Umfang der Befugnisse des allgemeinen Vertreters eines Rechtsanwalts

Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung für allgemeine Vertreter eines Rechtsanwalts i. S. v. § 53 BRAO klargestellt, dass dessen Befugnisse enden mit dem Tod des Vertretenen enden. Das berichtet die BRAK (Az. IX ZR 2/18).

Umfang der Befugnisse des allgemeinen Vertreters eines Rechtsanwalts

BRAK, Mitteilung vom 28.03.2018 zum BGH, Beschluss IX ZR 2/18 vom 01.03.2018

Eine Klarstellung hat der BGH mit einer aktuellen Entscheidung für allgemeine Vertreter eines Rechtsanwalts i. S. v. § 53 BRAO gebracht: Seine Befugnisse enden mit dem Tod des Vertretenen. Das war nach der Streichung der ausdrücklichen Regelung der Vertreterbefugnisse in § 54 BRAO a. F. nicht unumstritten.

Zu entscheiden hatte der BGH darüber im Zusammenhang mit der Frage, ob das Verfahren nach dem Tod eines Rechtsanwalts, für den ein allgemeiner Vertreter bestellt worden war, unterbrochen wird (§ 239 I ZPO). Anlass war eine Honorarklage des später verstorbenen Anwalts, für den zuletzt ein allgemeiner Vertreter bestellt war, gegen seinen Mandanten. Als Leitsatz formulierte der BGH: „Verstirbt ein sich in einem Rechtsstreit selbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet.“

Klargestellt hat der BGH zudem, dass die nach dem Tod des Rechtsanwalts erfolgte Bestellung eines Abwicklers die eingetretene Unterbrechung des Verfahrens weder rückwirkend beseitigt noch beendet.

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Neue Zahlen zur Anwaltschaft: mehr Syndici – im übrigen stabil

Laut der Mitgliederstatistik der BRAK vom 01.01.2018 verzeichneten die regionalen Rechtsanwaltskammern insgesamt 165.857 Mitglieder. Es sei eine deutliche Zunahme bei den Syndikusrechtsanwälten festzustellen.

Neue Zahlen zur Anwaltschaft: mehr Syndici – im übrigen stabil

BRAK, Mitteilung vom 28.04.2018

Die BRAK hat ihre kleine Mitgliederstatistik zum 01.01.2018 vorgelegt.

Zum Stichtag verzeichneten die regionalen Rechtsanwaltskammern insgesamt 165.857 Mitglieder. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr einen Zuwachs von 0,18 %. Die Tendenz, dass die Anwaltschaft insgesamt nur noch sehr moderat wächst, setzt sich damit fort.

Deutlich fällt hingegen die Zunahme bei den Syndikusrechtsanwälten aus: 1.975 Kolleginnen und Kollegen hatten eine Syndikuszulassung, im Vorjahr – in dem dieser Umstand erstmals erfasst wurde – waren es 957. Doppelzulassungen als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt gab es 12.079 (Vorjahr: 8.738).

Ein leichter Anstieg ist auch bei den zugelassenen Rechtsanwalts-GmbHs erkennbar: Zum Stichtag waren es 848 (Vorjahr: 825), die Zahl der Rechtsanwalts-AGs nahm hingegen leicht ab auf 23 (Vorjahr: 25).

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Bewerberin darf trotz Brustvergrößerung Polizistin werden

Das OVG Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin Recht gegeben, die nach einer maßvollen Brustvergrößerung in den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei aufgenommen werden wollte. Angesichts moderner Brustimplantate, die nicht mehr die Nachteile früherer Produkte aufwiesen, seien Befürchtungen wegen vorzeitiger Gesundheitsprobleme unbegründet (Az. OVG 4 B 19.14).

Bewerberin darf trotz Brustvergrößerung Polizistin werden

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.03.2018 zum Urteil OVG 4 B 19.14 vom 28.03.2018

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin Recht gegeben, die nach einer maßvollen Brustvergrößerung in den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei aufgenommen werden wollte. Damit hat das Gericht das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Die Polizeibehörde lehnte die Bewerbung ab, weil sie befürchtet, die Bewerberin könnte entweder im Polizeieinsatz durch Gewalteinwirkungen, die zur Beschädigung der Brustimplantate führen, oder durch Materialermüdung ernsthafte Gesundheitsprobleme erleiden und deshalb vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Das Oberverwaltungsgericht holte wissenschaftliche Gutachten eines Arztes und eines Werkstoffwissenschaftlers ein. Danach sind die Befürchtungen der Polizeibehörde bei den im Fall der Bewerberin verwendeten modernen Brustimplantaten, die nicht mehr die Nachteile früherer Produkte aufweisen, unberechtigt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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EU-Vorschlag: Kostengünstigere Euro-Transfers in der gesamten Union und fairere Währungsumrechnung

Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Kosten grenzüberschreitender Zahlungen in Euro in der gesamten EU zu senken. Auch in EU-Ländern, die den Euro nicht eingeführt haben, soll bei Zahlungen in Euro derselbe Preis wie für Zahlungen in der Landeswährung gelten.

EU-Vorschlag: Kostengünstigere Euro-Transfers in der gesamten Union und fairere Währungsumrechnung

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.03.2018

Die Europäische Kommission schlägt am 28.03.2018 vor, die Kosten grenzüberschreitender Zahlungen in Euro in der gesamten EU zu senken. Im Rahmen der geltenden Vorschriften macht es für die Menschen oder Unternehmen im Euroraum keinen Unterschied, ob sie Euro-Transaktionen in ihrem eigenen Land oder mit einem anderen Mitgliedstaat im Euroraum abwickeln.

Mit dem Vorschlag vom 28.03.2018 soll dieser Vorteil auf Menschen und Unternehmen in Ländern ausgedehnt werden, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören. Dadurch können die Verbraucher und die Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts voll ausschöpfen, wenn sie Geld ins Ausland überweisen oder im Ausland bezahlen oder Bargeld abheben. Für alle grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro innerhalb der EU wird nun auch außerhalb des Euroraums derselbe Preis (d. h. ein geringes oder kein Entgelt) erhoben wie für inländische Zahlungen in der lokalen amtlichen Währung. Außerdem schlägt die Kommission vor, die Transparenz und den Wettbewerb von Währungsumrechnungsdiensten zu verbessern, wenn Verbraucher Waren oder Dienstleistungen in einer anderen Währung als ihrer Heimatwährung erwerben.

Valdis Dombrovskis, Vizepräsident und für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion zuständiges Kommissionsmitglied, sagte: „Mit dem Vorschlag vom 28.03.2018 schaffen wir für die Menschen und Unternehmen in Ländern außerhalb des Euroraums dieselben Bedingungen für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro wie für die Menschen im Euroraum. Alle Europäerinnen und Europäer können grenzüberschreitende Geldtransfers in Euro zu denselben Kosten vornehmen, wie sie für eine inländische Transaktion entrichten müssten. Außerdem sieht der Vorschlag vor, dass die Währungsumrechnung völlig transparent sein muss, wenn Verbraucher in einem Land, in dem nicht dieselbe Währung gilt wie in ihrem Herkunftsland, mit ihrer Bankkarte bezahlen.“

Seit der Einführung der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen im Jahr 2001 gelten für die Verbraucher und Unternehmen im Euroraum bereits sehr niedrige Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen. Im Rahmen der geltenden Vorschriften macht es für die Menschen oder Unternehmen im Euroraum keinen Unterschied, ob sie Euro-Transaktionen in ihrem eigenen Land oder mit einem anderen Mitgliedstaat im Euroraum abwickeln. Mit dem Vorschlag vom 28.03.2018 wird dieser Vorteil auf die Menschen und Unternehmen in Ländern außerhalb des Euroraums ausgedehnt, wenn diese im Ausland unterwegs sind oder Zahlungen tätigen. Das bedeutet das Ende der hohen Kosten für EU-interne grenzüberschreitende Transaktionen in Euro.

Der Vorschlag sieht insbesondere vor, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro Entgelte in gleicher Höhe berechnet werden wir für entsprechende inländische Zahlungen in Landeswährung. Dadurch werden die Entgelte auf wenige Euro oder gar Cent gesenkt. So wird dann beispielsweise für eine grenzüberschreitende Überweisung in Euro (EUR) aus Bulgarien derselbe Betrag erhoben wir für eine Überweisung in der Landeswährung Lew (BGN) innerhalb Bulgariens. Dies ist eine erhebliche Neuerung, da die Entgelte für eine einfache Überweisung in einigen Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets astronomische Höhen erreichen können (bis zu 24 EUR für einen Transfer von 10 EUR). Die heute berechneten hohen Entgelte sind ein Hemmnis für den Binnenmarkt, da sie Barrieren für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Haushalten (Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Währungsgebiet) und Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, errichten. Dadurch entsteht eine tiefe Kluft zwischen den Menschen im Euroraum, die von der gemeinsamen Währung profitieren, und den Menschen außerhalb des Euroraums, für die Transaktionen nur innerhalb der Grenzen ihres eigenen Landes preiswert sind.

