Gesetzesinitiative zur Erhöhung der BAföG-Wohnpauschalen

BAföG-Empfänger sollen nach Ansicht von Berlin, Brandenburg und Bremen monatlich 300 Euro mehr Unterstützung bei den Wohnkosten erhalten und damit 50 Euro mehr als bislang gesetzlich vorgesehen.

Gesetzesinitiative zur Erhöhung der BAföG-Wohnpauschalen

Bundesrat, Mitteilung vom 23.03.2018

BAföG-Empfängerinnen und -empfänger sollen nach Ansicht von Berlin, Brandenburg und Bremen mehr Unterstützung bei den Wohnkosten erhalten. In einem gemeinsamen Gesetzesantrag schlagen die drei Länder vor, dass Studierenden, die nicht mehr bei ihren Eltern leben, monatlich 300 Euro für ihre Unterbringung erhalten sollen. Das wären 50 Euro mehr als bislang gesetzlich vorgesehen.

300 Euro und mehr

In den Fällen, in denen der Bedarf von 300 Euro nicht kostendeckend ist, könnte er sich um bis zu 100 Euro monatlich erhöhen. Für zusätzliche Heizkosten sollen monatlich 50 Euro geltend gemacht werden können.

Erheblicher Anstieg der Wohnkosten

Zur Begründung verweisen die Initiatoren auf den erheblichen Anstieg der Wohnkosten für Auszubildende in den vergangenen Jahren. Die letzte Erhöhung der BAföG-Bedarfssätze im Jahr 2016 reiche nicht mehr aus, um die Kosten zu decken. Im Gegensatz zu Studierenden, die noch bei den Eltern wohnen, könnten allein lebende BAföG-Empfängerinnen und -empfänger keine zusätzlichen Leistungen nach dem SGB II beantragen. Sie seien deshalb auf einen kostendeckenden BAföG-Satz angewiesen.

Wie es weitergeht

Der Gesetzesantrag wurde am 23. März 2018 im Plenum vorgestellt und anschließend zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überwiesen. Wenn die Beratungen abgeschlossen sind, befasst sich das Plenum erneut mit der Vorlage.

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Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge eines Atemalkoholwerts von 2,62 Promille

Ein Atemalkoholwert von 2,62 ‰ und Anzeichen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag, rechtfertigt lt. VG Trier die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Autofahrer das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibringt (Az. 1 K 10622/17.TR).

Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge eines Atemalkoholwerts von 2,62 Promille

VG Trier, Pressemitteilung vom 23.03.2018 zum Urteil 1 K 10622/17.TR vom 27.02.2018

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 27. Februar 2018 entschieden, dass ein festgestellter Atemalkoholwert von 2,62 ‰ – selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 15 % wegen möglicher Unschärfen der zur Atemalkoholbestimmung verwendeten Testgeräte – auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hinweist. Liegen zudem noch Anzeichen dafür vor, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag, rechtfertigt dies die Annahme von Alkoholmissbrauch und die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Legt der Fahrerlaubnisinhaber ein solches nicht vor, ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt.

Nachdem Passanten den Kläger am 1. Mai 2016 auf einem Parkplatz reglos in seinem Auto sitzend und auf Ansprache nicht reagierend aufgefunden hatten, wurde bei ihm im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle der oben genannte Atemalkoholwert festgestellt. Im Auto des Klägers befanden sich eine vollständig gelehrte sowie eine noch komplett gefüllte Flasche Schnaps von jeweils 0,2 l Fassungsvermögen. Als die Polizeibeamten Führerschein und Fahrzeugschlüssel sicherstellten, ließ der Kläger sich dahingehend ein, als Berufspendler am nächsten Tag mit seinem Pkw zur Arbeit fahren zu müssen. Auf Hinweis, dass ausgehend vom hohen Alkoholwert auch am folgenden Tag die Fahrtüchtigkeit noch nicht wiederhergestellt sei, zeigte der Kläger sich unbeeindruckt.

Infolgedessen ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung der Fahreignung des Klägers an, welches dieser jedoch nicht vorlegte. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis.

