Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht nur bei approbationspflichtiger Beschäftigung als Apotheker

Laut BSG ist ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend sei auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit (Az. B 5 RE 5/16 R).

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht nur bei approbationspflichtiger Beschäftigung als Apotheker

BSG, Pressemitteilung vom 22.03.2018 zur Entscheidung B 5 RE 5/16 R vom 22.03.2018

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Sitzung vom 22.03.2018 (Az. B 5 RE 5/16 R) entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist; ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.

Der Kläger, approbierter Apotheker, ist seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt; die Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht in der Sache Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der 5. Senat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil es zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an tatsächlichen Feststellungen fehle. Unter Zugrundelegung der – für das Bundessozialgericht bindenden – Feststellungen des Landessozialgerichts unter anderem zum Landesrecht hat der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt ist dabei nicht entscheidend. Ein dem Kläger von der Beklagten bereits im Jahr 1985 wegen einer Tätigkeit als Apotheker erteilter Befreiungsbescheid hat, bezogen auf die hier zu beurteilende Beschäftigung, hingegen keine rechtliche Wirkung.

Damit hat der Senat an seine Entscheidung vom 7. Dezember 2017 (Az. B 5 RE 10/16 R) (vergleichbare Fallkonstellation in der Berufsgruppe der Tierärzte) angeknüpft.

Maßgebliche Vorschrift

§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

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Gesundheitsministerium durfte die AOK Bayern zur Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung anweisen

Laut BSG war die Anordnung rechtmäßig, mit der das bayerische Gesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde im Jahr 2015 die AOK Bayern zur Umsetzung des von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrags mit dem Bayerischen Hausärzteverband über eine hausarztzentrierte Versorgung der AOK-Versicherten verpflichtete (Az. B 6 KA 59/17 R).

Gesundheitsministerium durfte die AOK Bayern zur Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung anweisen

BSG, Pressemitteilung vom 22.03.2018 zur Entscheidung B 6 KA 59/17 R vom 21.03.2018

Die Anordnung, mit der das bayerische Gesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde im Jahr 2015 die AOK Bayern zur Umsetzung des von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrags mit dem Bayerischen Hausärzteverband über eine hausarztzentrierte Versorgung der AOK-Versicherten verpflichtete, ist rechtmäßig. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts am 21.03.2018 entschieden (Az. B 6 KA 59/17 R).

Die AOK Bayern verletzte ihre Rechtspflichten, als sie sich mit Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 12. Mai 2015 weiterhin weigerte, den von der Schiedsperson im Dezember 2014 für die Zeit ab 1. April 2015 festgesetzten Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung umzusetzen. Die Verpflichtung zur Umsetzung des Vertrags bestand, obwohl die AOK Bayern gegen den Bayerischen Hausärzteverband damals bereits Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vertrags erhoben hatte.

Im Spannungsverhältnis zwischen Aufsichtsmaßnahmen und gerichtlichem Rechtsschutz spricht allerdings viel dafür, dass die Aufsichtsbehörde die Umsetzung eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung nicht mehr anordnen darf, sobald im Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien ein Gericht bereits entschieden hat, dass der Vertrag wegen rechtlicher Mängel nicht ausgeführt werden muss. Eine solche Entscheidung war bei Erlass des Aufsichtsbescheids am 28. Mai 2015 aber noch nicht ergangen; die Klägerin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht erst am 26. Mai 2015 gestellt. Nach den Gesamtumständen war das Ministerium auch unter dem Gesichtspunkt einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht nicht verpflichtet, zumindest den erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens abzuwarten. Eine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes oder der Unabhängigkeit der Gerichte lag unter diesen Umständen nicht vor.

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Pflicht des EU-Parlaments zur Gewährung von Zugang zu Dokumenten laufender Triloge

Laut EuG muss das EU-Parlament auf einen konkreten Antrag hin grundsätzlich Zugang zu den Dokumenten über die laufenden Triloge gewähren (Rs. T-540/15).

