Klagen gegen Nichtzulassung zur Dürener Annakirmes 2017 unzulässig

Laut VG Aachen sind die Klagen gegen die Nichtzulassung zur Dürener Annakirmes 2017 unzulässig, da die Nichtzulassung nicht zu einem stigmatisierenden Nachteil für die Kläger geführt habe und daher kein Rehabilitationsinteresse bestehe. Auch sei keine Wiederholungsgefahr gegeben (Az. 3 K 3978/17).

Klagen gegen Nichtzulassung zur Dürener Annakirmes 2017 unzulässig

VG Aachen, Pressemitteilung vom 08.05.2018 zu den Urteilen 3 K 3978/17 u. a. vom 30.04.2018

Klagen gegen Nichtzulassung zur Dürener Annakirmes 2017 unzulässig. Das hat die 3. Kammer mit Urteilen vom 30. April 2018 entschieden.

In mehreren Eilbeschlüssen hatte das Gericht der Stadt aufgegeben, über die betreffenden Anträge auf Zulassung zur Annakirmes 2017 erneut zu entscheiden. Die Zulassungen wurden von der Stadt erneut versagt. Einstweiliger Rechtsschutz hiergegen blieb erfolglos, weil eine rechtmäßige Entscheidung vor Beginn der Annakirmes nicht mehr möglich war (Verfahren 3 L 1074/17 u.a.; siehe Pressemitteilung vom 19. Juli 2017). Mit ihren Klagen wollten die Schausteller feststellen lassen, dass die erneute Ablehnung rechtswidrig war.

Die Klagen sind jedoch nach Ansicht der 3. Kammer unzulässig.

Zur Begründung heißt es:

Die Überprüfung eines Bescheides, der sich erledigt hat, sei nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese lägen aber nicht vor. Die Nichtzulassung zur Annakirmes habe nicht zu einem stigmatisierenden Nachteil für die Kläger geführt, weshalb kein Rehabilitationsinteresse bestehe. Auch sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Es lasse sich nicht feststellen, dass sich bei einer Auswahlentscheidung für die Annakirmes 2019 – die Auswahl für die Annakirmes 2018 sei bereits getroffen – dieselben Fragen zur Attraktivität wie im Jahr 2017 stellen würden. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass sie ein Interesse daran hätten, durch das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Ablehnungen feststellen zu lassen, um sodann leichter gegen die Stadt einen Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht führen zu können. Ein solcher Prozess sei aussichtlos. Die Kläger hätten nämlich keinen strikten Anspruch auf Zulassung zur Annakirmes 2017 gehabt. Ihre Geschäfte wiesen mit Blick auf die jeweiligen Ausstattungsmerkmale keine derart herausragende Attraktivität auf, dass sie sich gegenüber den Geschäften konkurrierender Bewerber als zwingend vorzugswürdig hätte erweisen müssen.

Gegen die Urteile können die Kläger jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Keine einstweilige Anordnung gegen Gemeinderatsbeschluss zum Frauennachttaxi in Mannheim

Der VGH Baden-Württemberg hat einen Antrag eines Einzelstadtrats, den Beschluss des Gemeinderats der Stadt Mannheim, ein Frauennachttaxi einzurichten, vorläufig für unwirksam zu erklären, abgelehnt (Az. 1 S 2745/17).

Keine einstweilige Anordnung gegen Gemeinderatsbeschluss zum Frauennachttaxi in Mannheim

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.05.2018 zum Beschluss 1 S 2745/17 vom 30.04.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Antrag eines Einzelstadtrats, den Beschluss des Gemeinderats der Stadt Mannheim, ein Frauennachttaxi einzurichten, vorläufig für unwirksam zu erklären, abgelehnt.

Im Rahmen der Haushaltsberatungen stimmte der Gemeinderat der Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2017 für die Einrichtung eines Frauennachttaxis zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, für das in Mannheim gemeldeten Frauen Gutscheine zum möglichst günstigen Einheitspreis zur Verfügung gestellt würden. Dafür würden 25.000 Euro jährlich eingestellt. Die Einzelheiten seien noch zu konzipieren.

Hiergegen wandte sich ein Einzelstadtrat (Antragsteller) mit einem Normenkontrollantrag an den VGH, mit dem er zugleich beantragte, durch einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2017 vorläufig für unwirksam zu erklären. Zur Begründung machte er geltend, der Beschluss sei gleichheitswidrig und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, da die Opfer von Straßenkriminalität überwiegend männlich seien.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Gemeinderatsbeschluss hat der 1. Senat des VGH als unzulässig abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO könne nur erlassen werden, wenn das parallele Normenkontrollverfahren zulässig sei. Daran fehle es hier. Mit einem Normenkontrollverfahren könne nur die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift überprüft werden. Der Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2017 sei jedoch keine Rechtsvorschrift. Nur Regelungen, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren würden, seien Rechtvorschriften. Der Gemeinderatsbeschluss begründe weder mit der Entscheidung über die Finanzmittel noch mit der Grundsatzentscheidung über die Einrichtung eines Frauennachttaxis eine solche Regelung.

