Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

Das BVerwG hat beschlossen, die bei ihm anhängigen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auszusetzen und dem EuGH entscheidungserhebliche Rechtsfragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorzulegen (Az. 9 A 15.16 und 9 A 16.16).

Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.04.2018 zum den Verfahren 9 A 15.16 und 9 A 16.16

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat beschlossen, die bei ihm anhängigen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg entscheidungserhebliche Rechtsfragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorzulegen.

Die insgesamt 14 Kläger sind von der Planung des 3,7 km langen Straßenabschnitts in unterschiedlichem Umfang betroffen. Manche sollen für den Straßenbau enteignet werden oder sind in ihrer Existenz als Landwirte betroffen. Andere Kläger wehren sich gegen Lärmbelastungen. Die meisten Kläger erheben darüber hinaus wasserrechtliche Bedenken. Sie befürchten eine Gefährdung ihrer privaten Wasserversorgung (Hausbrunnen) durch die Versickerung von Straßenabwässern oder machen Überschwemmungsgefahren geltend.

Dem Bundesverwaltungsgericht stellen sich verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen, die die Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie betreffen. Zu dieser Richtlinie hat der EuGH bereits entschieden, dass bei der Genehmigung eines Vorhabens – wie hier eines Straßenbauprojekts – jede Verschlechterung des Zustandes eines Wasserkörpers vermieden werden muss. Geklärt ist ferner, nach welchen Kriterien sich die Verschlechterung beurteilt, sofern es um Oberflächengewässer geht. Eine solche Klärung fehlt indessen in Bezug auf die Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers. Klärungsbedürftig ist darüber hinaus, ob und inwieweit sich private Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot berufen können.

Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, die nicht eindeutig zu beantwortenden europarechtlichen Fragen, auf die es für seine Entscheidung ankommt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der ausführlich begründete Vorlagebeschluss wird den Verfahrensbeteiligten im Lauf der nächsten Wochen schriftlich bekannt gegeben.

Im Hinblick darauf hat das Bundesverwaltungsgericht den auf Freitag, den 27. April 2018, festgesetzten Verkündungstermin aufgehoben.

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Entgeltumwandlung – Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet lt. BAG für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält (Az. 3 AZR 586/16).

Entgeltumwandlung – Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis

BAG, Pressemitteilung vom 26.04.2018 zum Urteil 3 AZR 586/16 vom 26.04.2018

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000,00 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

Der Dritte Senat hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

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Verkaufsoffener Sonntag in Andernach kann stattfinden

Laut OVG Rheinland-Pfalz kann der verkaufsoffene Sonntag in Andernach wie geplant am 29. April 2018 stattfinden. In der Gesamtschau seien die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, ein Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe, als gravierender einzustufen als die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, ein Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte (Az. 6 B 10434/18.OVG).

Verkaufsoffener Sonntag in Andernach kann stattfinden

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 26.04.2018 zum Beschluss 6 B 10434/18.OVG vom 24.04.2018

Der verkaufsoffene Sonntag in Andernach kann wie geplant am 29. April 2018 stattfinden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Damit scheiterte der Antrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft), den Vollzug der Verordnung der Stadt Andernach über die Freigabe dieses verkaufsoffenen Sonntags im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – wie etwa Ostersonntag und die Adventssonntage im Dezember – ausgenommen sind und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten sowie nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen darf. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Andernach Gebrauch und setzte mit der angegriffenen Rechtsverordnung einen verkaufsoffenen Sonntag am 29. April 2018 für die Zeit von 13 bis 18 Uhr fest. Den hiergegen gestellten Antrag der Gewerkschaft ver.di, den Vollzug der Verordnung einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Zur Begründung führte es aus, im vorliegenden Eilverfahren lasse sich nicht feststellen, dass die angegriffene Norm offensichtlich gültig oder offensichtlich ungültig sei. Die zugelassene Ladenöffnungszeit am Sonntag, dem 29. April 2018 halte sich zwar in dem vom Ladenöffnungsgesetz vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Darüber hinaus bedürfe aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Als ein solcher Sachgrund zählten weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden.

