Geschäftsbelastung des BGH: Verlängerung der Regelung zur Nichtzulassungsbeschwerde

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD wollen die Regelung zur Nichtzulassungsbeschwerde verlängern. Der von ihnen vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung soll eine Mehrbelastung der Zivilsenate beim BGH verhindern.

Geschäftsbelastung des BGH: Verlängerung der Regelung zur Nichtzulassungsbeschwerde

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.04.2018

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD wollen die Regelung zur Nichtzulassungsbeschwerde verlängern. Der von ihnen vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ( 19/1686 ) soll eine Mehrbelastung der Zivilsenate beim Bundesgerichtshof (BGH) verhindern. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert der Berufungsentscheidung 20.000 Euro übersteigt. Diese Regelung ist befristet und wird zum 30. Juni 2018 auslaufen. Mit einer Anschlussregelung soll die geltende Frist um eineinhalb Jahre verlängert werden. Dies ermögliche es, die Entwicklung der Geschäftsbelastung bis Ende 2019 zu beobachten.

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Verstärkter Schutz vor Ausweisung bei Recht auf Daueraufenthalt

Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt. Die weitere Voraussetzung des „Aufenthalts in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ kann erfüllt sein, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Unionsbürgers zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz seiner Inhaftierung nicht abgerissen sind. So entschied der EuGH (Rs. C-316/16, C-424/16).

Verstärkter Schutz vor Ausweisung bei Recht auf Daueraufenthalt

EuGH, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Urteil C-316/16 und C-424/16 vom 17.04.2018

Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt. Die weitere Voraussetzung des „Aufenthalts in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ kann erfüllt sein, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Unionsbürgers zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz seiner Inhaftierung nicht abgerissen sind.

Nach der Richtlinie über das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit1 hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen in einem anderen Mitgliedstaat als dem eigenen (Aufnahmemitgliedstaat) aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügen.

Außerdem genießen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in „den letzten zehn Jahren“ im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, einen noch verstärkten Schutz, da gegen sie eine Ausweisung nur verfügt werden darf, sofern dies aus „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ gerechtfertigt ist.

Rechtssache C-424/16 Vomero

Herr Franco Vomero, ein italienischer Staatsangehöriger, zog 1985 mit seiner Frau, einer britischen Staatsangehörigen, ins Vereinigte Königreich. Im Jahr 1998 trennte sich das Paar. Herr Vomero zog daraufhin aus der ehelichen Wohnung aus und bei Herrn M. ein.

Am 1. März 2001 tötete Herr Vomero Herrn M. Im Jahr 2002 wurde er wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Im Juli 2006 wurde er aus der Haft entlassen.

Mit Entscheidung vom 23. März 2007, die am 17. Mai 2007 bestätigt wurde, verfügte der britische Innenminister (Secretary of State for the Home Department) die Ausweisung von Herrn Vomero gemäß der Verordnung des Vereinigten Königreichs von 2006 über die Zuwanderung. Herr Vomero wurde im Hinblick auf seine Abschiebung bis Dezember 2007 inhaftiert.

Nach Ansicht des mit der Sache von Herrn Vomero befassten Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) hatte Herr Vomero vor seiner Ausweisung kein Recht auf Daueraufenthalt erworben. Er halte sich aber seit dem 3. März 1985 im Vereinigten Königreich auf, was die Frage aufwerfe, ob nicht davon auszugehen sei, dass er im Sinne der Richtlinie seinen Aufenthalt „in den letzten zehn Jahren“ in diesem Mitgliedstaat gehabt habe, so dass er gegebenenfalls in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommen könnte.

Der Supreme Court of the United Kingdom möchte vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob ein Unionsbürger, um in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes gemäß der Richtlinie zu kommen, notwendigerweise ein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben muss. Für den Fall, dass der Gerichtshof dies verneinen sollte, ersucht der Supreme Court den Gerichtshof, sich zur Auslegung des Begriffs der „letzten zehn Jahre“ zu äußern, insbesondere dazu, ob Zeiträume der Abwesenheit und der Inhaftierung bei der Berechnung dieser zehn Jahre als Aufenthaltszeiträume angesehen werden können.

Rechtssache C-316/16 B

B ist ein 1989 geborener griechischer Staatsangehöriger. Nach der Trennung seiner Eltern kam er im Jahr 1993 gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland. Seine Mutter arbeitet dort seit ihrer Ankunft und besitzt neben der griechischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Abgesehen von einigen kurzen Urlaubsreisen und einem kurzen Zeitraum von zwei Monaten, in dem er von seinem Vater nach Griechenland geholt wurde, hält sich B seit 1993 ununterbrochen in Deutschland auf.

Im Jahr 2013 überfiel B, der eine mit Gummischrot geladene Pistole mit sich führte, eine Spielhalle, um sich Geld zu verschaffen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt.

Mit Bescheid vom 25. November 2014 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Verlust des Rechts von B auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland fest.

B erhob Klage gegen diesen Bescheid. Er trägt vor, dass ihm, da er sich seit seinem dritten Lebensjahr in Deutschland aufhalte und keine Bindungen zu Griechenland habe, der in der Richtlinie vorgesehene verstärkte Schutz vor Ausweisung zugutekomme. Außerdem begründe die von ihm begangene Straftat keine „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ im Sinne der Richtlinie.

Der mit der Sache befasste Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) ist der Auffassung, dass die von B begangene Handlung keinen zwingenden Grund der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Richtlinie bedeuten könne. Insoweit könne B also der verstärkte Schutz vor Ausweisung zugutekommen. Allerdings stelle sich die Frage, ob ihm dieser Schutz gewährt werden könne, da er sich seit dem 12. April 2013 in Haft befinde. Vor diesem Hintergrund möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom Gerichtshof wissen, ob die dauerhafte Niederlassung eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat und das Fehlen jeglicher Verbindung zum Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ausreichende Kriterien sind, um festzustellen, dass dem Betroffenen der verstärkte Schutz nach der Richtlinie zukommen kann.

In seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Richtlinie anknüpfend an den Grad der Integration des betroffenen Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat eine stufenweise Verstärkung des Ausweisungsschutzes vorsehe. So könnten, während ein Unionsbürger mit dem Recht auf Daueraufenthalt aus „schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ ausgewiesen werden könne, Unionsbürger, die einen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vorweisen könnten, ihrerseits nur aus „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ ausgewiesen werden. Der Gerichtshof gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass ein Unionsbürger in den Genuss dieses verstärkten Schutzniveaus in Anknüpfung an einen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nur kommt, sofern er im Vorfeld die Voraussetzung für die Gewährung des niedrigeren Schutzniveaus erfüllt, also über ein Recht auf Daueraufenthalt im Anschluss an einen rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat verfügt.

