EU-Kommission begrüßt endgültige Einigung auf neue Vorschriften zur Energieeffizienz von Gebäuden

Das EU-Parlament hat der überarbeiteten Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden endgültig zugestimmt, um die Grundlage zu schaffen, Gebäude „intelligenter“ und energieeffizienter machen und so u. a. finanzielle Einsparungen zu ermöglichen.

EU-Kommission begrüßt endgültige Einigung auf neue Vorschriften zur Energieeffizienz von Gebäuden

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.04.2018

Das Europäische Parlament hat am 17.04.2018 der überarbeiteten Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden endgültig zugestimmt. Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, Gebäude „intelligenter“ und energieeffizienter zu machen. Sie ermöglichen so finanzielle Einsparungen und tragen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze im Renovierungs- und Bausektor bei.

Die Abstimmung vom 17.04.2018 markiert den Abschluss der Verhandlungen zum ersten von acht Legislativvorschlägen, die die Europäische Kommission im Rahmen des Pakets Saubere Energie für alle Europäer am 30. November 2016 vorgelegt hat. Das Paket trägt wesentlich dazu bei, „eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ aufzubauen und somit eine der Prioritäten der Kommission Juncker umzusetzen.

Die am 17.04.2018 vereinbarten Änderungen ermöglichen es, das enorme Potenzial für Energieeinsparungen im Gebäudesektor – dem energieintensivsten Bereich in Europa – zu erschließen. Sie zielen unter anderem darauf ab, bestehende Gebäude schneller mit energieeffizienten Anlagen nachzurüsten und die Energieeffizienz neuer Gebäude durch den Einbau „intelligenter“ Systeme zu verbessern.

Der für die Energieunion zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission, Maroš Šefčovič, erklärte dazu: „Durch Gebäuderenovierung und die Nachrüstung mit intelligenteren Systemen schlagen wir mehrere Fliegen mit einer Klappe: Wir senken unsere Energiekosten, verbessern den Gesundheits- und Umweltschutz und verringern die Emissionen in der EU, für die der Gebäudesektor immerhin zu mehr als einem Drittel verantwortlich ist. Und da die Grenzen zwischen den einzelnen Sektoren aufgrund des technischen Fortschritts mehr und mehr verschwinden, binden wir den Gebäudesektor auch stärker in die Infrastruktur für die Elektromobilität ein. Zudem unterstützen wir die Stabilität des Stromnetzes. Somit haben wir heute einen weiteren Grundstein der Energieunion gelegt, auf dem wir weiter aufbauen können.“

Miguel Arias Cañete, EU-Kommissar für Klimapolitik und Energie, ergänzte: „Diese erste endgültige Einigung auf einen Bestandteil des Pakets ‚Saubere Energie für alle Europäer‘ zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind und das Versprechen einlösen, das wir bei unserer Arbeitsaufnahme abgegeben haben. Vorschriften wie der heute vereinbarte Vorschlag ermöglichen es uns, unsere ambitionierten Ziele für eine umweltfreundliche Energieversorgung in Europa und die Umsetzung des Pariser Übereinkommens zu realisieren. Die neue Gebäuderichtlinie trägt dazu bei, vor Ort neue Arbeitsplätze zu schaffen, unsere Energiekosten zu senken und unsere Lebensqualität zu erhöhen. Außerdem ermöglicht sie es, Energiearmut zu bekämpfen, da die Energiekosten älterer Gebäude durch Renovierung sinken. Ich hoffe, dass das Europäische Parlament und der Rat nun auch die übrigen Vorschläge im Rahmen des Pakets ‚Saubere Energie für alle Europäer‘ ambitioniert verabschieden.“

Die wichtigsten Neuerungen:

