Amazon Dash Button – Verstoß gegen Informationspflicht unmittelbar vor Absenden der Bestellung

Laut LG München I verstößt Amazon mit dem Dash Button massiv gegen Gesetze, da bei der Bestellung durch Druck auf den Button nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wird. Das berichtet die Verbraucherzentrale NRW (Az. 12 O 730/17).

Amazon Dash Button – Verstoß gegen Informationspflicht unmittelbar vor Absenden der Bestellung

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil 12 O 730/17 des LG München I vom 01.03.2018 (nrkr)

Die Verbraucherzentrale NRW siegt mit einer Klage gegen Amazon vor dem Landgericht München. Der Dash Button verstößt massiv gegen Gesetze, da nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wird.Dash Buttons sollen in Haushalten hängen und auf Knopfdruck Bestellungen des täglichen Bedarfs auslösen: vom Waschmittel über Katzenfutter bis zu Toilettenpapier. Dabei ist ein Dash Button allein auf Waren einer bestimmten Marke festgelegt. Das konkrete Produkt wird vom Nutzer über die Amazon Shopping App festgelegt.

Nach Installation des Geräts und dessen Verbindung mit dem heimischen WLAN wird die Bestellung des Produkts unmittelbar durch einen Druck auf den Dash Button ausgelöst. Dieser Zeitpunkt kann Monate nach der Produktauswahl liegen. Wer die App nicht zur Hand hat, erfährt jedoch auch bei gutem Gedächtnis nicht, zu welchen Bedingungen die Bestellung aufgegeben wurde. Denn Amazon behält sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt.

Die Verbraucherzentrale NRW sieht in dieser Ausgestaltung des Dash Buttons Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten, die Verbraucher im Internet gerade davor beschützen sollen, die Katze im Sack zu kaufen. Sie hat den Branchenriesen deshalb vor dem Landgericht München I verklagt – und Recht bekommen.

Der Richterspruch des Landgerichts München I (Az. 12 O 730/17, nicht rechtskräftig) stellt klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher werden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Landgericht zudem als unzulässig. Zudem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.

„Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber“, stellt Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski klar: „Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor.“

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Beinbruch eines Ex-Bundesligafußballers mit Marketingunternehmen bei Benefizspiel nicht unfallversichert

Betreibt ein Fußballer ein Marketingunternehmen, ist laut LSG Darmstadt seine Teilnahme an einem Benefiz-Fußballspiel keine im Rahmen dieses Unternehmens unfallversicherte Tätigkeit (Az. L 3 U 247/16).

Beinbruch eines Ex-Bundesligafußballers mit Marketingunternehmen bei Benefizspiel nicht unfallversichert

LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 27.02.2018 zum Urteil L 3 U 247/16 vom 30.01.2018

Arbeitsunfälle sind Unfälle infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Bei freiwillig versicherten Selbständigen wird der Umfang des Versicherungsschutzes allein durch den objektiv festzustellenden und angemeldeten Unternehmensgegenstand bestimmt. Betreibt ein Fußballer ein Marketingunternehmen, ist seine Teilnahme an einem Benefiz-Fußballspiel keine im Rahmen dieses Unternehmens unfallversicherte Tätigkeit. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.

Ex-Profifußballer verletzt sich bei Benefiz-Fußballspiel

Ein 52-jähriger ehemaliger Bundesligafußballer betreibt ein Marketingunternehmen. Er versicherte sich hinsichtlich dieser Tätigkeit freiwillig bei der Berufsgenossenschaft. Im März 2015 nahm er als Spieler an einem Benefiz-Fußballspiel teil, zu dessen Vorbereitung auch ein Auftrag an sein Unternehmen erteilt worden war. Bei diesem Spiel zog er sich eine Schienbeinfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte seinen Antrag auf Entschädigung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, weil das Fußballspielen nicht in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Marketingtätigkeit stehe. Der Fußballer aus dem Hochtaunuskreis berief sich hingegen darauf, dass Tätigkeitsschwerpunkt seines Unternehmens die Organisation von Veranstaltungen und die Vermittlung von prominenten Persönlichkeiten insbesondere aus dem Bereich des Sports sei. Hierzu gehöre auch seine aktive Spielteilnahme.