Darüber hinaus sorgt der Vorschlag vom 28.03.2018 für Transparenz bei Zahlungen, an denen verschiedene EU-Währungen beteiligt sind. Derzeit wissen die Verbraucher in der Regel nicht, wie viel eine Transaktion kostet, die mit einer Währungsumrechnung verbunden ist. Der Vorschlag sieht daher vor, dass die Verbraucher umfassend über die Kosten einer Währungsumrechnung informiert werden, bevor sie eine solche Zahlung tätigen (z. B. mit ihrer Bankkarte im Ausland, sei es eine Bargeldabhebung an einem Geldautomaten oder eine Zahlung mit Bankkarte in einem Geschäft, oder online). So können sie die Kosten der verschiedenen Möglichkeiten der Währungsumrechnung vergleichen und auf dieser Grundlage ihre Entscheidung treffen. Jüngsten Erkenntnissen zufolge haben sich die Verbraucher über die Praktiken der dynamischen Währungsumrechnung – d. h. die Zahlung im Ausland in der Heimatwährung – beschwert und ihr Verbot verlangt, nachdem erkannt wurde, dass die Verbraucher in den meisten untersuchten Fällen benachteiligt werden. Da Verbraucher nicht über die Informationen verfügen, die erforderlich sind, um die günstigste Entscheidung zu treffen, werden sie auf unfaire Weise dazu verleitet, die teurere Währungsumrechnungsoption zu wählen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird beauftragt, die notwendigen technischen Regulierungsstandards zu erarbeiten, um für mehr Transparenz zu sorgen.

Der Legislativvorschlag wird nun an das Europäische Parlament und den Rat zur Annahme weitergeleitet.

Hintergrund

Eine der Topprioritäten der Juncker-Kommission ist der Aufbau eines vertieften, faireren Binnenmarkts, der den freien Verkehr von Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital in einem Wirtschaftsraum mit einem jährlichen Bruttoinlandsprodukt von 15 Bio. EUR ermöglicht. Darüber hinaus soll der Binnenmarkt den Verbrauchern durch mehr Wettbewerb Zugang zu besseren Produkten und günstigeren Preisen verschaffen. Die Europäische Kommission hat bereits viel getan, um die europäischen Verbraucher auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen zu stärken und zu schützen: Die Richtlinie über Zahlungskonten verleiht allen in der EU ansässigen Personen das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen; die Richtlinie über Zahlungsdienste sorgt für eine wesentlich höhere Zahlungssicherheit und der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über eine europaweite private Altersvorsorge (PEPP) bietet eine größere Auswahl für die Bildung von Rücklagen für den Ruhestand. Im März 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Aktionsplan, in dem sie ihre Strategie zur Stärkung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Verbraucher darlegte. Am 28.03.2018 verwirklicht die Kommission die ersten beiden Maßnahmen dieses Aktionsplans, indem sie die Transparenz und die Entgelte von grenzüberschreitenden Transkationen angeht: Grenzüberschreitende Zahlungen spielen eine entscheidende Rolle für die Integration der EU-Wirtschaft. Sie tragen wesentlich dazu bei, Menschen und Unternehmen einander näherzubringen. Einschränkungen und überhöhte Kosten für grenzüberschreitende Zahlungen verhindern dagegen die Vollendung des Binnenmarktes.

Zur Vorbereitung dieser Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 führte die Kommission vom Juli bis zum Oktober 2017 eine öffentliche Konsultation durch, bei der die Interessengruppen Stellung dazu nehmen konnten, wie sich die angestrebte Senkung der Kosten grenzüberschreitender Zahlungen in der EU am besten erreichen ließe. In ihren Beiträgen zu dieser öffentlichen Konsultation hoben die Nutzer der Zahlungsdienste (Verbraucher und Unternehmen) stets den hohen Preis grenzüberschreitender Transaktionen und die mangelnde Transparenz der von ihnen erhobenen Entgelte hervor. Die Zahlungsdienstleister wiederum unterstrichen hauptsächlich, dass Zahlungen in Euro automatisiert (d. h. ohne manuelle Intervention) abgewickelt würden, während im Unterschied dazu die Zahlungsabwicklung in anderen Währungen weit weniger effizient und damit kostenintensiver sei.