Der Gerichtshof sieht diese Auslegung auch darin bestätigt, dass die Richtlinie hinsichtlich des Rechts auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat. Danach ist das Recht auf Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat für eine Dauer von mehr als drei Monaten an mehrere Voraussetzungen geknüpft, u. a. daran, dass der Unionsbürger wirtschaftlich so gestellt sein muss, dass er die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nimmt. Hat er sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten, hat er das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten, und unterliegt somit nicht mehr diesen Voraussetzungen. Daraus folgt, dass ein Unionsbürger, der kein Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgewiesen werden kann, wenn er die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nimmt.

Der Gerichtshof befindet deshalb, dass ein Unionsbürger, der in Ermangelung des Rechts auf Daueraufenthalt ausgewiesen werden kann, wenn er Leistungen unangemessen in Anspruch nimmt, nicht zugleich den in der Richtlinie vorgesehenen erheblich verstärkten Schutz genießen kann, der seine Ausweisung nur aus „zwingenden Gründen“ der öffentlichen Sicherheit zulassen würde.

Sodann wendet sich der Gerichtshof der Frage zu, wie für die Zwecke der Richtlinie der Zeitraum der „letzten zehn Jahre“ zu berechnen ist. Er stellt fest, dass der Aufenthalt von zehn Jahren zurückzurechnen ist und dass dieser Zeitraum grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss. Er stellt aber auch fest, dass sich aus der Richtlinie nichts zu der Frage ergibt, welche Umstände eine Unterbrechung der Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist. Er befindet daher unter Verweis auf seine Rechtsprechung, dass systematisch eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt.

Bei dieser umfassenden Beurteilung haben die nationalen Behörden alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen und müssen prüfen, ob die Zeiten der Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen in einen anderen Staat verlagert hat.

Was Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe betrifft, befindet der Gerichtshof, dass für die Feststellung, ob sie zu einem Abreißen der zuvor geknüpften Integrationsbande zum Aufnahmemitgliedstaat geführt haben, eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Deshalb lässt die Inhaftierung des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat nicht ohne Weiteres seine zu diesem Staat geknüpften Integrationsbande abreißen und bringt ihn daher auch nicht ohne Weiteres um den verstärkten Ausweisungsschutz.

Außerdem führt der Gerichtshof näher aus, dass bei der umfassenden Beurteilung der Situation des Betroffenen die Stärke der vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande sowie die Art der Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs zu berücksichtigen sind. Hierzu stellt er fest, dass die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Union liegt.

Schließlich befindet der Gerichtshof, dass die Frage, ob eine Person die Voraussetzung des „Aufenthalts in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht.

Er weist jedoch darauf hin, dass, wenn sich der Vollzug einer einmal ergangenen Ausweisungsverfügung für eine gewisse Zeit verzögert, gegebenenfalls eine erneute Beurteilung notwendig werden kann, um zu überprüfen, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

Fußnote

1Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, Berichtigung im ABl. 2004, L 229, S. 35).

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EU-Kommission empfiehlt Abschluss von Abkommen mit Japan und Singapur

Die EU-Kommission hat den EU-Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Verhandlungen über das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Japan sowie über das Handels- und das Investitionsabkommen mit Singapur vorgelegt.

EU-Kommission empfiehlt Abschluss von Abkommen mit Japan und Singapur

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.04.2018

Die EU-Kommission hat am 18.04.2018 den EU-Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Verhandlungen über das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Japan sowie über das Handels- und das Investitionsabkommen mit Singapur vorgelegt. Dies ist der erste Schritt auf dem Weg zur Unterzeichnung und zum Abschluss dieser Abkommen. „Europa glaubt an einen offenen und fairen Handel, der auf einem globalen Regelwerk beruht. Heute machen wir einen weiteren Schritt auf dem Weg zum Abschluss von Abkommen mit zwei unserer engsten Partner in Asien“, erklärte Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker. „Wir senden damit die klare und unmissverständliche Botschaft aus, dass wir gemeinsam an einem Strang ziehen, um Protektionismus zu bekämpfen und Multilateralismus zu verteidigen. Dies ist heute wichtiger als je zuvor.“

Beide Abkommen werden Unternehmen wie auch den Bürgerinnen und Bürgern in Europa beträchtliche Chancen eröffnen. „Durch die Wirtschaftspartnerschaft mit Japan wird ein Wirtschaftsraum mit 600 Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern entstehen, auf den ein Drittel des weltweiten BIP entfällt. Das Abkommen birgt ein noch nie da gewesenes wirtschaftliches Potenzial. Singapur ist für Europa bereits jetzt ein Tor nach Südostasien. Mit den neuen Abkommen wollen wir unseren Handel mit der Region kräftig ankurbeln. Japan und Singapur sind beide auch wichtige Partner an unserer Seite, wenn es darum geht, uns für Multilateralismus und starke internationale Organisationen einzusetzen“, fügte Handelskommissarin Cecilia Malmström an.

Handelspartnerschaft mit Japan die umfassendste, die je von der EU ausgehandelt wurde

Das Abkommen mit Japan begründet die umfassendste bilaterale Handelspartnerschaft, die jemals von der Europäischen Union ausgehandelt wurde. Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wird die Zusammenarbeit zwischen Europa und Japan in vielen Bereichen stärken, das gemeinsame Engagement beider Partner für eine nachhaltige Entwicklung untermauern und als erstes Handelsabkommen überhaupt ein ausdrückliches Bekenntnis zum Pariser Klimaschutzübereinkommen enthalten.

Mit dem Abkommen werden nicht nur die meisten Zölle abgeschafft, die den nach Japan exportierenden EU-Unternehmen jährlich Kosten in Höhe von 1 Mrd. Euro verursachen, sondern auch eine Reihe überkommener regulatorischer Hindernisse wie etwa Doppelprüfungen und Doppelbürokratie beseitigt. Das Abkommen wird den japanischen Markt mit seinen 127 Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern für wichtige Agrarausfuhren aus der EU öffnen, den Schutz von über 200 regionaltypischen europäischen Nahrungsmittel- und Getränkeerzeugnissen (den sogenannten „geografischen Angaben“) in Japan gewährleisten und die Exportchancen der EU in einer Reihe weiterer Sektoren verbessern. So werden etwa künftig bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in vielen japanischen Städten auch europäische Unternehmen Angebote einreichen können.

Im Übrigen befinden sich die EU und Japan auch in der Abschlussphase der Verhandlungen über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die politischen Beziehungen zwischen beiden Seiten weiter ausgebaut werden, indem der politische Dialog intensiviert, gemeinsame Werte und Grundsätze bekräftigt und eine engere Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen auf bilateraler Ebene und in multilateralen Foren ermöglicht werden.