Teilnahme an Fußballspielen gehört nicht zum Marketing

Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Maßgeblich für den Zusammenhang der schädigenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit sei die objektive Handlungstendenz. Es komme daher darauf an, ob der Betroffene eine versicherte Tätigkeit habe ausüben wollen und dies durch objektive Umstände bestätigt werde. Insoweit sei auf den objektiv festzustellenden und angemeldeten Unternehmensgegenstand abzustellen. Einzelvertragliche Verpflichtungen gegenüber Kunden seien hingegen unbeachtlich. Andernfalls könne ein Versicherter beliebig den Umfang des Versicherungsschutzes bestimmen ohne Beiträge nach dem entsprechenden Gefahrtarif zu zahlen. Der unternehmerisch tätige Ex-Fußballprofi sei zwar hinsichtlich der Akquise anderer Spieler unfallversichert, nicht hingegen während der eigenen Teilnahme an einem Benefizspiel.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Auf (…) Antrag können sich versichern

1. Unternehmer (…)

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (B) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)

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Illumination des Landtagsgebäudes in Potsdam erlaubt

Das VG Potsdam hat die wegen der fehlenden Zustimmung der Landtagspräsidentin verbotene Illumination des Landtagsgebäudes in Potsdam erlaubt. Die grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit habe Vorrang vor dem Hausrecht der Landtagspräsidentin (Az. VG 3 L 211/18).

Illumination des Landtagsgebäudes in Potsdam erlaubt

VG Potsdam, Pressemitteilung vom 05.03.2018 zum Beschluss VG 3 L 211/18 vom 05.03.2018

Die für das Versammlungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat dem Antrag des Vereins Teltow gegen Fluglärm auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die vom Polizeipräsidium verbotene Illumination der Westfassade des Landtags anlässlich des 5. Jahrestags des Volksbegehrens zum Nachtflugverbot BER stattgegeben.

Der Antragsteller plant für den 7. März 2018 von 18:00 bis 22:30 Uhr die Durchführung einer Versammlung auf dem Platz vor dem Landtagsgebäude, Am Alten Markt in Potsdam, bei der mittels Video-Beamer im Wesentlichen Zitate von Politikern zum Volksbegehren für das Nachtflugverbot am BER auf die Westfassade des Landtags projiziert werden sollen. Diese beabsichtigte Illumination hat das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg mit einer entsprechenden Auflage im Bescheid vom 28. Februar 2018 auf Grund der fehlenden Zustimmungen der Landtagsverwaltung sowie der Präsidentin des Landtags untersagt.

Mit dem den Beteiligten am 5. März 2018 zugestellten Beschluss hat das Verwaltungsgericht Potsdam dieses Verbot als rechtswidrig bewertet. Anders als das Polizeipräsidium verneint das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gefahr für die Würde oder die Funktionsfähigkeit des Landtags als Gesetzgebungsorgan und sieht auch das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot nicht als verletzt an; vielmehr gebührt der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit der Vorrang vor dem Hausrecht der Landtagspräsidentin.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsgegner die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

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Fotos Prominenter bei Sportereignis nur für Turnierberichterstattung verwendbar

Das OLG Frankfurt am Main hat die Veröffentlichung von Fotos einer prominenten Turnierteilnehmerin untersagt, wenn sie nicht mit der Berichterstattung über das Sportereignis im Zusammenhang stehen (Az. 16 U 87/17).

Fotos Prominenter bei Sportereignis nur für Turnierberichterstattung verwendbar

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 05.03.2018 zum Urteil 16 U 87/17 vom 22.02.2018 (nrkr)

Das OLG Frankfurt am Main untersagt die Veröffentlichung von Fotos einer prominenten Turnierteilnehmerin, wenn sie nicht mit der Berichterstattung über das Sportereignis im Zusammenhang stehen.

Die Klägerin ist die Tochter eines bekannten ehemaligen deutschen Autorennfahrers. Sie nimmt die Beklagte, einen großen deutschen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassen der Veröffentlichung von fünf Fotos in Anspruch.

