Rundfunkbeitrag europarechtlich unbedenklich

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit EU-Recht vereinbar. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 11938/17.OVG).

Rundfunkbeitrag europarechtlich unbedenklich

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.03.2018 zum Beschluss 7 A 11938/17.OVG vom 01.03.2018

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit Unionsrecht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger, ein Privatmann aus Trier, gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR). Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungswidrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

Die Rundfunkbeitragserhebung sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich – im Zuge der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung ab dem 1. Januar 2013 – nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft habe. Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen. Vielmehr mache ein Erwägungsgrund der genannten Richtlinie deutlich, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern gesehen werde. Mit dem unionsrechtlich anerkannten dualen Rundfunksystem sei zwangläufig eine unterschiedliche Finanzierung verbunden. Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen.

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EuGH stärkt Fluggastrechte bei Verspätungen wegen Umsteigeflügen innerhalb der EU

Der EuGH entschied, dass Fluggäste Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung wahlweise an ihrem Abflugs- oder Ankunftsort geltend machen können, wenn die Fluggesellschaft, die die Verspätung verursachte, ihren Sitz in der EU hat (Rs. C-274/16, C-447/16 und C-448/16).

EuGH stärkt Fluggastrechte bei Verspätungen wegen Umsteigeflügen innerhalb der EU

EuGH, Pressemitteilung vom 07.03.2018 zu den Urteilen C-274/16, C-447/16 und C-448/16 vom 07.03.2018

Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines Umsteigefluges durchgeführt hat, kann vor den Gerichten am Endziel in einem anderen Mitgliedstaat auf Verspätungsentschädigung verklagt werden.

Dies gilt, wenn die verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung für die gesamte Reise waren und die große Verspätung bei Ankunft am Endziel auf eine Störung zurückzuführen ist, die sich auf dem ersten Flug ereignet hat.

Fluggäste buchten bei Air Berlin bzw. bei Iberia Flugreisen von Spanien nach Deutschland, die jeweils aus zwei Flügen bestanden (nämlich Ibiza – Palma de Mallorca – Düsseldorf im Fall von Air Berlin und Melilla – Madrid – Frankfurt am Main im Fall von Iberia), wobei die Buchungen jeweils die gesamte Reise umfassten. Die ersten, innerspanischen Flüge wurden für Air Berlin und für Iberia von der spanischen Fluggesellschaft Air Nostrum durchgeführt. In beiden Fällen verspäteten sich diese Flüge (um 45 bzw. 20 Minuten), was zur Folge hatte, dass die Fluggäste ihren Anschlussflug nach Deutschland verpassten. Die Fluggäste erreichten ihr Endziel letztlich mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden (etwa 4 Stunden im Fall des bei Air Berlin gebuchten Flugs und 13 Stunden im Fall des bei Iberia gebuchten Flugs).

Wegen dieser großen Verspätungen erhoben die betroffenen Fluggäste (bzw. an ihrer Stelle das deutsche Unternehmen flightright) bei deutschen Gerichten Klagen gegen Air Nostrum auf Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung der Union über die Rechte von Fluggästen1.

Das Amtsgericht Düsseldorf und der Bundesgerichtshof haben Zweifel, ob deutsche Gerichte international zuständig sind für Klagen von Fluggästen gegen eine Fluggesellschaft, die (1) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, (2) im Rahmen von aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreisen mit Endziel in Deutschland nur die Flüge auf der jeweils ersten Teilstrecke innerhalb des anderen Mitgliedstaats durchgeführt hat und (3) nicht der Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Diese beiden Gerichte haben den Gerichtshof gebeten, zu klären, ob in einem solchen Fall die Bestimmungen der Brüssel I-Verordnung2 anzuwenden sind, nach denen eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person vor dem Gericht des Erfüllungsorts verklagt werden kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Für die Erbringung von Dienstleistungen ist nach dieser Verordnung Erfüllungsort – sofern nichts anderes vereinbart worden ist – der Ort, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

Mit seinem Urteil vom 07.03.2018 stellt der Gerichtshof fest, dass das Endziel in Deutschland nicht nur für den zweiten Flug, sondern auch für den ersten, innerspanischen Flug als Erfüllungsort der zu erbringenden Dienstleistungen angesehen werden kann. Daraus folgt, dass die deutschen Gerichte grundsätzlich für die Entscheidung über Klagen auf Ausgleichszahlungen, die gegen eine ausländische Fluggesellschaft wie Air Nostrum erhoben werden, zuständig sind.

Erstens deckt die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne der Brüssel I-Verordnung eine Klage auf Ausgleichszahlung, die Fluggäste, die von einer großen Verspätung auf einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise betroffen sind, gemäß der Verordnung über Fluggastrechte gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen erheben, das nicht ihr Vertragspartner ist.

Hierzu weist der Gerichtshof u. a. darauf hin, dass, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht. Somit ist davon auszugehen, dass dieses Luftfahrtunternehmen (hier: Air Nostrum) Verpflichtungen erfüllt, die es gegenüber dem Vertragspartner der betreffenden Fluggäste (hier: Air Berlin bzw. Iberia) freiwillig eingegangen ist. Diese Verpflichtungen finden ihren Ursprung in dem Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr.

