Keine Verpflichtung der EU-Kommission, im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative „Einer von uns“ einen Legislativvorschlag vorzulegen

Das Gericht der EU hat die Entscheidung der EU-Kommission bestätigt, im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative „Einer von uns“ keinen Legislativvorschlag vorzulegen. Die Kommission habe ihre Entscheidung hinreichend begründet und bei ihrer Beurteilung der Rechtslage keinen offensichtlichen Fehler begangen (Rs. T-561/14).

Keine Verpflichtung der EU-Kommission, im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative „Einer von uns“ einen Legislativvorschlag vorzulegen

EuG, Pressemitteilung vom 23.04.2018 zum Urteil T-561/14 vom 23.04.2018

Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative „Einer von uns“ keinen Legislativvorschlag vorzulegen. Die Kommission hat ihre Entscheidung hinreichend begründet und bei ihrer Beurteilung der Rechtslage keinen offensichtlichen Fehler begangen.

Nach dem EU-Vertrag können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen muss und die aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten stammen müssen, die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse dem Unionsgesetzgeber den Erlass eines Rechtsakts zur Umsetzung der Verträge vorzuschlagen („Europäische Bürgerinitiative“). Bevor die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative mit der Sammlung der erforderlichen Zahl von Unterschriften beginnen können, müssen sie die Initiative bei der Kommission anmelden; diese prüft insbesondere den Gegenstand und die Ziele der geplanten Bürgerinitiative.

Im Jahr 2012 wurde bei der Kommission der Vorschlag für die Europäische Bürgerinitiative „Einer von uns“ angemeldet. Mit ihr soll erreicht werden, dass die Union die Finanzierung von Tätigkeiten verbietet und unterbindet, die mit der Zerstörung menschlicher Embryonen (insbesondere in den Bereichen Forschung, Entwicklungszusammenarbeit und öffentliche Gesundheit) verbunden sind, einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen. Nach ihrer Registrierung sammelte die Initiative die erforderliche Zahl von einer Million Unterschriften, bevor sie Anfang 2014 offiziell der Kommission vorgelegt wurde. Am 28. Mai 2014 teilte die Kommission mit, dass sie nicht tätig werden wolle.

Die Organisatoren der Initiative haben daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission erhoben.

In seinem Urteil vom 23.04.2018 stellt das Gericht zunächst fest, dass die Organisatoren der Initiative als natürliche Personen – anders als die Einrichtung „European Citizens’ Initiative One for Us“, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt – die Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2014 anfechten können, da sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die ihre Interessen beeinträchtigen können, indem sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern.

In der Sache weist das Gericht darauf hin, dass die EU-Verträge der Kommission in Bezug auf das legislative Initiativrecht quasi ein Monopol eingeräumt haben. Die Kommission kann durch die Ausübung des Rechts auf eine Europäische Bürgerinitiative nicht dazu gezwungen werden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten. Andernfalls würde der Kommission im Anschluss an eine Europäische Bürgerinitiative jedes Ermessen bei der Ausübung ihres Initiativrechts für Gesetzesvorschläge genommen.

Das Gericht hält die Mitteilung der Kommission auch für hinreichend begründet. Die Kommission hat insbesondere ausgeführt, da die Ausgaben der Union mit den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte im Einklang stehen müssten, gewährleiste das Unionsrecht, dass alle Ausgaben der Union, auch solche in den Bereichen Forschung, Entwicklungszusammenarbeit und öffentliche Gesundheit, die Menschenwürde, das Recht auf Leben und das Recht auf die Unversehrtheit der Person wahrten. Zudem gehe das geltende Unionsrecht bereits auf eine Reihe wichtiger Anliegen der Organisatoren der Initiative ein; dazu gehöre, dass die Union keine Zerstörung menschlicher Embryonen finanziere und angemessene Kontrollen vorsehe. Überdies trage die Unterstützung der Entwicklungsländer seitens der Union im Gesundheitsbereich durch die Verschaffung eines Zugangs zu sicheren und hochwertigen Diensten erheblich zur Senkung der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche bei; bei einem Verbot der Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen in den Entwicklungsländern wäre die Union nicht mehr in der Lage, die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere in Bezug auf die Gesundheit der Mütter, festgelegten Ziele zu erreichen.

