Kein Anspruch eines Pressevertreters auf Auskunft über vertrauliche Informationen aus der Innenministerkonferenz

Laut OVG Berlin-Brandenburg ist das BMI nicht verpflichtet, einem Pressevertreter Auskünfte über vertrauliche Informationen aus der Innenministerkonferenz zu geben, da sonst die Freiheit und Offenheit der politischen Willensbildung zwischen den Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern gefährdet sei (Az. OVG 6 S 41.17).

Kein Anspruch eines Pressevertreters auf Auskunft über vertrauliche Informationen aus der Innenministerkonferenz

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Beschluss OVG 6 S 41.17 vom 28.02.2018

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Bundesministerium des Innern nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskünfte über vertrauliche Informationen aus der 206. Sitzung der Innenministerkonferenz (IMK) zu geben. Die Erteilung der Auskünfte hatte das Bundesministerium des Innern mit Rücksicht auf den Widerspruch eines Teilnehmers gegen die Veröffentlichung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag des Antragstellers mit dem Hinweis auf fehlende Eilbedürftigkeit zurückgewiesen.Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Der 6. Senat hat offen gelassen, ob das Anliegen des Antragstellers eilbedürftig ist. Jedenfalls hat er einen Auskunftsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Offenbarung vertraulicher Informationen aus der 206. Sitzung der IMK würde die Freiheit und Offenheit der politischen Willensbildung zwischen den Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern gefährden. Die Chefs der Innenressorts seien angesichts der Herausforderungen, denen der Schutz der inneren Sicherheit ausgesetzt sei, auf eine vertrauensvolle politische Zusammenarbeit angewiesen. Diese setze Offenheit voraus, die nur gewährleistet sei, wenn die Beteiligten sich darauf verlassen könnten, dass ihre Beiträge nicht gegen ihren Willen an die Öffentlichkeit gelangten. Müsste das Bundesinnenministerium entgegen einer getroffenen Vertraulichkeitsabrede Informationen offenbaren, wäre absehbar, dass die Chefs der Innenressorts der Länder dem Bundesminister des Innern künftig keine Informationen zu Themen der IMK mehr zur Verfügung stellen. Damit wäre der Bundesminister des Innern von der Beteiligung an der föderalen politischen Kooperation in wichtigen Fragen des Schutzes der inneren Sicherheit ausgeschlossen. Diese Gefahr brauche er nicht hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Gesetzliche Unfallversicherung – Beweislast bei Unfall im öffentlichen Raum

Die Beweislast für den Zusammenhang eines während der versicherten Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum zurückgelegten Weges mit der versicherten Tätigkeit als anspruchsbegründende Tatsache trägt der Versicherte. So entschied das SG Gießen (Az. S 1 U 139/15).

Gesetzliche Unfallversicherung – Beweislast bei Unfall im öffentlichen Raum

SG Gießen, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 1 U 139/15 vom 24.11.2017 (nrkr)

Die Beweislast für den Zusammenhang eines während der versicherten Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum zurückgelegten Weges mit der versicherten Tätigkeit als anspruchsbegründende Tatsache trägt der Versicherte.Zwischen den Wegeunfällen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und den Wegen bei der Arbeit im öffentlichen Verkehrsraum nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gibt es bezüglich der Beweislast mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage keine Unterschiede.

Der Sachverhalt

Der 1987 geborene Kläger arbeitete als Bodenverleger und Auslieferungsfahrer. In dieser Tätigkeit war er bei der beklagten Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am 04.03.2014 befuhr er die BAB 45 um Ware an eine Baudekorationsfirma auszuliefern. Nach ca. 9,1 km verließ der Kläger in Höhe einer Raststätte die Autobahn fuhr in die Raststätte und dort ungebremst in das Kassenhäuschen. Hierbei wurde ein 59-jähriger Mitarbeiter der Raststätte getötet. Direkt nach dem Unfall wurde bei dem Kläger eine THC-Konzentration von 4,7 ng/ml festgestellt. Des Weiteren bestand bei dem Kläger eine Epilepsie, wogegen er ständig ein Antiepileptikum einnahm. Mit Bescheid vom 27.11.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab und bezog sich im Wesentlichen auf die im Unfallzeitpunkt bestehende THC-Konzentration. Dieser Drogenkonsum stelle die allein wesentliche Unfallursache dar. Im Widerspruchsbescheid vom 28.08.2015 vertiefte die Beklagte ihr Vorbringen und führte aus, der gleichzeitige Einfluss des Medikaments und des Cannabis habe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit geführt. Die Beklagte halte es nicht für voll bewiesen, dass ein unvermittelt aufgetretener Krampfanfall zum Unfall geführt habe. Es sei nicht voll bewiesen, dass der Kläger sich bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Es kämen sowohl versicherte als auch unversicherte Motive für das Verlassen der Autobahn in Betracht.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt trotz des irrigen Ausgangspunktes der Berufsgenossenschaft an den Verwaltungsentscheidungen fest.

