geltend mache, neue Erkenntnisse aus einem inzwischen erstellten Verkehrsgutachten würden ergeben, dass es ihm rechtlich unmöglich sei, durch Luftreinhaltemaßnahmen eine solche Verkehrsreduzierung am Neckartor zu erreichen, so führe dies der Sache nach zu einer Fortsetzung des damaligen durch den Prozessvergleich abgeschlossenen Klageverfahrens. Eine solche Fortsetzung des Streits könne – wie ausgeführt – nach geltendem Vollstreckungsrecht nicht mehr innerhalb des Vollstreckungsverfahrens durchgeführt werden, sondern erfordere ggf. ein neues Klageverfahren, dem es vorbehalten bliebe, den vom Land aufgeworfenen komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen weiter nachzugehen.

Der Beschluss des VGH (Az. 10 S 421/18) ist nicht anfechtbar.

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Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Federzeichnung eines „falschen Künstlers“

Das OLG Frankfurt hat eine Kunsthändlerin zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Federzeichnung verpflichtet. Sie habe das Werk vorsätzlich einem falschen Künstler zugeschrieben (Az. 19 U 188/15).

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Federzeichnung eines „falschen Künstlers“

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.05.2018 zum Urteil 19 U 188/15 vom 03.05.2018 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 15.05.2018 veröffentlichtem Urteil eine Kunsthändlerin zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Federzeichnung verpflichtet. Sie habe das Werk vorsätzlich einem falschen Künstler zugeschrieben.

Der Kläger ist Kunstliebhaber und -sammler. Er erwarb bei der beklagten Kunsthändlerin eine Tuschfederzeichnung. Das Werk war im Katalog der Beklagten mit der Angabe: „Carl Philipp Fohr „Die Schwalbe zu Neckarsteinach“ Tuschfederzeichnung in Grauschwarz und Grau über Bleistift 1812″ angeboten worden. Die Bildunterschrift lautete „vgl. Carl Rottmann, Ausst. Kat.(…) Abb. 3 (dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben).“

Einige Zeit nach dem Ankauf äußerten Dritte Zweifel an der angegebenen Urheberschaft. Der Kläger forderte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Erfolg. Der Kläger, so das OLG, könne die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgewähr der Zeichnung verlangen. Die Zeichnung sei mangelhaft, da sie entgegen der Katalogbeschreibung nicht der Hand des dort angegebenen Künstlers zuzuschreiben sei. „Die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers bestimmt maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage“, betont das OLG unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Der im Berufungsverfahren eingeschaltete Sachverständige habe überzeugend festgestellt, dass die Zeichnung tatsächlich „der Schülerschaft von (sehr) jungen Nachwuchskräften bei Friedrich Rottmann entstammt“, nicht jedoch von C. Ph. Fohr.

Die Beklagte müsse sich hinsichtlich der unrichtigen Zuordnung der Zeichnung auch arglistiges Handeln vorhalten lassen. Arglist sei bereits dann anzunehmen, „wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen“. So liege es hier. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass ein Kunsthändler hinsichtlich der Echtheit der von ihm angebotenen Kunstwerke typischerweise ein erhebliches Risiko treffe. Angesichts „eines häufigen Eigentumswechsels ist er häufig gar nicht in der Lage (…), durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werks zu erlangen“. Entscheidend sei dann jedoch, dass derjenige der „keine hinlängliche Gewissheit haben kann, eine solche Gewissheit gegenüber seinen Kaufinteressenten auch nicht vorgeben darf“. Dies habe die Beklagte jedoch mit ihrer apodiktischen Formulierung „dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben“ getan.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

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Zur Erstattung eines dem Luftverkehrsunternehmen wegen fehlenden Visums auferlegten Bußgelds

Gegen ein Luftverkehrsunternehmen, das ein an die Behörden wegen fehlenden Visums eines Fluggastes gezahltes Bußgeld von diesem zurückfordert, kann trotz entgegenstehender Beförderungsbedingungen der Mitverschuldenseinwand erhoben werden. Denn das Unternehmen war im eigenen Interesse gehalten, vor dem Abflug in geeigneter Weise zu überprüfen, ob sich der Beklagte im Besitz der notwendigen Dokumente befindet. So der BGH (Az. X ZR 79/17).

