Absehbare Krankheit befreit von Schulgeld nicht

Das AG München entschied, dass häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten keinen hinreichenden Kündigungsgrund bei einem auf 10 Monate abgeschlossenen Privatschulvertrag geben. Dem Antrag des Schulträgers gegen einen Schüler auf Zahlung des Schulgeldes wurde daher stattgegeben (Az. 242 C 15750/16).

Absehbare Krankheit befreit von Schulgeld nicht

Häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten geben keinen hinreichenden Kündigungsgrund bei einem auf 10 Monate abgeschlossenen Privatschulvertrag

AG München, Pressemitteilung vom 16.02.2018 zum Urteil 242 C 15750/16 vom 20.12.2017 (nrkr)

Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 20.12.2017 dem Antrag des Schulträgers gegen den Engelschalkinger Schüler auf Zahlung des Schulgeldes von 3.574,75 Euro statt.

Am 31.07.2015 hatten der 20-jährige Beklagte und sein 65-jähriger Vater beim klagenden Schulträger den Sohn für einen zehnmonatigen Abiturvorbereitungskurs angemeldet. Unterschrieben ist die Anmeldung vom Beklagten als „Teilnehmer“ und vom Vater des Beklagten als „Erziehungsberechtigten“.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es u. a. „Die umseitigen Geschäftsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Über die Bindung an ein Schuljahr bin ich mir bewusst. Weiter bestätige ich die Richtigkeit der angegebenen Daten und verpflichte mich, den Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachzukommen (…) Eine Anmeldung zu einem Kurs ist verbindlich. Die Kurse können nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.“

Vom 28.10.2015 bis 14.12.2015 fehlte der Beklagte unter Vorlage von Schulunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach. Anfang Dezember 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihn wegen der Fehlzeiten und wegen fehlender Bearbeitung von Übungsaufgaben nicht zur Abiturprüfung anmelden werde, es ihm aber freistehe, sich selbst anzumelden. Am 21.12.2015 erklärte der Vater des Beklagten die außerordentliche Kündigung des Vertrages und zahlte nachfolgend kein Schulgeld mehr.

Der Beklagte meint, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner der Klägerin geworden. Er sei nach Schulbeginn wegen wiederkehrender Oberbauchkrämpfe, aber auch aus psychischen oder psychosomatischen Gründen schulunfähig geworden, weswegen er zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass der Beklagte bereits seit mehreren Jahren an einem Reizdarmsyndrom gelitten habe, was aus internistischer Sicht aber zu keiner dauerhaften Schulunfähigkeit führe.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München sah im beklagten Sohn jedenfalls auch einen zur Zahlung verpflichteten Vertragspartner.

Durch Unterzeichnung des unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten stehenden Passus „[…] und verpflichte mich, den Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachzukommen“ muss dem Beklagten klar gewesen sein, dass er zur Zahlung der Unterrichtsgebühren verpflichtet ist.

Vorliegend ist jedoch entscheidend zu berücksichtigen, dass es sich – die bestrittenen Beschwerden des Beklagten unterstellt – gerade nicht um eine plötzlich eintretende und völlig unvorhersehbare Krankheit handelt, mit deren Eintritt bei Anmeldung zum Schulbeitritt nicht zu rechnen war. Vielmehr hat der Beklagte im Rahmen der Anamnese bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen selbst ausdrücklich angegeben, dass er bereits seit 2013 an krampfartigen Oberbauchbeschwerden leidet, die unverändert ca. 23 Mal pro Woche auftreten. (…) Wenn sich volljährige und damit unbeschränkt geschäftsfähige Schüler trotz eines bereits angelegten Krankheitsrisikos von sich aus für einen zehnmonatigen Schulbesuch entscheiden und einen Schulplatz für sich in Anspruch nehmen, handelt es sich aber bei der Verwirklichung eines solchen Krankheitsrisikos gerade nicht um ein neutrales Risiko, sondern um ein solches, das in die Sphäre des Beklagten fällt und damit auch von diesem zu tragen ist.

Das Urteil ist aufgrund Berufung des Beklagten nicht rechtskräftig.

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Unfallversicherungsschutz bei betrieblich veranstaltetem Grillabend

Stürzt eine Arbeitnehmerin während eines Grillabends innerhalb einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alkoholisiert auf dem Weg zur Toilette, handelt es sich um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall. So entschied das SG Dortmund (Az. S 18 U 211/15).

Unfallversicherungsschutz bei betrieblich veranstaltetem Grillabend

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil S 18 U 211/15 vom 01.02.2018

Stürzt eine Arbeitnehmerin während eines Grillabends innerhalb einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alkoholisiert auf dem Weg zur Toilette, handelt es sich um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Industriekauffrau aus Hagen entschieden, die als Teilnehmerin eines Workshops ihres Arbeitgebers zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Abteilungen in einem sauerländischen Hotel verunfallte. Während eines Grillabends mit offenem Ende und freiem Essen und Trinken knickte die Mitarbeiterin auf dem Weg zur Toilette alkoholisiert gegen Mitternacht um und zog sich einen Bruch des linken Sprunggelenks zu.