Es sei im vorliegenden Fall als offen anzusehen, ob ein hinreichender Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung am 29. April 2018, die aus Anlass der Auto- und Freizeitschau in Andernach erfolgt sei, bestehe. Die Beantwortung der hierbei sich stellenden Fragen müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die bei demnach offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hier gebotene Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. In der Gesamtschau seien die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, ein Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe, als gravierender einzustufen als die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, ein Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte. Zwar könnte ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn die Rechtswidrigkeit der Verordnung erst in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren festgestellt würde. Denn mit Ablauf des 29. April 2018 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag in der Innenstadt der Antragsgegnerin ließen sich die damit verbundenen tatsächlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen. Insoweit sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen, die sowohl die Antragstellerin als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmender Verkaufsstellen beträfen, auf diesen Sonntag beschränkten.

Würde hingegen die von der Antragstellerin erstrebte einstweilige Anordnung erlassen, der in Aussicht gestellte Normenkontrollantrag bliebe aber in der Hauptsache erfolglos, so erlitten die Verkaufsstelleninhaber der Andernacher Innenstadt einen erheblichen finanziellen Schaden. Denn den Angaben der Antragsgegnerin zufolge hätten sie bereits rund 25.000 Euro für Werbung für den verkaufsoffenen Sonntag am 29. April 2018 ausgegeben. Nicht von der Hand zu weisen sei darüber hinaus die Befürchtung der Antragsgegnerin, dass auswärtige Besucher von einer kurzfristigen Absage des verkaufsoffenen Sonntags keine Kenntnis mehr erlangen und daher am kommenden Sonntag vor verschlossenen Türen der Verkaufsstellen in der Andernacher Innenstadt stehen, was zu einem „Imageverlust“ und damit letztlich auch zu finanziellen Nachteilen bei künftigen Veranstaltungen, anlässlich derer eine Ladenöffnung am Sonntag erfolge, führen würde.

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Neuregelungen im Mai 2018

Die Bundesregierung gibt bekannt, welche gesetzlichen Neuregelungen zum Mai 2018 zu beachten sind.

Neuregelungen im Mai 2018

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 25.04.2018

Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung sollen die persönlichen Daten von EU-Bürgern künftig besser geschützt werden. Bei Gericht können Tonübertragungen für Journalisten zugelassen werden. Schließlich wird auch der Naturschutz verbessert.

1. Datenschutz: Neue Datenschutz-Grundverordnung in der EU

Ab 25. Mai 2018 gilt in Deutschland und der gesamten Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen, der den freien Verkehr personenbezogener Daten in der EU gewährleistet. Zugleich wird das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Artikel 8 der Europäischen Grundrechtecharta gestärkt. Die Betroffenen erhalten mehr Kontrolle und Transparenz bei der Datenverarbeitung.

Weitere Informationen zur Datenschutzgrundverordnung

2. Justiz: Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren

Seit dem 18. April 2018 können Tonübertragungen einer Verhandlung sowie der Urteilsverkündung in einen Raum für Medienvertreter zugelassen werden. Das erleichtert die Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte

3. Umweltschutz: Neue Schutzräume für Insekten

Seit 1. April dürfen Höhlen und Stollen in der Natur nicht mehr zerstört werden. Nach den Neuregelungen im Bundesnaturschutzgesetz sind Höhlen und Stollen nun „geschützte Biotope“. Die Lebensräume von Fledermäusen, Schmetterlingen, Spinnen und anderen Insekten können so erhalten werden. Bereits seit letztem Jahr ermöglicht das neue Gesetz einen besseren Schutz der Meere.

Weitere Informationen zum neuen Bundesnaturschutzgesetz

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Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte im Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat einen Verordnungsentwurf zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte beschlossen.

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte im Bundeskabinett beschlossen

BMWi, Pressemitteilung vom 25.04.2018

Das Bundeskabinett hat am 25.04.2018 den von Bundeswirtschaftsminister Altmaier vorgelegten Verordnungsentwurf zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte beschlossen.

Mit der Verordnung wird eine Verordnungsermächtigung umgesetzt, die im Juli 2017 durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz geschaffen wurde. Die am 25.04.2018 im Kabinett beschlossene Verordnung sieht vor, dass die Netzentgelte für die Nutzung der Übertragungsnetze schrittweise bundesweit vereinheitlicht werden. Der Umsetzungsprozess beginnt, wie im Gesetz vorgesehen, ab dem 1. Januar 2019 und wird zum 1. Januar 2023 abgeschlossen sein. Die Angleichung erfolgt in fünf gleich großen Schritten.