Zur Begründung seiner Klage berief der Kläger sich im Wesentlichen darauf, dass die Messung des Atemalkoholwerts mit einem sog. Vortestgerät, welches nicht geeicht sei, keine zuverlässigen und gerichtlich verwertbaren Ergebnisse erbringe. Der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs sei mit diesem Messergebnis von daher nicht zu begründen, weshalb eine Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens nicht bestanden habe.

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier nicht an. Die gegenwärtig zur Atemalkoholmessung zur Verfügung stehenden Geräte lieferten unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags hinreichend zuverlässige Werte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die durch die sog. Vortestgeräte gemessenen Werte nicht unmittelbare Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung seien, sondern lediglich für das Ergreifen weitere Ermittlungsmaßnahmen, wie vorliegend der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung. Die gegenüber dem Kläger erfolgte Gutachtensanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Annahme eines Alkoholmissbrauchs gerechtfertigt sei. So deute der bei der Polizeikontrolle festgestellte hohe Atemalkoholwert auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Klägers hin. Zudem lägen auch die erforderlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermöge. Insbesondere da der Kläger als Berufspendler auf die regelmäßige Benutzung seines Fahrzeugs angewiesen sei, stehe zu befürchten, dass er angesichts des bei ihm vermuteten regelmäßigen erheblichen Alkoholkonsums auf kurz oder lang in den für ihn kaum lösbaren Konflikt geraten werde, entweder von einer Fahrt zur Arbeitsstelle Abstand zu nehmen oder aber sich in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Kraftfahrzeugs zu setzen. Gegen eine hinreichende Trennung zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr spreche auch, dass der Kläger sich im Rahmen der polizeilichen Kontrolle von dem Hinweis auf die am Folgetag fortbestehende Fahruntüchtigkeit „unbeeindruckt“ gezeigt habe.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Neue Geoblocking-Verordnung: Weihnachten 2018 EU-weit online shoppen wie zu Hause

Der Bundeswirtschaftsminister weist darauf hin, dass die ab dem 03.12.2018 geltende neue europäische Verordnung gegen ungerechtfertigtes Geoblocking in Kraft getreten ist.

Neue Geoblocking-Verordnung: Weihnachten 2018 EU-weit online shoppen wie zu Hause

BMWi, Pressemitteilung vom 22.03.2018

Am 22. März 2018 tritt die neue europäische Verordnung gegen ungerechtfertigtes Geoblocking in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Dezember 2018.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Durch die Geoblocking-Verordnung wächst der Europäische Binnenmarkt auch online weiter zusammen. Pünktlich zum Weihnachtsgeschäft ist Schluss mit der Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit und Wohnsitz beim Online-Kauf: Dann gelten gleiche Konditionen für alle Europäer. Das wird Kunden in Europa neue Möglichkeiten eröffnen.“

Bisher konnten Händler für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Herkunft den Zugang zu einer Internetseite blockieren oder sie auf eine andere Internetseite mit schlechteren Konditionen umleiten.

Die Geoblocking-Verordnung regelt drei Situationen, in denen Anbieter Kundinnen und Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten künftig nicht mehr unterschiedlich behandeln dürfen:

  1. beim Verkauf von Waren ohne die Lieferung durch den Händler, also wenn die Kundin oder der Kunde die Ware selbst abholt oder die Lieferung selbst organisiert;
  2. beim Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen, zum Beispiel Hosting-Services für Internetseiten;
  3. beim Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort erbracht werden, wie zum Beispiel Hotelübernachtungen oder Veranstaltungen.

Audiovisuelle und urheberrechtlich geschützte Dienstleistungen sind von der Geoblocking-Verordnung nicht erfasst.

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Nutzung einer Teileigentumseinheit im „Ärztehaus“ zu Wohnzwecken?

Der BGH hat über einen Rechtsstreit entschieden, in dem mehrere Teileigentümer von dem Eigentümer einer früher als Arztpraxis genutzten Teileigentumseinheit verlangt haben, dass er es unterlässt, die Einheit zu Wohnzwecken zu nutzen (Az. V ZR 307/16).

Nutzung einer Teileigentumseinheit im „Ärztehaus“ zu Wohnzwecken?

