Untersagung des Betriebs einer Fundtierstation rechtmäßig

Das VG Lüneburg hat einer Tierärztin aus Stelle den Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung (Fundtierstelle) untersagt, da die Räumlichkeiten nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprächen (Az. 6 A 22/17, Az. 6 A 530/17).

Untersagung des Betriebs einer Fundtierstation rechtmäßig

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 06.04.2018 zu den Urteilen 6 A 22/17 und 6 A 530/17 vom 06.04.2018

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat auf die mündlichen Verhandlungen vom 06.04.2018 die Klagen einer Tierärztin aus Stelle, mit denen sich diese gegen die durch den Landkreis Harburg verfügte Untersagung des Betriebes einer tierheimähnlichen Einrichtung (Fundtierstelle) in Stelle wandte (Az. 6 A 22/17) sowie die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung begehrte (Az. 6 A 530/17), abgewiesen.

Die Klägerin betrieb in Stelle neben einer Tierarztpraxis eine Station, in der Fundtiere (u.a. Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Frettchen und Vögel) aus den Gemeinden Seevetal, Stelle, Neu Wulmstorf, der Stadt Winsen/Luhe sowie der Samtgemeinde Elbmarsch im Auftrag und auf Kosten der genannten Kommunen aufgenommen und tierärztlich versorgt wurden.

Mit Bescheid vom 30. November 2016 untersagte der Landkreis Harburg der Klägerin den Betrieb dieser Fundtierstelle und führt zur Begründung aus, dass es sich bei der Fundtierstelle um eine tierheimähnliche Einrichtung handele, die einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedürfe.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage (Az. 6 A 22/17) macht die Klägerin geltend, dass es sich bei der von ihr betriebenen Fundtierstelle nicht um eine genehmigungspflichtige tierheimähnliche Einrichtung, sondern um einen untergeordneten Teil ihrer Tierarztpraxis handele.

Dem ist die Kammer, wie bereits in ihrem Beschluss im Eilverfahren vom 14. März 2017 (Az. 6 B 16/17, siehe Pressemitteilung vom 15. März 2017), gegen den die Klägerin keine Rechtsmittel eingelegt hatte, nicht gefolgt. Die Untersagung sei zu Recht erfolgt, da es sich bei der von der Klägerin betriebenen Fundtierstation um eine tierheimähnliche Einrichtung handele und die Klägerin nicht über die dafür erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis verfüge. Angesichts des räumlichen Umfangs und der erheblichen Zahl von 225 Fundtieren im Jahr 2016 könne die Fundtierstelle auch nicht als bloßer Anhang zur Tierarztpraxis angesehen werden. Der Betrieb der tierheimähnlichen Einrichtung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die Räumlichkeiten nach den Feststellungen des Landkreises sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) gegenwärtig nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügten.

Mit ihrer weiteren Klage (Az. 6 A 530/17) begehrt die Klägerin die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung. Sie macht geltend, dass Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nicht vorlägen, die Tiere über genügend Platz verfügten und bauliche Maßnahmen weder möglich noch notwendig seien. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte der Landkreis Harburg mit Bescheid vom 18. August 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Räume und Einrichtungen der Klägerin, in denen die Fundtierstation betrieben wurde, nicht den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechen würden. An den fachlichen Kenntnissen und der Zuverlässigkeit der Klägerin bestünden aber keine Zweifel.

Die Kammer hat auch diese Klage abgewiesen. Die Versagung der Erlaubnis sei rechtmäßig, da sowohl das Veterinäramt des Landkreises Harburg als auch das LAVES bei Begehungen festgestellt hätten, dass sowohl die vorhandene Quarantänestation als auch die Fundtierstation in den Räumlichkeiten der Klägerin nicht den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprächen. Insbesondere sei die Haltung der Meerschweinchen und Kaninchen nicht artgerecht, die Katzen würden mehr Platz benötigen und die Fundtierquarantäne sei nicht hinreichend vom Praxisbereich getrennt. Diesen Stellungnahmen komme eine erhebliche Bedeutung zu, zumal Amtstierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes erfüllt würden, vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt sei.

Gegen die Urteile kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile beantragen.

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Haftungsfolgen im Parkverbot

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Er erhält lediglich 75% des entstandenen Schadens. So entschied das OLG Frankfurt am Main (Az. 16 U 212/17).