Dazu der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Thomas Bareiß: „Die schrittweise Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte ist ein richtiger Schritt, der auch im Koalitionsvertrag noch einmal bekräftigt wurde. Der Ausbau der Übertragungsnetze dient der Energiewende insgesamt und ist damit keine regionale, sondern eine bundesweite Notwendigkeit. Darüber hinaus schafft die schrittweise Angleichung der Netzentgelte für die betroffenen Netzregionen einen abgefederten Übergang und den notwendigen Anpassungsprozess.“

Mit der Verordnung schafft die Bundesregierung die Voraussetzungen, dass die Übertragungsnetzbetreiber im Oktober 2018 ihre Netzentgelte erstmalig für das Jahr 2019 auf Basis der neuen Regelungen veröffentlichen können. In einem ersten Schritt für das Jahr 2019 wird für 20 Prozent der Kosten der Übertragungsnetzbetreiber ein einheitliches Entgelt ermittelt.

Die Verordnung wird jetzt dem Bundesrat zur Zustimmung übermittelt.

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Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß – Nachtarbeitszuschlag

Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31. Dezember 2015 auf 75 %, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 % herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, ist lt. BAG verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Az. 5 AZR 25/17).

Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß – Nachtarbeitszuschlag

BAG, Pressemitteilung vom 25.04.2018 zum Urteil 5 AZR 25/17 vom 25.04.2018

Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG*, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31. Dezember 2015 auf 75 %, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 % herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist.

Die Klägerin ist seit 2013 bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt. Sie arbeitet mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit und stellt die Zeitungen bis spätestens 6.00 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine Vergütung auf Stücklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % auf den Stücklohn. Tatsächlich zahlte die Beklagte seit dem 1. Januar 2015 den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG. Die Klägerin hat geltend gemacht, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb unwirksam. Sie hat mit ihrer Klage für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Stunde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG) und einen höheren Nachtarbeitszuschlag verlangt. Dieser müsse nach § 6 Abs. 5 ArbZG** auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden und wegen Dauernachtarbeit 30 % betragen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren 2015 und 2016 nur den geminderten Mindestlohn von 6,38 Euro brutto (2015) bzw. 7,23 Euro brutto (2016) beanspruchen konnte. Darauf sei für Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. Es hat der Klägerin insgesamt 236,24 Euro brutto nebst Zinsen als weiteren Nachtarbeitszuschlag zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.

Die Revision der Beklagten, die einen Nachtarbeitszuschlag von 10 % auf den Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller für angemessen hält, war vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Denn die Klägerin hat auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts. Insoweit war die Revision der Klägerin erfolgreich. Im Übrigen hat der Senat jedoch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Diese hatte im Streitzeitraum nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat die ihm bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht überschritten.

Hinweise zur Rechtslage

* § 24 Abs. 2 MiLoG lautet:

Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.

** § 6 Abs. 5 ArbZG lautet:

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

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Prozesskostenhilfeantrag eines früheren Medienunternehmers zurückgewiesen

Das LG Osnabrück hat den Antrag eines früheren Geschäftsführers und Gesellschafters einer Verlagsgesellschaft in Osnabrück auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg biete (Az. 5 O 3001/165).

Prozesskostenhilfeantrag eines früheren Medienunternehmers zurückgewiesen

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.04.2018 zum Beschluss 5 O 3001/16

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat den Antrag eines früheren Geschäftsführers und Gesellschafters einer Verlagsgesellschaft in Osnabrück auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen (Az. 5 O 3001/16). Mit der beabsichtigten Klage gegen das Land Niedersachsen und gegen zwei Verlagsgesellschaften wollte der Antragsteller Ansprüche auf Schadensersatz und auf Geldentschädigungen in Höhe von insgesamt ca. 32 Mio. Euro geltend machen.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück leitete im Jahr 2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung ein. Am 22.11.2016 verurteilte ihn das Landgericht Osnabrück wegen Betruges in 165 Fällen sowie wegen Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil hat der Antragsteller Medienbriefe als sichere Geldanlage beworben, obwohl es sich bei dem Anlagemodell um eine stille Gesellschaftsbeteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe.