Der Beschluss vom 11. Dezember 2017 habe nur dazu gedient, die noch ausstehende spätere Beschlussfassung über den Haushaltsplan vorzubereiten. Da selbst der Haushaltsplan nach § 80 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung Ansprüche und Verbindlichkeiten nicht begründe, habe ein die Beschlussfassung über den Haushaltsplan nur vorbereitender Beschluss nicht den Charakter einer Rechtsvorschrift, auch wenn er die beabsichtigte Bereitstellung von Finanzmitteln zum Gegenstand habe.

Auch die Grundsatzentscheidung des Gemeinderats für ein Frauennachttaxi sei nicht darauf gerichtet, Bürgern Ansprüche – sei es auf Finanzmittel, sei es auf sonstige Leistungen – gegen die Antragsgegnerin zu vermitteln. Der Beschluss dokumentiere den damaligen politischen Mehrheitswillen im Gemeinderat zu dem Vorhaben. Das Ob und ggf. Wie der Umsetzung dieser politischen Grundsatzentscheidung sei zum damaligen Zeitpunkt noch von der weiteren Entwicklung abhängig gewesen. Die tatsächliche Umsetzung eines veranschlagten Vorhabens bedürfe stets weiterer Entscheidungen und Maßnahmen wie etwa des Erlasses von Verwaltungsakten oder des Abschlusses von Verträgen. Verbindliche Regelungen für das Außenverhältnis der Antragsgegnerin habe dieser Beschluss nicht getroffen.

Der Beschluss des VGH vom 30. April 2018 über die einstweilige Anordnung ist unanfechtbar (1 S 2745/17). Über das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache (1 S 2744/17) ist noch nicht entschieden; ein Entscheidungstermin steht noch nicht fest.

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Ehemaliger Landrat zur Rückzahlung von Reisekosten verpflichtet

Das VG Kassel hat den ehemaligen Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Rückzahlung überzahlter Reisekosten und Aufwendungen verpflichtet (Az. 1 K 1657/12.KS).

Ehemaliger Landrat zur Rückzahlung von Reisekosten verpflichtet

VG Kassel, Pressemitteilung vom 08.05.2018 zum Urteil 1 K 1657/12.KS vom 29.03.2018

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Urteil vom 29.03.2018 den ehemaligen Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Rückzahlung überzahlter Reisekosten und Aufwendungen in Höhe von 13.974,05 Euro verpflichtet.Der beklagte ehemalige Landrat stand vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2009 als Landrat und damit als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit in Diensten des Landkreises Waldeck!Frankenberg (Kläger). Während dieser Zeit führte der Beklagte in zahlreichen Fällen Dienstreisen durch, deren Kosten jeweils von dem Kläger erstattet wurden. Außerdem nahm der Beklagte an verschiedenen dienstlichen Terminen teil, deren Kosten, insbesondere Bewirtungskosten, wiederum von dem Kläger übernommen wurden.

Sämtliche Dienstreisen sowie dienstlichen Termine wurden von dem Beklagten auf Grund eigener Zuständigkeit festgelegt. Eine vorherige Genehmigung oder Bewilligung der verausgabten Mittel erfolgte nicht.

Die angefallenen Reisekosten wurden dergestalt abgerechnet, dass die Sekretärin des Beklagten nach schriftlicher Anweisung die angewiesenen Beträge jeweils auszahlte. Im Jahr 2008 wurden 23 Reisen des Beklagten durchgeführt und abgerechnet, wobei einige Reisen mehrere, direkt hintereinander liegende Reiseziele enthielten, so dass sich im Ergebnis insgesamt 29 Reiseziele ergaben (7 x München, 6 x Burgenland, 5 x Zürich, 4 x Berlin, jeweils 1 x Seekirchen, Norderney, Danzig, Dresden, Bad Hindelang, Bamberg, Chicago). Im Jahr 2009 wurden insgesamt 44 Reisen aufgelistet mit insgesamt 42 Reisezielen (14 x Burgenland, 6 x München, 5 x Zürich, 4 x Berlin, 3 x Pereslawl, 2 x Schweigen!Rechtenbach, 2 x Frankfurt am Main, 2 x Wiesbaden, jeweils einmal New York, Lissabon, Erfurt und Sonthofen).

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 26.308,39 Euro in Anspruch. Er hat insoweit vorgetragen, dass die Reisetätigkeit des Beklagten in diesen beiden Jahren weit über den bisherigen Umfang hinausgegangen sei. Bereits bei der Planung der einzelnen Reisen und Repräsentationsaufwendungen sei die Verpflichtung verletzt worden, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Ferner bestehe auch eine Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Der Beklagte habe auch mindestens grob fahrlässig gehandelt. Dies sei deshalb der Fall, weil dem Beklagten die mangelnden verfügbaren Haushaltsmittel positiv bekannt gewesen seien.

