Keine fristlose Kündigung wegen des bloßen Verdachts der Zugehörigkeit zur „salafistischen Szene“

Das LAG Niedersachsen hat die Kündigung eines Arbeitnehmers für unwirksam erklärt, da der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung“ und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend sind (Az. 15 Sa 319/17).

Keine fristlose Kündigung wegen des bloßen Verdachts der Zugehörigkeit zur „salafistischen Szene“

LAG Niedersachsen erklärt Kündigung eines VW-Mitarbeiters für unwirksam

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 12.03.2018 zum Urteil 15 Sa 319/17 vom 12.03.2018

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 12. März 2018 die Kündigung für unwirksam erklärt, welche die Volkswagen AG dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht erklärt hatte.

Der Kläger ist von Geburt deutscher Staatsangehöriger. Er war seit dem 01.09.2008 bei der Beklagten als Montagewerker beschäftigt. Diese hat die Kündigung darauf gestützt, dass der Verdacht bestehe, der Kläger wolle sich dem militanten „Jihad“ anschließen. Der Kläger war zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben. Eine am 28.12.2014 beabsichtigte Flugreise des Klägers nach Istanbul wurde von der Bundespolizei unterbunden. In der Folge wurde dem Kläger der Reisepass entzogen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 07.09.2016 zurückgewiesen (VG Braunschweig vom 07.09.2016, 5 A 99/15). Die Beklagte kündigte in der Folge das Arbeitsverhältnis, weil durch das Verhalten des Klägers der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet seien. Im Januar dieses Jahres hat der Kläger einen neuen Reisepass ausgestellt erhalten.

Das Arbeitsgericht hat die gegen die Wirksamkeit der Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen Erfolg. Der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung“ und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses sind als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend. Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses sind solche Umstände als Kündigungsgründe geeignet. Die Beklagte konnte eine solche konkrete Störung jedoch ebenso wenig aufzeigen wie einen dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte. Rein außerdienstliche Umstände können die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen.

Das Landesarbeitsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Powered by WPeMatico

Kapitalmarktunion: Kommission will weitere Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen abbauen

Die EU-Kommission hat auf dem Weg zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion Vorschriften vorgeschlagen, mit denen alternative Finanzierungsquellen gefördert und Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen abgebaut werden sollen.

Kapitalmarktunion: Kommission will weitere Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen abbauen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.03.2018

Die Europäische Kommission hat am 12.03.2018 Vorschriften vorgeschlagen, mit denen alternative Finanzierungsquellen gefördert und Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen abgebaut werden sollen. Dies ist ein Meilenstein auf dem Weg zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion. Aufbauend auf den seit dem Startschuss für die Kapitalmarktunion im Jahr 2015 bereits erzielten Fortschritten werden die Vorschläge vom 12.03.2018 den grenzüberschreitenden Markt für Investmentfonds voranbringen, den EU-Markt für gedeckte Schuldverschreibungen als Quelle langfristiger Finanzierungsmittel fördern und den Anlegerschutz bei grenzüberschreitenden Wertpapier- und Forderungsgeschäften verbessern.Die Kapitalmarktunion zählt zu den Prioritäten der Juncker-Kommission, denn sie wird die europäische Wirtschaft stärken und Investitionen ankurbeln, durch die Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Kapitalmarktunion zielt darauf ab, Kapital für alle Unternehmen in der EU zu mobilisieren, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die auf Mittel angewiesen sind, um expandieren und erfolgreich wirtschaften zu können.

Eine rasche Annahme der Vorschläge vom 12.03.2018 durch das Europäische Parlament und den Rat wird Unternehmen und Anleger in die Lage versetzen, die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, in größerem Umfang auszuschöpfen. Die Kommission ruft die beiden gesetzgebenden Organe zu einer raschen Annahme der ausstehenden Schlüsselreformen für die Vollendung der Kapitalmarktunion auf; dabei geht es unter anderem um Vorschläge, die eine Stärkung der Kapitalmarktaufsicht und von Unternehmensumstrukturierungen sowie die Bereitstellung neuer Sparmöglichkeiten für die Verbraucher beinhalten. Von den 12 Vorschlägen, die die Kommission vorgelegt hat, um die Voraussetzungen für die Kapitalmarktunion zu schaffen, sind bislang nur drei von den gesetzgebenden Organen angenommen worden.