Der Antragsteller meint, die Staatsanwaltschaft Osnabrück habe im Jahr 2013 in unzulässiger Weise Informationen über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren an die Presse gegeben. Die Verlagsgesellschaften hätten diese Informationen sodann unter massivem Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung medial verbreitet. Die Berichterstattung der Verlagsgesellschaften, die von den Pressemitteilungen des Landes genährt worden sei, habe dazu geführt, dass Medienbriefinhaber ihre Einlagen gekündigt hätten und dass die Gesellschaft habe Insolvenz anmelden müssen.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg biete. Eine Amtspflichtverletzung durch eine rechtswidrige Auskunftserteilung durch den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft sei nicht erkennbar. Das Verhalten des Pressesprechers sei nach umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Presseberichterstattung andererseits nicht zu beanstanden. Ebenso wenig liege eine Pflichtverletzung der in Anspruch genommenen Verlagsgesellschaften durch die Berichterstattung vor. Die Verlagsgesellschaften hätten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung eingehalten. Im Übrigen habe der Antragsteller den geltend gemachten Schaden in Höhe von ca. 32 Mio. Euro nicht schlüssig dargelegt.

Über die bereits eingelegte sofortige Beschwerde wird das OLG Oldenburg entscheiden.

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EU-Kommission schlägt besseren Zugang zu öffentlichen Daten vor

Die EU-Kommission hat Vorschläge vorgelegt, wie in Zukunft öffentliche Daten in der EU besser genutzt werden können.

EU-Kommission schlägt besseren Zugang zu öffentlichen Daten vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.04.2018

Die EU-Kommission hat am 25.04.2018 Vorschläge vorgelegt, wie in Zukunft öffentliche Daten in der EU besser genutzt werden können. Daten des öffentlichen Sektors sollen besser zugänglich gemacht und wissenschaftliche Daten stärker gemeinsam genutzt werden. Ebenso soll die Verwendung von Daten des Privatsektors zwischen Unternehmen („B2B“) und zwischen Unternehmen und Behörden („B2G“) erleichtert werden. Außerdem hat die EU-Kommission einen Plan für einen sicheren Umgang mit den Gesundheitsdaten der Bürger vorgestellt.

Andrus Ansip, Vizepräsident der Kommission und EU-Kommissar für den digitalen Binnenmarkt, erklärte hierzu: „Der digitale Binnenmarkt nimmt rasch Gestalt an, ohne Daten werden wir aber nicht das Beste aus der künstlichen Intelligenz, dem Hochleistungsrechnen und anderen technischen Fortschritten machen können. Diese Technologien können uns helfen, die Gesundheitsversorgung und Bildung zu verbessern, unsere Verkehrsnetze zu optimieren und Energieeinsparungen zu erzielen. Und genau darum geht es bei der intelligenten Nutzung von Daten. Unser Vorschlag wird mehr Daten des öffentlichen Sektors für die Weiterverwendung – auch für gewerbliche Zwecke – verfügbar machen, die Kosten des Datenzugangs senken und uns helfen, einen gemeinsamen Datenraum in der EU zu schaffen, der unser Wachstum ankurbeln wird.“

Vytenis Andriukaitis, EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz, fügte hinzu: „Unsere Vorschläge sollen das volle Potenzial der digitalen Technik für die Verbesserung der Gesundheitsfürsorge und der medizinischen Forschung nutzbar machen. Sie werden einen leichteren Zugang zu Gesundheitsdaten ermöglichen, der wiederum zu einer besseren Krankheitsvorsorge und patientenorientierten Pflege, einer schnellen Reaktion auf drohende Pandemien und besseren Behandlungen führen wird.“

Die datengesteuerte Innovation ist eine wichtige Grundlage für das Wirtschaftswachstum, die Schaffung neuer Arbeitsplätze (vor allem für KMU und Startups) und die Entwicklung neuer Technik. Die Bürger können dadurch ihre Gesundheitsdaten leichter abrufen und verwalten, und die Behörden können solche Daten in den Bereichen Forschung, Vorbeugung und Gesundheitsreformen besser nutzen.

Der Vorschlag basiert auf bestehenden Initiativen zur Förderung des freien Verkehrs nicht personenbezogener Daten im digitalen Binnenmarkt. Außerdem stützt er sich auf die Datenschutz-Grundverordnung, die am 25. Mai 2018 in Kraft treten wird.

