BGH zu Gebühren bei Anwaltswechsel nach dem Mahnverfahren

Die BRAK informiert, dass laut BGH bei Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren § 91 Abs.2 Satz 2 ZPO gilt. Die Kosten des zweiten Rechtsanwalts seien danach nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht überstiegen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste (Az. IX ZB 31/16).

BGH zu Gebühren bei Anwaltswechsel nach dem Mahnverfahren

BRAK, Mitteilung vom 11.04.2018 zum BGH, Beschluss IX ZB 31/16 vom 21.12.2017

Mit der umstrittenen Frage, ob bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren auf die für die neuen Prozessbevollmächtigten entstandene Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren anzurechnen ist, hatte sich der BGH in einer weiteren aktuellen Entscheidung zu befassen (BGH, Beschluss IX ZB 31/16 vom 21.12.2017, LEXinform 1666543 ).

Der BGH entschied, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch in solchen Fällen gilt. Die Kosten des zweiten Rechtsanwalts sind danach nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.

Der BGH betont, dass die von ihm vertretene Auffassung das Recht der Partei, den Anwalt zu wechseln, nicht berühre; betroffen sei lediglich die Kostenerstattung zwischen den Prozessparteien. Dass der Prozessgegner die durch einen Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten zu tragen habe, sei demnach ohne eine Offenlegung der Gründe von vornherein ausgeschlossen. Anderenfalls sei eine Prüfung, ob eine Tragung auch dieser Mehrkosten durch den Prozessgegner gerechtfertigt ist, nicht möglich.

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BGH: Beratungsgebühr für Entwurf eines Testaments

Die BRAK berichtet, dass laut BGH das Entwerfen eines Testaments in der Regel eine Beratungsgebühr gem. § 34 RVG auslöst und dass Berechnungsfehler nichts an der Wirksamkeit einer Honorarabrechnung ändern (Az. IX ZR 115/17).

BGH: Beratungsgebühr für Entwurf eines Testaments

BRAK, Mitteilung vom 11.04.2018 zum BGH, Urteil IX ZR 115/17 vom 22.02.2018

Eine lang umstrittene Rechtsfrage im Gebührenrecht hat der BGH in einer nun veröffentlichten Entscheidung geklärt: die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten ein Testament entwirft, dafür eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG oder eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG verlangen kann.

Die erstgenannte Ansicht wurde viele Jahre überwiegend in der Literatur vertreten. Der BGH hat nun – mit der jüngeren instanzgerichtlichen Rechtsprechung – entschieden, dass das Entwerfen eines Testaments in der Regel eine Beratungsgebühr gem. § 34 RVG auslöst.

Praktisch relevant ist auch der zweite Leitsatz der Entscheidung: „Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt.“ Berechnungsfehler ändern also nichts an der Wirksamkeit einer Honorarabrechnung. Der Anwalt kann dann allerdings nur die tatsächlich entstandenen Gebühren verlangen.

Anlass für die Entscheidung war eine Honorarklage zweier Anwälte, die für ihre Mandantin und deren Lebensgefährten Testamente und Vorsorgevollmachten entworfen hatten. Nach Zurückverweisung wird nunmehr das LG Wiesbaden zu klären haben, wie die Vergütung konkret zu bemessen ist.

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Sanierungssatzung „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung – ESIE“ der Stadt Köln unwirksam

Laut BVerwG ist die Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Sanierungsgebiets „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt“ unwirksam, da im Vorfeld keine – auch keine überschlägige – Kosten- und Finanzierungsübersicht erstellt worden sei (Az. 4 CN 2.17, 4 CN 3.17, 4 CN 4.17, 4 CN 5.17).

Sanierungssatzung „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung – ESIE“ der Stadt Köln unwirksam

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.04.2018 zum Urteil 4 CN 2.17, 4 CN 3.17, 4 CN 4.17, 4 CN 5.17 vom 10.04.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Satzung der Stadt Köln über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung – ESIE – in Köln-Bayenthal, Raderberg, Zollstock und Sülz“ an Ermittlungsfehlern leidet und unwirksam ist.

Die im Jahr 2013 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Satzung legt ein etwa 100 ha großes Gebiet südlich der Kölner Innenstadt als Sanierungsgebiet fest. Nach der Begründung der Satzung soll u. a. der Innere Grüngürtel der Stadt bis zur Uferpromenade des Rheins fortgeführt werden, was den Abriss oder den Rückbau vorhandener Bauwerke und die Verlagerung oder Entschädigung dort ansässiger gewerblicher Nutzungen erforderlich macht.

