Schadenersatzverfahren gegen die Infinus- bzw. Fubus-Unternehmensgruppe zurückverwiesen

Das OLG Dresden hat Schadensersatzverfahren wegen Anlagebetrugs zur weiteren Beweisaufnahme über erhebliche inhaltliche Fehler in den Anlageprospekten an das Landgericht zurückverwiesen (Az. 8 U 1630/17 u. a.).

Schadenersatzverfahren gegen die Infinus- bzw. Fubus-Unternehmensgruppe zurückverwiesen

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 11.05.2018 zu den Urteilen 8 U 1630/17 u. a. vom 11.05.2018

Der 8. Zivilsenat hat in einem Teil der Berufungsverfahren von Anlegern, die Kapitalanlagen bei der Fubus- bzw. Infinus-Unternehmensgruppe gezeichnet hatten und nunmehr Verantwortliche aus der Unternehmensgruppe auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die von der Emissionsgesellschaft verwendeten Prospekte erhebliche inhaltliche Fehler aufwiesen, die geeignet waren, ein unzutreffendes Bild über die Chancen und Risiken der angebotenen Kapitalanlage zu vermitteln. Da zur Feststellung der weiteren Haftungsvoraussetzungen eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist, hat er von der Möglichkeit einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht.

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Verpflichtung von VW zur Abnahme von Gussteilen nur in Höhe von 30 Prozent

Laut LG Leipzig ist der Autokonzern VW vorläufig bis April 2019 nur verpflichtet, in Höhe von 30 % des früheren Umfangs die vom Kläger, der ES Automobilguss, gefertigten Bauteile zu bisherigen Preisen abzunehmen (Az. 04HK O 818/18).

Verpflichtung von VW zur Abnahme von Gussteilen nur in Höhe von 30 Prozent

LG Leipzig, Pressemitteilung vom 11.05.2018 zum Urteil 04HK O 818/18 vom 11.05.2018

In seiner Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der ES Automobilguss und Volkswagen orientiert sich das Landgericht Leipzig weitgehend am Vergleichsvorschlag von Volkswagen.

Mit Urteil vom 11. Mai 2018, Az. 04HK O 818/18, hat die 4. Handelskammer des Landgerichts Leipzig Volkswagen eine Bezugsverpflichtung in Höhe von 30 % des früheren Umfangs der von ES Automobilguss gefertigten Bauteile zu bisherigen Preisen aufgegeben. Die Regelung soll bis zum 26. April 2019 Geltung haben, längstens bis in der beim Landgericht Chemnitz noch anhängigen Hauptsache eine Entscheidung gefallen ist. Damit blieb die Kammer hinter dem Antrag der ES Automobilguss weit zurück, die eine exklusive Belieferung durch sie unter Ausschluss anderer Zulieferer und den Abruf und die Weiterbelieferung im Umfang des Eckpunktepapiers bis zum Ende dessen zeitlichen Begrenzung im Jahr 2022 beantragt hatte. Vielmehr folgte das Gericht dem von der Volkswagen AG in der Sitzung unterbreiteten Vergleichsvorschlag, den die ES Automobilguss abgelehnt hatte.

Die Kammer betonte die summarische Prüfung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das auch eine Vorwegnahme der Hauptsache ausschließe. Im Rahmen einer Interessenabwägung könne nur das mildeste Mittel zur Anspruchsdurchsetzung gewählt werden. Das verbiete eine exklusive Belieferung aufzugeben, sondern erlaube nur eine zeitlich und umfänglich eingeschränkte Abruf- und Abnahmeverpflichtung in der Art einer eingeschränkten Umstellungsfrist.

In die Interessenabwägung hat das Gericht auch eingestellt, dass ein Belieferungsanspruch eher zweifelhaft sei, also ein Obsiegen der klagenden ES Automobilguss in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Denn die durch VW am 20. März 2018 erfolgte Anfechtung des Eckpunktepapiers wegen widerrechtlicher Drohung könne durchgreifen und sei auch noch nicht verfristet.