Im Rahmen der Kausalität komme der konkurrierenden Ursache des Cannabiskonsums keine überragende Bedeutung zu. Unzutreffend sei ebenfalls, dass der Cannabiskonsum in Wechselwirkung mit dem vom Kläger wegen seiner Epilepsieerkrankung einzunehmenden Medikament das Ereignis ausgelöst habe.

Es fehle jedoch an der Unfallkausalität des Ereignisses. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten sei im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden verursacht habe (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) sei keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet habe, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (sogenannter innerer oder sachlicher Zusammenhang), sei wertend zu entscheiden, indem untersucht werde, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenze liege, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reiche. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung sei der volle Nachweis erforderlich. Maßgeblich für die Beurteilung des inneren oder sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit sei die objektive Handlungstendenz, ob also der Betroffene eine versicherte Tätigkeit habe ausüben wollen und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt würden. Dabei müssten das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit zurzeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Nach den Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger auf der Rastanlage keinen Arbeitsauftrag auszuführen hatte. Es hätte keine Vereinbarung zwischen dem Firmeninhaber und der Raststätte gegeben, wonach ausschließlich das Betanken der Betriebswagen durchgeführt werden solle. Es stehe auch nicht fest, in welchem Zeitpunkt der Fahrt der Kläger wahrscheinlich einen Krampfanfall mit Bewusstlosigkeit erlitten habe. Im Ergebnis sei eine Handlungstendenz des Klägers zum Aufsuchen der Tank- und Rastanlage nachgewiesen. Nicht nachgewiesen sei, warum er vom versicherten Weg abgebogen sei und ob es hierzu gleichwohl dem Versicherungsschutz zuzurechnende Gründe gebe. Dies lasse sich nicht mehr aufklären. Die Beweislast hierfür habe der Kläger zu tragen.

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Keine Kaufpreisminderung nach Software-Update im Zusammenhang mit dem „VW-Abgasskandal“

Nach dem nachträglichen Software-Update eines vom VW-Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs hat der Käufer die Darlegungs- und Beweislast, dass das Fahrzeug noch immer nicht der diesbezüglich beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit entspricht. So entschied das OLG Dresden (Az. 10 U 1561/17).

Keine Kaufpreisminderung nach Software-Update im Zusammenhang mit dem „VW-Abgasskandal“

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil 10 U 1561/17 vom 01.03.2018

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 1. März 2018 die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der Kaufpreisminderung für einen mit einem Dieselmotor ausgestatteten Skoda Octavia Kombi II Scout aufgrund einer Softwaremanipulation im Zusammenhang mit dem »VW-Abgasskandal« verlangt hatte.Das mit einem 2-Liter-Dieselmotor ausgestattete Fahrzeug war mit einer Software versehen, die über zwei Betriebsmodi verfügte. Die Software erkannte, ob sich das Fahrzeug im Prüf- oder im Betriebsmodus befand. Während die Software im Prüfmodus eine Verringerung der ausgestoßenen Stickoxide erreichte, waren die Emissionswerte im normalen Betrieb erhöht. An dem Fahrzeug wurde ein vom VW-Konzern für diese Fälle bereitgestelltes Software-Update durchgeführt. Der Kläger meinte, hierdurch sei keine vollständige Nachbesserung erreicht worden.

Nach Ansicht des 10. Zivilsenates hafte dem Fahrzeug kein Mangel an, der eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigen könne. Dabei hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob das mit der Manipulationssoftware ausgestatte Fahrzeug zunächst bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Der Kläger habe jedoch nicht ausreichend darlegen können, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des Softwareupdates noch immer mangelhaft ist. Insbesondere genügten allgemeine Behauptungen, das Software-Update habe u. a. auf Abgaswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Leistung und die Lebensdauer nachteilige Auswirkungen, nicht. Den Käufer treffe die Darlegungs- und Beweislast, dass das Fahrzeug nach dem Softwareupdate nicht der diesbezüglich beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit entspräche. Der Kläger hätte daher den konkreten Vortrag der Beklagtenseite, dass das Software-Update die signifikanten Werte nicht verändere, ebenso konkret widerlegen müssen. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt, in dem es bei dem Vortrag vager Befürchtungen zu hypothetischen Nachteilen geblieben sei. In dem hier zu entscheidenden Fall sei auch der Vortrag des Klägers, dem Fahrzeug hafte allein deshalb ein Minderwert an, weil es vom »VW-Abgasskandal« betroffen sei, nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe keine konkreten Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Preisrückgang an seinem Fahrzeug auf den »VW-Abgasskandal« und nicht auf den allgemeinen Preisverfall bei Dieselfahrzeugen zurückzuführen sei, vorgebracht.

