Zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

Der BGH hat u. a. entschieden, dass der Eintrag sowie die veröffentlichten personenbezogenen Daten der Klägerin im Arztsuche- und Arztbewertungsportals www.jameda.de gelöscht werden müssen (Az. VI ZR 30/17).

Zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

BGH, Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Urteil VI ZR 30/17 vom 20.02.2018

Die Parteien streiten um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sog. „Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.

Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Die Entscheidung des Senats

Die Revision hatte Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.

Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, sodass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.

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Bürgerbegehren zum Weiterbetrieb des Hallenbades in Dormagen-Nievenheim nach vorläufiger Prüfung unzulässig

Das auf die Grundsanierung und den Weiterbetrieb des Hallenbades in Nievenheim abzielende Bürgerbegehren ist nach vorläufiger Prüfung unzulässig. Das auf den Weiterbetrieb des Hallenbades in Nievenheim abzielende Bürgerbegehren sei verfristet. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 1 L 5853/17).

Bürgerbegehren zum Weiterbetrieb des Hallenbades in Dormagen-Nievenheim nach vorläufiger Prüfung unzulässig

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.02.2018 zum Beschluss 1 L 5853/17 vom 19.02.2018

Das auf die Grundsanierung und den Weiterbetrieb des Hallenbades in Nievenheim abzielende Bürgerbegehren ist nach vorläufiger Prüfung unzulässig. Dies hat die 1. Kammer mit Beschluss vom 19.02.2018 in einem Eilverfahren festgestellt und einen Antrag der Vertreter der Interessengemeinschaft Nievenheim auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Im Stadtgebiet Dormagen betrieb die Stadtmarketing und Verkehrsgesellschaft Dormagen mbH – SVGD – bis zum Sommer 2017 zwei Hallenbäder: an der Robert-Koch-Straße in Dormagen-Mitte sowie im Stadtteil Nievenheim. Mit Blick auf den in beiden Hallenbädern vorhandenen erheblichen Sanierungsbedarf war bereits im Jahr 2009 im Auftrag der Stadt Dormagen ein „Strategisches Bäderkonzept“ erstellt worden. Dieses enthielt die Empfehlung, auf dem Gelände des Hallenbades am Standort Dormagen-Mitte einen Neubau zu errichten und das vorhandene Schwimmangebot auf diesen Standort zu konzentrieren. Ein im Oktober 2012 zum Erhalt und zur Sanierung beider Hallenbäder durchgeführter Bürgerentscheid war erfolglos geblieben. Im April 2013 hatte der Rat der Stadt Dormagen die SVGD sodann durch Beschluss beauftragt, die Grundsanierung des Hallenbades in Dormagen-Mitte durchzuführen. Das nunmehr im September 2017 von der Interessengemeinschaft Nievenheim eingereichte Bürgerbegehren zu der Frage, ob auch das Hallenschwimmbad in Nievenheim grundsaniert und weiterbetrieben werden soll, erklärte der Rat der Stadt Dormagen für unzulässig.

Das Gericht hat diese Feststellung nach vorläufiger Prüfung nunmehr bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das auf den Weiterbetrieb des Hallenbades in Nievenheim abzielende Bürgerbegehren sei verfristet. Der Rat der Stadt Dormagen habe bereits im April 2013 die Grundentscheidung getroffen, ausschließlich das Hallenbad am Standort Dormagen-Mitte zu sanieren und zukünftig nicht an zwei Hallenbäder-Standorten festzuhalten. Dies folge bereits aus dem beschlossenen Sanierungskonzept, welches eine Erweiterung des Hallenbades in Dormagen-Mitte in einem Umfang vorsehe, das die Fortführung des vorhandenen Schwimmangebots beider im Stadtgebiet betriebenen Hallenbäder in einem einzigen Hallenbad ermögliche. Darüber hinaus werde aus der Beschlusshistorie ohne weiteres deutlich, dass die Entscheidung, das Hallenbad am Standort Dormagen-Mitte zu sanieren, die Schließung des Hallenbades in Nievenheim zwingend mit umfasse.