Singapur ist für Unternehmen aus der EU Drehscheibe für den Pazifikraum

Das Handelsabkommen und das Investitionsabkommen mit Singapur sind die ersten Abkommen, die die EU mit einem Mitglied des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN) geschlossen hat. Innerhalb des ASEAN ist Singapur der bei Weitem größte Handelspartner der EU, wobei das Volumen des bilateralen Warenhandels 53,3 Mrd. EUR (2017) und das des bilateralen Dienstleistungshandels 44,4 Mrd. Euro (2016) beträgt. Über 10 000 Unternehmen aus der EU sind in Singapur niedergelassen und nutzen es als Drehscheibe, um die gesamte Pazifikregion zu bedienen. Mit den jetzt geschlossenen Abkommen hat die EU somit einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Festlegung anspruchsvoller Standards und Regeln für den wichtigen und rasch wachsenden südostasiatischen Raum getan. Die Abkommen sind zudem der erste Baustein eines künftigen interregionalen Handels- und Investitionsabkommens zwischen EU und ASEAN. Singapur ist bereits heute für Europa der Investitionsstandort Nummer eins in Asien, und die Investitionstätigkeit zwischen beiden Seiten hat in den letzten Jahren rasch zugenommen. Im Jahr 2016 beliefen sich die bilateralen Investitionsbestände auf 256 Mrd. Euro.

Die Handelsabkommen bieten nicht nur gewaltige wirtschaftliche Chancen, sondern enthalten darüber hinaus umfassende Kapitel zum Thema Handel und nachhaltige Entwicklung, mit denen höchste Standards in den Bereichen Arbeit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz gesetzt, gemeinsame Maßnahmen in den Bereichen nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz vorangebracht und ein vollumfänglicher Schutz öffentlicher Dienstleistungen gewährleistet werden.

Nächste Schritte

Sobald sie vom Rat genehmigt wurden, werden die Abkommen dem Europäischen Parlament übermittelt. Angestrebt wird, dass die Handelsabkommen mit Japan und Singapur noch vor Ende des Mandats der jetzigen Europäischen Kommission im Jahr 2019 in Kraft treten. Das Investitionsschutzabkommen mit Singapur muss auch noch das Ratifizierungsverfahren auf Ebene der Mitgliedstaaten durchlaufen.

Gleichzeitig werden die Verhandlungen mit Japan über Investitionsschutzstandards und die Beilegung von Investitionsschutzstreitigkeiten fortgeführt. Im Sinne ihres gemeinsamen Bekenntnisses zur Schaffung eines stabilen und sicheren Investitionsumfelds in Europa und Japan sind beide Seiten fest entschlossen, bei den Verhandlungen zum Investitionsschutz so schnell wie möglich zu einer Einigung zu gelangen.

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Gigaliner-Zulassung verstößt nicht gegen EU-Recht

Auf bestimmten bundesdeutschen Straßen dürfen nach einem Urteil des VG Berlin auch weiter sog. Gigaliner fahren. Die deutsche Ausnahmeverordnung verstoße nicht gegen die zugrundeliegende EU-Richtlinie (Az. VG 11 K 216.17).

Gigaliner-Zulassung verstößt nicht gegen EU-Recht

VG Berlin, Pressemitteilung vom 18.04.2018 zum Urteil VG 11 K 216.17 vom 17.04.2018

Auf bestimmten bundesdeutschen Straßen dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin auch weiter sog. Gigaliner fahren.

Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung. Sein satzungsmäßiger Zweck ist es, die Öffentlichkeit über den energiesparenden und umweltfreundlichen Charakter des Schienenverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland zu unterrichten und so den Umweltschutz zu fördern. Er wendet sich gegen die Siebte Verordnung des Bundes über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge. Diese sieht einen räumlich begrenzten Regel- und Versuchsbetrieb bestimmter Lang-LKW (sog. Gigaliner) vor. Der Kläger, der vor allem eine Verlagerung des Schienenverkehrs auf die Straße befürchtet, meint, die Verordnung verstoße gegen die EU-Richtlinie 96/53/EG, deren Gegenstand die Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen von LKW im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr ist.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Sie sei zwar zulässig, weil anerkannten Umweltverbänden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein weitreichendes Klagerecht zukomme, sofern – wie hier – jedenfalls auch Umweltbelange berührt seien. In der Sache verstoße die Verordnung aber nicht gegen die zugrundeliegende Richtlinie. Diese sei in ihren Vorgaben unbestimmt und offen, weshalb der innerstaatliche Verordnungsgeber einen weiten Umsetzungsspielraum habe. Dieser sei hier nicht überschritten. Insbesondere sei ein Regelbetrieb zum Transport bestimmter Güter mit einem spezifischen Volumen-Masse-Verhältnis und näher festgelegten Transportmodalitäten als eine Beförderung „im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im innerstaatlichen Verkehr“ anzusehen, wie es die Richtlinie vorgebe. Auch die Verlängerung des Versuchszeitraums stehe hiermit im Einklang.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht sowohl die Berufung als auch die Sprungrevision zugelassen.

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Paketversand in der EU wird billiger

Der Paketversand von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen wird in Zukunft transparenter und erschwinglicher. Das Europäische Parlament hat einen entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission für die grenzüberschreitende Zustellung von Paketen unterzeichnet.

Paketversand in der EU wird billiger

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.04.2018

Eine weitere Schranke im europäischen Binnenmarkt ist gefallen: Der Paketversand von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen wird in Zukunft transparenter und erschwinglicher. Das Europäische Parlament hat am 18.04.2018 den Vorschlag der EU-Kommission für die grenzüberschreitende Zustellung von Paketen unterzeichnet. „Nur wenige Wochen nach der Verabschiedung unseres Vorschlags gegen ungerechtfertigtes Geoblocking halten wir unser Versprechen, das Einkaufen im Internet erschwinglicher zu machen und einen digitalen Binnenmarkt zu schaffen, wieder ein“, sagte Andrus Ansip, Vizepräsident der EU-Kommission und zuständig für den digitalen Binnenmarkt.

Die neue Verordnung wird es Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere KMU, ermöglichen, Produkte und Dienstleistungen in der gesamten EU einfacher und sicherer online zu kaufen und zu verkaufen. Untersuchungen hatten beispielsweise ergeben, dass die öffentlichen Preise, die Anbieter für grenzüberschreitende Leistungen verlangten, oft drei- bis fünfmal höher als die entsprechenden Inlandstarife waren.

Elżbieta Bieńkowska, Kommissarin für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, erklärte: „Grenzüberschreitende Paketdienste sind für den elektronischen Geschäftsverkehr unerlässlich und ein gutes Beispiel dafür, wie der Binnenmarkt für Unternehmen und Bürger funktionieren kann. Indem wir die Preistransparenz erhöhen und die Regulierungsaufsicht verbessern, beseitigen wir die Hindernisse, denen sich die Menschen beim Online-Einkauf gegenübersehen, und tragen dazu bei, einen echten Binnenmarkt zu schaffen.“

Die Verordnung über die Zustellung von Paketen ist eine von drei Säulen der Bemühungen der Kommission, den elektronischen Geschäftsverkehr in der EU zu fördern, zusammen mit den bereits verabschiedeten Vorschriften über ungerechtfertigtes Geoblockierung und Verbraucherschutz. Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt ab 1. Januar 2019 in vollem Umfang.