Vorliegend habe die Besonderheit bestanden, dass es keine kontrollierende Anordnungsinstanz gegeben habe. Denn der Beklagte als Landrat habe ausschließlich und autonom über die eigenen Dienstreisen und Repräsentationen entschieden. Die Voraussetzungen für die Verursachung überplanmäßiger Aufwendungen hätten nicht vorgelegen, was für den Beklagten auf der Hand gelegen habe. Es hätten auch die jeweiligen Zustimmungen des Kreisausschusses eingeholt werden müssen, bevor überplanmäßige Ausgaben hätten entstehen können. Dies sei nicht geschehen.

Die 1. Kammer hat durch das o. g. Urteil der Klage des Landkreises nur zum Teil Recht gegeben, nämlich insoweit, als für einen Teil der entstandenen Aufwendungen keine Notwendigkeit vorlag bzw. die Kosten im Einzelnen unangemessen waren. Vorstehendes gilt speziell im Hinblick auf vom Landrat abgerechnete Bewirtungskosten im Rahmen von „Arbeitsessen“ bzw. Repräsentationen. Insbesondere hat die 1. Kammer auf eine Bewirtung am 14. Dezember 2009 hingewiesen. Für diesem Tag sei von Seiten des Beklagten eine Rechnung in Höhe von 725 Euro übernommen worden, wobei ausweislich der aufgelisteten Einzelposten mit diesem Betrag in dem Restaurant Schuhbeck vier Personen einschließlich des Landrats verköstigt worden seien. Neben vier „Klassikmenüs“ zu je 145 Euro enthalte die Rechnung neben Sekt der Fa. Roederer zahlreiche Spirituosen. Dass solche Restaurantkosten bei weitem den üblichen Rahmen des Geschäftsessens sprengten, bedurfte nach Auffassung des Gerichts keiner weiteren Erörterung.

Die abgerechneten Reisekosten dagegen hat die Kammer weitgehend unbeanstandet gelassen und zwar insbesondere im Hinblick auf die vom Landrat abgerechneten Flugreisekosten, da der Landrat ausweislich eines vorgelegten ärztlichen Attests „zugreiseunfähig“ ist.

Den Verfahrensbeteiligten steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung zu.

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Wichtige Verständigung bei EEG-Eigenversorgung erzielt

BMWi Altmaier hat mit EU-Wettbewerbskommissarin Vestager in der Frage der EEG-Eigenversorgung für KWK-Neuanlagen (Anlagen ab August 2014) vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung und Entscheidung durch die EU-Kommission eine Grundsatzeinigung erzielt.

Wichtige Verständigung bei EEG-Eigenversorgung erzielt

BMWi, Pressemitteilung vom 08.05.2018

Bundeswirtschaftsminister Altmaier hat am 07.05.2018 die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager im Bundeswirtschaftsministerium getroffen. Der Austausch umfasste verschiedene aktuelle wettbewerbspolitische und -rechtliche Themen sowie auch Fragen der Energiepolitik.

Hierbei wurde vor allem auch die Frage der EEG-Eigenversorgung für KWK-Neuanlagen (Anlagen ab August 2014) erörtert. Dieser energiespezifische Sachverhalt war im Dezember letzten Jahres noch nicht entscheidungsreif gewesen, so dass nun eine zügige Klärung notwendig war, um für die betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit zu erhalten. Konkret wurde gestern – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung und Entscheidung durch die EU-Kommission – folgende Grundsatzeinigung erzielt:

  • KWK-Neuanlagen mit einer Größe unter 1 MW sowie über 10 MW zahlen auch künftig nur 40 Prozent der EEG-Umlage.
  • Auch alle KWK-Neuanlagen in der stromintensiven Industrie zahlen 40 Prozent der EEG-Umlage.
  • Für die übrigen KWK-Neuanlagen bleibt es bei 40 Prozent EEG-Umlage, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr laufen. Bei Anlagen mit höherer Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an. Betrachtet man den gesamten Eigenverbrauch, gelten bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden dann 100 Prozent.
  • Für KWK-Neuanlagen, die zwischen dem 01.08.2014 und Ende 2017 errichtet wurden, gilt eine abgestufte Übergangsregelung bis 2019 bzw. 2020.
  • Zudem gilt eine Rückwirkung der Einigung zum 01.01.2018.

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Reformvorschlag der BRAK zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht

Die Bundesregierung plant eine umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat einen Vorschlag zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht erarbeitet und dazu eine Stellungnahme veröffentlicht.