Das Bürgerbegehren, welches auf die Grundsanierung auch des Hallenbades in Nievenheim und somit auf den Weiterbetrieb zweier Hallenbäder im Stadtgebiet Dormagen ziele, verfolge eine wesentlich andere Lösung als vom Rat im April 2013 vorgezeichnet. Derartige kassatorische Bürgerbegehren könnten aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Interesse der Stabilität und Verlässlichkeit der Ratsarbeit nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung eingereicht werden. Diese Frist sei bei Einreichung des Bürgerbegehrens am 11. September 2017 verstrichen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Zahlungsansprüche bei der Verpachtung von Landwirtschaftsflächen

Bei Vertragsschluss gültige und später wegen der EU-Agrarreform 2015 untergegangene Ansprüche auf EU-Beihilfen, werden durch die ersatzweise „neu“ persönlich dem Pächter zugeteilten Zahlungsansprüche nur ersetzt, mit der Folge, dass er sie bei Pachtende an den Verpächter herausgeben muss. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 4 U 111/17 Lw).

Zahlungsansprüche bei der Verpachtung von Landwirtschaftsflächen

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 19.02.2018 zum Urteil 4 U 111/17 Lw vom 15.02.2018

Pächter oder Verpächter – wem steht bei Pachtende eines vor dem 31.12.2014 abgeschlossenen Vertrages über die Verpachtung von Landwirtschaftsflächen nebst Zahlungsansprüchen die dem Pächter nach der EU- Agrarreform 2015 „neu“ zugewiesene Prämie zu?

Diese Rechtsfrage, die seit der jüngsten europäischen Agrarreform deutschlandweit Landwirte, deren rechtliche Berater und die Experten aus den Berufsverbänden umtreibt, ist Gegenstand eines aktuellen Urteils des Landwirtschaftssenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, der für die Rechtsmittel gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen aller Landwirtschaftsgerichte aus Rheinland-Pfalz zuständig ist.

Der Fall: Ein Landwirtsehepaar hatte im Jahr 2007 Ackerland sowie eine der Pachtfläche entsprechende Anzahl von Ansprüchen auf den Erhalt von EU-Fördermitteln (sog. Zahlungsansprüche) bis zum Jahresende 2016 verpachtet. Aufgrund der EU-Agrarreform 2015 verloren die mitverpachteten Zahlungsansprüche zum 31.12.2014 kraft Gesetzes ihre Gültigkeit. Dem Pächter wurde jedoch auf der Grundlage der beihilfefähigen Pachtfläche auf seinen Antrag hin in 2015 eine gleichhohe Anzahl von Zahlungsansprüchen neu zugewiesen. Bei Pachtende gab der Pächter die Ackerfläche zurück, verweigerte jedoch die Übertragung der „neuen“ Zahlungsansprüche, weil diese ihm persönlich als Betriebsinhaber zugeteilt worden seien. Die Verpächter erhoben gegen ihn daraufhin mit Erfolg Klage zu dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht Alzey auf Übertragung einer der Pachtfläche entsprechenden Anzahl von Zahlungsansprüchen. Mit seiner Berufung dagegen hatte der Pächter beim Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Weil in der EU-Agrarreform 2015 kein grundsätzlicher Wechsel des Fördersystems liegt, umfasst die pachtvertraglich begründete Rückgabepflicht, so die Erwägungen im Urteil des Oberlandesgerichts, nicht nur die bei Vertragsschluss gültigen und später untergegangenen EU-Beihilfen, sondern auch die an deren Stelle 2015 ersatzweise „neu“ eingeführten Zahlungsansprüche. Unabhängig davon bestehe im konkreten Fall kein Zweifel daran, dass die Vertragsparteien, wenn sie die Agrarreform 2015 vorhergesehen hätten, auch die Übertragung der dem Pächter zugeteilten neuen Zahlungsansprüche an die Verpächter bei Pachtende vereinbart hätten; das folge aus einer ergänzenden Auslegung des Pachtvertrages. Eine andere Beurteilung würde dem Pächter einen nicht gerechtfertigten Zufallsgewinn verschaffen.

Weil die entschiedene Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung für den Landpachtverkehr hat und sich auch künftig in einer Vielzahl von Fällen stellen kann, hat das Pfälzische Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen).

