adidas kann sich der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen

Das EuG hat die Ablehnung der Eintragung einer Marke mit zwei parallelen Streifen auf Schuhen bestätigt, da die Gefahr bestehe, dass diese die ältere Marke von Adidas mit drei Parallelstreifen auf einem Schuh in unlauterer Weise ausnutze (Az. T-85/16, T-629/16).

adidas kann sich der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen

EuG, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil T-85/16 und T-629/16 vom 01.03.2018

Es besteht die Gefahr, dass die im vorliegenden Fall angemeldeten Marken die in der Darstellung von drei Parallelstreifen auf einem Schuh bestehende ältere Marke von adidas in unlauterer Weise ausnutzen.

In den Jahren 2009 und 2011 beantragte das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)1 die Eintragung von zwei Unionsmarken (Illustration unten links), eine davon für Schuhwaren, die andere für Sicherheits- und Schutzschuhe. Das deutsche Unternehmen adidas widersprach der Eintragung. Es berief sich u. a. auf seine unten rechts abgebildete Marke (siehe den Volltext dieser Pressemitteilung ):

Das EUIPO gab den Widersprüchen von adidas mit Entscheidungen von 2015 und 2016 statt und lehnte die Eintragung der beiden von Shoe Branding Europe angemeldeten Marken ab.

Das EUIPO ging insbesondere davon aus, dass – in Anbetracht einer gewissen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, der Identität2 bzw. Ähnlichkeit3 der von ihnen bezeichneten Waren und der hohen Wertschätzung der älteren Marke von adidas – die Gefahr bestehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die beiden sich gegenüberstehenden Marken miteinander in Verbindung brächten. Ebenso bestehe die Gefahr, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken – für die kein rechtfertigender Grund bestehe – die Wertschätzung der Marke von adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Mit seinen Urteilen vom 01.03.2018 weist das Gericht die von Shoe Branding Europe gegen die beiden Entscheidungen des EUIPO erhobenen Klagen ab und bestätigt damit diese Entscheidungen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Beurteilung des EUIPO, nach der es u. a.

(i) wahrscheinlich sei, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken die Wertschätzung der Marke von adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde, und

(ii) Shoe Branding Europe keinen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angemeldeten Marken dargetan habe,

fehlerfrei.

Über die von Shoe Branding Europe im Jahr 2009 für Schuhwaren angemeldete Marke entscheidet das Gericht bereits zum zweiten Mal. Mit Urteil vom 21. Mai 20154 hat es nämlich eine frühere Entscheidung aufgehoben, in der das EUIPO die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu Unrecht verneint hatte. Dieses Urteil des Gerichts ist vom Gerichtshof mit Beschluss vom 17. Februar 20165 bestätigt worden (vgl. dazu näher die Pressemitteilung Nr. 17/16 ).

Fußnoten:

1Damals hieß das Amt noch Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM).

2Bezogen auf Schuhwaren.

3Bezogen auf Sicherheits- und Schutzschuhe.

4Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015, adidas/HABM (T-145/14).

5Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Februar 2016, Shoe Branding Europe/adidas (C-396/15 P).

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Zulässige Schätzung der Übernachtungszahlen in Haftungsbescheiden der Stadt Cuxhaven für nicht abgeführte Kurbeiträge

Das OVG Niedersachsen entschied, dass bei der Haftung für nicht abgeführte Kurbeiträge eine Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen von Unterkunftsgebern zulässig ist, wenn diese ihrer Pflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind, von ihren Gästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuliefern (Az. 9 LC 217/16, 9 LC 218/16 und 9 LC 220/16).