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Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in Frankfurt am Main

Laut BGH darf die Stadt Frankfurt, nach dem der Mietvertrag zwischen ihr und der Hippodrom GmbH über die Frankfurter Pferderennbahn aufgehoben wurde, von dem von der GmbH mit dem Rennbetrieb beauftragen Frankfurter Rennclub die Räumung und Herausgabe des Galopprennbahngeländes in Frankfurt am Main verlangen, denn der Mietaufhebungsvertrag sei nicht sittenwidrig gewesen (Az. XII ZR 76/17).

Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in Frankfurt am Main

BGH, Pressemitteilung vom 18.04.2018 zum Urteil XII ZR 76/17 vom 18.04.2018

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Klage der Stadt Frankfurt a. M. auf Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in Frankfurt am Main entschieden.

Sachverhalt

Die klagende Stadt verlangt von dem beklagten Verein die Räumung und Herausgabe des Galopprennbahngeländes in Frankfurt am Main. Widerklagend begehrt der Beklagte die Feststellung der Unwirksamkeit eines zwischen der Klägerin als Vermieterin und der F. H. GmbH als Mieterin des Rennbahngeländes geschlossenen Mietaufhebungsvertrags und eines zwischen der Klägerin und dem Zeugen H. als alleinigem Gesellschafter der F. H. GmbH geschlossenen Vertrags über die Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH auf die Klägerin.

Mit Mietvertrag vom 6. September 2010 vermietete die Klägerin das Rennbahngelände als Pferde-, Golf- und Freizeitsportfläche bis zum 31. August 2024 an die F. H. GmbH. In dem Mietvertrag verpflichtete sich die F. H. GmbH jährlich mindestens fünf Renntage mit jeweils sechs Pferderennen zu veranstalten. Da die F. H. GmbH nicht Mitglied im „Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V.“ war und daher keine konzessionierten Pferderennen durchführen konnte, übertrug sie mit einem auf den 6. Dezember 2010 datierten Geschäftsbesorgungsvertrag diese Verpflichtung zur Durchführung von Pferderennen auf der Galopprennbahn auf den Beklagten, der hierfür eine jährliche Vergütung von 216.000 Euro erhalten sollte.

Am 5. August 2014 schlossen die Klägerin, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der F. H. GmbH H. und die durch ihn vertretene F. H. GmbH einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag über die Geschäftsanteile des H. an der F. H. GmbH sowie eine Vereinbarung über die Aufhebung des Mietvertrags zwischen der Klägerin und der F.H. GmbH.

Unter dem 4. März 2015 erklärte H. namens der F. H. GmbH gegenüber dem Beklagten die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags zum 30. Juni 2015. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 forderte ein Mitarbeiter der Klägerin den Beklagten zur Herausgabe des Rennbahngeländes zum 30. September 2015, hilfsweise zum 31. Dezember 2015, auf und erklärte vorsorglich nochmals die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags zu diesen Zeitpunkten.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat den Beklagten u. a. dazu verurteilt, das von ihm in Besitz gehaltene Gelände der Galopprennbahn in Frankfurt am Main sowie die dort von ihm genutzten Geschäftsräume zu räumen und an die Stadt Frankfurt am Main als Klägerin herauszugeben. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit des Mietaufhebungs- und Geschäftsanteilskaufvertrags gerichtete Widerklage des Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe gerichtet hat. Auf die Widerklage hat es die Unwirksamkeit des Mietaufhebungsvertrags im Verhältnis zum Beklagten festgestellt. Im Übrigen hat es die Berufung des Beklagten verworfen. Die Revision hat das Oberlandesgericht zugelassen.

Nach Einlegung der Revision hat der Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts sowie aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. September 2017 den Antrag des Beklagten zurückgewiesen (vgl. Pressemitteilung 144/2017 ).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt hat, hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit darin die Unwirksamkeit des Mietaufhebungsvertrags im Verhältnis zum Beklagten festgestellt worden ist und die Widerklage insgesamt abgewiesen.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der zwischen der Klägerin und der F.H. GmbH am 5. August 2014 abgeschlossene Mietaufhebungsvertrags nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Beklagten unwirksam.

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien eines Mietvertrags unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis jederzeit auch dann durch einen Aufhebungsvertrag vorzeitig beenden, wenn der Mieter einem Dritten die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. Ein Mietaufhebungsvertrag kann allerdings sittenwidrig sein, wenn für den Vermieter und den Mieter kein vernünftiger Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses besteht, der Zweck des Mietaufhebungsvertrags allein darin liegt, dass der Eigentümer wieder Alleinbesitz an dem Mietobjekt erlangt und durch die Aufhebung des Mietvertrags die Rechtsstellung des Dritten tatsächlich verschlechtert wird.

Im Streitfall bestanden sowohl für die Klägerin als auch für die F. H. GmbH vernünftige Gründe dafür, den Mietvertrag vorzeitig aufzuheben. Denn der Rennbahnbetrieb war in der Vergangenheit defizitär. Zudem stand der F. H. GmbH das Recht zu, den Geschäftsbesorgungsvertrag, wie geschehen, mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 zu kündigen.

Im Hinblick darauf begründen auch die weiteren vom Oberlandesgericht herangezogenen Umstände nicht den Vorwurf eines verwerflichen Verhaltens der Klägerin und der F. H. GmbH zum Nachteil des Beklagten.

Der zwischen der F. H. GmbH und dem Beklagten abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6. Dezember 2010 enthielt nur die Verpflichtung des Beklagten, für die F. H. GmbH jährlich mindestens fünf Renntage mit jeweils sechs Pferderennen (davon mindestens ein Listenrennen) gegen eine jährliche Vergütung von 216.000 Euro durchzuführen. Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand waren dem Beklagten nur an einem Büroraum eingeräumt, den die F. H. GmbH dem Beklagten unentgeltlich für seine Vereinszwecke zur Verfügung stellen sollte. Zusätzlich sollte der Beklagte an den Renntagen kostenlos einen weiteren Raum für Mitglieder und Gäste nutzen können. Ein darüberhinausgehendes eigenes Recht des Beklagten, das Rennbahngelände für Vereinszwecke zu nutzen, sah der Geschäftsbesorgungsvertrag nicht vor. Dem Beklagten stand somit weder ein Anspruch gegen die F. H. GmbH auf Durchführung der in § 1 Nr. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags genannten Rennsportveranstaltungen noch auf eine weitergehende Nutzung des Rennbahngeländes zu. Gegenüber der Klägerin bestanden ebenfalls keine vertraglichen Beziehungen, die den Beklagten zu einer Nutzung des Rennbahngeländes berechtigt hätten.