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Kinderschrei ins Ohr einer Erzieherin begründet keinen Arbeitsunfall

Laut SG Dortmund hat eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien habe, keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Az. S 17 U 1041/16).

Kinderschrei ins Ohr einer Erzieherin begründet keinen Arbeitsunfall

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 19.02.2018 zum Urteil S 17 U 1041/16 vom 22.01.2018

Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien habe, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Erzieherin aus Hamm entschieden, die in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt ist. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, die Kosten der Versorgung der Erzieherin mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Zur Begründung führte die Behörde an, durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst aus unmittelbarer Nähe des Ohres seien nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Sozialgericht Dortmund als unbegründet ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitusmasker benötige. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.

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Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband nur aus wichtigem Grund

Der VerfGH Thüringen entschied, dass die gesetzliche Regelung über die Beendigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband im Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit von Thüringen (ThürKGG) verfassungsgemäß ist (Az. VerfGH 26/15).

Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband nur aus wichtigem Grund

VerfGH Thüringen, Pressemitteilung vom 16.02.2018 zum Beschluss VerfGH 26/15 vom 31.01.2018

Mit Beschluss vom 31. Januar 2018 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar und einen Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Gegenstand der Kommunalverfassungsbeschwerde war die Kündigung der Mitgliedschaft einer Gemeinde in einem Gewässerunterhaltungsverband. Die Gemeinde rügte, dass die gesetzliche Grundlage (§ 38 Abs. 5 Satz 1 ThürKGG) gegen ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht verstoße. Zu Unrecht habe der Gesetzgeber die Kündigung von einem wichtigen Grund abhängig gemacht. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hatten die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage bestätigt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die hiergegen erhobene Kommunalverfassungsbeschwerde zurückgewiesen und ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, die im Interesse einer kontinuierlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Zweckverbände mit einer erhöhten Verbandsstabilität ausstattet, indem sie für eine wirksame Kündigung der Mitgliedschaft sowohl einen wichtigen Grund als auch eine staatliche Genehmigung verlangt, nicht unverhältnismäßig ist.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

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Amtsgericht muss Vergütung eines Nachlasspflegers neu festsetzen

Das OLG Celle entschied, dass das Amtsgericht die Vergütungsvorstellungen eines Nachlasspflegers nicht ungeprüft übernehmen darf (Az. 6 W 19/18).

Amtsgericht muss Vergütung eines Nachlasspflegers neu festsetzen

Erbin hat Erfolg im Beschwerdeverfahren

OLG Celle, Pressemitteilung vom 19.02.2018 zum Beschluss 6 W 19/18 vom 08.02.2018

Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 (Az. 6 W 19/18) hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle einen Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 10. Januar 2018 (Az. 59 VI 4340/17) aufgehoben, mit dem die Vergütung für einen Nachlasspfleger auf 75 Euro je Stunde festgesetzt worden war. Dabei stellte der Senat fest, dass das Amtsgericht verpflichtet sei, Vergütungsvorstellungen eines Nachlasspflegers zu überprüfen. Die vermögensrechtliche Fürsorgepflicht des Nachlassgerichts gegenüber dem Erben ende nicht mit der Bestellung des Nachlasspflegers, sondern beinhalte auch die Pflicht, dessen Vergütungsforderung nicht ungeprüft zu übernehmen. Dabei reichten formelhafte Ausführungen des Nachlassgerichts nicht aus, um die Höhe der Vergütung zu begründen.

Ähnliche Beschlüsse hatte der Senat bereits am 29. November 2017 (Az. 6 W 190/17) und 31. Januar 2018 (Az. 6 W 8/18) gefasst. Auch in diesen Verfahren war die durch verschiedene Amtsgerichte getroffene Festsetzung von Vergütungen für eingesetzte Nachlasspfleger mit Stundensätzen von 90 Euro bzw. 130 Euro angegriffen worden. Der Senat ergänzt und festigt damit seine Rechtsprechung, nach der sich die Vergütung eines Nachlasspflegers nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand bestimmt und nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Nachlasses berechnet werden kann (Beschluss vom 18. Januar 2018, 6 W 211/17).