Das Gericht verneint schließlich einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission. Ohne einen solchen Fehler zu begehen, hat die Kommission dem Recht auf Leben und der Menschenwürde menschlicher Embryonen Rechnung getragen und zugleich auch die Bedürfnisse der Stammzellenforschung berücksichtigt, die es ermöglichen kann, derzeit noch unheilbare oder lebensbedrohliche Krankheiten wie die Parkinson-Krankheit, Diabetes, Schlaganfälle, Herzerkrankungen und Erblindung zu behandeln. Desgleichen hat die Kommission den Zusammenhang zwischen unsachgemäß ausgeführten Schwangerschaftsabbrüchen und der Müttersterblichkeit dargetan, wobei sie ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu dem Schluss gelangen konnte, dass die Union bei einem Finanzierungsverbot nicht mehr in der Lage wäre, das Ziel einer Verringerung der Müttersterblichkeit zu erreichen.

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Ausweisung der Naturschutzgebiete „Haaßeler Bruch“ und „Eich“ im Landkreis Rotenburg (Wümme) wegen fehlerhafter Verkündung unwirksam

Laut OVG Niedersachsen sind die Naturschutzgebietsverordnungen „Haaßeler Bruch“ und „Eich“ des Landkreises Rotenburg (Wümme) wegen fehlerhafter Verkündung unwirksam (Az. 4 KN 368/15, 4 KN 258/17).

Ausweisung der Naturschutzgebiete „Haaßeler Bruch“ und „Eich“ im Landkreis Rotenburg (Wümme) wegen fehlerhafter Verkündung unwirksam

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.04.2018 zu den Urteilen 4 KN 368/15 und 4 KN 258/17 vom 19.04.2018

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom 19. April 2018 entschieden, dass die Naturschutzgebietsverordnungen „Haaßeler Bruch“ (Az. 4 KN 368/15) und „Eich“ (Az. 4 KN 258/17) des Landkreises Rotenburg (Wümme) unwirksam sind.

Das Naturschutzgebiet „Haaßeler Bruch“ umfasst u. a. Waldflächen und Feuchtgrünland in den Gemeinden Selsingen und Anderlingen. Gegen die Ausweisung dieser Flächen hatte sich im Verfahren 4 KN 368/15 die Betreiberin der geplanten Deponie Haaßel mit einem Normenkontrollantrag gewandt. Die mit Planfeststellungsbeschluss des Gewerbeaufsichtsamtes Lüneburg vom 28. Januar 2015 genehmigte Deponie soll u. a. auf Flächen im südlichen Teil des Naturschutzgebiets „Haaßeler Bruch“ errichtet und betrieben werden. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist allerdings selbst noch Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Mit Urteil vom 4. Juli 2017 (Az. 7 KS 7/15) hatte der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Naturschutzgebiet „Eich“ umfasst Waldflächen im Gebiet der Stadt Visselhövede. Gegen die Ausweisung dieser Flächen als Naturschutzgebiet hatte sich in dem Verfahren 4 KN 258/17 der Eigentümer, der die Waldflächen forstwirtschaftlich nutzt, mit einem Normenkontrollantrag gewandt.

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat seine Entscheidung über die Unwirksamkeit der angegriffenen Naturschutzgebietsverordnungen in beiden Fällen darauf gestützt, dass die Verordnungen nicht rechtmäßig verkündet worden sind. Der Landkreis Rotenburg hatte die Ausgabe seines Amtsblatts, in dem er beide Verordnungen verkündet hatte, als pdf-Datei dauerhaft auf seiner Homepage zum Herunterladen bereitgestellt. Daneben hatte er nur ein einziges gedrucktes Exemplar der Ausgabe des Amtsblatts erstellt. Dies genügt nicht den landesgesetzlichen Vorgaben für die Verkündung einer Naturschutzgebietsverordnung. Das Landesnaturschutzrecht in Niedersachsen lässt die Verkündung einer Naturschutzgebietsverordnung nur in einem amtlichen Verkündungsblatt der Kommune oder ersatzweise im Niedersächsischen Ministerialblatt zu. Damit ist die Verkündung in einem Printmedium vorgeschrieben. Eine wirksame Bekanntmachung des amtlichen Verkündungsblattes und somit der Verordnung über das Internet ist dagegen nicht möglich. Außerdem gibt das niedersächsische Kommunalrecht vor, dass das amtliche Verkündungsblatt in ausreichender Auflage erscheinen muss. Der Druck eines einzigen Exemplars und dessen Verbreitung im Internet genügen hierfür nicht.

Im Verfahren 4 KN 368/15 hat der 4. Senat die Unwirksamkeit der Naturschutzgebietsverordnung „Haaßeler Bruch“ in Bezug auf die Deponieflächen im südlichen Teil des Naturschutzgebiets weiter damit begründet, dass der Landkreis Rotenburg es versäumt hat, der zeitlich vorrangigen Deponieplanung – etwa durch eine ausreichende Freistellungsregelung – genügend Rechnung zu tragen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat in beiden Urteilen nicht zugelassen.

