Ohne Zustimmung der Miteigentümer keine eigenmächtige Errichtung eines Gartenhauses in Wohnanlage

Das AG München entschied, dass in dem Garten einer Wohnanlage ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden darf (Az. 484 C 22917/16 WEG).

Ohne Zustimmung der Miteigentümer keine eigenmächtige Errichtung eines Gartenhauses in Wohnanlage

AG München, Pressemitteilung vom 20.04.2018 zum Urteil 484 C 22917/16 WEG vom 14.02.2017 (rkr)

In dem Garten einer Wohnanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden.

Das Amtsgericht München verurteilte am 14.02.2017 die Beklagte zur Entfernung des von ihr auf einer Sondernutzungsfläche errichteten Gartenhauses.

Klägerin und Beklagte sind jeweils Miteigentümer einer Wohnanlage in München-Schwabing West, bei deren Errichtung in allen Gartenanteilen nach drei Seiten offene Lauben aufgestellt waren. Eine Seite der früher auf dem Gartenanteil der Beklagten befindlichen Laube war ebenso wie die Dachbalkenkonstruktion durch Rankbepflanzung vollständig zugewachsen.

Die Klägerin trägt vor, dass nach Abriss der Laube das Gartenhaus von der Beklagten errichtet worden sei, ohne dass sie dazu durch Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung berechtigt gewesen sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Gartenhaus das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage nicht beeinträchtige. Es ersetze ja auch lediglich die dort früher befindliche Gartenlaube, die nach der Gemeinschaftsordnung zulässig war. Die Klägerin habe auf ihrem Gartenanteil und halb auf dem Gartenanteil der Beklagten selbst ein Glashaus errichtet. Die übrigen Miteigentümer seien gegen deren Gartenhaus auch nicht vorgegangen.

Nach der geltenden Gemeinschaftsordnung kann jeder Wohnungseigentümer die von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände verändern und verbessern unter folgendem Vorbehalt: die Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden, bauliche Veränderungen müssen behördlich genehmigt sein, die Sicherheit, die Stabilität, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht.

„Das Gartenhaus wirkt sehr groß und wuchtig und hat eine dunkelbraune Farbe. Dadurch wird aber das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändert, denn dort wo vorher grüne Wiese war, steht nunmehr ein wuchtiges braunes Holzhaus. Aber auch unter Berücksichtigung, dass zuvor eine nach der Gemeinschaftsordnung erlaubte Gartenlaube aufgestellt war, stört das Gartenhaus das ästhetische Bild der Gesamtanlage mehr als eine Gartenlaube. Die Gartenlaube war, so wie die Beklagtenpartei vorgetragen hat, von grünem Efeu eingerahmt und hatte damit keine dunkelbraune Farbe, sondern war grün. Zudem wirkt eine Bepflanzung mit Efeu weniger aufdringlich als eine dunkelbraune Farbe des Gartenhauses. Auch die Maße des Gartenhauses sind zum Teil größer als die der Gartenlaube. Zudem war eine Seite der Gartenlaube offen, sodass die Gestaltung der Gartenlaube komplett anders war als die Gestaltung des streitgegenständlichen Gartenhauses, wodurch das Gartenhaus auch eine optische Beeinträchtigung der Gesamtwohnanlage darstellt. Die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen ist, ist eher niedrig anzusetzen, denn grundsätzlich ist eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder gegen den Willen von Wohnungseigentümern nicht zulässig.“ Das umgekehrt von der Klägerin wohl unrechtmäßig aufgestellte Glashaus hindere ihren Anspruch nicht, sondern berechtige die Beklagte ihrerseits von der Klägerin dessen Beseitigung zu verlangen.