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht nach dem Tod einer Erblasserin Ende August 2017 einen berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellt und dessen Vergütung im Januar 2018 auf 75 Euro/Stunde festgesetzt. Auch in der Höhe sei die Vergütung in diesem Fall nicht angemessen, so der Senat. Die konkrete Nachlasspflegschaft sei als eher einfach einzuschätzen.

Das Amtsgericht muss nun die Vergütung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu prüfen und festsetzen.

Zum Hintergrund

Voraussetzung für die Bestellung eines Nachlasspflegers ist gem. § 1960 BGB, dass ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht oder der Erbe unbekannt ist. Den Aufgabenkreis eines Nachlasspflegers legt das Amtsgericht (Nachlassgericht) fest, beispielsweise die Verwaltung des gesamten Nachlasses oder aber nur die Besorgung einzelner Angelegenheiten, wie die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. Der Nachlasspfleger erfüllt seine Aufgabe für den nicht oder nicht sicher bekannten Erben. Ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger wird unentgeltlich tätig, erhält aber Aufwendungsersatz. Ein Nachlasspfleger, der berufsmäßig tätig wird, erhält aus dem Nachlass eine Vergütung nach seinem Zeitaufwand. Bei mittellosem Nachlass wird die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt. Die Höhe der Stundenvergütung richtet sich nach den Fachkenntnissen des Nachlasspflegers, die er für die zu führenden Geschäfte nutzen kann und nach der Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft. Beides ist vom Amtsgericht bei der Feststellung der Vergütung zu prüfen.

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Voraussetzungen für die Einbeziehung politischer Verfolgter in die Zusatzversorgung der DDR

Die Zugehörigkeit von politisch Verfolgten zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR, die eine Versorgungszusage von den DDR-Stellen auch ohne die politische Verfolgung nicht erhalten hätten, kann nicht fingiert werden. So entschied das BVerwG (Az. 3 C 3.16).

Voraussetzungen für die Einbeziehung politischer Verfolgter in die Zusatzversorgung der DDR

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.01.2018 zum Urteil 3 C 3.16 vom 25.01.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 25.01.2018 entschieden, dass die Zugehörigkeit von politisch Verfolgten zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR, die von den DDR-Stellen eine Versorgungszusage auch ohne die politische Verfolgung nicht erhalten hätten, nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Anspruchs- und Anwartschaftsübertragungsgesetz (AAÜG) fingiert werden kann.

Der Kläger hatte in der DDR bis Mitte 1986 als Diplom-Ingenieur beim VEB Halbleiter Frankfurt/Oder gearbeitet. Nach der Stellung eines Ausreiseantrags war er gezwungen worden, dieses Beschäftigungsverhältnis zu kündigen; bis zu seiner Ausreise im Februar 1988 arbeitete er als Hausmeister. In der Bundesrepublik Deutschland wurde er mit der Verfolgungszeit Juni 1986 bis Februar 1988 als Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anerkannt; er wird in der Rentenversicherung als Diplom-Ingenieur geführt. Nachträglich begehrte er ergänzend die rehabilitierungsrechtliche Anerkennung einer fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der DDR. Es sei davon auszugehen, dass er diesem Zusatzversorgungssystem angehört hätte, wenn er seine Ingenieurtätigkeit in der DDR bis zur Wiedervereinigung hätte fortführen können. Deshalb habe er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsprechend dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einen Anspruch auf eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei in der DDR die Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem nicht aufgrund einer Verfolgungsmaßnahme verweigert worden. Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe er nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der Kläger hat dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz zu keinem Zeitpunkt angehört. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich, dass er aus Gründen der politischen Verfolgung nicht einbezogen worden war; eine Versorgungszusage haben nur die Spitzenleistungsträger der technischen Entwicklung erhalten. Eine Zugehörigkeit kann auch nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum AAÜG fingiert werden. Nach dieser Rechtsprechung* genügt es, wenn der Betroffene die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem zum Stichtag 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) objektiv erfüllt hat. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz bezweckt, in der DDR erlittene verfolgungsbedingte Nachteile auszugleichen. Zu diesen Nachteilen gehört es nicht, wenn ein Verfolgter aus einer im bundesdeutschen Rentenrecht geschaffenen Stichtagsregelung keinen Nutzen ziehen kann.