Reformvorschlag der BRAK zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht

Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union soll gestärkt und Diskriminierung vermieden werden

BRAK, Presseerklärung vom 08.05.2018

Die Bundesregierung plant eine umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in diesem Zusammenhang als erste Organisation einen Vorschlag zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht erarbeitet und am 08.05.2018 dazu eine Stellungnahme veröffentlicht.

Nach dem Vorschlag der BRAK soll die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Gesellschaften und Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zulässig sein, wenn die Beteiligungsgesellschaft bzw. der Zusammenschluss den Anforderungen der im Sinne des Vorschlags reformierten BRAO genügt. Auch Berufsausübungsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, sollen auf Antrag zur Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden können, wenn sie über einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag verfügen, der den Erfordernissen der §§ 59c ff. BRAO entspricht.

Weiter wird vorgeschlagen, einige Vorschriften der §§ 59c ff. BRAO, insbesondere soweit sie die Beteiligung von „Nicht-Anwälten“ und „Nicht-Sozietätsfähigen“ – also Fremdbesitz – betreffen, auf alle Berufsausübungsgesellschaften, namentlich alle Personengesellschaften und alle hybriden Gesellschaftsformen (z. B. LLP), zu erstrecken. Damit werden zugleich die Voraussetzungen dafür geschaffen, diese Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit diskriminierungsfrei und in kohärenter Weise auf alle europäischen Berufsausübungsgesellschaften zu übertragen.

Schließlich wird angeregt, die Rechtsform der Kommanditgesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft für Rechtsanwälte und Sozietätsfähige zuzulassen, namentlich auch als Rechtsanwaltsgesellschaft & Co. KG. Dieser Vorschlag soll die Freizügigkeit für alle in der Europäischen Union tätigen Berufsausübungsgesellschaften gewährleisten, auch soweit sie in ihrem Herkunftsstaat zulässigerweise die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft innehaben und nicht als Handelsgesellschaft gelten – z. B. in Österreich, Polen – und dadurch eine Inländerdiskriminierung vermeiden.

Im EuRAG sollte nach Auffassung der BRAK deutlich klargestellt werden, dass die §§ 59a, 59c ff. BRAO für europäische Rechtsanwälte, europäische Berufsausübungsgesellschaften sowie nichtanwaltliche Rechtsdienstleister aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

Die BRAK regt an, dass eine entsprechende Umsetzung der Reform des berufsrechtlichen Gesellschaftsrechts parallel bei allen anderen sozietätsfähigen Berufen erfolgt.

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Kein Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung

Das SG Gießen entschied, dass auch bei Menschen, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, eine volle Erwerbsminderung auf Dauer angenommen werden kann (Az. S 18 SO 34/18 ER).

Kein Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung

SG Gießen, Pressemitteilung vom 08.05.2018 zum Beschluss S 18 SO 34/18 ER vom 30.04.2018 (nrkr)

Kein Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM (Werkstatt für behinderte Menschen) durchlaufen.

Auch bei Menschen, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer angenommen werden.

Der 1997 geborene Antragsteller ist schwerbehindert mit einem GdB von 100. Er leidet an einem inoperablen Hirntumor, einer Visusminderung, einer Halbseitenlähmung links und einer massiven Mobilitätseinschränkung. Ferner liegt ein zerebrales Anfallsleiden vor.

Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.01.2018 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewährt hatte, hob er mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.02.2018 und 20.04.2018 die Zahlung der Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit der Begründung auf, es liege beim Antragsteller keine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor. Die Verwaltungsentscheidungen stehen im Zusammenhang mit der zum 01.07.2017 in Kraft getretenen Änderung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII, wonach nunmehr ein Ersuchen an den zuständigen Rentenversicherungsträger auf gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung nicht erfolgt, wenn „Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind“.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist bei Personen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, deshalb kein Ersuchen um Begutachtung an einen Träger der Rentenversicherung zu stellen, weil die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs durch den Fachausschuss der WfbM festgestellt werden könne (Rundschreiben 2017/3 Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung in Werkstätten für Behinderte (§ 45 Satz 3 SGB XII in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung) – vom 03.07.2017 Seite 4). Nach dieser Auffassung haben Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, keinen Anspruch auf Grundsicherung.

Der Eilantrag hatte Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII in der seit 01.07.2017 geltenden Fassung, dass bei Personen, die den Eingang- und Berufsbildungsbereich durchlaufen, ebenso wie bei Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, vom Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen sei. Ein Ersuchen um Begutachtung und einer Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen durch den Rentenversicherungsträger sei entbehrlich.

Hierfür sprechen der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und die Systematik des § 45 Satz 3 SGB XII. Denn in der Norm seien die Fallgruppen aufgezählt, in denen ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nicht erforderlich sei, weil die Voraussetzungen für den Bezug auf Grundsicherungsleistungen bereits aus anderweitig vorliegenden Erkenntnissen hinreichend abgeleitet werden könnten.