In dem sog. Eckpunktepapier vom 23. August 2016 zur einvernehmlichen Lösung der Auseinandersetzung zwischen der Eastern Horizon Group Netherlands BV, Car Trim und der Klägerin auf der einen und der Beklagten, diese auch für SEAT, Skoda, Audi, Porsche und weitere handelnd, auf der anderen Seite, verständigten sich die Parteien ihre Geschäftsbeziehung entsprechend der bisherigen Lieferbeziehung für eine fixe Laufzeit von sechs Jahren fortzusetzen und eine Belieferung durch Zweitlieferanten auf einen Umfang von maximal 20 % zu begrenzen. Auf das Eckpunktepapier hatte man sich verständigt, nachdem es im Jahr 2016 zu einem Lieferstopp seitens der ES Automobilguss und Car Trim gegenüber VW, SEAT und Skoda u.a. gekommen war. Die Drohung mit einem (weiteren) Lieferstopp, wenn auch nicht verbal ausgesprochen, habe vorgelegen und sei als Dauerdrohung zu werten, die erst beendet wurde, als die Suche nach alternativen Zulieferern erfolgreich war und damit die Sicherstellung anderweitiger Belieferung mit Gussteilen. Dies sei erst kurz vor Anfechtung erfolgt. Die Drohung sei auch rechtswidrig gewesen, da unverhältnismäßig, weil der Lieferstopp ja gerade nicht auf eine erst später erfolgte Kündigung und die Abtretung von Ansprüchen der Car Trim gestützt war. Mit der Liefersperre sollten günstigere Vertragskonditionen durchgesetzt werden. Übrigens hätten die abgetretenen Ansprüche von Car Trim der ES Automobilguss auch kein Zurückbehaltungsrecht geben können, das sie zum Lieferstopp berechtigte. Auf das Recht zur Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung könne auch nicht – wie im Eckpunktepapier vereinbart – wirksam verzichtet werden. Ebenfalls habe auch nicht die im Eckpunktepapier versprochene Vertragsstrafe für einen weiteren Lieferstopp Volkswagen aus der Bedrohungslage führen können und eine zeitigere Anfechtung ermöglicht, denn mit der Anfechtung entfällt ja gerade die Vereinbarung und damit die Vertragsstrafe. Auch kartellrechtliche Ansprüche, die einen Kontrahierungszwang begründen, nehmen einer Anfechtung wegen Drohung nicht die Wirkung und könnten allenfalls zu einer Auslauffrist führen.

In die Abwägung eingestellt wurde auch die Möglichkeit der Drosselung bzw. Umrüstung der Produktionsanlagen und die Gewinnung von Ersatzabnehmern, um die sich ES Automobilguss schon früher hätte kümmern können und müssen, da Volkswagen es bereits im Jahr 2016 abgelehnt hatte, das Eckpunktepapier in einer die spätere Anfechtung ausschließenden Weise zu bestätigen. Auf Seiten von Volkswagen wurde berücksichtigt, dass die neuen Zulieferer bei Nichtabnahme grundsätzlich von gleichen technischen Problemen wie ES Automobilguss betroffen wären, für die Volkswagen wegen der vertraglichen Bindung einzustehen habe. Nur in dem Maße wie Volkswagen in den Vergleichsverhandlungen angeboten – also bei einer Belieferung durch ES Automobilguss in Höhe von 30 % – sei dies machbar.

Die 4. Handelskammer hat sich umfangreich mit Zuständigkeitsfragen auseinandergesetzt, auch im Hinblick auf das noch beim Landgericht Chemnitz anhängigen Hauptsacheverfahrens.

Beide Parteien können gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Dresden einlegen.

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Kundgebung mit Moses-Statue beim Katholikentag nur eingeschränkt möglich

Die versammlungsrechtliche Auflage, während des Katholikentages in Münster nicht mit einer etwa drei Meter hohen Moses-Statue u. a. auf dem Domplatz zu demonstrieren, ist rechtmäßig. So hat das VG Münster entschieden (Az. 1 L 507/18).

Kundgebung mit Moses-Statue beim Katholikentag nur eingeschränkt möglich

VG Münster, Pressemitteilung vom 09.05.2018 zum Eilbeschluss 1 L 507/18 vom 09.05.2018 (nrkr)

Die versammlungsrechtliche Auflage, während des Katholikentages in Münster nicht mit einer etwa drei Meter hohen Moses-Statue unter anderem auf dem Domplatz zu demonstrieren, ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Münster durch Eilbeschluss vom 09.05.2018 entschieden.

