50 Euro monatliches Taschengeld sind nicht auf Hartz IV anzurechnen

Laut SG Düsseldorf sind 50 Euro Taschengeld nicht auf Hartz IV anzurechnen, u. a. da das Geld der Finanzierung von Bewerbungskosten dienen sollte. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, „auf eigene Füße“ zu kommen, beeinträchtigen (Az. S 12 AS 3570/15).

50 Euro monatliches Taschengeld sind nicht auf Hartz IV anzurechnen

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 12 AS 3570/15 vom 07.06.2017 (rkr)

Ein 24-jähriger Kläger aus Krefeld war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage gegen das Jobcenter wegen der Berücksichtigung von Taschengeld in Höhe von 50 Euro erfolgreich.

Der Kläger erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und erhielt darüber hinaus 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Großmutter in Höhe von 50 Euro nicht angerechnet werden dürfe, da dies grob unbillig sei.

Die 12. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, „auf eigene Füße“ zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. 50 Euro entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs.

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Krefeld Pinguine müssen Risikozuschläge für Unfallversicherung zahlen

Das SG Düsseldorf hat die Klage der KEV Pinguine Eishockey GmbH gegen die Erhebung eines Beitragszuschlags zur Unfallversicherung abgewiesen. Der Gesetzgeber habe den Berufsgenossenschaften einen weiten Spielraum bei der Festsetzung der Beiträge und Zuschläge eingeräumt (Az. S 6 U 460/14).

Krefeld Pinguine müssen Risikozuschläge für Unfallversicherung zahlen

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 6 U 460/14 vom 14.11.2017 (rkr)

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage der KEV Pinguine Eishockey GmbH gegen die Erhebung eines Beitragszuschlags abgewiesen.

Die Krefeld Pinguine sind als Profisportverein unfallversichertes Mitglied bei der beklagten Verwaltungsberufsgenossenschaft. Die Beklagte hat von der Klägerin zusätzlich zu dem anhand von Gefahrentarifen erhobenen Beitrag einen Beitragszuschlag für das Jahr 2012 in Höhe von über 15.000 Euro gefordert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass dies rechtswidrig sei, da die Beklagte zwar Zuschläge erhebe, jedoch keine Nachlässe gewähre. Überdies sei lediglich ein Versicherungsfall als Basis für den erhobenen Zuschlag zugrunde gelegt worden. Außerdem habe die Klägerin als professioneller Eishockeyverein keine Möglichkeit, präventiv Gefährdungsrisiken – namentlich Fouls gegnerischer Spieler – entgegenzuwirken und damit Beitragszuschläge zu verhindern.

Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf wies die Klage ab mit der Begründung, dass der Beitragszuschlag zutreffend festgesetzt worden sei. Die Berufsgenossenschaften dürften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge auferlegen und Nachlässe bewilligen. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin könnten die Berufsgenossenschaften sich auch für nur eines von beiden oder eine Kombination entscheiden. Auch sei die Erhebung eines Zuschlags aufgrund eines einzigen Unfalls im Jahr, der in den Verantwortungsbereich des Unternehmens falle, möglich. Dass die Klägerin in Bezug auf Prävention in dieser Sportart chancenlos sei, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit, da das Gericht nur überprüfen könne, ob die Handhabung im Hinblick auf die Gesamtheit aller Mitgliedsunternehmen geeignet ist, den verfolgten Zielen zu dienen. Der Gesetzgeber habe dabei den Berufsgenossenschaften einen weiten Spielraum eingeräumt.

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Starke Zugluft im Passivhaus begründet Mietmangel

Das AG Frankfurt am Main entschied, dass kalte Zugluft in einem neu errichteten Passivhaus einen Mietmangel darstellt, welcher eine Minderung der Miete um 10 % rechtfertige (Az. 33 C 1251/17).

Starke Zugluft im Passivhaus begründet Mietmangel

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil 33 C 1251/17 vom 28.02.2018 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass kalte Zugluft in einem neu errichteten Passivhaus einen Mietmangel darstellt, welcher eine Minderung der Miete um 10 % rechtfertige.