Pflicht des EU-Parlaments zur Gewährung von Zugang zu Dokumenten laufender Triloge

EuG, Pressemitteilung vom 22.03.2018 zum Urteil T-540/15 vom 22.03.2018

Das Europäische Parlament muss auf einen konkreten Antrag hin grundsätzlich Zugang zu den Dokumenten über die laufenden Triloge1 gewähren. Die Arbeiten bei diesen Dreiergesprächen bilden eine entscheidende Phase des Gesetzgebungsverfahrens.

Im Jahr 20152 beantragte Herr Emilio De Capitani beim Europäischen Parlament die Gewährung von Zugang zu Dokumenten, die das Parlament erstellt hatte oder die ihm zur Verfügung gestellt worden waren und die Informationen über die von den Organen in den laufenden Mitentscheidungsverfahren vertretenen Standpunkte enthielten. Es handelt sich insbesondere um im Rahmen von Trilogen erstellte tabellarische Übersichten mit mehreren Spalten.

Diese tabellarischen Übersichten umfassen im Allgemeinen vier Spalten: Die erste enthält den Wortlaut des Legislativvorschlags der Kommission, die zweite den Standpunkt des Parlaments und die von ihm vorgeschlagenen Änderungen, die dritte den Standpunkt des Rates und die vierte den vorläufigen Kompromisstext oder den vorläufigen Standpunkt der Ratspräsidentschaft zu den vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 gewährte das Parlament vollständigen Zugang zu fünf der insgesamt sieben mehrspaltigen tabellarischen Übersichten, die es anhand der Anträge hatte identifizieren können. Hinsichtlich der beiden anderen gewährte das Parlament Einsicht nur in die ersten drei Spalten dieser Übersichten und weigerte sich somit, die vierte offenzulegen. Seiner Meinung nach enthielt die vierte Spalte dieser Dokumente vorläufige Kompromisstexte sowie vorläufige Standpunkte der Ratspräsidentschaft, deren Offenlegung zu einer tatsächlichen, spezifischen und schwerwiegenden Beeinträchtigung seines eigenen Entscheidungsprozesses sowie des interinstitutionellen Entscheidungsprozesses im Zusammenhang mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren geführt hätte.

Herr De Capitani hat beim Gericht der Europäischen Union Klage gegen den Beschluss des Parlaments erhoben, das zwischenzeitlich, im Jahr 2016, Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten gewährt hat, indem es sie über das Dokumentenregister des Parlaments der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, da das Gesetzgebungsverfahren, auf das sie sich bezogen, tatsächlich abgeschlossen war.

Mit seinem Urteil vom 22.03.2018 stellt das Gericht zunächst fest, dass Herr De Capitani, auch nachdem die in Rede stehenden Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, sein Rechtsschutzinteresse nicht verloren hat, weil sich der geltend gemachte Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt hat, in Zukunft wiederholen kann.

Was den Zugang zur vierten Spalte der tabellarischen Übersichten zu den die laufenden Gesetzgebungsverfahren betreffenden Trilogen angeht, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass keine allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung im Hinblick auf die Natur des Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden kann, da den Gesetzgebungsverfahren der Union die Grundsätze der Öffentlichkeit und der Transparenz innewohnen.