Der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis erklärte dazu: „Die Vorschläge vom 12.03.2018 sind Teil einer umfassenderen Strategie, die darauf abzielt, die Kapitalmärkte zu stärken und Investitionen in der EU zu fördern. Wenn wir bis 2019 eine echte Kapitalmarktunion in Europa verwirklichen wollen, müssen wir in drei Bereichen Fortschritte erzielen: europäische Gütesiegel und Pässe für Finanzprodukte, Harmonisierung und Vereinfachung der Vorschriften im Hinblick auf eine Vertiefung der Kapitalmärkte sowie kohärentere und wirksamere Aufsicht.“

Der für Arbeitsplätze, Wachstum, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zuständige Vizepräsident der Kommission Jyrki Katainen führte aus: „Wir wollen dafür sorgen, dass Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, leichter und zu günstigeren Konditionen Zugang zu den von ihnen benötigten Finanzmitteln erhalten. Ein vertiefter Binnenmarkt wird dazu beitragen und das Wachstum der Unternehmen begünstigen. Die Kommission hat ihr Versprechen eingelöst, die Voraussetzungen für die Kapitalmarktunion zu schaffen. Jetzt müssen das Europäische Parlament und der Rat ihren Beitrag leisten. Die Kommission ist bereit, mit den beiden Organen darauf hinzuarbeiten, dass alle Legislativvorschläge bis 2019 angenommen werden.“

Vera Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erklärte: „Die neuen Vorschriften werden KMU den Zugang zu Finanzierungsquellen erleichtern und grenzüberschreitende Investitionen fördern. Wir wollen Rechtssicherheit schaffen und rechtliche Risiken bei der grenzüberschreitenden Übertragung von Forderungen sowie bei Rechtsgeschäften, die für die KMU-Finanzierung wichtig sind, beseitigen.“

Die Vorschläge vom 12.03.2018 im Einzelnen

Europäische gedeckte Schuldverschreibungen

Die Kommission schlägt am 12.03.2018 gemeinsame Vorschriften – eine Richtlinie und eine Verordnung – für gedeckte Schuldverschreibungen vor. Mit ausstehenden Beträgen in Höhe von 2,1 Billionen Euro zählt der Markt für gedeckte Schuldverschreibungen derzeit zu den größten Schuldverschreibungsmärkten in der EU. Die europäischen Banken sind weltweit führend auf diesem Markt, der in vielen EU-Mitgliedstaaten eine wichtige langfristige Finanzierungsquelle darstellt.

Gedeckte Schuldverschreibungen sind Finanzinstrumente, die durch einen Pool an Krediten besichert sind. Ihr Vorteil besteht nicht nur darin, dass sie eine kostengünstige Art der Finanzierung darstellen, sondern auch darin, dass sie besonders sicher sind. Der EU-Markt ist jedoch nach wie vor entlang der nationalen Grenzen fragmentiert, wobei es Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gibt.

Die vorgeschlagenen Vorschriften basieren auf hohen Qualitätsstandards und bewährten Verfahren zum Beispiel in Deutschland, wo der Pfandbrief bereits seit langem etabliert ist. Die Kommission zielt darauf ab, die Verwendung gedeckter Schuldverschreibungen als stabile und kostengünstige Finanzierungsquelle für Kreditinstitute auszubauen, insbesondere auf weniger entwickelten Märkten. Außerdem werden sie den Anlegern ein breiteres und sichereres Spektrum an Anlagemöglichkeiten bieten.

Gleichzeitig zielen die vorgeschlagenen Vorschriften darauf ab, die Fremdkapitalkosten für die Wirtschaft insgesamt zu senken. Nach Schätzungen der Kommission könnten sich die jährlichen Einsparungen für die Kreditnehmer in der EU auf insgesamt 1,5 bis 1,9 Mrd. Euro belaufen.

Grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds

Investmentfonds sind ein wichtiges Instrument, mit dem der Wirtschaft private Ersparnisse zugeleitet und die Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen erweitert werden können. Der EU-Markt für Investmentfonds hat ein Volumen von insgesamt 14,3 Billionen Euro. Sein Potenzial ist jedoch noch nicht voll ausgeschöpft. So sind nur knapp über ein Drittel (37 Prozent) der OGAW-Fonds und rund 3 Prozent der alternativen Investmentfonds (AIF) für den Vertrieb in mehr als drei Mitgliedstaaten registriert. Dies ist unter anderem auf regulatorische Hindernisse zurückzuführen, die den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds derzeit behindern.

Mit dem Vorschlag sollen diese Hindernisse für alle Arten von Investmentfonds ausgeräumt werden, sodass der grenzüberschreitende Vertrieb einfacher, schneller und kostengünstiger wird. Die so bewirkte Stärkung des Wettbewerbs wird für die Anleger eine größere Auswahl und bessere Angebote bedeuten. Dabei wird ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleistet werden.

Vorschriften für grenzüberschreitende Forderungs- und Wertpapiergeschäfte

Bei der Forderungsübertragung überträgt ein Gläubiger eine Forderung gegen Zahlung auf eine andere Person. Unternehmen nutzen diesen Mechanismus, um Liquidität und Zugang zu Krediten zu erhalten. Derzeit besteht keine Rechtssicherheit dahin gehend, nach welchem nationalen Recht in einem grenzüberschreitenden Fall festzustellen ist, wer Inhaber der übertragenen Forderung ist. Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften stellen klar, nach welchem Recht solche Streitfälle beigelegt werden. Im Allgemeinen würde es sich um das Recht des Staates handeln, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sich das Gericht oder die Behörden befinden, das bzw. die den Fall prüfen. Durch die neuen Vorschriften werden grenzüberschreitende Investitionen und der Zugang zu günstigeren Krediten gefördert, während systemische Risiken vermieden werden.