Zulässige Schätzung der Übernachtungszahlen in Haftungsbescheiden der Stadt Cuxhaven für nicht abgeführte Kurbeiträge

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zu den Urteilen 9 LC 217/16 u. a. vom 28.02.2018

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in drei Berufungsverfahren mit Urteilen vom 28. Februar 2018 (Az. 9 LC 217/16, 9 LC 218/16 und 9 LC 220/16) über die Haftung von Unterkunftgebern für nicht eingezogene und nicht abgeführte Kurbeiträge entschieden. Die beklagte Stadt Cuxhaven hatte gegenüber den Klägern (dem Betreiber eines Hotels, dem Vermieter einer Ferienwohnung und dem Betreiber eines Parkplatzes mit Stellplätzen für Wohnmobile) die Anzahl der ihr nicht bekannten Übernachtungsgäste und die Anzahl der Übernachtungen geschätzt, weil die Kläger ihrer Pflicht nicht nachgekommen waren, von allen Übernachtungsgästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuliefern. Für die so ermittelten Haftungssummen nahm die Stadt Cuxhaven die Kläger mit Haftungsbescheiden in Anspruch.Das Verwaltungsgericht Stade hatte den gegen die Haftungsbescheide erhobenen Klagen mit Urteilen vom 29. September 2016 stattgegeben und die Haftungsbescheide aufgehoben, weil eine Schätzung unzulässig sei. Dem ist der 9. Senat nicht gefolgt. Eine Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen ist danach in entsprechender Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung zulässig, wenn die Unterkunftgeber ihrer Pflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind, von ihren Gästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuliefern.Im Ergebnis hat der Senat in einem Fall die Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen im vorgenommenen Umfang für rechtmäßig gehalten (9 LC 220/16), in einem anderen Fall die Schätzung geringfügig geändert (9 LC 217/16) und in einem weiteren Fall eine Schätzung nicht für rechtmäßig erachtet, weil der betroffene Kläger nach Überzeugung des Senats die Anzahl der Übernachtungsgäste zumindest nachträglich ordnungsgemäß angegeben hatte (9 LC 218/16).

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.

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EuGH zum Anbieten von Glücksspielen in Ungarn

Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum Betrieb herkömmlicher Kasinos sowie über die Veranstaltung von Online-Kasinospielen sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, da diese Vorschriften in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Glücksspielveranstalter in diskriminierender Weise am Zugang zum ungarischen Markt für diese Spiele hindern. So entschied der EuGH (Rs. C-3/17).

EuGH zum Anbieten von Glücksspielen in Ungarn

EuGH, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil C-3/17 vom 28.02.2018

Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum Betrieb herkömmlicher Kasinos sowie über die Veranstaltung von Online-Kasinospielen sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.Diese Vorschriften hindern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Glücksspielveranstalter nämlich in diskriminierender Weise am Zugang zum ungarischen Markt für diese Spiele.

Sporting Odds ist eine britische Gesellschaft, die eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Glücksspielen – unter Einschluss von Kasinospielen – im Vereinigten Königreich besitzt.

Im Jahr 2016 stellte die ungarische Finanzverwaltung fest, dass Sporting Odds in Ungarn Online-Glücksspiele anbot, ohne über die nach den ungarischen Rechtsvorschriften hierfür erforderliche Konzession oder Erlaubnis zu verfügen. Für diesen Rechtsverstoß verhängte die Finanzverwaltung gegen Sporting Odds ein Bußgeld in Höhe von 3.500.000 ungarischen Forint (etwa 11.260 Euro).

Sporting Odds ist der Ansicht, dass die ungarische Regelung für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen, insbesondere die Regeln für Online-Kasinospiele, gegen das Unionsrecht verstießen, und erhob deshalb gegen die Entscheidung der Finanzverwaltung Anfechtungsklage zum Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Hauptstädtisches Verwaltungs- und Arbeitsgericht, Ungarn).

Dieses Gericht hat dem Gerichtshof u. a. die Frage gestellt, ob die nationalen Vorschriften für die Veranstaltung von herkömmlichen und Online-Kasinospielen mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Umstand, dass in Ungarn bestimmte Arten von Glücksspielen (namentlich Sport- und Pferdewetten) einem staatlichen Monopol unterliegen, während andere (insbesondere herkömmliche und Online-Kasinospiele) von über eine entsprechende Erlaubnis verfügenden privaten Veranstaltern durchgeführt werden dürfen, die Vereinbarkeit dieses Monopols mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nicht in Frage stellt. Denn ein solches duales System beeinträchtigt für sich genommen nicht die Geeignetheit dieses Monopols zur Erreichung seines Ziels, Glücksspielsucht bei den Bürgern zu verhindern.