Das Urteil kann mit der Revision am Bundesgerichtshof angefochten werden.

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EU-Kommission empfiehlt Maßnahmen, um illegale Online-Inhalte gezielt zu bekämpfen

Die EU-Kommission hat eine Empfehlung von freiwilligen Maßnahmen zur rascheren Erkennung und Entfernung illegaler Online-Inhalte, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, vertrauenswürdigen Hinweisgebern und Strafverfolgungsbehörden sowie zur Erhöhung der Transparenz und der Sicherheitsvorkehrungen für die Bürger herausgegeben.

EU-Kommission empfiehlt Maßnahmen, um illegale Online-Inhalte gezielt zu bekämpfen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.03.2018

Die Europäische Kommission hat am 01.03.2018 eine Reihe operativer Maßnahmen für den Umgang mit illegalen Online-Inhalten empfohlen. Die Empfehlungen stützen sich auf freiwillige Initiativen, durch die gemeinsam mit der Industrie sichergestellt werden soll, dass das Internet frei von illegalen Inhalten ist. Zwar wurden beim Schutz der Europäer im Internet Fortschritte erzielt, doch müssen die Plattformen ihre Anstrengungen verdoppeln, um illegale Inhalte schneller und effizienter aus dem Internet zu entfernen. Diese freiwilligen Maßnahmen sollen zunächst weiter verstärkt werden, bevor eventuelle Legislativmaßnahmen zur Ergänzung des bestehenden Rechtsrahmens geprüft werden.

Die am 01.03.2018 veröffentlichten Empfehlungen gelten für alle Formen illegaler Inhalte: terroristische Inhalte, Aufstachelung zu Hass und Gewalt, Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, Produktfälschungen und Urheberrechtsverletzungen. Die Empfehlung umfasst die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, die von den Online-Plattformen und den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um rasche und proaktive Erkennung und Entfernung illegaler Online-Inhalte zu gewährleisten. Sie sollen diese Arbeit weiter voranzutreiben, bevor entschieden wird, ob Rechtsvorschriften notwendig sind.

Hierzu erklärte der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident, Andrus Ansip: „Da Online-Plattformen zu einem zentralen Zugangsportal zu Informationen werden, liegt es in ihrer Verantwortung, ein sicheres Umfeld für ihre Nutzer zu schaffen. Was außerhalb des Internets verboten ist, ist auch im Internet illegal. Einige Plattformen haben bereits mehr illegale Inhalte als je zuvor entfernt – ein Beleg dafür, dass die Selbstregulierung funktionieren kann. Aber wir müssen noch schneller gegen terroristische Propaganda und andere illegale Inhalte vorgehen, die eine ernste Bedrohung für die Sicherheit der Bürger und die Grundrechte darstellen.“

Die Verbreitung illegaler Online-Inhalte untergräbt das Vertrauen der Bürger in das Internet und stellt eine Sicherheitsbedrohung dar. Durch freiwillige Maßnahmen der Industrie, die von der Kommission über das EU-Internetforum zu terroristischen Inhalten im Internet, den Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Hetze im Internet und die Gemeinsame Absichtserklärung zum Verkauf nachgeahmter Güter gefördert werden, wurden bereits Ergebnisse erzielt. Dennoch besteht noch erheblicher Spielraum für ein wirksameres Vorgehen, insbesondere in Bezug auf das dringliche Thema terroristischer Inhalte, die ernste Sicherheitsrisiken bergen.

