Kein Arbeitsunfall bei vom Versicherten willentlich herbeigeführter und von ihm kontrollierter Eigenbewegung ohne Fehlgängigkeit

Das SG Karlsruhe hat einen über die Berufsgenossenschaft versicherten Arbeitsunfall verneint, wenn ein normaler Geschehensablauf nicht plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen wird. Bloßes Gehen reiche als Unfallursache nicht aus (Az. S 1 U 3506/17).

Kein Arbeitsunfall bei vom Versicherten willentlich herbeigeführter und von ihm kontrollierter Eigenbewegung ohne Fehlgängigkeit

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 19.04.2018 zum Gerichtsbescheid S 1 U 3506/17 vom 27.03.2018

Zwischen den Beteiligten war umstritten, ob der als Kfz-Mechaniker beschäftigte Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat. Er suchte wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk am 00.00.2015 den Durchgangsarzt auf und gab an, er sei an diesem Tag während seiner Arbeit aus einem Lkw ausgestiegen und habe nach wenigen Metern Gehen plötzlich einschießende Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt. Der Durchgangsarzt erhob ein humpelndes Gangbild, einen geringen Gelenkserguss sowie einen Druckschmerz über dem medialen und lateralen Gelenkspalt des rechten Kniegelenks. Röntgenologisch zeigten sich die knöchernen Konturen und Strukturen bei regelrechter Gelenkstellung ohne krankhaften Befund. Auch eine Fraktur, Luxation oder Subluxationsstellung lag nicht vor. Der Durchgangsarzt diagnostizierte als Gesundheitsstörung eine Knieprellung rechts mit Verdacht auf eine Außenmeniskusläsion. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil der Hergang „beim Gehen“ eine willentlich gesteuerte, kontrollierte Körperbewegung gewesen sei und deshalb kein Arbeitsunfall vorliege.

Deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Zwar sei der Kläger am 00.00.2015 während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Kfz-Mechaniker dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Er habe an diesem Tag aber keinen Arbeitsunfall erlitten. Ein solcher setzte ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das u. a. zu einem Gesundheitsschaden führe. Von diesem Begriff seien grundsätzlich auch Geschehnisse umfasst, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit „üblich“ seien. Es sei kein außergewöhnliches Geschehen erforderlich. Vielmehr genügten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch ein alltäglicher Vorgang wie z. B. das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden, oder körpereigene Bewegungen wie Heben, Laufen, Schieben, Tragen. Solange jedoch der Versicherte in seiner von ihm willentlich herbeigeführten und von ihm kontrollierten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung nicht beeinträchtigt sei, wirke kein äußeres Ereignis auf seinen Körper. Denn ein „Unfall“ sei typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen werde. Gemessen daran habe der Kläger am 00.00.2015 keinen Unfall erlitten, weil sich sowohl beim Aussteigen aus dem Lkw als auch dem anschließenden Zurücklegen der Gehstrecke kein Vorgang ereignet habe, durch dessen Ablauf zeitlich begrenzt von außen auf seinen Körper eingewirkt worden sei. Denn das Aussteigen aus dem Lkw wie auch das anschließende Gehen seien vom Willen des Klägers getragene und gesteuerte Eigenbewegungen gewesen, ohne dass dabei eine plötzliche Ablenkung, eine Fehlgängigkeit oder sonstige überraschende Momente aufgetreten seien. Der Hergang habe – abgesehen vom Auftreten von Schmerzen am rechten Kniegelenk – kein Überraschungsmoment aufgewiesen. Dem entsprechend habe der Durchgangsarzt bei der Erstuntersuchung auch keine äußeren oder sonstigen Verletzungszeichen erhoben

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Verbot der Versammlung von Fluglärmgegnern im Innenhof des Landtagsgebäudes bestätigt

Das VG Potsdam hat das Verbot einer von Fluglärmgegnern geplanten Versammlung im Innenhof des Landtagsgebäudes bestätigt. Die Versammlungsfreiheit gewähre kein Zutrittsrecht zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich seien. Die Landtagspräsidentin habe daher von ihrem Hausrecht Gebrauch machen dürfen (Az. VG 3 L 394/18).

Verbot der Versammlung von Fluglärmgegnern im Innenhof des Landtagsgebäudes bestätigt

VG Potsdam, Pressemitteilung vom 24.04.2018 zum Beschluss VG 3 L 394/18 vom 24.04.2018

Der Antragsteller, der Verein Teltow gegen Fluglärm e.V., beabsichtigt die Durchführung einer Versammlung am 25. April 2018 im Innenhof des Landtagsgebäudes, Am Alten Markt in Potsdam. Diese Versammlung hat das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 20. April 2018 untersagt. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht am 23. April 2018 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners.