Auch die von der Klägerin in dem Geschäftsanteilskauf- und Mietaufhebungsvertrag vom 5. August 2014 gegenüber dem Zeugen H. eingegangenen Zahlungsverpflichtungen rechtfertigen nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit des Mietaufhebungsvertrags. Schließlich wird durch diese Zahlungen auch nicht der Anspruch des Beklagten auf Auszahlung eines von der F. H. GmbH erwirtschafteten Überschusses vereitelt. Nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag traf die F. H. GmbH zwar die Verpflichtung, jeglichen erwirtschafteten Überschuss, soweit dieser nicht für die Bildung von Rückstellungen erforderlich ist, als Sonderzahlung an den Beklagten zu überweisen. Um einen von der F. H. GmbH erwirtschafteten Überschuss im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich jedoch bei diesen beiden Zahlungen nicht.

Da der Mietaufhebungsvertrag vom 5. August 2014 mangels Sittenwidrigkeit wirksam war und damit der zwischen der Klägerin und der F. H. GmbH abgeschlossene Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt sein Ende fand, war der Beklagte unabhängig von der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen des Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 546 Abs. 2 BGB zur Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes verpflichtet.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) …

§ 546 Rückgabepflicht des Mieters

(1) …

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

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Keine Baulastverpflichtung der Gemeinde Hauenstein für den Turm der St. Bartholomäuskirche

Die Gemeinde Hauenstein ist für den Turm der St. Bartholomäuskirche in Hauenstein nicht baulastverpflichtet. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 10 A 11651/17.OVG).

Keine Baulastverpflichtung der Gemeinde Hauenstein für den Turm der St. Bartholomäuskirche

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 18.04.2018 zum Beschluss 10 A 11651/17.OVG vom 12.04.2018

Die Gemeinde Hauenstein ist für den Turm der St. Bartholomäuskirche in Hauenstein nicht baulastverpflichtet. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Katholische Kirchenstiftung Hauenstein ist Eigentümerin der in den 1780er Jahren erbauten St. Bartholomäuskirche einschließlich des Kirchturms in Hauenstein. Der ursprüngliche Kirchturm der St. Bartholomäuskirche wurde im Jahre 1822 wegen fehlender Standsicherheit abgebrochen. In den Jahren 1826/ 1827 erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderats vom 24. Juni 1823 der Neubau des Turms auf Kosten der beklagten Gemeinde Hauenstein. Nachdem im August 1871 ein Blitz in den Kirchturm eingeschlagen war, zahlte die Brandversicherung der Gemeinde den Schaden. Eine zu Beginn des zweiten Weltkrieges im Jahre 1939 erforderliche Reparatur des Turmes wurde aufgrund der Kriegsereignisse nicht durchgeführt. Die Gemeinde hatte für diese Arbeiten schon einen Kostenvoranschlag eingeholt. Im Jahre 1950 wurde die Erneuerung des Kirchturms auf Kosten der Gemeinde vorgenommen. 1974 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Kuppel und den Wetterhahn des Turmes zu erneuern. Die Kosten für die Reparaturarbeiten trug die Gemeinde.

Nachdem im Februar 2014 ein Ingenieurbüro mit der Kontrolle des Schadensbildes an dem Kirchturm der St. Bartholomäuskirche beauftragt worden war, forderte die Katholische Kirchenstiftung Hauenstein die Gemeinde zur Übernahme der voraussichtlich anfallenden Kosten für die Kirchturmsanierung auf. Die Gemeinde erklärte sich zunächst im Juni 2014 bereit, unter der Voraussetzung, dass sie von künftigen Verpflichtungen entbunden werde, sich mit 50 % an den Kosten, maximal 100.000 Euro, zu beteiligen. Im Mai 2015 teilte sie dann mit, auf Grund der Verschlechterung ihrer finanziellen Situation könne das Angebot, sich mit maximal 100.000 Euro an den Kosten für die anstehende Renovierungsmaßnahme zu beteiligen, nicht aufrechterhalten werden. Daraufhin erhob die Katholische Kirchenstiftung Klage. Sie ist der Auffassung, die beklagte Gemeinde sei für die Unterhaltung des Turms der St. Bartholomäuskirche baulastverpflichtet. Die Gemeinde habe den Turm auf Grundlage des Beschlusses vom 24. Juni 1823 auf ihre Kosten neu errichten lassen und sich in den nachfolgenden Zeiten wiederholt sowohl förmlich zur Unterhaltungspflicht bekannt als auch tatsächlich den Turm im Wege von Reparaturen, Sanierungen und Übernahme der Brandversicherung unterhalten. Da bereits 1823 bei der Gemeinde die Überzeugung bestanden habe, dass ihr die Baulast obliege und sie daher den Bau des Turms vorbehaltlos realisiert habe, beruhe die Baulastverpflichtung auf Gewohnheitsrecht.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, eine Baulastverpflichtung der Gemeinde für den Turm der St. Bartholomäuskirche auf Grund eines vertragsersetzenden Gewohnheitsrechts sei nicht nachgewiesen. Es fehle an der für die Entstehung eines solchen Gewohnheitsrechts erforderlichen ständigen oder langjährigen Übung. Der Bau des Kirchturms 1826/27 und die von der gemeindlichen Brandversicherung getragene Turmreparatur nach einem Blitzeinschlag im Jahr 1871 reichten hierfür nicht aus. Auch seien die Beteiligten – Klägerin und Beklagte – bis in die 1990er Jahre irrtümlich der Überzeugung gewesen, Eigentümerin des Kirchturms sei die Gemeinde. Auch dieser Irrtum habe die Entstehung eines Gewohnheitsrechts des Inhalts, dass die beklagte Gemeinde für den Kirchturm baulastpflichtig sei, verhindert (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 30/2017). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ab.

Für das Entstehen einer langjährigen Übung zur Begründung des von der Klägerin geltend gemachten Gewohnheitsrechts könnten nur die beiden im 19. Jahrhundert auf Kosten der Beklagten durchgeführten Baumaßnahmen herangezogen werden, die hierfür aber nicht ausreichend seien. Nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes stünden nur bestehende Kirchenbaulasten unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Kirchengutsgarantie (Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 138 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung); neu begründet werden könnten sie daher nicht mehr, sondern lediglich fortgeführt werden. Entsprechend könnten die Baumaßnahmen aus den Jahren 1950 und 1974 weder alleine noch zusammen mit den Baumaßnahmen des 19. Jahrhunderts eine Baulast der Gemeinde begründen. Mangels Vorhandenseins einer eine vertragsmäßige Abmachung ersetzenden regelmäßigen Übung könne offenbleiben, ob die Entstehung vertragsersetzenden Gewohnheitsrechts auch durch einen Irrtum der Beteiligten über die Eigentumsverhältnisse am Kirchturm gehindert worden sei, wie vom Verwaltungsgericht angenommen.