Die von der Verwaltung vertretene Auffassung würde bedeuten, dass der im Einzelfall betroffene Mensch in den allermeisten Fällen von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ausgeschlossen sei, ohne das feststehe, ob er die medizinischen Voraussetzungen nicht doch erfülle. Eine andere Auslegung der Norm hätte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchliefen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren und drei Monaten von der Grundsicherung ausgeschlossen wären, weil ein Ersuchen durch den Träger der Sozialhilfe an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zur Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung während dieser Zeit nicht erfolgen könne.

Ein solcher Ausschluss stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG dar. Die Betroffenen hätten aufgrund des Ausschlusses regelmäßig während der Dauer des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs keinen Anspruch auf Sozialleistungen zur Existenzsicherung. Für den Antragsteller, der im Haushalt seiner Eltern lebt, käme nur ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II in Betracht. Da er mit seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bilde, habe dies zur Folge, dass Einkommen und Vermögen der Eltern bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Der Anspruch auf Sozialgeld liefe ins Leere, weil die Eltern des Antragstellers über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügten.

Die gesetzlich angestrebte Verbesserung für Menschen mit Behinderungen würde damit demjenigen genommen, der sich in den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM begebe, ohne dass die Frage der Dauerhaftigkeit seiner vollen Erwerbsminderung geklärt sei. Für eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Menschen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt seien, bestehe kein sachlicher Grund. Eine Ungleichbehandlung sei ferner gegenüber Personen gegeben, deren dauerhafte volle Erwerbsminderung bereits vor Eintritt in den Eingangsbereich einer WfbM durch den zuständigen Rentenversicherungsträger festgestellt worden sei.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

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Zahnarztpraxis ist keine „Praxisklinik“

Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht als „Praxisklinik“ beworben werden. So entschied das OLG Hamm (Az. 4 U 161/17).

Zahnarztpraxis ist keine „Praxisklinik“

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 08.05.2018 zum Urteil 4 U 161/17 vom 27.02.2018 (nrkr – BGH-Az.: I ZR 58/18)

Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht als „Praxisklinik“ beworben werden.

Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.02.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen (Az. 44 O 21/17 LG Essen) abgeändert.

Der klagende Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aus Bad Homburg verlangt vom beklagten Zahnarzt aus Dorsten, es zu unterlassen, seine zahnärztliche Praxis in der geschäftlichen Werbung als „Praxisklinik“ zu bezeichnen. Diese Bezeichnung benutzte der Beklagte auf seiner Homepage im Internet, ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Klagebegehren stattgegeben und den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung „Praxisklinik“ zu verwenden. In dem von der Klägerin beanstandeten Internetauftritt habe der Beklagte den Begriff „Praxisklinik“ irreführend verwandt, so der Senat.

Die in Rede stehende Werbung richte sich an jeden potenziellen Patienten des Beklagten, sodass für das Begriffsverständnis die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich sei. Ein Verbraucher erwarte, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ über das Angebot einer reinen Praxis hinausgehe. Denn nur so wäre der Bezeichnung „Klinik“ überhaupt gerechtfertigt. Mit der Begrifflichkeit „Klinik“ erwecke der Beklagte den Eindruck, er betreibe eine solche. Nach dem Sprachverständnis eines Verbrauchers sei das zweite Glied der Begrifflichkeit bestimmend, die „Praxisklinik“ daher eben auch eine „Klinik“. Dabei stehe der Begriff der „Klinik“ als Synonym für „Krankenhaus“ und assoziiere neben operativen Eingriffen auch eine stationäre Behandlung. Im vorliegenden Fall werde der Begriff der „Klinik“ allerdings durch das erste Glied der Begrifflichkeit „Praxis“ eingeschränkt. Bei einer Praxis rechne ein Verbraucher nicht mit der Möglichkeit einer mehrtägigen stationären Unterbringung, zumal eine solche bei zahnärztlichen Behandlungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstelle. Ein Verbraucher werde also bei einer „Praxisklinik“ mit einer im Schwerpunkt ambulanten zahnärztlichen Versorgung rechnen. Darüber hinaus werde er aber annehmen, dass im Bedarfsfall auch die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Aufnahme angeboten werde. Genau mit diesem zusätzlichen Angebot präsentiere sich eine zahnärztliche Praxisklinik dann als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.

Da der Beklagte in seiner Praxis die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbiete, so der Senat, habe er den Begriff der „Praxisklinik“ in seiner Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig verwandt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (BGH I ZR 58/18).

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Maßnahmen zur Beschränkung der Rechte von Dienstleistungsempfängern sind nach der Dienstleistungsrichtlinie unzulässig

Laut EuGH-Generalanwalt Wahl verstößt eine nationale Regelung, wonach ein Dienstleistungsempfänger eine Sicherheit für eine Geldbuße stellen muss, die gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer wegen Verstoßes gegen nationales Arbeitsrecht verhängt werden könnte, gegen Unionsrecht (Rs. C-33/17).