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Europäische Bürgerinitiative: 9 Mio. Bürgerinnen und Bürger haben sich bislang an der EU-Gesetzgebung beteiligt

Laut Bericht der EU-Kommission über die Anwendung der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative hat die EU-Kommission sich bislang verpflichtet, Folgemaßnahmen zu drei Initiativen zu ergreifen.

Europäische Bürgerinitiative: 9 Mio. Bürgerinnen und Bürger haben sich bislang an der EU-Gesetzgebung beteiligt

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.03.2018

Die Europäische Kommission hat am 28.03.2018 ihren zweiten Bericht über die Anwendung der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative – dem Volks- oder Bürgerbegehren auf europäischer Ebene – angenommen.

Seit Inkrafttreten dieses neuen Instruments im Jahr 2012 haben inzwischen schätzungsweise 9 Millionen Europäerinnen und Europäer aus allen 28 Mitgliedstaaten eine Europäische Bürgerinitiative unterstützt. Bislang waren vier Initiativen darin erfolgreich, über eine Million Unterschriften zu sammeln. Die Kommission hat sich verpflichtet, Folgemaßnahmen zu drei von ihnen zu ergreifen.

Der Erste Vizepräsident Frans Timmermans erklärte: „Die Tatsache, dass 9 Millionen Menschen in den letzten 6 Jahren eine Europäische Bürgerinitiative unterstützt haben, zeigt, dass dieses Instrument die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung in der EU und grenzübergreifende Debatten fördert und konkrete Auswirkungen auf die EU-Politik hat. Aber unser Ehrgeiz geht noch weiter: Unser Vorschlag zur Änderung der Verordnung wird es leichter machen, Initiativen auf den Weg zu bringen und zu unterstützen. Außerdem sollen sich junge Menschen künftig schon ab 16 beteiligen können.“

In den vergangenen drei Jahren waren bereits Verbesserungen vorgenommen worden. Die Juncker-Kommission verfolgt einen politischeren Ansatz: Alle Anträge auf Registrierung (die Voraussetzung für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen ist) werden vom gesamten Kommissionskollegium gehört, und in einigen Fällen wurde die teilweise Registrierung einer Bürgerinitiative genehmigt. Infolge dieser Maßnahmen wurden deutlich mehr Initiativen registriert als zuvor: Wurden im vorangegangenen Dreijahres-Zeitraum noch 60 % aller vorgeschlagenen Initiativen zur Registrierung zugelassen, waren es seit April 2015 90 %.

Vier Initiativen erhielten die notwendige Zahl von einer Million Unterstützungsbekundungen. Der Initiative „Stop Vivisection“ hat die Kommission nicht-legislative Maßnahmen folgen lassen. Auf die Initiative „Right2Water“ hat sie mit einem geänderten Vorschlag für die Trinkwasser-Richtlinie reagiert. Im Anschluss an die Bürgerinitiative „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ hat die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag angekündigt, mit dem wissenschaftliche Beurteilungen und Entscheidungsfindungen transparenter sollen.

Nach dem ersten Bericht der Kommission vom März 2015 über die Anwendung der Verordnung über die Bürgerinitiative wurde eine Überprüfung eingeleitet, um die Wirksamkeit des Instruments zu verbessern. Dabei wurde auch die Öffentlichkeit konsultiert. Anschließend schlug die Kommission am 13. September 2017 eine neue Verordnung vor, die nun vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet werden muss. Die neue Verordnung wird die Europäische Bürgerinitiative zugänglicher und weniger aufwendig machen und Organisatoren und Unterstützern die Handhabung erleichtern. Die Kommission ruft dazu auf, dass ihr Änderungsvorschlag Ende 2018 verabschiedet wird, damit er im Januar 2020 in Kraft treten kann.

Die Vorschläge werden mit den Interessenträgern am „EBI-Tag“ erörtert‚ den der Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss am 10. April veranstaltet.

Hintergrund

Die Europäische Bürgerinitiative wurde mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt. Seit dem Wirksamwerden der daraus resultierenden Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative im April 2012 haben die Bürgerinnen und Bürger Europas die Möglichkeit, ein bestimmtes Thema auf die politische Tagesordnung der Kommission setzen zu lassen.