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EU-Kommission will Whistleblower besser schützen

Die EU-Kommission will Hinweisgeber künftig mithilfe von EU-weiten Mindeststandards besser schützen. Damit reagiert die Kommission auf Enthüllungen wie Dieselgate, Luxleaks und die Panama Papers.

EU-Kommission will Whistleblower besser schützen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.04.2018

Die EU-Kommission will Hinweisgeber künftig mithilfe von am 23.04.2018 vorgeschlagenen EU-weiten Mindeststandards besser schützen. Damit reagiert die Kommission auf Enthüllungen wie Dieselgate, Luxleaks und die Panama Papers. „Viele der jüngsten Skandale wären nicht ans Licht gekommen, hätten Hinweisgeber nicht den Mut gehabt, sie zu melden“, so der Erste Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans. „Wer richtig handelt, sollte nicht bestraft werden. Mit dem heutigen Vorschlag werden zudem auch jene geschützt, die investigativen Journalisten als Quelle dienen und damit dazu beitragen, dass die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit in Europa gewahrt bleiben.“

Der am 23.04.2018 vorgelegte Vorschlag soll Hinweisgebern, die Verstöße gegen das EU-Recht melden, ein hohes Schutzniveau anhand EU-weiter Mindeststandards bieten. Mit der neuen Richtlinie werden sichere Kanäle für die Meldung von Missständen sowohl innerhalb einer Organisation als auch an Behörden geschaffen. Darüber hinaus werden Hinweisgeber vor Kündigungen, Zurückstufungen und anderen Repressalien geschützt, und nationale Behörden werden verpflichtet, die Bürgerinnen und Bürger zu informieren und öffentliche Stellen im Umgang mit Hinweisgebern zu schulen.

Věra Jourová, EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, sagte: „Mit den neuen Regeln für den Hinweisgeberschutz wird sich das Blatt wenden. In einer globalisierten Welt, in der das Streben nach Gewinnmaximierung mitunter zulasten der Gesetzestreue geht, müssen wir Menschen helfen, die das Risiko auf sich nehmen und schwere Verstöße gegen das EU-Recht aufdecken. Das sind wir den ehrlichen Menschen Europas schuldig.“

Hinweisgeber können dabei helfen, Verstöße gegen das EU-Recht aufzudecken, zu untersuchen und zu ahnden. Sie tragen außerdem wesentlich dazu bei, dass Journalisten und die freie Presse ihrer grundlegenden Aufgabe in unseren Demokratien nachkommen können. Darum müssen Hinweisgeber vor Einschüchterung und/oder Vergeltung geschützt werden. Bürger, die illegale Handlungen aufdecken, sollten dafür nicht bestraft werden. In der Praxis bezahlen sie jedoch für ihren Einsatz oftmals mit ihrem Arbeitsplatz, ihrem Ruf oder sogar ihrer Gesundheit. 36 % der Arbeitnehmer, die Verstöße gemeldet haben, berichten von Vergeltungsmaßnahmen (Global Business Ethics Survey 2016). Der Schutz von Hinweisgebern wird auch zum Schutz der Meinungs- und der Medienfreiheit beitragen und ist für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Europa von wesentlicher Bedeutung.

Schutz bei Meldungen von Verstößen in zahlreichen Bereichen des EU-Rechts

Der heute vorgelegte Vorschlag gewährleistet EU-weiten Schutz bei der Meldung von Verstößen gegen das EU-Recht in den Bereichen öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, kerntechnische Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre, Datenschutz und Sicherheit von Netz- und Informationssystemen. Die neuen Vorschriften sollen außerdem bei Verstößen gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften und die Körperschaftsteuer-Vorschriften sowie bei Schädigungen der finanziellen Interessen der EU zur Anwendung kommen. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, über diese Mindeststandards hinauszugehen und darauf aufbauend umfassende Rahmenbedingungen für den Schutz von Hinweisgebern zu schaffen.

Klare Mechanismen und Pflichten für Arbeitgeber

Alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR müssen ein internes Verfahren für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern einführen. Auch alle Landes- und Regionalverwaltungen und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern werden von der neuen Richtlinie erfasst.