Die für das Versammlungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit dem den Beteiligten heute bekanntgegebenen Beschluss die Untersagung der Versammlung im Innenhof des Landtagsgebäudes als rechtmäßig bestätigt.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verschafft die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten, insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Der Innenhof des Landtages Brandenburg stellt indes keinen Kommunikationsraum dar, der der politischen Auseinandersetzung in Form von kollektiven Meinungskundgaben gemäß Art. 8 Abs. 1 GG unterworfen wird. Überdies berücksichtige der Antragsgegner zu Recht, dass die Landtagspräsidentin zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Landtages, von ihrem Hausrecht Gebrauch machen darf, um angesichts der vom Antragsteller beabsichtigten Mahnwache von 10 bis 15 Personen mit zwei Bannern und 20 Plakaten im Innenhof des Landtagsgebäudes Störungen der Funktionsfähigkeit des Landtages abzuwenden.

Die Verbotsverfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit als verhältnismäßig. Zwar gehört zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit auch das Recht, über den Ort der Versammlung frei bestimmen zu können. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet hat, die Versammlung vor dem Fortunaportal und damit in unmittelbarer Nähe zum Landtagsgebäude durchzuführen.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsgegner die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

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Luftreinhalteplan Stuttgart: Beschwerde des Landes gegen Androhung eines Zwangsgelds zurückgewiesen

Der VGH Mannheim hat die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wegen fehlender Aufnahme mindestens einer rechtmäßigen verkehrsbeschränkenden Maßnahme für das Neckartor in den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart zurückgewiesen (Az. 10 S 421/18).

Luftreinhalteplan Stuttgart: Beschwerde des Landes gegen Androhung eines Zwangsgelds zurückgewiesen

VGH Mannheim, Pressemitteilung vom 24.04.2018 zum Beschluss 10 S 421/18 vom 24.04.2018

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit am 24.04.2018 den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss die Beschwerde des Landes (Vollstreckungsschuldner) gegen die Androhung eines Zwangsgelds durch das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückgewiesen

Zwei Stuttgarter Bürger (Vollstreckungsgläubiger) begehren die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26. April 2016, der die Aufnahme mindestens einer rechtmäßigen verkehrsbeschränkenden Maßnahme für das Neckartor in den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart vorsah (vgl. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.04.2016). Das Verwaltungsgericht Stuttgart drohte mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26. April 2016 nicht bis zum 30. April 2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Hiergegen wandte sich der Vollstreckungsschuldner mit der Beschwerde zum VGH.

Der 10. Senat des VGH wies die Beschwerde mit Beschluss vom 24.04.2018 zurück. Eine Begründung liegt noch nicht vor. Der Beschluss mit vollständiger Begründung wird den Beteiligten im Laufe des Mai zugestellt werden. Danach steht es den Vollstreckungsgläubigern frei, eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds beim Verwaltungsgericht Stuttgart zu beantragen.

Der Beschluss des VGH (Az. 10 S 421/18) ist nicht anfechtbar.

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Kraftfahrt-Bundesamt muss Akteneinsicht in VW-Dieselgate-Akte gewähren

Laut VG Schleswig ist das Kraftfahrtbundesamt verpflichtet, Einsicht in alle Aktenbestandteile, die zur Rückrufanordnung gegen VW am 15.10.2015 geführt haben, zu gewähren. VW und KBA könnten sich nicht auf Betriebsgeheimnisse oder die aktuell noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen berufen, da das öffentliche Interesse überwiege. Das berichtet die Deutsche Umwelthilfe (Az. 6 A 48/16).

Kraftfahrt-Bundesamt muss Akteneinsicht in VW-Dieselgate-Akte gewähren

Deutsche Umwelthilfe obsiegt erneut vor Gericht gegen die Bundesregierung

DUH, Pressemitteilung vom 20.04.2018 zur Entscheidung 6 A 48/16 des VG Schleswig vom 20.04.2018

VG Schleswig kritisiert ungeprüfte Übernahme von Behauptungen der Volkswagen AG durch das Kraftfahrt-Bundesamt – Berufung wurde nicht zugelassen – DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch forderte Kanzlerin Angela Merkel dazu auf, die Fernsteuerung ihrer Bundesregierung durch die Dieselkonzerne nicht länger zu akzeptieren.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 20.04.2018 der Deutschen Umwelthilfe (DUH) in ihrer Klage auf Akteneinsicht in vollem Umfang Recht gegeben (Az. 6 A 48/16). Streitgegenstand waren alle beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) vorhandenen Unterlagen, die im Ergebnis zum Rückruf der VW-Modelle am 15.10.2015 geführt haben. Die Klage richtete sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).