Ist eine Europäische Bürgerinitiative formal registriert, so können eine Million Bürger aus mindestens einem Viertel der EU-Mitgliedsstaaten die Europäische Kommission dazu auffordern, im Rahmen der Befugnisse der Kommission einen Rechtsakt vorzulegen.

Laut der einschlägigen Verordnung muss eine Europäische Bürgerinitiative folgende Grundvoraussetzungen erfüllen: Die geplante Initiative darf nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegen, in dem die Kommission befugt ist, einen Rechtsakt vorzuschlagen, sie darf nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös sein und nicht offenkundig gegen die Werte der Union verstoßen.

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In EKG-Krankenhausabteilung arbeitende Krankenpflegerin ist kein Pflichtmitglied der Landespflegekammer

Laut VG Koblenz ist eine in der EKG-Funktionsabteilung eines Krankenhauses arbeitende Krankenpflegerin kein Pflichtmitglied der Landespflegekammer, da diese Tätigkeit keine ausreichende Nähe zur Krankenpflege aufweise (Az. 5 K 1084/17.KO).

In EKG-Krankenhausabteilung arbeitende Krankenpflegerin ist kein Pflichtmitglied der Landespflegekammer

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 28.03.2018 zum Urteil 5 K 1084/17.KO vom 09.3.2018

Die Klägerin, eine ausgebildete Krankenpflegerin, ist seit der Gründung der Landespflegekammer im September 2015 deren Mitglied und entrichtet Mitgliedsbeiträge. Sie arbeitet bei einem Unternehmen, das im Geschäftsfeld Krankenhäuser und Hospize tätig ist. Im Juli 2017 forderte sie von der Landespflegekammer eine Rückerstattung von Beiträgen, die sie für 2017 im Voraus geleistet hatte, und machte geltend, sie sei im Jahr 2017 von Januar bis Juni mit 50 % und im Juli und August mit nur noch 15 % ihrer Arbeitsleistung in der Pflege tätig gewesen. Ab September werde sie nur noch im medizinisch-technischen Dienst als medizinische Fachangestellte in der EKG-Funktionsabteilung ihres Arbeitsgebers eingesetzt. Gleichwohl lehnte die Landespflegekammer den Antrag ab. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob Klage mit dem Ziel, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass sie kein Mitglied der Landespflegekammer ist.Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, sei in ihrer aktuellen Funktion unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften des Heilberufsgesetzes und der Hauptsatzung der Landespflegekammer nicht deren Pflichtmitglied. Zwar spielten bei ihrer Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten eine gewisse Rolle, die auch Teil ihrer Ausbildung zur examinierten Krankenpflegerin gewesen seien. Ihre jetzige Tätigkeit weise allerdings keine ausreichende Nähe zur Krankenpflege auf, da es ihr an einem pflegespezifischen Bezug fehle. Ausweislich der Stellenausschreibung ihres Arbeitgebers gehörten zu den Aufgaben einer medizinischen Fachangestellten in der EKG-Funktionsabteilung das Erstellen von Belastungs- und Langzeit-EKGs, Langzeitblutdruckmessungen, Bodyplethismographien, Schlaf-Apnoe-Screenings sowie Schrittmacherkontrollen. Diese Arbeiten hätten einen diagnostischen und keinen auf den Patienten ausgerichteten pflegerischen Schwerpunkt.

Die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

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Sperrzeitverordnung für die Heidelberger Altstadt unwirksam

Der VGH Baden-Württemberg hat die Sperrzeitverordnung der Stadt Heidelberg für die Altstadt für unwirksam erklärt, da der späte Sperrzeitbeginn um 2 bzw. um 4 Uhr und damit die nachhaltige Störung der Nachtruhe der Anwohner von diesen nicht hingenommen werden müsse (Az. 6 S 1168/17).

Sperrzeitverordnung für die Heidelberger Altstadt unwirksam

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.03.2018 zum Urteil 6 S 1168/17 vom 28.03.2018

Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018 mit am 28.03.2018 den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil die Sperrzeitverordnung der Stadt Heidelberg (Antragsgegnerin) für die Altstadt vom 20. Dezember 2016 für unwirksam erklärt.

Die Bewohner eines Gebäudes in der Heidelberger Altstadt (Antragsteller) wandten sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die vom Gemeinderat beschlossenen Sperrzeitregelungen, wonach von Montag bis Donnerstag die Sperrzeit um 2 Uhr nachts beginnt, von Donnerstag bis Sonntag jeweils um 4 Uhr. Ihr Normenkontrollantrag hatte in vollem Umfang Erfolg.