BGH, Pressemitteilung vom 23.03.2018 zum Urteil V ZR 307/16 vom 23.03.2018

Der Bundesgerichtshof hat am 23.03.2018 über einen Rechtsstreit entschieden, in dem mehrere Teileigentümer von dem Eigentümer einer früher als Arztpraxis genutzten Teileigentumseinheit verlangt haben, dass er es unterlässt, die Einheit zu Wohnzwecken zu nutzen.

Sachverhalt

Die Parteien sind Mitglieder einer Teileigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung von 1989/1990 dient das aus sieben Einheiten bestehende Gebäude „zur beruflichen und gewerblichen Nutzung“. Die Einheiten dürfen „ausdrücklich beruflich oder gewerblich, insbesondere auch als Apotheke oder Arztpraxis genutzt werden“. Nach der Aufteilung befanden sich zunächst in sechs Einheiten Arztpraxen, die siebte diente als Apotheke. Der Beklagte ist Eigentümer einer der ursprünglichen Arztpraxen. Im Jahr 2013 wurde in unmittelbarer Nähe zu der Anlage ein großes Ärztehaus errichtet. Die Mieter des Beklagten kündigten das Mietverhältnis. Aktuell werden nur noch drei Einheiten als Arztpraxen genutzt. Die Apotheke wurde zu einem Teil an ein Büro für Tierschutzhilfe vermietet und steht im Übrigen leer. In einer der ehemaligen Arztpraxen befindet sich eine Schülernachhilfe. Der Beklagte teilte seine Einheit auf, baute sie um und vermietete beide Teile als Wohnraum.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht ihr stattgegeben und den Beklagten verurteilt, die Nutzung seiner Einheit zu Wohnzwecken zu unterlassen. Mit der Revision, die der Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der u. a. für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen. Er hat die Entscheidung des Landgerichts allerdings nur im Ergebnis für richtig gehalten.

Im Ausgangspunkt steht den Klägern ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG zu, weil die Einheit des Beklagten nach der Gemeinschaftsordnung nicht als Privatwohnung, sondern nur für berufliche und gewerbliche Zwecke genutzt werden darf. Zwar kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Das ist aber bei der Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich die Einheit – wie hier – in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude befindet. In einem solchen Gebäude ist die Wohnnutzung bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil sie mit typischen Wohnimmissionen (wie Küchengerüchen, Freizeit- und Kinderlärm oder Musik) sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums (etwa im Flur herumstehenden Gegenständen) einhergeht und zu anderen Zeiten – nämlich ganztägig und auch am Wochenende – erfolgt. Die Teileigentümer haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der professionelle Charakter einer derartigen Anlage erhalten bleibt, um Konflikte, die durch eine in der Teilungserklärung nicht angelegte gemischte Nutzung hervorgerufen werden können, von vornherein zu vermeiden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt aber in Betracht, dass der Beklagte gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG die Änderung der Gemeinschaftsordnung dahingehend verlangen kann, dass seine Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Mit der Kodifizierung des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber die Hürden an die Anpassung der Gemeinschaftsordnung bewusst etwas absenken wollen. Dass schwerwiegende Gründe im Sinne der Norm vorliegen, kommt in Betracht, wenn – wie es der Beklagte vorträgt – eine dauerhafte gewerbliche Vermietung angesichts von Lage und Ausstattung des Gebäudes nicht ernsthaft zu erwarten ist; dann würde der Beklagte an einer wirtschaftlichen Verwertung der Einheit gehindert. Mit Erfolg rügt die Revision deshalb, dass – wie von dem Beklagten beantragt – ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, wenn es auf das Bestehen des Anpassungsanspruchs ankommen sollte. Vor dem Hintergrund, dass in der Nachbarschaft ein modernes Ärztehaus entstanden ist, drei der ehemaligen Arztpraxen leer stehen, die Apotheke nicht mehr als solche genutzt wird und das Amtsgericht nach Zeugenvernehmung mehrerer Makler zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Vermietung als Praxis oder für ähnliche Zwecke trotz längerer intensiver Bemühungen des Beklagten unabhängig von dem geforderten Mietzins nicht möglich gewesen sei, weil es keine Interessenten gegeben habe, lässt sich ohne sachverständige Begutachtung nicht ausschließen, dass schwerwiegende Gründe für das Begehren des Beklagten streiten. Darüber hinaus müsste geklärt werden, welche konkreten Nachteile den Klägern daraus erwachsen, dass die Einheit des Beklagten zu Wohnzwecken genutzt wird. Dabei könnten unter anderem die baulichen Gegebenheiten von Bedeutung sein. Bei der von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG geforderten umfassenden Interessenabwägung müsste ggf. auch in den Blick genommen werden, dass sich ein dauerhafter Leerstand für die gesamte Anlage – und damit auch für die Kläger – als nachteilig erweisen kann.