Auch der Umstand, dass dieses duale System offenbar nicht nur bezweckt, die mit ihm verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, sondern auch, zusätzliche Staatseinnahmen zu generieren und eine kontrollierte Expansion von Glücksspielen zu begünstigen, stellt für sich allein nicht die Rechtmäßigkeit der ungarischen gesetzlichen Regelung in Frage, soweit diese die genannten Ziele tatsächlich verfolgt.

Demzufolge stellt der Gerichtshof – unter dem Vorbehalt der von dem ungarischen Gericht zu überprüfenden Einhaltung dieser Ziele – fest, dass das duale System zur Organisation des Glücksspielmarkts in Ungarn mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Sodann bemerkt der Gerichtshof, dass die Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Kasinospielen zu erhalten, nach der ungarischen Regelung ausschließlich Veranstaltern vorbehalten ist, die aufgrund einer Konzession ein Kasino im Inland betreiben, was eine diskriminierende Beschränkung darstellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs lässt sich eine derart einschneidende Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs mit den von der ungarischen Regierung genannten Zielen der öffentlichen Ordnung und Gesundheit nicht rechtfertigen, da diese Ziele mit weniger beeinträchtigenden Maßnahmen erreicht werden könnten.

Hinsichtlich der Frage, ob Ungarn auf nicht diskriminierende Weise sicherstellt, dass die Vorbedingung für den Erhalt einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Kasinospielen (nämlich der Besitz einer Konzession zum Betrieb eines herkömmlichen Kasinos) von den Veranstaltern erfüllt werden kann, verweist der Gerichtshof auf sein Urteil Unibet1, mit dem er in einem anderen Kontext bereits festgestellt hatte, dass die ungarische Regelung über den Zugang zu Konzessionsverträgen, die die Veranstaltung von Online-Glücksspielen ermöglichen, rechtswidrig ist.

Der Gerichtshof weist daher darauf hin, dass das ungarische Recht zwar die Möglichkeit von Ausschreibungen zur Vergabe von Konzessionsverträgen vorsieht, eine solche Ausschreibung aber bislang in Ungarn nicht durchgeführt wurde. Außerdem stellt die Bedingung, dass ein „zuverlässiger“ Glücksspielveranstalter – mit dem der Staat nach ungarischem Recht auch ohne Ausschreibung Konzessionsverträge abschließen kann – zehn Jahre lang Glücksspiele in Ungarn veranstaltet haben muss, eine Ungleichbehandlung dar. Denn dieses Erfordernis benachteiligt in anderen Mitgliedstaaten ansässige Glücksspielveranstalter gegenüber inländischen Veranstaltern, die diese Voraussetzung leichter erfüllen können.

Unter diesen Bedingungen stellt der Gerichtshof fest, dass weder die ungarische Regelung über die Erteilung von Konzessionen zum Betrieb herkömmlicher Kasinos noch die ungarische Regelung für die Veranstaltung von Online-Kasinospielen mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind.

Fußnote

1Urteil des EuGH C-49/16 vom 22.06.2017, Unibet International ( LEXinform 0446685 ).

Quelle: EuGH

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BGH zum Schadensersatz des Vermieters auch ohne Fristsetzung zur Schadensbeseitigung

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Vermieter von seinem Mieter Ersatz für Schäden an der Mietsache nur verlangen kann, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat (Az. VIII ZR 157/17).

BGH zum Schadensersatz des Vermieters auch ohne Fristsetzung zur Schadensbeseitigung

Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung

BGH, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil VIII ZR 157/17 vom 28.02.2018

Der Bundesgerichtshof hat sich am 28.02.2018 in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob ein Vermieter von seinem Mieter Ersatz für Schäden an der Mietsache nur verlangen kann, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Beklagte war für mehr als sieben Jahre Mieter einer Wohnung des Klägers in Hohenroth. Nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser insbesondere wegen Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten für verschiedene Beschädigungen der Wohnung verantwortlich sei. Eine Frist zu Beseitigung der betreffenden Schäden hatte er dem Beklagten zuvor nicht gesetzt.