Zur Begründung seines Urteils führt der 6. Senat u.a. aus, dass die Sperrzeitregelungen rechtswidrig seien, weil die schützenswerten Interessen der Anwohner nicht hinreichend berücksichtigt und abgewogen worden seien. Zwar habe die Antragsgegnerin die Sperrzeit an allen Wochentagen – außer dem sog. „studentischen Donnerstag“ – um eine Stunde gegenüber der landesgesetzlichen Regelung verlängert, jedoch sei dies im Hinblick auf die Ergebnisse eines von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Lärmgutachtens nicht ausreichend. Je später die Nacht fortgeschritten sei, desto schutzwürdiger sei das Bedürfnis der Anwohner nach Ruhezeiten einzustufen. Die Grenze, ab der Gesundheitsgefahren für die Anwohner zu erwarten seien, werde in der Nacht um 2 Uhr bzw. 4 Uhr am Wochenende jeweils überschritten.

Der Senat stellte fest, dass die Interessen der Anwohner in der Sperrzeitregelung ersichtlich in zu hohem Maße hätten zurückstehen müssen, während die Belange der Touristen und der Gastronomen zu große Berücksichtigung gefunden hätten. Mit der angefochtenen Sperrzeitverordnung habe die Antragsgegnerin das ihr bei der Festlegung von Sperrzeiten eingeräumte Rechtssetzungsermessen rechtswidrig ausgeübt, da das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept unterlaufen werde, das den Schutz der Nachtruhe gewährleisten und die Verhinderung von Gesundheitsschäden durch Lärmeinwirkungen vermeiden solle.

Auch die Voraussetzungen für die Verkürzung der Sperrzeit in der Nacht zum Freitag auf 4:00 Uhr – dem sog. studentischen Donnerstag – lägen nicht vor, da dieser ebenfalls Belange des Gemeinwohls entgegenstünden. Lasse sich unter der Woche schon ein Sperrzeitbeginn um 2:00 Uhr vor dem immissionsschutzrechtlichen Regelungskonzept nicht rechtfertigen, so widerspreche ein Sperrzeitbeginn um 4:00 Uhr erst Recht den Belangen des Gemeinwohls. Die Nachtruhe in der Nacht zum Freitag – einem normalen Werktag – sei gegenüber den Anwohnern nicht weniger schutzwürdig, als an den anderen Tagen unter der Woche. Diese nachhaltige Störung der Nachtruhe der Anwohner müsse von diesen nicht hingenommen werden.

Die abstrakte Festlegung der Sperrzeiten sei Sache des Gemeinderats. Er habe insoweit einen normgeberischen Spielraum, wie er die widerstreitenden Interessen von Anwohnern, Gastwirten und Besuchern der Gaststätten in Ausgleich bringen möchte. Der Antragsgegnerin obliege es, sich um eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung wohnenden Menschen zu bemühen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (6 S 1168/17).

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Streaming: Digitale Grenzen abschaffen

Ab dem 1. April können wegen der sog. Portabilitätsverordnung Streaming-Dienste auch im europäische Ausland genutzt werden. Der vzbv fordert, auch Mediatheken und Livestreams von TV-Sendern EU-weit erreichbar zu machen.

Streaming: Digitale Grenzen abschaffen

vzbv fordert: Zugang zu digitalen Inhalten EU-weit verbessern

vzbv, Pressemitteilung vom 27.03.2018

  • Ab 1. April müssen kostenpflichtige Streaming-Dienste im EU-Ausland genauso genutzt werden können, wie am Heimatort.
  • Andere Onlineangebote wie Mediatheken sind weiterhin nicht oder nur sehr begrenzt im EU-Ausland nutzbar.
  • vzbv fordert: EU-Parlament und Rat müssen Blockadehaltung aufgeben und Zugang zu digitalen Inhalten verbessern.

Ab dem 1. April können Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Netflix oder Amazon Prime Video Abonnement auch ins europäische Ausland mitnehmen und nutzen. Möglich macht das die Portabilitätsverordnung. Mediatheken und Livestreams von TV-Sendern bleiben jedoch weiterhin zu großen Teilen nur in den jeweiligen Heimatländern erreichbar. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, den Zugang zu digitalen Inhalten EU-weit zu verbessern.