Mit dem Urteil erhält der Umwelt- und Verbraucherschutzverband auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Einsicht in den gesamten Schriftverkehr, der im Herbst 2015 zur Anordnung des Rückrufs von Betrugs-Diesel-Pkw führte.

„Das heutige Urteil ist ein Sieg für den Rechtsstaat über eine Bundesregierung, die auch 30 Monate nach Aufdeckung des größten Industrieskandals der deutschen Nachkriegsgeschichte eine konspirative Zusammenarbeit mit betrügerischen Autobauern weiterführt. Ich fordere Kanzlerin Angela Merkel dazu auf, die Fernsteuerung ihrer Bundesregierung durch die Dieselkonzerne nicht länger zu akzeptieren“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Das KBA ist verpflichtet, Einsicht in alle Aktenbestandteile, die zur Rückrufanordnung gegen VW am 15.10.2015 geführt haben, zu gewähren. VW und KBA können sich nicht auf Betriebsgeheimnisse oder die aktuell noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen berufen. Das Gericht kritisierte, dass das KBA die Schwärzungen der kompletten Unterlagen unter anderem wegen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen „völlig ungeprüft“ von VW übernommen habe. Nach Auffassung des Gerichts überwiege aber das öffentliche Interesse, selbst wenn Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten.

Bereits vor mehr als zwei Jahren hatte das Verwaltungsgericht Schleswig die Herausgabe der VW-Akte verfügt. Daraufhin übersandte die Behörde der DUH eine nahezu komplett geschwärzte Akte mit 581 Seiten, die es mehrfach sogar in die Satiresendung „heute show“ als Beleg der versprochenen Transparenzoffensive von Bundesregierung und Volkswagen schaffte. Diese Akte ist nun nach dem Urteil komplett ungeschwärzt der DUH auszuhändigen.

Das KBA hatte die Herausgabe der ungeschwärzten Seiten mit Verweis auf laufende strafrechtliche Ermittlungen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von VW über mehr als zwei Jahre abgelehnt. Der Vorsitzende Richter sagte heute in der mündlichen Verhandlung, man könne sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass jeder Satz in der Akte ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalte.

Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Alle Unterlagen zwischen dem Bekanntwerden des Dieselskandals am 18.09.2015 und dem Erlass der Rückrufanordnung am 15.10.2015 sind davon betroffen, sofern sie das KBA führt. Die DUH erhofft sich durch die Offenlegung Aufklärung darüber, wie es zu der VW begünstigenden Beschränkung eines millionenfachen Betrugs von VW-Kunden auf bloße Software-Updates kam.

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Rechtsstreit vertritt, sagt: „Nun kommt endlich Licht in den Dieselskandal. Ein Rechtsstaat lebt von Transparenz und Öffentlichkeit, nicht von Kumpanei zwischen Aufsichtsbehörde und Unternehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht heute eindrucksvoll bestätigt.“

Hintergrund

Nach dem Bekanntwerden des VW-Abgasskandals im September 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 15.10.2015 einen amtlichen Rückruf der betroffenen VW-Fahrzeuge an. Details über die Rückrufaktion, wie die Veränderungen der Leistungs-, Spritverbrauchs-, CO2- sowie sonstiger Emissionswerte die mit der Nachrüstung verbunden sind, sind nicht bekannt. Da auf Anfrage der DUH keine Informationen zum Rückruf herausgegeben wurden, hat die DUH am 22.01.2016 auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes gegen das KBA eine Untätigkeitsklage wegen Anspruchs auf Informationserteilung gestellt. Sie fordert die Beklagte auf, Einsicht in die Rückrufanordnung sowie den gesamten dazu vorliegenden Schriftverkehr zu gewähren. Nachdem dem Antrag der DUH teilweise stattgegeben wurde, erhielt die DUH 2016 vom Kraftfahrt-Bundesamt eine nahezu komplett geschwärzte Akte mit 581 Seiten. Die Rückrufanordnung als solche ist der DUH mittlerweile bekannt.

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Google muss Kommunikation per E-Mail ermöglichen

Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten verweist. Das hat das KG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden und bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts (Az. 23 U 124/14).

Google muss Kommunikation per E-Mail ermöglichen

vzbv-Klage gegen „toten Briefkasten“ von Google erfolgreich

vzbv, Pressemitteilung vom 24.04.2018 zum Urteil 23 U 124/14 des KG Berlin vom 23.11.2017 (nrkr)

  • Online-Anbieter müssen im Impressum E-Mail-Adresse für schnellen und unkomplizierten Kontakt mit dem Unternehmen angeben.
  • Verstoß gegen das Telemediengesetz: Google nimmt den Inhalt von Kunden-E-Mails nicht zur Kenntnis.
  • Automatisch erzeugte Standardantwort mit Hinweis auf Online-Hilfen und Kontaktformulare reicht nicht aus.

Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten verweist. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Internetkonzern entschieden und bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts.

„Verbraucher haben ein Recht darauf, dass sie Online-Anbieter per E-Mail erreichen und unkompliziert Kontakt aufnehmen können“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Diese Kommunikation darf ein Unternehmen nicht verweigern, indem es Kundenanfragen gar nicht erst liest.“

E-Mail-Adresse darf kein toter Briefkasten sein

Kommerzielle Betreiber von Webseiten sind nach dem Telemediengesetz dazu verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen – zum Beispiel, für Fragen zum Vertrag oder zu den angebotenen Produkten. Dafür müssen sie eine E-Mail-Adresse angeben.

Die von Google im Impressum genannte Adresse entpuppte sich allerdings als „toter Briefkasten“. Kunden, die eine E-Mail an support.de@google.com schickten, bekamen eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“ Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten, über die „gegebenenfalls“ auch Kontaktformulare erreichbar seien.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass dieser Umgang mit Kundenanfragen gegen das Telemediengesetz verstößt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der erklärtermaßen ausgeschlossen sei, dass Google vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, ermögliche keine individuelle Kommunikation. Diese werde im Gegenteil verweigert. Auch mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben werde das Kommunikationsanliegen des Kunden letztlich nur zurückgewiesen.

Hilfeseiten und Kontaktformulare reichen nicht aus

Die Richter stellten auch klar: Kontaktformulare, Online-Hilfen und Nutzerforen ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, dass sich der Kunde per E-Mail an das Unternehmen wenden kann.

„Eine E-Mail an die im Impressum genannte Adresse zu schreiben, ist einfach und schnell“, so Dünkel. „Kontaktformulare sind auf den Internetseiten dagegen oft schwer zu finden. Nutzer müssen sich in der Regel erst zum Formular durchklicken – wenn es denn für ihr jeweiliges Anliegen überhaupt eines gibt.“ Auch die Dokumentation ihrer Anfrage sei für Verbraucher so schwieriger.

Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision beim Bundesgericht zugelassen.

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Neues Konzerninsolvenzrecht ermöglicht effizientere Abwicklung komplexer Konzerninsolvenzen

Der Deutsche Anwaltverein informiert über das am 21.04.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen.

Neues Konzerninsolvenzrecht ermöglicht effizientere Abwicklung komplexer Konzerninsolvenzen

Mehr Transparenz: Arbeitsgemeinschaft begrüßt insbesondere gesetzlich verankerte Kooperationspflicht von Verwaltern und Gläubigerausschüssen

Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 24.04.2018

Ab sofort regelt das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen die Insolvenz konzernverbundener Unternehmen. Regelmäßig stellt die Insolvenz eines Unternehmensverbunds alle Beteiligten vor komplexe Herausforderungen. Die Insolvenzen müssen aufeinander abgestimmt und – wo sinnvoll – die wirtschaftlichen Strukturen erhalten werden.

„Das neue Gesetz trägt erheblich dazu bei, den Spagat zwischen der Abwicklung der einzelnen Unternehmen und der ganzheitlichen Abwicklung des Konzerns zu bewältigen“, erklärt Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein. „Wir begrüßen vor diesem Hintergrund insbesondere die nun gesetzlich verankerte Kooperationspflicht der Insolvenzverwalter, Insolvenzgerichte und der Gläubigerausschüsse.“ Die neue Kooperationspflicht könne die Abwicklung von Konzerninsolvenzen insgesamt effizienter und transparenter machen. Nicht ausreichend geklärt sei allerdings, ob die Regelungen auch den vorläufigen Sachwalter und die Organe der Schuldnerin hinsichtlich der ansonsten geltenden Kooperationspflicht binden.

Zu mehr Effizienz trägt auch die neu geschaffene Funktion des Gruppeninsolvenzverwalters bei, der bei Bedarf bestellt werden kann. Der Verfahrenskonzentration dienen außerdem der so genannte Gruppengerichtsstand sowie die Bestimmung jeweils eines Gruppeninsolvenzgerichtes je Oberlandesgerichtsbezirk.

„Insgesamt“, resümiert Weitzmann, „rückt der Gesetzgeber deutlich an die Praxis heran.“ Auch deswegen rechne er damit, dass die Praxis die Regeln schnell umsetze.

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Vertrauensschutz für Grundstückseigentümer im Gründungsgebiet des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Aufhebung eines Beitragsbescheids des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) wegen des Vertrauensschutzes der betroffenen Grundstückseigentümer bestätigt (Az. OVG 9 N 89.16).