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Straßenplanung: Verkehrsgutachten muss vorab veröffentlicht werden

Wenn im Rahmen einer Straßenplanung das zu erstellende Verkehrsgutachten nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt worden ist, ist das ein Verfahrensfehler. So entschied das BVerwG (Az. 9 C 1.17).

Straßenplanung: Verkehrsgutachten muss vorab veröffentlicht werden

Autobahn A 43: OVG muss über Klage neu entscheiden

BVerwG, Pressemitteilung vom 16.02.2018 zum Urteil 9 C 1.17 vom 15.02.2018

In einem Rechtsstreit gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 43 zwischen dem Rhein-Herne-Kanal und der Anschlussstelle Recklinghausen/Herten hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das erstinstanzliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kläger sind Eigentümer eines selbst genutzten Mehrfamilienhauses in Recklinghausen. An der ihrem Grundstück zugewandten Seite der Autobahn ist eine Lärmschutzwand geplant. Bei deren Bemessung hat der Planfeststellungsbeschluss eine Verkehrsprognose zu Grunde gelegt, die allerdings zuvor nicht öffentlich ausgelegt worden war. Die Verkehrsprognose war davon ausgegangen, dass die hier umstrittene A 43 bis zum Jahr 2025 durch einen Lückenschluss der A 52 zwischen dem Autobahnkreuz Essen-Ost und der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer-West, der im Bedarfsplan des Bundes als Vordringlicher Bedarf vorgesehen war, teilweise entlastet wird.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen. Es hat das beklagte Land Nordrhein-Westfalen aber verpflichtet, über zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten der Kläger neu zu entscheiden. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht den in der Verkehrsprognose angenommenen Entlastungseffekt beanstandet, weil für den Lückenschluss der A 52 bislang kein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden sei. Sowohl der Beklagte als auch die Kläger haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte über den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, weil der Sachverhalt noch weiter geklärt werden muss.

Das betrifft zum einen die Rechtmäßigkeit der Planung als solcher. Dem Beklagten ist ein Verfahrensfehler unterlaufen. Dieser liegt darin, dass die Verkehrsprognose für das Vorhaben nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt worden ist. Bei einer Straßenplanung gehört das Verkehrsgutachten grundsätzlich zu den entscheidungserheblichen Berichten, die nach den hier anwendbaren Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Öffentlichkeit vorab zugänglich gemacht werden müssen. Ob sich der Fehler unter den hier vorliegenden Umständen auf das Ergebnis ausgewirkt hat, bedarf allerdings noch weiterer Feststellungen.

Weiteren Klärungsbedarf gibt es auch, soweit das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, über zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten der Kläger zu entscheiden. Die belastenden oder entlastenden Auswirkungen eines anderen Straßenbauvorhabens (hier der A 52) sind bei der Verkehrsprognose für das geplante Projekt (hier Ausbau der A 43) nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn für das andere Vorhaben bereits ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Verwirklichung des anderen Vorhabens innerhalb des Prognosezeitraums realistischer Weise zu erwarten ist. Bei einem Projekt, das in den Bedarfsplan des Bundes als Vordringlicher Bedarf aufgenommen worden ist, darf regelmäßig von einer zeitnahen Verwirklichung ausgegangen werden. Bestehen im Einzelfall aber ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte gegen eine zeitgerechte Realisierung des Projektes, darf dies nicht unberücksichtigt bleiben. Das Oberverwaltungsgericht muss unter diesem Gesichtspunkt neu darüber entscheiden, ob der Beklagte von einem Weiterbau der A 52 innerhalb des Prognosezeitraums ausgehen durfte.

Fußnote:

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in der hier anwendbaren Fassung):

§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. …

(1a) …

(1b) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen:

1. …

2.die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben. …

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Zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb einer in eine Internethandelsplattform eingebetteten Suchfunktion

Der BGH hat in zwei Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform entschieden (Az. I ZR 138/16 – Ortlieb, I ZR 201/16 – goFit).

Zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb einer in eine Internethandelsplattform eingebetteten Suchfunktion

BGH, Pressemitteilung vom 16.02.2018 zu den Entscheidungen I ZR 138/16 (Ortlieb) und I ZR 201/16 (goFit) vom 15.02.2018

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2018 in zwei Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform entschieden.