Zweitens ist bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne der Brüssel I-Verordnung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung am Ankunftsort auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

Die fraglichen Verträge, die durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet sind, begründen die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von A nach C zu befördern. Eine derartige Beförderung stellt eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte3, an denen sie hauptsächlich erbracht wird, C ist. Für eine Fluggesellschaft, die – wie Air Nostrum – nur den ersten Flug von A nach B durchführt, ist es hinreichend vorhersehbar, dass die Fluggäste vor den Gerichten in C gegen sie vorgehen können.

In einer anderen Rechtssache hat ein Fluggast eine chinesische Fluggesellschaft, Hainan Airlines, vor den deutschen Gerichten auf Ausgleichszahlung verklagt, weil ihm die Beförderung auf der zweiten Teilstrecke einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise (Berlin – Brüssel – Peking) verweigert worden sei. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen und nicht nach der Brüssel I-Verordnung bestimmt, wenn der Beklagte (hier: Hainan Airlines) keinen (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1). Je nach Entfernung beträgt die Ausgleichszahlung 250, 400 oder 600 Euro.

2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1). Durch die letztgenannte Verordnung wurde die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben. Die Verordnung Nr. 1215/2012 ist nur auf Verfahren anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind. Die in den vorliegenden Rechtssachen maßgeblichen Vorschriften dieser beiden Verordnungen sind identisch oder nahezu identisch.

3 In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Fluggast seine Klage auch bei dem Gericht erheben kann, in dessen örtliche Zuständigkeit der Abflugort des Fluges fällt (Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 62/09).

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Schiedsklausel in unionsinternem Investitionsschutzabkommen mit Unionsrecht nicht vereinbar

Der EuGH entschied, dass die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei enthaltene Schiedsklausel nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Rs. C-284/16).

Schiedsklausel in unionsinternem Investitionsschutzabkommen mit Unionsrecht nicht vereinbar

EuGH, Pressemitteilung vom 06.03.2018 zum Urteil C-284/16 vom 06.03.2018

Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei enthaltene Schiedsklausel ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Diese Klausel entzieht dem Mechanismus der gerichtlichen Überprüfung des Unionsrechts Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Anwendung oder Auslegung dieses Rechts beziehen können.

Im Jahr 1991 schlossen die ehemalige Tschechoslowakei und die Niederlande ein Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen1 (BIT2). Das BIT bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei gütlich oder, falls dies nicht möglich ist, vor einem Schiedsgericht beizulegen sind.

Nach der Auflösung der Tschechoslowakei im Jahr 1993 trat die Slowakei in deren Rechte und Pflichten aus dem BIT ein.

Im Jahr 2004 öffnete die Slowakei ihren Krankenversicherungsmarkt für private Investoren. Achmea, ein zu einem niederländischen Versicherungskonzern gehörendes Unternehmen, gründete daraufhin eine Tochtergesellschaft in der Slowakei, um dort private Krankenversicherungen anzubieten. Im Jahr 2006 machte die Slowakei jedoch die Liberalisierung des Krankenversicherungsmarkts teilweise rückgängig und untersagte insbesondere die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft.

Im Jahr 2008 leitete Achmea auf der Grundlage des BIT ein Schiedsverfahren gegen die Slowakei ein, mit der Begründung, dass das genannte Verbot gegen das Abkommen verstoße und ihr dadurch ein Vermögensschaden entstanden sei. Im Jahr 2012 befand das Schiedsgericht, dass die Slowakei gegen das BIT verstoßen habe, und verurteilte sie, Schadensersatz in Höhe von etwa 22,1 Mio. Euro an Achmea zu zahlen.

Im Anschluss daran erhob die Slowakei bei den deutschen Gerichten3 Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs. Nach ihrer Auffassung verstößt die Schiedsklausel im BIT gegen mehrere Bestimmungen des AEU-Vertrags4.

Der im Rechtsbeschwerdeverfahren angerufene Bundesgerichtshof (Deutschland) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die von der Slowakei angefochtene Schiedsklausel mit dem AEU-Vertrag vereinbar ist.

Die Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, Polen, Rumänien und die Europäische Kommission haben Erklärungen zur Unterstützung des Vorbringens der Slowakei eingereicht, während Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Österreich und Finnland die streitige Klausel und – allgemeiner – ähnliche Klauseln in den 196 gegenwärtig zwischen den Mitgliedstaaten der EU bestehenden BIT für gültig halten.

In seinem Urteil vom 06.03.2018 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass nach dem BIT das gemäß diesem Abkommen gebildete Schiedsgericht insbesondere auf der Grundlage des geltenden Rechts der von dem fraglichen Rechtsstreit betroffenen Vertragspartei und aller erheblichen Abkommen zwischen den Vertragsparteien zu entscheiden hat.

Angesichts der Merkmale des Unionsrechts – wie seiner Autonomie gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten und dem Völkerrecht, seinem Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten sowie der unmittelbaren Wirkung einer ganzen Reihe seiner Bestimmungen für die Unionsbürger und die Mitgliedstaaten -ist es zum einen Teil des in allen Mitgliedstaaten geltenden Rechts und zum anderen aus einem internationalen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten hervorgegangen. Daher kann das fragliche Schiedsgericht unter diesen beiden Aspekten das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr auszulegen oder sogar anzuwenden haben.

Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Gerichtsbarkeit des fraglichen Schiedsgerichts im Verhältnis zu der der slowakischen und der niederländischen Gerichte Ausnahmecharakter hat, sodass es nicht Teil des Gerichtssystems der Slowakei oder der Niederlande ist. Folglich kann dieses Schiedsgericht nicht als Gericht „eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden und ist daher nicht befugt, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen.

Zur Frage, ob der Schiedsspruch der Überprüfung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unterliegt, das dem Gerichtshof unionsrechtliche Fragen in Verbindung mit einem vom Schiedsgericht behandelten Rechtsstreit vorlegen könnte, stellt der Gerichtshof fest, dass gemäß dem BIT die Entscheidung des Schiedsgerichts endgültig ist. Zudem legt das Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensregeln fest und wählt insbesondere selbst seinen Sitz und folglich das Recht, das für das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Gültigkeit des von ihm erlassenen Schiedsspruchs gilt.

Zum letztgenannten Punkt weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine solche gerichtliche Überprüfung von dem betreffenden nationalen Gericht nur vorgenommen werden kann, soweit das nationale Recht sie gestattet – eine Bedingung, die im vorliegenden Fall nicht vollständig erfüllt ist, da das deutsche Recht nur eine beschränkte Überprüfung in diesem Bereich vorsieht. In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass die Überprüfung von Schiedssprüchen durch die Gerichte der Mitgliedstaaten zwar unter bestimmten Umständen im Rahmen eines Handelsschiedsverfahrens5 legitimer Weise beschränkten Charakter aufweisen könnte, doch lassen sich diese Überlegungen nicht auf ein Schiedsverfahren wie das hier vorliegende übertragen. Während Ersteres nämlich auf der Parteiautonomie beruht, leitet sich Letzteres aus einem Vertrag her, in dem die Mitgliedstaaten übereingekommen sind, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System gerichtlicher Rechtsbehelfe, dessen Schaffung ihnen der EU-Vertrag6 in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt, Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, in denen dieses Recht anzuwenden oder auszulegen sein kann.

Aus diesen Gründen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Slowakei und die Niederlande mit dem Abschluss des BIT einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten geschaffen haben, der nicht sicherzustellen vermag, dass über diese Streitigkeiten ein zum Gerichtssystem der Union gehörendes Gericht befindet, wobei nur ein solches Gericht in der Lage ist, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten.

Unter diesen Umständen beeinträchtigt die im BIT enthaltene Schiedsklausel die Autonomie des Unionsrechts und ist daher nicht mit ihm vereinbar.

Fußnoten

1 Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen.

2 Bilateral Investment Treaty.

3 Da Schiedsort Frankfurt am Main (Deutschland) war, sind die deutschen Gerichte für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs zuständig.

4 Es handelt sich um die Art. 18, 267 und 344 AEUV.

5 Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C-126/97) und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05).

6 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV.

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Dienstleistungspaket der EU – DStV im Austausch mit der EU-Kommission

Der DStV hat sich mit Vertretern der Europäischen Kommission zusammengesetzt und das von der EU-Kommission vorgelegte und gegenwärtig im Trilog befindliche Binnenmarktpaket diskutiert. Die Vertreter des DStV bemängelten die zuletzt enttäuschenden Entwicklungen zu den Richtlinienvorschlägen zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und zur Reform des Notifizierungsverfahren in Anbetracht der bevorstehenden Trilogverhandlungen.

Dienstleistungspaket der EU – DStV im Austausch mit der EU-Kommission

DStV, Mitteilung vom 06.03.2018

Am 20.02.2018 kamen DStV-Europareferent Dr. Jan Trommer und Felix Martens, Assistent der Europarechtsabteilung des DStV, in Brüssel zu einem intensiven fachlichen Gespräch mit wichtigen Vertretern der Europäischen Kommission zusammen, bei dem es um das von der EU-Kommission vorgelegte und gegenwärtig im Trilog befindliche, stark diskutierte Binnenmarktpaket ging. Vorab hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) den Vertretern der EU-Kommission bereits die Stellungnahme E 06/18 , welche die wesentlichen Kritikpunkte und Befürchtungen zum Dienstleistungspaket umfasst, zukommen lassen.

In einem sehr offenen und konstruktiven Meinungs- und Informationsaustausch standen der Leiter des Referats Berufliche Qualifikationen und Fähigkeiten der Abteilung Modernisierung des Binnenmarkts der Generaldirektion GROW – Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Martin Frohn, LL.M. und der Stellvertretende Referatsleiter des Referats Dienstleistungspolitik für Verbraucher, Henning Ehrenstein, den Vertretern des DStV für Fragen zum EU-Dienstleistungspaket, insbesondere zu der geplanten Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei neuen berufsreglementierenden Maßnahmen und zur Reform des Notifizierungsverfahrens, sowie zur Erörterung kritisch betrachteter Aspekte zur Verfügung.