Das Gericht stellt hierzu fest, dass die Triloge sehr häufig genutzt werden und dass der Gesetzgeber selbst sie als wesentlichen Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens anerkennt; sie finden in 70 % bis 80 % der Gesetzgebungsverfahren statt. Zudem finden die Trilog-Treffen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und die dort erzielte Einigung, die im Regelfall in der vierten Spalte der tabellarischen Übersicht zu den Trilogen wiedergegeben wird, wird von den Mitgesetzgebern anschließend – zumeist ohne substanzielle Änderungen – angenommen. Die Dokumente zu den Trilogen unterliegen den erwähnten Grundsätzen, denn gerade die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens, die ermöglicht, dass die unterschiedlichen Standpunkte offen erörtert werden, leistet einen Beitrag, den Organen in den Augen der Unionsbürger größere Legitimität zu verleihen und deren Vertrauen in diese Organe zu stärken. Tatsächlich sind fehlende Information und Debatte eher geeignet, nicht nur hinsichtlich einzelner Rechtsakte, sondern auch hinsichtlich der Legitimität des gesamten Entscheidungsprozesses bei den Bürgern Zweifel zu nähren. Auf konkreten und auf die Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission3 gestützten Antrag hin muss ein Zugang zu diesen Dokumente daher möglich sein, es sei denn, das betreffende Organ stellt fest, dass bei vernünftiger und nicht nur rein hypothetischer Prognose der umfassende Zugang zu diesen Dokumenten seinen Entscheidungsprozess tatsächlich konkret beeinträchtigen könnte.

Das Gericht hebt insoweit hervor, dass eine mögliche schwere Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses erst dann angenommen werden kann, wenn sich durch Äußerungen der öffentlichen Meinung die Gefahr des Drucks von außen verwirklicht. Die Ausübung der demokratischen Rechte der Bürger setzt voraus, dass es ihnen möglich ist, den Entscheidungsprozess innerhalb der an den Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe im Einzelnen zu verfolgen und Zugang zu sämtlichen einschlägigen Informationen zu erhalten. Im vorliegenden Fall betraf der in Rede stehende Legislativvorschlag aber die Rechte der Bürger und die vierte Spalte enthielt Gesichtspunkte, die der klassischen Gesetzgebungsarbeit zuzurechnen waren.

Die Arbeit im Rahmen der Triloge stellt eine entscheidende Phase des Gesetzgebungsverfahrens dar, was voraussetzt, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Einblick in die Arbeiten umfassend berücksichtigt und die in der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorgesehenen Ausnahmen strikt angewandt werden.

Das Gericht erklärt die Entscheidung, mit der das Parlament den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten abgelehnt hatte, daher für nichtig, weil keiner der geltend gemachten Gründe – für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit – belegt, dass der umfassende Zugang zu den betreffenden Dokumenten geeignet war, den betreffenden Entscheidungsprozess im Sinne der vorgenannten Bedingungen zu beeinträchtigen.

Fußnoten

1Als Trilog werden die dreiseitigen informellen Treffen bezeichnet, an denen Vertreter des Parlaments, des Rates und der Kommission teilnehmen. Diese Kontaktaufnahme erfolgt in dem Bestreben, rasch Einvernehmen über ein Bündel von für das Parlament und den Rat akzeptablen Änderungen zu erzielen. Diese Einigung muss im Anschluss von den Organen im Einklang mit ihren entsprechenden internen Verfahren gebilligt werden.

2Der Erstantrag wurde am 15. April 2015 gestellt. Nachdem das Parlament diesen wegen der sehr großen Anzahl der von ihm erfassten Dokumente abgelehnt hatte, stellte Herr De Capitani am 19. Juni 2015 einen Zweitantrag von gegenüber dem Erstantrag beschränktem Umfang.

3Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

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Neue Regeln für Bürgerenergieprojekte

Der Bundesrat will die Regeln für Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie-Ausschreibungen ändern, um eine drohende Ausbaulücke zu vermeiden und um einen Missbrauch dieser besonderen Gesellschaftsform zu unterbinden. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Neue Regeln für Bürgerenergieprojekte

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.03.2018

Der Bundesrat will die Regeln für Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie-Ausschreibungen ändern, um eine drohende Ausbaulücke zu vermeiden. Zudem gehe es darum, einen Missbrauch dieser besonderen Gesellschaftsform zu unterbinden, heißt es in einem Gesetzentwurf zur Änderung der Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG)( 19/1320 ). Künftig soll auch für Bürgerenergiegesellschaften gelten: Sie können sich nur an Ausschreibungen für ein Projekt beteiligen, für das eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt. Die Regelung soll zunächst bis Mitte 2019 gelten.