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat die Satzung im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt. Sie sei u. a. deshalb in erheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil sie wegen des Fehlens einer Kosten- und Finanzierungsübersicht hinsichtlich der finanziellen Erreichbarkeit des Sanierungsziels auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt beruhe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Normenkontrollurteil im Ergebnis bestätigt. Die gebotene zügige Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erfordert, dass sich die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Klarheit darüber verschafft, ob sie die Sanierungsmaßnahme in absehbarer Zeit finanzieren kann. Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht i. S. v. § 149 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist hierfür zwar ein denkbares und naheliegendes Mittel, jedoch – anders, als das OVG meinte – keine zwingende Voraussetzung. Denn auch überschlägige Ermittlungen können ausreichen, sofern sich auf ihrer Grundlage die finanzielle Durchführbarkeit der Maßnahme nachvollziehbar prognostizieren lässt. Diesen Anforderungen genügt die Sanierungsatzung der Stadt Köln nicht. Das hat das OVG im Ergebnis zu Recht angenommen.

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Staatsnahe Tätigkeiten können eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausschließen

Einem bei einer Universität als Dezernent für „Personal und Organisation“ angestellten Volljuristen, der in vielen Bereichen seiner täglichen Arbeit hoheitliches Handeln vorbereitet, kann lt. OLG Hamm die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen sein (Az. 1 AGH 12/17).

Staatsnahe Tätigkeiten können eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausschließen

Anwaltsgerichtshof NRW, Pressemitteilung vom 10.04.2018 zum Urteil 1 AGH 12/17 vom 16.02.2018

Einem bei einer Universität als Dezernent für „Personal und Organisation“ angestellten Volljuristen, der in vielen Bereichen seiner täglichen Arbeit hoheitliches Handeln vorbereitet, kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen sein. Das hat der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16.02.2018 entschieden.

Die klagende Rentenversicherung wendet sich gegen einen im Januar 2017 erlassenen Bescheid der beklagten Rechtsanwaltskammer, mit dem die Rechtsanwaltskammer den im Verfahren beigeladenen, bereits als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen die – weitere – Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt hatte. Diese hatte der Beigeladene aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer Universität beantragt, bei der er als Dezernent für „Personal und Organisation“ angestellt ist.

Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses hat der Beigeladene arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den Beschäftigten der Universität zu prüfen sowie dem Kanzler und dem Rektor arbeits- und vertragsrechtlichen Rechtsrat in Personalangelegenheiten zu erteilen. Zudem führt er selbstständig Vertragsverhandlungen mit Beschäftigten und verhandelt Dienstvereinbarungen mit Personalvertretungen. Auch die eigenständige Vertretung der Universität in arbeitsgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren gehört zu seinem Aufgabenbereich.

Die von der Klägerin gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Anfechtungsklage war erfolgreich.

Die Beklagte habe den Beigeladenen, so der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs, zu Unrecht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Aufgrund der von ihm für die Universität ausgeübten Tätigkeit könne der Beigeladene gemäß § 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht als Rechtsanwalt und dementsprechend auch nicht als Syndikusrechtsanwalt tätig werden.

Dass der Beigeladene bereits als Rechtsanwalt zugelassen sei, binde den Senat nicht. Im vorliegenden Verfahren sei allein über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu entscheiden.

Gemäß § 7 Nr. 8 BRAO sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt werde, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei oder das Vertrauen der Rechtssuchenden in seine Unabhängigkeit gefährden könne. Die Vorschrift sichere die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der seinen Beruf frei und unabhängig ausübe. Sie schütze auch die Rechtsuchenden, die auf eine unabhängige und objektive Tätigkeit eines Rechtsanwalts vertrauten.

Im zu beurteilenden Fall sei der Beigeladene als Dezernent für „Personal und Organisation“ für eine Universität, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, tätig.

Die Tätigkeit im öffentlichen Dienst schließe die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht generell aus. Allerdings könne eine Dauertätigkeit im öffentlichen Dienst die Abhängigkeit eines Rechtsanwalts von staatlichen Organen begründen und mit dem Grundsatz der freien Advokatur unvereinbar sein. Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege sei das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur zu schützen. Deshalb sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die beruflichen Sphäre der Anwaltschaft von der des öffentlichen Dienstes deutlich genug getrennt sei. Die Unvereinbarkeit einer anwaltlichen Tätigkeit mit Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sei dabei anzunehmen, wenn zumindest die Möglichkeit bestehe, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt sei. Die Belange der Rechtspflege seien auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen könne, der Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken.