Maßnahmen zur Beschränkung der Rechte von Dienstleistungsempfängern sind nach der Dienstleistungsrichtlinie unzulässig

EuGH, Pressemitteilung vom 08.05.2018 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-33/17 vom 08.05.2018

Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass eine nationale Regelung, wonach ein Dienstleistungsempfänger eine Sicherheit für eine Geldbuße stellen muss, die gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer wegen Verstoßes gegen nationales Arbeitsrecht verhängt werden könnte, gegen Unionsrecht verstößt.

Eine solche Maßnahme ist nach der Dienstleistungsrichtlinie unzulässig. Sie würde jedenfalls über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den nationalen Behörden die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von nationalem Arbeitsrecht zu ermöglichen, das zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Vermeidung von unlauterem Wettbewerb und Sozialdumping erlassen wurde.

Čepelnik ist eine in Slowenien ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie erbrachte an Herrn Vavti Baudienstleistungen im Wert von 12.200 Euro. Die Dienstleistungen wurden durch entsandte Arbeitnehmer an einem Herrn Vavti gehörenden Haus in Österreich nahe der Grenze zu Slowenien erbracht. Herr Vavti leistete eine Vorauszahlung in Höhe von 7.000 Euro an Čepelnik.

2016 führte die österreichische Finanzpolizei auf der Baustelle eine Kontrolle durch und legte Čepelnik zwei Verwaltungsübertretungen zur Last. Erstens habe Čepelnik für zwei entsandte Arbeitnehmer den Arbeitsbeginn nicht ordnungsgemäß nach dem österreichischen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) gemeldet. Zweitens habe sie die Lohnunterlagen für vier entsandte Arbeitnehmer nicht in deutscher Sprache bereitgehalten.

Unmittelbar im Anschluss an die Kontrolle erlegte die Finanzpolizei Herrn Vavti einen Zahlungsstopp auf und beantragte bei der zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (BHM Völkermarkt, Österreich), ihm eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Diese Sicherheitsleistung sollte eine Geldbuße sichern, die möglicherweise in dem Verfahren verhängt würde, das wegen des Ergebnisses der Kontrolle gegen Čepelnik eingeleitet werden sollte. Die Finanzpolizei beantragte, die Sicherheit in Höhe des ausstehenden Werklohns (5.200 Euro) festzusetzen. Die BHM Völkermarkt ordnete die beantragte Sicherheitsleistung mit der Begründung an, dass „aufgrund des Sitzes des … Dienstleistungserbringers, welcher in Slowenien … ist, anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung und Strafvollstreckung wesentlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird“. Herr Vavti leistete die Sicherheit.

Gegen Čepelnik wurde ein Verfahren wegen der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen eingeleitet. Mit Straferkenntnissen vom Oktober 2016 wurden gegen Čepelnik Geldstrafen in Höhe von 1.000 Euro und von 800 Euro verhängt, weil sie gegen das AVRAG verstoßen habe.

Nach Beendigung der Arbeiten stellte Čepelnik Herrn Vavti als ausstehenden Werklohn 5.000 Euro in Rechnung. Herr Vavti verweigerte die Zahlung und machte geltend, den ausstehenden Werklohn entsprechend der Verwaltungsentscheidung der BHM Völkermarkt an die Behörde gezahlt zu haben. Čepelnik erhob daraufhin Klage gegen Herrn Vavti, um den ausstehenden Werklohn zu erhalten.

Nach der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006 L 376, S. 36) müssen die Mitgliedstaaten das Recht der Dienstleistungserbringer achten, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen. An den Dienstleistungsempfänger dürfen sie keine Anforderungen stellen, die die Inanspruchnahme einer Dienstleistung beschränken, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten wird. Die Richtlinie berührt nicht das Arbeitsrecht, soweit es mit dem Unionsrecht im Einklang steht.

Vor diesem Hintergrund möchte das Bezirksgericht Bleiburg/Okrajno sodišče Pliberk (Österreich) vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht einem Mitgliedstaat verbietet, einen Zahlungstopp und die Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe des ausstehenden Werklohnes gegen einen inländischen Auftraggeber zu verhängen, wenn der Zahlungsstopp und die Sicherheitsleistung allein der Sicherung einer Geldbuße dienen, die erst in einem gesonderten Verfahren gegen einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verhängt werden soll.