Haftungsfolgen im Parkverbot

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 06.04.2018 zum Urteil 16 U 212/17 vom 15.03.2018 (rkr)

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Er erhält lediglich 75 % des entstandenen Schadens, betont das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 06.04.2018 veröffentlichtem Urteil.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich nachts in einem Wohngebiet in Frankfurt am Main/Eschersheim ereignete.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Der beklagte Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen Pkws. Das klägerische Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres – bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes – Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG den Beklagten zur Zahlung von 75 % des entstandenen Schadens verurteilt.

Der Beklagte habe unstreitig das Fahrzeug des Klägers beschädigt, stellt das OLG klar. Der Unfall sei für den Beklagten auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens.

Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug „in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern“. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden Pkws erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.

Hier stünde dem Kläger jedoch auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit

vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug „nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt“ hätte. Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem „in einer Weise geparkt“ worden, „die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr“ darstellte. Der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung „in einem gefährdeten Bereich“ abgestellt. Zudem habe bereits vor ihm ein ebenfalls verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies habe die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender „es zu spät (sehe) und dann nicht rechtzeitig nach links“ lenke. Als Fahrer trage der Beklagte allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, so dass der Kläger den überwiegenden Teil, nämlich 75 % seines Schadens erhalte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Zusage von „passenden“ Alufelgen: Verwendung ohne besonderes Zulassungsverfahren vom Verkäufer zugesichert

Die Zusage, Autofelgen würden für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“ beinhaltet, dass sie ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen. So entschied das AG München (Az. 242 C 5795/17).

Zusage von „passenden“ Alufelgen: Verwendung ohne besonderes Zulassungsverfahren vom Verkäufer zugesichert

AG München, Pressemitteilung vom 06.04.2018 zum Urteil 242 C 5795/17 vom 18.10.2017 (rkr)

Die Zusage, Autofelgen würden für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“ beinhaltet, dass sie ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen.

Das Amtsgericht München verurteilte am 18.10.2017 den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von 1.699 Euro nebst Versandkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Rückgabe der zuvor vom Beklagten erworbenen Autofelgen.

Der Kläger kaufte am 19.10.2016 über die Internetplattform eBay vom Beklagten vier Alufelgen AMG 20 Zoll zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.699 Euro zzgl. Versandkosten in Höhe von 79 Euro. In dem Angebot des Beklagten auf eBay heißt es wörtlich u. a. wie folgt: „Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: […] W207 […]“ sowie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.“

Nach Abschluss des Kaufvertrages und Überweisung des Kaufpreises stellte der Kläger fest, dass sich der streitgegenständliche Felgensatz zwar an einem Fahrzeug des Typs W207 montieren lässt. Sowohl Zentrierring als auch Lochkreis sind für das Modell Mercedes W207 geeignet. Der Felgentyp darf allerdings beim Modell W207 erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden.

Nachdem der Kläger bereits am 24.10.2016 mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte und das von eBay vorgesehene Rückgabeverfahren erfolglos durchlaufen wurde, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2016 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen Felgen sowie Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bis zum 24.11.2016 auf.

Der Beklagte lehnte durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2017 eine Rückabwicklung ab.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass keine Beschaffenheit dahingehend vereinbart wurde, dass die Reifen auch zulassungsrechtlich bedenkenlos gefahren werden können. Das Verwendungsrisiko liege beim Käufer. Es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, nach Rücksprache mit einem autorisierten Mercedes-Benz-Händler Gewissheit darüber zu erlangen, ob der streitgegenständliche Felgensatz zulassungsrechtlich mit oder ohne weitere Auflagen auf einem Fahrzeug des Typs W207 gefahren werden konnte. Soweit dies unterblieben sei, könne dies nicht dem Beklagten angelastet werden.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht.

„Indem der (Beklagte) in seinem eBay-Inserat angegeben hat, dass die Felgen u. a. für den Fahrzeug-Typ W207 passend seien, hat er eine Beschaffenheit dahingehend angegeben, dass die Felgen ohne weiteres auf den entsprechenden Mercedes-Typ genutzt werden können. Anders als der Beklagte meint, entnimmt das Gericht der Beschreibung „passend“ dabei nicht lediglich eine rein technische Bedeutung dahingehend, dass es möglich ist, die entsprechenden Felgen zu montieren. Vielmehr kommt der Aussage „passend“ nach den insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont eine darüber hinausgehende Aussage dahingehend zu, dass die Felgen für den entsprechend angegebenen Mercedes-Typ ohne Weiteres geeignet sind und gerade kein besonders Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden muss. (…)

Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung scheitert vorliegend auch nicht daran, dass die Parteien einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart haben. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart, ist dies regelmäßig dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt.“

Das Urteil ist nach Verwerfung vom 08.02.2018 der verspätet eingelegten Berufung rechtskräftig.