Die auf diesen Schadensersatz gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen in Höhe von 5.171 Euro nebst Zinsen Erfolg. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte dem Kläger diesen Schadensersatz wegen eines von dem Beklagten zu verantwortenden Schimmelbefalls in mehreren Räumen, wegen mangelnder Pflege der Badezimmerarmaturen und eines Lackschadens an einem Heizkörper sowie wegen eines schadensbedingt fünfmonatigen Mietausfalls. Dabei ist das Berufungsgericht nicht der Auffassung des Beklagten gefolgt, wonach Schadensersatz nur nach dem erfolglosen Ablauf einer ihm vorliegend nicht gesetzten Frist zur Schadensbeseitigung hätte verlangt werden können. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraussetzt.

Denn das in § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB als Anspruchsvoraussetzung vorgesehene Fristsetzungserfordernis gilt nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) durch den Schuldner. In diesen Fällen muss der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich zunächst eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung seiner Leistungspflicht geben, bevor er (statt der geschuldeten Leistung) Schadensersatz verlangen kann. Als eine derartige Leistungspflicht hat der Bundesgerichtshof etwa die vom Mieter wirksam aus dem Pflichtenkreis des Vermieters übernommene Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen angesehen.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Deren Verletzung begründet einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz (neben der Leistung) bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen. Daher kann ein Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gemäß § 249 BGB nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben. Dies gilt – entgegen einer im mietrechtlichen Schrifttum teilweise vorgenommenen Unterscheidung – auch unabhängig davon, ob ein Vermieter einen entsprechenden Schadensersatz bereits vor oder (wie hier) erst nach der in § 546 Abs. 1 BGB geregelten Rückgabe der Mietsache geltend macht. Denn § 546 Abs. 1 BGB trifft weder eine Regelung darüber, in welchem Zustand die Mietsache zurückzugeben ist, noch dazu, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz zu leisten ist. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Hinweis zur Rechtslage:

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) 1Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. […]

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) 1 Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. […]

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. […]

[…]

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) 1Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. (…)

§ 546 Rückgabepflicht des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

[…]

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Neuregelungen im März 2018

Am Bau, für Dachdecker und bei der Gebäudereinigung gelten neue Mindestlöhne. Kostenpflichtige Streaming-Dienste können auch im EU-Ausland abgerufen werden. Im Urheberrecht ändern sich die Nutzungsvorschriften für Schulen und Hochschulen. Über die gesetzlichen Neuregelungen zum März 2018 informiert die Bundesregierung.

Neuregelungen im März 2018

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.02.2018

Am Bau, für Dachdecker und bei der Gebäudereinigung gelten neue Mindestlöhne. Kostenpflichtige Streaming-Dienste können auch im EU-Ausland abgerufen werden. Im Urheberrecht ändern sich die Nutzungsvorschriften für Schulen und Hochschulen.

Neue Mindestlöhne für Bau, Dachdecker und Gebäudereinigung

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten neue tarifliche Mindestlöhne. Im Dachdeckerhandwerk wird beim Mindestlohn erstmalig nach dem Qualifikationsniveau unterschieden. Die Lohnuntergrenzen in der Gebäudereinigung gleichen sich in Ost und West bis 2020 schrittweise an. Im Baugewerbe steigt bundesweit der Mindestlohn in allen Lohngruppen. Die Verordnungen treten am 1. März 2018 in Kraft.

Online-Dienste ohne Grenzen nutzen

Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme, Sport, Musik, eBooks und Videospiele lassen sich ab 20. März 2018 auch im EU-Ausland nutzen. Bisher wurde das durch Ländersperren, das sog. Geoblocking, verhindert. Fürs Streamen ohne EU-Grenzen dürfen die Anbieter keine zusätzlichen Gebühren erheben. Die Nutzung der Dienste ist auf vorübergehende Aufenthalte begrenzt.

Änderungen im Urheberrecht

Mit dem Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft werden die Vorschriften über die erlaubnisfreien Nutzungen für Schulen und Hochschulen neu geordnet und vereinfacht. Das verbessert die Auffindbarkeit und Verständlichkeit von Texten, Filmen oder anderen Medien aus Literatur, Kunst und Wissenschaft. Die Reform tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Antibiotika bei Tieren gezielter einsetzen

Tiere dürfen künftig nicht mehr mit Antibiotika behandelt werden, die für Menschen besonders bedeutsam sind. Weitere Regelungen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Antibiotika sollen dabei helfen, die Entwicklung von Resistenzen einzudämmen. Eine entsprechende Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken tritt zum 1. März 2018 in Kraft.