Hintergrund des Mietrechtsstreits war, dass die Kläger in ein neu errichtetes Passivhaus eingezogen sind und berichteten, dass trotz funktionierender Fußbodenheizung in den Wintermonaten die Zugluft im Wohn-, Arbeits- und Schlafzimmer nicht mehr erträglich gewesen sei. Die Vermieterseite hielt dem entgegen, dass Beeinträchtigungen durch Zugluft, wenn überhaupt, nur eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung seien, welche im Sommer gar nicht auftreten würden.

Das Gericht urteilte, dass Zugluft im Passivhaus grundsätzlich einen minderungsrelevanten Mangel darstellen kann. Zwar sei es konstruktionsbedingt so, dass Passivhäusern der Nachteil anhafte, dass die vorgegebene Raumtemperatur in den jeweiligen Wohnungen nur in einem geringen Maße verändert werden könne. Aufgrund einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung komme es konstruktionsbedingt häufig vor, dass in Räumen Zugluft entstehe. Wie sich aus einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, werde in der konkreten Wohnung die Zugluft im Winter jedoch stets mit einer zu niedrigen Temperatur eingebracht, sodass die Wohnung nicht mehr angenehm temperiert sei. Auch wenn die Auswirkungen im Sommer geringer seien als im Winter und eine gewisse Zugluft in Passivhäusern konstruktionsbedingt immer gegeben sei, liege konkret jedoch ein Mangel vor, welcher eine Minderung der Miete um 10 % für das ganze Jahr rechtfertige.

Weiter bestätigte das Gericht die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt am Main, wonach Ansprüche eines Mieters auf Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses üblicherweise nach 3-6 Monaten geltend gemacht werden können, sofern keine besonderen Umstände, wie beispielsweise eine ausstehende Betriebskostenabrechnung, eine Verzögerung rechtfertigten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Kosten für Beseitigung von auf Straßen überhängende Pflanzen

Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernen, so kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind. So entschied das VG Mainz (Az. 3 K 363/17).

Kosten für Beseitigung von auf Straßen überhängende Pflanzen

VG Mainz, Pressemitteilung vom 05.03.2018 zum Urteil 3 K 363/17 vom 21.02.2018

Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernen, so kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Von dem (Eck)Grundstück des Klägers ragte Baum- und Heckenbewuchs auf angrenzende öffentliche Straßen. Nachdem trotz zweimaliger Aufforderung zum Rückschnitt ein solcher unterblieb, beauftragte die beklagte Straßenbaubehörde damit einen Gartenbaubetrieb. Dieser stellte der Beklagten Kosten in Höhe von 525,39 Euro in Rechnung. Diese Kosten verlangte die Beklagte vom Kläger erstattet, der dagegen mit Widerspruch und Klage vorging. Er machte geltend, eine vorherige Aufforderung zum Rückschnitt nicht erhalten zu haben. Dieser sei auch nicht nötig gewesen, weil entsprechende Arbeiten erst im Jahr zuvor durchgeführt worden seien. Im Übrigen seien die von dem Unternehmer angegebenen Kosten hinsichtlich des Personaleinsatzes und des auf eine Deponie verbrachten Schnittgutvolumens nicht verständlich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage überwiegend ab.

Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Ortslage sei nach dem Landesstraßengesetz verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, so könne die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung des überhängenden Bewuchses veranlassen und die dabei entstandenen Kosten gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sei die Beklagte vorliegend grundsätzlich zutreffend verfahren. Insbesondere habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Kläger wenigstens eine der beiden behördlichen Aufforderungen zur Beseitigung des bestehenden Überwuchses auch tatsächlich erhalten habe. Das einfache Bestreiten des Zugangs der Schreiben reiche hier nicht aus. Denn es sei als äußerst unwahrscheinlich anzusehen, dass der Kläger gerade die beiden Aufforderungen nicht erhalten haben will, obgleich ihm in demselben Zeitraum mehrere Bescheide der Behörde übersandt bzw. zugestellt worden seien. Die auf den Kläger umgelegten Kostenpositionen der Unternehmerrechnung seien auch nachvollziehbar. Der Erstattungsbescheid sei jedoch insoweit rechtswidrig, als er Kosten beinhalte, die auf den Beseitigungsaufwand für eine Grundstücksseite entfielen, die an einen nicht gewidmeten Weg und damit nicht an eine öffentliche Straße grenze.