Generalanwalt Nils Wahl vertritt in seinen Schlussanträgen vom 08.05.2018 die Auffassung, dass die Dienstleistungsrichtlinie im vorliegenden Fall einschlägig ist. Die fragliche Maßnahme falle nicht unter die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme für das Arbeitsrecht. Ihr gesetzlicher Zweck bestehe nämlich vielmehr darin, zum Vorteil des Fiskus die Vollstreckung möglicher künftiger Sanktionen der Behörden gegen einen Dienstleistungserbringer sicherzustellen, und sie werde nicht gegen die Person verhängt, der ein Verstoß zur Last gelegt werde, sondern gegen deren Vertragspartner. Unabhängig davon, ob die Maßnahme diskriminierend sei oder nicht, sei sie ihrer Natur nach geeignet, einerseits österreichische Kunden davon abzuhalten, Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Anbietern in Anspruch zu nehmen, und andererseits in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistungserbringer davon abzuhalten, ihre Dienstleistungen vorübergehend in Österreich anzubieten. Die Maßnahme stelle daher eine Beschränkung dar, die grundsätzlich nach der Dienstleistungsrichtlinie verboten sei.

Als Nächstes prüft der Generalanwalt, ob eine solche Maßnahme gerechtfertigt sein kann. Nationale Maßnahmen zur Beschränkung der Rechte von Dienstleistungserbringern könnten grundsätzlich nur unter bestimmten, in der Dienstleistungsrichtlinie genannten Bedingungen gerechtfertigt sein. Nationale Maßnahmen zur Beschränkung der Rechte von Dienstleistungsempfängern seien grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Der Generalanwalt gelangt deshalb zu dem Schluss, dass eine solche Maßnahme unvereinbar mit der Dienstleistungsrichtlinie ist.

Dasselbe würde seiner Auffassung nach gelten, wenn der Gerichtshof die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Art. 56 AEUV über die Dienstleistungsfreiheit prüfen sollte.

Eine Beschränkung dieser Freiheit sei nämlich nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit den Verträgen zu vereinbarendes Ziel verfolgt werde und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Sie müsse außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfe nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen.

Die österreichische Regierung hatte die Maßnahme mit dem Ziel gerechtfertigt, den nationalen Behörden die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Arbeitsrecht zu ermöglichen, das zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Vermeidung von unlauterem Wettbewerb und Sozialdumping erlassen worden sei. Dies ist nach Ansicht des Generalanwalts zwar ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könne. Allerdings sei fraglich, ob die Maßnahme dieses Ziel tatsächlich und konsequent verfolge. Jedenfalls sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da sie über das hinausgehe, was zur Erreichung des Ziels erforderlich sei.

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Keine Vorgaben zur personellen Mindestbesetzung durch die Einigungsstelle

Eine Einigungsstelle kann auch aus Gründen der Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG keine Vorgaben an den Arbeitgeber über die personelle Mindestbesetzung beschließen. So entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 6 TaBV 21/17).

Keine Vorgaben zur personellen Mindestbesetzung durch die Einigungsstelle

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.05.2018 zum Beschluss 6 TaBV 21/17 vom 25.04.2018 (nrkr)

Eine Einigungsstelle kann auch aus Gründen der Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG keine Vorgaben an den Arbeitgeber über die personelle Mindestbesetzung beschließen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 25. April 2018 (Az. 6 TaBV 21/17) entgegen dem Arbeitsgericht Kiel (Az. 7 BV 67c/16 – vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2017 vom 23. August 2017) entschieden.

In der Vergangenheit stritten die Arbeitgeberin, die eine Klinik betreibt, und ihr Betriebsrat wiederholt über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Schließlich wurde im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gebildet. Im Laufe des Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beteiligten verschiedene Zwischenvereinbarungen. Es wurden insgesamt drei Gutachten zur Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals eingeholt. Da sich die Arbeitgeberin und der Betriebsrat über die Bewertung der Ergebnisse und etwaige hieraus folgende Maßnahmen nicht einigen konnten, endete das Einigungsstellenverfahren am 8. Dezember 2016 durch einen Spruch. Dieser sieht eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor.

Die Arbeitgeberin machte vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend. Die Einigungsstelle überschritt schon formal ihre Kompetenz, indem sie ihre Entscheidung auf unzulässige Feststellungen zu bestehenden Gefährdungen gründete. Der Betriebsrat hat zwar gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz. Das bezieht sich auch auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Eine Handlungspflicht des Arbeitgebers, deren Umsetzung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, besteht jedoch erst, wenn entweder Gefährdungen feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung konkret festgestellt sind. Die Einigungsstelle selbst darf das Bestehen einer Gefährdung nicht eigenständig feststellen. Die Einigungsstelle und in der Folge das Arbeitsgericht haben die Gefährdung mit einem Gutachten begründet, das die Anforderung an eine Gefährdungsbeurteilung nicht erfüllt.

Selbst bei Annahme einer konkreten Gefährdung hat die Einigungsstelle mit ihrem Spruch die Grenzen dessen, was nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG erzwingbar ist, auch inhaltlich überschritten. Bei der Personalplanung des Arbeitgebers hat der Betriebsrat nicht erzwingbar mitzubestimmen. Er kann nach § 92 BetrVG allenfalls Unterrichtung und Beratung verlangen. Wie der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 ArbSchG verdeutlicht hat, ist die vom Arbeitgeber festgelegte Zahl der Beschäftigten bei Planung und Durchführung der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG zu berücksichtigen. Der Überlastungsschutz muss also durch andere Maßnahmen, etwa auf organisatorischer Ebene, gewährleistet werden.