Das Landgericht München I wies die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 21.02.2018 mit der Begründung zurück, dass die Gemeinschaftsordnung vor allem vorschreibe, die Gartenanlage nur als Ziergarten zu nutzen. Ein Gartenhaus diene dem Unterstellen oder Aufbewahren von Gegenständen und eben nicht vorrangig gestalterischen oder ästhetischen Zwecken.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

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Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

Das BVerwG hat zwei Klagen zum Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr an das OVG zurückverwiesen. Das OVG müsse erneut prüfen, ob die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie gegeben sind (Az. 2 C 36.17, 2 C 40.17).

Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

BVerwG, Pressemitteilung vom 19.04.2018 zu den Urteilen 2 C 36.17 und 2 C 40.17 vom 19.04.2018

Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen muss erneut über Klagen von Leipziger Feuerwehrbeamten entscheiden, die einen Freizeitausgleich für eine über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 19.04.2018 entschieden.

Die reguläre Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte beträgt einschließlich des Bereitschaftsdienstes 48 Stunden pro Woche. Ab dem Jahr 2008 haben zahlreiche Feuerwehrbeamte, unter ihnen auch die Kläger, Erklärungen abgegeben, bis zu 52 Stunden pro Woche Dienst zu leisten. So sah sich die Stadt Leipzig in der Lage, den Dienst in 24-Stunden-Schichten einzuteilen. Beamte, die eine solche Erklärung nicht abgaben, wurden im 12-Stunden-Schichtdienst geführt.

Im November 2013 erhoben die Kläger gegen ihre Arbeitszeit sowie deren Abrechnung und Abgeltung Widerspruch, soweit die Arbeitszeit über 48 Stunden pro Woche hinausging. Widerspruch und Klage hatten jeweils keinen Erfolg. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zu Zeitausgleich für Arbeitsstunden verpflichtet, die über 48 Stunden pro Woche hinausgingen. Der Anspruch bestehe allerdings erst ab dem Monat nach Erhebung des Widerspruchs im November 2013 und nicht rückwirkend. Kläger und Beklagte haben hiergegen Revision eingelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile teilweise aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass den Beamten kein Ausgleich wegen sogenannter „Mehrarbeit“ zusteht. Mehrarbeit ist immer nur die ausnahmsweise angeordnete oder genehmigte zusätzliche Arbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Im Streit steht aber gerade eine Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit.

Das Oberverwaltungsgericht muss aber erneut prüfen, ob die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gegeben sind. Nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 88/2003/EG) kann die freiwillige Mehrarbeit (über 48 Stunden hinaus) zulässig sein, wenn denjenigen Beamten, die eine entsprechende Erklärung nicht abgeben, deswegen kein Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist gegeben, wenn der Dienstherr die Verweigerung der Arbeitszeitverlängerung negativ sanktioniert oder wenn die Alternative – hier: der Dienstplangestaltung – sich im Rahmen einer Gesamtschau aller tatsächlichen und rechtlichen Folgen der Weigerung als objektiv negativ darstellt. Ungünstige Umstände, die der Dienstherr bereits kompensiert hat – etwa durch Geld- oder Zeitausgleich -, haben bei dieser Gesamtbetrachtung unberücksichtigt zu bleiben.

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine solche Gesamtbetrachtung nicht aus. Sie werden im Rahmen eines erneuten Berufungsverfahrens zu ermitteln sein.

Die Verfahren sind auch deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil der Umfang des Ausgleichsanspruchs nicht – wie vom Oberverwaltungsgericht vorgenommen – pauschal, sondern durch konkrete Ermittlung der einzelnen Dienststunden zu bestimmen ist, die über das geschuldete Maß von 48 Stunden pro Woche hinausgehen.

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Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren

Laut BVerwG steht die Regelung mit dem Grundgesetz im Einklang, dass ein Kleinkind eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn der deutsche „Scheinvater“, der die Vaterschaft zunächst anerkannt hatte, diese erfolgreich anficht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird (Az. 1 C 1.17).

Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren

BVerwG, Pressemitteilung vom 19.04.2018 zum Urteil 1 C 1.17 vom 19.04.2018

Ein Kleinkind verliert eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der deutsche „Scheinvater“, der die Vaterschaft zunächst anerkannt hatte, diese erfolgreich anficht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird. Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und des Bürgerlichen Rechts, aus denen dieser Verlust nach allgemeiner Rechtsüberzeugung abgeleitet wird, stehen bei verfassungskonformer Auslegung im Einklang mit dem Grundgesetz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 19.04.2018 entschieden.

Die 2004 in Deutschland geborene Klägerin begehrt die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Ihre Mutter ist serbische Staatsangehörige; sie besaß zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin keinen Aufenthaltstitel, sondern wurde seit 1994 fortlaufend geduldet. Vor der Geburt hatte ein deutscher Staatsangehöriger mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft der Klägerin anerkannt. Infolgedessen hatte die Klägerin mit der Geburt aufgrund der Abstammung von einem deutschen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG). Auf eine vom rechtlichen Vater kurz nach der Geburt erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage entschied das Familiengericht im November 2005 auf Grund eines Abstammungsgutachtens, dass die Klägerin nicht dessen Tochter sei. Einen im Jahr 2014 gestellten Antrag der Klägerin, festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, lehnte der beklagte Landkreis ab. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin ist infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt entfallen, weil damit feststeht, dass sie nicht von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt (§ 4 Abs. 1 StAG i. V. m. § 1599 Abs. 1 BGB). Der hierdurch herbeigeführte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verstößt nicht gegen Art. 16 Abs. 1 GG. Er stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar, weil er auf diskriminierungsfreien Regelungen beruht und die Klägerin in einem Alter getroffen hat, in dem Kinder noch kein Bewusstsein über ihre Staatsangehörigkeit entwickelt haben. Der Verlust findet in § 4 Abs. 1 StAG i. V. m. § 1599 Abs. 1, § 1592 Nr. 2 BGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), die dem Zitiergebot des Grundgesetzes nicht unterfällt. Die Verlustregelung lässt sich im Wege der verfassungskonformen Auslegung um eine verfassungsrechtlich erforderliche, seinerzeit aber noch nicht vorhandene Altersgrenze sowie um eine Ausnahme für den Fall der Staatenlosigkeit ergänzen. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Vaterschaftsanfechtung noch im (frühen) Kleinkindalter und ist auch nicht staatenlos geworden.

Auf die Vaterschaftsanfechtung des „Scheinvaters“ ist nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) übertragbar, mit der das Gericht die eingriffsintensiveren Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft durch Behörden für nichtig erklärt hat. Gegen den mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit hier verbundenen Verlust der Unionsbürgerschaft bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken.

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„Digitaler Hausfriedensbruch“

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem mit einem neuen § 202e StGB die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe gestellt werden soll.

„Digitaler Hausfriedensbruch“

Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme künftig strafbar?

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.04.2018

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes ( 19/1716 ) vorgelegt, mit dem die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe gestellt wird. Danach sollen zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Rechtsgedanken der Paragrafen 123 und 248b des Strafgesetzbuches (StGB) in die digitale Welt übertragen und ein neuer Paragraf 202e geschaffen werden. IT-Systeme seien mindestens ebenso schutzwürdig wie das Hausrecht und wie das ausschließliche Benutzungsrecht an Fahrzeugen. Derzeit seien sogar Fahrräder besser geschützt als Computer mit höchstpersönlichen Daten. Die Gefahr für die Allgemeinheit, die von unbefugt genutzten informationstechnischen Systemen ausgeht, sei hoch. Es sei daher die Aufgabe auch des Strafrechts, den lückenlosen Schutz des bedeutsamen Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sicherzustellen.