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Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest

Das OLG Stuttgart hat den Beurteilungsspielraum von Testveranstaltern bestätigt und die Verantwortung der Hersteller betont, Bedenken gegen den Testaufbau und Besonderheiten ihrer Produkte frühzeitig anzumelden (Az. 2 U 99/17).

Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 05.04.2018 zum Urteil 2 U 99/17 vom 05.04.2018

Mit dem am 05.04.2018 verkündeten Urteil hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart den Beurteilungsspielraum von Testveranstaltern bestätigt und die Verantwortung der Hersteller betont, Bedenken gegen den Testaufbau und Besonderheiten ihrer Produkte frühzeitig anzumelden.

Vor dem Oberlandesgericht haben Wilkinson Sword und Gillette die Klingen gekreuzt. Im Jahr 2010 führte die Stiftung Warentest einen Vergleichstest von Nassrasierern mit Wechselklingen durch (Heft 12/2010). Dabei landeten die Rasierer von Gillette auf den ersten fünf Plätzen. Das neu eingeführte Modell von Wilkinson Sword „Hydro 5″ belegte nach dem schon einige Jahre alten „Mach3″-Rasierer von Gillette den sechsten Platz. Gillette stellte anschließend das Testergebnis in der Werbung mit dem Werbespruch heraus:„ Laut Stiftung Warentest- Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette“.

Wilkinson Sword beantragte ein Verbot dieser Werbung mit der Begründung, dass der Verbraucher über die Objektivität der Testdurchführung in die Irre geführt worden sei. Die Stiftung Warentest habe bei dem Test grobe Fehler gemacht. Die zweimalige Anwendung jedes Rasierers durch alle Testpersonen habe nicht ausgereicht. Allen 32 Testpersonen hätte für jeden getesteten Rasierer eine Eingewöhnungsphase von fünf Tagen eingeräumt werden müssen. Die den Testpersonen zur Verfügung gestellten Rasierer hätten zudem anonymisiert werden müssen, um die Beurteilung nicht durch die Marke zu beeinflussen.

Ein weiterer Nachteil sei dadurch entstanden, dass bei jeder Rasur neue Klingen eingesetzt worden seien. Die Klingen von Wilkinson Sword enthielten eine PTFE-Beschichtung (Teflon), die sich erst im Verlaufe der ersten Rasur entferne.

Das Landgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben. Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat zweitinstanzlich die Klage abgewiesen. Dem Testveranstalter komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1975 – VI ZR 157/73) bei der Auswahl der Prüfungsmethoden ein erheblicher Spielraum zu, dessen Grenze erst überschritten sei, wenn das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel erscheine. Demnach müsse die Untersuchung neutral, sachkundig und in dem Bemühen um Objektivität durchgeführt werden. Erfülle der Test diese Voraussetzungen, so dürfe mit den Testergebnissen auch geworben werden.

Nach diesen Maßstäben sei die Werbung mit dem Testergebnis nicht unlauter. Maßgebliche Bedeutung dabei hätten die Beratungen in dem Fachbeirat – einem von der Stiftung Warentest vor jedem Test mit unterschiedlichen Fachleuten konsultierten Gremium – sowie die Stellungnahmen der Hersteller zu dem ihnen vorab übersandten Prüfprogramm. Wilkinson Sword – obwohl im Fachbeirat vertreten – habe nicht beanstandet, dass die Teilnehmer jeden Rasierapparat ohne vorherige Eingewöhnungsphase lediglich zwei Mal anwenden würden. Auch habe Wilkinson Sword dort nicht dargestellt, dass eine Anonymisierung der Rasierapparate ohne Veränderung der Handhabung möglich gewesen wäre. Zudem bestehe – anders als etwa bei dem Test von Lebensmitteln – bei Herren-Nassrasierern kein allgemeiner Konsens über die Notwendigkeit einer Anonymisierung.