Bessere Zugänglichkeit und Weiterverwendbarkeit der Daten des öffentlichen Sektors

Die geänderten Vorschriften über Informationen des öffentlichen Sektors gelten nun auch für die Daten öffentlicher Verkehrs- und Versorgungsunternehmen. Außerdem schränken sie Ausnahmen ein, die es öffentlichen Stellen gestatten, für die Weiterverwendung ihrer Daten mehr als die anfallenden Selbstkosten der Datenbereitstellung zu verlangen. Ferner erleichtern sie auch die Weiterverwendung offener Forschungsdaten, die aus öffentlich geförderten Arbeiten stammen, und verpflichten die Mitgliedstaaten zur Verfolgung einer Politik des offenen Zugangs. Schließlich sehen die neuen Vorschriften – soweit möglich – den Einsatz technischer Lösungen wie Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) vor, um den Echtzeit-Zugriff auf Daten zu ermöglichen.

Gemeinsame Nutzung wissenschaftlicher Daten ab 2018

Eine Reihe neuer Empfehlungen betrifft die politischen und technischen Veränderungen, die seit dem letzten Kommissionsvorschlag für den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung eingetreten sind. Sie bieten Orientierungshilfen für die Umsetzung einer Politik des offenen Zugangs im Einklang mit den Zielen der offenen Wissenschaft, für Forschungsdaten und das Datenmanagement, die Schaffung einer europäischen Cloud für offene Wissenschaft und das Text- und Datenschürfen. Außerdem wird die Bedeutung von geeigneten Anreizen, Belohnungen, Kompetenzen und Parametern für die neue Ära der vernetzten Forschung hervorgehoben.

Gemeinsame Nutzung von Daten des Privatsektors zwischen Unternehmen („B2B“) und zwischen Unternehmen und Behörden („B2G“)

Eine neue Mitteilung zum „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ enthält Leitlinien für die in der EU tätigen Unternehmen zu den rechtlichen und technischen Grundsätzen für die gemeinsame Datennutzung und die diesbezügliche Zusammenarbeit im Privatsektor.

Sicherer Umgang mit den Gesundheitsdaten der Bürger und Förderung der europäischen Zusammenarbeit

Die Kommission legt heute einen Aktionsplan vor, der die Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt stellt, wenn es um den Umgang mit ihren Gesundheitsdaten geht: durch die Sicherung des Zugangs der Bürger zu ihren Gesundheitsdaten und die Einführung der Möglichkeit, diese Daten grenzüberschreitend zu teilen; durch die Verwendung größerer Datensätze, um individuellere Diagnosen und medizinische Behandlungen zu ermöglichen und Epidemien besser vorherzusehen; durch die Förderung geeigneter digitaler Werkzeuge, die es den Behörden ermöglichen, Gesundheitsdaten besser für die Forschung und für Reformen im Gesundheitswesen zu nutzen. Außerdem betrifft der heutige Vorschlag die Interoperabilität elektronischer Patientenakten und einen Mechanismus für die freiwillige Koordinierung der gemeinsamen Nutzung von Daten, einschließlich Genomdaten, für die Krankheitsvorsorge und die Forschung.

Nächste Schritte

Die Kommission ruft das Europäische Parlament und den Rat auf, die heutigen Vorschläge für überarbeitete Vorschriften über Informationen des öffentlichen Sektors anzunehmen. Außerdem wird die Kommission im zweiten Halbjahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 eine hochrangige Gesprächsrunde organisieren, um die gemeinsame Nutzung von Daten des Privatsektors in den Beziehungen zwischen Unternehmen und Behörden zu erörtern.

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Reform des Gesellschaftsrechts soll Firmengründungen erleichtern und Steuervermeidung bekämpfen

Die EU-Kommission will mit neuen Regeln das Gesellschaftsrecht im europäischen Binnenmarkt modernisieren.