Der Antragsteller meldete im März 2017 eine Versammlung beim Polizeipräsidium Münster an, die er während des Katholikentages in Münster unter dem Thema „Kunstaktion mit politischer Willensbildung gegen die verfassungswidrige Subventionierung des Katholikentages 2018 in Münster“ durchführen wollte. Die Versammlung sollte nach der Anfang Mai 2018 konkretisierten Anmeldung in der Zeit vom 9. bis zum 12. Mai 2018 mit circa 10 bis 20 Teilnehmern stattfinden. Der Antragsteller plante, eine etwa 1,5 mal 3 Meter große und mehrere hundert Kilo schwere Moses-Statue auf einem handgezogenen Wagen mitzuführen und damit auf dem Prinzipalmarkt vor dem historischen Rathaus, in der Mitte des Domplatzes, in der Stubengasse sowie auf dem Schlossplatz zu demonstrieren. Durch Bescheid vom 8. Mai 2018 bestätigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Anmeldung der Versammlung für den 9., 11. und 12. Mai 2018 vor dem historischen Rathaus, untersagte jedoch die dortige Durchführung der Kundgebung am 10. Mai 2018 sowie die Durchführung im Bereich von Domplatz, Stubengasse und Schlossplatz insgesamt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Eilantrag vom 09.05.2018. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die verfügten Beschränkungen der Versammlung führten faktisch zu deren Totalverbot, weil die Kundgebung von denjenigen Orten verbannt werde, an denen die zentrale politische Diskussion stattfinde. Der Katholikentag werde abgeschirmt und die Versammlung des Antragstellers von der öffentlichen Wahrnehmung ausgesperrt.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die vom Antragsgegner getroffene Regelung gewährleiste einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen, insbesondere des Grundrechts der Versammlungsfreiheit des Antragstellers und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, der Handlungsfreiheit und der Religionsfreiheit der Teilnehmer des Katholikentages sowie der Referenten und Passanten. Der Antragsgegner habe sein Verbot, die Versammlung an den oben genannten Orten durchzuführen, hinreichend konkret und nachvollziehbar mit dem Hinweis auf die dort stattfindenden (Groß)-Veranstaltungen des Katholikentages sowie mit den Sicherheitsinteressen aufgrund des Besuchs des als gefährdet eingestuften kolumbianischen Staatspräsidenten am 10. Mai 2018 begründet. Darüber hinaus habe der Antragsgegner im Rahmen seiner Gefahrenprognose plausibel berücksichtigt, dass mit der vom Antragsteller beabsichtigten Bewegung seiner 1,5 mal 3 Meter großen und mehrere hundert Kilo schweren Skulptur angesichts des in der Innenstadt Münsters erwarteten Besucherzustroms Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergingen. Der Antragsteller sei für sein Anliegen, über die seiner Ansicht nach verfassungswidrige Finanzierungspraxis von Kirchentagen und Katholikentagen aufzuklären, nicht zwingend auf die von ihm ausgewählten Orte angewiesen. Dieses Anliegen könne er vielmehr auch an anderen Orten erreichen. So befänden sich etwa die vom Antragsgegner angebotenen Ausweichplätze Klemensstraße und Gerichtsstraße im unmittelbaren Umfeld von Stubengasse und Domplatz beziehungsweise Schlossplatz, sodass auch die Sichtbarkeit der Statue des Antragstellers hinreichend gewährleistet sei.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

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Schweigener Winzer obsiegt im Streit über die Etikettierung seiner Weine

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz ist nicht berechtigt, dem Kläger zu untersagen, in der Etikettierung des von ihm im Anbaugebiet Pfalz hergestellten deutschen Qualitätsweines die Angaben „K.B.“ oder „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ zu verwenden, denn es handele sich um Fantasiebezeichnungen, deren Verwendung nach dem Weingesetz keiner Genehmigung bedürfe. So entschied das VG Trier (Az. 2 K 12306/17.TR).

Schweigener Winzer obsiegt im Streit über die Etikettierung seiner Weine

VG Trier, Pressemitteilung vom 11.05.2018 zum Urteil 2 K 12306/17.TR vom 01.02.2018 (rkr)

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist nicht berechtigt, dem Kläger zu untersagen, in der Etikettierung des von ihm im Anbaugebiet Pfalz hergestellten deutschen Qualitätsweines die Angaben „K.B.“ oder „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ zu verwenden. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 1. Februar 2018 entschieden.