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Stadt Köln darf Mahnmal beseitigen

Das VG Köln hat bestätigt, dass die Stadt Köln ein ohne ihre Erlaubnis im öffentlichen Straßenraum aufgestelltes Mahnmal beseitigen darf. Das Recht des Aufstellers auf Meinungsfreiheit schütze nicht zugleich das Recht, an beliebigen Stellen Gegenstände im öffentlichen Straßenraum zu verankern (Az. 18 L 906/18).

Stadt Köln darf Mahnmal beseitigen

VG Köln, Pressemitteilung vom 19.04.2018 zum Beschluss 18 L 906/18 vom 19.04.2018

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 19.04.2018 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Beibehaltung eines im öffentlichen Straßenland aufgestellten Mahnmals abgelehnt.

Am 15. April 2018 hatte die Initiative „Völkermord erinnern“ ohne Absprache mit der Stadt Köln und ohne Erlaubnis eine Stele zwischen der Hohenzollernbrücke und dem Heinrich-Böll-Platz „als Mahnmal zum Gedenken an den Völkermord an der armenischen Volksgruppe“ aufgestellt.

Gegen die von der Stadt Köln beabsichtigte Entfernung der Stele hat der Antragsteller, ein Mitglied der Initiative, am 17. April 2018 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er hat zur Begründung ausgeführt, das Aufstellen der Stele sei von seiner grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. Außerdem dulde die Stadt Köln auch Stolpersteine im öffentlichen Straßenraum ohne Sondernutzungserlaubnis. Deshalb müsse sie auch die Stele dulden.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, es fehle die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer derartigen Erlaubnis. Soweit die Stolpersteine im öffentlichen Straßenland von der Stadt Köln ohne Sondernutzungserlaubnis geduldet würden, handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Denn die bündig zum Gehweg verlegten Stolpersteine beeinträchtigten den Gemeingebrauch nicht. Ein Recht des Antragstellers auf Beibehaltung der Stele ergebe sich auch nicht aus seiner Meinungsfreiheit. Denn diese schütze nicht zugleich das Recht, an beliebigen Stellen Gegenstände im öffentlichen Straßenraum zu verankern. Der Antragsteller habe auch nicht dargetan, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Da sich der Antragsteller vor dem Aufstellen der Stele nicht mit der Stadt Köln in Verbindung gesetzt habe, sei es ihm zumutbar, die Entfernung der Stele zunächst zu dulden und sodann mit der Stadt Köln zu klären, ob, und wenn ja, wo die Stele überhaupt aufgestellt werden dürfe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

Der BGH hat entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt (Az. I ZR 154/16).

Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

BGH, Pressemitteilung vom 19.04.2018 zum Urteil I ZR 154/16 vom 19.04.2018

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 19.04.2018 entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sog. Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sog. Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.

Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.

Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Werbeblockers stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

§ 4a UWG

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigten durch

1. Belästigung,

2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,

3. unzulässige Beeinflussung.

Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;

2. die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;

4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (…)

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Geldwäsche-Bekämpfung: Offenlegung der wahren Eigentümer von Unternehmen

Jeder Bürger hat künftig Zugriff auf Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von in der EU tätigen Unternehmen und kann so die wahren Hintermänner hinter Briefkastenfirmen ausmachen, so das EU-Parlament. Die Vereinbarung ist die jüngste – fünfte – Aktualisierung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und auch eine Reaktion auf die Terroranschläge von 2015 und 2016 in Paris und Brüssel sowie die „Panama-Papers“-Enthüllungen.

Geldwäsche-Bekämpfung: Offenlegung der wahren Eigentümer von Unternehmen

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 19.04.2018

  • Feststellung der tatsächlichen Eigentümer der in der EU tätigen Unternehmen
  • Parlament unterstützt schärfere Kontrollen bei Kryptowährungen
  • Verbesserter Schutz von Informanten („Whistleblower“)

Jeder Bürger hat künftig Zugriff auf Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von in der EU tätigen Unternehmen und kann so die wahren Hintermänner hinter Briefkastenfirmen ausmachen.