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall BGHM in Dortmund lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, weil sich die Mitarbeiterin zum Unfallzeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe.

Die hiergegen von der Klägerin bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht stellte nach Vernehmung mehrerer Zeugen fest, dass das Umknicken der Klägerin mit Bruch des linken Sprunggelenks ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg zur Toilette im Rahmen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung befunden. Der Grillabend sei von den Vorgesetzten der Klägerin nicht beendet worden, auch wenn zum Unfallzeitpunkt keine Anwesenheitspflicht mehr gegolten habe. Die Alkoholisierung der Klägerin habe dem Ziel der Veranstaltung nicht entgegengestanden, denn sie sei noch zu einer angemessenen Teilnahme an dem geselligen Beisammensein in der Lage gewesen.

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Leiharbeitnehmer scheitert mit Klage auf Equal Pay

Das ArbG Gießen hat die Klage eines Leiharbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung von Equal Pay abgewiesen. Durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche, abgeschlossen werde in zulässiger Weise vom Grundsatz des Equal Pay abgewichen (Az. 7 Ca 246/17).

Leiharbeitnehmer scheitert mit Klage auf Equal Pay

ArbG Gießen, Pressemitteilung 14.02.2018 vom Urteil 7 Ca 246/17 vom 14.02.2018

Die Klage eines Leiharbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung von Equal Pay wurde von der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen abgewiesen.

Der Kläger war seit 1. Februar 2017 bis zum 26. Juli 2017 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung betreibt, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme fanden auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die in dem jeweiligen Einsatzbetrieb geltenden, zwischen dem BAP und der Mitgliedsgewerkschaft des DGB abgeschlossenen Tarifverträge über Branchenzuschläge Anwendung.

Der Kläger war während der Zeit seiner Beschäftigung ausschließlich bei einem Unternehmen, bei dem auf die Arbeitsverhältnisse der Stammarbeitnehmer die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Hessen Anwendung finden, eingesetzt.

Er macht geltend, die Vergütung auf der Grundlage der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen bleibe in einem Maße hinter der aufgrund der Tarifverträge in der Metall- und Elektrobranche zu zahlenden Vergütung zurück, dass jedenfalls bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung der Tariföffnungsklausel in § 8 Abs. 2 S. 1 AÜG die Abweichung des Lohns hiervon nicht gedeckt sei. Er habe daher einen Anspruch auf Vergütung nach den in der Metall- und Elektrobranche geltenden Regelungen.

Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht.

Durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche, abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft, i. V. m. dem Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie wird in zulässiger Weise vom Grundsatz des Equal Pay abgewichen.

Die Richtlinie 2008/104/EG (Leiharbeitsrichtlinie) ermöglicht es dem nationalen Gesetzgeber, die Abweichung vom Grundsatz der gleichen Vergütung bei Leiharbeit durch Tarifvertrag zuzulassen. § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in seiner aktuellen Fassung berücksichtigt den von der Richtlinie geforderten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer in ausreichendem Maße, indem das Gesetz die Tarifvertragsparteien auf die Einhaltung jedenfalls der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit verpflichtet und ihnen gleichzeitig eine zeitliche Grenze zur Abweichung vom Equal Pay Grundsatz sowie einen Anreiz zur zeitnahen Heranführung der Löhne an diejenigen der Stammarbeitnehmer setzt. Unter Berücksichtigung der auch den Tarifverträgen in der Leiharbeitsbranche zukommenden Richtigkeitsvermutung sind nähere Vorgaben hinsichtlich der Entgelthöhe nicht geboten.

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LG Berlin zum Mietspiegel 2017 und zur Berücksichtigung von Balkonflächen bei Ermittlung der Wohnungsgröße

Der Berliner Mietspiegel 2017 ist als Schätzungsgrundlage für eine Mieterhöhung geeignet und die Flächen von Balkonen, Terrassen und Wintergärten in Berlin sind bei der Berechnung der Wohnfläche nur zu einem Viertel und nicht zur Hälfte zu berücksichtigen. So entschied das LG Berlin (Az. 64 S 74/17, 18 S 308/13).

LG Berlin zum Mietspiegel 2017 und zur Berücksichtigung von Balkonflächen bei Ermittlung der Wohnungsgröße

LG Berlin, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zu den Urteilen 64 S 74/17 vom 14.02.2018 (Mietspiegel, rkr) und 18 S 308/13 vom 17.01.2018 (Balkonfläche, nrkr)

Das Landgericht Berlin hat sich in zwei Entscheidungen mit wichtigen Themen des Mietrechts befasst. Die Zivilkammer 64 hat mit einem am 14. Februar 2018 verkündeten Urteil entschieden, dass auch der Berliner Mietspiegel 2017 als Schätzungsgrundlage geeignet sei, um die ortsübliche Höhe der Miete im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens zu bestimmen; ein Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen. Die Zivilkammer 18 hat mit einem bereits am 17. Januar 2018 verkündeten Urteil entschieden, dass entgegen einer weit verbreiteten Praxis in Berlin die Flächen von Balkonen, Terrassen und Wintergärten nur zu einem Viertel und nicht zur Hälfte zu berücksichtigen sind, um die Wohnfläche zu berechnen.