Die Vertreter des DStV bemängelten die zuletzt enttäuschenden Entwicklungen zu den Richtlinienvorschlägen zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und zur Reform des Notifizierungsverfahren in Anbetracht der bevorstehenden Trilogverhandlungen. Zur Enttäuschung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hatten die vom DStV mehrfach an die EU-Institutionen übersendeten Bedenken, Vorschläge und Anmerkungen zum Dienstleistungspaket zuletzt wenig Gehör im Rat und im Europaparlament gefunden.

Verhältnismäßigkeit und Notifizierungsverfahren

Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bedeutet dies, dass eine erhebliche Ausweitung des Kriterienkatalogs, der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden ist, stattfinden wird. Bei der Reform des Notifizierungsverfahrens wird der EU-Kommission ein Widerspruchsrecht beim Erlass neuer oder der Änderung bestehender Berufsregulierungen eingeräumt werden. Auch findet eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Mitgliedstaaten statt.

Im Gespräch mit den Vertretern der EU-Kommission kritisierte der DStV, dass die durch die Reformvorschläge resultierende faktische Übertragung des Ermessens und damit der Rechtssetzungskompetenz von berufsregulierenden Maßnahmen auf die EU-Kommission europarechtswidrig und unverhältnismäßig sind. Bundestag und Bundesrat teilen diese Auffassung und kritisierten bereits früh, dass dieses Vorhaben unter keinen Umständen mit dem Demokratie- und dem Subsidiaritätsprinzip, und somit auch nicht mit der Kompetenzordnung der Europäischen Union vereinbar ist.

Nach Auffassung der EU-Kommission gehen die Richtlinienvorschläge jedoch weder über die Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) noch über die bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hinaus und seien somit im Einklang mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dies sei auch vom Rechtsdienst der EU-Kommission festgestellt worden. Der DStV machte deutlich, dass diese Sichtweise der EU-Kommission nicht geteilt wird.

Weiterhin wies die EU-Kommission die Auffassung, dass das Notifizierungsverfahren der Deregulierung des Binnenmarktes für Dienstleistungen diene, zurück. Dahingegen stellte die EU-Kommission das Notifizierungsverfahren „als eine Chance“ dar, durch welche die Mitgliedstaaten von den zulässigen berufsreglementierenden Maßnahmen der anderen Mitgliedstaaten lernen könnten. Das Notifizierungsverfahren stärke den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Organen hin zu einer „besseren Berufsregulierung“ („smart regulation“). Inwiefern Freie Berufe und deren berufsregulierende Maßnahmen länderübergreifend vergleichbar und somit „transplantierbar“ seien, blieb jedoch unklar.

Europäische elektronische Dienstleistungskarte

Bei der Europäischen elektronischen Dienstleistungskarte (DL-Karte) hat der DStV erneut darauf hingewiesen, dass die Gesetzesvorschläge der EU-Kommission in vielen Punkten Verfahrensvorgaben enthalte, die nicht praxistauglich sind, teilweise sogar den verlässlichen Rechtsverkehr gefährden und somit zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarktes für Dienstleistungen führen und die bestehenden Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz gefährden. Hierzu hat der DStV erst kürzlich eine gemeinsame Stellungnahme mit der BStBK verfasst ( E 04/18 ), welche nochmals der EU-Kommission übergeben wurde.

Der DStV führte an, dass sich die französische und die deutsche Regierung im Rat gegen die Einführung einer DL-Karte ausgesprochen haben. Dies verhindert derzeit die Findung einer generellen Ausrichtung. Ähnlich ist es im Binnenmarktausschuss des Europaparlaments. Zwar hat der Berichterstatter MEP Morten Løkkegaard (ALDE) Ende Februar einen Kompromissvorschlag vorgelegt, welcher u. a. viele Kritikpunkte des DStV aufnimmt, jedoch wird die Dienstleistungskarte weiterhin von der S&D-Fraktion ganzheitlich abgelehnt. Die EU-Kommission machte deutlich, dass diese Uneinigkeit im Rat und im Europaparlament zurzeit nicht das Legislativvorhaben gefährdet. Aus Sicht des DStV bleibt es dennoch fraglich, ob der Richtlinienentwurf zur DL-Karte nicht schon im Europaparlament scheitert.

Im Austausch mit der EU-Kommission ergaben sich zahlreiche neue Einblicke in die Sichtweise der EU-Kommission und den aktuellen Stand der interinstitutionellen Verhandlungen, die in die weitere Arbeit des DStV zum Thema Dienstleistungspaket einfließen werden. Umgekehrt hatten die Vertreter des DStV Gelegenheit, die Bedenken und Befürchtungen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu erläutern.

Der DStV dankt den Vertretern der EU-Kommission für den sachlichen und intensiven Austausch zu unklaren und strittigen Fragen sowie über eventuelle Verbesserungsmöglichkeiten, welche den Weg zu einer am Ende sinnvollen und zufriedenstellenden Lösung ebnen könnten.

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Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eAkte beim Jobcenter

Laut SG Konstanz werden dadurch, dass das Jobcenter die Akte eines Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, dessen Rechte nicht verletzt, da bei der eAkte die geltenden Regelungen zum Schutz der Daten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu beachten seien (Az. S 11 AS 409/18 ER).