Auf vier dieser Fotos sieht man die 19 Jahre alte Klägerin neben ihrer Mutter auf einem Reitturnier in Rom. Die Klägerin hatte an diesem Western-Turnier am Wochenende vor dem Erscheinen der Zeitschrift teilgenommen. Das fünfte Bild zeigt die Klägerin neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter vor etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier in Monte Carlo auf der Tribüne. Auf zwei weiteren, nicht beanstandeten Bildern ist die Klägerin mit ihrem Pferd als Teilnehmerin des Turniers zu sehen.

Die Klägerin hält die Veröffentlichung dieser Fotos für rechtswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Verlages, die vor dem OLG gemäß dem am 05.03.2018 veröffentlichtem Urteil keinen Erfolg hatte.

Die Klägerin habe, so das OLG, nicht in die Bildveröffentlichungen eingewilligt. „Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen“, betont das OLG. Die streitgegenständlichen Bilder illustrierten hier jedoch nicht die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb, sondern zeigten allein das Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am „Rand des Geschehens“.

Die vier Turnierfotos unterfielen auch nicht dem Begriff der Bildnisse der Zeitgeschichte, so dass auch aus diesem Grund keine Veröffentlichungsbefugnis bestanden habe. Das international besetzte Reitturnier könne zwar als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse stünden jedoch „in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier“. Die Presse dürfe bei Auftritten von „prominenten Personen“ bei zeitgeschichtlichen Ereignissen auch darüber berichten, welche Personen erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich befunden haben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich die übrige Berichterstattung über das sportliche Ereignis allein darauf beschränke, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen. Das sei hier der Fall. Der Turnierbezug des Artikels beschränke sich auf den Umstand, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen habe. Weitere Informationen zum Turnier, etwa den weiteren Teilnehmern und den erzielten Ergebnissen, könnten dem Artikel dagegen nicht entnommen werden. Er hebe allein die „Familienbande und das neue Genießen der schönen Seiten des Lebens“ hervor.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, da ein öffentliches Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des klägerischen Vaters bestehe. Insoweit sei insbesondere zu respektieren, dass sich die Familie nach dem Unfall des Vaters aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand herausgegeben habe. Dies habe sich bis heute nicht geändert.

Die Abbildung des fünften Fotos, welches die Klägerin als Kleinkind zeige, sei aus diesen Gründen erst Recht nicht gerechtfertigt. Selbst bei bekannten Sportlern bedürfe die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder- und Jugendzeit stets der Einwilligung. Ob die Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildes vor 17 Jahren gegeben gewesen war, sei bereits fraglich. Jedenfalls bedürfe es 17 Jahre später der Einwilligung der erwachsen gewordenen Klägerin selbst.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden.

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Nicht immer Mietwagen nach Verkehrsunfall

Laut OLG Hamm kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall bei einer geringen Fahrleistung nicht erforderlich sein. Dem Geschädigten steht dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung zu (Az. 7 U 46/17).

Nicht immer Mietwagen nach Verkehrsunfall

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.03.2018 zum Urteil 7 U 46/17 vom 23.01.2018 (rkr)

Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Dem Geschädigten steht dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23. Januar 2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az. 2 O 203/16 LG Bielefeld) bestätigt.

Der seinerzeit 76 Jahre alte Kläger aus Bielefeld erlitt am 09.02.2016 auf dem Ostwestfalendamm in Bielefeld einen Verkehrsunfall, für den – dies ist im Verlauf des Rechtsstreits geklärt worden – allein die Beklagte aus Bielefeld verantwortlich ist. In dem vor dem Oberlandesgericht Hamm in der Berufungsinstanz geführten Rechtsstreit streiten der Kläger und die Beklagten – der Kläger hat die Unfallverursacherin mit ihrem Haftpflichtversicherer verklagt – darüber, ob die Beklagten dem Kläger auch Mietwagenkosten in Höhe von ca. 1.230 Euro zu erstatten haben.