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Eilrechtsschutz gegen Betriebsuntersagung im sog. Abgasskandal

Das VG Karlsruhe hat Eilrechtsschutz gegen die sofortige Betriebsuntersagung eines vom sog. Abgasskandal betroffenen VW Amarok gewährt. Die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs seien nicht eingeschränkt und die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für die Luftreinhaltung seien nicht konkret und unmittelbar (Az. 12 K 16702/17).

Eilrechtsschutz gegen Betriebsuntersagung im sog. Abgasskandal

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 02.03.2018 zum Beschluss 12 K 16702/17 vom 26.02.2018 (nrkr)

Mit einem Beschluss vom 26.02.2018 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Eilantrag gegen die sofortige Betriebsuntersagung eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stattgegeben. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Fahrzeugs des Typs VW Amarok 2,0 TDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist und im Hinblick auf seine Stickoxid-Emissionen nicht der EG-Typgenehmigung entspricht. Weil der Eigentümer nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hat, untersagte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ihm mit Bescheid vom 05.12.2017 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung an, sodass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort trotz Widerspruch und Klage untersagt ist.

Der Eigentümer wandte sich mit einem Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Betriebsuntersagung. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 26.02.2018 stattgeben und Eilrechtsschutz gewährt. Zur Begründung ihres Beschlusses hat die Kammer ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht den einschlägigen Anforderungen.

Zum einen werde die Anordnung den Begründungsanforderungen nicht gerecht. Das Landratsamt habe ausgeführt, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Nach Auffassung der Kammer handele es sich hierbei weder um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende noch um eine sonst nachvollziehbare Begründung für den Sofortvollzug. Es liege kein typischer Fall der Betriebsuntersagung aus Gründen der Verkehrssicherheit vor.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht könne die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bestand haben. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs lasse sich nicht feststellen. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Untersagung des Fahrzeugbetriebs bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Denn es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe, das eine sofortige Umsetzung der Untersagungsverfügung zu rechtfertigen vermöge. Insbesondere seien hier die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt, sodass keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestehe. Zwar handele es sich bei den betroffenen Aspekten der Luftreinhaltung um hohe Schutzgüter; jedoch seien die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für diese Schutzgüter nicht konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt zeige der seit Bekanntwerden der vorschriftswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung im Jahr 2015 vergangene Zeitraum, dass eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit auch aus Sicht der zuständigen Behörden nicht vorliege.

Der Beschluss vom 26.02.2018 (1Az. 2 K 16702/17) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.

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Nachversicherung für verbeamtete Lehrer verstößt gegen Europarecht

Das VG Düsseldorf entschied, dass die Nachversicherung für einen beamteten Lehrer, der in einen anderen Mitgliedstaat der EU gewechselt hat und aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden musste, gegen Europarecht verstößt (Az. 23 K 6871/13).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.03.2018 zum Urteil 23 K 6871/13 vom 26.02.2018

 

Nachversicherung für beamteten Lehrer, der in einen anderen Mitgliedstaat der EU gewechselt hat und aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden musste, verstößt gegen Europarecht

