Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e.V. über Einsätze für eine Spielzeit kein Arbeitsvertrag

Das LAG Hessen hat die Berufung des Schiedsrichters Dr. Malte Dittrich zurückgewiesen. Der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag sei kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Rahmenvereinbarung, und könne daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden (Az. 9 Sa 1399/16).

Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e.V. über Einsätze für eine Spielzeit kein Arbeitsvertrag

Klage des Schiedsrichters bleibt erfolglos

LAG Hessen, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil 9 Sa 1399/16 vom 15.03.2018

Das Hess. Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung des Schiedsrichters Dr. Malte Dittrich durch ein am 15.03.2018 verkündetes Urteil zurückgewiesen. Der Schiedsrichter stand zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sog. Schiedsrichter-Liste des DFB. Darin benennt der Schiedsrichterausschuss diejenigen Schiedsrichter (einschließlich der Assistenten und des 4. Offiziellen), die für die Spielleitung in den Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und im DFB-Pokal als geeignet angesehen werden. Der deswegen für die Spielzeit 2014/2015 abgeschlossene befristete Vertrag zwischen dem DFB und dem Schiedsrichter über die Grundlagen der Schiedsrichtereinsätze war durch den DFB nicht mehr für die nächste Saison erneuert worden. Der letzte Einsatz des klagenden Schiedsrichters hatte Ende Mai 2015 in der 3. Liga stattgefunden.

Dr. Dittrich hatte zunächst erfolglos vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geklagt (Urteil vom 14.09.2016, Az. 6 Ca 1686/16), um weiter bei Spielen pfeifen zu können, die nur durch Schiedsrichter der Liste geleitet werden. Auch im Berufungsverfahren machte er geltend, er sei in den Saisons bis Sommer 2015 wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu bestimmten Spielen nach einem Dienstplan eingesetzt worden, gebunden durch fachliche und inhaltliche Weisungen. Da er über die Dauer von insgesamt 9 Spielzeiten herangezogen wurde, habe der DFB seinen Vertrag nicht mehr befristen dürfen. Der Vertrag gelte deshalb fort, er müsse weiter im Profi-Bereich eingesetzt werden.

Die 9. Kammer des LAG unter Vorsitz der Richterin Anja Fink urteilte, dass der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag sei, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nicht zugelassen worden. Damit wird das Urteil rechtskräftig, wenn nicht Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und diese vom BAG angenommen wird.

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Spanische Berufsunfähigkeitsrente ist mit gleichzeitiger Altersrente eines anderen Mitgliedstaates oder der Schweiz vereinbar

Die Zulage zur Rente, die in Spanien den dauerhaft vollständig berufsunfähigen Arbeitnehmern gewährt wird, ist mit dem Bezug einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaats oder der Schweiz vereinbar. Die nach den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehene Ruhebestimmung ist auf diese Zulage nicht anwendbar. So entschied der EuGH (Rs. C-431/16).

Spanische Berufsunfähigkeitsrente ist mit gleichzeitiger Altersrente eines anderen Mitgliedstaates oder der Schweiz vereinbar

EuGH, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil C-431/16 vom 15.03.2018

Die Zulage zur Rente, die in Spanien den dauerhaft vollständig berufsunfähigen Arbeitnehmern gewährt wird, ist mit dem Bezug einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaats oder der Schweiz vereinbar. Obwohl diese Leistungen als Leistungen gleicher Art anzusehen sind, ist die nach den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehene Ruhebestimmung auf diese Zulage nicht anwendbar.