Zur Erstattung eines dem Luftverkehrsunternehmen wegen fehlenden Visums auferlegten Bußgelds

BGH, Pressemitteilung vom 15.05.2018 zum Urteil X ZR 79/17 vom 15.05.2018

Das klagende Luftverkehrsunternehmen nimmt den beklagten Fluggast auf Erstattung eines von den indischen Behörden verhängten Bußgelds in Anspruch.

Sachverhalt

Der Beklagte buchte im Frühjahr 2015 über die Internetseite der Klägerin einen Flug nach Indien. Da er bei seiner Ankunft in Indien nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, verhängten die indischen Behörden gegen die Klägerin ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Rupien (zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet etwa 1.415 Euro). Hierfür verlangt sie vom Beklagten Ersatz.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt und die Klage nur wegen eines zusätzlich eingeklagten Bearbeitungsentgelts von 50 Euro nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Beklagten die vertragliche Nebenpflicht getroffen hat, den Flug nicht ohne die für eine Einreise nach Indien erforderlichen Dokumente, insbesondere nicht ohne das erforderliche Visum anzutreten.

Allerdings hat das Berufungsgericht unzutreffend angenommen, ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens komme nicht in Betracht, weil diese dem Beklagten gegenüber nicht zur Kontrolle seiner Einreisedokumente verpflichtet gewesen sei. Die Annahme eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) setzt keine Rechtspflichtverletzung voraus. Vielmehr genügt eine zurechenbare Mitwirkung bei der Schadensentstehung in Form eines Verstoßes gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung. Eine solche Mitverursachung kommt im Streitfall in Betracht. Die indischen Behörden haben der Klägerin das Bußgeld auferlegt, weil diese gegen ihre eigene rechtliche Verpflichtung verstoßen hatte, keinen Fluggast ohne das für eine Einreise nach Indien erforderliche Visum zu befördern. Die Klägerin war vor diesem Hintergrund im eigenen Interesse gehalten, vor dem Abflug in geeigneter Weise zu überprüfen, ob sich der Beklagte im Besitz der notwendigen Dokumente befindet. Der Mitverschuldenseinwand ist durch ihre Beförderungsbedingungen, die nur die Pflicht des Fluggastes zur Mitführung der notwendigen Reisedokumente wiedergeben, nicht ausgeschlossen. Da das Berufungsgericht zu Art und Schwere der wechselseitigen Ursachenbeiträge bislang keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

§ 280 BGB

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. (…)

§ 254 BGB

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 2Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

Laut VG Düssedorf ist die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes einheitlich für Frauen und Männer festgelegte Mindestgröße von 163 cm rechtmäßig (Az. 2 K 766/18).

Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.05.2018 zum Urteil 2 K 766/18 vom 15.05.2018

Die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes einheitlich für Frauen und Männer festgelegte Mindestgröße von 163 cm ist rechtmäßig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit am 15.05.2018 in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden.

Die Klägerin hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2018 beworben. Sie wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 160 cm die geforderten 163 cm unterschreitet.

Die dagegen gerichtete Klage wurde heute abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, eine einheitliche Mindestgröße könne durch Erlass und müsse nicht durch Gesetz festgelegt werden, weil dadurch das Erfordernis der körperlichen Eignung lediglich konkretisiert und – anders als beim Verbot des Tragens von Tätowierungen – nicht in Grundrechte des Bewerbers eingegriffen werde. In der Sache habe das Land NRW seinen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob Bewerber hinsichtlich ihrer Größe für den Polizeidienst geeignet seien oder nicht, rechtmäßig ausgefüllt. Dabei habe sich das Land auf Untersuchungen der Polizei einschließlich einer eingeholten Studie der Deutschen Sporthochschule Köln stützen können, wonach von einer körperlichen Eignung für den Polizeidienst erst ab einer Größe von 163 cm auszugehen sei. Der Umstand, dass beim Bund und in anderen Bundesländern teilweise andere Größenvorgaben gelten, stelle die nordrhein-westfälische Regelung nicht in Frage; dies sei Folge des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Dienstherrn im föderalen System. Einer Ausnahmeregelung für kleinere Polizeibewerber, die über eine besonders gute individuelle körperliche Leistungsfähigkeit verfügten, bedürfe es nicht, da nicht alle Nachteile, die sich aus einer geringeren Körpergröße ergäben, durch eine höhere Fitness ausglichen werden könnten.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Filterverbot für Vergleichsseiten geplant