Gleichwohl hat das Berufungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Selbst wenn nämlich ein Anpassungsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bestehen sollte, müsste der Beklagte diesen zunächst im Wege der Klage durchsetzen. Er darf ihn nicht im Wege der Einrede gegen den Unterlassungsanspruch geltend machen. Diese Frage war bislang umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nun geklärt, dass berechtigte Anpassungsbegehren erst in der Gemeinschaftsordnung umgesetzt werden müssen, damit klar und eindeutig ist, welche Vereinbarungen für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn man den Anpassungsanspruch im Wege der Einrede geltend machen dürfte. Dann würde die Unterlassungsklage zwar wegen des bestehenden Anpassungsanspruchs abgewiesen. Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung unterbliebe aber; es stünde auch nicht rechtskräftig fest, dass der Anpassungsanspruch besteht, weil sich die Wirkungen der Rechtskraft nicht auf Einreden erstrecken.

Ließe man eine solche Einrede zu, würden die übrigen Eigentümer außerdem durch die eigenmächtige Nutzungsänderung in die Klägerrolle gedrängt. Grundsätzlich muss aber derjenige, der gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die Anpassung der Nutzungsregelung erreichen will, eine darauf gerichtete Klage erheben; die neue Nutzung darf er erst dann aufnehmen, wenn er ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erstritten hat. Bis dahin muss die bislang geltende Gemeinschaftsordnung beachtet werden und Nutzungen, die den darin vereinbarten Zweckbestimmungen widersprechen, müssen unterbleiben.

Rechtslage

§ 10 WEG Allgemeine Grundsätze

Abs. 2 Satz 3 Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

§ 15 WEG Gebrauchsregelung

Abs. 3 Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

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Bundesrat billigt Gesetz zum Konsularischen Schutz für EU-Bürger

Der Bundesrat hat einen Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der die Konsularhilfe unter EU-Staaten gesetzlich regelt. Danach können deutsche Staatsbürger in akuten Notlagen in einem Drittland die Konsulate anderer EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, wenn Deutschland selbst in dem Land nicht vertreten ist.

Bundesrat billigt Gesetz zum Konsularischen Schutz für EU-Bürger

Bundesrat, Mitteilung vom 23.03.2018

Im Notfall helfen die anderen: Der Bundesrat hat am 23. März 2018 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der die Konsularhilfe unter EU-Staaten gesetzlich regelt. Danach können deutsche Staatsbürger in akuten Notlagen in einem Drittland die Konsulate anderer EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, wenn Deutschland selbst in dem Land nicht vertreten ist.

Und umgekehrt

Umgekehrt helfen deutsche Auslandsvertretungen in Not geratenen EU-Bürgern, deren Heimatland keine eigene Botschaft vor Ort hat. Der Schutz umfasst unter anderem Hilfe bei Todesfällen, schweren Unfällen oder bei Verhaftungen. Bereits seit den 1990er Jahren ist diese gegenseitige Unterstützung Verwaltungspraxis der Auslandsvertretungen. Bislang war sie jedoch lediglich in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.

Regelung zur Kostenerstattung

Das Gesetz setzt eine entsprechende EU-Richtlinie um. Es enthält auch eine Regelung zur Kostenerstattung: Muss Deutschland einem anderen Land dessen Auslagen erstatten, kann es anschließend diesen Betrag vom betroffenen Bürger wieder zurückholen.