Reform des Gesellschaftsrechts soll Firmengründungen erleichtern und Steuervermeidung bekämpfen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.04.2018

Die Kommission will mit neuen Regeln das Gesellschaftsrecht im europäischen Binnenmarkt modernisieren. Mit den Vorschlägen vom 25.04.2018 sollen Unternehmensgründungen komplett digital vorgenommen werden und Umorganisationen und grenzüberschreitende Umzüge auf der Grundlage gemeinsamer Bestimmungen erfolgen können. Gleichzeitig enthalten die neuen Vorschriften strenge Vorkehrungen zum Schutz von Arbeitnehmerrechten sowie von Gläubiger- und Aktionärsinteressen. Mit den neuen Vorschriften sollen außerdem Kunstkonstrukte zur Steuervermeidung vermieden werden.Der Erste Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans erklärte dazu: „Im EU-Binnenmarkt haben Unternehmen das Recht, sich frei zu bewegen und zu wachsen. Hierbei muss es aber gerecht zugehen. Mit dem heutigen Vorschlag werden rechtlich klare Verfahren für die Unternehmen eingeführt und gleichzeitig durchsetzbare Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerrechten geschaffen. Erstmalig werden auch Vorschriften vorgesehen, mit denen der Steuervermeidung oder anderen missbräuchlichen Zwecken dienende Kunstkonstrukte vermieden werden sollen“.

EU-Justiz- und Verbraucherkommissarin Vera Jourova sagte: „Europäische Unternehmen werden zu oft daran gehindert, geschäftliche Chancen im Ausland zu suchen. Unser Ziel ist es, das zu ändern und das Gesellschaftsrecht zu modernisieren. Erstens möchte ich mehr Online-Lösungen für europäische Unternehmen, damit diese Kosten und Zeit sparen können. Zweitens möchte ich, dass ehrliche Unternehmer die Wahlfreiheit haben, wo sie ihre Geschäfte tätigen und wie sie ihr Geschäft expandieren oder umorganisieren.“

Unternehmensgründungen online ermöglichen

Bislang verfügen nur 17 Staaten über ein Verfahren, bei dem alle für eine Unternehmenszulassung erforderlichen Schritte online abgewickelt werden können. Mit den Vorschlägen vom 25.04.2018 sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, sämtliche Schritte zur Gründung einer GmbH oder einer Zweigniederlassung mittels grenzübergreifend zugänglicher digitaler Angebote mit der gebotenen Sicherheit online abwickeln zu können. Die Digitalisierung soll Unternehmensgründungen effizienter und kostengünstiger machen:

  • Eine Online-Registrierung dauert im Durchschnitt halb so lange und ist bis zu 3 als mittels herkömmlicher Papierformulare.
  • Die Kommission rechnet damit, dass Online-Registrierungsverfahren gemäß den neuen Vorschriften für die europäischen Unternehmen zu Einsparungen zwischen 42 und 84 Mio. Euro jährlich führen.
  • Dank des in den heutigen Vorschlägen vorgesehenen Grundsatzes der einmaligen Anlaufstelle müssen Unternehmen nicht länger die gleichen Informationen mehrfach unterschiedlichen Behörden vorlegen.
  • Künftig werden mehr Informationen über Unternehmen in den Unternehmensregistern kostenlos einsehbar sein.

Um Betrug oder Missbräuche zu verhindern, werden die nationalen Behörden künftig untereinander Informationen über Personen, die von Geschäftsführungs- oder Vorstandsfunktionen ausgeschlossen wurden, abrufen und in Betrugsverdachtsfällen eine Präsenz vor Ort einfordern können. Außerdem werden sie das Recht erhalten, die Beteiligung bestimmter Personen oder Einrichtungen (z. B. von Notaren) am Verfahren zu verlangen.

Einheitliche Vorschriften über Umzüge, Zusammenschlüsse und Aufspaltungen von Unternehmen mit strengen Schutzklauseln

Mit dem Vorschlag sollen Verfahren auf EU-Ebene eingeführt werden, die es den Unternehmen ermöglichen, ihre vertraglichen Beziehungen und ihrer Rechtspersönlichkeiten auch in folgenden Fällen aufrechtzuerhalten:

  • Umzug in ein anderes EU-Mitgliedsland (sog. grenzüberschreitende Umwandlung), und
  • grenzüberschreitende Spaltung in zwei oder mehr neue Gesellschaften.

Zudem werden die Regeln für Fusionen mit in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen aktualisiert.