Wilkinson Sword habe auch vor der Testdurchführung nicht auf die Besonderheit der PTFE-beschichteten Klingen hingewiesen. Der Stiftung Warentest sei deshalb nicht bekannt gewesen, dass die Klingen bei einigen Produkten von Wilkinson Sword erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichten. Der Hersteller, der wesentliche Informationen zurückhalte, könne später die Werbung des Konkurrenten mit dessen Testsieg nicht mehr verhindern.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber;

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) 1Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 2Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; …

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Sozialhilfeträger muss Gebärdensprachdolmetscher an Schule für Hörgeschädigte zahlen

Laut LSG Sachsen ist der den Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher verpflichtet, weil die betreffende Schule entgegen der im Freistaat Sachsen geltenden schulrechtlichen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, eine behindertengerechte Beschulung zu gewährleisten (Az. L 8 SO 123/17 B ER).

Sozialhilfeträger muss Gebärdensprachdolmetscher an Schule für Hörgeschädigte zahlen

Sozialhilfeträger ist zur Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Besuch einer Schule für Hörgeschädigte verpflichtet – Leistungen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach sozialhilferechtlichen Vorschriften sind auch an Förderschulen denkbar

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 05.04.2018 zum Beschluss L 8 SO 123/17 B ER vom 27.03.2018

Mit Beschluss vom 27. März 2018 hat der 8. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts, den Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher verpflichtet, weil die betreffende Schule entgegen der im Freistaat Sachsen geltenden schulrechtlichen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, eine behindertengerechte Beschulung zu gewährleisten.

Die 2001 geborene Antragstellerin ist nahezu gehörlos und besucht derzeit die zehnte Klasse einer Schule für Hörgeschädigte in Chemnitz. Der Unterricht wird überwiegend in Lautsprache und nicht auch in Gebärdensprache gehalten, da die Lehrerinnen und Lehrer nur über Grundkenntnisse in Gebärdensprache verfügen. Da die Antragstellerin dem Unterricht deshalb nur sehr eingeschränkt folgen kann, beantragte sie beim Landkreis Zwickau als zuständigem Sozialhilfeträger, die Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch. Den Antrag lehnte der Landkreis ab. Nach seiner Auffassung beinhalte die Wissensvermittlung an einer Schule für Hörgeschädigte auch, dass die dortigen Lehrerkräfte über ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse in Gebärdensprache verfügten. Das Sächsische Landessozialgericht gab im Rahmen des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes in zweiter Instanz der Antragstellerin vorläufig Recht.

Das Gericht stellt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts klar, dass nur die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, der Unterricht selbst, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen den Lehrkräften vorbehalten und als sogenannter Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers entzogen ist. Kommt der Schulträger – wie im Fall der Antragstellerin – seinen im Freistaat Sachsen darüber hinaus geltenden schulrechtlichen Pflichten zur behinderungsgerechten Beschulung behinderter Kinder an Förderschulen nicht nach, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die erforderlichen Leistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zu erbringen. Dem Sozialhilfeträger bleibt in diesem Fall nur die Möglichkeit, gegen den eigentlich vorrangig verpflichteten Schulträger Erstattungsansprüche geltend zu machen.

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Werbung von Galeria Kaufhof irreführend

Die Galeria Kaufhof GmbH darf nicht mehr mit „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ bei Produkten werben, wenn dies nicht erläutert wird. Das hat das LG Köln nach einer Klage des vzbv entschieden (Az. 31 O 379/17).

Werbung von Galeria Kaufhof irreführend

Unternehmen betreibt aus Sicht des vzbv Green- und Social-Washing

vzbv, Pressemitteilung vom 03.04.2018 zum Urteil 31 O 379/17 des LG Köln vom 05.03.2018 (nrkr)

  • „Besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“: Gericht untersagt Online-Werbung von Galeria Kaufhof
  • Siegeldschungel verwirrt Verbraucher
  • vzbv fordert klare Kennzeichnung für Nachhaltigkeitseigenschaften

Die Galeria Kaufhof GmbH darf nicht mehr mit „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ bei Produkten werben, wenn dies nicht erläutert wird. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der vzbv fordert branchenweit gesetzliche Mindestanforderungen für eine sozial und ökologisch verantwortungsvolle Produktion.

„Wenn Unternehmen solche irreführenden Werbeaussagen verwenden, betreiben sie Green- und Social-Washing“, so Kathrin Krause, Referentin nachhaltiger Konsum beim vzbv.