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eAkte beim Jobcenter

SG Konstanz, Pressemitteilung vom 05.03.2018 zum Beschluss S 11 AS 409/18 ER vom 27.02.2018

Das SG Konstanz lehnt einstweilige Anordnung gegen elektronische Aktenführung beim Jobcenter ab.

Dadurch, dass das Jobcenter die Akte eines Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, werden dessen Rechte nicht verletzt. Das hat das Sozialgericht Konstanz in einem in dieser Woche veröffentlichten Eilbeschluss entschieden.

Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – „Hartz IV“). Er wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Ankündigung des Jobcenters Landkreis Konstanz, seine Leistungsakte zukünftig elektronisch zu führen (sog. eAkte). Die eAkte wird seit August 2016 sukzessive bei allen Jobcentern eingeführt. Die Dokumente werden nur noch gescannt und dann in der eAkte gespeichert. Das hat den Vorteil, dass die Akte jederzeit auf dem Bildschirm verfügbar ist und nicht extra geholt werden muss. Die eAkte soll die Bearbeitung verbessern und beschleunigen.

Der Antragsteller sah darin keine Vorteile für sich. Nach seiner Ansicht stelle die eAkte ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, sei nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könne somit leichter in unberechtigte Hände gelangen als die Papierakte.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat dargelegt, dass die eAkte die geltenden Regelungen zum Schutz der Daten des Antragstellers vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nicht außer Kraft setze. Dies sicherzustellen, sei das Jobcenter sogar ausdrücklich angewiesen worden. Die Annahme des Antragstellers, die eAkte sei vor Hacker-Angriffen nicht wirksam geschützt, sei rein spekulativ. Für die Datenübermittlung vom Jobcenter an das Sozialgericht gebe es sichere elektronische Übermittlungswege, zu denen eine gewöhnliche E-Mail nicht gehöre.

Gegen den Beschluss ist noch die Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg möglich.

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Löschung der Nießbrauchsrechte von Nicht-Angehörigen in Ungarn verstößt gegen EU-Recht

Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen Angehörigenverhältnis zu den Eigentümern landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn stehen, ihr Nießbrauchsrecht genommen wird. So entschied der EuGH (Az. C-52/16, C-113/16).

Löschung der Nießbrauchsrechte von Nicht-Angehörigen in Ungarn verstößt gegen EU-Recht

EuGH, Pressemitteilung vom 06.03.2018 zum Urteil C-52/16 und C-113/16 vom 06.03.2018

Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen Angehörigenverhältnis zu den Eigentümern landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn stehen, ihr Nießbrauchsrecht genommen wird. Diese Maßnahme stellt eine mittelbar diskriminierende Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nicht gerechtfertigt ist.

SEGRO, eine ungarische Gesellschaft, deren Gesellschafter in Deutschland wohnen, und Herr Günther Horváth, ein österreichischer Staatsangehöriger, sind Inhaber von Nießbrauchsrechten an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn. In den Jahren 2014 und 2015 löschten die ungarischen Behörden die Nießbrauchsrechte von SEGRO und Herrn Horváth ohne Entschädigung und beriefen sich dabei auf neue Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften. Das ungarische Recht sieht nämlich vor, dass solche Rechte künftig nur Personen eingeräumt werden oder zustehen dürfen, die in einem nahen Angehörigenverhältnis zum Eigentümer der betreffenden landwirtschaftlichen Flächen stehen.

Da SEGRO und Herr Horváth der Auffassung sind, dass diese neuen Bestimmungen gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstoßen, erhoben sie beim Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szombathely, Ungarn) Klagen auf Nichtigerklärung der Bescheide der ungarischen Behörden. Dieses Gericht fragt den Gerichtshof, ob die fragliche Regelung tatsächlich gegen das Unionsrecht verstößt1.

In seinem Urteil vom 06.03.2018 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die streitigen Rechtsvorschriften eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Entschädigung zugunsten der Personen vorsehen, denen ihre Nießbrauchsrechte entzogen wurden. Die fragliche Regelung nimmt Personen aus anderen Mitgliedstaaten als Ungarn nämlich die Möglichkeit, ihre Nießbrauchsrechte weiterhin zu nutzen und sie auf andere Personen zu übertragen.

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Erfordernis eines nahen Angehörigenverhältnisses zwischen dem Inhaber des Nießbrauchsrechts und dem Eigentümer der Fläche eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Nießbrauchers oder der Herkunft des Kapitals darstellen kann.

In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof u. a. hervor, dass ausländischen Staatsangehörigen, die Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn erwerben wollten, über lange Zeit Beschränkungen auferlegt wurden oder dass sie gar keine Möglichkeit zum Eigentumserwerb hatten, so dass die einzige Möglichkeit für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, während dieser Zeit in landwirtschaftliche Flächen in Ungarn zu investieren, im Erwerb eines Nießbrauchsrechts bestand. Somit ist der Anteil ausländischer Staatsangehöriger an den Inhabern von Nießbrauchsrechten höher als der Anteil ungarischer Staatsangehöriger, so dass die streitigen Rechtsvorschriften Erstere stärker betreffen.