Ziel dieser Vorschläge ist es, den Umzug oder die Neuorganisation von Unternehmen im gesamten Binnenmarkt rechtlich einfacher und billiger zu gestalten. Derzeit verfügen nicht alle Mitgliedstaaten über innerstaatliche Vorschriften über die Umwandlung und Spaltung von Unternehmen, und dort, wo es sie gibt, weisen sie von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat zu große Unterschiede auf. Das hält viele Unternehmen davon ab, wirtschaftliche Chancen zu nutzen, da der bürokratische Aufwand zu hoch scheint. Außerdem müssen manche der Betroffenen (Beschäftigte, Gläubiger, Minderheitsaktionäre) eine Gefährdung ihrer Interessen befürchten.

Mit den neuen Vorschriften dürften im Binnenmarkt tätige Unternehmen erhebliche Kosten sparen – die Schätzungen reichen von 12.000 bis 19.000 Euro je Vorgang und insgesamt zwischen 176 und 280 Mio. Euro in einem Zeitraum von fünf Jahren.

Die vorgeschlagenen Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen enthalten spezifische Vorkehrungen, die es den einzelstaatlichen Behörden erleichtern, gegen Missbräuche vorzugehen.

So werden beispielweise künstliche Konstrukte, durch die ungebührliche Steuervorteile erlangt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte von Beschäftigten, Gläubigern oder Minderheitsaktionären unterlaufen werden sollen, untersagt. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats das betreffende Vorhaben stoppen – auch schon im Planungsstadium. Andere Schutzklauseln sind zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer vorgesehen.

Hintergrund

In Mai 2015 präsentierte die Kommission eine Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, um den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden. Dort verpflichtete sie sich, bei Regeln für Unternehmen Vereinfachungen und Entlastungen anzustreben, unter anderem durch die Bereitstellung digitaler Lösungen insbesondere für Verwaltungsvorgänge wie Registrierung, Hinterlegung von Urkunden oder Informationen über den ganzen Lebenskreislauf eines Unternehmens hinweg. Darüber hinaus kündigte sie an, den Bedarf an einer Aktualisierung der Vorschriften für grenzüberschreitende Zusammenschlüsse zu prüfen und Regeln für eine grenzüberschreitende Spaltung von Unternehmen einzuführen.

In ihrem Arbeitsprogramm für 2017 kündigte die Kommission eine Gesetzgebungsinitiative zum Unternehmensrecht an, die den Einsatz digitaler Technologien während des Lebenszyklus eines Unternehmens sowie bei grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen fördern soll.

Im Oktober 2017 urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-106/16 Polbud), dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft (grenzüberschreitende Umwandlung) umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind.

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Kostenerstattung für den Grundstückseigentümer bei Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners

Da der Befall von Eichen mit dem Eichenprozessionsspinner keine von dem Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr darstellt, muss nicht der Grundstückseigentümer, sondern die Gemeinde die Kosten der Beseitigung tragen. So entschied das VG Magdeburg (Az. 1 A 94/15 MD).

Kostenerstattung an den Grundstückseigentümer für Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 24.04.2018 zum Urteil 1 A 94/15 MD vom 24.04.2018 (nrkr)

In dem Verfahren streiten die Beteiligten darum, ob der Grundstückseigentümer für den Befall der auf seinem Grundstück stehenden Eichen mit Eichenprozessionsspinnern ordnungsrechtlich verantwortlich ist und die Tiere auf seine Kosten beseitigen lassen musste.

Mit Bescheid der beklagten Stadt Arendsee wurde der Eigentümer eines mit Eichen bewachsenen Grundstücks verpflichtet, die dort befindlichen Eichenprozessionsspinner durch Absaugen zu entfernen.

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen diesen Bescheid und begehrte die Erstattung der durch diese Beseitigungsmaßnahme entstandenen Kosten.

Das Gericht hob den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 24.04.2018 auf. Gleichzeitig verurteilte es die Beklagte zur Erstattung der für die Beseitigung angefallenen Kosten. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Befall der Eichen mit Eichenprozessionsspinnern stelle keine von dem Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr dar. Die ordnungsrechtliche Haftung des Grundstückseigentümers sei daher abzulehnen. Dementsprechend seien ihm auch die durch die Beseitigung entstandenen Kosten durch die Beklagte zu erstatten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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