Bessere Verfahren für eine effizientere Entfernung illegaler Inhalte

In der Empfehlung vom 01.03.2018 werden operative Maßnahmen zur rascheren Erkennung und Entfernung illegaler Online-Inhalte, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, vertrauenswürdigen Hinweisgebern und Strafverfolgungsbehörden sowie zur Erhöhung der Transparenz und der Sicherheitsvorkehrungen für die Bürger festgelegt:

  • Klarere „Melde- und Abhilfeverfahren“: Die Unternehmen sollten einfache und transparente Regeln für die Meldung illegaler Inhalte festlegen, darunter Schnellverfahren für „vertrauenswürdige Hinweisgeber“. Um die unbeabsichtigte Entfernung von Inhalten, die nicht illegal sind, zu vermeiden, sollten die Anbieter von Inhalten über solche Entscheidungen informiert werden und die Möglichkeit haben, ihnen zu widersprechen.
  • Effizientere Werkzeuge und proaktive Technologien: Die Unternehmen sollten klare Meldesysteme für die Nutzer festlegen. Sie sollten über proaktive Werkzeuge zur Erkennung und Entfernung illegaler Inhalte verfügen. Dies gilt insbesondere für terroristische Inhalte und für Inhalte, die nicht in einen Gesamtkontext eingeordnet werden müssen, um als illegal angesehen zu werden, z. B. wenn es um Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder nachgeahmte Güter geht.
  • Stärkere Garantien zum Schutz der Grundrechte: Um sicherzustellen, dass Entscheidungen über die Entfernung von Inhalten zutreffend und fundiert sind (insbesondere beim Einsatz automatisierter Werkzeuge), sollten die Unternehmen unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Datenschutzregeln wirksame und angemessene Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich der Aufsicht und Überprüfung durch Menschen, einführen.
  • Besonderes Augenmerk auf kleine Unternehmen: Die Industrie sollte im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zusammenarbeiten und Erfahrungen, bewährte Verfahren und technologische Lösungen austauschen, darunter auch Instrumente, die eine automatische Erkennung ermöglichen. Diese Zusammenarbeit dürfte insbesondere kleineren Plattformen mit begrenzteren Ressourcen und Fachkenntnissen zugutekommen.
  • Engere Zusammenarbeit mit den Behörden: Gibt es Beweise für eine schwere Straftat oder besteht der Verdacht, dass illegale Inhalte eine Gefahr für Leben oder Sicherheit darstellen, sollten die Unternehmen die Strafverfolgungsbehörden unverzüglich informieren. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, geeignete rechtliche Verpflichtungen festzulegen.

Diese Maßnahmen können je nach Art der illegalen Inhalte unterschiedlich ausfallen, weshalb die Unternehmen in der Empfehlung ermutigt werden, bei der Entfernung illegaler Inhalte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Verstärkter Schutz vor terroristischen Online-Inhalten

Die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte stellt ein besonders schwerwiegendes Risiko für die Sicherheit der Europäer dar und ihre Unterbindung ist eine Angelegenheit von äußerster Dringlichkeit. Aus diesem Grund empfiehlt die Kommission heute zusätzlich besondere Bestimmungen zur weiteren Eindämmung terroristischer Online-Inhalte:

  • Eine-Stunde-Regel: Da terroristische Inhalte in den ersten Stunden nach ihrem Auftauchen im Internet am meisten Schaden anrichten, sollten alle Unternehmen solche Inhalte grundsätzlich innerhalb einer Stunde, nachdem sie gemeldet wurden, entfernen.
  • Raschere Erkennung und wirksame Entfernung: Zusätzlich zu den Meldungen sollten Internetunternehmenproaktive Maßnahmen, darunter die automatische Erkennung, einführen, um terroristische Inhalte wirksam und schnell entfernen oder deaktivieren zu können und zu verhindern, dass sie erneut auftauchen, nachdem sie einmal entfernt worden sind. Um kleinere Plattformen zu unterstützen, sollten die Unternehmen geeignete technologische Instrumente austauschen und optimieren sowie Arbeitsvereinbarungen für eine bessere Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, einschließlich Europol, treffen.
  • Verbessertes Meldesystem: Es sollten Schnellverfahren geschaffen werden, damit Meldungen so schnell wie möglich bearbeitet werden können. Die Mitgliedstaaten müssen wiederum dafür sorgen, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Ressourcen verfügen, um terroristische Inhalte erkennen und melden zu können.
  • Regelmäßige Berichterstattung: Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig, vorzugsweise alle drei Monate, über Fälle und die entsprechenden Folgemaßnahmen sowie über die allgemeine Zusammenarbeit mit Unternehmen zur Eindämmung terroristischer Online-Inhalte Bericht erstatten.

Nächste Schritte

Die Kommission wird die als Reaktion auf diese Empfehlung ergriffenen Maßnahmen überwachen und entscheiden, ob weitere Schritte, gegebenenfalls auch der Erlass von Rechtsvorschriften, erforderlich sind.