Mehrere Hundert Fälle

Nach Angaben der Bundesregierung hat Deutschland 2015 in 107 von weltweit 616 Konsularhilfefällen EU-Bürgern Hilfe geleistet. In acht Fällen haben Deutsche die konsularische Unterstützung anderer EU-Mitgliedstaaten in Anspruch genommen. Insgesamt fielen jährlich zwischen 60.000 und 70.000 Konsularhilfefälle bei deutschen Auslandsvertretungen an.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb

Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor. So entschied das SG Dortmund (Az. S 36 U 131/17).

Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 23.03.2018 zum Urteil S 36 U 131/17 vom 28.02.2018

Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Arbeitnehmers aus Siegen entschieden, der sich auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte nach dem Besuch eines Orthopäden bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzte. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall in Köln lehnte die Anerkennung des Unfalls als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall ab, weil der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit darstelle. Das Sozialgericht Dortmund hat die hiergegen von dem Arbeitnehmer erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit wie vorliegend der Arztbesuch seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.

Schließlich liege kein Wegeunfall vor, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sog. dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden habe. Hierfür habe sich der Kläger mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

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Dauerhafte Störung des Hausfriedens rechtfertigt fristlose Wohnungskündigung

Das AG München entschied, dass eine dauerhafte Störung des Hausfriedens die fristlose Wohnungskündigung rechtfertigt (Az. 418 C 6420/17).

Dauerhafte Störung des Hausfriedens rechtfertigt fristlose Wohnungskündigung

AG München, Pressemitteilung vom 23.03.2018 zum Urteil 418 C 6420/17 vom 14.09.2017 (rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 14.09.2017 die Beklagte zur Räumung ihrer im ersten Stock gelegenen Einzimmerwohnung in München-Obergiesing.

Mit Schreiben vom 27.01.2017 und erneut in der Klageschrift vom 24.03.2017 kündigte die Klägerin das seit November 2008 bestehende Mietverhältnis außerordentlich wegen Störung des Hausfriedens.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte störe seit längerem den Hausfrieden. Die Beklagte würde beim Verlassen und bei Betreten des Anwesens grundsätzlich die Hauseingangstür offenstehen lassen, sie tyrannisiere ihre Mitbewohner durch Lärm, und lasse im Keller regelmäßig das Licht brennen. Ferner beschimpfe und beleidige sie die Nachbarn, sie gieße Wasser aus ihrer Wohnung und habe einen Teppichvorleger ihrer Nachbarin entwendet.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe den Hausfrieden nicht gestört. Sie ist der Auffassung, dass die Kündigung schon wegen des Fehlens einer Abmahnung unwirksam sei.

Der Verwalter der Klagepartei erklärt, man habe sich die Kündigung der Beklagten nicht leichtgemacht. Vorher habe er im Frühjahr 2016 das Gespräch mit der Mieterin gesucht. Dort habe er das Aggressionspotential der Beklagten kennengelernt. Sie habe geschrien und habe brüllend dann auch das Büro verlassen. Es kämen in der Woche ungefähr drei bis vier Beschwerden über die Beklagte in seinem Büro an und diese Beschwerden seien extrem. Zum Teil kämen die Mitmieter in Gruppen ins Büro, um sich zu beschweren und mitzuteilen, dass sie das Ganze nicht mehr aushalten. Die Beschwerden kämen nicht nur aus einem bestimmten Bereich, sondern von den verschiedensten Parteien über das ganze Haus verteilt.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klagepartei recht.

„Das Gericht ist (…) davon überzeugt, dass die Beklagte am 19.06.2016 den Fußabstreifer vor der Wohnungstür der Nachbarin (…) entwendet hat. (…) Der Diebstahl zum Nachteil einer Nachbarin ist eine Straftat und damit zugleich eine Vertragsverletzung.“ Weiter steht für das Gericht fest, „…dass die Beklagte am 25.11.2016 die Zeugin mit einem Schimpfwort beschimpft hat. (…) Die Zeugin war sich sicher, dass sie von der Beklagten beleidigt wurde, sie wusste aber nicht mehr genau, ob sie mit den Worten Arschloch oder Hure beleidigt worden ist. Damit hat die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen, da eine Straftat zum Nachteil einer Nachbarin vorliegt. Auch dies wäre bereits allein ein Kündigungsgrund. (…) Aufgrund der Beweisaufnahme steht ferner fest, dass die Beklagte am 16.08.2016, als die Nachbarinnen (…) auf der Terrasse (…) saßen, von ihrer darüber liegenden Wohnung eimerweise Wasser auf die Terrasse geschüttet hat und dann die Polizei gerufen hat. Dies haben beide Zeuginnen glaubwürdig ausgesagt. Auch dies stellt eine Vertragsverletzung durch die Beklagte dar. Zudem steht aufgrund der Aussage der Zeugen (…) fest, dass die Beklagte regelmäßig die Hauseingangstür offenstehen lässt und regelmäßig die Kellerlichter angeschaltet hat. Damit verstößt die Beklagte gegen die Hausordnung, in der geregelt ist, dass die Hauseingangstür stets geschlossen zu halten sei und auf einen sparsamen Umgang mit Energie zu achten sei. (…)