Der Kläger betreibt ein Weingut in Schweigen (Pfalz), das unmittelbar an der französischen Grenze liegt. Einige seiner Weinberge befinden sich jenseits der Grenze auf französischem Boden. Im Jahr 2012 gestattete der Beklagte dem Kläger, die von den französischen Weinbergen stammenden Weine unter der Lagenbezeichnung „Schweigener Sonnenberg“ als Qualitätswein aus der Pfalz zu vermarkten. Dies tat der Kläger in der Folge unter den Bezeichnungen „Kammerberg“ und „Sankt Paul“. Nachdem die Verwendung dieser Bezeichnungen Gegenstand eines – zwischenzeitlich eingestellten – strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstößen gegen das Weingesetz war, beendete der Kläger die Vermarktung unter den Bezeichnungen „Kammerberg“ und „Sankt Paul“. Im Februar 2017 fragte er sodann beim Beklagten an, ob er die aus Trauben von den französischen Parzellen „Kammerberg“ und „Paulin“ hergestellten Weine mit „K.B.“ sowie „Sankt Paul“, bzw. „S.P.“ kennzeichnen dürfe. Auf dem Rückenetikett werde weiterhin die genehmigte Lagenbezeichnung „Schweigener Sonnenberg“ angebracht. Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es handele sich bei den Bezeichnungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes um unzulässige geographische Herkunftsangaben. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und geltend gemacht, aus den beabsichtigten Bezeichnungen sowie der gesamten Etikettierung der betreffenden Weine ergebe sich nichts, was auf die geographische Herkunft der Weine schließen ließe.

Die Richter der 2. Kammer haben der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger zu untersagen, bei der Etikettierung der betreffenden Weine die Angaben „K.B.“ sowie „Sankt Paul“, bzw. „S.P.“ zu verwenden. Die Bezeichnungen seien keine nach dem Weingesetz unzulässigen geographischen Herkunftsangaben, denn weder bei „K.B.“ noch „Sankt Paul“, bzw. „S.P.“ handele es sich um die Namen bestimmter geographischer Einheiten. Die Buchstabenkombinationen „K.B.“ und „S.P.“ ließen zudem für sich genommen nicht erkennen, wofür sie als Abkürzung stünden. Bei der Bezeichnung „Sankt Paul“ komme hinzu, dass sie dem Namen der Parzelle „Paulin“ auch bei einer Übersetzung ins Französische nicht entspreche. Doch auch wenn man die gesamte Etikettierung betrachte, sei für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Bezeichnungen und bestimmten geographischen Einheiten erkennbar. Letztlich handele es sich um Fantasiebezeichnungen, deren Verwendung nach dem Weingesetz keiner Genehmigung bedürfe und durch die genehmigte Lagenbezeichnung „Schweigener Sonnenberg“ auch nicht ausgeschlossen werde. Mit der Verwendung dieser Fantasiebezeichnungen gehe überdies nicht die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher einher. Zwar sei bei entsprechendem Hintergrundwissen erkennbar, aus welchen Gebieten die Trauben des gekennzeichneten Weines stammen, jedoch werde der Verbraucher hierdurch nicht getäuscht, da die Weine auch tatsächlich diesen Einheiten entstammen würden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Pferdestall im Außenbereich stört Wohnen am Ortsrand nicht

Das VG Mainz entschied, dass von einem in den Außenbereich hinein gebauten Pferdestall keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen etwa durch Geruch für das am Rande einer Gemeinde liegende Wohngrundstück (Az. 3 K 289/17).

Pferdestall im Außenbereich stört Wohnen am Ortsrand nicht

VG Mainz, Pressemitteilung vom 11.05.2018 zum Urteil 3 K 289/17 vom 25.04.2018

Von einem in den Außenbereich hinein gebauten Pferdestall gehen keine unzumutbaren Belästigungen etwa durch Geruch für das am Rande einer Gemeinde liegende Wohngrundstück aus. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die klagende Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohngebäudes mit Garten wandte sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines (zweiten) Pferdestalles auf einer Außenbereichsfläche. Diese grenzt unmittelbar an die Wohngrundstücke der Klägerin und der Beigeladenen an. Die Klägerin ist der Auffassung, der zur Hobbytierhaltung genutzte Stall sei im Außenbereich schon baurechtlich unzulässig. Darüber hinaus werde ihr Wohnanwesen infolge der Pferdehaltung unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Die Baugenehmigung verletze die Grundstückseigentümerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Ein im Innenbereich gelegener Nachbar könne einen Abwehranspruch nicht damit begründen, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Ihm stehe kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs zu. Nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen werde nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Es sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin erheblichen und damit unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung des weiteren Pferdestalles und die Haltung eines zweiten Pferdes auf dem zugleich als Koppel genutzten Baugrundstück ausgesetzt werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit der Klägerin herabgesetzt sei. Der Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks müsse stärkere Immissionen hinnehmen als der Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet. Es gelte insoweit regelmäßig eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich der in einem Dorfgebiet, dem Tierhaltung nicht wesensfremd sei. Hiernach ließen eine sachgerechte Haltung zweier Pferde durch die Beigeladene keine unzumutbaren Belastungen für das Wohngrundstück der Klägerin erwarten. Insbesondere aufgrund der abgewandten Lage des genehmigten Pferdestalls und der Größe des langgezogenen (Koppel)Grundstücks sei nicht mit besonders intensiven Einwirkungen wie Geruch und vermehrtem Auftreten von Fliegen zu rechnen.