Die nordrhein-westfälische Praxis der Nachversicherung von Beamten, die auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausgeschieden sind, um in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Arbeitnehmer tätig zu sein, ist unvereinbar mit dem Europarecht. Sie stellt eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar. Entsprechend ist der erlittene finanzielle Nachteil vom Land Nordrhein-Westfalen auszugleichen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.02.2018, das den Beteiligten am 02.03.2018 zugestellt wurde, entschieden.Hintergrund ist die Klage eines ehemaligen Lehrers, der von 1980 bis 1999 in Nordrhein-Westfalen – zuletzt als Oberstudienrat – tätig war. Zum 1. September 1999 nahm er eine Tätigkeit als Lehrer in Österreich auf, die er bis zum Erreichen seines Rentenalters ausübte. Infolge des Wechsels nach Österreich musste er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Nach seinem Eintritt in den Altersruhestand erhält er keine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach nordrhein-westfälischem Recht. Stattdessen ist er seinerzeit gemäß § 8 des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch – (SGB VI) bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichert worden. Anders als Lehrer, die vom Land im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, konnte er mit der Nachversicherung keine Versorgungsansprüche bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erwerben. Nach Erreichen der Altersgrenze erhält er – neben seinen in Österreich erworbenen Pensionsansprüchen – eine monatliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von knapp über 1.050 Euro für seine Tätigkeit in Deutschland. Würden ihm für seine Tätigkeit als beamteter Lehrer in Nordrhein-Westfalen Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, fielen diese höher aus.Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts sah in der Praxis der Nachversicherung einen mit Europarecht nicht zu vereinbarenden Eingriff in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie legte daher mit Beschluss vom 16. April 2015 dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen vor.Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juli 2016 (C-187/15) festgestellt, dass diese nordrhein-westfälische Praxis eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet.Nunmehr hat die 23. Kammer des Gerichts das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, dem ehemaligen Lehrer antragsgemäß einen Ausgleichsbetrag für den Verlust der Altersversorgung infolge seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuzuerkennen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das System der Nachversicherung aufgrund der geringeren Altersversorgung einen Eingriff in Art. 45 AEUV darstelle. Durch die geringere Altersversorgung könnten sich Beamte aus Nordrhein-Westfalen gehindert sehen, eine andere Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union aufzunehmen. Das Land müsse dem früheren Beamten einen Ausgleichsbetrag gewähren. Dabei sei er so zu stellen, als wären ihm die bisher im Beamtenverhältnis erdienten Anwartschaften auf ein Ruhegehalt erhalten geblieben. Hinzuzurechnen seien entsprechende Vordienstzeiten aufgrund des Studiums. Die Höhe des Betrages werde das Land festzusetzen haben.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

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Bundesrat möchte Rechtssicherheit für KWK-Neuanlagen

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die EU-Kommission zu bewegen, die Beendigung der anteiligen Befreiung der nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommenen KWK-Anlagen von der EEG-Umlage rückwirkend ab dem 01.10.2018 wieder zurückzunehmen.

Bundesrat möchte Rechtssicherheit für KWK-Neuanlagen

Bundesrat, Mitteilung vom 02.03.2018

Der Bundesrat setzt sich für eine schnelle Neuregelung der EEG-Umlage für KWK-Anlagen ein, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. In einer am 2. März 2018 beschlossenen Entschließung spricht er sich nachdrücklich dafür aus, dass sie weiterhin anteilig von der EEG-Umlage befreit werden und Beihilfen erhalten. Im Sinne des Vertrauensschutzes müsse die entsprechende Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2018 greifen.

Ausnahme der Befreiung für KWK-Neuanlagen

Die Europäische Kommission hatte die Ende 2017 auslaufende Befreiung von der EEG-Umlage für Bestandsanlagen bei der Eigenversorgung im Dezember vergangenen Jahres durch eine neue beihilferechtliche Genehmigung verlängert. Davon ausgenommen sind jedoch Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden. Für diese bislang ebenfalls privilegierten Anlagen ist deshalb seit dem 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage zu zahlen.

Finanzielle Belastung für die Betreiber

Für die Betreiber habe dies erhebliche finanzielle Folgen, erklären die Länder. Die Bundesregierung solle ihre Gespräche mit der Kommission deshalb zügig fortsetzen, um Brüssel zum Umdenken zu bewegen und so den Betroffenen die erforderliche Rechtssicherheit und wirtschaftliche Grundlage zu gewährleisten.