Gericht untersagt Werbeaussage

Das Unternehmen warb auf seiner Webseite für einen „Bügel-BH für Mädchen“ mit der Aussage: „Dieses Produkt ist besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt worden“. Woraus sich die besondere Umweltfreundlichkeit und/oder sozialverträgliche Herstellung ergeben sollte, wurde jedoch nicht erläutert. Für Verbraucher war außerdem nicht erkennbar, ob nur eine der beiden Bedingungen vorliege oder beide.

Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb. Danach müssen alle wesentlichen Informationen gegeben werden, damit Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen können. Galeria Kaufhof erkannte die vom vzbv erhobenen Ansprüche vor Gericht an.

Siegeldschungel verwirrt Verbraucher

Galeria Kaufhof kennzeichnet Produkte mit einem grünen Blatt und der Aufschrift „Natürlich GALERIA“, um es nach eigenen Angaben Verbrauchern zu erleichtern, bewusst einzukaufen. Im Internet schreibt das Unternehmen: „Mit dem grünen Blatt werden Produkte gekennzeichnet, die besonders umweltfreundlich oder sozialverträglich hergestellt sind – oft auch beides. Sie müssen sich nicht mit all den unterschiedlichen Symbolen auskennen. Vertrauen Sie uns!“

Einzelhändler wie Galeria Kaufhof verdichten durch eigene Labels und Claims wie „Natürlich GALERIA“ den vorherrschenden Siegeldschungel für Verbraucher. Unternehmen wollen damit im Sortiment nachhaltige Produkte von konventionellen unterscheiden. Aus Sicht des vzbv verunsichert dieser Trend Verbraucher zunehmend. „Wenn diverse Einzelhändler eigene Nachhaltigkeitslabels und Claims einführen, verwirrt es Verbraucher mehr, als dass es ihnen Orientierung bietet. Letztlich würde eine rechtlich verbindliche Lösung nicht nur bei Verbrauchern, sondern auch bei Produzenten und dem Einzelhandel Klarheit schaffen.“

Gesetzliche Mindestanforderungen nötig

Das Wort „Siegel“ ist rechtlich nicht geschützt und nicht eindeutig definiert. Um mehr Klarheit zu schaffen, fordert der vzbv eine Kennzeichnung auf der Grundlage von wissenschaftlich fundierten und gesetzlich festgelegten Kriterien. Verbraucher müssen wissen, was wirklich hinter Siegeln steckt, damit sie nachhaltig konsumieren können. „Verbraucher können die Glaubwürdigkeit einer Zertifizierung nicht überprüfen, sondern müssen vertrauen“, so Krause. „Die Bundesregierung muss gesetzliche Mindestanforderungen für eine sozial und ökologisch verantwortliche Produktion schaffen.“

Alle Branchen, egal ob Textilien oder Lebensmittel, bräuchten klare und verbindliche staatliche Kriterien dafür, was unter sozial und ökologisch verantwortungsvoller Produktion zu verstehen sei. Dazu gehörten etwa Regeln zur umweltverträglichen Rohstoffgewinnung oder Arbeitsschutzstandards. Verbraucher sollten beim Kauf auf einen Blick erkennen können, ob beispielsweise die neue Sommerjacke diese Mindeststandards einhält.

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Fraktionsausschluss war nicht rechtens

Das VG Koblenz hat entschieden, dass der Fraktionsausschluss eines Mitglieds der FWG Bad Kreuznach e.V. aus dem Stadtrat von Bad Kreuznach nicht rechtmäßig war (Az. 1 K 647/17).

Fraktionsausschluss war nicht rechtens

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 04.04.2018 zum Urteil 1 K 647/17 vom 27.03.2018

