Schadenersatzverfahren gegen die Infinus- bzw. Fubus-Unternehmensgruppe zurückverwiesen
OLG Dresden, Pressemitteilung vom 11.05.2018 zu den Urteilen 8 U 1630/17 u. a. vom 11.05.2018
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die von der Emissionsgesellschaft verwendeten Prospekte erhebliche inhaltliche Fehler aufwiesen, die geeignet waren, ein unzutreffendes Bild über die Chancen und Risiken der angebotenen Kapitalanlage zu vermitteln. Da zur Feststellung der weiteren Haftungsvoraussetzungen eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist, hat er von der Möglichkeit einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht.
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