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

Laut BVerfG verstößt es nicht gegen das Grundgesetz, dass die im Rahmen des europarechtlichen Emissionshandelssystems ausgegebenen Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen für Betreiber stromproduzierender Anlagen mittlerweile nicht mehr vollständig kostenlos zugeteilt werden und eine zuvor gesetzlich vorgesehene Zuteilungsgarantie nicht verlängert wurde (Az. 1 BvR 2864/13).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

BVerfG, Pressemitteilung vom 18.04.2018 zum Beschluss 1 BvR 2864/13 vom 05.03.2018

Es verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass die im Rahmen des europarechtlichen Emissionshandelssystems ausgegebenen Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen für Betreiber stromproduzierender Anlagen mittlerweile nicht mehr vollständig kostenlos zugeteilt werden und eine zuvor gesetzlich vorgesehene Zuteilungsgarantie nicht verlängert wurde. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit am 18.04.2018 veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Anlagenbetreiberin gegen die Kürzung der auf ihr Kraftwerk entfallenden Berechtigungen nicht zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt

Das europaweite Emissionshandelssystem ist ein Instrument des Klimaschutzes, durch das die Treibhausgas-Emissionen bestimmter Anlagen auf eine Gesamtmenge begrenzt und handelbare Berechtigungen zur Emission ausgegeben werden. Die schrittweise Reduktion der erlaubten Emissionsmenge und der Anreiz zur Reduktion von Emissionen durch die Möglichkeit des Verkaufs nicht genutzter Rechte sollen dabei zu einem Rückgang des Ausstoßes von Treibhausgasen führen. Die nationalen Ziele für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland sowie die Regeln für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen bestimmte für den Zeitraum von 2005 bis 2007 das Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) und für den Zeitraum von 2008 bis 2012 das Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012). Die Gesamtmenge der zuzuteilenden Berechtigungen ist danach für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 auf 453,07 Millionen pro Jahr beschränkt. Falls die Gesamtmenge der zuzuteilenden Berechtigungen eine bestimmte Menge übersteigt, ist eine anteilige Kürzung von Emissionsberechtigungen vorgesehen. Die im ZuG 2007 vorgesehene Zuteilungsgarantie, die unter anderem in den Jahren 2003 und 2004 erfolgte Erweiterungen der Kapazität bestehender Anlagen für die Dauer von zwölf Jahren ab Inbetriebnahme von der anteiligen Kürzung ausnahm, wurde im ZuG 2012 nachträglich gestrichen.

Nach der europäischen Emissionshandelsrichtlinie teilen die Mitgliedstaaten für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum von 2008 bis 2012 mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zu. Während nach dem Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 sämtliche Berechtigungen kostenlos zugeteilt worden waren, führte das Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012) für die Periode 2008 bis 2012 die kostenpflichtige Veräußerung eines bestimmten Anteils von Emissionsberechtigungen ein. Die Menge der Berechtigungen für die Veräußerung wird durch eine Kürzung ausschließlich der auf die Produktion von Strom entfallenden Zuteilungsmengen erzielt.

Die Beschwerdeführerin betreibt ein in den Jahren 1963 bis 1974 in Betrieb gegangenes Braunkohlekraftwerk, das im Jahre 2003 um einen weiteren Block erweitert wurde. Die Deutsche Emissionshandelsstelle teilte der Beschwerdeführerin für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 ihre Berechtigungen für das Kraftwerk zu und kürzte die Zuteilungsmenge zur Erzielung des Aufkommens für die kostenpflichtige Veräußerung und wegen Überschreitens der Gesamtmenge zuteilbarer Berechtigungen um den jeweils gesetzlich vorgesehenen Faktor. Auf das gesamte Kraftwerk bezogen wurde für die Zuteilungsperiode durch die kostenlosen Zuteilungen lediglich etwa die Hälfte des Bedarfs abgedeckt. Nach erfolglosem Beschreiten des Rechtswegs wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die anteilige Kürzung der kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie gegen die Streichung der Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt teilweise nicht den Begründungsanforderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Soweit sich die Beschwerdeführerin mittelbar gegen die Regelung zur Kürzung der Zuteilungsmenge wegen Überschreitens der Gesamtmenge zuteilbarer Berechtigungen nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 und die Regelung zur Zuteilung von Emissionsberechtigungen in § 7 ZuG 2012 wendet, mangelt es in der weiteren Beschwerdebegründung an Vortrag dazu, woraus sich die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften ergeben soll. Die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen unhaltbarer Handhabung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist ebenfalls unsubstantiiert.

2. Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihren Grundrechten verletzt. Die Zuteilungsentscheidung erweist sich weder unter dem Gesichtspunkt der vorgenommenen Kürzung kostenloser Emissionsberechtigungen für ihre kostenpflichtige Veräußerung noch unter dem Blickwinkel der Nichtberücksichtigung der Zuteilungsgarantie als grundrechtswidrig.

a) Die Veräußerungskürzung ist am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes und nicht am Unionsrecht zu messen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Emissionshandelsrichtlinie den Mitgliedstaaten zwar hinsichtlich der Einführung des Emissionshandels verbindliche Vorgaben macht, ihnen aber bei der Kürzung kostenloser Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 Handlungsfreiräume belässt.

aa) Die Veräußerungskürzung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes. Die bei der Veräußerung der Emissionszertifikate erzielten Entgelte hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Aufbaus des europarechtlichen Emissionshandelssystems vorgesehen. Solche Veräußerungsentgelte fallen nicht unter die finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen über Finanzmonopole und Steuern. Bei den Erlösen aus der Veräußerung der Emissionshandelszertifikate handelt es sich insbesondere nicht um Steuern, da die Erlöse nicht voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die erworbenen Emissionsberechtigungen erhoben werden. Der Bund war für die nationale Regelung des Emissionshandelssystems zuständig. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Vollständigkeit des Haushaltsplans wurden gewahrt.

bb) Die Veräußerungsregelung des § 19 ZuG 2012 und die Kürzungsregelung des § 20 ZuG 2012 sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem daraus für das Steuer- und Abgabenrecht folgenden Grundsatz der Belastungsgleichheit vereinbar. Neben der steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung.

(1) Die Erzielung von Veräußerungserlösen ist generell mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Der Veräußerungsregelung des § 19 ZuG 2012 kommt angesichts der engen Verzahnung mit der Kürzungsregelung des § 20 ZuG 2012 abgabengleiche Wirkung zu. Die sachliche Legitimation der streitgegenständlichen Erzielung von Veräußerungserlösen ergibt sich aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung.