Der Kläger wurde im Jahr 2014 als einziges Mitglied der FWG Bad Kreuznach e.V. in den Stadtrat von Bad Kreuznach gewählt und im Juni 2014 in die Stadtratsfraktion der CDU aufgenommen. Im Februar 2017 wurde er von der Fraktionsführung auf sein Fehlen bei Fraktionssitzungen, die unterlassene Zahlung von Fraktionsbeiträgen und sein Verhalten als Mitglied der FWG gegenüber der CDU hingewiesen, zur Nachzahlung der Fraktionsbeiträge und zur Beendigung seiner Mitgliedschaft in der FWG aufgefordert. Hierzu äußerte sich der Kläger nicht. Daraufhin beschloss die Fraktion im März 2017, über den Ausschluss des Klägers in der nächsten Fraktionssitzung zu beraten und abzustimmen. Mit E-Mail vom 15. Mai 2017 wies der Fraktionsvorsitzende den Kläger auf die an diesem Tag stattfindende Fraktionssitzung und eine Vorlage zu dem möglichen Fraktionsausschluss hin und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Noch am gleichen Tag beschloss die CDU-Fraktion in Abwesenheit des Klägers dessen Fraktionsausschluss mit sieben Ja-Stimmen, drei Gegenstimmen und einer Enthaltung. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob Klage.

Die Klage hat Erfolg. Der Fraktionsausschluss des Klägers, so die Koblenzer Richter, sei unwirksam. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlossen werden könne, richte sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen. Fehle – wie hier – eine entsprechende Regelung in einer Geschäftsordnung, müssten bestimmte Anforderungen beachtet werden. Da der Ausschluss erheblich in die politisch-demokratischen Handlungsmöglichkeiten eines Ratsmitglieds eingreife und mit der Abwahl eines Ausschussmitglieds oder eines Beigeordneten zu vergleichen sei, seien u. a. die diesbezüglichen gesetzlichen Wertungen der Gemeindeordnung auf einen Fraktionsausschluss zu übertragen. Von daher sei ein Ausschluss nur dann wirksam beschlossen, wenn sich hierfür die Mehrheit aller Fraktionsmitglieder und nicht nur der zur Sitzung erschienenen ausspräche. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die CDU-Fraktion habe, den Kläger mitgerechnet, im Zeitpunkt des Ausschlusses aus 15 Mitgliedern bestanden, von denen lediglich sieben dem Ausschluss zugestimmt hätten. Mithin sei die erforderliche Mehrheit nicht erreicht.

Die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

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Kind mit „falschem“ Sperma gezeugt – Schmerzensgeld für die Mutter

Trägt eine – ärztlicherseits pflichtwidrig – mit „falschem“ Sperma durchgeführte Insemination zu einer körperlich-psychischen Belastung der Mutter bei, kann der Mutter ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro zuzusprechen sein. So entschied das OLG Hamm (Az. 3 U 66/16).

Kind mit „falschem“ Sperma gezeugt – Schmerzensgeld für die Mutter

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 04.04.2018 zum Urteil 3 U 66/16 vom 19.02.2018 (rkr)

Trägt eine – ärztlicherseits pflichtwidrig – mit „falschem“ Sperma durchgeführte Insemination zu einer körperlich-psychischen Belastung der Mutter bei, kann der Mutter ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro zuzusprechen sein. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.02.2018 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster (Az. 111 O 83/14 LG Münster) bestätigt.

Die im Münsterland in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebende Klägerin schloss im Jahre 2006 mit den – seinerzeit eine Gemeinschaftspraxis in Münster unterhaltenden – beklagten Ärzten einen Behandlungsvertrag, der eine heterologische Insemination vorsah. Nach der künstlichen Befruchtung mit Samen eines der Klägerin unbekannten Spenders gebar sie im Januar 2007 ein Mädchen, das ihre Lebenspartnerin im Jahre 2008 als gemeinschaftliches Kind annahm.

Ende des Jahres 2007 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagten und wünschte eine erneute heterologe Insemination zur Zeugung eines zweiten Kindes, das von demselben Vater abstammen sollte wie die zuvor geborene Tochter. Dem lag der Wunsch der Klägerin zugrunde, Vollgeschwister als Kinder zu haben. Ausgehend hiervon ließ die Klägerin im Jahre 2008 eine weitere heterologische Insemination von den Beklagten durchführen, wiederum mit Samen eines der Klägerin unbekannten Spenders. Aufgrund dieser heterologischen Insemination wurde im Januar 2009 ein Junge geboren. Da ihre beiden Kinder unterschiedliche Blutgruppen hatten, erkundigte sich die Klägerin im November 2010 bei den Beklagten nach dem Vater und erfuhr im August 2011, dass sie nicht von demselben Spender gezeugt worden waren.