Vertrauensschutz für Grundstückseigentümer im Gründungsgebiet des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 23.04.2018 zum Beschluss OVG 9 N 89.16 vom 17.04.2018

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 17. April 2018 den Antrag des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte einen Beitragsbescheid für einen Trinkwasseranschlussbeitrag aufgehoben.

Der Verband gilt nach dem Stabilisierungsgesetz vom 6. Juli 1998 als im Jahr 1994 gegründet. Der Fall betrifft ein Grundstück in einer Gemeinde, die schon zu den Gründungsmitgliedern des Zweckverbandes gehörte. Das Grundstück war bei Verbandsgründung (mindestens) bereits anschließbar. Eine erste (unwirksame) Beitragssatzung hatte der Verband schon 1994 erlassen. Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte ausgeführt, die seit 2004 geltende Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes ermögliche die Beitragserhebung nicht, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier nicht anwendbar sei. Es bestehe Vertrauensschutz, denn eine Beitragserhebung in Bezug auf das Grundstück sei im Zeitpunkt der Gesetzesänderung schon nicht mehr möglich gewesen.

Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Verband könne sich gegenüber dem Vertrauensschutz nicht auf seine Gründungsmängel berufen. Er könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er die „Altanschließer“ in den 90er Jahren von der Beitragserhebung ausgenommen habe und diese deshalb auch nicht auf den Lauf einer Verjährungsfrist hätten vertrauen können. Schließlich könne er sich gegenüber den Eigentümern von Grundstücken in seinem Gründungsgebiet nicht darauf berufen, dass sich die Beitragserhebung wegen späterer Änderungen des Verbandsgebiets und damit einhergehender Änderungen der Trinkwasserversorgungsanlage auf eine gänzlich neue Anlage beziehe.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit nicht mitbestimmungspflichtig

Laut OVG Rheinland-Pfalz unterliegt die Ablehnung von Anträgen auf alternierende Telearbeit nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung (Az. 5 A 10062/18.OVG).

Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit nicht mitbestimmungspflichtig

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.04.2018 zum Beschluss 5 A 10062/18.OVG vom 04.04.2018

Die Ablehnung von Anträgen auf alternierende Telearbeit unterliegt nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Mai 2014 schlossen der antragstellende Bezirkspersonalrat und der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Dienstvereinbarung über „Telearbeit“, die für die Bediensteten der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Voraussetzungen und Verfahren der freiwilligen alternierenden Telearbeit regelt. Hierunter versteht die Dienstvereinbarung die teilweise Verrichtung der Arbeit von zu Hause unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken und unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes in der Dienststelle. Ein Anspruch auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit besteht nach der Dienstvereinbarung nicht. Die Dienststelle trifft nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Telearbeit und schließt im positiven Fall eine Individualvereinbarung mit dem Beschäftigten ab. Nachdem das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in mehreren Fällen den Standpunkt eingenommen hatte, dass die Gewährung bzw. Ablehnung der alternierenden Telearbeit im Einzelfall – anders als die grundsätzliche Einrichtung von Telearbeit in der Dienststelle – nicht mitbestimmungspflichtig sei, leitete der Antragsteller daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht Mainz ein und beantragte festzustellen, dass die Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit der Mitbestimmung unterliege. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück.

Einen ausdrücklichen Mitbestimmungstatbestand sehe das Landespersonalvertretungsgesetz für die Ablehnung alternierender Telearbeit nicht vor. Ein Mitbestimmungsrecht könne auch nicht aus der im Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – normierten sogenannten Allzuständigkeit des Personalrats hergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze dies nämlich voraus, dass die nicht ausdrücklich erfasste Maßnahme den in den gesetzlichen Beispielskatalogen geregelten Maßnahmen nach Art und Bedeutung vergleichbar sei. Dies sei bei der Ablehnung alternierender Telearbeit nicht der Fall. Insbesondere sei die Ablehnung eines Telearbeitsantrags nicht mit der „Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung“ nach § 78 Abs. 2 Nr. 9 LPersVG vergleichbar.

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EU und Mexiko erzielen Einigung über neues Handelsabkommen

Die Union und Mexiko haben eine grundsätzliche Einigung bei den Verhandlungen über die Modernisierung des bisherigen Handelsabkommens erzielt.

EU und Mexiko erzielen Einigung über neues Handelsabkommen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.04.2018

Die Europäische Union und Mexiko haben am 21.04.2018 bei den Verhandlungen über die Modernisierung des bisherigen Handelsabkommens eine grundsätzliche Einigung erzielt. Damit könnte künftig praktisch der gesamte Warenhandel zwischen der EU und Mexiko, auch im Agrarsektor, künftig zollfrei ablaufen. „Mit diesem Abkommen gesellt sich Mexiko zu Kanada, Japan und Singapur auf der wachsenden Liste von Partnern, die mit der EU zusammenarbeiten wollen, um sich gemeinsam für einen offenen, fairen und regelbasierten Handel einzusetzen“, sagte Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker.