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EU-Kommission befragt alle Bürger zur Zukunft Europas – Online-Konsultation mit 12 Fragen

Alle EU-Bürger können ab dem 09. Mai 2018 in einer Online-Konsultation der EU ihre Meinung sagen, welchen Weg Europa künftig einschlagen soll.

EU-Kommission befragt alle Bürger zur Zukunft Europas – Online-Konsultation mit 12 Fragen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.05.2018

Alle Europäerinnen und Europäer können ab dem 9. Mai 2018 in einer Online-Konsultation der EU ihre Meinung sagen, welchen Weg Europa künftig einschlagen soll. Zum Europatag am 9. Mai hat die EU-Kommission diese einzigartige Konsultation gestartet, die Teil der Debatte zur Zukunft Europas ist. Der Abschlussbericht wird den Staats- und Regierungschefs bei ihrem Gipfeltreffen am 9. Mai 2019 im rumänischen Sibiu vorgelegt. Die Konsultation wurde am vergangenen Wochenende von einem Bürgerforum von 96 Menschen aus 27 Mitliedstaaten vorbereitet. Sie haben gemeinsam entschieden, welche Fragen ihren Mitbürgern gestellt werden.

Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker sagte: „Mit den bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament ist es Zeit zu entscheiden, welche Europäische Union der 27 wir sein sollen. Was auch passiert, es muss ein Europa sein, das von den Europäern erbaut wird. Die Umfrage, die wir heute starten, stellt die Frage allen Europäern: Welche Zukunft wollen wir für uns, unsere Kinder und für die Union? Nun ist es an den Europäern ihre Stimme laut und deutlich zu erheben, zu Fragen die sie betreffen und was sie von ihren Politikern zur Lösung dieser Fragen erwarten.“

Zum ersten Mal hat die Kommission ein Bürgerforum vom 5. bis 6. Mai einberufen, um eine öffentliche Konsultation zu erarbeiten. Das Bürgerforum fand in den Räumlichkeiten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses auf Einladung der Kommission statt. Eine Gruppe von 96 Europäerinnen und Europäern erarbeitete gemeinsam die zwölf Fragen der Online-Konsultation. Diese einzigartige Aktion teilhabender Demokratie soll deutlich machen, dass die Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt der Diskussion über die Zukunft Europas stehen.

Die Online-Konsultation folgt auf das im März 2017 veröffentlichte Weißbuch der Kommission über die Zukunft Europas und läuft parallel zu den von der Kommission und den Mitgliedstaaten organisierten und laufend durchgeführten Bürgerdialogen. Fast 700 interaktive öffentliche Diskussionen wurden seit 2012 in 160 Städten durchgeführt, die Kommission wird die Schlagzahl dieser Veranstaltungen bis zu den Wahlen zum europäischen Parlament im Mai 2019 noch erhöhen, mit dem Ziel, weitere 500 Veranstaltungen zu organisieren.

Zusätzlich zu den Initiativen der Kommission werden jetzt auch von den Regierungen in den Mitgliedstaaten Bürgerdialoge veranstaltet.

Die Konsultation läuft bis zum EU-Gipfel am 9. Mai 2019 in Sibiu, Rumänien.

Es gibt dabei auch einige offene Fragen, bei denen die Teilnehmer ihre eigenen Gedanken ausformulieren können. Zum Beispiel die Frage: Welche auf EU-Ebene getroffenen Entscheidungen würden Sie stolzer machen, zur Europäischen Union zu gehören? Denken Sie jetzt an die Zuwanderung nach Europa: Welche Prioritäten sollten jetzt zum Wohle der Europäer in 20 Jahren gesetzt werden? Wie könnten Bildung und Ausbildung in Europa verbessert werden? Denken Sie jetzt an die Verringerung von Ungleichheiten: Welchen Bereichen sollte die Europäische Union Ihrer Meinung nach Priorität geben?