Aufgrund dieses Umstandes hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld. Hierzu hat die Klägerin, die sich zwischenzeitlich von ihrer Lebensgefährtin getrennt hatte, behauptet, die Nachricht, dass ihre Kinder keine Vollgeschwister seien, habe bei ihr eine körperlich-psychische Belastungssituation mit Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern ausgelöst. Die Belastung habe eine psychologische Behandlung notwendig gemacht. Die Beklagten haben demgegenüber die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Folgen bestritten und auf andere mögliche Ursachen, insbesondere auf die Trennung von der Lebensgefährtin verwiesen.

Nach der Vernehmung der die Klägerin behandelnden Psychotherapeutin und Auswertung von Krankenunterlagen hat das Landgericht die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Diese seien – so das Landgericht – auch auf die vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen, nach der die Kinder nicht von demselben Spender abstammten. Nach Ansicht des Landgerichts rechtfertigten die gesundheitlichen Belastungen ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.

In dem vor dem Oberlandesgericht Hamm von den Parteien geführten Berufungsverfahren hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Schmerzensgeldes bestätigt. Insoweit könne offenbleiben, so der Senat, ob der haftungsbegründende Schaden der Klägerin bereits in der zweiten Insemination liege, die pflichtwidrig mit dem falschen Sperma durchgeführt worden und nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen sei. Jedenfalls hafteten die Beklagten für die körperlich-psychischen Auswirkungen der Pflichtverletzung, die die Klägerin selbst getroffen hätten. Dabei sei die Situation der Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht mit einem sog. Schockschaden vergleichbar, der etwaige Beeinträchtigungen aus dem Miterleben der Schädigung eines Anderen erfasse. Vielmehr sei die Klägerin selbst gesundheitlich betroffen, die zu ihrer Behandlung notwendige psychotherapeutische Langzeittherapie sei durch die Pflichtverletzung der Beklagten mitverursacht worden. Für diese habe das Landgericht zu Recht ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro zugesprochen.

Hinweis

Mit dem Urteil vom 19.02.2018 (Az. 3 U 66/16 OLG Hamm) hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auch entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, die bei den Beklagten vorhandene Kartei mit den Daten der Samenspender (Name, Geburtsdatum, Wohnort etc.) einzusehen.

Bei der Kartei handele es sich, so der Senat, – anders als bei der aus medizinischen Gründen notwendigen Dokumentation der Blutgruppe eines Spenders in den Behandlungsunterlangen der Klägerin – nicht um Krankenunterlagen (eine Patientenakte im Sinne von § 630f Bürgerliches Gesetzbuch), die die Behandlung der Klägerin beträfen, so dass die beiden in dem Prozess ebenfalls klagenden Kinder der Klägerin – vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.02.2013 (Az. 14 U 7/12) und des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2015 (Az. XII ZR 201/13) – von den Beklagten Auskunft über die Identität ihres genetischen Vaters verlangen können.

Diese Auskunft könnten Eltern für ihr Kind begehren, wenn sie das Kind zu einem späteren Zeitpunkt über die Identität des Erzeugers aufklären wollten, so der Senat, ohne einen bestimmten zeitlichen Zusammenhang zwischen Erlangen der Information und der Weitergabe an das Kind nennen zu müssen. Zudem gebe es im vorliegenden Fall keinen Anlass von dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz abzuweichen, wonach dem Auskunftsrecht des Kindes als Ausfluss seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Vorrang einzuräumen sei gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Spender, denen die Behandler Anonymität zugesichert hätten.

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Berufung im Verfahren um Anerkennung von PETA als Tierschutzorganisation zugelassen

Der VGH Baden-Württemberg hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen, das eine Klage des PETA Deutschland e.V. gegen das Land Baden-Württemberg auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation abgewiesen hatte (Az. 1 S 702/18).

Berufung im Verfahren um Anerkennung von PETA als Tierschutzorganisation zugelassen

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.04.2018 zum Verfahren 1 S 702/18

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen, das eine Klage des PETA Deutschland e.V. (Kläger) gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation abgewiesen hatte.

Nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) werden eingetragene rechtsfähige Tierschutzvereine oder rechtsfähige Stiftungen auf Antrag als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisationen anerkannt, wenn sie bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass die Organisation „jedem den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt“ (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG). Dies sah das Verwaltungsgericht Stuttgart beim Kläger als nicht gegeben an und wies daher dessen Klage auf Anerkennung als Tierschutzorganisation mit Urteil vom 30. März 2017 ab (s. Pressemitteilungen des VG Stuttgart vom 22. und 30. März 2017). Der Kläger beantragte, die Berufung gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Dieser Antrag hatte Erfolg.