Die Abgeordneten unterstützten am 19.04.2018 – mit 574 Stimmen bei 13 Gegenstimmen und 60 Enthaltungen – eine im Dezember erzielte Vereinbarung mit dem Rat, der ebenfalls eine stärkere Regulierung virtueller Währungen wie Bitcoins vorschlug, um zu verhindern, dass diese für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

Die Vereinbarung ist die jüngste – fünfte – Aktualisierung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und auch eine Reaktion auf die Terroranschläge von 2015 und 2016 in Paris und Brüssel sowie die „Panama-Papers“-Enthüllungen.

Öffentlicher Zugang zu Informationen über die wahren Eigentümer von Unternehmen

Diese Reform, die den Bürgern das Recht auf Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen einräumt, die in der EU tätig sind, trägt dazu bei, die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen zu bekämpfen, die gegründet wurden, um Geld zu waschen, Vermögen zu verstecken und Steuern zu vermeiden – eine Praxis, die seit den „Panama-Papers“-Enthüllungen in der Öffentlichkeit breit diskutiert wird.

Eine weitere Maßnahme würde das Register für Trusts und ähnliche juristische Konstrukte für diejenigen zugänglich machen, die ein „berechtigtes Interesse“ an diesen Informationen nachweisen können. Investigative Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zum Beispiel könnten so an relevante Informationen kommen. Die Mitgliedstaaten behalten außerdem das Recht, im Einklang mit ihrem nationalen Recht einen breiteren Zugang zu Informationen zu gewähren.

Kundenüberprüfung bei virtuellen Währungen

Mit den neuen Vorschriften sollen auch Risiken vermindert werden, die mit Kryptowährungen und Prepaidkarten verbunden sind. Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen müssen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und Kundenkontrollen durchführen, um die Anonymität solcher Umtauschgeschäfte aufzuheben

Diese Plattformen und Anbieter müssen außerdem zugelassen oder eingetragen sein, ebenso wie Wechselstuben und Scheckeinlösestellen sowie Dienstleister für Trusts und Gesellschaften.

Weitere beschlossene Maßnahmen

  • Die Schwelle zur Ermittlung der Inhaber von Prepaid-Karten wird von 250 Euro auf 150 Euro herabgesetzt;
  • Verbesserte Kontrollen von risikobehafteten Drittländern und genauere Prüfung von Transaktionen mit Staatsangehörigen aus Risikoländern (inklusive der Möglichkeit von Sanktionen);
  • Schutz von Informanten, die Geldwäschefälle melden (einschließlich des Rechts auf Anonymität);
  • Ausdehnung der Richtlinie auf alle Formen von Steuerberatungsdiensten, Vermietungsmaklern, Kunsthändlern sowie Anbietern von elektronischen Geldbörsen und Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen.

Zitate

Berichterstatter Krišjānis KARIŅŠ (EVP, LV): „Das kriminelle Verhalten hat sich nicht geändert. Kriminelle nutzen nach wie vor die Anonymität, um ihre illegalen Erträge zu waschen oder den Terrorismus zu finanzieren. Diese Rechtsvorschriften tragen dazu bei, den Gefahren für unsere Bürger und den Finanzsektor zu begegnen, indem sie einen besseren Zugang zu den Informationen über die Hintermänner hinter den Unternehmen ermöglichen und die Vorschriften für Kryptowährungen und anonyme Prepaid-Karten verschärfen.“

Berichterstatterin Judith Sargentini (Grüne/EFA, NL): „Jährlich verlieren wir Milliarden Euro durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung und -vermeidung – Geld, das zur Finanzierung unserer Krankenhäuser, Schulen und Infrastruktur verwendet werden sollte. Mit diesen neuen Vorschriften führen wir härtere Maßnahmen ein und erweitern damit die Sorgfaltspflicht der Finanzinstitute. Dies wird ein Licht auf die Hintermänner von Unternehmen und Trusts werfen und unsere Finanzsysteme sauber halten. Diese Regeln werden auch für die Entwicklungsländer und ihren Kampf gegen illegale Geldabflüsse, die für Investitionen in ihre eigene Gesellschaft dringend erforderlich sind, von großem Nutzen sein.“

Die nächsten Schritte

Die aktualisierte Richtlinie tritt drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

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Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters auch bei Vertragsbeendigung in der Probezeit

Der EuGH entschied, dass Handelsvertretern die vorgesehenen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch dann zustehen, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird (Rs. C-645/16).

Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters auch bei Vertragsbeendigung in der Probezeit

EuGH, Pressemitteilung vom 19.04.2018 zum Urteil C-645/16 vom 19.04.2018

Handelsvertretern stehen die vorgesehenen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch dann zu, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird.

Im Jahr 2011 schloss die Gesellschaft DTT mit der Gesellschaft CMR einen Handelsvertretervertrag über den Verkauf von 25 Einfamilienhäusern pro Jahr durch CMR für Rechnung von DTT. Der Vertrag sah eine Probezeit von zwölf Monaten vor, innerhalb deren jede Partei das Recht hatte, ihn mit einer bestimmten Frist zu kündigen. Etwa sechs Monate nach Abschluss des Vertrags kündigte DTT ihn, weil CMR innerhalb von fünf Monaten nur einen einzigen Verkauf getätigt und damit das vertraglich vereinbarte Ziel nicht eingehalten hatte.

CMR verlangt von DTT die Zahlung eines Ausgleichs zum Ersatz des mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags verbundenen Schadens. Nach einer Unionsrichtlinie1 hat der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf einen Ausgleich oder auf Schadensersatz. Der Handelsvertreter (im vorliegenden Fall CMR) hat Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer (im vorliegenden Fall DTT) entstandenen Schadens, wenn er dadurch 1. Provisionsansprüche verliert, die ihm bei normaler Fortsetzung des Vertrags zugestanden hätten und deren Nichtzahlung dem Unternehmer einen wesentlichen Vorteil verschaffen würde, und/oder 2. Kosten und Aufwendungen nicht amortisieren kann, die er in Ausführung des Vertrags auf Empfehlung des Unternehmers gemacht hatte. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn 1. er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und 2. die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Die mit dem Rechtsstreit zwischen CMR und DTT befasste Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Artikel der Richtlinie, der den Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch vorsieht, auch dann anwendbar ist, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird, wobei diese in der Richtlinie nicht erwähnt wird.

In seinem Urteil vom 19.04.2018 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die in der Richtlinie nicht geregelte Vereinbarung einer Probezeit unter die Vertragsfreiheit fällt und nach der Richtlinie nicht per se verboten ist.

Sodann führt der Gerichtshof auf der Grundlage einer Auslegung des Wortlauts der Richtlinie aus, dass die in der Richtlinie vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung keine Sanktion für die Vertragsauflösung sein soll, sondern den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vorteile zieht, oder für die Kosten und Aufwendungen, die ihm für diese Leistungen entstanden sind, entschädigen soll. Daher darf dem Handelsvertreter der Ausgleich oder Schadensersatz, wenn die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht allein deshalb versagt werden, weil die Beendigung des Handelsvertretervertrags während der Probezeit eingetreten ist. Folglich besteht der Anspruch auf Ausgleich und auf Ersatz des erlittenen Schadens auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter während der Probezeit eintritt.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass dieses Ergebnis durch das Ziel der Richtlinie bestätigt wird, das u. a. im Schutz des Handelsvertreters in seiner Beziehung zum Unternehmer besteht, und dass in Anbetracht dessen jede Auslegung der Richtlinie, die sich für den Handelsvertreter als nachteilig erweisen könnte, ausgeschlossen ist. Würde man die Gewährung einer Entschädigung ohne Berücksichtigung der Leistung des Handelsvertreters oder der ihm entstandenen Kosten und Aufwendungen von der Vereinbarung oder Nichtvereinbarung einer Probezeit im Handelsvertretervertrag abhängig machen, würde er benachteiligt, weil ihm jegliche Entschädigung nur deshalb versagt würde, weil sein Vertrag mit dem Unternehmer eine Probezeit enthält.