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Wohnraumvermietung über Internetportale kontrollierbar gestalten

Die deutschen Städte wollen die Vermietung von Wohnungen als Ferienwohnungen in Gebieten mit Wohnungsknappheit kontrollieren und wo nötig eindämmen können. Dafür fordern sie von Bund und Ländern entsprechende Gesetze und Rechtsinstrumente.

Wohnraumvermietung über Internetportale kontrollierbar gestalten

Auswüchse in Städten mit knappem Wohnraum unterbinden

Deutscher Städtetag, Pressemitteilung vom 28.02.2018

Die deutschen Städte wollen die Vermietung von Wohnungen als Ferienwohnungen in Gebieten mit Wohnungsknappheit kontrollieren und wo nötig eindämmen können. Dafür fordern sie von Bund und Ländern entsprechende Gesetze und Rechtsinstrumente.Wer in Gegenden mit Wohnraummangel seine Wohnung vollständig und wiederholt als Ferienwohnung vermieten möchte, soll dafür künftig eine Genehmigung beantragen müssen, verlangen die Städte. Sie wünschen sich außerdem, dass Wohnungsanbieter auf den einschlägigen Portalen für die Kommunen erkennbar sind. Dies kann geschehen, indem Ferienwohnungsanbieter verpflichtet werden eine anonymisierte Nummer innerhalb der Anzeige aufzuführen, die sie zuvor bei der Kommune durch eine Registrierung erhalten haben. Diese Angaben seien für die Kommunen nötig, um den Markt leichter erfassen und regeln sowie die steuerrechtlichen Pflichten der Vermieter umsetzen zu können.

Der Präsident des Deutschen Städtetages, Oberbürgermeister Markus Lewe aus Münster, sagte nach Sitzungen von Präsidium und Hauptausschuss des Deutschen Städtetages in Lübeck: „Wenn Mieter oder Eigentümer ihren Wohnraum über so genannte Sharing-Portale hin und wieder Gästen überlassen, ist das unbedenklich. Das fördert womöglich den Städtetourismus und sorgt für Mehreinnahmen bei Gastronomie und Handel. Die Sharing-Idee teilen wir in den Städten durchaus. Problematisch wird es aber, wenn dort, wo der Wohnraum schon sehr knapp ist, durch gewerbliche Fremdvermietungen über Sharing-Portale dauerhaft Wohnungen vom Markt genommen werden. Diese zweckentfremdete Nutzung verteuert und verknappt den Wohnraum in diesen Städten zusätzlich. Außerdem schafft sie Konflikte im Zusammenleben der Menschen, etwa durch Lärmbelästigung. Solche negativen Auswüchse bis hin zu ‚illegalen Hotels‘ wollen die Städte vermeiden können.“

Das Geschäftsmodell von Online-Wohnungsvermittlern wie etwa Airbnb, Booking.com, WIMDU, 9flats etc. ermöglicht es Wohnraumeigentümern und -mietern, auf einfachstem Wege und auf unbegrenzte Dauer Wohnungen privat als Ferienwohnungen zu vermieten. Vor allem attraktive Metropolen, Städte mit bedeutenden Messestandorten und viele Universitätsstädte beobachten mit wachsender Sorge, dass die missbräuchliche Überlassung von Wohnraum als Ferienwohnung zunimmt und damit der Druck auf Preise und Mieten zusätzlich steigt. Auch wächst dort die Zahl der vermeintlich privaten Ferienwohnungsvermieter, die gleich mehrere vollständige Wohneinheiten innerhalb einer Stadt vermieten, ohne sich den klassischen Regeln für Hotels in Sachen Brandschutz, Sicherheit etc. zu unterwerfen, erläutert Lewe: „Städte mit knappem Wohnraum und steigenden Mieten haben ein großes Interesse, gegen diese Auswüchse vorzugehen. Wir wollen, dass die Menschen die in ihrer Stadt vorhandenen Wohnungen dauerhaft zum Wohnen nutzen können. Das erwarten nicht nur die Menschen, die in diesen Städten leben, das erwarten auch diejenigen, die neu in diese Städte hinzuziehen.“