Die erforderlichen Schutzmechanismen sollen Folgendes umfassen:

  • klare Meldekanäle innerhalb und außerhalb der Organisation, um die Vertraulichkeit zu wahren;
  • ein dreigliedriges Meldesystem bestehend aus:
  • internen Meldekanälen;
  • Meldungen an die zuständigen Behörden – wenn interne Kanäle nicht funktionieren oder nach vernünftigem Ermessen nicht funktionieren können (z. B. wenn die Nutzung interner Kanäle die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen der zuständigen Behörden gefährden könnte);
  • Meldungen in der Öffentlichkeit/den Medien – wenn nach der Meldung über andere Kanäle keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden oder wenn eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses oder die Gefahr eines irreparablen Schadens besteht.
  • Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen, die innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und sie weiterverfolgen müssen.
  • Vermeidung von Vergeltungsmaßnahmen und wirksamer Schutz: Jegliche Vergeltungsmaßnahmen sind untersagt und sollen geahndet werden. Wenn ein Hinweisgeber Vergeltungsmaßnahmen erleidet, soll er Zugang zu kostenloser Beratung und angemessenen Abhilfemaßnahmen erhalten (z. B. Maßnahmen gegen Belästigung am Arbeitsplatz oder zur Vermeidung einer Entlassung). Die Beweislast wird in solchen Fällen umgekehrt, sodass die von der Meldung betroffene Person oder Organisation nachweisen muss, dass sie keine Vergeltungsmaßnahmen gegen den Hinweisgeber ergreift. Hinweisgeber werden auch in Gerichtsverfahren geschützt, etwa indem sie von der Haftung für offengelegte Informationen befreit werden.

Wirksame Sicherungsmaßnahmen

Mit dem Vorschlag werden verantwortungsvolle Hinweisgeber geschützt, die tatsächlich im öffentlichen Interesse handeln wollen. Daher enthält der Vorschlag auch Sicherungsmaßnahmen, durch die in böser oder missbräuchlicher Absicht getätigte Meldungen unterbunden und Rufschädigungen vermieden werden sollen. Für die von der Meldung eines Hinweisgebers betroffenen Personen gilt die Unschuldsvermutung, und sie haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, ein faires Verfahren und Verteidigung.

Hintergrund

Der Schutz von Hinweisgebern ist in der EU uneinheitlich geregelt. Derzeit sorgen nur zehn EU-Mitgliedstaaten dafür, dass Hinweisgeber uneingeschränkt geschützt werden. Die übrigen Länder gewähren nur teilweisen Schutz in bestimmten Wirtschaftszweigen oder für gewisse Kategorien von Arbeitnehmern.

Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf die Empfehlung des Europarates zum Schutz von Whistleblowern aus dem Jahr 2014, in der empfohlen wird, dass die Mitgliedstaaten über einen normativen, institutionellen und justiziellen Regelungsrahmen verfügen, um Personen zu schützen, die im Rahmen ihrer Arbeitsbeziehungen Meldungen machen oder Informationen über Gefahren oder Nachteile für das öffentliche Interesse mitteilen; die Empfehlung enthält zudem Grundsätze, um Staaten bei der Einführung oder Überprüfung solcher Rahmen anzuleiten.

Der Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen zur Steuertransparenz vom 11. Oktober 2016 auf, mögliche künftige EU-Maßnahmen zu prüfen. Auch Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften fordern seit Langem EU-weit einheitliche Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern, die im öffentlichen Interesse handeln.

Die Kommission hat sich im November 2016 auf dem zweiten jährlichen Kolloquium über die Grundrechte zum Thema „Medienvielfalt und Demokratie“ verpflichtet, Hinweisgeber zu schützen, die Journalisten als Quelle dienen.

Darüber hinaus trägt die Stärkung des Hinweisgeberschutzes der Zusage der Kommission Rechnung, sich stärker auf die Durchsetzung des EU-Rechts zu konzentrieren, wie in ihrer Mitteilung zum EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung aus dem Jahr 2016 angekündigt.

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Servicepauschalen für Essensversorgung in Kindertagesstätten

Das VG Magdeburg hat über die Frage entschieden, wer die im Rahmen der Essensversorgung in Kindertagesstätten anfallenden Kosten zu tragen hat (Az. 6 A 215/16 MD).

Servicepauschalen für Essensversorgung in Kindertagesstätten

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 20.04.2018 zum Urteil 6 A 215/16 MD vom 27.03.2018

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat über die Frage entschieden, wer die im Rahmen der Essensversorgung in Kindertagesstätten anfallenden Kosten zu tragen hat.