  • ein klarer Plan zur Erhöhung des Bestands an emissionsarmen und -freien Gebäuden in der EU bis 2050; die Grundlage dafür bilden nationale Fahrpläne zur Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden;
  • Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) sowie „intelligenter“ Technologien, um einen effizienten Gebäudebetrieb sicherzustellen, etwa durch Einführung von Automatisierungs- und Steuerungssystemen;
  • Förderung des Aufbaus der erforderlichen Infrastruktur für Elektromobilität in allen Gebäuden (wenngleich in geringerem Umfang als im Vorschlag der Kommission vorgesehen);
  • Einführung eines „Intelligenzindikators“, der die Fähigkeit eines Gebäudes misst, neue Technologien und elektronische Systeme zu nutzen, die sich an die Bedürfnisse des Verbrauchers anpassen und den Betrieb sowie die Interaktion mit dem Netz optimieren;
  • Integration und erhebliche Stärkung langfristiger Strategien für die Renovierung von Gebäuden;
  • Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen;
  • Bekämpfung von Energiearmut und Senkung der Energiekosten der Haushalte durch Renovierung älterer Gebäude.

Die nächsten Schritte

Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments zur überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss der Ministerrat seine Zustimmung in den kommenden Wochen noch formal bestätigen. Kurz danach wird der Text dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 20 Tage später tritt die Richtlinie dann in Kraft. Anschließend haben die Mitgliedstaaten 20 Monate Zeit, die neuen Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) trägt zur Verwirklichung des Ziels der Kommission Juncker bei, „eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ aufzubauen. Nach Ansicht der Kommission sollte die EU beim Übergang zu einem umweltfreundlichen Energiesystem eine Vorreiterrolle übernehmen. Aus diesem Grund hat sich die EU verpflichtet, die CO2-Emissionen bis 2030 um mindestens 40 Prozent zu reduzieren. Gleichzeitig wird angestrebt, die EU-Wirtschaft zu modernisieren und Beschäftigung und Wachstum für alle europäischen Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Die drei Hauptziele der Kommission bestehen dabei darin, die Energieeffizienz als oberste Priorität zu behandeln, im Bereich der erneuerbaren Energien eine weltweite Führungsrolle zu übernehmen und die Stellung der Verbraucher zu stärken.

Mit 40 Prozent des Endenergieverbrauchs ist der Gebäudesektor der energieintensivste Bereich in der EU. Zudem sind 75 Prozent der Gebäude nicht energieeffizient, und in den einzelnen Mitgliedstaaten werden jährlich lediglich 0,4-1,2 Prozent des Gebäudebestands renoviert. Daraus ergeben sich enorme Möglichkeiten für Energieeffizienzsteigerungen in Europa ebenso wie wirtschaftliche Chancen.

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Preist muss Mittel aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds zurückzahlen

Die Ortsgemeinde Preist ist verpflichtet, die in den Jahren 2012, 2013 und 2014 empfangenen Zuwendungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz zurückzuzahlen, da der Konsolidierungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Auch habe sie keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Zuwendungen für das Jahr 2015. So entschied das VG Trier (Az. 7 K 7497/17.TR).

Preist muss Mittel aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds zurückzahlen

VG Trier, Pressemitteilung vom 18.04.2018 zum Urteil 7 K 7497/17.TR vom 06.04.2018 (nrkr)

Die Ortsgemeinde Preist ist verpflichtet, die in den Jahren 2012, 2013 und 2014 empfangenen Zuwendungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz zurückzuzahlen. Auch hat sie keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Zuwendungen für das Jahr 2015. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. April 2018 entschieden.

Die Ortsgemeinde Preist und das Land Rheinland-Pfalz hatten Anfang 2012 einen Vertrag über die Teilnahme der Ortsgemeinde am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz abgeschlossen. Bei Vertragsschluss blieb seitens des Landes jedoch unbemerkt, dass die Ortsgemeinde Preist das mit der Teilnahme am Entschuldungsfonds bezweckte Konsolidierungsziel bereits im Jahr 2010 erreicht hatte, da sie damals den Verkaufserlös aus einer Grundstücksveräußerung verwendet hatte, um ihre Liquiditätskredite vollständig abzubauen. Infolgedessen wurden der Ortsgemeinde für das Jahr 2012 antragsgemäß Zuwendungen aus dem Entschuldungsfonds gewährt. Im Jahr 2013 wies die Ortsgemeinde erstmals auf das Unterschreiten der maßgeblichen Kreditgrenze zum 31. Dezember 2012 hin, korrigierte ihre Angaben aber später dahingehend, doch weiterhin Unterstützungsbedarf aufzuweisen. Da der Beklagte es nicht für ausgeschlossen hielt, dass die Ortsgemeinde letztlich weiterhin zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds berechtigt sei und insofern zunächst die weitere Entwicklung ihrer finanziellen Situation abwarten wollte, hat er in den Jahren 2013 und 2014 erneut Zuwendungen gewährt. Nachdem er von den endgültigen Zahlen hinsichtlich der Liquiditätskreditbestände der Ortsgemeinde Kenntnis erlangt hatte, hob der Eifelkreis Bitburg-Prüm schließlich mit Bescheid vom 24. November 2015 die vorangegangenen Bewilligungsbescheide auf und forderte die Ortsgemeinde zur Rückzahlung auf. Hiergegen wendet diese sich mit der vorliegenden Klage, zu deren Begründung sie sich insbesondere auf ein schutzwürdiges Vertrauen in das Behaltendürfen der Zuwendungen beruft.