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Dienstleistungen im Binnenmarkt: Einigung auf Verhältnismäßigkeitstests für reglementierte Berufe

Laut EU-Kommission haben sich das EU-Parlament und der Ministerrat auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der nationalen Vorschriften für reglementierte Berufe geeinigt. Die Prüfung betreffe jegliche neue beschränkende Reglung im Bereich der Berufsreglementierung und sei Teil des im Januar 2017 vorgelegten Dienstleistungspakets der EU-Kommission.

Dienstleistungen im Binnenmarkt: Einigung auf Verhältnismäßigkeitstests für reglementierte Berufe

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.03.2018

Das Europäische Parlament und der Ministerrat haben sich auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der nationalen Vorschriften für reglementierte Berufe geeinigt. Die Kommission begrüßte am 22.03.2018 die vorläufige politische Einigung in den Trilogverhandlungen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung betrifft jegliche neue beschränkende Reglung im Bereich der Berufsreglementierung und ist Teil des im Januar 2017 vorgelegten Dienstleistungspakets der Kommission.

Etwa 50 Millionen Menschen, also 22 Prozent aller Erwerbstätigen in Europa, arbeiten in Berufen, deren Ausübung an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden ist oder in denen das Führen eines bestimmten Titels geschützt ist, z. B. Apotheker oder Architekten.

Für eine Reihe von Berufen, beispielsweise in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, ist die Reglementierung häufig gerechtfertigt. Es gibt jedoch zahlreiche Fälle, in denen durch übermäßig umständliche und nicht mehr zeitgemäße Vorschriften qualifizierten Bewerbern der Zugang zu Berufen unverhältnismäßig erschwert wird. Das wirkt sich auch zum Nachteil der Verbraucher aus.

Für die Reglementierung oder Liberalisierung freier Berufe ist die EU nicht zuständig; dies ist nach wie vor ein Vorrecht der Mitgliedstaaten. Allerdings muss ein Mitgliedstaat nach EU-Recht nachweisen, dass neue nationale Vorschriften für Freiberufler notwendig und angemessen sind.

Mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung will die Kommission nicht das geltende Recht ändern. Es geht vielmehr darum, einfach und klar darzulegen, wie die Mitgliedstaaten bei dieser umfassenden und transparenten Prüfung vorgehen sollen, bevor sie ihre nationalen Vorschriften für freiberufliche Dienstleistungen erlassen oder ändern.

Die in den so genannten Trilogverhandlungen erzielte vorläufige Einigung steht noch unter dem Vorbehalt der förmlichen Annahme.

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Wahl zum Kanzler der Technischen Universität Dortmund nicht zu beanstanden

Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung der Kanzlerstelle an der Technischen Universität Dortmund nicht zu beanstanden ist (Az. 12 L 3026/17).

Wahl zum Kanzler der Technischen Universität Dortmund nicht zu beanstanden

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 22.03.2018 zum Beschluss 12 L 3026/17 vom 21.03.2018

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 21. März 2018 entschieden, dass die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung der Kanzlerstelle an der Technischen Universität Dortmund nicht zu beanstanden sei.

Die Antragstellerin, die sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat, wendet sich gegen die Wahl des derzeitigen Kanzlers zum neuen Kanzler an der Technischen Universität Dortmund. Der beigeladene Amtsinhaber wurde im Rahmen des Auswahlverfahrens von der Findungskommission als einziger Bewerber der Hochschulwahlversammlung zur Wahl vorgeschlagen und am 06.10.2017 von dieser (wieder-)gewählt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die 12. Kammer abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere habe die Findungskommission die Antragstellerin nicht (allein) wegen ihrer Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einladen bzw. sie aus diesem Grund der Hochschulwahlversammlung zur Wahl vorschlagen müssen. Auch sei die Findungskommission den sich aus dem Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden prozeduralen Anforderungen in ausreichendem Maße nachgekommen. Ferner sei die im Auswahlverfahren gewählte Art der Informationsvermittlung zwischen der Findungskommission und der Hochschulwahlversammlung rechtlichen Bedenken nicht ausgesetzt.