Die Notwendigkeit einer Fristsetzung oder Abmahnung entfällt hier bereits deshalb, da diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Durch die zahlreichen Vertragsverstöße und das massive Fehlverhalten der Beklagten ist die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert worden, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte. Darüber hinaus ist (…) zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich für die teilweise strafrechtlich relevanten Vertragsverletzungen auch nicht entschuldigt hat.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 18.01.2018 rechtskräftig.

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Schallschutz für die Anwohner des BER: Konsequenzen aus der Verwendung neuartiger Schalldämmlüfter

Laut OVG Berlin-Brandenburg hat ein Grundstückseigentümer, dessen mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg liegt, keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld in Höhe von 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks und Gebäudes, sondern, da die 30 %-Grenze bei Einbau neuartiger Schalldämmlüfter nicht überschritten sei, nur auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für diese Lüfter (Az. OVG 6 A 14.16).

Schallschutz für die Anwohner des BER: Konsequenzen aus der Verwendung neuartiger Schalldämmlüfter

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.03.2018 zum Urteil OVG 6 A 14.16 vom 21.03.2018

Das Oberverwaltungsgericht hat am 21.03.2018 die Klage eines Grundstückseigentümers, dessen mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg liegt, auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes des Grundstücks und Gebäudes abgelehnt. In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht mit den Konsequenzen aus der Verwendung neuartiger Schalldämmlüfter befasst.

Nach dem Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin Brandenburg muss die Flughafengesellschaft den Anwohnern die Kosten für Schallschutzmaßnahmen erstatten. Dieser Anspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude, wenn die Kosten für Schallschutzeinrichtungen diesen Betrag übersteigen. Das war vorliegend nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Flughafengesellschaft im vorliegenden Fall keine Lüftungsplanung durchführen. Die dem Kläger angebotenen neuartigen Schalldämmlüfter sind grundsätzlich geeignete und ausreichende Belüftungseinrichtungen, um die Belüftung durch ein gekipptes Fenster zu ersetzen. Es handelt sich um kombinierte Be- und Entlüftungsgeräte, die die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche nutzerunabhängige Abluftführung sowie die zur Aufrechterhaltung der Raumlufthygiene erforderliche Luftwechselrate (vgl. dazu Pressemitteilung vom 3. Mai 2016) sicherstellen. Dessen ungeachtet finden die Kosten für eine Lüftungsplanung bei der Prüfung, ob die Gesamtkosten für Schallschutzmaßnahmen 30 % des Verkehrswertes übersteigen, keine Berücksichtigung. Insoweit ist maßgeblich, dass die Flughafengesellschaft die Anspruchsermittlung durch von ihr ausgewählte Ingenieurbüros durchführen lässt und auch bezahlt. Die betroffenen Anwohner müssen diese Kosten also nicht tragen.

Da die 30 %-Grenze nicht überschritten ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung in Geld, sondern auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für Schallschutzmaßnahmen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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Unzulässigkeit einer Popularklage gegen die Aufhebung der Unterschutzstellung des „Hohen Buchenen Waldes im Ebracher Forst“

Der BayVerfGH hat die Popularklage gegen die Aufhebung der Unterschutzstellung des „Hohen Buchenen Walds im Ebracher Forst“ als geschützter Landschaftsbestandteil als unzulässig abgewiesen, weil keine Grundrechtsverletzung aufgezeigt werde (Az. Vf. 4-VII-16).