Herr José Blanco Marqués bezieht eine spanische Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit. Für die Berechnung der Höhe dieser Rente wurden nur die in das spanische System der sozialen Sicherheit eingezahlten Beiträge berücksichtigt. Da Herr Blanco Marqués zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung, mit der ihm der Rentenanspruch zuerkannt wurde, älter als 55 Jahre war, wurde ihm eine Zulage in Höhe von 20 % der für die Festsetzung der Höhe der Rente herangezogenen Bemessungsgrundlage gewährt. Die spanischen Rechtsvorschriften sehen nämlich eine solche Erhöhung der Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt ist. Als Herr Blanco Marqués das 65. Lebensjahr vollendete, erhielt er ab März 2008 eine Altersrente aus der Schweizer Sozialversicherung. Diese Altersrente wurde ihm unter ausschließlicher Berücksichtigung der Beiträge gewährt, die er im Rahmen des Schweizer Pflichtversicherungssystems eingezahlt hatte. Im Februar 2015 strich das Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) (Nationales Institut für soziale Sicherheit, Spanien) die von Herrn Blanco Marqués bezogene Zulage in Höhe von 20 % mit der Begründung, dass diese Zulage nicht mit dem Bezug einer Altersrente vereinbar sei. Das INSS forderte von Herrn Blanco Marqués die Rückzahlung eines Betrags von 17 340,95 Euro, der den an Zulagen ausgezahlten Beträgen entsprach.

Herr Blanco Marqués erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Juzgado de lo Social n° 1 de Ponferrada (Arbeitsgericht Nr. 1 von Ponferrada, Spanien), der zu seinen Gunsten entschied. Dieses Gericht war nämlich der Ansicht, dass die Zulage in Höhe von 20 % nicht unvereinbar mit dem Bezug einer Schweizer Altersrente sei, da gemäß der Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Erwerbstätige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern1, eine Unvereinbarkeit nur dann vorliegen könne, wenn die nationalen Rechtsvorschriften zu diesem Zweck die Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Leistungen und der dort erzielten Einkünfte vorsähen. Eine solche Norm gebe es aber im spanischen Recht nicht.

Das INSS legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Obergericht für Kastilien und León, Spanien) ein. Das INSS führt aus, dass nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht, Spanien) die Zulage in Höhe von 20 % nicht nur zum Ruhen gebracht werde, wenn der Empfänger eine Beschäftigung ausübe, sondern auch dann, wenn er eine Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Schweiz beziehe, da eine solche Altersrente ein Ersatzeinkommen für die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit darstelle. In Anbetracht der Uneinigkeit zwischen den nationalen Gerichten ersucht das Tribunal Superior de Justicia de Castilla y Léon den Gerichtshof, die Verordnung auszulegen.

Mit seinem Urteil vom 15.03.2018 entscheidet der Gerichtshof, dass die dem Arbeitnehmer in Spanien gewährte Zulage in Höhe von 20 % und die von demselben Arbeitnehmer in der Schweiz erworbene Altersrente als Leistungen gleicher Art im Sinne der Verordnung anzusehen sind, was ihre Unvereinbarkeit nach sich ziehen könnte. Der Gerichtshof betont, dass diese Zulage eine Gruppe besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer schützen soll – nämlich Arbeitnehmer im Alter von 55 bis 65 Jahren, die eine dauerhafte vollständige Berufsunfähigkeit erleiden und Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz in einem anderen Beruf als dem vorher von ihnen ausgeübten zu finden. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Zulage in Höhe von 20 % sowie die Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit Merkmale aufweisen, die den Leistungen bei Alter entsprechen, da sie darauf abzielen, diesen Arbeitnehmern während des Zeitraums ab der Feststellung der dauerhaften vollständigen Berufsunfähigkeit bis zum Rentenalter Existenzmittel zu sichern.

Außerdem erklärt der Gerichtshof, dass die spanische Bestimmung, die das Ruhen der Zulage in Höhe von 20 % vorsieht, eine nationale Antikumulierungsregelung, die eine Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung darstellt, auf diese Zulage nicht anwendbar ist, da diese nicht in einem Anhang dieser Verordnung (nämlich Anhang IV Teil D) aufgeführt ist. Diese Verordnung sieht nämlich u. a. vor, dass die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungsbestimmungen auf eine von dem nationalen Träger allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften berechnete Leistung (wie dies sowohl bei der Berechnung der Höhe der spanischen Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit als auch bei der Schweizer Altersrente der Fall war) angewandt werden, dies aber nur, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: (i) Die Höhe der Leistung muss von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig sein (was das Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León im Hinblick auf die Zulage in Höhe von 20 % zu prüfen hat) und (ii) die Leistung muss im oben genannten Anhang der Verordnung aufgeführt sein.