Laut der Bundesregierung dürfen Internetseiten, die Angebote von Zahlungsdienstleistern vergleichen, bei der Ergebnispräsentation keinen Unterschied machen, ob ein Zahlungskontenangebot von einem ihrer Vertragspartner oder von einem anderen Anbieter kommt. Dies sehe die Vergleichswebsiteverordnung (VglWebV) vor, die als Referentenentwurf vorliege und im zweiten Quartal des Jahres 2018 in Kraft treten solle. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Filterverbot für Vergleichsseiten geplant

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.05.2018

Bestimmte Finanzseiten im Internet, die Angebote von Zahlungsdienstleistern vergleichen, dürfen keine Angebote von Dienstleistern herausfiltern, die nicht Vertragspartner der Vergleichswebsite sind. Vertragspartner von Betreibern einer Vergleichswebsite dürfen auch nicht separat in die Voreinstellungen einer Seite aufgenommen werden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 19/1989 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/1466 ). Bei der Ergebnispräsentation dürfe kein Unterschied gemacht werden, ob ein Zahlungskontenangebot von einem Vertragspartner oder einem anderen Anbieter komme. Dies sehe die Vergleichswebsiteverordnung vor, die als Referentenentwurf vorliege und im zweiten Quartal des Jahres 2018 in Kraft treten solle. Die Verordnung ergehe aufgrund des Zahlungskontengesetzes.

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Mehreinnahmen durch neue Lkw-Mautsätze

Die Lkw-Maut wird auf alle Bundesstraßen ausgeweitet, Elektro-Lkw werden von der Gebühr befreit, Mautsätze werden zum 1. Januar 2019 erhöht: Das hat die Bundesregierung beschlossen. Die Milliarden an Mehreinnahmen fließen direkt in den Ausbau unseres Straßennetzes.

Mehreinnahmen durch neue Lkw-Mautsätze

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.05.2018

Die Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet, Elektro-Lkw von der Gebühr befreit, Mautsätze zum 1. Januar 2019 erhöht: Das hat die Bundesregierung beschlossen. „Die Milliarden an Mehreinnahmen fließen direkt in den Ausbau unseres Straßennetzes“, so Verkehrsminister Scheuer.

Die geltenden Lkw-Mautsätze werden an die Ergebnisse des neuen Wegekostengutachtens 2018 bis 2022 angepasst. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Mautbefreiung für Elektro-Lkw

Die Höhe der Lkw-Maut muss sich an den Baukosten und den Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des Verkehrswegenetzes orientieren. Diese Kosten werden in regelmäßigen Abständen durch sog. Wegekostengutachten ermittelt.

Vorgesehen ist außerdem eine Mautbefreiung für Elektro-Lkw, die den Umstieg auf umweltfreundlichere Fahrzeuge unterstützen soll.

Einnahmen fließen in Straßeninfrastruktur

Für den Zeitraum 2019 bis 2022 rechnet das Bundesverkehrsministerium in seinem Gesetzentwurf mit Mehreinnahmen von rund 4,2 Milliarden Euro – Einnahmen, die zweckgebunden in die Straßeninfrastruktur zurückfließen. Die Erhöhung resultiert im Wesentlichen aus der Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen.

Bisher erhebt der Bund die Lkw-Maut auf Bundesautobahnen und rund 2.300 Kilometern autobahnähnlichen Bundesstraßen. Ab dem 1. Juli 2018 werden alle Bundesstraßen – rund 40.000 Kilometer – für Lkw ab 7,5 Tonnen mautpflichtig werden. Den entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute beschlossen.

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Fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss Patient beweisen

Die therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann. Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss der Patient beweisen. So entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 125/17).

Fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss Patient beweisen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 15.05.2018 zum Urteil 26 U 125/17 vom 23.03.2018 (nrkr, BFH-Az. VI ZR 125/17)

Die therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann. Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss der Patient beweisen. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.03.2018 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11.07.2017 (Az. 3 O 26/15 LG Arnsberg) bestätigt.