Unzulässigkeit einer Popularklage gegen die Aufhebung der Unterschutzstellung des „Hohen Buchenen Waldes im Ebracher Forst“

BayVerfGH, Pressemitteilung vom 22.03.2018 zur Entscheidung 4-VII-16 vom 19.03.2018

Entscheidung des BayVerfGH über eine Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Verordnung der Regierung von Oberfranken vom 10.08.2015 (ABl Nr. 8/ 2015 S. 98) zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamts Bamberg über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ vom 16.04.2014 (ABl Nr. 4/2014 S. 37)

I.

Der Popularklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landratsamt Bamberg hatte am 16. April 2014 als untere Naturschutzbehörde die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ erlassen. Durch diese Verordnung (Ausgangsverordnung) waren auf der Grundlage von § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) etwa 775 ha große, nordwestlich des Marktes Ebrach gelegene gemeindefreie Waldflächen als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen worden.

Gestützt auf eine neue Zuständigkeitsregelung hob die Regierung am 10. August 2015 die Ausgangsverordnung auf. Die Aufhebungsverordnung ist Gegenstand der Popularklage.

Sie wurde bereits mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO angegriffen, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28. Juli 2016 Az. 14 N 15.1870 abgelehnt hat. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2017 Az. 4 CN 8.16 zurückgewiesen.

II.

1. Die Antragsteller rügen eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verfassung – BV) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), weil die Aufhebungsverordnung in erheblichem Maß gegen völkerrechtliche und unionsrechtliche Vorschriften sowie gegen höherrangiges Bundes und Landesrecht verstoße. Die Ausgangsverordnung sei offensichtlich rechtmäßig gewesen. Der Freistaat Bayern habe sie ohne belastbare Rechtsgrundlage aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund rein politischer Erwägung aufgehoben und sich damit in eklatanter Weise und sehenden Auges außerhalb der Rechtsordnung gestellt.

2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung haben Zweifel an der Zulässigkeit der Popularklage und halten diese jedenfalls für unbegründet. Die Ausgangsverordnung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 BNatSchG gedeckt und damit nichtig gewesen. Diese Vorschrift diene dem Objektschutz, nicht dem Flächenschutz. Der „Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ sei aber kein in der Natur abgrenzbarer Schutzgegenstand, sondern ergebe nur als Teil eines größeren Ganzen Sinn.

III.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage am 19. März 2018 abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Erwägungen:

1. Die Popularklage gegen die Aufhebung der Unterschutzstellung des „Hohen Buchenen Walds im Ebracher Forst“ als geschützter Landschaftsbestandteil ist unzulässig, weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt wird.

2. Werden Auslegung und Anwendung einer bundesrechtlichen Vorschrift (hier § 29 BNatSchG) durch den Landesverordnungsgeber im Normenkontrollverfahren vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache geprüft und in ihrem Inhalt bestätigt, muss eine dieselbe Frage betreffende Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs von vornherein ausscheiden; denn eine solche Prüfung würde auf eine der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes widersprechende mittelbare Kontrolle der bundesgerichtlichen Entscheidung hinauslaufen.

Zu der Entscheidung im Einzelnen:

Die Popularklage ist unzulässig. Die Antragsteller haben nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, inwiefern durch die angegriffene Verordnung der Regierung von Oberfranken vom 10. August 2015 zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamts Bamberg über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ vom 16. April 2014 ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt sein könnte.

Insbesondere ergibt sich aus der Popularklage keine Verletzung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV).

Die Regierung hat die Aufhebungsverordnung auf die Erwägung gestützt, die Verordnung des Landratsamts über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ sei durch die (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage des § 29 BNatSchG nicht gedeckt und deshalb materiell rechtswidrig gewesen. Das ausgewiesene Schutzgebiet stelle kein taugliches Schutzobjekt dar, weil es an dem für eine Einstufung als geschützter Landschaftsbestandteil erforderlichen Merkmal der Abgrenzbarkeit fehle. Die demnach rechtfehlerhafte Ausgangsverordnung sei im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit aufzuheben.