Der 1. Senat des VGH hat mit Beschluss vom 21. März 2018 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Zulassungsantrag hinreichend dargelegt, dass er entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Tierschutzverein i. S. d. § 5 TierSchMVG erfülle. Der Ausgang des Verfahrens sei offen.

Das Verfahren wird nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren (1 S 702/18) fortgesetzt.

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Abgasskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Nachbesserung möglich

Laut OLG Köln kommt die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das vom Hersteller mit einer Software für die Motorsteuerung versehen worden war, auch dann in Betracht, wenn der Kunde ein Software-Update hat installieren lassen und das Fahrzeug anschließend genutzt hat (Az. 18 U 134/17).

Abgasskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Nachbesserung möglich

OLG Köln, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zum Beschluss 18 U 134/17 vom 27.03.2018

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem Beschluss vom 27.03.2018 darauf hingewiesen, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das vom Hersteller mit einer Software für die Motorsteuerung versehen worden war, auch dann in Betracht kommt, wenn der Kunde ein Software-Update hat installieren lassen und das Fahrzeug anschließend genutzt hat.

Der Käufer hatte von der Verkäuferin, die ein Audi Zentrum betreibt, im Januar 2015 einen gebrauchten Audi A 4 2,0 TDI Ambition erworben. Im September 2016 erfolgte das Software-Update durch die Verkäuferin; im Dezember 2016 trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück.

Der Senat führt aus, das Fahrzeug sei schon wegen des Einsatzes der Steuerungsoftware mangelhaft gewesen; diese sah für den Betrieb des Pkw auf dem Emissionsprüfstand einen speziellen Betriebsmodus vor, ohne dass die für die Erteilung der Betriebszulassung zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt war.

Der Käufer trage die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen einer vorgenommenen Nachbesserung nur dann, wenn er eine ihm als (Nach-)Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen habe. Stehe jedoch – wie hier – ein Sachmangel bei Gefahrübergang fest, sei der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache zunächst nicht vollumfänglich erfüllt worden. Werde dem Käufer die als Nachbesserung in Betracht kommende Leistung – hier das Software-Update – nicht unter Anerkennung des ursprünglichen Mangels als Nacherfüllung angeboten und lasse der Käufer die Leistung auch deshalb durchführen, weil er eine Gefährdung der Betriebszulassung befürchten müsse, verbleibe es dagegen bei der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Schuldners bzw. Verkäufers für das Gelingen der (Nach-)Erfüllung.

Zudem seien den Kunden die zur Beurteilung des Erfolgs der Nachbesserung notwendigen Details nicht bekannt gewesen. Das spreche dafür, dass der Käufer die erfolgte Nachbesserung inhaltlich nicht habe billigen wollen, sondern an der Durchführung des Software-Updates nur deshalb mitgewirkt habe, um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können.

Der Käufer müsse allerdings konkrete Sachmängel darlegen, die auf das Software-Update zurückgehen sollen. Dem habe der Kläger genügt, indem er nachteilige Auswirkungen des Software-Updates auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß) behauptet habe.

Einer Nachfristsetzung habe es hier nicht bedurft. Eine erneute Nachbesserung hätte es u. a. erfordert, dass der Hersteller eine neue Lösung zur Einhaltung der Stickstoffoxid-Emissions-Grenzwerte unter Beibehaltung der bisherigen Leistungs- und Verbrauchswerte sowie unter Schonung der Bauteile des Fahrzeugs entwickelt, erprobt und nach Erwirkung einer neuerlichen Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes in der erforderlichen Menge hätte herstellen lassen. Den Käufern, könne es nicht zugemutet werden, sich erneut auf eine ungewisse Nachbesserung mit unbekanntem Inhalt in einem nicht prognostizierbaren zeitlichen Rahmen einlassen zu müssen.

Der Senat hat eine Beweiserhebung angeordnet, zu deren Vorbereitung er dem Verkäufer aufgegeben hat, die Wirkungsweise der ursprünglich, d. h. vor dem Software-Update, zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates und des im Zusammenhang damit eingebauten Strömungsgleichrichters darzulegen. Sodann soll mit Hilfe eines Sachverständigen insbesondere darüber Beweis erhoben werden, ob das Software-Update nachteilige Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. einzelner Bauteile hat.

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