Fußnote

1Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. 2008, L 177, S. 1) geänderten Fassung.

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FDP will flexible Arbeitszeiten

Die FDP-Fraktion fordert eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Möglichkeiten dafür schaffen soll, Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz per Tarifvertrag oder durch eine Betriebs- und Dienstvereinbarung zu erlauben.

FDP will flexible Arbeitszeiten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.03.2018

Die FDP-Fraktion fordert eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf ( 19/1174 ) vorgelegt, der die Möglichkeiten dafür schaffen soll, Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz per Tarifvertrag oder durch eine Betriebs- und Dienstvereinbarung zu erlauben. „Unter Einhaltung der Vorgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) werden so neue Freiräume für die Einteilung der Arbeitszeit geschaffen. Durch die Beteiligung der Tarifpartner wird sowohl unternehmerischen Belangen als auch den Interessen der Beschäftigten Rechnung getragen“, schreibt die Fraktion. Sie begründet ihre Initiative damit, dass die Digitalisierung in immer größerem Umfang zeit- und ortsunabhängiges Arbeiten ermögliche und sich dabei regelmäßig die Wünsche der Beschäftigten und Anforderungen der Unternehmen nach einer flexiblen Einteilung der Arbeitszeit überschneiden würden.

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Entlastung der Sozialgerichte

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vorgelegt, um die Arbeit der Gerichte zu erleichtern. Das berichtet der Deutsche Bundestag. Die Bundesregierung sieht diese Vorschläge kritisch.

Entlastung der Sozialgerichte

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.03.2018

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf ( 19/1099 ) zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vorgelegt, um die Arbeit der Gerichte zu erleichtern. Die Länderkammer begründet ihre Initiative damit, dass die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere in der ersten Instanz, unverändert hoch sei und Vorschläge einer Arbeitsgruppe verschiedener Landesjustizverwaltungen bisher nur teilweise umgesetzt wurden.

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Siedlungsmülldeponie in Stralendorf ist der Landeshauptstadt Schwerin zuzuordnen

Das BVerwG hat entschieden, dass eine weit überwiegend von einer kreisfreien Stadt genutzte, in einer Nachbargemeinde liegende Siedlungsmülldeponie nach dem Vermögenszuordnungsgesetz der kreisfreien Stadt zuzuordnen ist und nicht der Gemeinde, in deren Gebiet die Deponie liegt (Az. 10 C 3.17).

Siedlungsmülldeponie in Stralendorf ist der Landeshauptstadt Schwerin zuzuordnen

BVerwG, Pressemitteilung vom 14.03.2018 zum Urteil 10 C 3.17 vom 14.03.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 14.03.2018 entschieden, dass eine weit überwiegend von einer kreisfreien Stadt genutzte, in einer Nachbargemeinde liegende Siedlungsmülldeponie nach dem Vermögenszuordnungsgesetz der kreisfreien Stadt zuzuordnen ist und nicht der Gemeinde, in deren Gebiet die Deponie liegt.

Gestritten wurde um die Zuordnung von Flächen einer ehemaligen Mülldeponie in der Gemeinde Stralendorf, einer Nachbargemeinde der kreisfreien Stadt Schwerin. Die Deponie wurde 1978 in Betrieb genommen, 1995 stillgelegt und anschließend von der Landeshauptstadt Schwerin saniert. Mit Bescheid vom 1. April 2014 wurden die Deponiegrundstücke der Landeshauptstadt Schwerin zugeordnet. Dagegen hat diese Klage erhoben und vorgetragen, wegen der Ablagerung von Sonderabfällen handele es sich um eine Sondermülldeponie, die dem Land zuzuordnen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Zuordnungsbescheid aufgehoben und ausgeführt, zuordnungsberechtigt sei die Gemeinde Stralendorf.