Im vorliegenden Fall sei die Tätigkeit des Beigeladenen für die Universität mit einer freien Advokatur nicht zu vereinbaren. So vertrete der Beigeladene die Universität als Behörde gegenüber Stellen der Personalvertretung und gegenüber anderen Ministerien. Das sei die klassische Kommunikation einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Land als einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger in staatlichen Belangen. Ähnlich verhalte es sich mit den Aufgaben des Beigeladenen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Berufungsverfahren von Hochschullehrern. Hier prüfe er den Ablauf eines Berufungsverfahrens und die Einstellungsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. In Prozessvertretungen vor dem Verwaltungsgericht gehe es ebenfalls um beamtenrechtliche Fragestellungen. Zwar sei der Beigeladene auch mit arbeitsvertraglichen Fragen befasst. Angesichts des Umstandes, dass er aber in vielen Bereichen alleinverantwortlich unmittelbar hoheitliches Handeln vorbereite und teilweise als Behördenvertreter auftrete, liege eine Staatsnähe vor, die mit der Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts nicht zu vereinbaren sei.

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EU-Mitgliedsstaaten können UberPop ohne Mitwirkung der EU-Kommission verbieten und strafrechtlich verfolgen

Laut EuGH können die EU-Mitgliedsstaaten die rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitzuteilen (Az. C-320/16).

EU-Mitgliedsstaaten können UberPop ohne Mitwirkung der EU-Kommission verbieten und strafrechtlich verfolgen

EuGH, Pressemitteilung vom 10.04.2018 zum Urteil C-320/16 vom 10.04.2018

Die Mitgliedstaaten können die rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitzuteilen.

Das französische Unternehmen Uber France erbringt mittels einer Smartphone-Applikation einen Dienst namens Uber Pop, mit dem es nicht berufsmäßige Fahrer, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, mit Personen zusammenführt, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. Im Rahmen des mittels dieser Applikation erbrachten Dienstes legt es die Tarife fest, erhebt den Preis für jede Fahrt vom Kunden, führt sodann einen Teil davon an den nicht berufsmäßigen Fahrer des Fahrzeugs ab und stellt die Rechnungen aus.

Uber France wird strafrechtlich verfolgt, weil sie über den Dienst UberPop ein System der Zusammenführung von Kunden mit Fahrern organisiert hat, die keine Berufskraftfahrer sind und Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen entgeltlich befördern. Uber France trägt vor, dass die französische Regelung, auf deren Grundlage sie verfolgt werde, eine technische Vorschrift darstelle, die einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie über Normen und technische Vorschriften1 betreffe. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf eines Gesetzes oder einer Regelung mitzuteilen, wenn damit technische Vorschriften für Erzeugnisse und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft eingeführt werden; andernfalls kann dieses Gesetz oder diese Regelung Privatpersonen nicht entgegengehalten werden. Im vorliegenden Fall hatten die französischen Behörden der Kommission die in Rede stehenden Strafvorschriften jedoch nicht vor ihrer Verabschiedung mitgeteilt. Uber France leitet daraus ab, dass sie deshalb nicht für die ihr zur Last gelegte Tat belangt werden könne.

Das mit der Rechtssache befasste Tribunal de grande instance de Lille (Regionalgericht Lille, Frankreich) fragt den Gerichtshof, ob die französischen Behörden verpflichtet waren, der Kommission den Gesetzentwurf vorab mitzuteilen.

In seinem Urteil vom 10.04.2018 entscheidet der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrige Ausübung einer Beförderungstätigkeit wie UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden können, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitteilen zu müssen.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass er am 20. Dezember 2017 in der Rechtssache Uber Spanien2 entschieden hat, dass der in Spanien angebotene Dienst UberPop in den Bereich des Verkehrs fällt und keinen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie darstellt. Der Gerichtshof hält den in Frankreich angebotenen Dienst UberPop für im Wesentlichen mit dem in Spanien angebotenen identisch, wobei es Sache des Tribunal de grande instance de Lille ist, dies zu prüfen.