Urteil des Landgerichts vom 14. Februar 2018, Aktenzeichen 64 S 74/17 zum Mietspiegel 2017 (Vorinstanz Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 27. März 2017, Aktenzeichen 202 C 578/16):

In diesem Rechtsstreit begehrte die klagende Vermieterin, ein größeres Wohnungsbauunternehmen, die Verurteilung der beklagten Mieter, der Erhöhung ihrer monatlichen Miete für eine 93,56 m² große, in Berlin-Friedenau gelegenen Wohnung zuzustimmen. Die Vermieterin wollte die Miete von bisher 657,04 EUR netto kalt um 44,81 EUR auf 701,85 EUR netto kalt ab dem 1. September 2016 erhöhen und berief sich zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf diverse Wohnungsmieten aus ihrem Bestand bzw. auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten.

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht gab der Klägerin aufgrund ihrer Berufung teilweise Recht und verurteilte die Beklagten, der Erhöhung der Miete auf 675,65 EUR monatlich netto kalt zuzustimmen. Die ortsübliche Vergleichsmiete sei anhand des Mietspiegels 2017 zu schätzen. Die Kammer gehe – ebenso wie für den Mietspiegel 2015 – davon aus, dass die Daten als verlässliche Grundlage für eine Schätzung zu verwenden seien. Für das maßgebliche Mietspiegelfeld L 2 seien die Daten von rund 13.190 Wohnungen zugrunde gelegt worden; diese Zahl betrage ein Vielfaches der mindestens zu fordernden 30 Vergleichswohnungsmieten. Zudem seien auch in einem angemessenen Verhältnis die Daten von privaten Vermietern und städtischer Wohnungsbaugesellschaften erhoben worden. Das Gericht könne auf die „Orientierungshilfe“ zur Spanneneinordnung zurückgreifen, die auf der Expertise von Fachleuten beruhe.

Die Kammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen; eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung beim Bundesgerichtshof wäre unzulässig.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2018, Aktenzeichen 18 S 308/13, zur Berechnung der Wohnfläche (Vorinstanz: Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 14. August 2013, Aktenzeichen 15 C 15/12):

Auch in diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Mieter einer Wohnung der von der Vermieterin gewünschten Mieterhöhung zustimmen musste. Es handelte sich um eine in Berlin-Wedding liegende Wohnung, für die in dem Mietvertrag zunächst eine Wohnfläche von 94,48 m² angegeben und diese Angabe dann durchgestrichen worden war, da der beklagte Mieter Einwände gegen diese Größe hatte. Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 forderte die klagende Vermieterin den Mieter auf, der Erhöhung der Nettokaltmiete von bisher monatlich 423,00 Euro um 64,60 Euro auf 507,60 Euro zuzustimmen. Der Mieter hielt zuletzt lediglich eine Erhöhung auf 444,36 Euro für berechtigt, so dass die Vermieterin Klage gegen ihn auf Zustimmung zu der weiteren Erhöhung erhob. Das Amtsgericht Lichtenberg sah eine Miete von 486,45 Euro als ortsüblich an und urteilte entsprechend. Die Berufung des beklagten Mieters war teilweise erfolgreich: Das Landgericht Berlin verurteilte den Mieter, einer Erhöhung lediglich auf 451,36 Euro zuzustimmen.

Maßgeblich in diesem Rechtsstreit war die Wohnungsgröße, um den zulässigen Erhöhungsbetrag zu ermitteln. Dafür wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund der Beweisaufnahme kamen sowohl das Amtsgericht als auch in der zweiten Instanz das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Wohnfläche lediglich 84,01 m² betrage und anhand dieser Größe die zulässige Erhöhung zu berechnen sei. Der umbaute Wohnraum umfasse nach der sachverständigen Ermittlung 76,27 m². Entgegen einer weit verbreiteten Praxis in Berlin sei die Fläche der für diese Wohnung nutzbaren zwei Balkone lediglich mit einem Viertel hinzuzurechnen, da keine Anhaltspunkte für eine abweichende Berechnung vorlägen.

Grundsätzlich sei bei nicht preisgebundenem Wohnraum die Größe einer Wohnung nach der örtlichen Verkehrssitte zu ermitteln. Dabei kämen neben der für preisgebundenen Wohnraum seit dem 1. Januar 2004 anwendbaren Wohnflächenverordnung auch alternative Regelwerke wie zum Beispiel die DIN Vorschriften in Betracht.