Dem Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage, der zusätzliche Emissionsberechtigungen vom Staat erwerben kann, darf über das mit den kostenlosen Zertifikaten zugeteilte Kontingent hinaus die Luft zum Zweck der Ableitung von CO2-Emissionen nutzen. Ihm wird damit ein Sondervorteil gegenüber all denjenigen Betreibern emissionshandelspflichtiger Anlagen zuteil, die keine Emissionszertifikate erwerben und damit keine entsprechende Menge CO2 emittieren dürfen. Dass außerhalb des Emissionshandelssystems die Emission von Kohlendioxid ohne Emissionszertifikate zulässig ist, ändert nichts an dem Sondervorteil durch den Erwerb innerhalb des Emissionshandelssystems.

Die Reinheit der Luft stellt eine knappe natürliche Ressource dar. Die gesetzgeberische Erwägung, die Luft könne nur in begrenztem Maße Kohlendioxid aufnehmen, ohne dass dies schädliche Auswirkungen auf das Klima habe, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Das knappe Gut ist nicht die Luft selbst, sondern ihr Verschmutzungsgrad.

Die Nutzung der Luft durch Emission von Kohlendioxid durch stark emittierende Anlagen unterliegt in Form des Emissionshandelsregimes auch einer öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung. Mit dem Emissionshandelssystem ist ein bis dahin kostenfreier und nur durch die natürlichen Ressourcengrenzen beschränkter Nutzungsraum dem ungeregelten Zugriff entzogen und kontingentiert worden. Die Nutzung der Ressource Luft wird durch diese Begrenzung quantitativ gesteuert und einer Verteilungsordnung unterworfen. Dieses Bewirtschaftungssystem fußt auf der Verknappung der zur Verfügung stehenden Umweltressourcen durch staatliche Festlegung.

(2) Auch die Veräußerungskürzung gemäß § 20 ZuG 2012 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die mit der Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen verbundene größere Belastung der stromproduzierenden Anlagen der Energiewirtschaft im Vergleich insbesondere zu Industrieanlagen ist aus Gründen der Vorteilsabschöpfung sachlich gerechtfertigt. Mit der Kürzungsregelung werden Vorteile ausgeglichen, die den stromproduzierenden Unternehmen mit der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten über die Befugnis zur Nutzung der Luft zum Anlagenbetrieb hinaus zuteil werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auf dem deutschen Strommarkt – anders als in anderen Branchen – ein hoher Einpreisungsgrad besteht und damit die Stromerzeuger über die Möglichkeit verfügen, mit den kostenlos zugeteilten Zertifikaten unbeabsichtigte Zusatzerlöse zu generieren. Die Unterscheidung zwischen Zuteilungen für Branchen, die den Marktwert kostenlos zugeteilter Zertifikate einpreisen können, und solchen, die dazu nicht in der Lage sind, ist durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt.

b) Die Regelung des § 2 Satz 3 ZuG 2012, nach der die Zuteilungsgarantie für in den Jahren 2003 und 2004 erfolgte Kapazitätserweiterungen bestehender Anlagen nicht fortgilt, ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst wenn man die Streichung der Zuteilungsgarantie als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG ansieht, ist dieser jedenfalls gerechtfertigt.

Dabei kann offenbleiben, ob die Streichung der Zuteilungsgarantie den Anforderungen einer echten Rückwirkung genügen muss. Die Streichung der Zuteilungsgarantie wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn ihr echte Rückwirkung zukäme. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen der betreffenden Anlagenbetreiber auf den Fortbestand der Zuteilungsgarantie konnte sich zu keinem Zeitpunkt bilden.

Das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage bedarf insbesondere dann nicht des Schutzes gegenüber sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist. Auch das Rechtsstaatsprinzip schützt nicht vor jeglicher Enttäuschung. Die gesetzliche Regelung muss generell geeignet sein, im Vertrauen auf ihr Fortbestehen Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei Änderung der Rechtslage nachteilig auswirken.

Die Zuteilungsgarantie knüpfte an bereits vor Inkrafttreten des Zuteilungsgesetzes 2007 getätigte und abgeschlossene Investitionen an. Der Gesetzgeber wollte damit bereits erfolgte Anstrengungen zur Emissionsminderung honorieren, nicht aber Anreize für zukünftige Investitionen schaffen. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die Zuteilungsgarantie zu Dispositionen von erheblichem Gewicht führen konnte, erweist sich ein Vertrauen der betreffenden Anlagenbetreiber als nicht schutzwürdig. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Streichung der Zuteilungsgarantie die betreffenden Anlagenbetreiber unangemessen benachteiligt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der angegriffenen Entscheidung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus, dass durch die grundlegende Umstellung der Zuteilungsregeln für bestehende Energieanlagen dem Effizienzgedanken und der Berücksichtigung des Minderungspotentials der jeweiligen Anlage Rechnung getragen werde.

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EU-Kommission begrüßt endgültige Einigung auf neue Vorschriften zur Energieeffizienz von Gebäuden

Das EU-Parlament hat der überarbeiteten Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden endgültig zugestimmt, um die Grundlage zu schaffen, Gebäude „intelligenter“ und energieeffizienter machen und so u. a. finanzielle Einsparungen zu ermöglichen.

EU-Kommission begrüßt endgültige Einigung auf neue Vorschriften zur Energieeffizienz von Gebäuden

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.04.2018

Das Europäische Parlament hat am 17.04.2018 der überarbeiteten Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden endgültig zugestimmt. Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, Gebäude „intelligenter“ und energieeffizienter zu machen. Sie ermöglichen so finanzielle Einsparungen und tragen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze im Renovierungs- und Bausektor bei.

Die Abstimmung vom 17.04.2018 markiert den Abschluss der Verhandlungen zum ersten von acht Legislativvorschlägen, die die Europäische Kommission im Rahmen des Pakets Saubere Energie für alle Europäer am 30. November 2016 vorgelegt hat. Das Paket trägt wesentlich dazu bei, „eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ aufzubauen und somit eine der Prioritäten der Kommission Juncker umzusetzen.

Die am 17.04.2018 vereinbarten Änderungen ermöglichen es, das enorme Potenzial für Energieeinsparungen im Gebäudesektor – dem energieintensivsten Bereich in Europa – zu erschließen. Sie zielen unter anderem darauf ab, bestehende Gebäude schneller mit energieeffizienten Anlagen nachzurüsten und die Energieeffizienz neuer Gebäude durch den Einbau „intelligenter“ Systeme zu verbessern.