Zu der Frage, ob die fragliche Beschränkung dadurch gerechtfertigt ist, dass Ungarn die Anbauflächen den sie bewirtschaftenden Personen vorbehalten und ihren Erwerb zu Spekulationszwecken verhindern will, stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige Beschränkung in keinem Zusammenhang mit diesen Zielen steht und daher nicht zu ihrer Verfolgung geeignet ist. Das verlangte Angehörigenverhältnis garantiert nämlich nicht, dass der Nießbraucher das betreffende Grundstück selbst bewirtschaften wird und dass er das Nießbrauchsrecht nicht zu Spekulationszwecken erworben hat. Ebenso kann eine Person ohne ein solches Angehörigenverhältnis die Fläche selbst bewirtschaften und keine Absicht haben, es zu Spekulationszwecken zu erwerben. Schließlich kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die streitige Beschränkung außer Verhältnis zu den genannten Zielen steht, da zu ihrer Erreichung weniger einschneidende Maßnahmen hätten getroffen werden können.

Zur Rechtfertigung der Beschränkung mit der Absicht des ungarischen Gesetzgebers, angebliche Verstöße ausländischer Erwerber von Nießbrauchsrechten gegen die nationalen Vorschriften über Devisenkontrollen zu ahnden, stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Beschränkung dieses Ziel nicht zu verfolgen scheint und zudem über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht.

Was schließlich das Vorbringen Ungarns betrifft, wonach die fragliche Beschränkung aufgrund der Absicht gerechtfertigt sei, Praktiken zu bekämpfen, die darauf abzielten, durch den Abschluss verdeckter Verträge („Deckmantelverträge“) das für ausländische Staatsangehörige und juristische Personen bestehende Verbot des Erwerbs von Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen zu umgehen, stellt der Gerichtshof fest, dass die Bestellung von Nießbrauchsrechten nach ungarischem Recht nicht verboten war, als dies in den vorliegenden Fällen geschah. Außerdem stellt die ungarische Regelung durch die Annahme, dass jede Person, die zu dem Eigentümer in keinem nahen Angehörigenverhältnis steht, beim Erwerb des Nießbrauchsrechts missbräuchlich gehandelt hat, eine allgemeine Vermutung missbräuchlicher Praktiken auf. Die Aufstellung einer solchen Vermutung steht aber außer Verhältnis zu dem Ziel, diese Praktiken zu bekämpfen.

Daher entscheidet der Gerichtshof, dass die streitigen nationalen Vorschriften nicht mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar sind.

Fußnote

1Hierzu ist beim Gerichtshof auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn anhängig (vgl. Rechtssache C-235/17 , Kommission/Ungarn).

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Integrierte Gesamtschule Südstadt in Hannover darf weitergebaut werden

Das OVG Niedersachsen hat den per Eilantrag erwirkten Baustopp einer Integrierten Gesamtschule in Hannover aufgehoben, da das Grundstück des klagenden Nachbarn laut Bebauungsplan nicht in einem besonders geschützten Wohngebiet liege (Az. 1 ME 20/18).

Integrierte Gesamtschule Südstadt in Hannover darf weitergebaut werden

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 06.03.2018 zum Beschluss 1 ME 20/18 vom 05.03.2018

Die Landeshauptstadt Hannover hat sich erfolgreich gegen den vorläufigen Baustopp betreffend die Erweiterung und Sanierung der IGS Südstadt gewandt. Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 5. März 2018 (Az. 1 ME 20/18) der Beschwerde der Landeshauptstadt stattgegeben und den erstinstanzlich erfolgreichen Eilantrag einer Nachbarin abgelehnt.

Am 1. November 2017 hatte die Landeshauptstadt Hannover eine Baugenehmigung für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung der bisherigen Bertha-von-Suttner-Schule am Altenbekener Damm zur IGS Südstadt erteilt. Die Schule liegt zwischen der Pfalzstraße im Westen und der Wißmannstraße im Osten im Geltungsgereich des Bebauungsplans Nr. 679, den die Landeshauptstadt Hannover 1975 erlassen hatte. Das Schulgelände wird west- und östlich von Wohnquartieren flankiert. Die beiden bislang L-förmig zueinander stehenden Schulgebäude sollen um einen dritten Riegel parallel zur Wißmannstraße ergänzt werden. Dazwischen liegt der Pausenhof mit zahlreichen Sportmöglichkeiten. In der IGS Südstadt sollen 720 Schüler ganztags (Montag – Donnerstag 7.30 – 15.30 Uhr, Freitag bis 13.30 Uhr) betreut werden. Die Kindertagesstätte soll bis 16.00 Uhr geöffnet sein.

Auf den Eilantrag einer Nachbarin, der eine Wohnung auf der anderen Seite der Wißmannstraße gehört, hatte das Verwaltungsgericht Hannover durch Beschluss vom 25. Januar 2018 dieses Vorhaben einstweilen gestoppt (Az. 4 B 12304/17). Zur Begründung hatte es im Wesentlichen ausgeführt, das Nachbargrundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet „de luxe“ und könne verstärkten, an ein reines Wohngebiet angelehnten Schutz beanspruchen.