Darüber hinaus wird die Kommission ihre Analysen fortsetzen und eng mit den Interessenträgern zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang wird sie in den kommenden Wochen eine öffentliche Konsultation zu diesem Thema einleiten.

Damit die Wirkung der Empfehlung überprüft werden kann, müssen Mitgliedstaaten und Unternehmen innerhalb von drei Monaten relevante Informationen zu terroristischen Inhalten und innerhalb von sechs Monaten Informationen zu anderen illegalen Inhalten vorlegen.

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Einigung auf Reform der Entsenderichtlinie: Gleiches Geld für gleiche Arbeit

Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben sich auf die Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern von 1996 (Entsenderichtlinie) geeinigt.

Einigung auf Reform der Entsenderichtlinie: Gleiches Geld für gleiche Arbeit

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.03.2018

Die Verhandlungsführerinnen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben sich am 28.02.2018 auf die Überarbeitung der Entsenderichtlinie geeinigt. „Die mögliche Einigung sieht den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Ort sowie ein höheres Maß an Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Wir werden nun die Ergebnisse der Verhandlungen in unseren jeweiligen Organen vorstellen und unser Möglichstes tun, um das für den endgültigen Abschluss notwendige Mandat zu erhalten“, erklärte EU-Sozialkommissarin Marianne Thyssen gemeinsam mit den Verhandlungsführerinnen von Parlament und Rat. Deutschland war im Jahr 2016 mit rund 440.000 Personen das Hauptzielland für entsandte Arbeitnehmer aus anderen Staaten der EU. Aus Deutschland sind mehr als 260.000 Menschen als Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsandt.Die beiden Ko-Berichterstatterinnen des Europäischen Parlaments, Elisabeth Morin-Chartier und Agnes Jongerius, die stellvertretende bulgarische Arbeits- und Sozialministerin Zornitsa Roussinova und die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständige EU-Kommissarin Thyssen erklärten weiter: „Wir, die Verhandlungsführerinnen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, freuen uns mitteilen zu können, dass wir gestern Abend auf der 7. Trilogsitzung in intensiven Verhandlungen sämtliche Fragen behandeln und uns auf eine gemeinsame Haltung bezüglich der Eckpunkte einer möglichen Einigung über die Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern verständigen konnten. Wir sind der Auffassung, dass das vorgeschlagene, jetzt vorliegende Einigungspaket ausgewogen ist.“

Die Kommission hatte den Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern von 1996 am 8. März 2016 vorgelegt. Der Vorschlag ergänzt die Richtlinie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern von 2014, mit der neue Instrumente zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den für die Entsendung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingeführt wurden.

Mit der Überarbeitung der Entsenderichtlinie kam die Kommission der Verpflichtung aus ihren Politischen Leitlinien nach, den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für die gleiche Arbeit am gleichen Ort zu fördern. Die Kommission hatte diese Überarbeitung in ihr Arbeitsprogramm 2016 aufgenommen. Mit diesem Vorschlag sollte die Entsendung von Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Arbeitsleistung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, erleichtert werden – und zwar vor dem Hintergrund eines fairen Wettbewerbs und der Wahrung der Arbeitnehmerrechte. Ziel der Initiative ist es, gerechte Entlohnungs- und gleiche Wettbewerbsbedingungen für entsendende wie lokale Unternehmen im Aufnahmeland zu gewährleisten.

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Vor Rutschgefahr im Nassbereich eines Schwimmbeckens muss nicht gesondert gewarnt werden

Das OLG Nürnberg hat klargestellt, dass im Nassbereich eines Schwimmbades weder eine Gummimatte ausgelegt werden muss noch spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich sind. Dort müsse immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig sei (Az. 4 U 1176/17).

Vor Rutschgefahr im Nassbereich eines Schwimmbeckens muss nicht gesondert gewarnt werden

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Hinweisbeschluss 4 U 1176/17 vom 28.08.2017

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat klargestellt, dass im Nassbereich eines Schwimmbades weder eine Gummimatte ausgelegt werden muss noch spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich sind.

Die Beklagte betreibt in der Oberpfalz eine Badewelt, zu der auch eine Saunalandschaft gehört. Die Klägerin besuchte diese Anlage im Oktober 2015. Nach einem Saunagang schwamm sie im Außenbecken. Als sie dieses wieder verlassen wollte, rutschte sie auf den Holzbrettern im Ein- /Ausstiegsbereich nach hinten weg. Durch den Sturz erlitt sie einen Zehenbruch sowie eine Prellung des Steißbeins. Die Klägerin erhob gegen die Beklagte Klage zum Landgericht Regensburg und verlangte ein angemessenes Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Behandlungskosten.