Die Kommission hat ferner eine Mitteilung angenommen, mit der klargestellt werden soll, nach welchem nationalen Recht festzustellen ist, wer bei einem grenzüberschreitenden Geschäft Inhaber eines Wertpapiers ist. Eine verbesserte Rechtssicherheit wird grenzüberschreitende Investitionen, den Zugang zu günstigeren Krediten und die Marktintegration fördern.

Hintergrund

Der von der Europäischen Kommission im Jahr 2015 auf den Weg gebrachte Aktionsplan für eine Kapitalmarktunion zielt auf die Schaffung eines echten EU-weiten Binnenmarkts für Kapital ab. Der Aktionsplan ist eine zentrale Säule der Investitionsoffensive für Europa, dem sogenannten „Juncker-Plan“. Ein Kapitalbinnenmarkt wird allen EU-Mitgliedstaaten zugutekommen. Vor allem aber wird er die Wirtschafts- und Währungsunion stärken, indem er die grenzüberschreitende private Risikoteilung im Euro-Währungsgebiet fördert. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um systemische wirtschaftliche Schocks abzufedern.

Der Aktionsplan stützt sich auf folgende Grundsätze:

  • Vertiefung der Finanzintegration und Stärkung des Wettbewerbs;
  • Schaffung von mehr Anlagemöglichkeiten;
  • bessere Verknüpfung von Finanzierung und Realwirtschaft durch die Förderung außerbanklicher Finanzierungsquellen;
  • Gewährleistung eines stärkeren und krisenfesteren Finanzsystems.

Im Rahmen der Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion wurde im Juni 2017 über die bei der Umsetzung des Aktionsplans bislang erzielten Fortschritte berichtet und der Zeitplan für weitere Maßnahmen festgelegt. Im Rahmen der Halbzeitbilanz hatte die Kommission angekündigt, dass sie im 1. Quartal 2018 mehrere Legislativvorschläge vorlegen würde, insbesondere in den Bereichen Investmentfonds, gedeckte Schuldverschreibungen und Streitbeilegung. Das Paket vom 12.03.2018 enthält diese Vorschläge.

Powered by WPeMatico

Desinformation im Netz: Expertengruppe setzt auf Selbstregulierung – Umfrage unterstreicht Rolle der Qualitätsmedien

Um Desinformation im Internet zu bekämpfen, empfehlen Experten in einem Bericht an die EU-Kommission mehr Transparenz, einen selbstregulierenden Ansatz, die Einbeziehung aller relevanten Interessenvertreter und mehr Medienkompetenz.

Desinformation im Netz: Expertengruppe setzt auf Selbstregulierung – Umfrage unterstreicht Rolle der Qualitätsmedien

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.03.2018

Mehr Transparenz, einen selbstregulierenden Ansatz, die Einbeziehung aller relevanten Interessenvertreter und mehr Medienkompetenz empfehlen Europas Experten, um Desinformation im Internet zu bekämpfen. Sie haben am 12.03.2018 ihren Bericht an die EU-Digitalkommissarin Mariya Gabriel übergeben. Die EU-Kommission hat am 12.03.2018 außerdem die Ergebnisse einer Eurobarometerumfrage zum Thema Desinformation und Fakenews und die ersten Resultate der öffentlichen Konsultation zu dem Thema veröffentlicht, die das anhaltende Vertrauen der Bürger in die Qualitätsmedien bestätigen.

Die Kommissarin dankte der hochrangigen Expertengruppe unter der Leitung von Madeleine de Cock Buning: „Dank aller eingeholten Stellungnahmen und des umfassenden kollektiven Fachwissens verfügen wir nun über umfangreiches Material, das uns helfen wird, eine Reihe konkreter Maßnahmen vorzuschlagen, durch die den Risiken durch Desinformationen im Internet besser begegnet werden kann.“

Bericht der hochrangigen Expertengruppe zu Desinformation im Internet

In dem Bericht definiert die hochrangige Expertengruppe Desinformationen als falsche, ungenaue oder irreführende Informationen, die erfunden, präsentiert und verbreitet werden, um Gewinne zu erzielen oder bewusst öffentlichen Schaden anzurichten. Dies kann demokratische Prozesse und Werte gefährden und gezielt eine Vielzahl von Sektoren wie Gesundheit, Wissenschaft, Bildung und Finanzen treffen. In dem Bericht wird betont, dass bei möglichen Maßnahmen alle relevanten Interessenträger einbezogen werden müssen, wobei vorrangig ein selbstregulierender Ansatz empfohlen wird.

Die Gruppe empfiehlt, die Medienkompetenz zu fördern, Instrumente zu entwickeln, mit denen Nutzer und Journalisten gegen Desinformationen vorgehen können, die Vielfalt und Nachhaltigkeit der europäischen Nachrichtenmedien zu bewahren und die Forschung zu den Auswirkungen von Desinformationen in Europa fortzuführen.