Das Gericht hat die Klage der Ortsgemeinde abgewiesen, da die Rückforderung der gewährten Zuwendungen zu Recht erfolgt sei. Es habe bereits an einer wirksamen Teilnahme der Klägerin am Kommunalen Entschuldungsfonds gefehlt, da eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass der Konsolidierungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Maßgeblich sei insofern, dass die Beteiligten ersichtlich nur für den Fall, dass das Konsolidierungsziel vor Vertragsschluss noch nicht erreicht war, einen wirksamen Vertrag schließen wollten. Daran habe es hier gefehlt, da die Klägerin ihre Liquiditätskreditbestände schon im Jahr 2010 vollständig abgebaut habe, ohne dass ein unmittelbarer Wiederanstieg zu erwarten gewesen sei. Doch selbst wenn man von der Wirksamkeit des Vertrages ausginge, bestünde kein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen, da es am Förderbedarf der Klägerin gefehlt habe. Auch könne die Klägerin sich infolge ihrer Bindung an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit weder auf Vertrauensschutz, noch auf die bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich zu berücksichtigende Jahresfrist berufen. Sonstige Umstände, die eine Rückforderung im Einzelfall ausschließen könnten, lägen nicht vor. Nach alledem bestehe auch kein Anspruch auf die Gewährung weiterer Zuwendungen für das Jahr 2015.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, keine Verbandsklagebefugnis zukommt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass andere – insbesondere gewerbliche – Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten (Az. 4 A 1621/14).

Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein

OVG Land Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zur Entscheidung 4 A 1621/14 vom 16.04.2018

Das Oberverwaltungsgericht hat am 16.04.2018 entschieden, dass einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, keine Verbandsklagebefugnis zukommt. Diese würde es ihm ermöglichen, Verbandsklagen im Verbraucherschutzinteresse gegen Wettbewerbsverstöße im Kapitalmarktbereich zu erheben.

Der Kläger hatte im Jahr 2010 bei dem Bundesamt für Justiz die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz beantragt, die Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage zur Geltendmachung von Verbraucherschutzinteressen ist. Dies hatte das Bundesamt unter Verweis auf eine mögliche Interessenkollision abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.

Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Der Kläger erfülle die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz nicht. Es erscheine aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher, auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werde. Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur tatsächlichen sachgerechten Erfüllung der Verbraucherschutzaufgaben solle Interessenkollisionen vermeiden, die dazu führen könnten, dass andere – insbesondere gewerbliche – Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten. Deswegen dürfe die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht in nennenswertem Maße eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen, was auch europarechtlichen Vorgaben entspreche. Angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Vereinstätigkeit und seine Verbindung zu einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, die im wechselseitigen finanziellen Interesse bestehe, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei diene.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Schadensersatz für Zweitwohnung und Pendeln nach rechtswidriger Versetzung

Das LAG Hessen hat eine Arbeitgeberin verurteilt, ihrem Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Versetzung die Kosten für eine Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten zu erstatten sowie ein Tagegeld zu zahlen (Az. 10 Sa 964/17).