Demgegenüber gründen die Antragsteller ihren Willkürvorwurf auf die Annahme, die Ausgangsverordnung sei rechtmäßig gewesen, weil § 29 BNatSchG bei richtigem Verständnis andere Anforderungen an das Schutzobjekt stelle und diese bei den Buchenwaldflächen erfüllt seien; ihre Aufhebung sei ohne rechtlich relevanten Grund allein aus politischem Kalkül und aufgrund wirtschaftlicher Interessen erfolgt. Diese Argumentation wird zwar unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Vorgaben eingehend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entwickelt. Es fehlen jedoch auch bei Berücksichtigung der von den Antragstellern geschilderten politischen und verfahrensrechtlichen Abläufe im Vorfeld des Erlasses der Aufhebungsverordnung Angaben, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Auslegung und Anwendung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 29 BNatSchG durch die Regierung nicht nur „falsch“, sondern in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von einem solchen Maß an Sachwidrigkeit geprägt sein könnte, dass der Aufhebungsverordnung die Geltung abgesprochen werden muss. Dafür ist der Popularklage nichts Konkretes zu entnehmen und auch nichts ersichtlich.

Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO die Rechtsauffassung der Regierung geteilt. Der „Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ habe nicht als geschützter Landschaftsbestandteil im Sinn des § 29 BNatSchG ausgewiesen werden dürfen, weil die hierfür erforderliche optische Abgrenzbarkeit des Schutzobjekts von seiner Umgebung nicht gegeben sei. Damit fehle es für die Ausgangsverordnung an einer – bundesrechtlichen – Ermächtigungsgrundlage. Als unwirksame Verordnung könne sie zur Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts nichts beitragen, weshalb ihre der Rechtssicherheit dienende Aufhebung nicht zu beanstanden sei. Hat damit ein oberster Gerichtshof des Bundes in einem Rechtsmittelverfahren die Auslegung und Anwendung des § 29 BNatSchG durch den Verordnungsgeber in der Sache geprüft und in ihrem Inhalt bestätigt, liegt nicht nur der von den Antragstellern erhobene Willkürvorwurf fern. Vielmehr muss auch eine landesverfassungsrechtliche Kontrolle am Maßstab des Willkürverbots von vornherein ausscheiden, weil sie auf eine der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes widersprechende mittelbare Überprüfung der Entscheidung eines Bundesgerichts hinauslaufen würde.

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Verpflichtung des Landes Berlin zur Bereitstellung von Kita-Plätzen

Laut OVG Berlin-Brandenburg ist das Land Berlin verpflichtet, die erforderlichen Kapazitäten an Kindertagesstätten zu schaffen, die in angemessener Nähe zur Wohnung der Eltern liegt (Az. OVG 6 S 2.18, OVG 6 S 6.18).

Verpflichtung des Landes Berlin zur Bereitstellung von Kita-Plätzen

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.03.2018 zu den Beschlüssen OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18 vom 22.03.2018

Das Oberverwaltungsgericht hat am 22.03.2018 in zwei Eilverfahren über Anträge auf Bereitstellung von Plätzen zur frühkindlichen Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege entschieden. Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge der Kinder abgelehnt, weil in den betreffenden Bezirken Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg die Kapazitäten erschöpft seien und weil in einem der beiden Fälle bereits ein Kita-Platz in angemessener Entfernung von der Wohnung nachgewiesen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen nach einem am 22.03.2018 mit den Verfahrensbeteiligten und Vertretern der zuständigen Senatsverwaltung durchgeführten Erörterungstermin geändert und das Land Berlin verpflichtet, den Antragstellern jeweils einen Betreuungsplatz in angemessener Entfernung zu ihrer Wohnung nachzuweisen. Als Umsetzungsfrist hat es dem Land Berlin fünf Wochen eingeräumt.

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wobei sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richtet. Dieser gesetzliche Anspruch besteht nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten.

Der Betreuungsplatz, den der Antragsteller in einem der beiden Verfahren derzeit in Anspruch nimmt, befindet sich nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht in angemessener Nähe zur Wohnung, weil er deutlich über 30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt ist und auch nicht auf dem Weg der Eltern zur Arbeit liegt.

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