Änderung des KWK-Gesetzes

Darüber hinaus hält der Bundesrat eine zügige Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen und insbesondere des KWK-Gesetzes für erforderlich. Dies sei Voraussetzung, um die vorhandenen Energieeffizienzpotenziale durch KWK kostengünstig nutzen und den Industriestandort Deutschland sichern zu können.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wird nun der amtierenden Bundesregierung zugeleitet. Für die Befassung gibt es allerdings keine festen Fristen.

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Schutz vor digitalem Hausfriedensbruch

Der Bundesrat möchte Computer und IT-Systeme besser vor Hackerangriffen und unbefugter Benutzung schützen und hat daher einen Gesetzentwurf zur wirksameren Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet.

Schutz vor digitalem Hausfriedensbruch

Bundesrat, Mitteilung vom 02.03.2018

Der Bundesrat möchte Computer und IT-Systeme besser vor Hackerangriffen und unbefugter Benutzung schützen. Am 2. März 2018 verabschiedete er einen Gesetzentwurf zur wirksameren Bekämpfung von Cyberkriminalität.

Neuer eigener Straftatbestand

Der Entwurf enthält einen ganz neuen Straftatbestand: Den „digitalen Hausfriedensbruch“. Die Vorschrift stellt den unerlaubten Zugriff auf fremde Computer, Smartphones, Webcams und Navigationssysteme mit einem Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren unter Strafe. Die Regelung ist bewusst technikoffen formuliert, um sie auch in Zukunft gut handhaben zu können. Ziel ist ein lückenloser strafrechtlicher Schutz aller Systeme und die Strafbarkeit nahezu aller Angriffsarten.

Vernetzter Alltag birgt Gefahren

Die bestehenden Strafvorschriften sind nach Ansicht der Länder nicht geeignet, die modernen Erscheinungsformen der Kriminalität in der digitalen Welt zu erfassen. So werden derzeit nur Daten geschützt, nicht aber IT-Systeme selbst. Gegen die massenhaften unbemerkten Infiltrationen durch Botnetze und Schadsoftware, DDos-Attacken und das Ausspähen von Daten durch international agierende Cyber-Kriminelle können sich selbst aufmerksamste Nutzer nicht wehren. So geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass bis zu 40 Prozent aller internetfähigen informationstechnischen Systeme in Deutschland mit Schadsoftware verseucht sind. Die neue Strafvorschrift soll vor allem auch Bürgerinnen und Bürger schützen, die keine Technik-Experten sind.

Nach wie vor Handlungsbedarf

Der Entwurf entspricht wortgleich einem Vorschlag, den der Bundesrat im September 2016 schon einmal in den Bundestag eingebracht hatte ( 338/16 (B) ). Weil dieser ihn nicht aufgegriffen hat, fiel er mit Ende der Legislaturperiode in die Diskontinuität. Der Bundesrat hält jedoch an seiner Forderung fest und bringt seinen Gesetzentwurf nun erneut in den Bundestag ein.

Zeitplan noch nicht absehbar

Zunächst befasst sich die geschäftsführende Bundesregierung mit dem Vorschlag. Sie leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter. Wann dieser über den Gesetzentwurf berät, ist noch nicht absehbar: es gibt keine festen Fristvorgaben.

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Keine Entscheidung des EuGH über Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen

Das BVerwG hatte den EuGH in einer Normenkontrollsache um Klärung gebeten, ob bestimmte nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Der Normenkontrollantrag wurde nun zurückgenommen. Daher wird der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr entscheiden (Az. 4 CN 1.18).

Keine Entscheidung des EuGH über Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen

BVerwG, Pressemitteilung vom 02.03.2018 zum Beschluss 4 CN 1.18 vom 30.01.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14. März 2017 in einer Normenkontrollsache den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob bestimmte nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen (zu den Einzelheiten vgl. PM 27/2017 zum Aktenzeichen 4 CN 3.16).

Der Antragsteller hat seinen Normenkontrollantrag vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zurückgenommen; die übrigen Beteiligten haben der Rücknahme zugestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Europäischen Gerichtshof von der Rücknahme in Kenntnis gesetzt und das Verfahren eingestellt. Daher wird der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr entscheiden.

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