Die Tochter der Kläger besucht eine Kindertagesstätte, die von einem privaten Unternehmen mit Essen versorgt wird. Der Essensanbieter rechnet die Kosten für Herstellung und Anlieferung der Mahlzeiten sowie verschiedene Servicekosten etwa für die Essensausgabe und den Abwasch direkt mit den Eltern ab. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Vorhaltung dieser Serviceleistungen (Bereitstellung, Essensausgabe, Abwasch), zu den Aufgaben der Gemeinde gehört. Diese habe den darauf entfallenden Betrag der Essenskosten zu erstatten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Aus dem Kinderförderungsgesetz des Landes ergebe sich – so die Kammer – allein die Pflicht der Gemeinde, die Essensversorgung sicherzustellen. Damit müsse nur die Möglichkeit, dass eine Essensversorgung überhaupt vorgenommen wird, gewährleistet werden. Es sei daher ausreichend, wenn die Gemeinde eine Belieferung der Kindertagesstätte durch eine private Firma gestattet. Die Kosten für die Mahlzeiten an sich seien nach dem Kinderförderungsgesetz von den Eltern zu tragen. Für die mit der Zubereitung und Anlieferung des Essens in untrennbarem Zusammenhang stehenden Servicekosten gelte nichts anderes.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Zulassung der Berufung beantragt werden.

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Verordnung über das Naturschutzgebiet “Auenlandschaft Hohenrode“ in der Stadt Rinteln rechtmäßig

Laut OVG Niedersachsen war es rechtmäßig, dass der Landkreis Schaumburg das Gebiet „Auenlandschaft Hohenrode“ in der Stadt Rinteln unter Naturschutz gestellt und u. a. die Ausübung der Fischerei eingeschränkt hat (Az. 4 KN 343/15).

Verordnung über das Naturschutzgebiet “Auenlandschaft Hohenrode“ in der Stadt Rinteln rechtmäßig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 20.04.2018 zum Urteil 4 KN 343/15 vom 19.04.2018

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 19. April 2018 (Az. 4 KN 343/15) die Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landkreises Schaumburg über das Naturschutzgebiet „Auenlandschaft Hohenrode“ in der Stadt Rinteln vom 21. Oktober 2014 in einem Normenkontrollverfahren bestätigt.

Das ca. 127 ha große unter Naturschutz gestellte Gebiet liegt nördlich der Ortschaft Hohenrode und umfasst im Wesentlichen ein aus Kiesteichen und deren Ufer- und Randbereichen bestehendes Areal in einer Weserschleife. Die Naturschutzgebietsverordnung enthält zahlreiche Verbote, die u. a. die Ausübung der Fischerei einschränken. So sind jegliche Besatzmaßnahmen (Aussetzen von Fischen) ebenso wie der Einsatz von Reusen und Stellnetzen sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen verboten. Auch die Angelnutzung ist nur in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember und lediglich an besonders ausgewiesenen, ca. 2 km langen Uferstreifen von zwei Teichen erlaubt.

Gegen diese Verordnung hat die Weserfischereigenossenschaft Hameln ein Normenkontrollverfahren angestrengt und geltend gemacht, dass die Unterschutzstellung des Gebiets ebenso wie die die Fischerei betreffenden Verbote rechtswidrig seien.

Der 4. Senat hat den Normenkontrollantrag der Fischereigenossenschaft abgelehnt und festgestellt, dass die Kiesteiche in der Weserschleife unter Naturschutz gestellt werden durften. Denn das Gebiet ist schutzwürdig, da es eine besondere Bedeutung als Lebensraum wildlebender Tiere, insbesondere als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für störungsempfindliche Vögel hat. Nach den vorhandenen Untersuchungen ist das Gebiet von landesweiter Bedeutung für Gastvögel. Außerdem sind dort zahlreiche Brutvogelarten, die in Niedersachsen stark gefährdet sind oder auf der Vorwarnliste stehen, nachgewiesen. Nicht zu beanstanden sind auch die Einschränkungen der Ausübung der Fischerei, weil die untersagten Handlungen zu einer nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets und der dortigen Fauna bzw. einer Veränderung von schützenswerten Bestandteilen des Gebiets führen können und daher verboten werden durften. Die Einschränkungen der Ausübung der Fischerei sind auch nicht unverhältnismäßig. Ferner lässt sich eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Fischerei gegenüber der Jagd, die ebenfalls nur eingeschränkt ausgeübt werden kann, nicht feststellen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 4. Senat nicht zugelassen.

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Straßenausbaubeitrag in Morbach im Wesentlichen nicht zu beanstanden

Laut VG Trier ist der für den Ausbau einer Gemeindestraße zu zahlende Anliegerbeitrag nur geringfügig zu hoch angesetzt, im Übrigen aber zu Recht erhoben (Az. 10 K 1450917.TR).

Straßenausbaubeitrag in Morbach im Wesentlichen nicht zu beanstanden

VG Trier, Pressemitteilung vom 20.04.2018 zum Urteil 10 K 1450917.TR vom 29.03.2018

Die Gemeinde Morbach hat den Ausbaubeitrag, den die Kläger für den Ausbau einer Gemeindestraße zahlen mussten, nur geringfügig zu hoch angesetzt, im Übrigen aber zu Recht erhoben, wie die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. März 2018 entschieden hat.