Darüber hinaus spricht sich die Gruppe für einen Grundsätzekatalog aus, dem sich Online-Plattformen und soziale Netze verpflichten sollten. Einer der zehn in dem Bericht dargelegten zentralen Grundsätze besagt, dass Online-Plattformen beispielsweise für Transparenz sorgen sollten, indem sie erklären, wie Algorithmen die angezeigten Nachrichten auswählen. Sie werden auch aufgerufen, in Zusammenarbeit mit europäischen Nachrichtenquellen wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Sichtbarkeit zuverlässiger und vertrauenswürdiger Nachrichten zu erhöhen und den Nutzern den Zugang zu solchen Informationen zu erleichtern.

Diese Maßnahmen sind insbesondere im Vorfeld von Wahlen von großer Bedeutung. Schließlich empfiehlt die Gruppe, ein Bündnis möglichst vieler Interessenträger zu schaffen, um sicherzustellen, dass die vereinbarten Maßnahmen umgesetzt, überwacht und regelmäßig überprüft werden.

Eurobarometer-Umfrage und öffentliche Konsultation

Die Europäische Kommission hat außerdem heute die Ergebnisse Eurobarometer-Umfrage veröffentlicht, bei der rund 26.000 Bürgerinnen und Bürgern befragt wurden. 83 Prozent der Befragten gaben an, dass Fake News eine Gefahr für die Demokratie darstelle. Gleichzeitig unterstreichen die Ergebnisse die Bedeutung von Qualitätsmedien: Die Befragten empfinden die herkömmlichen Medien als die vertrauenswürdigste Nachrichtenquelle (Radio 70 Prozent, Fernsehen 66 Prozent, Printmedien 63 Prozent). Online-Nachrichten- und Videoportale im Internet stufen nur 26 bzw. 27 Prozent als vertrauenswürdig ein.

Dies wird auch durch die Resultate der öffentliche Konsultation bestätigt. Demnach ist das Vertrauen in soziale Medien, Online-Nachrichtenaggregatoren sowie Online-Blogs und Websites am geringsten, während herkömmlichen Zeitungen und Zeitschriften, spezialisierten Websites und Online-Veröffentlichungen, Nachrichtenagenturen und öffentlichen Agenturen mehr Vertrauen entgegengebracht wird (insgesamt mehr als 70 Prozent).

Die Hälfte der Befragten ist der Ansicht, dass eine Überprüfung der Fakten nach der Veröffentlichung der Desinformation keine Lösung ist, da die Richtigstellung nicht unbedingt die Menschen erreicht, die die ursprüngliche Information gesehen haben.

Hintergrund

In seinem Mandatsschreiben forderte Präsident Juncker die für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige Kommissarin Mariya Gabriel auf, zu untersuchen, welche Herausforderungen Online-Plattformen durch die Verbreitung von Falschinformationen für unsere Demokratie mit sich bringen, und eine Diskussion darüber in Gang zu bringen, was auf EU-Ebene geschehen sollte, um unsere Bürgerinnen und Bürger zu schützen.

Es wurde eine hochrangige Expertengruppe eingerichtet, um die Kommission hinsichtlich des Ausmaßes von Fake News zu beraten. Die 39-köpfige Expertengruppe setzte sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft, von Plattformen der sozialen Medien und von Nachrichtenmedienorganisationen sowie aus Journalisten und Wissenschaftlern zusammen.

Powered by WPeMatico

Keine Sozialhilfe aus Deutschland bei mehr als 4-wöchigem Auslandsaufenthalt in Südafrika

Das SG Heilbronn hat einen Antrag auf Sozialhilfe bei einem mehr als 4-wöchigen Auslandsaufenthalt in Südafrika im Wege des Eilverfahrens zurückgewiesen (Az. S 3 SO 4120/17 ER).

Keine Sozialhilfe aus Deutschland bei mehr als 4-wöchigem Auslandsaufenthalt in Südafrika

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 21.02.2018 zum Beschluss S 3 SO 4120/17 ER vom 15.01.2018 (nrkr, LSG Baden-Württemberg Az. L 2 SO 648/18 ER-B)

Der 56-jährige schwerbehinderte Antragsteller A ist auf Dauer erwerbsgemindert. Der Landkreis Schwäbisch Hall bewilligte ihm Sozialhilfe bis einschließlich Ende Juni 2018 i. H. v. 876 Euro, sich zusammensetzend aus dem Regelbedarf i. H. v. 409 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie den monatlichen Kosten für eine Mietwohnung i. H. v. 291 Euro. Nachdem A mitgeteilt hatte, dass er ab 5. Oktober 2017 nach Südafrika zu seinen erkrankten Eltern reise und voraussichtlich erst im April 2018 zurückkehre, hob der Landkreis die Gewährung von Sozialhilfe mit Wirkung zum 3. November 2017 auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 zurück und ordnete hierin die sofortige Vollziehung der Aufhebung der Leistungsgewährung an. Denn Sozialhilfeleistungen könnten nur für 4 Wochen nach Ausreise sowie ununterbrochenem Auslandsaufenthalt weitergezahlt werden.