Gegen die Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befindet.

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Krankenkasse muss keine Dolmetscherkosten bei fremdsprachigen Patienten tragen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Kosten für Dolmetscherleistungen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind (Az. L 4 KR 147/14).

Krankenkasse muss keine Dolmetscherkosten bei fremdsprachigen Patienten tragen

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 22.03.2018 zum Urteil L 4 KR 147/14 vom 23.01.2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Kosten für Dolmetscherleistungen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind.

Zugrunde lag der Fall eines Blutkrebspatienten (*1941 †2011), der aus dem heutigen Serbien stammte und in Hannover wohnhaft war. Dieser hatte in den Jahren 2010 und 2011 Leistungen eines vereidigten Dolmetschers bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und Behördengängen in Anspruch genommen. Die entstandenen Kosten von ca. 4.900 Euro rechnete der Dolmetscher gegenüber der Krankenkasse ab. Er verwies darauf, dass die medizinische Versorgung ohne die Übersetzung gefährdet gewesen wäre und daher auch vom behandelnden Arzt als notwendig befürwortet worden sei. Demgegenüber führte die Krankenkasse in ihrem Ablehnungsbescheid aus, dass die Tätigkeit eines Dolmetschers keine GKV-Leistung sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im SGB V keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage geregelt sei. Abrechnungsfähige ärztliche Behandlungen im Sinne des Gesetzes seien nur solche, die der Arzt selbst ausführe. Tätigkeiten von Hilfspersonen seien nur dann abrechenbar, wenn sie unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt fachlich überwacht und angeleitet würden. Es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit eines Dolmetschers im weitesten Sinne der ärztlichen Behandlung diene oder ob sie hierfür gar notwendig sei, da diese Tätigkeit nicht in ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung liege. Hieran ändere es auch nichts, wenn die Tätigkeit ärztlich befürwortet oder angeordnet werde.

Das Gericht hat auch keine planwidrige, gesetzliche Regelungslücke erkannt. Zwar könne die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Krankenbehandlungen mitunter notwendig oder zumindest dienlich sein. Dieses Problems sei sich der Gesetzgeber jedoch bewusst gewesen, indem er nichtmedizinische Nebenleistungen ausdrücklich geregelt und auf wenige Fälle – z. B. Gebärdendolmetscher – beschränkt habe. Für eine Lückenschließung durch die Rechtsprechung sei hiernach kein Raum.

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Erfolg für Gas- und Stromnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur zu niedrig

Laut OLG Düsseldorf berücksichtigt die jüngste Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber durch die Bundesnetzagentur die Marktrisiken nicht hinreichend und ist deshalb zu niedrig bemessen (Az. VI – 3 Kart 143/16 u. a.).

Erfolg für Gas- und Stromnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur zu niedrig

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 22.03.2018 zu den Beschlüssen VI – 3 Kart 143/16 u. a. vom 22.03.2018 (nrkr)

In dem Verfahren um die von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber haben die Beschwerden zahlreicher Energieunternehmen Erfolg. Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der Auffassung, die jüngste Festlegung der Eigenkapitalzinssätze berücksichtige die Marktrisiken nicht hinreichend und sei deshalb rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen. Die Bundesnetzagentur wurde verpflichtet, die Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen.