Der Kläger mietete am 22.02.2016 einen Toyota Aygo als Ersatzfahrzeug an. Mit der Reparatur seines beim Unfall beschädigten Toyota Yaris beauftragte er eine Kfz-Werkstatt in Lemgo. Der von dort aus mit der Schadensbegutachtung beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.300 Euro, einen Wiederbeschaffungswert von 3.900 Euro und eine Reparaturdauer von 4-5 Arbeitstagen. Der Kläger beauftragte die Kfz-Werkstatt mit der Instandsetzung des Fahrzeugs. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten hatte er den Mietwagen 11 Tage in Anspruch genommen. In dieser Zeit legte der Kläger mit dem Mietwagen 239 km zurück.

Die Beklagten lehnten die Erstattung der Mietwagenkosten ab, weil sie das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung des Klägers nicht für erforderlich erachteten. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil an. Der Kläger habe nach dem eingeholten Gutachten, so das Landgericht, nur mit einer Wiederherstellungsdauer von 4 bis 5 Tagen zu rechnen gehabt. Für diese wenigen Tage sei es ihm zuzumuten gewesen, für anstehende Fahrten ein Taxi zu benutzen, zumal er den beschädigten Pkw nicht für berufliche Zwecke gebraucht habe.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung des Landgerichts zu den Mietwagenkosten bestätigt und dem Kläger – anstelle der Mietwagenkosten – nur einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 Euro, 5 Tage zu je 23 Euro, zugesprochen.

Das Anmieten eines Ersatzwagens durch den Kläger sei zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen, so der Senat. Der Toyota des Klägers sei nach dem Unfall noch fahrbereit gewesen. Er habe dem Kläger deswegen nur für die tatsächliche Dauer der Reparatur nicht zur Verfügung gestanden. Die Reparatur habe nach den Feststellungen des Sachverständigen in 5 Tagen durchgeführt werden können. Dass sie dann tatsächlich länger gedauert habe, könne der Senat nicht feststellen, weil der Beginn der Reparaturarbeiten nicht mehr zu ermitteln sei.

Unter dem Gesichtspunkt eines von dem Schädiger zu tragenden Prognoserisikos könne der Kläger nicht die Kosten für das elftägige Anmieten des Ersatzfahrzeuges beanspruchen. Nach dem Prognoserisiko schulde ein Schädiger dem Geschädigten nur die Mehrkosten, die ohne eigenes Verschulden des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen entstanden seien. Dieser Gesichtspunkt komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil der Kläger die Schadensabwicklung vollständig aus der Hand gegeben und somit selbst gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe.

Bei der Beurteilung der Mietwagenkosten sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger in den elf Tagen nur 239 km gefahren sei. Abzüglich der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt sei er damit nur ca. 16 km pro Tag gefahren. Der Senat gehe davon aus, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstelle, weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen sei, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben. Anderes habe der insoweit – auch – darlegungspflichtige Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser Situation habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass Mietwagenkosten von ca. 111 Euro pro Tag die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen würden.

Hinzu komme, dass der Kläger bei der Reparatur – zulässig – unter Wahren seines Integritätsinteresses im Rahmen der 130 %-Grenze seinen Wagen habe reparieren lassen. Entschließe sich der Geschädigte bei einer derartigen Situation zur Reparatur seines Fahrzeugs, müsse er die 130 %-Grenze beim Anmieten seines Ersatzfahrzeugs reflektieren. Das habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht ausreichend getan, weil die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten von ca. 4.300 Euro und die Mietwagenkosten von ca. 1.230 Euro die 130 %-Grenze von 5.070 Euro überschritten.

In der Gesamtschau dieser Faktoren sei das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges durch den Kläger nicht erforderlich gewesen und ihm deswegen nur ein Nutzungsausfallschaden zuzusprechen.

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Schüleraufenthalt auf Militärbasis in den USA kann einer geeigneten Gastfamilie „mittlerer Art und Güte“ entsprechen

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schüleraufenthalt auf einer Militärbasis in den USA einer geeigneten Gastfamilie „mittlerer Art und Güte“ entsprechen kann, ebenso wie eine alleinstehende Gastmutter mit erwachsenem Sohn durchschnittlichen Lebensverhältnissen in den USA entspreche und eine angemessene Unterbringung gewährleisten könne (Az. 22 O 2/17).