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage, mit der A geltend macht, die Leistungseinstellung verstoße gegen Grundrechte und zwinge ihn dazu, seinen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt in unzumutbarer Weise abzubrechen, ist noch anhängig (Az. S 3 SO 4097/17). Der gleichzeitig gestellte Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung blieb weitgehend erfolglos: Zwar könne der Sofortvollzug nicht rückwirkend angeordnet werden, weshalb für den Zeitraum vom 3. November bis zur Bekanntgabe der sofortigen Vollziehung am 18. November 2017 noch Sozialhilfeleistungen in Höhe des aufgehobenen Bewilligungsbescheides weiter zu erbringen seien. Im Übrigen überwögen die finanziellen Interessen der Allgemeinheit aber das Privatinteresse des A, im Ausland weiter Sozialleistungen zu erhalten. A sei 4 Wochen nach dem Tag der Ausreise bei ununterbrochenem Auslandsaufenthalt vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die maßgebliche, seit Juli 2017 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 41a SGB XII verstoße nicht gegen Grundrechte. Denn ein Leistungsanspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 GG bedürfe grundsätzlich der gesetzlichen Ausgestaltung; sein Umfang könne nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Vielmehr sei dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 41a SGB X ein Gestaltungsspielraum zugestanden, den er hier im Einklang mit dem Grundgesetz genutzt habe. So sei die Dauer der Weitergewährung von Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalt an den gesetzlichen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angepasst. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass A seinen Bedarf derzeit im Ausland anderweitig, insbesondere von seinen Eltern, decke. Dass A beabsichtige, in einigen Monaten wieder in die angemietete Wohnung zurückzukehren, stelle keinen Grund dar, diese Kosten der Allgemeinheit zur Last zu legen. Insofern habe er aufgrund seines berechtigten wirtschaftlichen Interesses einen Anspruch auf Untervermietung gegenüber seinem Vermieter. Kehre A nach Deutschland hilfebedürftig zurück, werde er wieder Grundsicherungsleistungen beanspruchen können.

Az. S 3 SO 4120/17 ER (Beschluss vom 15. Januar 2018; der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, über welche noch nicht entschieden ist. Das dortige Az. lautet L 2 SO 648/18 ER-B)

Hinweis zur Rechtslage:

§ 41a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] in der Fassung vom 22.12.2016 – Auszug -:

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

Art 1 Grundgesetz [Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]

(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Powered by WPeMatico

Bürgerbeteiligungssatzung der Stadt Gießen nur im Rahmen der Hessischen Gemeindeordnung erlaubt

Das VG Gießen hat die Klage der Stadt Gießen auf eine erweiterte Bürgerbeteiligungssatzung gegen das Land Hessen abgewiesen, da die Hessische Gemeindeordnung die Bürgerbeteiligungsrechte abschließend regele und die Kommunen deshalb nicht berechtigt seien, weitergehende Rechte einzuführen (Az. 8 K4523/15.GI).

Bürgerbeteiligungssatzung der Stadt Gießen nur im Rahmen der Hessischen Gemeindeordnung erlaubt

VG Gießen, Pressemitteilung vom 05.03.2018 zum Urteil 8 K4523/15.GI vom 02.03.2018 (nrkr)

In dem Rechtsstreit um die Bürgerbeteiligungssatzung der Stadt Gießen hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen nach heutiger mündlicher Verhandlung ein Urteil verkündet, mit dem es die Klage der Stadt Gießen abgewiesen hat.

Gegenstand des Klageverfahrens ist die Anfechtungsklage der Stadt Gießen gegen die Beanstandung von Teilen der Bürgerbeteiligungssatzung, die seitens der Kommunalaufsicht des Landes Hessen (dem Regierungspräsidenten in Gießen) erfolgte.

Die Beteiligten streiten darüber, ob einzelne Vorschriften der von der Klägerin erlassenen Bürgerbeteiligungssatzung – § 8 Bürgerfragestunde, § 9 Bürgerschaftsversammlung und § 10 Bürgerantrag – rechtmäßig sind.

Die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin beschloss in der Sitzung vom 19.03.2015 die streitgegenständliche Bürgerbeteiligungssatzung. Der Regierungspräsident Gießen beanstandete mit Bescheid vom 07.09.2015 aufgrund seiner Stellung als Aufsichtsbehörde gemäß §§ 136 Abs. 2, 138 Hessische Gemeindeordnung – HGO – einzelne Vorschriften der Satzung. Der Bescheid lautet:

  1. Der Beschluss der Bürgerbeteiligungssatzung der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Gießen vom 19.03.2015 wird insoweit beanstandet und aufgehoben als § 4 Abs. 3 Nr. 1-3, § 8 Abs. 4, 5, § 9 und § 10 der Bürgerbeteiligungssatzung beschlossen wurden.
  2. Der Stadt Gießen wird aufgegeben, § 4 Abs. 3 Nr. 1-3, § 8 Abs. 4, 5, § 9, § 10 der Bürgerbeteiligungssatzung innerhalb von 10 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung aufzuheben.