Genaue Statistiken zum Ausmaß der zweckentfremdeten Wohnungen fehlen bislang häufig. Viele der Vermietungs-Plattformen mit Sitz im Ausland verweigern regelmäßig die Auskunftsanfragen der Städte zu den Beherbergungsanbietern. Nur wenige Plattformen kooperieren. Werden Angaben gemacht, sind diese oft anonymisiert und weder überprüfbar, noch lässt sich in Anbetracht der Unübersichtlichkeit des Marktes und der Vielzahl der Anbieter eine Einschätzung zur Repräsentativität der Daten für die gesamte Branche treffen. Offen bleiben deshalb vielerorts auch Fragen zur Übernachtungs- bzw. Bettensteuer oder der Tourismusabgabe. Es ist anzunehmen, dass viele Beherbergungsanbieter auf den genannten Plattformen die fällige Übernachtungssteuer nicht entrichten. Ebenfalls ist zu vermuten, dass dann zusätzlich zumindest auch Einkommenssteuern sowie eventuell zusätzlich Gewerbe- und Umsatzsteuer nicht gezahlt werden.

„Bund und Länder sollten die Plattformanbieter verpflichten, Anfragen der Städte zu den Beherbungsanbietern zu beantworten. Und die EU-Kommission muss die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dazu schaffen. Außerdem gilt es, potenzielle Vermieter für das Problem zu sensibilisieren und vor der missbräuchlichen Vermietung abzuschrecken. Und es geht darum, die Städte in die Lage zu bringen, Verstöße effektiv sanktionieren zu können. Eine Anzeigepflicht von Vermietern gegenüber der Kommune in Kombination mit der verpflichtenden Angabe einer anonymisierten Aktennummer im Vermietungsangebot erscheint als der richtige Weg, um lokale Zweckentfremdungsverbote von Wohnraum kontrollieren zu können“, so Städtetagspräsident Lewe.

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Jobcenter darf keine zu hohen Anforderungen bei der Vorlage von Unterlagen von Selbständigen stellen

Das SG Dresden entschied, dass das Jobcenter bei der Anforderung von Unterlagen von selbstständigen Aufstockern die Annahme von Originalunterlagen nicht verweigern darf (Az. S 52 AS 4382/17 u. a.).

Jobcenter darf keine zu hohen Anforderungen bei der Vorlage von Unterlagen von Selbständigen stellen

SG Dresden, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zu den Urteilen S 52 AS 4382/17 u. a. vom 11.01.2018 (nrkr)

Bei der Anforderung von Unterlagen von selbständigen Aufstockern darf das Jobcenter keine zu hohen Hürden setzen. Die Annahme von Originalunterlagen darf das Jobcenter nicht verweigern. Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, muss das Jobcenter noch berücksichtigen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2018 entschieden.Der 44 Jahre alte Kläger hatte als Aufstocker Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bezogen. Er ist in Dresden selbständig als Bauingenieur tätig. Das prognostizierte Einkommen betrug nur gut 100 Euro im Monat. Daher bewilligte das Jobcenter Dresden vorläufig Leistungen in Höhe von über 700 Euro pro Monat. Ende 2016 forderte das Jobcenter den Kläger auf, für die letzten vier Jahre vollständige Nachweise zu seinen Einkünften vorzulegen. Originalbelege würden nicht mehr entgegengenommen. Eine Reaktion des Klägers ging beim Jobcenter nicht ein. Das Jobcenter Dresden setzte daraufhin den Leistungsbetrag für die betroffenen vier Jahre auf 0 Euro fest und verlangte vom Kläger über 31.000 Euro zurück. Hierbei stützte es sich auf eine am 1. August 2016 in Kraft getretene Verfahrensvorschrift im SGB II. Im Widerspruchsverfahren teilte der Kläger mit, dass er die Unterlagen eingereicht habe und bot die erneute Übersendung an. Das Jobcenter ist der Auffassung, dass die Vorlage der Unterlagen im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.