Schadensersatz für Zweitwohnung und Pendeln nach rechtswidriger Versetzung

LAG Hessen, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Urteil 10 Sa 964/17 vom 10.11.2017 (nrkr)

Das Hess. Landesarbeitsgericht (LAG) hat durch Urteil vom 10. Nov. 2017 eine Arbeitgeberin verurteilt, ihrem Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Versetzung die Kosten für eine Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten zu erstatten sowie ein Tagegeld zu zahlen.

Der Arbeitnehmer war seit 1997 bei einem Tischler- und Montageunternehmen aus Südhessen beschäftigt. Zuletzt war der Metallbaumeister auch Betriebsleiter des südhessischen Standorts. Ab November 2014 versetzte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer für mindestens zwei Jahre in ihre sächsische Niederlassung, die ca. 480 km entfernt ist. Der Arbeitnehmer folgte der Aufforderung, klagte jedoch erfolgreich gegen die Versetzung, sodass er nach einem rechtskräftigen Berufungsurteil ab Oktober 2016 wieder in Südhessen arbeiten konnte.

Während seines Einsatzes in der sächsischen Niederlassung mietete der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung für ca. 315 Euro monatlich. Außerdem pendelte er mit seinem Privatfahrzeug regelmäßig sonntags und freitags zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung. 2016 klagte der Metallbaumeister erneut und forderte von seiner Arbeitgeberin Schadensersatz. Er verlangte u. a. Erstattung der Kosten der Zweitwohnung, der wöchentlichen Heimfahrten, die Vergütung der Fahrzeit und ein Tagegeld.

Das LAG hat in dem Berufungsverfahren die Forderungen als teilweise berechtigt anerkannt. Da in dem vorausgehenden Rechtstreit festgestellt wurde, dass die Versetzung rechtswidrig war, schulde die Arbeitgeberin Schadensersatz. Dieser umfasse dem Grunde nach die Kosten der Zweitwohnung und des Pendelns. Der Ausgleich des Schadens könne aber nicht nach den Regelungen über Montageeinsätze in dem für beide Seiten geltenden Tarifvertrag für das hessische Tischlerhandwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe erfolgen. Denn es habe sich um einen dauernden – nicht einen vorübergehenden – Einsatz gehandelt. Der Arbeitnehmer könne auch nicht die Kosten für Heimfahrten zu dem Erstwohnsitz vom Arbeitgeber als Aufwendungsersatz (entsprechend § 670 BGB) verlangen, denn Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle seien regelmäßig der Privatsphäre zuzuordnen.

Der Schaden sei nach dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen, konkret der Trennungsgeldverordnung (TGV), zu berechnen. Dies führe zu einer vollständigen Erstattung der Mietkosten, da diese angemessen waren. Die Fahrkosten seien nur nach dem Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende auszugleichen, ohne Vergütung der Fahrtzeit. Daneben stehe dem Arbeitnehmer für den höheren Aufwand aber ein monatlicher Ausgleich von 236 Euro zu, ermittelt nach den Vorschriften für ein Trennungstagegeld.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Zu den Fragen der Berechnung des Schadensersatzes und seiner Berechnung wurde für beide Parteien die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

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Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO

Laut OVG Nordrhein-Westfalen ist im Land Nordrhein-Westfalen für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz erforderlich, nicht aber mehr nach § 33i GewO (Az. 4 A 589/17).

Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO

OVG Land Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Urteil 4 A 589/17 vom 16.04.2018

Das Oberverwaltungsgericht hat am 16.04.2018 für das nordrhein-westfälische Landesrecht geklärt, dass für Errichtung und Betrieb einer Spielhalle nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz erforderlich ist. Seit Ablauf der letzten Übergangsfristen im vergangenen Jahr bedarf es der früher notwendigen Spielhallenerlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) hingegen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr.

Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine schon vor 2011 legal betriebene Spielhalle in Mönchengladbach übernommen und hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis beantragt. Diese Erlaubnis hatte die Beklagte zwar erteilt, aber bis zum 30.11.2017 befristet. Der Kläger wandte sich gegen diese Befristung, weil er ‒ ebenso wie die Beklagte ‒ davon ausging, neben der seit 2017 erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag auch künftig eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis zu benötigen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg, weil nun keine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO mehr erforderlich ist.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats bei der Urteilsverkündung aus: Das Erlaubniserfordernis des bundesgesetzlichen § 33i GewO sei in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Übergangsfristen des Glücksspielstaatsvertrags zeitlich gestuft durch das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ersetzt worden. Das Recht der Spielhallen sei 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Der Landesgesetzgeber habe die verfassungsrechtlich unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht erkennbar vermeiden wollen, die wegen sich überschneidender sachlicher Regelungsbereiche entstanden wäre, wenn man nicht von einer Ersetzung des § 33i GewO durch die nordrhein-westfälische Neuregelung eines glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses für Errichtung und Betrieb von Spielhallen ausginge. So sei sowohl nach dem Bundesgewerberecht als auch nach dem neuen Landesrecht Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis, dass bestimmte (unterschiedlich ausgeformte) Anforderungen an den Jugend- und Spielerschutz erfüllt würden. Auch die persönliche Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers sei sowohl nach Bundesgewerberecht als auch nach Landesglücksspielrecht erforderlich, aber unterschiedlich gesetzlich ausgestaltet.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf nicht revisiblem Landesrecht beruhe.

§ 33i GewO

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. […]

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Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig

Laut VG Düsseldorf waren Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte eines Kölner Sondereinsatzkommandos wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Kollegialität bei der Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig (Az. 35 K 10700/16.O, 35 K 10458/16.O, 35 K 9371/16.O).

Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zu den Urteilen 35 K 10700/16.O, 35 K 10458/16.O und 35 K 9371/16.O vom 22.03.2018

Die Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte eines Kölner Sondereinsatzkommandos wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen sind rechtmäßig.

Dies hat die 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteilen vom 22. März 2018, die den Beteiligten jetzt zugestellt wurden, entschieden.

Im Mai 2014 unternahm eine Gruppe von Beamten eines Kölner Sondereinsatzkommandos eine Fahrt nach Südtirol, um das Ende der informellen Probezeit zweier jüngerer Beamter zu feiern. Diese beiden Beamten wurden allerdings abends mit Handschellen aneinander gefesselt und mussten jedenfalls eine Nacht aneinander gefesselt verbringen. Nach der Rückkehr feierten die Beamten auf einem Polizeigelände in Brühl mit aktiven und ehemaligen Beamten der Kölner Spezialeinheiten weiter. Die beiden jüngeren Beamten sollten unter anderem ekelerregend schmeckendes Eis essen, das sich im Bereich der Oberschenkel eines anderen Beamten befand. Danach wurde ihnen eine Tauchermaske aufgesetzt und Bier über den Luftschlauch eingefüllt.

Die Staatsanwaltschaft Aachen stellte das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren im August 2015 ein. Das Land Nordrhein-Westfalen leitete aber nach Bekanntwerden der Vorwürfe bereits im Juni 2015 mehrere Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Beamten ein. Im Sommer 2016 wurde den nun klagenden drei Beamten durch Disziplinarverfügung jeweils eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro bzw. 300 Euro auferlegt.

Die 2. Landesdisziplinarkammer hat die Klagen der drei Beamten jetzt abgewiesen: Die Beamten hätten gegen die (außerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht, nämlich die Pflicht zur Kollegialität, verstoßen. Das Verhalten der Beamten lasse die erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber den beiden jüngeren Kollegen vermissen. Auf eine „freiwillige“ Teilnahme der beiden jüngeren Beamten komme es – anders als im Strafrecht – nicht an. Die verhängten Geldbußen seien auch unter Berücksichtigung des ansonsten positiven Persönlichkeitsbildes der Beamten erforderlich, um sie zu ermahnen, künftig ihre Dienstpflichten einzuhalten.

Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

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Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) wieder online

Das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) ist wieder online. Der Fehler, der am 13.04.2018 zur vorübergehenden Abschaltung führte, wurde behoben.

Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) wieder online

BRAK, Pressemitteilung vom 17.04.2018

Das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) ist wieder online. Der technische Dienstleister Atos hat den Fehler, der am Freitag, dem 13.04.2018, zur vorübergehenden Abschaltung des bundeseinheitlichen Rechtsanwaltsregisters führte, behoben. Seit Dienstag, 15:00 Uhr, ist die Seite www.rechtsanwaltsregister.org wieder online.