„Im Osterurlaub in Frankreich können Verbraucherinnen und Verbraucher zwar Netflix schauen, bei ARD und ZDF bleibt der Bildschirm häufig schwarz. Das muss endlich ein Ende haben“, so Martin Madej, Referent Team Digitales und Medien beim vzbv. Hinzu komme, dass Abonnements von Streaming-Diensten aus dem EU-Ausland von der Portabilitätsverordnung nicht erfasst werden.

Widerstand aus Parlament und Mitgliedsstaaten

Eine von der Europäischen Kommission vorgeschlagene weitere Verordnung, die OnlineCabSat, hätte hier zumindest eine gewisse Verbesserung bringen können. Ziel der Verordnung ist es, den Zugang zu Mediatheken und Livestreams von Fernsehsendern über innereuropäische Grenzen hinweg zu vereinfachen. Doch die Verordnung stößt auf Widerstand im Europäischen Parlament und Rat. Insbesondere die Filmwirtschaft befürchtet finanzielle Einbußen. Durch einen solchen Vorschlag, so die Angst, würde die Axt an die Grundpfeiler ihrer Finanzierung gelegt: den Verkauf von Lizenzrechten in jedem einzelnen EU-Land.

Grenzbäume in der digitalen Welt abbauen

Zwei Drittel aller jungen Leute in Europa sehen über das Internet Filme und Serien. „Es ist im ureigenen Interesse Europas, dass Bürger Kultur- und Informationsangebote aus der gesamten EU nutzen können. Nur so kann die EU dem Ziel einer gemeinsamen europäischen Öffentlichkeit und Identität näher kommen“, so Madej. „In Zeiten großer Europaskepsis sollten die EU-Parlamentarier und Mitgliedsstaaten für eine bessere Verbreitung europäischer Inhalte in Europa sorgen.“

Heute können Verbraucher überall in Europa problemlos Autos kaufen und arbeiten. Nur bei digitalen Inhalten haben die Grenzbäume weiterhin Bestand. Der vzbv fordert deshalb vom Europäischen Parlament und Rat, seine Blockadehaltung zugunsten aller Verbraucher in der EU aufzugeben – und damit auch ein Stück europäische Identitätsstiftung zu betreiben.

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Niederländische Garantieregelung zur Förderung schnell wachsender Unternehmen ist keine Beihilfe

Laut der EU-Kommission ist die niederländische Garantieregelung zur Förderung mittlerer und großer Unternehmen mit beträchtlichem Wachstumspotenzial keine Beihilfe.

Niederländische Garantieregelung zur Förderung schnell wachsender Unternehmen ist keine Beihilfe

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.03.2018

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die niederländische Garantieregelung „Erweiterte Wachstumsfazilität“ (GO-Regelung) zur Förderung mittlerer und großer Unternehmen keine Beihilfe darstellt. Durch die GO-Regelung soll der Zugang von Unternehmen mit beträchtlichem Wachstumspotenzial zu Finanzmitteln verbessert werden.

Im Rahmen der GO-Regelung garantiert der niederländische Staat bei Neukrediten für Unternehmen über einen Zeitraum von bis zu 8 Jahren 50 % der Kreditsumme. Die Regelung läuft bis Ende 2023 und ist mit Garantiemitteln von 400 Mio. Euro pro Jahr ausgestattet.

Garantien dürfen für Kredite in Höhe von 1,5 Mio. Euro bis 150 Mio. Euro gewährt werden. Die kreditgewährende Bank zahlt dafür eine Garantiegebühr an den niederländischen Staat. Die niederländischen Behörden gehen davon aus, dass die Regelung die Kreditvergabe ankurbeln wird.

Die Kommission hat festgestellt, dass der niederländische Staat eine angemessene Vergütung für die Garantien erhält, sodass sich die Regelung – einschließlich Verwaltungskosten und Vergütung von virtuellem Kapital – selbst finanziert. Virtuelles Kapital ist dabei das Kapital, das ein zu Marktbedingungen tätiges Unternehmen, das eine solche Garantie gewährt, vorsorglich bereithalten müsste.

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die niederländische Garantieregelung keine staatliche Beihilfe für die betreffenden Banken und Kreditnehmer darstellt.