Die 52. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat den Klagen stattgegeben. Auch die Änderung des SGB II zum 1. August 2016 (siehe Anlage) berechtigt das Jobcenter nicht dazu, Angaben der Leistungsempfänger im Widerspruchsverfahren auszuschließen. Vielmehr muss das Jobcenter die gesamten Ansprüche auch dann berechnen, wenn die Angaben im Widerspruchsverfahren gemacht werden. Erklärt sich der Leistungsempfänger hierzu bereit, muss er die Gelegenheit auch eingeräumt bekommen. In diesem Zusammenhang ist die Zurückweisung von Originalunterlagen unzulässig. Denn das Sozialverfahren ist für die Leistungsempfänger gebühren- und auslagenfrei. Daher muss er auch keine Kopien auf eigene Kosten anfertigen. Wenn die Sozialbehörde Kopien von Unterlagen benötigt, kann sie Kosten hierfür nicht auf die Leistungsbezieher abwälzen.

Die Kammer hat aus diesen Gründen die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das Sozialgericht Dresden in allen acht Verfahren die Sprungrevision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. Die entschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem neuen Verfahrensrecht seit 1. August 2016 werden in zahlreichen Verfahren aufgeworfen. Mit der Sprungrevision soll eine zügige grundlegende Klärung der Rechtslage ermöglicht werden.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 41a Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der ab 1. August 2016 gültigen Fassung:

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

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Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB

Der BGH entschied, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann (Az. XII ZR 94/17).

Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB

BGH, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil XII ZR 94/17 vom 28.02.2018

Der u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.02.2018 entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2014 wurde die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug zum 1. Januar 2015 gekündigt. Die Beklagte fertigte daraufhin einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – neuen Versicherungsschein und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde am 5. Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 12.601.28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 widerrief die Klägerin die Kündigung der Vollkaskoversicherung.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe der Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro, insgesamt also 12.301,28 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 958,18 Euro begehrt, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte haben ihre Entscheidungen auf die Regelung des § 1357 BGB* gestützt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Entscheidung des BGH:

Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der XII. Zivilsenat hat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und entschieden, dass § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten kann.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt zwar keine generelle gesetzliche Vertretungsmacht unter Ehegatten. Die vom Ehegatten des Versicherungsnehmers ausgesprochene Kündigung kann aber gemäß § 1357 BGB wirksam sein. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstellt. Das wiederum richtet sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Danach kann auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt vorliegt.

Ein solcher Bezug ist nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hier gegeben. Bei dem versicherten Pkw handelt es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Hinzu kommt, dass der Pkw auf den Ehemann zugelassen war und sich die zu zahlenden Monatsprämien für die Vollkaskoversicherung von rund 145 Euro bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie noch in einem angemessenen Rahmen bewegten, weshalb auch keine vorherige Verständigung der Ehegatten über den Abschluss der Vollkaskoversicherung erforderlich erschien.

Fällt der Abschluss des Versicherungsvertrags unter § 1357 Abs. 1 BGB, begründet die hieraus folgende Mitberechtigung für beide Ehegatten die Stellung von Gesamtgläubigern. Zwar können Gesamtgläubiger eine Kündigung grundsätzlich nur gemeinsam aussprechen, diese Rechtsfolge wird aber von der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB überlagert. So wie es den Eheleuten danach möglich ist, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Das gilt schließlich unabhängig davon, ob der das Gestaltungsrecht ausübende Ehegatte auch derjenige gewesen ist, der die Verpflichtung des anderen Ehegatten über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich begründet hat.

Die Klägerin konnte die Kündigung auch nicht einseitig widerrufen, weil diese als rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt zur Folge hatte.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

(1) 1Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. 2Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) 1 Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. 2Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

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Linke scheitert mit Arbeitszeitbegrenzung

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags stimmte gegen den Antrag der Fraktion Die Linke, die wöchentliche, gesetzlich geregelte, Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auf 40 Stunden abzusenken.

Linke scheitert mit Arbeitszeitbegrenzung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.02.2018

Die wöchentliche, gesetzlich geregelte, Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wird nicht abgesenkt. Die Fraktion Die Linke konnte sich mit ihrem Antrag ( 19/578 ) nicht durchsetzen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stimmte am 28.02.2018 mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen gegen den Antrag. In diesem hatte Die Linke verlangt, die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 40 Stunden abzusenken. Zu weiteren Forderungen gehörte ein Rückkehrrecht auf Vollzeit und ein Recht auf Nichterreichbarkeit.

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