Auf der Basis der aktuellen Grundsatzeinigung werden die Verhandlungsführer beider Seiten weiter darauf hinarbeiten, alle verbleibenden technischen Fragen zu klären und eine endgültige Fassung des Abkommens auszuarbeiten.

„Handel kann und sollte ein Win-Win-Prozess sein, und genau das verdeutlicht die heute erzielte Einigung. Mexiko und die EU haben zusammengearbeitet und ein für beide Seiten vorteilhaftes Ergebnis erreicht. Zustande gebracht haben wir dies als Partner, die bereit sind, miteinander zu diskutieren und ihre jeweiligen Interessen zu vertreten, die aber gleichzeitig auch bereit sind, Kompromisse zu schließen, um den gegenseitigen Erwartungen zu entsprechen“, so Juncker weiter.

Handelskommissarin Cecilia Malmström fügte hinzu: „In weniger als zwei Jahren ist es der EU und Mexiko gelungen, eine Übereinkunft zu erzielen, mit der die wirtschaftlichen und politischen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts angegangen werden können. Wir schlagen jetzt ein neues Kapitel in unseren langjährigen fruchtbaren Beziehungen auf und werden damit den Handel ankurbeln und Arbeitsplätze schaffen. Mit der heutigen Einigung senden wir die klare Botschaft an andere Partner, dass eine Modernisierung bestehender Handelsbeziehungen möglich ist, wenn beide Partner fest davon überzeugt sind, dass Offenheit und ein freier und fairer Handel der richtige Weg sind.“

Die EU-Wirtschaft wird außerdem von vereinfachten Zollverfahren profitieren, unter anderem bei Arzneimitteln, Maschinen und Beförderungsmitteln. Darüber hinaus werden in dem Abkommen fortschrittliche Regeln zur nachhaltigen Entwicklung festgelegt. Unter anderem verpflichten sich die EU und Mexiko, ihre im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens gegebenen Zusagen effektiv umzusetzen. Das Abkommen mit Mexiko wird zudem das erste von der EU geschlossene Handelsabkommen sein, in dem die Bekämpfung von Korruption im privaten und im öffentlichen Sektor als Ziel verankert ist.

Landwirtschaftskommissar Phil Hogan fügte hinzu: „Diese Einigung ist ein erneuter Beweis dafür, welch wichtige Vorreiterrolle die EU auf globaler Ebene bei der Förderung eines offenen und regelbasierten Handels spielt. Äußerst positiv wird sich das Abkommen auf den Agrar- und Nahrungsmittelsektor auswirken: Es eröffnet neue Möglichkeiten für den Export unserer hochwertigen Nahrungsmittel und Getränke, was wiederum Arbeitsplätze schaffen und das Wachstum fördern wird, insbesondere in ländlichen Regionen.“

Kernelemente des Abkommens

1) Agrarausfuhren aus der EU wie Geflügel, Käse, Schokolade, Teigwaren und Schweinefleisch dürften am meisten profitieren.

Insbesondere wird das Abkommen Folgendes bewirken:

  • Wegfall – im Rahmen jährlicher Kontingente – der auf viele Käsesorten, wie etwa Camembert oder Pecorino, erhobenen Zölle, die sich derzeit auf bis zu 45 Prozent belaufen;
  • Möglichkeit für die EU, angesichts des künftigen zollfreien Handels bei zahlreichen Schweinefleischerzeugnissen ihre Ausfuhren von Schweinefleisch nach Mexiko deutlich zu erhöhen;
  • Beseitigung – im Rahmen jährlicher Kontingente – der Zölle auf Produkte wie Schokolade (für die derzeit Zollsätze von bis zu 30 Prozent gelten) und Teigwaren (für die derzeit Zollsätze von bis zu 20 Prozent gelten);
  • Schutz vor Nachahmung für 340 typische europäische Lebensmittelspezialitäten, die so genannten „geografischen Angaben“, in Mexiko, darunter Chianti (Wein) und Aceto balsamico di Modena (Balsamessig) aus Italien, Noord-Hollandse Gouda (Käse) aus den Niederlanden, Comté (Käse) aus Frankreich, České pivo (Bier) aus der Tschechischen Republik, Szegedi szalámi (Salami) aus Ungarn und Magiun de prune Topoloveni (Pflaumenmus) aus Rumänien. Das bedeutet, dass Hersteller solcher traditionellen Delikatessen aus der EU nicht gegen Nachahmungen vorgehen müssen und dass sich Verbraucher beim Kauf solcher Produkte darauf verlassen können, dass es sich um Originalerzeugnisse handelt.