Fußnote

1 Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. 1986, L 382, S. 17).

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Durchführung von Betriebsratswahlen für den Flugbetrieb

Das ArbG Frankfurt entschied, dass die Wahl eines Betriebsrates für das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens ohne einen Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG nichtig ist (Az. 14 BVGa 206/18).

Durchführung von Betriebsratswahlen für den Flugbetrieb

ArbG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.04.2018 zur Entscheidung 14 BVGa 206/18 vom 18.04.2018

Auf Initiative der Vereinigung Cockpit war bei der SunExpress Deutschland GmbH ein Wahlvorstand gewählt worden, um eine Betriebsratswahl für den Flugbetrieb durchzuführen.

Hiergegen wendete sich die Arbeitgeberseite mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der am Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 18. April 2018 vor der 14. Kammer verhandelt wurde (Az. 14 BVGa 206/18).

Dem Antrag der Arbeitgeberin wurde stattgegeben. Dem Wahlvorstand wurde untersagt, die Wahl zu einem Betriebsrat für den Flugbetrieb der SunExpress Deutschland GmbH durchzuführen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Flugbetrieb der Arbeitgeberin nicht dem Betriebsverfassungsgesetz unterliege und es deshalb an einer gesetzlichen Grundlage für eine Betriebsratswahl fehle. Die Wahl eines Betriebsrates für das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens ohne einen Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG sei nichtig.

Für eine richtlinienkonforme Auslegung dahingehend, dass in Luftfahrtunternehmen ohne Tarifverträge nach § 117 Abs. 2 BetrVG gesetzliche Betriebsräte auch für den Flugbetrieb errichtet werden können, sieht die Kammer keinen Raum. Ziel der Richtlinie 2002/14/EG sei die Festlegung eines allgemeinen Rahmens mit Mindestvorschriften für das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Die Richtlinie treffe aber keine Aussage darüber, ob und ggf. welche Arbeitnehmervertretungen zu gründen zu seien.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main kann der unterlegene Beteiligte Beschwerde beim Hessischen Landesarbeitsgericht einlegen.

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Landwirt beim Aufstellen einer Wühlmausfalle versichert

Das SG Münster entschied, dass ein Landwirt, der durch ein aufgestelltes Wühlmaus-Selbstschussgerät verletzt wird, gesetzlich unfallversichert ist (Az. S 3 U 11/16).

Landwirt beim Aufstellen einer Wühlmausfalle versichert

SG Münster, Pressemitteilung vom 18.04.2018 zum Gerichtsbescheid S 3 U 11/16 vom 05.04.2018 (nrkr)

Ein Landwirt ist beim Aufstellen einer Wühlmausfalle (hier: Wühlmaus-Selbstschussgerät) gesetzlich unfallversichert. Löst sich bei dieser Tätigkeit ein Schuss aus der Falle und erleidet der Landwirt dadurch ein Knalltrauma, kann er grundsätzlich Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen.

Kosten einer sog. hyperbaren Sauerstofftherapie (Einatmen von reinem Sauerstoff unter erhöhtem Umgebungsdruck) – wie vom Landwirt beantragt – muss der Unfallversicherungsträger allerdings nicht erstatten, da die Wirksamkeit der Sauerstofftherapie nicht hinreichend nachgewiesen ist. Das hat das Sozialgericht Münster entschieden und im Ergebnis die Klage eines Warendorfer Landwirts auf Erstattung der Therapiekosten i. H. v. rund 2.600 Euro abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 05.04.2018, Aktenzeichen: S 3 U 11/16).

Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig.

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