Filterverbot für Vergleichsseiten geplant

Laut der Bundesregierung dürfen Internetseiten, die Angebote von Zahlungsdienstleistern vergleichen, bei der Ergebnispräsentation keinen Unterschied machen, ob ein Zahlungskontenangebot von einem ihrer Vertragspartner oder von einem anderen Anbieter kommt. Dies sehe die Vergleichswebsiteverordnung (VglWebV) vor, die als Referentenentwurf vorliege und im zweiten Quartal des Jahres 2018 in Kraft treten solle. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Filterverbot für Vergleichsseiten geplant

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.05.2018

Bestimmte Finanzseiten im Internet, die Angebote von Zahlungsdienstleistern vergleichen, dürfen keine Angebote von Dienstleistern herausfiltern, die nicht Vertragspartner der Vergleichswebsite sind. Vertragspartner von Betreibern einer Vergleichswebsite dürfen auch nicht separat in die Voreinstellungen einer Seite aufgenommen werden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 19/1989 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/1466 ). Bei der Ergebnispräsentation dürfe kein Unterschied gemacht werden, ob ein Zahlungskontenangebot von einem Vertragspartner oder einem anderen Anbieter komme. Dies sehe die Vergleichswebsiteverordnung vor, die als Referentenentwurf vorliege und im zweiten Quartal des Jahres 2018 in Kraft treten solle. Die Verordnung ergehe aufgrund des Zahlungskontengesetzes.

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