Auf die Beschwerde der Landeshauptstadt hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts diese Entscheidung nun geändert und den Eilantrag abgelehnt. Maßgeblich dafür sind folgende Überlegungen:

Der Eilantrag eines Nachbarn kann nur Erfolg haben, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, das angegriffene Vorhaben verletze dessen Rechte. Das ist hier nicht der Fall. Das Nachbargrundstück liegt nicht in einem Gebiet, das mehr Schutz reklamieren kann, als er sogenannten Regelnutzungen eines allgemeinen Wohngebiets nur zukommt. Denn bei der Schaffung des Bebauungsplans Nr. 679 war die Landeshauptstadt Hannover gerade auf die Fortdauer der schulischen Nutzung dieses nicht kleinen Areals bedacht gewesen. Die Größe der Schule (720 Schüler) hält sich in dem Rahmen, der einer Anlage für kulturelle Zwecke dort wegen der Pflicht zur sog. „Gebietsverträglichkeit“ gezogen ist. Dasselbe gilt für die Kindertagesstätte.

Die mit der IGS und der Kindertagesstätte verbundenen konkreten Beeinträchtigungen sind der Antragstellerin zuzumuten. An- und Abfahrtsverkehr halten sich in dem Rahmen, der in einem allgemeinen Wohngebiet hingenommen werden muss. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, Kinder würden in einem Umfang mit dem Auto gebracht, der eine auskömmliche Nutzung der angrenzenden Wohnquartiere ernstlich erschwert. Die Außenanlagen der Kindertagesstätte weisen zwar zur Antragstellerin, haben aber keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zur Folge; immerhin schirmt der neue Flügel den Lärm vom Pausenhof nunmehr von der Wohnung der Antragstellerin ab.

Der Beschluss des 1. Senats ist unanfechtbar.

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Baustopp für Windenergieanlagen bis zur Klärung der Störung einer militärischen Radaranlage

Laut OVG Rheinland-Pfalz dürfen drei Windenergieanlagen vorläufig nicht gebaut werden, bevor nicht im Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob Störungen der von den Windrädern betroffenen militärischen Anlage durch das „Hängenbleiben“ von Radarstrahlen an den Rotorblättern verursacht wird (Az. 8 B 11970/17.OVG).

Baustopp für Windenergieanlagen bis zur Klärung der Störung einer militärischen Radaranlage

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 06.03.2018 zum Beschluss 8 B 11970/17.OVG vom 27.02.2018

Drei Windenergieanlagen auf dem Bendelberg im Landkreis Südwestpfalz dürfen vorläufig nicht gebaut werden. Es bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob durch das „Hängenbleiben“ von Radarstrahlen an den Rotorblättern eine erhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der trinationalen Luftkampfübungsanlage „Polygone“ bewirkt wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin, ein Energieversorgungsunternehmen, plant, auf dem Bendelberg im Landkreis Südwestpfalz drei Windenergieanlagen zu errichten. Die Anlagenstandorte liegen im Übungsgebiet der radaranlagengestützten elektronischen Luftkampfübungsanlage „Polygone“, die gemeinsam von der deutschen Luftwaffe, der US-Airforce und den französischen Luftstreitkräften betrieben wird. Auf dieser Anlage wird ein realitätsnahes Ausbildungsszenario für das Training von Luftfahrzeugbesatzungen geübt, um beim Angriff auf ein militärisches Ziel bei erfolgter feindlicher Radarerfassung einem Abschuss ausweichen zu können. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren machte die Bundeswehr geltend, die drei Windenergieanlagen führten im Zusammenwirken mit zahlreichen in dem Gebiet bereits bestehenden Anlagen dazu, dass erhebliche Teile des Übungsgebiets nicht mehr nutzbar seien, weil der Zielverfolgungsradar an den Rotorblättern „hängen bleibe“ und anstelle des Luftfahrzeugs die Windenergieanlage als „Ziel“ erfasst würde. Die Genehmigungsbehörde des Landkreises sah dies als nicht überzeugend an und erließ den beantragten Genehmigungsbescheid.

Nachdem die Bundesrepublik Deutschland gegen den Genehmigungsbescheid Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben hatte, ordnete das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf Antrag der Betreibergesellschaft die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an, weil aus seiner Sicht das Interesse der Betreiber an einem Gebrauchmachen von der Genehmigung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiege.

Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland änderte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs ab. Aufgrund einer summarischen Prüfung im Eilverfahren sei die Sach- und Rechtslage derzeit offen. Es bedürfe weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob eine der Genehmigung der Windenergieanlagen entgegenstehende Störung der Funktionsfähigkeit der militärischen Radaranlage „Polygone“ durch den Betrieb der drei Windenergieanlagen – gegebenenfalls im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Anlagen – vorliege. Hierfür werde voraussichtlich von Bedeutung sein, in welchem Umfang noch ein von Windenergieanlagen nicht betroffenes Areal für den militärischen Trainingsbetrieb zur Verfügung stehe und ob dort Flugmanöver in der von der militärischen Aufgabenstellung der Anlage her gebotenen Bandbreite vorgenommen werden können, ohne dass zugleich andere Schutzgüter – wie der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Fluglärmimmissionen – in nicht gerechtfertigter Weise stärker beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund überwiege derzeit das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem möglichst ungestörten Betrieb der verteidigungs- und bündnispolitisch besonders bedeutsamen Polygone-Anlage.