Da der Dienst UberPop somit nicht unter die Richtlinie fällt, kommt die darin vorgesehene Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Kommission nicht zur Anwendung. Daraus folgt, dass die französischen Behörden nicht verpflichtet waren, den Entwurf des in Rede stehenden Strafgesetzes der Kommission vorab mitzuteilen.

Fußnoten

1Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) geänderten Fassung.

2Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi/Uber Systems Spain ( C-434/15 , vgl. Pressemitteilung Nr. 136/17 ).

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Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

Laut BGH entspricht die Verbreitung ungenehmigter, aber den Sachverhalt zutreffend schildernder Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen als kritische Auseinandersetzung mit der Massenproduktion von Bio-Erzeugnissen der Aufgabe der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ (Az. VI ZR 396/16).

Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

BGH, Pressemitteilung vom 10.04.2018 zum Urteil VI ZR 396/16 vom 10.04.2018

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 über die Zulässigkeit der Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist ein auf die Vermarktung von Bio-Produkten spezialisierter Erzeugerzusammenschluss von elf ökologisch arbeitenden Betrieben, die Ackerbau und Hühnerhaltung betreiben. In den Nächten vom 11./12. Mai und 12./13. Mai 2012 drang F., der sich für den Tierschutz engagiert, in die Hühnerställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Betriebe ein und fertigte dort Filmaufnahmen. Die Aufnahmen zeigen u. a. Hühner mit unvollständigem Federkleid und tote Hühner. F. überließ die Aufnahmen der Beklagten, die sie am 3. September 2012 in der Reihe ARD Exklusiv unter dem Titel „Wie billig kann Bio sein?“ bzw. am 18. September 2012 im Rahmen der Sendung „FAKT“ unter dem Titel „Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten“ ausstrahlte. Die Beiträge befassen sich u. a. mit den Auswirkungen, die die Aufnahme von Bio-Erzeugnissen in das Sortiment der Supermärkte und Discounter zur Folge hat, und werfen die Frage auf, wie preisgünstig Bio-Erzeugnisse sein können.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im Einzelnen näher bezeichnete Bildaufnahmen zu verbreiten, die verpackte Waren, tote Hühner oder solche, die ein unvollständiges Federkleid haben, eine umzäunte Auslauffläche und die Innenaufnahme eines Hühnerstalls zeigen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Die Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Verbreitung der Filmaufnahmen verletzt weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zwar sind die Filmaufnahmen – die eine Massentierhaltung dokumentieren und tote oder nur mit unvollständigem Federkleid versehene Hühner zeigen – geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Der Senat ist auch davon ausgegangen, dass die Ausstrahlung der nicht genehmigten Filmaufnahmen das Interesse der Klägerin berührt, ihre innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Diese Beeinträchtigungen sind aber nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs und ihre unternehmensbezogenen Interessen. Dies gilt trotz des Umstands, dass die veröffentlichten Filmaufnahmen von F. rechtswidrig hergestellt worden waren. Die Beklagte hatte sich an dem von F. begangenen Hausfriedensbruch nicht beteiligt. Mit den beanstandeten Aufnahmen wurden keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart. Die Aufnahmen dokumentieren vielmehr die Art der Hühnerhaltung durch dem Erzeugerzusammenschluss angehörige Betriebe; an einer näheren Information über diese Umstände hat die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Die Filmaufnahmen informieren den Zuschauer zutreffend. Sie transportieren keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse in den beiden Ställen zutreffend wieder. Mit der Ausstrahlung der Filmaufnahmen hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet. Die Filmberichterstattung setzt sich unter den Gesichtspunkten der Verbraucherinformation und der Tierhaltung kritisch mit der Massenproduktion von Bio-Erzeugnissen auseinander und zeigt die Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbraucher gegebenen, von Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen wie der Klägerin herausgestellten hohen ethischen Produktionsstandards einerseits und den tatsächlichen Produktionsumständen andererseits auf. Es entspricht der Aufgabe der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“, sich mit diesen Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt.

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Keine Privatschulkosten für Schülerin mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie

Der Jugendhilfeträger ist nicht verpflichtet, für die Privatschulkosten der an einem einfachen Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie leidenden 15-jährigen Klägerin sowie für die Kosten einer Legasthenietherapie aufzukommen. Dies hat das VG Trier entschieden (Az. 2 K 14025/17.TR).