Aufgrund der durchgeführten Datenerhebung des Sachverständigen u. a. mittels eines Fragebogens sei festzustellen, dass in zurück liegenden Zeiten die Mehrheit der Befragten die Wohnflächenverordnung anwenden würde, um die Wohnungsgröße zu ermitteln. In dieser Verordnung sei jedoch ausdrücklich festgelegt, dass die Flächen von Terrassen, Balkonen und Wintergärten nur zu einem Viertel angerechnet werden könnten. Die Umfrage habe allerdings auch ergeben, dass viele der befragten Privatvermieter insoweit die Wohnflächenverordnung rechtsfehlerhaft anwenden und die Hälfte von Balkonflächen berücksichtigen würden, während die Mehrheit der Großvermieter die Wohnflächenverordnung auch in dieser Hinsicht korrekt anwenden würden.

Es sei nicht gerechtfertigt, die bisherige häufig vorkommende Praxis als örtliche Verkehrssitte anzusehen. Denn die Mehrheit sehe ein Regelwerk als verbindlich an, das bei zutreffender Anwendung eine anderweitige Flächenberechnung vorschreibe.

Da in dem zu entscheidenden Fall die Wohnungsgröße tatsächlich 11,08 % weniger betrug als ursprünglich dem Mietvertrag zu Grunde gelegt, hielt das Landgericht auch einen Minderungsbetrag der ursprünglichen Miete von 11,08 % für gerechtfertigt und verurteilte die Vermieterin aufgrund der Widerklage des Beklagten, bereits erhaltenen Mietzins für die Monate Januar 2009 bis März 2012 in Höhe von 46,87 Euro monatlich zurückzuzahlen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig, da die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Die Revision ist bereits eingelegt und wird beim Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen VIII ZR 33/18 geführt.

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EU-Kommission fordert von Social-Media-Unternehmen volle Einhaltung der EU-Verbraucherschutzregeln

Die EU-Kommission bemängelt, dass die Social-Media-Unternehmen trotz der Änderungen ihrer Nutzungsbedingungen nur teilweise dem Verbraucherschutz gerecht werden. Die Kommission werde überwachen, ob illegale Inhalte aktiv und rasch ermittelt und entfernt würden und ihr erneutes Auftauchen verhindert werde.

EU-Kommission fordert von Social-Media-Unternehmen volle Einhaltung der EU-Verbraucherschutzregeln

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.02.2018

Social-Media-Unternehmen halten die EU-Verbraucherschutzbestimmungen noch immer noch vollständig ein. Das geht aus den am 15.02.2018 veröffentlichten Änderungen der Nutzungsbedingungen von Facebook, Twitter und Google+ hervor. Trotz Verbesserungen müssen sich die Unternehmen nach Ansicht der Kommission stärker bemühen, den Verbraucherschutzbestimmungen der EU nachzukommen. Das betrifft beispielsweise die mangelnde Information der Nutzer über Entfernungen von Inhalten oder Vertragskündigungen. In anderen Bereichen müssen Verbraucher nun nicht mehr auf ihre Rechte verzichten, etwa auf die Möglichkeit, von einem Kauf im Internet zurückzutreten. Und europäische Nutzer von sozialen Medien werden die Möglichkeit haben, Beschwerden in Europa anstatt in Kalifornien einzureichen.

Im März des letzten Jahres forderten die Europäische Kommission und die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten die Social-Media-Unternehmen auf, die Verbraucherschutzbestimmungen der EU einzuhalten. Die Änderungen der Nutzungsbedingungen von Facebook, Twitter und Google+ zur Anpassung an die Verbraucherschutzbestimmungen der EU wurden nun veröffentlicht.

Vera Jourová, EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, bemerkte hierzu: „Soziale Netzwerke dienen als Werbe- und Verkaufsplattformen, daher müssen sie auch die Verbraucherschutzregeln vollständig einhalten. Ich freue mich, dass die Maßnahmen der nationalen Behörden zur Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzbestimmungen Früchte tragen, da einige Unternehmen auf ihren Plattformen nun für mehr Verbrauchersicherheit sorgen. Es ist jedoch nicht hinnehmbar, dass dies immer noch nicht abgeschlossen ist und so viel Zeit in Anspruch nimmt. Dies bestätigt, dass wir neu gestaltete Rahmenbedingungen für Verbraucher benötigen. Die EU-Verbraucherschutzvorschriften müssen eingehalten werden, und Unternehmen, die das nicht tun, sollten mit Sanktionen belegt werden.“

Die Änderungen werden bereits über 250 Mio. Verbrauchern in der EU zugute kommen, die soziale Medien nutzen. Die Nutzer aus der EU sind nicht mehr gezwungen, auf verbindliche EU-Verbraucherrechte zu verzichten, etwa auf das Recht, von einem Kauf im Internet zurückzutreten; sie werden die Möglichkeit haben, Beschwerden in Europa anstatt in Kalifornien einzureichen, und die Plattformen werden, so wie die Anbieter von Offlinediensten, ihren fairen Teil an Verantwortung gegenüber den Verbrauchern in der EU übernehmen. Durch die Änderungen werden die Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz jedoch nur teilweise erfüllt.