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Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach weiterbildendem Masterstudiengang möglich

Das OVG Münster entschied, dass die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in Nordrhein-Westfalen neben weiteren Voraussetzungen auch führen darf, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat (Az. 4 A 542/15, 4 A 480/14).

Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach weiterbildendem Masterstudiengang möglich

OVG Münster, Pressemitteilung vom 06.03.2018 zu den Urteilen 4 A 542/15 und 4 A 480/14 vom 05.03.2018

Das Oberverwaltungsgericht hat am 05.03.2018 in einer Grundsatzentscheidung geklärt, dass die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in Nordrhein-Westfalen neben weiteren Voraussetzungen auch führen darf, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert worden ist, ist dann unerheblich.

Geklagt hatten in den am 05.03.2018 verhandelten, gegen die Ingenieurkammer-Bau NRW gerichteten Verfahren ein Feuerwehrmann aus Haltern (4 A 480/14) und ein langjähriger Beschäftigter bei einem Bauunternehmen aus dem Kreis Borken (4 A 542/15). Sie waren ohne vorheriges Bachelorstudium aufgrund ihrer Berufserfahrung zu weiterbildenden technischen Masterstudiengängen an der Fachhochschule Kaiserslautern zugelassen worden. Dies setzte in den gewählten Studiengängen bei Studienbewerbern ohne Bachelorabschluss voraus, dass die Hochschule die Gleichwertigkeit der anderweitig erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit denen eines grundständigen Studiums feststellte. Nach zweijähriger Studiendauer und erfolgreichem Masterabschluss verweigerte die Ingenieurkammer-Bau NRW den Klägern die Aufnahme in ihr Mitgliederverzeichnis als freiwillige Mitglieder, weil sie kein einheitliches technisches Grundstudium mit einem Mindestanteil an ingenieurspezifischen Inhalten und einer Mindestdauer von drei Jahren absolviert hätten.

Der Senat hat klargestellt, dass sich derartige Erfordernisse dem geltenden Landesrecht nicht entnehmen ließen. Erforderlich sei danach (nur) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren. Bei Änderung des Ingenieurgesetzes im Jahr 2013 habe der Gesetzgeber inländische Studienbewerber gegenüber EU-Ausländern nicht benachteiligen wollen. Deshalb müsse auch deutschen Absolventen entsprechend der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach einer kürzeren Studiendauer die fehlende Studienzeit in einem gesonderten technischen Studiengang abzuleisten. Dies sei beim Kläger im Verfahren 4 A 542/15 bereits erfolgt, weil er ein weiteres einjähriges technisches Weiterbildungsstudium an der Fachhochschule Köln absolviert habe. Beim Kläger im Verfahren 4 A 480/14 habe es an einem entsprechenden zusätzlichen technischen Studium gefehlt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende ergänzend darauf hingewiesen, dass die Länder derzeit im Interesse bundesweit vergleichbarer Regelungen ein Muster-Ingenieurgesetz abstimmten. Erwogen werde dabei, künftig zusätzlich einen Mindestanteil des Studiums der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) zu verlangen. Dies entspreche aber noch nicht dem geltenden Recht in Nordrhein-Westfalen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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Haftung für Hundebiss

Das OLG Oldenburg entschied, dass ein Hundehalter nach der sog. Tierhalterhaftung schadensersatzpflichtig ist, wenn sein freilaufender Hund auf einer Feier einen Gast ins Gesicht gebissen hat (Az. 9 U 48/17).

Haftung für Hundebiss

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 06.03.2018 zum Hinweisbeschluss 9 U 48/17 vom 08.11.2017

Ein Hundehalter ist unter Umständen gut beraten, eine Tierhaftpflichtversicherung abzuschließen. Denn er haftet grundsätzlich für Schäden, die das Tier jemandem zufügt, aus dem Gesichtspunkt der sog. Tierhalterhaftung. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hatte jetzt über einen solchen Fall zu entscheiden.

Die Klägerin, eine Frau aus Dissen am Teutoburger Wald, war bei einem Bekannten in Osnabrück zur Feier seines 75. Geburtstages eingeladen. Dort lief ein Hund, den der Bekannte drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht hatte, frei herum. Der Hund biss der Klägerin ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte. Sie erlitt schmerzhafte Biss,- Riss- und Quetschwunden, musste notärztlich behandelt werden und wurde mehrfach operiert. Später verklagte sie ihren Bekannten auf Schadensersatz.

Dieser lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt und den Hund begrüßt. Dabei sei sie ausdrücklich darum gebeten worden, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen. Zumindest treffe sie ein erhebliches Mitverschulden.

Das Landgericht Osnabrück hatte den Mann zu vollem Schadensersatz verurteilt, was der Senat jetzt bestätigt hat. Mit dem plötzlichen Biss des Hundes habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall müsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Frau den Hund nicht gefüttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm heruntergebeugt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Hund auf der Feier frei herumlief, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass hierdurch bereits ein Beissreflex ausgelöst werde. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Haustier, dieses nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde.

Der Klägerin sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen. Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lasse, könne sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen werde. Es handele sich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier. Die bloße Warnung, den Hund nicht zu füttern und nicht zu streicheln, ändere an dieser Beurteilung nichts, so der Senat.

Der Hundehalter hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats seine Berufung zurückgenommen.

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