Mit den Festlegungen vom 05.10.2016 (BK4-16-160 und BK4-16-161) hatte die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für die Dauer der dritten Regulierungsperiode für Betreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen die Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen von 9,05 % auf 6,91 % und für Altanlagen von 7,14 % auf 5,12 %, jeweils vor Steuern, gekürzt. Ein Prozentpunkt bedeutet bei der Eigenkapitalverzinsung für die Regulierungsperiode ein Volumen von ca. einer Milliarde Euro. Diese Zinssätze werden von den Betreibern als Netzkosten veranschlagt, den Versorgern in Rechnung gestellt und von diesen schließlich an die Endverbraucher weitergegeben. Die Festlegung der Bundesnetzagentur betrifft die Jahre 2018 bis 2022 für Gasnetze und 2019 bis 2023 für Stromnetze (dritte Regulierungsperiode). Gegen die Beschlüsse der Bundesnetzagentur hatten ca. 1.100 Netzbetreiber bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Der 3. Kartellsenat hat unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Laubenstein in 29 repräsentativen Musterverfahren entschieden.

Der angefochtene Beschluss der Bundesnetzagentur ist nach den Feststellungen des Senats rechtswidrig. Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse im Sinne des § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV (siehe Hinweis) sei methodisch fehlerhaft ermittelt und festgesetzt worden. Die Frage der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals sei mit Rücksicht auf die erforderliche Investitionsfähigkeit und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Netzbetriebs zu beantworten. Der Investor für Investitionen, die der Erhaltung und dem bedarfsgerechten Ausbau dienen, müsse auf eine angemessene Rendite vertrauen können. Hierzu gehöre auch eine risikoadäquate Bewertung, also die Einbeziehung der unternehmerischen Risikofaktoren.

Diese habe die Bundesnetzagentur nicht mit einer wissenschaftlich vertretbaren und rechtlich beanstandungsfreien Vorgehensweise ermittelt. Als methodisch fehlerhaft haben die Sachverständigen, deren Bewertung sich der Senat anschließt, beanstandet, dass die Bundesnetzagentur die Ableitung der Marktrisikoprämie allein aus historischen Daten vorgenommen hat, ohne dabei die Sondersituation des gegenwärtigen Marktumfeldes zu berücksichtigen. Es sei keine um alternative Bewertungsansätze ergänzte Würdigung und Plausibilitätskontrolle durchgeführt worden.

Neben den von der Bundesnetzagentur maßgeblich genutzten Daten existiert eine Vielzahl weiterer Studien. Je nachdem welche Studie herangezogen werde, welche Zeiträume und welche Länder betrachtet würden, ergäben sich engere Bandbreiten von Marktrisikoprämien zwischen 4 % und 6 % und größere Bandbreiten zwischen 3 % und 7 %. Obwohl die Qualität der von der Bundesnetzagentur benutzten Daten hervorzuheben und deren Verwendung nicht zu beanstanden sei, müsse bei dem auf einer ausgewählten Studie basierenden Analyseergebnis auch die Existenz weiterer Studien und der dadurch ausgewiesenen Bandbreiten in den Blick genommen werden. Nur mit einer Festsetzung am oberen Rand der Bandbreite könne dem infolge der Finanz- und Schuldenkrise ausgelösten Strukturbruch auf den Finanz- und Kapitalmärkten ausreichend Rechnung getragen werden. Mit der Festlegung auf einen einfachen Mittelwert der Bandbreite sei eine schematische Bewertung vorgenommen worden, die der derzeitigen außergewöhnlichen Situation auf den Kapital- und Finanzmärkten nicht gerecht werde.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen.

Hinweis

Auszug aus der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV)

§ 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

Absatz 4:

Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

Absatz 5:

Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

  1. Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
  2. durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
  3. beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.

Auszug aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)

§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang

(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet (…).

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EU-Dienstleistungskarte erhält im Binnenmarktausschuss des Europaparlaments den Gnadenstoß

Der Binnenmarktausschuss des Europaparlaments hat in seiner Abstimmung dem Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Einführung einer Europäischen elektronischen Dienstleistungskarte den Gnadenstoß verpasst. Der DStV nimmt dazu Stellung.

EU-Dienstleistungskarte erhält im Binnenmarktausschuss des Europaparlaments den Gnadenstoß

DStV, Pressemitteilung vom 21.03.2018

Der Binnenmarktausschuss des Europaparlaments (IMCO) hat in seiner Abstimmung am 21.03.2018 in Brüssel dem Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Einführung einer Europäischen elektronischen Dienstleistungskarte den Gnadenstoß verpasst.