Der Gemeinderat Morbach hatte den Ausbau der streitgegenständlichen Gemeindestraße am 11. April 2011 beschlossen. In der Folgezeit legte der Ortsbeirat von Heinzerath das Ausbauprogramm fest und traf die Vergabeentscheidung. Die entsprechende Beauftragung beschloss der Gemeinderat Morbach am 10. Dezember 2013. Nach erfolgtem Ausbau der Straße erhob die Gemeinde Morbach mit Bescheid vom 9. März 2016 für das klägerische Grundstück den streitgegenständlichen Ausbaubeitrag. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie insbesondere anführten, es fehle an einem wirksamen Ausbaubeschluss des Gemeinderates Morbach. Auch sei der Ausbau der Straße über die Widmungsgrenze hinausgegangen, d. h. über den Bereich der Straße, welchem gemäß einem Beschluss des Gemeinderates vom 25. März 2014 die Eigenschaft einer öffentlichen Straße zukomme. Des Weiteren beanstanden die Kläger die Beitragsfähigkeit der geltend gemachten Kosten, insbesondere der Kosten für den Neubau eines Regenwasserkanals. Zudem stehe ihnen eine Eckgrundstücksvergünstigung zu. Demgegenüber war die Beklagte der Auffassung, eine ausreichende Beschlussfassung des Gemeinderates läge vor und die Berechnung der Ausbaubeiträge sei fehlerfrei. Im Anschluss an das Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger daher die vorliegende Klage.

Diese hatte nur zu einem geringem Teil Erfolg. Zur Begründung führten die erkennenden Richter aus, zwar liege die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderates vor, da dieser zunächst den Ausbau der Gemeindestraße als solchen beschlossen und durch die Entscheidung über die Beauftragung den konkreten Ausbau gebilligt habe. Jedoch sei die nach dem Abgabenrecht erforderliche Voraussetzung, wonach es sich bei der Straße um eine öffentliche Verkehrsanlage handeln müsse, nur hinsichtlich des dem öffentlichen Verkehr am 25. März 2014 ausdrücklich gewidmeten Straßenteils erfüllt. Die Kosten für den darüberhinausgehenden Bereich dürften daher nicht auf die Kläger umgelegt werden. Zudem habe die Beklagte den – grundsätzlich beitragspflichtigen – Klägern eine Eckgrundstücksvergünstigung gewähren müssen, um zu vermeiden, dass diese durch die Lage des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks doppelt belastet würden. Im Übrigen – d.h. in Höhe von circa 90 Prozent des geforderten Betrages – sei die Berechnung des Ausbaubeitrags indes nicht zu beanstanden. Insbesondere unterliege keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den Gemeindeanteil an den Ausbaukosten auf 35 Prozent festgesetzt habe. Ferner seien die Kosten für den Ausbau, insbesondere für die Straßenoberflächenentwässerung, entgegen der Auffassung der Kläger beitragsfähig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Bundesrat will Kammern für internationale Handelssachen einführen

Ein Gesetzentwurf des Bundesrats sieht die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten vor, vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können.

Bundesrat will Kammern für internationale Handelssachen einführen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.04.2018

Die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten, vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können, sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates ( 19/1717 ) vor. Darin heißt es, dass der Gerichtsstandort Deutschland darunter leide, dass im Gerichtsverfassungsgesetz immer noch nur Deutsch als Gerichtssprache bestimmt ist. Ausländische Vertragspartner und Prozessparteien schreckten davor zurück, in einer fremden, für sie nur im Wege der Übersetzung indirekt verständlichen Sprache vor einem deutschen Gericht zu verhandeln. Das habe Auswirkungen nicht nur auf die Wahl des Gerichtsstandes, sondern auch auf die Frage der Rechtswahl. Das deutsche Recht werde trotz seiner Vorzüge kaum gewählt, wenn als Gerichtsstand ein Gericht in einem anderen Staat vereinbart ist, vor dem in englischer Sprache als „lingua franca“ des internationalen Wirtschaftsverkehrs verhandelt werden kann. Die Begrenzung der Gerichtssprache auf Deutsch trage damit dazu bei, dass bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten entweder im Ausland oder vor Schiedsgerichten ausgetragen werden – zum Nachteil des Gerichtsstandortes Deutschland und deutscher Unternehmen. Der Gerichtsstandort Deutschland werde durch die Einführung von Englisch als Gerichtssprache in hohem Maße an Attraktivität gewinnen, heißt es weiter in dem Entwurf.