Schüleraufenthalt auf Militärbasis in den USA kann einer geeigneten Gastfamilie „mittlerer Art und Güte“ entsprechen

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.03.2018 zum Urteil 22 O 2/17 vom 05.03.2018 (nrkr)

Mit Urteil vom 5. März 2018 (22 O 2/17) hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Klage eines Vaters auf restliche Rückzahlung des Entgelts, das er für den Gastschulaufenthalt seines Sohnes in den USA bezahlt hatte, abgewiesen.

Der Kläger buchte bei der beklagten Vermittlungsagentur für Gastschulaufenthalte ein Gastschuljahr in den USA. Noch vor Antritt der Reise im Sommer 2016 erfuhr der Sohn des Klägers, dass die vermittelte Gastfamilie auf einer Militärbasis in der Nähe von Spokane/Washington wohnte. Diese Basis war bis zum Jahr 1990 Lagerort von nuklearen Sprengköpfen gewesen. Am 20.06.1994 hatte es dort einen Amoklauf mit vier Toten und 22 Verletzten gegeben; vier Tage später war ein Flugzeug während einer Flugshow abgestürzt mit vier Toten. Seit dem 15.08.2016 war der Zutritt zur Militärbasis nur noch mit einem Berechtigungsausweis möglich.

Mit dieser Gastfamilie war der Kläger nicht einverstanden. Auf seinen Widerspruch bot die beklagte Vermittlungsagentur die Unterbringung des Sohnes bei einer alleinstehenden Gastmutter mit einem erwachsenen Sohn an, was der Kläger wiederum ablehnte. Der Kläger trat vom Vermittlungsvertrag zurück und verlangte die vollständige Rückzahlung des Reisepreises von insgesamt 13.275 Euro. Die Beklagte erstattete 765 Euro für die nicht erfüllte Staatenwahl und 48 % des Restpreises in Höhe von 6.004,80 Euro.

Die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Seine Kündigung sei unwirksam, weil die Leistung der Vermittlungsagentur nicht mangelhaft war. Die dem Gastschüler vermittelte Gastfamilie, die in den USA auf einer Militärbasis lebt, sei vertragsgerecht.

Das Gericht verwies auf die Vorschrift des § 651 l Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach muss eine Gastfamilie für eine bei Mitwirkung des Gastschülers nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers geeignet sein. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber gewollt, dass der Schüler aus pädagogischen Gründen in einer zufällig ausgewählten Familie, gewissermaßen einer Familie „mittlerer Art und Güte“ untergebracht werde.

Dass die Gastmutter in dem von der 22. Zivilkammer entschiedenen Fall als Mitarbeiterin der Krankenhausverwaltung Militärangehörige ist und Uniform trägt, macht die Familie nicht als Gastfamilie ungeeignet. Für die Frage, ob eine Familie als Durchschnittsfamilie des Gastlandes anzusehen ist, kommt es nicht in erster Linie auf den Beruf der Gasteltern an. Auch das Leben auf einer zugangsbeschränkten Militärbasis begründet für sich gesehen nicht die Ungeeignetheit, weil in den USA viele Menschen in sog. Gated Communities leben. Es sei dem Gastschüler zuzumuten, dass damit der spontane Besuch eines Mitschülers erschwert oder gar unmöglich werde.

Die mehr als 20 Jahre zurückliegende Lagerung von Atomwaffen, der Amoklauf und der Flugzeugabsturz seien kein Indiz dafür, dass das Leben auf dieser Militärbasis besonders gefährlich sei.

Schließlich entspreche auch eine alleinstehende Gastmutter mit erwachsenem Sohn durchschnittlichen Lebensverhältnissen in den USA und könne eine angemessene Unterbringung gewährleisten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Kläger kann beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung einlegen.

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Keine Störung des Wetterradars Essen durch Windenergieanlage

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine geplante Windenergieanlage sich trotz anderslautender genereller Empfehlungen für die Entfernung von Windenergieanlagen zu Radarstandorten nicht in rechtlich relevantem Maße auf die Warntätigkeit des Deutschen Wetterdienstes auswirkt (Az. 8 A 2478/15).

Keine Störung des Wetterradars Essen durch Windenergieanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.03.2018 zum Urteil 8 A 2478/15 vom 02.03.2018

Das Oberverwaltungsgericht hat mit am 02.03.2018 verkündetem Urteil den Kreis Mettmann verpflichtet, der Klägerin, einem Windenergieunternehmen, einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 99,7 m in Wülfrath-Flandersbach im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen zu erteilen.