Das Verfahren I ZR 138/16

Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke „ORTLIEB“. Sie vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Taschen und Transportbehälter.

Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3 ist technische Betreiberin der Internetseite „amazon.de“. Die Beklagte zu 2 betreibt die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform „Amazon Marketplace“, auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1 ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis „Verkauf und Versand durch Amazon“ versehen sind.

Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform „amazon.de“ an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie wendet sich dagegen, dass nach einer Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb“ in die plattforminterne Suchmaschine in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1 als auch Angebote von Drittanbietern. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“ und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte zu 3 benutzt die Marke „ORTLIEB“ in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetnutzern Produkte zum Erwerb anzubieten. Die Beklagte zu 3 wird dabei als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 tätig. Diese Nutzung der Marke kann die Klägerin nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden.

Die maßgebliche Vorschrift lautet

§ 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…)

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Das Verfahren I ZR 201/16

Die Klägerin, die goFit Gesundheit GmbH, ist in Österreich geschäftsansässig und vertreibt unter der Bezeichnung „goFit Gesundheitsmatte“ in Deutschland eine Fußreflexzonenmassagematte, die wie ein Kieselstrand gestaltet ist.

Die Beklagte betreibt die Internetseite www.amazon.de, über die sowohl Produkte des Amazon-Konzerns als auch Produkte von Drittanbietern vertrieben werden. Die Fußreflexzonenmassagematte der Klägerin wird auf der Internetseite www.amazon.de nicht angeboten.

Am 18. August 2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „goFit“ oder „gofit“ in die Suchmaske der Internetseite www.amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü unter anderem die Suchwortvorschläge „gofit matte“, „gofit gesundheitsmatte“ oder „gofit Fußreflexzonenmassagematte“ erscheinen.

Die Klägerin hat in den automatischen Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Firmenschlagworts „goFit“, hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gesehen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht hat der auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gestützten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Unternehmensbezeichnung der Klägerin „goFit“ in Deutschland geschützt ist. Die Beklagte benutzt dieses Zeichen als Betreiberin der Internetseite www.amazon.de, in die die Suchfunktion eingebettet ist, selbst in ihrer kommerziellen Kommunikation. Jedoch liegt in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Die Frage, ob die nach Auswahl einer der Suchwortvorschläge angezeigte Trefferliste zu beanstanden ist, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt hat.

Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den – unzutreffenden – Eindruck hervorrufen, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden wird.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG

(1) Als geschäftliche Bezeichnung werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

§ 15 Abs. 1 und 2 MarkenG

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (…)

(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.

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Ausstieg aus kommunalem Zweckverband nur aus wichtigem Grund

Laut VerfGH Thüringen kann eine Gemeinde ihre Mitgliedschaft in einem Gewässerunterhaltungsverband nur aus wichtigem Grund und mit staatlicher Genehmigung kündigen (Az. VerfGH 26/15).

Ausstieg aus kommunalem Zweckverband nur aus wichtigem Grund

Zurückweisung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen wegen Versagung der Beendigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband

VerfGH Thüringen, Pressemitteilung vom 16.02.2018 zum Beschluss VerfGH 26/15 vom 31.01.2018

Mit Beschluss vom 31. Januar 2018 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar und einen Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Gegenstand der Kommunalverfassungsbeschwerde war die Kündigung der Mitgliedschaft einer Gemeinde in einem Gewässerunterhaltungsverband. Die Gemeinde rügte, dass die gesetzliche Grundlage (§ 38 Abs. 5 Satz 1 ThürKGG) gegen ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht verstoße. Zu Unrecht habe der Gesetzgeber die Kündigung von einem wichtigen Grund abhängig gemacht. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hatten die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage bestätigt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die hiergegen erhobene Kommunalverfassungsbeschwerde zurückgewiesen und ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, die im Interesse einer kontinuierlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Zweckverbände mit einer erhöhten Verbandsstabilität ausstattet, indem sie für eine wirksame Kündigung der Mitgliedschaft sowohl einen wichtigen Grund als auch eine staatliche Genehmigung verlangt, nicht unverhältnismäßig ist.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

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