Das Landgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen. In Schwimmbädern und Saunen gebe es viele Gefahren, denen man nicht durch eine allgegenwärtige Aufsicht begegnen könne. Das Landgericht zeigte sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichend waren. Die Holztreppe habe eine geriffelte Struktur, um die Rutschgefahr zu verringern, und die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich Gummimatten auszulegen. An der Ausstiegstreppe sei ein massiver Handlauf angebracht, an welchem man sich festhalten könne. Voraussetzung sei, dass man sich nach Verlassen des Beckens umdrehe und die Treppe rückwärts hinuntergehe. Dies sei auch zumutbar, da es sich lediglich um eine Treppe mit geringer Höhe gehandelt habe. Schließlich ist es nach der Auffassung des Landgerichts auch nicht nötig, im unmittelbar an ein Schwimmbecken angrenzenden Bereich Schilder aufzustellen, die vor möglicher Rutschgefahr durch Nässe warnen.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts Regensburg hat die Klägerin Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Dieses hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Regensburg ist nach Auffassung des 4. Zivilsenats nicht zu beanstanden. Im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht müssten nach ständiger Rechtsprechung nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, welche für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar seien. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne hingegen nicht verlangt werden. Sicherheitsmaßnahmen seien insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen „vor sich selbst warne“. Im Nassbereich eines Schwimmbeckens müsse immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig sei. Die Beklagte habe durch den gewählten Bodenbelag sowie den angebrachten massiven Handlauf ausreichende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen mögliches Ausrutschen getroffen.

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Zur Haftung bei Fußgängerunfall auf Radweg

Laut OLG Hamm gilt eine das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel nicht für einen Radweg, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, können demnach beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein. (Az. 26 U 53/17).

Zur Haftung bei Fußgängerunfall auf Radweg

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil 26 U 53/17 vom 19.01.2018 (rkr)

Die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel gilt nicht für einen Radweg, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, können beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 09.03.2017 (Az. 8 O 34/16 LG Münster) abgeändert.

Die seinerzeit 68 Jahre alte Klägerin aus Hörstel ging – aus der Innenstadt kommend – im Oktober 2014 in Rheine im Kreuzungsbereich Kardinal-Galen-Ring/Bahnhofstraße über den Kardinal-Galen-Ring in Richtung Bahnhof. Sie passierte die Straße bei Grünlicht der Fußgängerampel. Den hinter der Straßenfurt gelegenen, zum Bahnhofsvorplatz führenden Gehweg quert ein durch eine farblich abgehobene Pflasterung als solcher erkennbarer Radweg. Beim Überqueren dieses Radweges stieß die Klägerin mit dem Beklagten aus Rheine zusammen, der mit seinem Fahrrad aus der Richtung der Bahnhofsunterführung kommend dem an dieser Stelle nach rechts abbiegenden Radweg gefolgt war. Die Klägerin stürzte und zog sich – so ihre Darstellung – mehrere Knochenbrüche und einen Bänderriss zu, für welche sie vom Beklagten Schadensersatz verlangt.

Das Landgericht hat den Beklagten in einem Grund- und Teilurteil zur Zahlung eines der Höhe nach noch festzustellenden Schadensersatzes und eines in der Höhe noch zu bemessenden Schmerzensgeldes verurteilt. Dabei hat es gemeint, dass der Beklagte als Rechtsabbieger zu behandeln sei und als solcher den Vorrang der die Kreuzung bei Grünlicht in Richtung des Bahnhofsvorplatzes überquerenden Klägerin nicht beachtet habe. Zudem sei der Beklagte, so das Landgericht, mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren und habe daher für den der Klägerin entstandenen Schaden allein aufzukommen.

Auf die Berufung des Beklagten hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten dem Grunde nach nur zu einem 50 %igen Schadensersatz verurteilt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Beklagte, so der Senat, gegenüber der Klägerin bevorrechtigt und nicht wartepflichtig gewesen. Er habe den an dem Kreuzungsbereich vorbeigeführten Radweg genutzt, für den die Lichtzeichenanlage nicht gelte. Diese solle den Fußgängern eine sichere Überquerung der Straße ermöglichen. Beabsichtige ein Fußgänger – im Anschluss an das Überqueren der Fahrbahn und nach dem Erreichen des zum Bahnhofsvorplatz führenden Gehwegs – auch den dort verlaufenden Radweg zu überqueren, sei dies eine neue, durch die Lichtzeichenanlage nicht geregelte Verkehrssituation. Ein Radfahrer, der aus Richtung der Bahnhofsunterführung kommend dem in einer Rechtskurve ausgestalteten und dann neben dem Kardinal-Galen-Ring geführten Radweg folge, biege – im Rechtssinne – nicht nach rechts von der Bahnhofstraße in den Kardinal-Galen-Ring ab. Vielmehr folge er einem Verlauf des Radweges der mit dem Straßenverlauf bei einer abknickenden Vorfahrt vergleichbar sei. Auch bei dieser liege kein Abbiegen im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor, weil die bevorrechtigte Fahrbahn nicht seitlich verlassen werde.