Die Klägerin, die ihre Satzung für rechtmäßig hält, beruft sich im Wesentlichen auf Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG, Art. 17 GG und Art. 16 HV und ist der Auffassung, dass den Gemeinden das Recht gewährleistet sei, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dazu gehörten die in der Bürgerbeteiligungssatzung vorgesehenen Bürgerbeteiligungsrechte. Wenn die HGO ausdrücklich in §§ 8a, 8b, 8c und 66 Abs. 2 HGO nur einige wenige Beteiligungsrechte regele, dann folge daraus nicht, dass die Einräumung von weiteren Rechten an die Bürger ausgeschlossen wäre.

Das beklagte Land (RP Gießen) hält die von ihm beanstandeten Reglungen der Satzung für rechtswidrig und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Hessische Gemeindeordnung abschließend die Bürgerbeteiligungsrechte regele und darüber hinaus die Kommunen nicht berechtigt seien, weitergehende Rechte einzuführen. Dies sei Angelegenheit des Landesgesetzgebers.

Die 8. Kammer hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die beanstandeten Teile der Satzung nicht rechtens sind, vielmehr gegen die Hessische Gemeindeordnung verstoßen und daher zu Recht beanstandet worden sind. Es fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Regelung. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Die Entscheidung (Urteil vom 2. März 2018, Az.: 8 K4523/15.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils kann beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Powered by WPeMatico

Kein Schmerzensgeld für ehemaligen DFB-Präsidenten

Das OLG Frankfurt am Main bestätigt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen DFB-Präsidenten wegen schwerer Steuerhinterziehung keine Amtspflichtverletzung darstellt. Schmerzensgeldansprüche bestehen nicht (Az. 1 U 112/17).

Kein Schmerzensgeld für ehemaligen DFB-Präsidenten

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 12.03.2018 zum Urteil 1 U 112/17 vom 08.02.2018 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen DFB-Präsidenten wegen schwerer Steuerhinterziehung keine Amtspflichtverletzung darstellt. Schmerzensgeldansprüche bestehen nicht.

Der Kläger war 2004 bis 2012 Präsident des Deutschen Fußballbundes (DFB) und bis September 2006 auch Vizepräsident des Weltmeisterschafs-Organisationskomitees (WM-OK). Er begehrt vom Land Hessen Schadensersatz wegen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelt seit Ende 2015 gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall. In diesem Zusammenhang wurde die Wohnung des Klägers durchsucht; zudem gelangten Informationen aus der Ermittlungsakte an die Presse.

Hintergrund des Ermittlungsverfahrens ist eine Überweisung i. H. v. 6,7 Mio. Euro an die FIFA, welche der Kläger für das WM-OK 2005 freigegeben hatte. Der Verwendungszweck dieser Zahlung bezog sich auf eine „FIFA-Gala“. Diese fand nie statt. Ob die Zahlung der Rückführung eines Darlehens gegenüber Robert D. dienen sollte, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Betrag wurde im Jahr 2006 als steuermindernde Betriebsausgabe gebucht und im Rahmen der Bilanzaufstellung als Betriebsausgabe erfasst. Die Steuererklärung für das Jahr 2006 wurde nicht vom Kläger unterzeichnet.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die auf den Vorwurf der Amtspflichtverletzung gestützte Klage auf Zahlung von mindestens 25.000 Euro abgewiesen. Dies bestätigte das OLG mit heute veröffentlichtem Urteil. Das OLG bekräftigte, dass der Kläger keine Geldentschädigung verlangen könne.

Die Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens stelle keine Amtspflichtverletzung dar. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen seien im Amtshaftungsprozess nur darauf

überprüfbar, ob sie „vertretbar“ erschienen. Unvertretbar seien sie nur, „wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege das staatsanwaltschaftliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheint“, betont das OLG. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Vielmehr sei es nach kriminalistischer Erfahrung nicht unvertretbar, aus der seitens des Klägers freigegebenen und steuermindernd berücksichtigten Betriebsausgabe „FIFA-Gala“ einen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall abzuleiten.

Auch aus der Durchsuchung könne keine Amtspflichtverletzung hergeleitet werden. Sie habe dem Auffinden von Beweismitteln gedient und stünde „im Hinblick auf den Vorwurf der schweren Steuerhinterziehung … nicht außer Verhältnis zu dem Tatvorwurf“, wertet das OLG.

Schließlich könne der Kläger nicht Schadensersatz verlangen, soweit Informationen aus dem Ermittlungsverfahren an die Presse gelangt seien. Es fehle an einer schwerwiegenden Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Der hier maßgebliche Bericht in einem bundesweiten Boulevardblatt habe sich nur am Rande mit dem Kläger befasst. Es sei allein mitgeteilt worden, dass gegen den Kläger ermittelt werde. Dies sei der Öffentlichkeit jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen Monatsfrist mit der Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Powered by WPeMatico

Terminplan für Pkw-Maut noch unklar

Die Bundesregierung kann noch keinen Termin für die Einführung der Infrastrukturabgabe (Pkw-Maut) nennen. Die Ausweitung der Lkw-Maut auf das Bundesstraßennetz soll ab dem 1. Juli 2018 erfolgen.