Was die Zollverfahren anbelangt, werden mit dem neuen Abkommen neue Regeln eingeführt, die der Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren und der Warenuntersuchungen beim mexikanischen Zoll dienen.

2) Das Abkommen enthält ein umfassendes Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, das höchste Standards in den Bereichen Arbeit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz setzt, begründet einen neuen Dialog mit der Zivilgesellschaft in allen unter das Abkommen fallenden Bereichen, untermauert die Maßnahmen der EU und Mexikos in Sachen nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz, insbesondere die im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens von beiden Seiten eingegangenen Verpflichtungen, und wahrt in vollem Umfang das Recht der Mitgliedstaaten, öffentliche Dienstleistungen nach eigenem Ermessen zu organisieren. Zudem wird explizit auf das Vorsorgeprinzip verwiesen und bekräftigt, dass die EU das Recht, auf der Grundlage dieses in den Verträgen verankerten Prinzips regulierend tätig zu werden, uneingeschränkt achtet. Das Abkommen mit Mexiko wird außerdem das erste von der EU jemals geschlossene Handelsabkommen sein, das Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung enthält und Maßnahmen vorsieht, um gegen Bestechung und Geldwäsche vorzugehen. Das umfassendere Globalabkommen, dessen Bestandteil das Handelsabkommen ist, deckt auch den Schutz der Menschenrechte ab und enthält ferner Kapitel über politische Kooperation und Entwicklungszusammenarbeit.

3) Das neue Abkommen bringt eine Öffnung des Handels mit Dienstleistungen, einer wesentlichen Wachstumsquelle in der heutigen globalen Wirtschaft. Unter anderem geht es hier um Finanzdienstleistungen, Beförderungsdienstleistungen, den elektronischen Geschäftsverkehr und Telekommunikationsdienste. Mit einem neuen Kapitel über digitalen Handel wird das Abkommen ferner zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine wissensbasierte Wirtschaft beitragen. Damit werden unnötige Hindernisse für den Online-Handel, wie etwa die Erhebung von Zöllen beim Herunterladen von Apps, aus dem Weg geräumt und klare Regeln für den Online-Verbraucherschutz eingeführt.

4) Die Marktöffnung geht einher mit der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen: Wir haben ein hohes Niveau des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums vereinbart. Dadurch werden Forschung und Entwicklung in der EU geschützt, faire Honorare für Künstler in der EU garantiert und der Schutz der bereits erwähnten 340 traditionellen Delikatessen aus der EU gewährleistet.

5) Das Abkommen bedeutet auch insoweit einen entscheidenden Fortschritt, als die Unternehmen jetzt auf Gegenseitigkeitsbasis Zugang zu öffentlichen Aufträgen auf den Märkten für öffentliche Beschaffungen sowohl in der EU als auch in Mexiko erhalten. Aufbauend auf dem früheren Abkommen, werden die Möglichkeiten für Anbieter aus der EU ausgeweitet, sodass sie sich jetzt auch um Aufträge auf der Ebene einiger Regionalbehörden Mexikos bewerben können. Unternehmen aus der EU und aus Mexiko werden – ob sie ein Angebot in Mexiko oder in der EU einreichen – in gleicher Weise behandelt.

6) Was den Investitionsschutz betrifft, sieht das Abkommen das neue Investitionsgerichtssystem vor, das Transparenz gewährleistet sowie das Recht der Regierungen, im öffentlichen Interesse Regulierungsvorschriften zu erlassen. Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass Mexiko und die EU auf die Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs hinarbeiten werden.

Schließlich wird das Abkommen die Führungsrolle Europas bei der Gestaltung der Globalisierung stärken mit der Einführung von Handelsregeln, die mit den Grundwerten der EU im Einklang stehen und den Interessen und besonderen Anliegen der EU Rechnung tragen. Damit ermöglicht es, Herausforderungen anzugehen, die in dem von der Kommission im Rahmen des Weißbuch-Prozesses vorgelegten Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ umrissen wurden.

Nächste Schritte

Die am 23.04.2018 erzielte grundsätzliche Einigung betrifft die wichtigsten Teile des Abkommens. In einigen Kapiteln bleiben noch technische Details zu klären. Auf der Grundlage der heutigen Einigung werden die Verhandlungsführer beider Seiten weiter darauf hinarbeiten, die verbleibenden technischen Fragen zu klären und bis Jahresende die endgültige Fassung des Abkommenstextes zu erstellen. Anschließend wird die Kommission das Abkommen einer Rechtsförmlichkeitsprüfung unterziehen, in alle Amtssprachen der EU übersetzen und dann dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Genehmigung vorlegen.