Keine Privatschulkosten für Schülerin mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie

VG Trier, Pressemitteilung vom 09.04.2018 zum Urteil 2 K 14025/17.TR vom 01.03.2018

Der Jugendhilfeträger ist nicht verpflichtet, für die Privatschulkosten der an einem einfachen Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie leidenden 15-jährigen Klägerin sowie für die Kosten einer Legasthenietherapie aufzukommen. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 1. März 2018 entschieden.

Die Klägerin, welche bereits als Kind wegen Entwicklungsstörungen therapeutisch behandelt wurde, besuchte zunächst eine integrierte Gesamtschule. Zum Schuljahr 2015/2016 wechselte sie auf Veranlassung und Kosten ihrer Eltern auf eine private Ganztagsschule mit Internat und belegt dort aktuell die neunte Klasse. Nach dem erfolgten Schulwechsel beantragten die Eltern der Klägerin erstmals die Kostenübernahme für die Privatschule und eine Legasthenietherapie. Zur Begründung führten sie an, der Klägerin stehe infolge ihrer diagnostizierten Entwicklungsstörung, dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und ihrer Lese-Rechtschreib-Schwäche ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, da hierdurch ihre Teilhabe am sozialen Leben beeinträchtigt sei. Der Beklagte lehnte die Anträge ab, da die Einschränkungen der Klägerin in schulischen Fähigkeiten seiner Auffassung nach keine Teilhabebeeinträchtigung verursachen würden. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit welcher die Klägerin die nachträgliche Übernahme der Privatschulkosten sowie der Kosten für eine Legasthenietherapie begehrt.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg, da ein Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Bewilligung von Eingliederungshilfe nach Auffassung des Gerichts nicht besteht. Insbesondere lägen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht vor. Weder das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, noch die Legasthenie seien für sich genommen „seelische Störungen“ im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des 8. Sozialgesetzbuchs. Zudem sei die Fähigkeit der Klägerin zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in Familie und Schule hierdurch nicht nachhaltig eingeschränkt. Der Anspruch scheitere zudem auch daran, dass die Klägerin es versäumt habe, den Jugendhilfeträger rechtzeitig im Vorhinein über den beabsichtigten Schulwechsel und den bestehenden Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen. Schließlich habe die Klägerin nicht dargelegt, dass der Schulwechsel keinen zeitlichen Aufschub geduldet hätte, so dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, ein reguläres Antrags- und Hilfeplanverfahren durchzuführen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Sturz auf der Toilette während der Arbeit nicht unfallversichert

Das SG Heilbronn hat entschieden, dass der Aufenthalt in einer betrieblichen Toilettenanlage nicht unfallversichert ist mit der Folge, dass ein Sturz eines Arbeitnehmers auf dem mit Seife verunreinigten Boden nicht unter Versicherungsschutz steht (Az. S 13 U 1826/17).

Sturz auf der Toilette während der Arbeit nicht unfallversichert

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 04.04.2018 zum Gerichtsbescheid S 13 U 1826/17 vom 27.12.2017 (nrkr)

Der 1969 geborene Mechaniker M ging im Januar 2017 gegen 13:00 Uhr während seiner Arbeit auf die Toilette. Als er sich die Hände waschen wollte, rutschte er auf dem nassen und mit Seife verunreinigten Boden aus und schlug sich den Kopf am Waschbecken an. Er arbeitete bis zum Schichtende um 14:30 Uhr weiter und begab sich anschließend für 4 Tage in stationäre Krankenhausbehandlung. Dort wurde eine Nackenprellung und eine Gehirnerschütterung festgestellt. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Aufenthalt auf der Toilette grundsätzlich privater Natur sei und nicht unter Versicherungsschutz stehe. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte M geltend, er sei aufgrund des rutschigen Zustandes des Toilettenbodens ausgerutscht. Dieser Bereich sei der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen.

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Entscheidung der BG bestätigt: Zum Zeitpunkt seines Sturzes in einer Toilette seines Arbeitgebers habe der Kläger keine Handlung verrichtet, die der unfallversicherten Tätigkeit (hier als Mechaniker) zuzurechnen sei. Zwar bestehe Versicherungsschutz auf dem Weg zu und von einem Ort in der Betriebsstätte, an dem die Notdurft verrichten werden solle. Denn der Versicherte sei durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan hätte. Zudem handele es sich um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran diene und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liege. Die Verrichtung der Notdurft selbst diene aber eigenen Interessen; es handele es sich hierbei um eine eigenwirtschaftliche (=private, nicht unfallversicherte) Tätigkeit. Daher sei der Aufenthalt in einer betrieblichen Toilettenanlage grundsätzlich nicht unfallversichert. Es habe sich beim Sturz des Klägers auf dem mit Seife verunreinigten Boden auch keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht. Vielmehr hätte M genauso bei Aufsuchen einer öffentlichen oder häuslichen Toilette stürzen können. Denn nicht nur in betrieblichen, sondern auch in anderen, öffentlichen Toilettenanlagen sei ein nasser Fußboden oder auch eine Verunreinigung mit Seife im Bereich des Waschbeckens nicht unüblich; dies könne im Übrigen auch im häuslichen Bereich vorkommen.