Terminplan für Pkw-Maut noch unklar

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.03.2018

Die Bundesregierung kann noch keinen Termin für die Einführung der Infrastrukturabgabe (Pkw-Maut) nennen. Das geht aus der Antwort ( 19/990 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/724 ) hervor. Der Einführungstermin sei abhängig von den Ergebnissen der noch laufenden Vergabeverfahren, schreibt die Regierung. In den Jahren 2014 bis 2017, so heißt es in der Antwort weiter, seien für die Einführung der Infrastrukturabgabe Kosten in Höhe von insgesamt 23 Mio. Euro entstanden. Im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), im Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und im Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) seien für die Vorbereitung der Infrastrukturabgabe insgesamt 76 Stellen und Planstellen vorgesehen. Davon seien 30 besetzt, teilt die Regierung mit. Was die Ausweitung der Lkw-Maut auf das Bundesstraßennetz betrifft, so geht die Bundesregierung der Vorlage zufolge davon aus, „dass der Termin 1. Juli 2018 für die Ausweitung auf alle Bundesstraßen eingehalten werden kann“.

Powered by WPeMatico

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen einen vom Geschäftspartner ins Büro mitgebrachten Hund

Es besteht kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen vom Geschäftspartner in das Büro mitgebrachten Hund. Das entschied das AG München (Az. 182 C 20688/17).

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen einen vom Geschäftspartner ins Büro mitgebrachten Hund

AG München, Pressemitteilung vom 09.03.2018 zum Beschluss 182 C 20688/17 vom 20.10.2017 (rkr)

Es besteht kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen vom Geschäftspartner in das Büro mitgebrachten Hund.Das Amtsgericht München wies durch Beschluss vom 20.10.2017 den Antrag des Antragstellers, der mit der Antragsgegnerin in München ein gemeinsames Büro für Dienstleistungen unterhält, ab. Er hatte beantragt im Eilverfahren vorläufig seiner Kollegin unbefristet zu untersagen ihren Rauhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro anzudrohen.

Der Antragsteller trug vor, dass seit September 2017 der neu angeschaffte etwa 6 Monate alte Rauhaardackel täglich mitgebracht werde, ohne dass die Kollegin hierfür auch nur um Erlaubnis gefragt habe. Der Hund halte sich zwar überwiegend im Büroraum der Kollegin auf, folge dieser aber in Gemeinschaftsräume wie den Empfang, das Kopierzimmer oder die Küche bzw. werde von dieser dorthin getragen. Bei der Vornahme von Dienstgeschäften liege der Hund im Dienstzimmer hinter der Kollegin auf dem Stuhl, auf dem später auch wieder der Antragsteller Platz nehmen müsse.

Der Antragsteller möge, wie auch einige der Büromitarbeiter, aufgrund eigener schlechter Vorerfahrungen keine Hunde, insbesondere nicht deren Geruch. Es sei bekannt, dass einige Menschen auf Hunde hochallergisch reagieren würden. Der mitunter bellende Hund beeinträchtige die Außenwirkung der Firma. Kunden brächten Kleinkinder oder eigene Hunde mit ins Büro, für die der Hund der Kollegin ein Problem darstellen könne.

Nachdem er seine Kollegin schriftlich aufgefordert habe, den Hund binnen Wochenfrist nicht mehr mitzubringen, habe sich diese per Rundmail an die übrigen Mitarbeiter gewandt und aufgefordert ihr direkt mitzuteilen, falls jemand etwas gegen das Mitbringen ihres Hundes einzuwenden hätte. Der vom Antragsteller angebotene Kompromiss, den Hund mitzubringen, aber ausschließlich im Büroraum der Kollegin zu belassen, habe diese abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hatte vorgerichtlich entgegengehalten, dass auch bisher von Kunden mitgebrachte Hunde allergische Reaktionen auslösen konnten. Bereits bei Bürogründung habe sie von ihrer Absicht berichtet, später einen eigenen Hund in die Büroräume mitzubringen. Der Hund würde den Bürobetrieb nicht stören, sondern sich wie in Studien nachgewiesen positiv auf Produktivität und Gesundheit aller Mitarbeiter auswirken. Würde der Hund wie vorgeschlagen ohne Übergangszeit allein in seinem Büroraum bleiben, werde er tatsächlich häufiger bellen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah keinen Grund zu einer Eilentscheidung:

„Es liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gälte abzuwenden. Es ist zum einen weder im Einzelnen dargetan noch ersichtlich, dass der gute Ruf (der Firma) des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringt und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden (…) oder gar allergischen Reaktionen gekommen wäre. Zum anderen rechtfertigt die Antragsbegründung auch nicht, weshalb vorliegend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könnte.“

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Messe „ProWein“ am 18. März 2018 in Düsseldorfer Innenstadt zulässig

Laut VG Düsseldorf dürfen die Geschäfte in Düsseldorf – Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt – anlässlich der Messe „ProWein“ geöffnet sein (Az. 3 L 588/18).

Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Messe „ProWein“ am 18. März 2018 in Düsseldorfer Innenstadt zulässig

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zum Beschluss 3 L 588/18 vom 08.03.2018

Am übernächsten Sonntag, dem 18. März 2018, dürfen die Geschäfte in Düsseldorf – Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt – anlässlich der Messe „ProWein“ geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 08.03.2018 entschieden und damit den auf ein Verbot der Ladenöffnung abzielenden Antrag der Gewerkschaft verdi abgelehnt.

Wie schon in zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung in mehreren Städten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dahin konkretisiert, dass ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung gegeben sein müsse; weiterhin sei erforderlich, dass die Ladenöffnung gegenüber dieser anlassgebenden Veranstaltung eine lediglich untergeordnete Bedeutung habe.

Diesen Vorgaben, die ihm ausweislich der Beschlussvorlage bewusst gewesen seien, sei der Rat der Landeshauptstadt gerecht geworden. Er habe die Freigabe des Sonntagsnachmittags gegen den auf die gesamte Stadt abzielenden Antrag des Handelsverbandes auf die genannten drei Stadtteile begrenzt. Der Umstand, dass es in der Düsseldorfer Innenstadt im ersten Halbjahr des laufenden Jahres nur einen einzigen verkaufsoffenen Sonntagnachmittag geben solle, spreche ebenfalls für eine Beachtung des verfassungsrechtlichen gebotenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Die vom Rat in der Beschlussvorlage vorgenommene Beschreibung der Messe „ProWein“ und der begleitenden Veranstaltung „ProWein goes City“ zeige deutlich, dass von einer Alibi-Veranstaltung keine Rede sein könne. Auch die vorgenommene Prognose, dass diese Weltleitmesse (einschließlich Zusatzveranstaltungen) so attraktiv sein werde, dass diese und nicht die Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten werde, sei schlüssig und vertretbar. Zur Ausstrahlungswirkung derartiger Messen vom Messegelände in die Innenstadt trete hier der zusätzliche Brückenschlag durch „ProWein goes City“. Den ca. 70.000 erwarteten Ausstellern und Besuchern der Fachmesse und der Begleitveranstaltungen habe der Rat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gut 50.000 Handelskunden gegenübergestellt.

Entgegen der Argumentation der Gewerkschaft verdi sei die Ausgangslage eine andere als 2017 bei den Messen Beauty und Top Hair (vgl. hierzu Pressemitteilung vom 21. März 2017).

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Powered by WPeMatico

Bürgerbegehren „Kein Tunnel in Starnberg“ unzulässig

Das VG München hat die Nichtzulassung des Bürgerbegehrens „Kein Tunnel in Starnberg“ durch die Stadt Starnberg bestätigt. Die zur Abstimmung gestellte Frage erwecke fälschlicherweise den Eindruck, dass die Stadt Starnberg noch Handlungsoptionen habe, um den Tunnelbau zu verhindern (Az. M 7 K 17.3914).

Bürgerbegehren „Kein Tunnel in Starnberg“ unzulässig

VG München, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zum Urteil M 7 K 17.3914 vom 07.03.2018

Mit am 8. März 2018 bekannt gegebenem Urteil vom 7. März 2018 (M 7 K 17.3914) hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Nichtzulassung des Bürgerbegehrens „Kein Tunnel in Starnberg“ durch die Stadt Starnberg bestätigt. Die auf Zulassung des Bürgerbegehrens gerichtete Klage der Initiatoren des Bürgerbegehrens wies das Gericht ab. Somit ist die Stadt Starnberg nicht verpflichtet, den Bürgerentscheid durchzuführen.

Das Bürgerbegehren wendet sich gegen den Bau des B2-Entlastungstunnels, mit dem der Durchgangsverkehr auf der Bundestraße 2 im Stadtgebiet Starnberg auf einer Länge von rund 1,9 Kilometern unter die Erde verlegt werden soll. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens wollten den Starnberger Bürgern die Frage zur Abstimmung stellen: „Sind Sie dafür, dass die Stadt Starnberg alles unternimmt, damit der planfestgestellte B2-Tunnel in unserer Stadt nicht gebaut wird?“.

Das Gericht erachtet das Bürgerbegehren als unzulässig, da es den Bürger durch die Formulierung „alles unternimmt“ in die Irre führt. Sie erweckt fälschlicherweise den Eindruck, dass der Stadt Starnberg noch konkrete und valide Handlungsoptionen zur Verfügung stehen, um den Tunnelbau zu verhindern. Tatsächlich beschränken sich die der Stadt zur Verfügung stehenden Optionen aber im Wesentlichen auf politische Appelle an den Bund, der für die Finanzierung und den Bau des B2-Tunnels zuständig ist. Solche allgemeinen politischen Appelle können hier aber nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens sein, da mit ihnen keine vollzugsfähigen Maßnahmen mit Entscheidungscharakter verbunden sind. Im Ergebnis vermittelt die Fragestellung dem Bürger nach Ansicht des Gerichts somit in abstimmungsrelevanter Weise ein unzutreffendes und unvollständiges Bild über den maßgeblichen Sachverhalt und seine rechtliche Beurteilung.

Gegen das Urteil können die unterlegenen Kläger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung beantragen.

Powered by WPeMatico