Die Windenergieanlage soll etwa 11,1 km südlich eines vom Deutschen Wetterdienst betriebenen Wetterradars in Essen errichtet werden. Dieses stellt Niederschlags- und Windinformationen zur Verfügung, die sowohl der Wettervorhersage als auch der Erstellung von Wetterwarnungen dienen und u.a. der Bundeswehr und der Luftfahrt zur Verfügung gestellt werden. Es ist Bestandteil des vom Deutschen Wetterdienst betriebenen Radarverbundes von bundesweit 17 Wetterradaranlagen.

Die gegen die ablehnende Entscheidung des Kreises Mettmann gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen, weil die geplante Windenergieanlage im Falle ihrer Errichtung in den Radarstrahl hineinragen und die Radarmessung signifikant stören würde. Deshalb falle die Abwägung unter Berücksichtigung der großen Bedeutung von Warnungen vor mitunter gefährlichen Wettererscheinungen zulasten der Klägerin aus. Das Oberverwaltungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und der Klage stattgegeben.

Der 8. Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass die Erzielung der im Hinblick auf die Aufgabenstellung des Deutschen Wetterdienstes erwünschten Ergebnisse durch die geplante Windenergieanlage nicht verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert werde. Auf generelle Empfehlungen für die Entfernung von Windenergieanlagen zu Radarstandorten komme es hierfür nicht an. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung wirkten sich die wegen der geplanten Einzelanlage zu erwartenden Beeinträchtigungen der erhobenen Basisdaten des Wetterradars nicht in rechtlich relevantem Maße auf die Warnprodukte des Deutschen Wetterdienstes und damit auf dessen Warntätigkeit aus.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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Arzt wegen seiner Voltaren-Rezepte im Regress

Ein Kölner Arzt scheiterte mit seiner Klage gegen die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein wegen eines Medikamentenregresses vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 2 KA 37/16).

Arzt wegen seiner Voltaren-Rezepte im Regress

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 2 KA 37/16 vom 10.05.2017 (rkr)

Ein Kölner Arzt scheiterte mit seiner Klage gegen die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein wegen eines Medikamentenregresses vor dem Sozialgericht Düsseldorf.

Der 67-jährige Kläger verordnete zahlreichen Patienten das Präparat Voltaren Emulgel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse. Es wurde eine Prüfung der Verordnungen veranlasst. Die Beklagte setzte einen Regress in Höhe von rund 600 Euro fest. Nach der aktuellen Rechtslage dürfe das Medikament mit dem Wirkstoff Diclofenac nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden. Der Kläger wandte sich gegen den Regress mit dem Argument, dass er das Medikament nur bei bestimmten orthopädischen Beschwerden aufgeschrieben habe. Dies habe er nur in Ausnahmefällen gemacht.

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf wies die Klage ab. Die Beklagte fordere von dem Arzt zu Recht Ersatz des Schadens, der durch die nicht gerechtfertigte Verordnung der Medikamente entstanden sei. Grundsätzlich falle das Präparat Voltaren Emulgel unter den Verordnungsausschluss. In medizinisch begründeten Einzelfällen dürfe das Medikament ausnahmsweise mit entsprechender Begründung verordnet werden. Die Begründung der Verordnung sei in der Patientenakte zu dokumentieren. Nach Prüfung einiger Auszüge von Patientenkarteikarten genüge die Dokumentation des Klägers diesen Anforderungen nicht. Eine Begründung dafür, dass eine verordnungsfähige Behandlungsalternative nicht möglich sei und daher ausnahmsweise das Voltaren Emulgel zu verordnen sei, sei nicht dokumentiert. Die streitigen Verordnungen wären daher allenfalls als Privatrezept auszustellen gewesen.

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Wegen Betrugs verurteilter Arzt ist ungeeignet für die vertragsärztliche Versorgung von Asylbewerbern

Laut SG Düsseldorf ist ein wegen Betrugs verurteilter Arzt ungeeignet für die vertragsärztliche Versorgung von Asylbewerbern, wenn die sog. Wohlverhaltenszeit von fünf Jahren noch nicht verstrichen ist (Az. S 2 KA 16/17).