M ./. Berufsgenossenschaft Holz und Metall: M hat gegen das Urteil Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt. Das dortige Az. lautet L 9 U 445/18.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte (…).

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…).

§ 8 SGB VII:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

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Zulässigkeit von Langzeitstudiengebühren

Das VG Halle hat über die Heranziehung einer Studentin zu Langzeitstudiengebühren entschieden (Az. 6 A 297/16).

Zulässigkeit von Langzeitstudiengebühren

VG Halle, Pressemitteilung vom 03.04.2018 zum Urteil 6 A 297/16 vom 22.03.2018

Das Verwaltungsgericht Halle hat über die Heranziehung einer Studentin zu Langzeitstudiengebühren entschieden.

Die Klägerin studiert „Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft“ im Masterstudiengang. Vom 1. Mai bis zum 1. November 2016 absolvierte sie ein Praktikum in Spanien. Zum Wintersemester 2016/17 begann sie ihr 15. Fachsemester.

Mit Bescheid vom 16. August 2016 setzte die Beklagte die Studiengebühren der Klägerin für das laufende Semester auf 500 Euro fest und bestimmte, dass die Studiengebühr für jedes weitere Semester gleichfalls 500 Euro betrage. Zur Begründung führte sie aus, beim Masterstudiengang „Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft“ betrage die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre bzw. zehn Semester. Diese Zeit habe die Klägerin mit einer bisherigen Studienzeit von 14 Semestern überschritten.

Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass sie Unterhalt und Studium selbst finanzieren müsse. Zeitweise habe sie drei Nebenjobs gehabt, sodass ein Vollzeitstudium nicht möglich gewesen sei. Nebenher habe sie sich zudem ehrenamtlich in verschiedenen Einrichtungen engagiert. Lediglich zu Beginn des Masterstudiums habe sie ein Stipendium erhalten. Das Stipendium für den Auslandsaufenthalt habe nicht einmal die Miete und die Krankenversicherung abgedeckt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Langzeitstudiengebühren seien im Hochschulgesetz geregelt. Danach seien beim Überschreiten der Regelstudienzeit bei einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt oder bei einem postgradualen Studiengang um mehr als vier Semester Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester zu zahlen.

Zwar könne hiervon abgesehen werden, wenn eine unzumutbare Härte vorliege. Diese sei aber nur dann gegeben, wenn die Geltendmachung der Gebühr Folgen nach sich ziehe, die eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und nicht bezweckte unbeabsichtigte Härte darstellen. Dabei sei eine wirtschaftliche Notlage stets Voraussetzung für den Erlass der Gebühr. Es müssten aber weitere Umstände hinzukommen, die zu einem atypisch gelagerten Einzelfall führen. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Sie folgten auch nicht daraus, dass die Klägerin für ihren Lebensunterhalt arbeiten müsse. Eine unzumutbare Härte wäre zwar auch bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung zu bejahen. Dies sei aber bei der Klägerin, der noch eine Reihe von Prüfungen fehlten, gleichfalls nicht der Fall. Auch der Auslandsaufenthalt allein begründe nicht das Vorliegen einer unzumutbaren Härte.

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Unterschiedliche Pflegebeiträge rechtens

Die unterschiedlichen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose und Versicherte mit Kindern sind nach Ansicht der Bundesregierung rechtens.

Unterschiedliche Pflegebeiträge rechtens

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.04.2018

Die unterschiedlichen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose und Versicherte mit Kindern sind nach Ansicht der Bundesregierung rechtens. Mit dem Kinderberücksichtigungsgesetz von 2004 habe der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2001 umgesetzt, heißt es in der Antwort ( 19/1478 ) der Regierung auf eine Kleine Anfrage ( 19/1197 ) der AfD-Fraktion.

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