Während die jüngsten Vorschläge von Google den Forderungen der Verbraucherschutzbehörden zu entsprechen scheinen, sind Facebook und insbesondere Twitter auf wichtige Fragen zu ihrer Haftung und dazu, wie Nutzer über die mögliche Entfernung von Inhalten oder Vertragskündigungen informiert werden, nur teilweise eingegangen.

Was das „Melde- und Abhilfeverfahren“ betrifft, mit dem Verbraucherschutzbehörden illegale Inhalte melden und ihre Entfernung beantragen, so sind die Änderungen bei einigen Unternehmen nicht ausreichend. Während Google+ ein Protokoll erstellt hat, das auch Fristen für die Bearbeitung der Anträge enthält, haben Facebook und Twitter sich nur bereit erklärt, eine E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, an die die nationalen Behörden Verstöße melden können, sich aber nicht verpflichtet, die Anträge innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu bearbeiten.

Nachdem sich zahlreiche Verbraucher über Betrug bei der Nutzung der betreffenden Websites sowie über Nutzungsbedingungen, die gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen, beschwert hatten, wurden im November 2016 Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet.

Seither stimmten die Betreiber von sozialen Medien Änderungen in folgenden Bereichen zu:

  • Bedingungen, die die Haftung von Social-Media-Netzwerken in Bezug auf die Dienstleistung begrenzen oder vollständig ausschließen,
  • Nutzungsbedingungen, die von den Verbrauchern verlangen, auf verbindliche EU-Verbraucherrechte zu verzichten, etwa auf das Recht, von einem Kauf im Internet zurückzutreten,
  • Bedingungen, die Verbrauchern das Recht entziehen, ein Gericht des Mitgliedstaates, in dem sie wohnen, anzurufen, und die Anwendung kalifornischen Rechts vorschreiben,
  • die Klausel, mit der die Plattform von der Pflicht zur Kenntlichmachung von kommerzieller Kommunikation und gesponsorten Inhalten entbunden wird.

Die Unternehmen verpflichteten sich dazu, die Änderungen bis zum Ende des ersten Quartals 2018 in allen Sprachfassungen ihrer Nutzungsbedingungen vorzunehmen.

Die nächsten Schritte

Wie die Kommission bereits im September 2017 in ihrer Mitteilung über den Umgang mit illegalen Online-Inhalten ausführte, erwartet sie, dass Onlineplattformen illegale Inhalte rasch und proaktiv ermitteln, entfernen und ihr erneutes Auftauchen verhindern. Die Kommission arbeitet derzeit an den Folgemaßnahmen zu dieser Mitteilung.

Die nationalen Verbraucherschutzbehörden und die Kommission werden die Umsetzung der versprochenen Änderungen überwachen und das von den Unternehmen bereitgestellte Melde- und Abhilfeverfahren aktiv nutzen. Sie werden sich dabei auf illegale kommerzielle Inhalte, mit denen Verbraucher zum Abschluss unerwünschter Abonnements verleitet werden sollen, und sonstige betrügerische Praktiken konzentrieren. Darüber hinaus können die Behörden Maßnahmen ergreifen und diese wenn nötig auch durchsetzen.

Die Kommission wird im April neu gestaltete Rahmenbedingungen für Verbraucher vorstellen. Mit dieser Reform sollen die bestehenden Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz modernisiert und ihre ordnungsgemäße Durchsetzung sichergestellt werden.

Hintergrundinformationen

Am 16. März 2017 trafen die EU-Verbraucherbehörden und die Europäische Kommission mit den betroffenen Unternehmen zusammen, um deren Lösungsvorschläge anzuhören und zu erörtern. Im Anschluss an diese Sitzung haben die Unternehmen bestimmte Änderungen an ihren Geschäftsbedingungen vorgenommen. Trotzdem sind nach Auffassung der Kommission und der Verbraucherschutzbehörden weitere Änderungen dringend notwendig (siehe die Pressemitteilung).

Die im Verbraucherschutz zusammenarbeitenden Behörden übermittelten im November 2016 unter Federführung der französischen Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherfragen und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) einen gemeinsamen Standpunkt an Facebook, Twitter und Google+, in dem sie um Verbesserungen bei einer Reihe von Vertragsbedingungen und um die Schaffung eines Systems ersuchten, mit dem die Betreiber sozialer Medien nach Meldung gegen illegale kommerzielle Inhalte vorgehen sollen[1](link is external).