Das kontrovers diskutierte und vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) von Beginn an vehement abgelehnte Legislativdossier zur Einführung einer Europäischen elektronischen Dienstleistungskarte wurde, trotz des finalen Versuchs einer Kompromissfindung im IMCO-Ausschuss von der Mehrheit der Mitglieder des Binnenmarktausschusses abgelehnt.

Der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), StB/WP Harald Elster äußerte sich erfreut über den Ausgang der Abstimmung am 21.03.2018. Es sei erfreulich, „dass die gewählten Vertreter der Bevölkerung sich nun endlich gegen den Deregulierungswahnsinn der EU-Kommission aufgelehnt haben“. Schlimm genug war, dass es „die Richtlinienentwürfe zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und zur Reform des Notifizierungsverfahrens durch den Binnenmarktausschuss des Europaparlaments geschafft haben, trotz des Widerstands und der durch die Freien Berufe geäußerten Bedenken“.

Somit sei „die Stimme der Europäer im Gesetzgebungsprozess der Europäischen Union noch zu hören“ und man habe der „EU-Kommission zurecht ihre Grenzen aufgezeigt“, so Elster. Man könne schließlich nicht immer die Interessen des Binnenmarktes über die Interessen der Menschen in Europa stellen.

Der DStV hatte sich von Beginn an gegen die Einführung einer europäischen Dienstleistungskarte ausgesprochen. Schließlich sei der Richtlinienentwurf der EU-Kommission und zuletzt der Kompromissvorschlag im Binnenmarktausschuss „gespickt gewesen mit Verfahrensvorgaben, die nicht praxistauglich waren, teilweise sogar den verlässlichen Rechtsverkehr gefährdet hätten“, machte Elster deutlich. Stattdessen hätte die Dienstleistungskarte „unmittelbar zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarktes für Dienstleistungen geführt und die bestehenden Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz massiv gefährdet“.

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EU-Datenschutzgrundverordnung – Handlungsempfehlungen für Steuerberatungskanzleien

Ab dem Stichtag 25.05.2018 sind die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz 2018 (BDSG) unmittelbar zu beachten. Der DStV gibt dazu Handlungsempfehlungen für Steuerberatungskanzleien.

EU-Datenschutzgrundverordnung – Handlungsempfehlungen für Steuerberatungskanzleien

DStV, Mitteilung vom 12.03.2018

Ab dem Stichtag 25.05.2018 sind die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz 2018 (BDSG) unmittelbar zu beachten. Mit den folgenden Umsetzungsmaßnahmen können sich Steuerberatungskanzleien schrittweise auf die neuen Anforderungen einstellen:

1. An erster Stelle steht die Einrichtung eines Datenschutz-Leitfadens, der für die Kanzleiangehörigen verbindlich ist. Damit wird die „Rechenschaftspflicht“ zur Umsetzung der nachfolgend genannten Datenschutzgrundsätze dokumentiert: Rechtmäßigkeit, faire Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Richtigkeit sowie technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz vor unbefugten Zugriffen oder Beschädigung der personenbezogenen Daten („Integrität und Vertraulichkeit“).

2. Steuerberatungskanzleien kommen nicht umhin, ein Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen, schon weil die in der Kanzlei verarbeiteten Daten dem Berufsgeheimnis unterliegen und somit ein Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen besteht. In diesem Verzeichnis werden die Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke der Verarbeitung und die Kategorien der Betroffenen, der erhobenen Daten sowie der Empfänger dokumentiert. Zudem müssen die Fristen zur Löschung der in der Kanzlei erhobenen personenbezogenen Daten festgelegt werden. Im Falle einer Datenübertragung in ein Drittland außerhalb der EU/des EWR muss auch dies im Verfahrensverzeichnis geregelt sein (ggf. in Fällen der Nutzung von Cloud-Software, Messenger-Diensten mit Servern in Drittländern etc.).