Die Revision der Gemeinde hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Für die Zuordnung ist nicht in erster Linie auf die Belegenheit der Deponiegrundstücke abzustellen. Entscheidend ist nach dem Einigungsvertrag, welcher Verwaltungsträger bei Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik nach dem Grundgesetz für die mit den Grundstücken wahrgenommene Aufgabe zuständig war.

Welche Aufgabe wahrgenommen wurde, richtet sich nach der Zweckbestimmung der Grundstücke zum Stichtag des 1. Oktober 1989. Damals – und bis 1994 – waren sie der geordneten Deponie von Siedlungsabfällen gewidmet. Nach den Genehmigungsunterlagen war die Ablagerung von Schadstoffen und wassergefährdenden Stoffen unzulässig. Soweit dennoch Sondermüll abgelagert wurde, geschah dies rechtswidrig oder aufgrund einzelner Genehmigungen, die die Widmung nicht erweiterten.

Die geordnete Deponie von Siedlungsmüll fiel in der DDR seit 1985 in die Zuständigkeit der Stadt- und Landkreise. Für überörtliche Deponien blieb es bis zum 3. Oktober 1990 bei dieser Zuständigkeit. Sie hielt sich im Rahmen des Grundgesetzes, das eine Übertragung überörtlicher Selbstverwaltungsaufgaben auf die Kreise zulässt. Die Deponie Stralendorf diente der überörtlichen, zentralen Ablagerung von Abfällen aus der Stadt und dem Stadtkreis Schwerin sowie den zum Kreis Schwerin-Land gehörenden Gemeinden.

Dient ein Vermögenswert der Erfüllung gleicher Aufgaben mehrerer Verwaltungsträger, ist er jedenfalls bei deutlichem Überwiegen des Nutzungsanteils eines beteiligten Verwaltungsträgers diesem zuzuordnen. Nach den damaligen Einwohnerzahlen überwog die Nutzung der Siedlungsmülldeponie durch den Stadtkreis (heute: kreisfreie Stadt) Schwerin (rd. 130.000 Ew.) mit rund 80 % bei Weitem die Nutzung durch den Kreis Schwerin-Land (rd. 34.000 Ew.).

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EU-Kommission treibt Abbau fauler Kredite im Bankensektor voran

Die EU-Kommission hat Vorschläge zum schnelleren Abbau notleidender Kredite in Europa vorgelegt.

EU-Kommission treibt Abbau fauler Kredite im Bankensektor voran

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.03.2018

Die Kommission hat am 14.03.2018 Vorschläge vorgelegt, damit notleidende Kredite in Europa schneller abgebaut werden. Außerdem hat sie den zweiten Fortschrittsbericht veröffentlicht, der zeigt, dass notleidende Kredite in Europa zurückgehen – eine wichtige Voraussetzung für die Vollendung der Bankenunion. Bei notleidenden Krediten ist der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage, die vorgesehenen Zahlungen zur Zins- oder Kapitaltilgung zu leisten.

„Jetzt, da sich Europa und die europäische Wirtschaft im Aufwind befinden, muss die EU die Dynamik nutzen und den Abbau fauler Kredite beschleunigen“, sagte der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis.