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Wirtshausbesuch von Rehabilitanden keine Therapiemaßnahme – Arbeitsunfall abgelehnt

Ein abendlicher Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der Reha-Einrichtung ist dem privaten (Freizeit-)Bereich zuzuordnen, da nicht die Förderung des Kurerfolgs, sondern private Geselligkeit, Entspannung und das Genusserleben durch Essen und Trinken im Vordergrund steht. Ein dabei erlittener Unfall unterfällt nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Az. L 8 U 3286/17).

Wirtshausbesuch von Rehabilitanden keine Therapiemaßnahme – Arbeitsunfall abgelehnt

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Urteil L 8 U 3286/17 vom 23.03.2018

Ein abendlicher Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der Reha-Einrichtung ist dem privaten (Freizeit-)Bereich zuzuordnen, da nicht die Förderung des Kurerfolgs, sondern private Geselligkeit, Entspannung und das Genusserleben durch Essen und Trinken im Vordergrund steht. Ein dabei erlittener Unfall (Sturz auf dem nächtlichen Heimweg) unterfällt nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Geklagt hatte einer 53-jährige Frau, die wegen einer psychischen Erkrankung (Anpassungsstörung) im Herbst 2016 für 3 Wochen zur Kur in Todtmoos war. An einem Samstagabend war sie mit einigen Mitrehabilitanden in einer Gaststätte außerhalb der Reha-Klinik. Auf dem Rückweg stolperte sie gegen 22:30 Uhr, fiel auf die linke Hand und brach sich den linken Ringfinger. Bei der beklagten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beantragte sie die Anerkennung als Arbeitsunfall. Sie machte geltend, der Ausflug sei Teil der Therapie gewesen und von den Ärzten der Klinik empfohlen worden.

Die Berufsgenossenschaft fragte in der Klinik nach und erhielt die Auskunft, der abendliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung der Rehabilitanden gehört und sei ärztlicherseits nicht verordnet worden. Die Patienten bekämen lediglich die allgemeine Empfehlung, Freizeitaktivitäten zusammen mit Mitpatienten ihrer Bezugsgruppe zu unternehmen. Die Gruppe sei auch nicht von medizinischem bzw. therapeutischem Fachpersonal der Klinik begleitet worden. Hierauf gestützt, lehnte die Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch die Richter des Landessozialgerichts gaben der Berufsgenossenschaft recht. Zwar stehen Personen, die auf Kosten eines Rehabilitations-Trägers Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt aber nicht für jedwede Tätigkeit/Aktivität während der Kur, sondern nur, wenn ein spezifischer sachlicher Zusammenhang gerade zu den durchgeführten Reha-Maßnahmen besteht. Risiken, die einem Versicherten in dessen Freizeit begegnen, sind, wie auch zu Hause, nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.

Maßgeblich für den Senat war, dass der Ausflug nicht speziell der stationären Behandlung diente und auch nicht auf den Rehabilitationszweck ausgerichtet war. Die Klägerin durfte die allgemeine Empfehlung zu Freizeitaktivitäten auch nicht entsprechend verstehen und hat dies auch nicht getan. Vorrangige Ziele und Zwecke des Ausflugs waren Entspannung, Genusserleben durch Essen und Trinken und Geselligkeit in „heimeliger Atmosphäre“ – wie die Klägerin selbst den Wirtshausbesuch beschrieben hatte. Der Spaziergang, die Einkehr in die Gaststätte und der anschließende Rückweg zur Reha-Klinik waren nicht ärztlich angeordnet oder therapeutisch überwacht und begleitet. Alleine die Empfehlung der Klinik, an solchen eigeninitiierten Aktivitäten teilzunehmen, ersetzt nicht die ärztliche Anordnung, Betreuung oder Überwachung. Irgendwelche Unterstützungsmaßnahmen seitens der Reha-Klinik wurden ebenfalls nicht unternommen, sondern das „ob“, das „wann“, das „wie“ und das „wohin“ dieser Aktivität war allein Sache der Eigeninitiative der Rehabilitanden.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Gesetzliche Unfallversicherung

§ 2 Absatz 1 Nr. 15 SGB VII

Kraft Gesetzes sind versichert

15. Personen, die

a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, (…)

§ 8 Absatz 1 SGB VII:

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

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Handelskammer muss nach dem Transparenzgesetz keine Informationen veröffentlichen

Das Hamburgische OVG hat entschieden, dass die Handelskammer Hamburg nicht der Veröffentlichungspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz unterliegt und deshalb von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, Informationen in das Informationsregister einzupflegen (Az. 3 Bf 271/17.Z).