Der Beklagte habe den Unfall allerdings mitverschuldet, weil er den nach rechts abbiegenden Radweg mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht angepassten, überhöhten Geschwindigkeit befahren habe. Das ergebe sich bereits aus seiner eigenen Unfallschilderung, nach welcher ihm die Kurve eine freie Sicht auf den dahinterliegenden Bereich mit der Lichtzeichenanlage und dem Fußgängerüberweg versperrt habe und er dann, als er die Klägerin wahrgenommen habe, den Unfall trotz seiner sofortigen Bremsung nicht mehr habe verhindern können.

Ein Mitverschulden der Klägerin sei neben dem Verschuldensbeitrag des Beklagten anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Beim Überqueren des Radweges habe sie den Vorrang des Radverkehrs nicht ausreichend beachtet, was sich bereits aus dem Unfallort auf dem Radweg ergebe. Die Klägerin müsse sich zudem vorhalten lassen, nicht ausreichend auf Radfahrer aus der Fahrtrichtung des Beklagten geachtet zu haben, die für sie aufgrund des Kurvenverlaufs des Radweges nicht genau zu überblicken gewesen sei.

Den Verschuldensbeitrag des Beklagten und das Mitverschulden der Klägerin bemesse der Senat mit jeweils 50 %. Auf der Grundlage dieser Haftungsquote habe das Landgericht die Schadenshöhe weiter aufzuklären.

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Vorerst weiter keine Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

Das OVG Hamburg hat festgelegt, dass Facebook vorerst weiterhin personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer nicht verwenden darf. Denn die seit August 2016 abgeforderte Zustimmung der WhatsApp-Nutzer zu den neuen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien entspreche voraussichtlich nicht den deutschen Datenschutzvorschriften (Az. 5 Bs 93/17).

Vorerst weiter keine Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

OVG Hamburg weist Beschwerde zurück

OVG Hamburg, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Beschluss 5 Bs 93/17 vom 26.02.2018

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Facebook Ireland Ltd. (Facebook) die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nicht auf der Grundlage der bisher abgeforderten Einwilligung erheben und speichern darf (5 Bs 93/17). Damit bestätigt es die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, das einen Eilantrag von Facebook gegen eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (Datenschutzbeauftragter) abgelehnt hatte (13 E 5912/16).

Zur Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es sei offen, ob die beanstandete Untersagungsverfügung rechtmäßig sei. Offen sei insbesondere, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung gelange und – wenn ja – ob der Datenschutzbeauftragte gegen Facebook mit Sitz in Irland vorgehen dürfe. In diesem Fall erweise sich die beanstandete Untersagung allerdings nicht als offensichtlich rechtswidrig. Denn die seit August 2016 abgeforderte Zustimmung der WhatsApp-Nutzer zu den neuen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien entspreche voraussichtlich nicht den deutschen Datenschutzvorschriften. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung führe zu einem Überwiegen der Interessen deutscher WhatsApp-Nutzer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

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Umfrage zu Prüfungsdienstleistungen für KMU und zur Definition von KMU

Die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) hat bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eine länderübergreifende Umfrage nach für KMU hilfreichen Prüfungsdienstleistungen gestartet.