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Berufsoffizier bekommt Kosten einer Transatlantikschiffspassage erstattet

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Bundeswehroffizier im Einzelfall Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer Transatlantikschiffspassage als Umzugskosten hat (Az. 1 A 1971/15).

Berufsoffizier bekommt Kosten einer Transatlantikschiffspassage erstattet

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.04.2018 zum Urteil 1 A 1971/15 vom 20.04.2018

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 20.04.2018 Tage entschieden, dass ein Bundeswehroffizier im Einzelfall Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer Transatlantikschiffspassage als Umzugskosten hat.

Der Kläger, der an der Deutschen Botschaft in Washington, D.C., als Militärattaché eingesetzt war, hat seinen nach seiner Rückversetzung im Herbst 2013 durchgeführten Umzug nach Deutschland mit einem Urlaub verbunden. Für die Überfahrt mit der „Queen Mary 2″ von New York nach Hamburg und die An- und Abfahrten von den Wohnorten zu den Häfen entstanden für die vierköpfige Familie des Klägers Kosten in Höhe von ca. 3.500 Euro. Hiervon hat die beklagte Bundesrepublik auf der Grundlage eines Preisvergleichs mit den (fiktiven) Flugkosten von Washington, D.C., nach Frankfurt/Main in der Economy-Klasse nur einen Teil erstattet. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage auf Erstattung des noch offenen Differenzbetrages im Wesentlichen abgewiesen.

Der 1. Senat hat der Berufung des Klägers stattgegeben. Zur Begründung führte er aus: Dem Kläger seien die Auslagen für seinen mit der Umzugsreise verbundenen Urlaub bis zu der Höhe der Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn die Umzugsreise ohne Urlaub unmittelbar vom bisherigen zu dem neuen Dienstort erfolgt wäre. In die Berechnung der fiktiven Umzugskosten seien – ohne, dass es dabei auf den Rang oder die Besoldungsgruppe des Klägers ankomme – die Flugkosten für die Business-Klasse einzustellen. Für Flüge aus dem außereuropäischen Ausland nach Deutschland mit einer Flugdauer von – wie hier – über vier Stunden habe die oberste Dienstbehörde für Umzugsreisen auch im Erlasswege keine wirksame Ausnahme von dem gesetzlich festgelegten Grundsatz bestimmt, dass für Flugreisen die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden. Die sich hiernach fiktiv ergebenden Umzugskosten seien deutlich höher als die Kosten der tatsächlich durchgeführten Schiffsreise. Der Anspruch des Klägers auf Umzugskostenvergütung sei nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Reisekosten begrenzt. Diese Kosten seien aber in der Höhe der hier noch offenen Kosten von rund 1.860 Euro ohne weitere Abschläge in vollem Umfang zu erstatten.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann die Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

Das VG Köln entschied, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern (Az. 9 K 7417/17).

Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

VG Köln, Pressemitteilung vom 20.04.2018 zum Urteil 9 K 7417/17 vom 20.04.2018

Mit Urteil vom 20.04.2018 hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern.

Mit ihrer Klage machte die Deutsche Telekom geltend, für sie bestehe keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Die §§ 113a und b Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar.

Dem folgte das Gericht und schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Jene Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei (OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 – 13 B 238/17 -).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-203/15 und C-698/15 -). Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, auch die nationalen Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG ordneten eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an. Daher seien sie europarechtlich nicht zulässig. Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechtslage festgestellten Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen sei auch das klagende Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet. Denn wegen des Vorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Alternativ kann – im beiderseitigen Einvernehmen der Beteiligten – Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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Gehbehinderter Fahrgast stürzt im anfahrenden Linienbus – Verkehrsbetrieb und Busfahrer haften nicht

Der Fahrer eines Linienbusses darf den Bus nach dem Zustieg eines laut Schwerbehindertenausweis gehbehinderten Fahrgastes, dessen Einschränkung äußerlich nicht erkennbar ist, anfahren, bevor der Fahrgast einen Sitzplatz eingenommen hat. So entschied das OLG Hamm (Az. 11 U 57/17).

Gehbehinderter Fahrgast stürzt im anfahrenden Linienbus – Verkehrsbetrieb und Busfahrer haften nicht

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 20.04.2018 zum Beschluss 11 U 57/17 vom 28.02.2018 (rkr)

Der Fahrer eines Linienbusses darf den Bus nach dem Zustieg eines laut Schwerbehindertenausweis gehbehinderten Fahrgastes, dessen Einschränkung äußerlich nicht erkennbar ist, anfahren, bevor der Fahrgast einen Sitzplatz eingenommen hat. Allein die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G verpflichtet den Fahrer nicht zur besonderen Rücksichtnahme. Vielmehr kann von dem gehbehinderten Fahrgast erwartet werden, dass er den Busfahrer auf seine Gehbehinderung anspricht und ggfls. darum bittet, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 13.12.2017 und 28.02.2018 entschieden (Az. 11 U 57/17 OLG Hamm) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.03.2017 (Az. 8 O 23/17 LG Bochum) bestätigt.