„Das ist unerlässlich, um weiter Risiken im europäischen Bankensektor abzubauen und die Widerstandsfähigkeit der Branche zu stärken. Mit weniger faulen Krediten in ihren Bilanzen können die Banken mehr Kredite an Haushalte und Unternehmen vergeben. Unsere Vorschläge bauen auf den erheblichen Anstrengungen zum Abbau von Risiken der letzten Jahre auf und sind als wesentlicher Bestandteil der Vollendung der Bankenunion durch Risikominderung und Risikoteilung zu betrachten.“

Das Paket sieht einen umfassenden Ansatz mit komplementären politischen Maßnahmen in vier Schlüsselbereichen vor, die darauf abzielen, dass

  • die Banken Mittel zur Deckung der Risiken im Zusammenhang mit neu ausgereichten Krediten vorsehen, die als ausfallgefährdet eingestuft werden könnten;
  • die Entwicklung von Sekundärmärkten, auf denen Banken ihre notleidenden Kredite an Kreditdienstleister und Anleger verkaufen können, zu fördern;
  • in Ergänzung zu dem im November 2016 vorgelegten Vorschlag zu Insolvenzverfahren und Unternehmensumstrukturierungen die Schuldenbeitreibung zu erleichtern;
  • die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, durch unverbindliche Leitlinien (Blaupause) für die Einrichtung von Vermögensverwaltungsgesellschaften für notleidende Kredite oder sonstigen damit zusammenhängenden Maßnahmen bei der Restrukturierung von Banken zu unterstützen.

Die Vorschläge der Kommission ergänzen und unterstützen die laufenden Bemühungen der Mitgliedstaaten, Aufsichtsbehörden, Kreditinstitute und der EU, die in den letzten Jahren zu einem Rückgang der Problemdarlehen in allen Banken und EU-Ländern geführt haben.

Trotz guter Fortschritte sind weitere Maßnahmen notwendig, um die verbleibenden Bestände an notleidenden Krediten anzugehen und ein erneutes Auflaufen solcher Kredite in Zukunft zu verhindern.

Die Vorschläge stellen insbesondere auf folgende Komponenten ab:

1. Sicherstellung einer ausreichenden Kreditverlustdeckung der Banken für künftige notleidende Kredite

Mit einer Verordnung zur Änderung der Eigenkapitalverordnung (CRR) wird eine gemeinsame Mindestdeckungshöhe für neu ausgereichte, später ausfallende Kredite eingeführt. Falls eine Bank die anwendbare Mindesthöhe unterschreitet, werden Abzüge von den Eigenmitteln der Bank vorgenommen. Sie wirkt dem Risiko entgegen, dass nicht genügend Mittel zur Deckung von Verlusten aus künftigen notleidenden Krediten zur Verfügung stehen, und verhindert, dass sich solche Kredite anhäufen.

2. Ermöglichung der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von besicherten Krediten

Im Rahmen der Vorschläge können sich Banken und Kreditnehmer im Vorfeld auf einen beschleunigten Mechanismus einigen, um Forderungen aus besicherten Krediten einzuziehen.

Bei Ausfall eines Kreditnehmers kann die Bank oder ein anderer gesicherter Gläubiger die Sicherheiten, die einem Kredit zugrunde liegen, unverzüglich einziehen, ohne vor Gericht gehen zu müssen.

Die außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten beschränkt sich ausschließlich auf Kredite an Unternehmen, die entsprechenden Schutzmaßnahmen unterliegen. Verbraucherkredite sind von diesem Mechanismus ausgeschlossen.

3. Weiterentwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite

Der Vorschlag wird dazu führen, dass die Anforderungen harmonisiert werden und ein EU-weiter Binnenmarkt für Kreditdienstleistungen und die Übertragung von Bankkrediten an Dritte entsteht, sodass die Entwicklung von Sekundärmärkten für Problemdarlehen gefördert wird.

In der vorgeschlagenen Richtlinie werden die Tätigkeiten von Kreditdienstleistern definiert, gemeinsame Standards für die Zulassung und Beaufsichtigung festgesetzt und EU-weit einheitliche Verhaltensregeln festgelegt. Dies bedeutet, dass Betreiber, die diese Vorschriften einhalten, in der gesamten EU tätig sein können, ohne dass separate nationale Zulassungsanforderungen gelten.