Der für die Energieunion zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission, Maroš Šefčovič, erklärte dazu: „Durch Gebäuderenovierung und die Nachrüstung mit intelligenteren Systemen schlagen wir mehrere Fliegen mit einer Klappe: Wir senken unsere Energiekosten, verbessern den Gesundheits- und Umweltschutz und verringern die Emissionen in der EU, für die der Gebäudesektor immerhin zu mehr als einem Drittel verantwortlich ist. Und da die Grenzen zwischen den einzelnen Sektoren aufgrund des technischen Fortschritts mehr und mehr verschwinden, binden wir den Gebäudesektor auch stärker in die Infrastruktur für die Elektromobilität ein. Zudem unterstützen wir die Stabilität des Stromnetzes. Somit haben wir heute einen weiteren Grundstein der Energieunion gelegt, auf dem wir weiter aufbauen können.“

Miguel Arias Cañete, EU-Kommissar für Klimapolitik und Energie, ergänzte: „Diese erste endgültige Einigung auf einen Bestandteil des Pakets ‚Saubere Energie für alle Europäer‘ zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind und das Versprechen einlösen, das wir bei unserer Arbeitsaufnahme abgegeben haben. Vorschriften wie der heute vereinbarte Vorschlag ermöglichen es uns, unsere ambitionierten Ziele für eine umweltfreundliche Energieversorgung in Europa und die Umsetzung des Pariser Übereinkommens zu realisieren. Die neue Gebäuderichtlinie trägt dazu bei, vor Ort neue Arbeitsplätze zu schaffen, unsere Energiekosten zu senken und unsere Lebensqualität zu erhöhen. Außerdem ermöglicht sie es, Energiearmut zu bekämpfen, da die Energiekosten älterer Gebäude durch Renovierung sinken. Ich hoffe, dass das Europäische Parlament und der Rat nun auch die übrigen Vorschläge im Rahmen des Pakets ‚Saubere Energie für alle Europäer‘ ambitioniert verabschieden.“

Die wichtigsten Neuerungen:

  • ein klarer Plan zur Erhöhung des Bestands an emissionsarmen und -freien Gebäuden in der EU bis 2050; die Grundlage dafür bilden nationale Fahrpläne zur Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden;
  • Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) sowie „intelligenter“ Technologien, um einen effizienten Gebäudebetrieb sicherzustellen, etwa durch Einführung von Automatisierungs- und Steuerungssystemen;
  • Förderung des Aufbaus der erforderlichen Infrastruktur für Elektromobilität in allen Gebäuden (wenngleich in geringerem Umfang als im Vorschlag der Kommission vorgesehen);
  • Einführung eines „Intelligenzindikators“, der die Fähigkeit eines Gebäudes misst, neue Technologien und elektronische Systeme zu nutzen, die sich an die Bedürfnisse des Verbrauchers anpassen und den Betrieb sowie die Interaktion mit dem Netz optimieren;
  • Integration und erhebliche Stärkung langfristiger Strategien für die Renovierung von Gebäuden;
  • Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen;
  • Bekämpfung von Energiearmut und Senkung der Energiekosten der Haushalte durch Renovierung älterer Gebäude.

Die nächsten Schritte

Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments zur überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss der Ministerrat seine Zustimmung in den kommenden Wochen noch formal bestätigen. Kurz danach wird der Text dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 20 Tage später tritt die Richtlinie dann in Kraft. Anschließend haben die Mitgliedstaaten 20 Monate Zeit, die neuen Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) trägt zur Verwirklichung des Ziels der Kommission Juncker bei, „eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ aufzubauen. Nach Ansicht der Kommission sollte die EU beim Übergang zu einem umweltfreundlichen Energiesystem eine Vorreiterrolle übernehmen. Aus diesem Grund hat sich die EU verpflichtet, die CO2-Emissionen bis 2030 um mindestens 40 Prozent zu reduzieren. Gleichzeitig wird angestrebt, die EU-Wirtschaft zu modernisieren und Beschäftigung und Wachstum für alle europäischen Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Die drei Hauptziele der Kommission bestehen dabei darin, die Energieeffizienz als oberste Priorität zu behandeln, im Bereich der erneuerbaren Energien eine weltweite Führungsrolle zu übernehmen und die Stellung der Verbraucher zu stärken.

Mit 40 Prozent des Endenergieverbrauchs ist der Gebäudesektor der energieintensivste Bereich in der EU. Zudem sind 75 Prozent der Gebäude nicht energieeffizient, und in den einzelnen Mitgliedstaaten werden jährlich lediglich 0,4-1,2 Prozent des Gebäudebestands renoviert. Daraus ergeben sich enorme Möglichkeiten für Energieeffizienzsteigerungen in Europa ebenso wie wirtschaftliche Chancen.

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Verurteilung zu Vertragsstrafe wegen Baulücke in Köln

Laut LG Köln ist eine vertraglich vereinbarte Strafe von monatlich 10.000 Euro bei Bestehenlassen einer Baulücke in Köln nicht sittenwidrig und muss gezahlt werden (Az. 5 O 281/17).

Verurteilung zu Vertragsstrafe wegen Baulücke in Köln

LG Köln, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Urteil 5 O 281/17 vom 17.04.2018 (nrkr)

Die 5. Zivilkammer hat der Klage der Stadt Köln gegen einen Grundstückseigentümer auf der Richard-Wagner-Straße auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 710.000 Euro vollumfänglich stattgegeben (Urteil vom 17.04.2018, Az. 5 O 281/17).

Der Beklagte hatte das Grundstück mit der Verpflichtung erworben, dieses bis zum 31.12.2009 zu bebauen. Sollte er bis dahin sein Bauvorhaben nicht fertigstellen, sollte er eine monatliche Vertragsstrafe von 10.000 Euro zahlen. Bereits in den Jahren 2010 und 2015 wurde er vom Landgericht Köln zur Zahlung einer Vertragsstrafe für die Monate Januar 2010 bis Januar 2011 in Höhe von 130.000 Euro verurteilt (Az. 5 O 102/10 und 5 O 124/14). Die Stadt Köln forderte nun weitere 710.000 Euro für die Monate Februar 2011 bis Dezember 2016.

Das Landgericht sah die Einwände des Beklagten nicht als gegeben an. Weder sei die Vertragsstrafenregelung im Grundstückskaufvertrag sittenwidrig, noch habe die Stadt Köln ihren Anspruch deswegen verwirkt, weil sie bis Dezember 2016 zugewartet hat, bis sie weitere Ansprüche ab Februar 2011 geltend gemacht hat. Die Klägerin habe während der bis Ende 2015 laufenden Gerichtsprozesse in der Sache hinreichend deutlich gemacht, dass sie weiterhin auf ihren Anspruch bestehe. Die Vertragsstrafe sei angesichts des damit verfolgten Sanktionscharakters auch nicht unangemessen hoch.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann hiergegen innerhalb eines Monats ab der förmlichen Zustellung des Urteils Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln einlegen.

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