Die seinerzeit 60 Jahre alte Klägerin aus Herne bestieg im April 2016 den vom zweitbeklagten Busfahrer gesteuerten Linienbus des erstbeklagten kommunalen Nahverkehrsbetriebs aus dem mittleren Ruhrgebiet. Die Klägerin ist aufgrund eines Hüftschadens zu 100 % schwerbehindert. Ihr Schwerbehindertenausweis ist mit dem Merkzeichen G versehen. Eine Gehhilfe benutzt die Klägerin nicht. Beim Einstieg zeigte die Klägerin ihren Schwerbehindertenausweis vor, ohne den Busfahrer um eine weitere Rücksichtnahme zu bitten. Sie setzte sich sodann nicht auf den hinter dem Fahrer befindlichen, für Schwerbehinderte ausgewiesenen Sitzplatz oder einen anderen, nahegelegenen freien Sitzplatz, sondern ging durch den Bus, um sich auf einen Sitzplatz in der Nähe des ersten Ausstiegs zu setzen. Bevor die Klägerin sich setzen konnte, fuhr der Bus an. Hierbei stürzte die Klägerin und zog sich einen Oberschenkelbruch zu.

Aufgrund der erlittenen Verletzungen hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500 Euro und den Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens von ca. 4.000 Euro. Sie hat gemeint, der Busfahrer habe allein aufgrund des vorgezeigten Schwerbehindertenausweises mit dem Anfahren abwarten müssen, bis sie einen Sitzplatz eingenommen habe.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.

Ein Fahrgast habe sich, so der Senat, unmittelbar nach dem Zusteigen in einer Straßenbahn oder einen Linienbus sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen. Werde dies gerade in dem Zeitraum des besonders gefahrenträchtigen Anfahrens versäumt, treffe den Fahrgast ein erhebliches Mitverschulden. Hinter diesem trete die Betriebsgefahr des Verkehrsmittels regelmäßig völlig zurück. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin gegen ihre Obliegenheit zur Eigensicherung verstoßen. Sie habe keinen im Einstiegsbereich vorhandenen freien Sitzplatz eingenommen und sich beim Anfahren nicht hinreichend festgehalten. Zudem habe sie den Busfahrer auch nicht darum gebeten, mit dem Anfahren abzuwarten, bevor sie Platz genommen habe.

Ein Verschulden des Busfahrers sei demgegenüber nicht festzustellen. Von einem Busfahrer, der auf andere Verkehrsteilnehmer und äußere Fahrtsignale zu achten habe, sei regelmäßig nicht zu verlangen, dass er zugestiegene Fahrgäste besonders im Blick behalte. Eine solche Verpflichtung sei nur ausnahmsweise gegeben, wenn für den Busfahrer eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes erkennbar sei, nach der der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet sei.

Ein solcher Ausnahmefall habe für den beklagten Busfahrer nicht vorgelegen. Die Klägerin habe den Bus ohne erkennbare Probleme und ohne fremde Hilfe bestiegen und keinen der nahegelegenen, freien Sitzplätze eingenommen. Allein aus der Vorlage des Schwerbehindertenausweises – wobei offenbleiben könne, ob die Klägerin tatsächlich auch die Rückseite mit dem Merkzeichen G vorgezeigt habe – habe der Busfahrer nicht schließen müssen, dass die Klägerin ohne eine besondere Rücksichtnahme gefährdet sei.

Ein Schwerbehindertenausweis, auch ein solcher wie der der Klägerin, der zur unentgeltlichen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtige, besage nicht, dass auf den Inhaber beim Zusteigen in öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich besonders Rücksicht zu nehmen sei. So könne z. B. von einem gehörlosen Menschen regelmäßig angenommen werden, dass er keiner besonderen Hilfe bedürfe, um in einem Linienbus einen Sitzplatz einzunehmen. Ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G erhalte zudem auch ein primär in seiner Orientierungsfähigkeit gestörter Mensch, auf den bei der Sitzplatzeinnahme in einem Linienbus ebenfalls nicht besonders Rücksicht genommen werden müsse. Deswegen sei von einer behinderten Person, die – wie die Klägerin – äußerlich keine Anzeichen für eine Gehbeeinträchtigung erkennen lasse, zu erwarten, dass sie den Busfahrer auf ihre Situation aufmerksam mache und ggfls. bitte, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen.

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