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten im Dezember 2018 einen Zwischenbericht zur Debatte um das Weißbuch zur Zukunft Europas und einen Abschlussbericht zum ersten Gipfeltreffen der EU27 am 9. Mai 2019 in Sibiu vorlegen.

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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Hilfe bei der Gestaltung der Datenschutzerklärung für die Kanzleiwebseite

Der DStV und die BStBK haben ein Muster bereitgestellt, das bei der DSGVO-konformen Gestaltung der Datenschutzerklärung auf der Kanzleiwebseite hilft.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Hilfe bei der Gestaltung der Datenschutzerklärung für die Kanzleiwebseite

DStV, Mitteilung vom 09.05.2018

Zum 25. Mai 2018 müssen die neuen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Unternehmen, aber auch in Steuerberatungskanzleien umgesetzt sein. Das gilt auch für den Internetauftritt der Kanzleien.Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) haben ein Muster bereitgestellt, das bei der DSGVO-konformen Gestaltung der Datenschutzerklärung auf der Kanzleiwebseite hilft. Das Muster ist auf der DStV-Webseite abrufbar in der Rubrik Praxistipps .

 

DATEV-Fachliteratur zum Thema

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Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage

Das BVerwG hat entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen (Az. 8 C 13.17).

Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.05.2018 zum Urteil 8 C 13.17 vom 09.05.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.05.2018 entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen.

Das klagende Universitätsklinikum Köln führt für die bei ihm beschäftigten Ärzte sog. Arbeitszeitschutzkonten, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Dabei werden die wöchentliche Höchstarbeitszeit als Soll verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Darüber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wertete der Kläger hingegen als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit konnten diese Tage zum Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Die Bezirksregierung Köln untersagte diese Praxis des Klägers, weil sie darin einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz sah. Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Urlaubstage dürfen, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebenso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher werden sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen.

Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards, ohne darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen auszuschließen.

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Kein Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

Das VG Koblenz hat die Klage einer Lehrerin auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgewiesen, da keine Ausnahmekonstellation vorgelegen habe, die eine frühere Beförderung bedingt hätte (Az. 5 K 1383/17.KO).

Kein Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 09.05.2018 zum Urteil 5 K 1383/17.KO vom 20.04.2018

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Lehrerin auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgewiesen. Die Klägerin steht als beamtete Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des beklagten Landes. Sie war nach Ablegen der ersten und zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Hauptschule eingesetzt. Nach Abschaffung der bisherigen Hauptschulen unterrichtet sie an einer Realschule plus und bestand am 16. Juni 2016 die Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus. Ihr wurde mit Wirkung zum 18. Mai 2017 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen.

In dem von der Klägerin angestrengten Klageverfahren begehrt diese Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung für die Zeit ab 1. August 2016, da sie nach Bestehen der Wechselprüfung II einen entsprechenden Antrag gestellt, aber erst zum 18. Mai 2017 befördert worden sei. Nach ihrer Auffassung habe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beförderung spätestens zum 1. August 2016 erfolgen müssen. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass der Klägerin kein Ernennungsanspruch zum 1. August 2016 zugestanden habe. Es habe für die Bewerber nach bestandener Wechselprüfung II entsprechend der Auswahlrichtlinie zum landeseinheitlichen Beförderungstermin 18. Mai 2017 Stellen geschaffen. Die zum 1. August 2016 vorhandenen Planstellen seien für die Neueinstellungen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung verwendet worden. Sie stünden nicht mehr zur Verfügung. Es habe keine Verpflichtung zu einer früheren Beförderung bestanden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die ihren Antrag auf Schadensersatz ablehnende Entscheidung des beklagten Landes, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Falle der Klägerin habe keine Ausnahmekonstellation vorgelegen, die eine frühere Beförderung bedingt hätte. Der Dienstherr habe zum 18. Mai 2017 Planstellen für diejenigen Beförderungsbewerber geschaffen, die die Wechselprüfung II im Jahr 2016 erfolgreich absolviert hätten. Die Beförderung sei daher in hinreichender zeitlicher Nähe zur Erlangung der Befähigungsvoraussetzungen erfolgt. Es sei nicht zu beanstanden, dass zum 1. August 2016 die vom Land für Neubewerber geschaffenen Planstellen auch mit neuen Lehrern besetzt worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin es schuldhaft unterlassen, zum 1. August 2016 der Vergabe der Stellen an Dritte durch Rechtsbehelfe entgegenzuwirken. Daher stehe ihr auch aus diesem Grunde kein Schadensersatzanspruch zu, da sie es versäumt habe, den Eintritt des Schadens abzuwenden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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