Käufer von Bankdarlehen müssen dies den Behörden beim Erwerb eines Darlehens melden. Käufer von Verbraucherkrediten aus Drittländern sind ihrerseits verpflichtet, auf zugelassene EU-Kreditdienstleister zurückzugreifen. Der Verbraucherschutz ist durch rechtliche Garantien und Transparenzvorschriften gewährleistet, sodass die Übertragung eines Darlehens nicht die legitimen Rechte und Interessen des Kreditnehmers berührt.

4. Technische Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften

Die unverbindliche Blaupause gibt den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand, wie sie bei Bedarf in vollem Einklang mit den EU-Vorschriften für Banken und staatliche Beihilfen nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften einrichten können.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rückgriff auf staatliche Beihilfen für Vermögensverwaltungsgesellschaften eine Ausnahme sein soll, wird in der Blaupause geklärt, welche Konzeption für solche öffentlich unterstützten Vermögensverwaltungsgesellschaften zulässig ist. Darüber hinaus werden in der Blaupause alternative Maßnahmen für wertgeminderte Aktiva skizziert.

Es werden einige gemeinsame Grundsätze für die Einrichtung, Leitung und Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften vorgeschlagen. Die Blaupause stützt sich auf die Erfahrungen und bewährten Verfahren, die die Mitgliedstaaten bereits im Zusammenhang mit Vermögensverwaltungsgesellschaften vorweisen können.

Hintergrund

Im europäischen Bankensektor wurden in den letzten Jahren in erheblichem Maße Risiken abgebaut. Die Banken, die unter der Aufsicht der Europäischen Zentralbank stehen, haben seit 2014 zusätzliches Kapital in Höhe von 234 Mrd. Euro aufgebracht und weisen nun deutlich bessere Liquiditätspuffer vor. Zurückzuführen ist dies auf umfangreiche regulatorische Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden und die durch das von der Kommission im November 2016 vorgelegte Paket zum Abbau der Risiken im Bankensektor noch weiter gestärkt werden.

Obwohl in diesem Bereich bereits große Fortschritte erzielt wurden, stellen notleidende Kredite eines der größten Restrisiken für das europäische Bankensystem dar.

Der hohe Bestand an notleidenden Krediten muss abgebaut und ein weiteres Anhäufen notleidender Kredite verhindert werden. Dies ist von wesentlicher Bedeutung für die Vollendung der Bankenunion. Bei notleidenden Krediten ist der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage, die vorgesehenen Zahlungen zur Zins- oder Kapitaltilgung zu leisten. Sind die Zahlungen mehr als 90 Tage überfällig oder wird der Kredit aller Wahrscheinlichkeit nach vom Kreditnehmer nicht getilgt, wird er als notleidender Kredit eingestuft. Die Finanzkrise und die anschließenden Rezessionen führten dazu, dass Kreditnehmer zunehmend nicht in der Lage waren, ihre Darlehen zurückzuzahlen, da eine größere Zahl Unternehmen und Personen mit anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten konfrontiert waren oder sogar in Konkurs gehen mussten. Dies war in ganz besonderem Maße in jenen Mitgliedstaaten der Fall, in denen lange und tiefe Rezessionen zu verzeichnen waren und Banken notleidende Kredite in ihren Büchern angehäuft haben.

Im Oktober 2017 schlug die Kommission vor, die Maßnahmen zum Abbau notleidender Kredite als wesentlichen Bestandteil der Vollendung der Bankenunion zu betrachten, die durch gleichzeitige Risikominderung und Risikoteilung erfolgen soll. Das Europäische Parlament und der Rat haben dies begrüßt.

Mit den Vorschlägen vom 14. März 2018 leistet die Europäische Kommission dem Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite Folge, auf den sich die Finanzminister Europas im Juli 2017 geeinigt haben. In der Mitteilung der Kommission zur Vollendung der Bankenunion vom Oktober 2017 und dem am 18. Januar 2018 veröffentlichten ersten Fortschrittsbericht hat sich die Kommission verpflichtet, die Elemente des Aktionsplans, für die sie zuständig ist, wirksam umzusetzen.