Handelskammer muss nach dem Transparenzgesetz keine Informationen veröffentlichen

OVG Hamburg, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Beschluss 3 Bf 271/17.Z vom 16.04.2018

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit am 17.04.2018 veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Handelskammer Hamburg nicht der Veröffentlichungspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz unterliegt und deshalb von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, Informationen in das Informationsregister einzupflegen (Az. 3 Bf 271/17.Z). Damit bestätigt das Oberverwaltungsgericht das vorausgegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg, das eine auf Feststellung der Veröffentlichungspflicht gerichtete Klage abgewiesen hatte (Urteil v. 18.09.2017, 17 K 273/15, Pressemitteilung vom 23.10.2017 ).

Zur Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Auslegung der Vorschriften des Transparenzgesetzes ergebe, dass eine antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht für Einrichtungen der sog. mittelbaren Staatsverwaltung, zu denen die Handelskammer gehöre, nicht bestehe. Für derartige Einrichtungen gelte lediglich die antragsabhängige Auskunftspflicht. Der Gesetzesentwurf der Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“ habe eine Veröffentlichungspflicht ursprünglich zwar auch für Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung vorgesehen. Insoweit sei der Entwurf aber nicht Gesetz geworden. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.

Hinweis: Die Handelskammer Hamburg stellt gegenwärtig von sich aus Informationen in das Informationsregister ein. Der Rechtsstreit betraf demgegenüber die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung im Informationsregister.

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Berufungsurteil zu Staatshaftungsansprüchen wegen objektiv rechtswidriger Beitragsbescheide eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes

Im Berufungsverfahren betreffend eine Schadensersatzklage von Grundstückseigentümern wegen objektiv rechtswidriger Anschlussbeitragsbescheide gegen einen Wasser- und Abwasserzweckverband hat das OLG Brandenburg das angefochtene Urteil des LG Frankfurt (Oder) abgeändert und die Klage abgewiesen (Az. 2 U 21/17).

Berufungsurteil zu Staatshaftungsansprüchen wegen objektiv rechtswidriger Beitragsbescheide eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes

OLG Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Urteil 2 U 21/17 vom 20.03.2018

Im Berufungsverfahren betreffend eine Schadensersatzklage von Grundstückseigentümern wegen objektiv rechtswidriger Anschlussbeitragsbescheide gegen einen Wasser- und Abwasserzweckverband (PM vom 6. Februar 2018) hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht in seinem am 17.04.2018 verkündeten Berufungsurteil das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung erging auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018.

Zur Begründung führt der Senat in seinem Urteil aus, dass der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes (StHG) nicht eröffnet sei. Nach dem Wortlaut des § 1 StHG bedürfe es für die Entstehung eines Schadensersatzanspruches jedenfalls eines Schadens, den Mitarbeiter staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit einer natürlichen Person rechtswidrig zugefügt haben und damit eines unmittelbaren, rechtswidrigen Verwaltungshandelns. An einem solchen unmittelbaren Eingriff in eine Vermögensposition der Kläger durch einen Hoheitsträger fehle es aber bei einer rechtmäßigen Anwendung einer nur in bestimmten Fallbereichen rechtswidrigen Norm schon grundsätzlich.