Der Beschluss ist – noch – nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Kein Rechtsschutz bei Forderung in Höhe von 0,03 Euro

Ein Rechtsschutzsuchender darf das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Dies geht aus einem Beschluss des VG Neustadt hervor (Az. 5 N 200/18.NW).

Kein Rechtsschutz bei Forderung in Höhe von 0,03 Euro

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 07.05.2018 zum Beschluss 5 N 200/18.NW vom 26.04.2018

Ein Rechtsschutzsuchender darf das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 26. April 2018 hervor.

Ein ehemaliger Bewohner der Stadt Neustadt/Wstr. (im Folgenden Vollstreckungsgläubiger) führte im Frühjahr 2012 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Stadt Neustadt/Wstr. (im Folgenden Vollstreckungsschuldnerin), das mit Beschluss vom 8. Mai 2012 eingestellt wurde. Anfang Dezember 2017 stellte der Vollstreckungsgläubiger in dieser Sache einen Kostenfestsetzungsantrag. Daraufhin setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2018 die von der Vollstreckungsschuldnerin an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlenden Kosten auf 2,90 Euro fest. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin am 17. Januar 2018 zugestellt. Der mittlerweile in München wohnhafte Vollstreckungsgläubiger forderte die Vollstreckungsschuldnerin daraufhin am 29. Januar 2018 mit Fristsetzung zum 12. Februar 2018 zur Zahlung auf.

Am 18. Februar 2018 stellte der Vollstreckungsgläubiger bei Gericht einen Antrag auf Vollstreckung der ihm zustehenden Forderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin und machte geltend, bisher sei keine Zahlung eingegangen. Die Vollstreckungsschuldnerin antwortete daraufhin, sie habe einen Betrag von 2,91 Euro sofort am 19. Januar 2018 auf das Konto bei der Bank überwiesen, welches aufgrund der vorherigen Angaben des Vollstreckungsgläubigers hinterlegt gewesen sei. Es handele sich hierbei wohl um das Konto der Mutter des Vollstreckungsgläubigers.

Der Vollstreckungsgläubiger antwortete darauf, ihm sei das von der Vollstreckungsschuldnerin bezeichnete Bankkonto nicht bekannt. Im Übrigen sei eine schuldbefreiende Zahlung auf das Bankkonto seiner Mutter nicht möglich. Die Vollstreckungsschuldnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 4. April 2018 mit, am 27. März 2018 sei eine Rücküberweisung des von ihr auf das Konto der Mutter des Vollstreckungsgläubigers angewiesenen Betrags in Höhe von 2,91 Euro getätigt worden. Sie werde den genannten Betrag daher nun auf das in der Zwischenzeit vom Vollstreckungsgläubiger als das Seinige mitgeteilte Konto weiterleiten.

Der Vollstreckungsgläubiger bestätigte am 6. April 2018, inzwischen sei auf seinem Konto eine Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin in Höhe von 2,91 Euro eingegangen. Nach der Verrechnung ergebe sich allerdings noch eine offene Restforderung in Höhe von 0,03 Euro wegen angefallener Zinsen. Diese mache er weiterhin geltend.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers mit der folgenden Begründung abgelehnt:

Dem Vollstreckungsantrag fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nachdem die Vollstreckungsschuldnerin dem Vollstreckungsgläubiger mittlerweile den ursprünglich geforderten Betrag von 2,91 Euro auf das nachträglich mitgeteilte Bankkonto überwiesen habe und diesbezüglich Erledigung eingetreten sei, stehe nur noch der vom Vollstreckungsgläubiger zuletzt geltend gemachte Betrag in Höhe von 0,03 Euro im Streit.

Zwar gewährleiste das Grundgesetz effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dennoch könne der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden. Dies werde abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Der Rechtsschutzsuchende dürfe daher das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Nicht schutzwürdig sei insbesondere ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen, nämlich der Gerichte, rechtfertige.

Die Kammer sei vorliegend der Meinung, dass es sich bei einem Betrag von 0,03 Euro, um den es nach Zahlung der 2,91 Euro nur noch gehe, um einen wirtschaftlich so geringen Wert handele, der die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtschutz objektiv nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lasse. Das Rechtswesen sei für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Bei 0,03 Euro gehe es dem Vollstreckungsgläubiger ersichtlich nicht mehr um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des Rechthabens. Dies allein sei jedoch nicht schutzwürdig.

Dem Begehren des Vollstreckungsgläubigers fehle im Übrigen auch deswegen das Rechtsschutzinteresse, weil er den Vollstreckungsantrag verfrüht gestellt habe.

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