Umfrage zu Prüfungsdienstleistungen für KMU und zur Definition von KMU

DStV, Mitteilung vom 01.03.2018

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind das Rückgrat der europäischen Wirtschaft. Trotzdem tun sie sich mit dem Zugang zu Krediten und anderen Finanzierungsquellen oft schwer. Prüfungsdienstleistungen können ihnen dabei helfen, das Vertrauen möglicher Geldgeber zu gewinnen. Doch welche Prüfungsdienstleistungen sind für Europas KMU besonders relevant? Welche Vorteile erhoffen sich KMU durch Prüfungsdienstleistungen und wie stehen sie zu Pflichtprüfungen für mittlere Unternehmen? Die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs ( EFAA ) geht diesen und ähnlichen Fragen in einer länderübergreifenden Umfrage unter KMU nach. Ziel der Umfrage ist es, den steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen einen besseren Einblick in die Wünsche von KMU-Mandanten im Hinblick auf Prüfungsdienstleistungen zu ermöglichen. Die Ergebnisse der EFAA-Umfrage und darauf basierende Empfehlungen sollen im Sommer 2018 in einem Report veröffentlicht werden.Die EFAA-Umfrage ist derzeit nicht die einzige Konsultation in Europa, die sich mit dem Thema KMU befasst. Die Europäische Kommission überprüft gegenwärtig ihre Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Die Definition ist für die Anwendung zahlreicher europäischer Rechtsakte relevant. Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die derzeitige KMU-Definition zweckgemäß dafür sorgt, dass kleine und mittlere Unternehmen durch gesetzliche Maßnahmen gezielt unterstützt werden. Diese Umfrage kann bis zum 6. Mai 2018 beantwortet werden.

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Nach dem Tod einer Rentnerin weiter gezahlte Rente kann von Rentenversicherung zurückverlangt werden

Das SG Darmstadt entschied, dass die Rentenversicherung die jahrelang nach dem Tod einer Rentnerin gezahlte Rente von den Kontobevollmächtigten zurückverlangen kann (Az. S 6 R 45/14).

Nach dem Tod einer Rentnerin weiter gezahlte Rente kann von Rentenversicherung zurückverlangt werden

SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 6 R 45/14 vom 01.03.2018 (nrkr)

Rentenversicherung verlangt jahrelang nach dem Tod einer Rentnerin gezahlte Rente von den Kontobevollmächtigten zurück.

Die Rentenversicherung zahlte in Unkenntnis des Todes einer 2005 verstorbenen Rentnerin bis zum Jahr 2011 weiter Rente auf deren Konto. Es ergab sich eine Überzahlung von ca. 77.000 Euro. Den auf dem Konto noch vorhandenen Betrag erstattete die Bank zurück. Es verblieb aber ein offener Betrag von etwa 15.000 Euro, da nach dem Tod der Versicherten von dem Konto zahlreiche Abhebungen an Geldautomaten vorgenommen worden waren. Den fehlenden Betrag verlangte die Beklagte von den Klägern zurück. Unter ihrer Adresse war die Rentnerin gemeldet, bevor sie in die USA ging. Nach den Aussagen der Kläger war die Rentnerin für ihre Kinder „wie eine Tante“. Die Verstorbene hatte ihnen außerdem eine Kontovollmacht erteilt. Die Kläger bestreiten, das Geld abgehoben zu haben. Sie hätten bis 2012 nicht einmal von dem Todesfall gewusst, auch wenn es 2004 zu einem „Abschiedsbesuch“ der damals schon sehr kranken Rentnerin gekommen sei. Allerdings wurde kurz nach dem Tod der Rentnerin für deren EC-Karte eine neue PIN beantragt und an die frühere Adresse der Rentnerin verschickt. Fortan wurden Abhebungen mit der EC-Karte vorgenommen. 2008 sandte die Bank eine neue EC-Karte an dieselbe Adresse, mit der in der Folgezeit dann weitere Abhebungen erfolgten. Zudem ergab ein Vergleich der Konten der Kläger und der Verstorbenen, dass zu ähnlichen Zeitpunkten Abhebungen aus dem Ausland vorgenommen wurden.

Sozialgericht: Die abgehobenen Beträge müssen zurückerstattet werden.

Das Sozialgericht hat in dem am 01.03.2018 veröffentlichten Urteil die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Kläger gelogen und nach dem Tod der Rentnerin das Geld von deren Konto abgehoben haben. Sie seien daher als Empfänger der Rentenzahlungen zur Erstattung verpflichtet. Das Gericht stützt sich neben den parallelen Abhebungen aus dem Ausland insbesondere darauf, dass nach der Zeugenaussage eines Bankmitarbeiters nur der Kontoinhaber oder ein Kontobevollmächtigter schriftlich eine neue PIN anfordern könne. Denn es würde immer ein Unterschriftenabgleich vorgenommen. Es müsse sich daher – so das Gericht – so zugetragen haben, dass die Rentnerin bei ihrem „Abschiedsbesuch“ 2004 den Klägern ihre EC-Karte ausgehändigt habe. Sie hätten dann für die EC-Karte die neue PIN angefordert, diese genutzt und auch die im Jahr 2008 versandte neue EC-Karte für Abhebungen verwendet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 118 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(…)

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut (…) überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. (…)

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