Wegen Betrugs verurteilter Arzt ist ungeeignet für die vertragsärztliche Versorgung von Asylbewerbern

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 2 KA 16/17 vom 20.09.2017 (nrkr)

Ein Düsseldorfer Arzt war mit seiner Klage gegen die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein vor dem Sozialgericht Düsseldorf auf Erteilung einer Genehmigung zur Versorgung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen erfolglos.

Der Kläger ist ein approbierter Allgemeinmediziner, der 2013 wegen Abrechnungsbetrugs verurteilt wurde. Er verzichtete Ende 2014 im Rahmen eines Vergleichs unwiderruflich auf seine kassenärztliche Zulassung. Mitte 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen versorgen zu dürfen. Dabei werden die ärztlichen Leistungen mit der Beklagten abgerechnet, Kostenträger ist das Land NRW. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da der Kläger aufgrund seines Abrechnungsbetrugs ungeeignet sei. Dagegen wandte sich der Kläger. Er habe sich zwischenzeitlich wohlverhalten und die damaligen Verfehlungen lägen so lange zurück, dass sie seiner Geeignetheit nicht entgegenstünden.

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation der Beklagten. Grundsätzlich könne Privatärzten auf Antrag die Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen erteilt werden. Dies setze jedoch die Eignung des betroffenen Arztes voraus. Die Beklagte müsse darauf vertrauen dürfen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Eine ordnungsgemäße Leistungserbringung und exakte Abrechnung seien nämlich nur eingeschränkt von der Beklagten überprüfbar. Das Vertrauen in den Kläger sei auch noch nicht wiederhergestellt. Regelmäßig müsse dafür eine Wohlverhaltenszeit von fünf Jahren verstreichen. Gerechnet ab dem Entzug der Zulassung oder wie hier dem Verzicht auf die Zulassung seien noch keine fünf Jahre vergangen. Die Beklagte halte den Kläger daher zu Recht für ungeeignet.

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Kein Anspruch auf Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit im Ausland

Das SG Düsseldorf hat auf die Klage eines dauerhaft in Spanien lebenden Rentners entschieden, dass kein Sachleistungsanspruch bei Pflegebedürftigkeit im Ausland besteht (Az. S 5 P 281/13).

Kein Anspruch auf Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit im Ausland

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 5 P 281/13 vom 16.07.2017 (nrkr)

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines dauerhaft in Spanien lebenden Rentners auf Feststellung eines Sachleistungsanspruchs aus der privaten Pflegeversicherung abgewiesen.

Der 73-jährige Kläger begehrt von der beklagten privaten Pflegeversicherung die Feststellung, dass er im Fall des Eintritts der Pflegebedürftigkeit einen Sachleistungsanspruch (z. B. Erstattung von Rechnungen eines Pflegedienstes, Hilfsmittelrechnungen oder Pflegeheimrechnungen) gegen die Beklagte hat, da dieser einen etwa doppelt so hohen Wert im Vergleich zu einem Pflegegeldanspruch habe. Die Beklagte hatte dem Kläger für den Fall anerkannter Pflegebedürftigkeit lediglich die Zahlung von Pflegegeld avisiert.

Die 5. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf begründet die Abweisung der Klage damit, dass das Pflegegeld uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland zu transferieren sei, ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bzw. auf den entsprechenden Erstattungsanspruch sei hingegen nicht exportfähig. Sachleistungen seien grundsätzlich nur vom Wohnortsozialversicherungsträger zu gewähren. Eine Ausnahme gelte lediglich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte. Der Kläger sei jedoch weder Ruhestandsbeamter noch ihnen gleichgestellt.

Dieses Ergebnis widerspreche insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da das Versicherungssystem für Beamte und das für sonstige privat oder gesetzlich pflegepflichtversicherte Personen erhebliche Unterschiede aufweise. Sachlicher Grund für die Begrenzung auf Pflegegeld seien die auf das Inland beschränkten Kontrollmöglichkeiten der Leistungsvoraussetzungen sowie der Qualitätskontrolle.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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