Der seinerzeit 54 Jahre alte Kläger aus Breidenbach ließ sich im August 2012 im Hause der beklagten, im Hochsauerlandkreis gelegenen Klinik wegen akuter Hüftbeschwerden ärztlich behandeln. Er erhielt eine Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk. Kurz nach der Injektion klagte der Kläger über neurologische Ausfälle im linken Bein und konsultierte das Sekretariat des behandelnden Arztes in der Klinik. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Hinweise dem Kläger erteilt wurden. Jedenfalls verließ der Kläger nach einer Wartezeit von zwei Stunden mit seinem Fahrzeug die Klinik, ohne sich zuvor erneut einem Arzt vorgestellt zu haben. Nach der Autofahrt stürzte der Kläger und zog sich eine Fraktur des linken Außenknöchels zu. Diese musste stationär und mehrfach operativ behandelt werden.

Unter anderem mit der Begründung, er sei infolge injektionsbedingter, neurologischer Ausfälle gestürzt und von Seiten der Beklagten nicht über die Folgen der Injektion, insbesondere seine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit aufgeklärt worden, hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Sein Begehren richtete sich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 Euro sowie Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von weiteren ca. 25.000 Euro.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Der Kläger sei nicht fehlerhaft behandelt worden, so der Senat. Im Rahmen einer ambulanten Behandlung sei dem Kläger aufgrund akuter Beschwerden ein Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk injiziert worden. Die Injektion sei indiziert gewesen und fachgerecht vorgenommen worden. Dass sich das injizierte Narkosemittel im Bereich des Oberschenkelnervs verteile und diesen temporär beeinträchtigt habe, sei ärztlicherseits nicht zu verhindern gewesen. Die dann auftretenden Symptome bildeten sich nach den Angaben des vernommenen medizinischen Sachverständigen innerhalb von einer Stunde zurück.

Eine unzureichende therapeutische Aufklärung im Zusammenhang mit der erfolgten Injektion habe der Kläger nicht bewiesen. Nach der ersten neurologischen Reaktion habe sich der Kläger im Sekretariat des behandelnden Arztes gemeldet. In diesem Zusammenhang sei zwischen den Parteien umstritten, ob der Kläger sodann über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die gebotene weitere ärztliche Kontrolle hinreichend informiert worden sei.

Dabei gehe es um die therapeutische Aufklärung des Klägers. Im Unterschied dazu diene eine Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung dazu, dem Patienten die Entscheidung zu ermöglichen, ob und welcher ärztlichen Behandlung er sich unterziehe. Insoweit treffe den behandelnden Arzt die Beweislast. Die therapeutische Aufklärung solle den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch ein falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen könne. Sie setze regelmäßig erst nach der ärztlichen Behandlung ein. Ihre Unzulänglichkeit habe der Patient zu beweisen, wenn der Arzt eine vollständige und richtige therapeutische Aufklärung darlege.

Der Nachweis einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung sei dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen. Nach der Dokumentation der Beklagten sei dem Kläger insbesondere mitgeteilt worden, dass er sich nach Ablauf der zweistündigen Wartezeit erneut zur ärztlichen Kontrolle vorstellen solle. Dies habe die als Zeugin vernommene Sekretariatsmitarbeiterin der Beklagten bestätigt. Dass sie insoweit eine Anweisung des behandelnden Arztes wiedergegeben habe, habe dieser bei seiner Vernehmung bekundet. Den Angaben der Mitarbeiterin zufolge sei der Kläger zudem nach Ablauf der Wartefrist erfolglos auf dem Klinikgelände gesucht worden. Den von ihm dargestellten, anderen Geschehensablauf, nach dem er lediglich auf die Wartezeit und nicht auf eine gebotene weiter ärztliche Konsultation verwiesen worden sei, habe der Kläger demgegenüber nicht nachweisen können.

Schließlich habe der Kläger auch nicht nachweisen können, dass sein Sturz ca. dreieinhalb Stunden nach der Injektion noch auf die Wirkung des verabreichten Cortison-Präparats zurückzuführen sei. Einen derartigen Kausalzusammenhang habe der Sachverständige als sehr unwahrscheinlich bezeichnet.

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