Die EU-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bringen die nationalen Verbraucherschutzbehörden in einem gesamteuropäischen Durchsetzungsnetz zusammen. Dank diesem Rahmen kann eine nationale Behörde ihre Partnerbehörde in einem anderen EU-Mitgliedstaat ersuchen, bei einem grenzübergreifenden Verstoß gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften tätig zu werden. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf Bestimmungen, die unterschiedliche Bereiche des Verbraucherschutzes abdecken, beispielsweise die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher oder die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbraucherschutz befassen sich die zuständigen Behörden regelmäßig mit Fragen, die für den Verbraucherschutz im Binnenmarkt von gemeinsamem Interesse sind, und stimmen ihre Marktüberwachungs- und möglichen Durchsetzungsmaßnahmen untereinander ab. Die Kommission unterstützt den Informationsaustausch und die Koordinierung zwischen den Behörden.

Online-Plattformen müssen mehr Verantwortung bei der Verwaltung von Inhalten tragen. Die Mitteilung enthält gemeinsame Instrumente zur raschen und proaktiven Entdeckung und Entfernung illegaler Onlineinhalte und zur Verhinderung ihres erneuten Auftauchens.

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Optionen für einen neuen EU-Haushaltsrahmen nach 2020

EU-Kommissionspräsident Juncker und EU-Haushaltskommissar Oettinger haben als Diskussionsgrundlage verschiedene Optionen für einen neuen Haushaltsrahmen nach 2020 vorgelegt.

Optionen für einen neuen EU-Haushaltsrahmen nach 2020

Oettinger zu EU-Finanzen nach 2020: „Nettozahler-Debatte ist zunehmend sinnentleert“

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.02.2018

Vor dem informellen Treffen der EU-Staats- und Regierungschefs am 23. Februar haben Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker und Haushaltskommissar Günther Oettinger am 14.02.2018 verschiedene Optionen – mit ihren finanziellen Auswirkungen – für einen neuen Haushaltsrahmen nach 2020 vorgelegt. Oettinger rief die Mitgliedstaaten auf, flexibel und kompromissfähig zu bleiben. „Die Nettozahlerdebatte ist zunehmend sinnentleert“, sagte Oettinger vor Journalisten in Brüssel. „Bei Agrarmitteln und Kohäsion kann man noch einigermaßen erkennen: was zahlt ein Mitgliedstaat ein, was bekommt er raus. Aber bei grenzüberschreitender Infrastruktur, gemeinsamem Grenzschutz, Forschung und Entwicklungshilfe ist die Nettozahlerbetrachtung schlicht Blödsinn.“ Die Kommission werde ihren Vorschlag am 2. Mai vorlegen.

Kommissionspräsident Juncker sagte: „Bei der Haushaltsplanung geht es nicht um Buchhaltung, sondern um Prioritäten und Zielsetzungen. Sie übersetzt unsere Zukunft in Zahlen. Darum lassen Sie uns zunächst darüber reden, welches Europa wir wollen. Dann müssen die Mitgliedstaaten für ihre ehrgeizigen Pläne die entsprechenden Mittel bereitstellen. Dabei müssen wir alle einsehen, dass ‘Business as usual‘ für diese anstehende Diskussion keine Option ist. Ich bin jedoch der festen Überzeugung, dass uns die Quadratur des Kreises gelingt und wir uns auf einen Haushalt einigen, bei dem jeder zum Schluss als Nettogewinner dasteht.“

Auf ihrer Tagung am 23. Februar werden die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union erörtern, wie sichergestellt werden kann, dass die Prioritäten, die sie am 16. September 2016 in Bratislava und am 25. März 2017 in der Erklärung von Rom für die Union festgelegt haben, angemessen finanziert und somit realisiert werden können. Beide Aspekte – Festlegung gemeinsamer Prioritäten und Ausstattung der Union für deren Umsetzung – sind untrennbar miteinander verbunden.

Die Kommission trägt in dreierlei Hinsicht zu dieser wichtigen Diskussion bei: Erstens liefert sie die erforderlichen Informationen über den EU-Haushalt, dessen Nutzen, Erfolge und Mehrwert. Zweitens erstellt sie Szenarien, die die finanziellen Auswirkungen verschiedener politischer Entscheidungsoptionen darlegen. Und drittens verdeutlicht sie, welche Folgen es für Studierende, Forscher, Infrastrukturprojekte und vieles mehr hätte, sollte sich die Annahme des neuen EU-Haushalts verzögern.

Optionen für den künftigen Haushalt der EU

Bei der Diskussion darüber, wie ambitioniert die Zielsetzungen für die EU-Maßnahmen in Bereichen wie Schutz der EU-Außengrenzen, Förderung einer echten europäischen Verteidigungsunion, Beschleunigung des digitalen Wandels in Europa oder effizientere Gestaltung der Kohäsions- und Agrarpolitik der EU sein sollen, müssen die Staats- und Regierungschefs ermitteln, was ihre Entscheidungen für die Finanzierung auf EU-Ebene konkret bedeuten. Mit ihrem Beitrag vom 14.02.2018 versucht die Kommission genau dies zu tun, indem sie die finanziellen Auswirkungen verschiedener möglicher politischer Entscheidungen quantifiziert. Dabei handelt es sich nicht um die Vorschläge der Kommission selbst, sondern um Beispiele auf der Grundlage von Ideen, die in der öffentlichen Debatte häufig vorgetragen werden. Damit soll das Wesentliche in den Mittelpunkt gerückt, die Diskussion angeregt und eine solide faktengestützte Grundlage für wichtige anstehende Entscheidungen geschaffen werden.