3. Es empfiehlt sich die Erstellung eines Aufbewahrungs- und Löschkonzepts, welches die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen und die anschließende Löschung personenbezogener Daten sicherstellt. Auf diese Weise wird die Einhaltung der Löschpflichten dokumentiert.

4. Um die unverzügliche Benachrichtigung der Datenschutzbehörde und Betroffenen (spätestens innerhalb von 72 Stunden) sicherzustellen, eignet sich die Errichtung eines Meldesystems für Datenpannen.

5. Die Kanzlei sollte zudem eine Arbeitsanweisung zur Wahrung der Betroffenenrechte erstellen: Anhand der Arbeitsanweisung muss das Kanzleipersonal vorbereitet sein, Ansprüche von Betroffenen auf Information und Auskunft, Berichtigung, Löschung und Übertragung von Daten richtig einzuschätzen. Das Kanzleipersonal muss insbesondere bei Drittbetroffenen geltend gemachte Ansprüche ggf. ablehnen, wenn das Berufsgeheimnis des Steuerberaters und seiner Berufsangehörigen Vorrang hat.

6. Kanzleien müssen prüfen, ob ein Datenschutzbeauftragter (DSB) bestellt werden muss und ggf. eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen ist. Sind zehn oder mehr Personen in der Kanzlei ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten befasst, muss immer ein DSB bestellt werden. Ein DSB und eine DSFA ist zudem auch bei weniger als zehn Personen erforderlich, wenn eine besonders umfangreiche Verarbeitung „sensibler“ Datenkategorien (z. B. Daten über die Religion, Gesundheit, sexuelle Orientierung etc.) oder von personenbezogenen Daten über Straftaten vorliegt. Wann eine „besonders umfangreiche Verarbeitung“ im Einzelnen anzunehmen ist, ist momentan noch mit Rechtsunsicherheit verbunden.

7. Die Auftrags(daten)verarbeitungsverträge (z. B. Kanzleisoftware) müssen an die DSGVO und an die Neufassung der Vorschriften über das Berufsgeheimnis angepasst werden. Bei Auftragsverarbeitern wie auch bei sonstigen Dienstleistern, die mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, müssen die erforderlichen Erklärungen zur Verschwiegenheit dokumentiert sein. Es muss darauf geachtet werden, dass Auftragsverarbeiter und andere Dienstleister nicht mehr als erforderlich Einblick in die personenbezogenen Daten bekommen. Die Tätigkeit des Steuerberaters für seinen Mandanten erfolgt in eigener Verantwortung und ist keine Auftragsverarbeitung. Dies gilt auch für die Lohn- und Gehaltsabrechnung, die der Steuerberater nach dem StBerG eigenverantwortlich ausführt ( siehe hierzu auch das Kurzpapier Nr. 13 zur Auftragsverarbeitung der Datenschutzkonferenz – DSK ).

8. Eine auf die Bedürfnisse der Kanzlei abgestimmte Schulungsunterlage dient der Sensibilisierung der Mitarbeiter und Berufsträger. Die Angehörigen der Steuerkanzlei müssen die Grundsätze und Pflichten einer datenschutzkonformen Verarbeitung nach den neuen Vorschriften in der Praxis umsetzen und dokumentieren. Die Kanzleiangehörigen müssen in die Lage versetzt werden, bei Anfragen von Betroffenen und Datenschutzbehörden richtig zu reagieren und dabei das Berufsgeheimnis zu wahren.

Zur Umsetzung der vorstehenden Handlungsmaßnahmen bieten die einschlägigen Fachverlage und Datenschutz-Institutionen wie beispielsweise die Konferenz der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) erste Merkblätter und Musterformulare an. Derzeit erarbeiten der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gemeinsam umfassende Praxishilfen, die konkret auf die besonderen Anforderungen kleiner und mittelständischer Steuerberatungskanzleien beim Datenschutz abgestimmt werden.

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