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BGH: Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer unzulässig

Laut BGH zählen Mediatoren und Berufsbetreuer nicht zu den in § 59a I 1 BRAO aufgeführten Berufen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59a III BRAO erlaubt ist, sich zu einer Bürogemeinschaft zu verbinden. Die Entscheidung erging zur Rechtslage noch vor der Neufassung von § 203 III, IV StGB. Das berichtet die BRAK.

Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer unzulässig

BRAK, Mitteilung vom 14.03.2018 zum Urteil AnwZ (Brfg) 32/17 des BGH vom 29.01.2018

Mediatoren und Berufsbetreuer zählen nicht zu den in § 59a I 1 BRAO aufgeführten Berufen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59a III BRAO erlaubt ist, sich zu einer Bürogemeinschaft zu verbinden. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der mit seinem bisherigen anwaltlichen Sozius eine Bürogemeinschaft bildete, seit jener nur noch als Mediator und Betreuer praktiziert; mit seiner Klage wandte der Rechtsanwalt sich gegen den belehrenden Hinweis, den ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer deshalb erteilt hatte.

Für die vom Kläger begehrte Vorlage an das BVerfG sah der BGH keine Veranlassung. Dazu kam das Gericht nach ausführlicher Prüfung, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der sozietätsfähigen Berufe in § 59a I 1, III BRAO bestehen. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist für den BGH, dass Mediatoren und Berufsbetreuer kein den sozietätsfähigen Berufen entsprechendes Schutzniveau bieten; insbesondere sei die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nicht berufs- und strafrechtlich abgesichert.

Die Neufassung von § 203 III, IV StGB durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen war nicht Prüfungsgegenstand, weil sie zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nämlich als der belehrende Hinweis gegen den Kläger erlassen wurde, noch nicht galt. Der BGH musste daher nicht beantworten, ob die Neuregelung etwas an der verfassungsrechtlichen Bewertung ändert.

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Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeitet

Die Streitwertkommission, bestehend aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, hat als Handlungsempfehlung im Februar 2018 eine erweiterte und konkretisierte Fassung des Streitwertkatalogs vorgelegt.

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeitet

BRAK, Mitteilung vom 14.03.2018

Die Streitwertkommission, bestehend aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, hat im Februar 2018 eine erweiterte und konkretisierte Fassung des Streitwertkatalogs vorgelegt.

Neben notwendigen redaktionellen Änderungen wurden unter anderem im Bereich der Urteilsverfahren Bestimmungen zum Streitwert bei Konkurrentenklagen, Schadenersatzklagen, Urlaubsansprüchen und Vergleichsmehrwerten aufgenommen. Im Bereich der Beschlussverfahren wurden Bestimmungen zu Streitwerten bei der Entsendung von Mitgliedern in den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat und bei Statusverfahren leitender Angestellter neu in den Katalog eingeführt.

Die BRAK hatte bereits zu den beiden vorangegangenen Versionen des Katalogs kritisch Stellung genommen. Die dort vorgebrachten Anregungen blieben jedoch bislang unberücksichtigt. Auch diesmal wies die Vorsitzende der Streitwertkommission in ihrem Übersendungsschreiben darauf hin, dass man die eingegangenen Anregungen weitestgehend unberücksichtigt gelassen habe.

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Keine Wunschversetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand wegen der Wahl eines Ministerpräsidenten der Partei „Die Linke“

In dem Rechtsstreit um die vom Beamten selbst gewünschte Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wegen der Wahl Bodo Ramelows zum Ministerpräsidenten hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beamten gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gera nicht zugelassen (Az. 2 ZKO 298/15).

Keine Wunschversetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand wegen der Wahl eines Ministerpräsidenten der Partei „Die Linke“

OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 13.03.2018 zum Beschluss 2 ZKO 298/15 vom 14.02.2018 (rkr)

In dem Rechtsstreit um die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand wegen der Wahl Bodo Ramelows zum Ministerpräsidenten hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beamten gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gera nicht zugelassen.