Wenn die Staats- und Regierungschefs sich beispielsweise darauf einigen, wie so oft versprochen, den Schutz der EU-Außengrenzen zu verbessern, in die Tat umzusetzen, so würde dies über einen Zeitraum von sieben Jahren 20 bis 25 Mrd. Euro kosten und bis zu 150 Mrd. Euro, um ein umfassendes EU-Grenzschutzsystem einzurichten. Damit die einzelnen politischen Prioritäten – die europäische Verteidigungsunion, die Förderung der Mobilität junger Menschen, die Beschleunigung des digitalen Wandels, der Ausbau von Forschung und Innovation oder die Festigung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion – Wirklichkeit werden, müssen wir sie angemessen finanzieren.

Die Modernisierung und Finanzierung des EU-Haushalts

Die Kommission stellt auch Optionen zur Modernisierung des EU-Haushalts vor. Dazu gehört beispielsweise eine engere Verknüpfung der Ziele des EU-Haushalts mit der Art seiner Finanzierung. Darüber hinaus wird aufgezeigt, wie der Zusammenhang – häufig als „Konditionalität“ bezeichnet – zwischen der EU-Finanzierung und der Achtung der EU-Grundwerte verstärkt werden kann.

Die Zeit läuft – für die Bürgerinnen und Bürger und für die Unternehmen

Eine zügige politische Einigung über einen neuen, modernen EU-Haushalt wird von grundlegender Bedeutung sein, wenn gezeigt werden soll, dass die Union bereit ist, die in Bratislava und Rom skizzierte positive politische Agenda umzusetzen.

Der für Haushalt und Personal zuständige Kommissar Günther H. Oettinger erklärte hierzu: „Die schlechten Erfahrungen aus dem Jahr 2013 dürfen sich nicht wiederholen. Damals wurde der EU-Haushalt mit erheblicher Verzögerung verabschiedet. Sollte es erneut zu einer solchen Verzögerung kommen, würden mehr als 100 000 durch die EU finanzierte Projekte – in Schlüsselbereichen wie Unternehmensförderung, Energieeffizienz, Gesundheitsversorgung, Bildung und soziale Inklusion – nicht rechtzeitig anlaufen und Hunderttausende junger Menschen könnten im Jahr 2021 nicht von einem Erasmus+-Austausch profitieren.“

Eine frühzeitige Einigung ist nicht nur politisch wünschenswert, sondern auch aus praktischen Gründen geboten. Partner und Empfänger von EU-Mitteln – Studierende und Forscher, aber auch die Infrastruktur, die Gesundheitsversorgung oder Energieprojekte – sowie nationale und regionale Behörden verdienen und benötigen rechtliche und finanzielle Sicherheit. Die Kommission weist die Staats- und Regierungschefs auf konkrete Beispiele hin, die verdeutlichen, welche negativen Auswirkungen eine Verzögerung für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen in der gesamten EU hätte. Der Kommission zufolge sollten sich die schlechten Erfahrungen aufgrund der verspäteten Annahme des laufenden EU-Haushalts – mit erheblichen Verzögerungen beim Start der neuen Programme und infolgedessen bei der Realisierung der Finanzierungsprioritäten – nicht wiederholen.

Nächste Schritte

Die Europäische Kommission wird ihren förmlichen Vorschlag für die nächste langfristige EU-Haushaltsplanung in den kommenden Monaten, spätestens aber im Mai 2018 vorlegen. Bis dahin wird die Kommission weiterhin allen Interessenträgern, auch über die im Januar 2018 eingeleiteten öffentlichen Konsultationen zu den Prioritäten der EU, aufmerksam zuhören.

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Anfrage zu besonderen elektronischen Anwaltspostfächern

In einer Kleinen Anfrage (19/677) will die FDP-Fraktion vom BMJV wissen, wie die Bundesregierung mit der Verzögerung der Einführung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) umgeht. In diesem Zusammenhang fragen die Abgeordneten u. a., wie lange der ursprünglich für die Abschaltung im Februar vorgesehene Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach-Client angesichts der Nichtverfügbarkeit des beA weitergeführt werden soll.