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Nicht gleichzeitig Aufsichtsfunktion und Mitglied der Geschäftsleitung in Kreditinstitut

Laut EuG darf ein und dieselbe Person nicht zugleich die Stelle des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des „verantwortlichen Geschäftsleiters“ in den beaufsichtigten Kreditinstituten innehaben (Rs. T-133/16, T-134/16, T-135/16, T-136/16).

Nicht gleichzeitig Aufsichtsfunktion und Mitglied der Geschäftsleitung in Kreditinstitut

EuG, Pressemitteilung vom 24.04.2018 zum Urteil T-133/16 bis T-136/16 vom 24.04.2018

Das Gericht der Europäischen Union stellt fest, dass ein und dieselbe Person nicht zugleich die Stelle des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des „verantwortlichen Geschäftsleiters“ in den beaufsichtigten Kreditinstituten innehaben kann. Der Begriff „verantwortlicher Geschäftsleiter“ bezieht sich auf die Mitglieder der Geschäftsleitung, eine Funktion, die nicht mit einer Aufsichtsfunktion kumuliert werden darf.

Die Crédit agricole ist eine französische dezentrale Bankengruppe, die u. a. über regionale Kassen verfügt. Vier von diesen regionalen Kassen wollten ein und dieselbe Person auf die Stelle des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des „verantwortlichen Geschäftsleiters“ ernennen. Die Europäische Zentralbank (EZB), die mit der Beaufsichtigung der Crédit agricole betraut ist, genehmigte die Benennung der betreffenden Personen als Vorsitzende des Verwaltungsrats, sprach sich aber dagegen aus, dass diese gleichzeitig die Funktion des „verantwortlichen Geschäftsleiters“ wahrnehmen.

Die EZB war nämlich der Auffassung, dass die Funktionen, die es einer Person erlauben, zum „verantwortlichen Geschäftsleiter“ im Sinne des französischen Rechts und des Unionsrechts1 bestellt zu werden, Führungsaufgaben (wie die des Geschäftsführers) seien, die sich von jenen unterschieden, die dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats anvertraut seien. Nach Ansicht der EZB muss grundsätzlich eine Trennung zwischen der Ausübung von Leitungs- und Aufsichtsfunktionen innerhalb eines Leitungsorgans geben.

Die vier regionalen Kassen erhoben Klage beim Gericht der Europäischen Union, um die Entscheidungen der EZB für nichtig erklären zu lassen. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass die EZB den Begriff „verantwortlicher Geschäftsleiter“ nicht richtig ausgelegt habe, indem sie diesen auf die Mitglieder der Geschäftsleitung, die über Leitungsfunktionen verfügten, beschränkt habe.

Mit Urteil vom 24.04.2018 weist das Gericht die Klagen der vier regionalen Kassen ab und erklärt den Ansatz der EZB für gültig.

Das Gericht prüft den Begriff „verantwortlicher Geschäftsleiter“ eines Kreditinstituts im Hinblick auf Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU. Auf der Grundlage einer wörtlichen, historischen, teleologischen und systematischen Auslegung kommt es zu dem Schluss, dass dieser Begriff sich auf die Mitglieder des Leitungsorgans bezieht, die zur Geschäftsleitung des Kreditinstituts gehören. Insbesondere erinnert das Gericht an das vom Unionsgesetzgeber im Bereich der verantwortungsvollen Verwaltung von Kreditinstituten verfolgte Ziel. Dieses Ziel ist im Wege einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung durch die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans zu verwirklichen, die ein Kräftegleichgewicht innerhalb des Leitungsorgans voraussetzt. Die Wirksamkeit einer solchen Kontrolle könnte gefährdet werden, wenn der Vorsitzende des Leitungsorgans in seiner Kontrollfunktion, ohne formell die Funktion des Geschäftsführers auszuüben, zugleich für die tatsächliche Geschäftsleitung der Tätigkeit des Kreditinstituts zuständig wäre.

Das Gericht stellt fest, dass die EZB durch die richtige Auslegung des Begriffs „verantwortlicher Geschäftsleiter“ auch Art. 88 der Richtlinie 2013/36/EU richtig angewandt hat, der bestimmt, dass der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Kreditinstituts (wie der Vorsitzende des Verwaltungsrats) in seiner Aufsichtsfunktion in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrnehmen darf, es sei denn die zuständigen Behörden hätten eine ausdrückliche Genehmigung erteilt.

Schließlich führt das Gericht aus, dass die EZB auch die Bestimmungen des französischen Code monetaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch) in der Auslegung des französischen Conseil d’État (Staatsrat) richtig angewandt hat, mit denen die Richtlinie 2013/36/EU umgesetzt wurde.

Fußnote

1Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).

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