Die Wasserzweckverbände hätten sich zur Anwendung des neu gefassten § 8 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG Bbg) auch auf die sogenannten Altfälle, in denen die Beitragserhebung nach alter Rechtslage wegen Verjährung ausgeschlossen war, nach dem gesetzgeberischen Willen und nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg rechtlich veranlasst gesehen. Der Landesgesetzgeber habe in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG Bbg), die mit Wirkung vom 1. Februar 2004 in Kraft getreten ist, ausgeführt, dass die bisherige Regelung in der Vergangenheit zu Beitragsausfällen geführt habe, da Ansprüche nicht mehr innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist haben geltend gemacht werden können. Mit der Gesetzesänderung, so weiter die Begründung des Gesetzesentwurfs, sei die Voraussetzung einer rechtswirksamen Satzung ausdrücklich festgeschrieben worden „um künftige Beitragsausfälle bei den Gemeinden und anderen Aufgabenträgern zu vermeiden.“ Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2015 habe die Beitragserhebung des Beklagten nach § 8 Abs. 7 KAG Bbg neuer Fassung in den sogenannten Altfällen auch der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte entsprochen. Die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme liege daher in der Sphäre der Legislative, die im Rahmen der Neufassung des § 8 KAG Bbg das Problem einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung mit Blick auf die vorangegangene obergerichtliche Rechtsprechung offenbar nicht in Betracht gezogen habe. Der Landesgesetzgeber habe aber in § 1 Abs. 1 StHG neben der Haftung für fehlerhafte Rechtsanwendung keine Ansprüche für Kollegialentscheidungen, zu denen auch Parlamentsentscheidungen zu rechnen seien, begründen wollen, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dessen Präambel ergebe.

Der geltend gemachte Schaden sei zudem nicht vom Schutzzweck des § 1 Abs. 1 StHG erfasst. Eine Haftung auf Schadensersatz bestehe nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt werde, aus dem Bereich der Gefahren stamme, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden sei. Dass ein Schadensersatzanspruch nach dem Staatshaftungsgesetz in der vorliegenden Konstellation letztlich immer dann ausscheide, wenn sich ein geltend gemachter Schaden als deckungsgleich mit einem bestandskräftigen Verwaltungsakt darstelle, sei auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass mit dem Staatshaftungsgesetz letztlich nur Sonderopfer ausgeglichen werden sollen, also Eingriffe, gegen die sich der Betroffene nicht im Wege eines Primärrechtsschutzes zur Wehr setzen kann. Es liege in der Natur der Sache, dass rechtswidrige Behördenentscheidungen Vermögensnachteile bei betroffenen Bürgern auslösen könnten. Beruhe dieser Vermögensnachteil – wie hier – darauf, dass der Bürger das Verwaltungshandeln habe bestandskräftig werden lassen, scheide die Bejahung eines solchen Sonderopfers indes von vornherein aus. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes voraussichtlich zum Erfolg geführt hätte oder nicht.

Würde man § 1 Abs. 1 StHG auf solche Fallkonstellationen für anwendbar halten, würde jeder Bürger, ohne zuvor den gegen ihn gerichteten Bescheid – zudem fristgerecht – angefochten zu haben, mit Erlass einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Entscheidung oder gar einer von der bisherigen Rechtslage abweichenden obergerichtlichen Entscheidung bis zur absoluten Verjährung den Bescheid über den Umweg eines Schadensersatzanspruches stets beseitigen können. Dies würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit von rechtskräftigen Bescheiden zuwiderlaufen. Zudem hätte dies gegebenenfalls zur Folge, dass ein Geschädigter, der den Bescheid unter Ausschöpfung des Rechtsweges anficht, gemäß § 1 Abs. 4 StHG an der Verfolgung von Ansprüchen nach dem Staatshaftungsgesetz gehindert sei, während derjenige, der in Außerachtlassung des Primärrechtsweges Ansprüche direkt nach dem Staatshaftungsgesetz verfolge, mangels Bindungswirkung der Ausgangsentscheidung für das Gericht des Schadensersatzanspruches bessergestellt wäre.

Schließlich führe auch die – doppelt – entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu einem Ausschluss des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Danach bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt, sofern es sich nicht um Strafurteile handelt. Die Regelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht auf Nichtigkeit einer Norm erkannt, sondern sich darauf beschränkt habe, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen. Nichts anderes gelte, wenn das Bundesverfassungsgericht – wie hier – nicht die Norm selbst, sondern deren Auslegung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Die entsprechende Anwendung sei schließlich auch dann begründet, wenn nicht ein Senat, sondern eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden habe.

Die Revision wurde zugelassen.

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