Der Kläger, ein technischer Oberinspektor im Thüringer Landesdienst, hatte nach der Wahl Bodo Ramelows zum Thüringer Ministerpräsidenten seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bzw. seine Beurlaubung bis zur Bildung einer neuen Landesregierung beantragt. Seit der Wahl eines Ministerpräsidenten der Partei „Die Linke“ befinde er sich in einem Gewissenskonflikt mit seinem geleisteten Diensteid. Wegen der Parlamentsunwürdigkeit einzelner Abgeordneter dieser Partei sei sein Diensteid nichtig geworden. Die Abgeordneten bzw. die Partei „Die Linke“ unterstützten verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nun im schriftlichen Verfahren abgelehnt. Die vom Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt war, zeigten keine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Insgesamt habe sich der Kläger nicht oder nur unzureichend mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt. Insbesondere habe er nicht darzulegen vermocht, warum er seine bekenntnisneutralen technischen Aufgaben im Landesdienst nicht erfüllen könne. Er beschränke sich auf die Behauptung des Vorrangs seiner Gewissensfreiheit wegen seiner Zweifel an der Verfassungstreue von Teilen der Partei „Die Linke“ ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Konflikt zwischen der Gewissensfreiheit und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu befassen.

Der Beschluss des 2. Senats ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

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Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

Internetportale müssen dem Land Berlin anonyme Inserate zu Ferienwohnungen offenlegen. Die deutsche Niederlassung einer weltweiten Online-Plattform ist aber die falsche Adressatin eines Auskunftsverlangens. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 6 K 676.17).

Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.03.2018 zum Urteil VG 6 K 676.17 vom 14.03.2018

Internetportale müssen dem Land Berlin anonyme Inserate zu Ferienwohnungen offenlegen. Die deutsche Niederlassung einer weltweiten Online-Plattform ist aber die falsche Adressatin eines Auskunftsverlangens. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft einer Plattform zur Vermittlung von Unterkünften. Dort bietet ein Gastgeber anonym eine Zweiraumwohnung in Prenzlauer Berg für 50 Euro pro Person und Nacht an. Das Bezirksamt Pankow von Berlin verlangte von der Klägerin, u. a. den Namen des Vermieters sowie die abgerechneten Gebühren für näher bezeichnete Gäste zu nennen. Gegen das für sofort vollziehbar erklärte Auskunftsverlangen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Sie habe keine Entscheidungsgewalt über die Inhalte der Plattform und die Auskunftspflicht treffe nur den Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz. Das Verwaltungsgericht Berlin gab ihrem Antrag statt (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2017 ). Das Land Berlin legte gegen diesen Beschluss keine Beschwerde ein, wies jedoch den Widerspruch der Klägerin zurück. Diese sei als niedergelassener Diensteanbieter zur Auskunft verpflichtet, weil sie den Internetdienst für den deutschsprachigen Markt fördere.

Die hiergegen erhobene Klage hatte vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin Erfolg. Zwar dürfe der Bezirk auf der Grundlage des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum Auskunft von Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes verlangen. Das Inserat gebe Anlass für ein Auskunftsverlangen, weil auch die tageweise Vermietung der Hauptwohnung während der eigenen Abwesenheit genehmigungsbedürftig sei. Andere Aufklärungsmöglichkeiten habe das Bezirksamt nicht. Die Klägerin sei jedoch die falsche Adressatin der Auskunftsverfügung. Nur der Betreiber der Plattform sei Diensteanbieter. Dies sei nicht die Klägerin, sondern ihre in Irland ansässige Muttergesellschaft. Nur diese übe die Kontrolle über die Plattform aus und trete gegenüber Nutzern in Deutschland als Erbringer des Dienstes auf. Eine gesonderte Plattform der Klägerin für den deutschen Markt gebe es nicht. Jedenfalls befinde sich der innerhalb des europäischen Binnenmarkts maßgebliche Mittelpunkt der Tätigkeiten bei der irischen Hauptniederlassung.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

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