Hintergrund

Die Vorschriften über staatliche Beihilfen tragen den spezifischen Finanzierungsbedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) auf folgende Weise Rechnung:

  • KMU werden nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten erachtet, wenn ihre Gründung weniger als drei Jahre zurückliegt. Innerhalb dieses Dreijahreszeitraums dürfen sie staatliche Beihilfen aller Art erhalten.
  • Kleinen Unternehmen dürfen in den ersten fünf Jahren ihres Bestehens Anlaufbeihilfen gewährt werden. Ferner können KMU bis zu sieben Jahre nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf Risikofinanzierungen erhalten.
  • KMU dürfen wie alle anderen Unternehmen staatliche Mittel gewährt werden, wenn dies wie bei der niederländischen GO-Regelung zu Marktbedingungen erfolgt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilferegister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.48350 veröffentlicht.

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Streaming auf Reisen: Ab dem 1. April gelten Online-Abonnements überall in der EU

Ab 1. April 2018 können Verbraucher Online-Inhalte, die sie zu Hause abonniert haben, überall in der EU nutzen.

Streaming auf Reisen: Ab dem 1. April gelten Online-Abonnements überall in der EU

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.03.2018

Lieblingsserien auch im Urlaub schauen: ab 1. April können Verbraucher Online-Inhalte, die sie zu Hause abonniert haben, überall in der EU nutzen. EU-Kommission, Europäisches Parlament und die bulgarische Ratspräsidentschaft haben diese Neuerung am 27.03.2018 in einer gemeinsamen Erklärung begrüßt: „Bei all unseren digitalen Initiativen stehen die Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt. Ab dem 1. April müssen sie auf Reisen in der EU nicht mehr auf ihre Lieblingsfilme, Fernsehserien, Sportsendungen, Spiele oder E-Books verzichten, die sie zu Hause digital abonniert haben. Die neuen Bestimmungen gelten für kostenpflichtige Dienste, aber auch Anbieter von kostenlosen Inhalten können sich beteiligen.“

In der gemeinsamen Erklärung von Andrus Ansip, Vizepräsident der Kommission, Kommissarin Mariya Gabriel, dem bulgarischen Minister für Verkehr, IT und Kommunikation, Ivaylo Moskovski, sowie Pavel Svoboda und Jean-Marie Cavada, Mitglieder des Europäischen Parlaments, heißt es weiter: „Von den Regelungen können auch Anbieter von Online-Inhalten profitieren. Sie müssen keine Lizenzen mehr für andere Hoheitsgebiete erwerben, in die ihre Abonnenten reisen.

Die Beseitigung der Beschränkungen, die die Europäerinnen und Europäer daran gehindert haben, ihre Abonnements für digitale Medien und Inhalte auch auf Reisen zu nutzen, ist nach Abschaffung der Roaminggebühren, von der Verbraucher in ganz Europa seit Juni 2017 profitieren, ein weiterer Erfolg des digitalen Binnenmarkts für unsere Bürgerinnen und Bürger.

Unsere neuen Bestimmungen tragen neuen Verhaltensweisen und Gewohnheiten der europäischen Bürgerinnen und Bürger bei der Nutzung neuer Technologien unmittelbar Rechnung. So sind beispielsweise die Ausgaben der Verbraucher für Video-Abonnementdienste zwischen 2010 und 2014 um 113 % pro Jahr und die Zahl der Nutzer zwischen 2014 und 2015 um 56 % gestiegen. Außerdem könnten schätzungsweise mindestens 29 Millionen Menschen, d. h. 5,7 % der Verbraucher in der EU, die grenzüberschreitende Portabilität in Anspruch nehmen, und ihre Zahl wird weiter wachsen –auf bis zu 72 Millionen Menschen im Jahr 2020.

Rund 60 % der jungen Europäer erklären zudem, dass die Möglichkeit, auch auf Reisen über ihre Abonnements verfügen zu können, ein wichtiger Faktor bei der Auswahl eines Online-Abonnements ist. Die Verwirklichung der Portabilität wird diesem Anliegen gerecht, wodurch es wiederum den Anbietern erleichtert wird, die Zahl ihrer Abonnenten zu erhöhen.

Die Einigung über die grenzüberschreitende Portabilität ist ein großartiges Ergebnis der engen Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und den europäischen Unternehmen und Interessenträgern. Wir sind fest davon überzeugt, dass Sender und Plattformen dies als Chance sehen werden, die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Am 27.03.2018 haben wir einen weiteren konkreten Schritt zur Schaffung eines echten digitalen Binnenmarkts und einer gemeinsamen europäischen digitalen Gesellschaft unternommen, die für alle Bürger zugänglich und für unsere Unternehmen rentabel ist.“

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