Anfrage zu besonderen elektronischen Anwaltspostfächern

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.02.2018

Die Fraktion der FDP will vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wissen, wie die Bundesregierung mit der Verzögerung der Einführung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) umgeht. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte beA Ende vergangenen Jahres wegen eines erheblichen Sicherheitsrisikos offline geschaltet und im Januar allen Anwälten empfohlen, ein damit verbundenes Modul von ihren Rechnern zu entfernen. Das Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die BRAK, die für die Einrichtung des mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten eingeführten beA zuständig ist.

In einer Kleinen Anfrage ( 19/677 ) will die FDP-Fraktion nun unter anderem wissen, ob das Ministerium aufsichtsrechtliche Maßnahmen die beA-Einführung betreffend ergriffen hat und für wann es von einer tatsächlichen Bereitstellung des beA ausgeht.

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Elektronischer Rechtsverkehr: Formvorgaben auch für Straf- und Bußgeldverfahren

Die BRAK informiert, dass Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) künftig auch für den Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens gelten wird. Der Bundesrat habe zugestimmt, die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehe aber noch aus.

Elektronischer Rechtsverkehr: Formvorgaben auch für Straf- und Bußgeldverfahren

BRAK, Mitteilung vom 14.02.2018

Die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) wird künftig auch für den Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens gelten. Einer entsprechenden Änderungsverordnung stimmte der Bundesrat in seiner Sitzung am 2.2.2018 zu. Die Änderung tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft; diese steht allerdings noch aus.

Die ERVV, die erst zum 1.1.2018 in Kraft trat, enthielt Vorgaben zur Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte, insbesondere zu Dateiformaten und weiteren Formalia, zunächst nur für die Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Vorschriften für Straf- und Bußgeldverfahren waren zunächst nicht enthalten; noch vor Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung wurde der Referentenentwurf für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs vorgelegt (vgl. Nachrichten aus Berlin 21/2017 v. 11.10.2017 ).

Gegenüber dem Referentenentwurf, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte (BRAK-Stn. 35/2017), wurde insbesondere die Anwendung der Formvorgaben des § 2 ERVV erweitert: Auch für die Übermittlung sonstiger Dokumente an Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte „sollen“ nunmehr die Anforderungen des § 2 ERVV gelten.

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Verschärfte Geldwäsche-Regeln: Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammern

Die Rechtsanwaltskammern haben im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der neuen Geldwäsche-Vorschriften einen Musterentwurf für Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet. Anwendungsvoraussetzungen, Sorgfalts- und Meldepflichten und weitere Anforderungen nach dem GwG sind darin im Detail erläutert.

Verschärfte Geldwäsche-Regeln: Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammern

BRAK, Mitteilung vom 14.02.2018

Nach der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) fällt seit Juni 2017 den Rechtsanwaltskammern (statt bisher der Bundesrechtsanwaltskammer) die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Diese treffen insgesamt verschärfte Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche; auch der Kreis der potenziell nach dem GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wurde vergrößert. Zudem wurden die Bußgeldtatbestände und die Höhe der möglichen Bußgelder erheblich erweitert (näher hierzu Pohlmann, BRAK-Mitt. 2018, 2 ff.).

Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der neuen Geldwäsche-Vorschriften hat eine Arbeitsgruppe aus den Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer einen Musterentwurf für Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet; diese Hinweise haben die Kammern nach § 51 VIII 1 GwG regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Anwendungsvoraussetzungen, Sorgfalts- und Meldepflichten und weitere Anforderungen nach dem GwG sind darin im Detail erläutert.

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Aufhebung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechtmäßig

Das VG Osnabrück hat die Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis eines (ehemaligen) Mitglieds der Rockergruppierung Gremium MC wegen Unzuverlässigkeit bestätigt (Az. 6 A 262/15, 6 A 264/15).

Aufhebung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechtmäßig

(Ehemaliges) Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC verliert vor dem Verwaltungsgericht

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 13.02.2018 zu den Urteilen 6 A 262/15 und 6 A 264/15 vom 13.02.2018 (nrkr)

Mit Urteilen vom 13.02.2018 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klagen eines Osnabrückers gegen die von der Stadt Osnabrück (Beklagte) verfügte Aufhebung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen. Die Beklagte hatte bereits im Jahr 2015 die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenschein und Waffenbesitzkarte) des Klägers widerrufen, weil sie ihn für ein Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC Osnabrück hielt.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht am 13.02.2018 in der mündlichen Urteilsbegründung ausführte. Die umfangreiche Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung habe die Kammer davon überzeugt, an ihrer Einschätzung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. dazu Presseinformation Nr. 1/2016 vom 9. Februar 2016) festzuhalten. Nach der Gesamtschau sämtlicher Indizien gebe es hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Bescheide Mitglied im Gremium MC gewesen sei. Zu dieser Überzeugung sei die Kammer u. a. aufgrund der folgenden Anhaltspunkte gelangt: Aus polizeilichen Stellungnahmen gegenüber der Beklagte ergebe sich, dass der Vizepräsident bzw. Präsident der Rockergruppierung gegenüber der Polizei erklärt hätten, der Kläger sei zunächst – im Oktober 2012 – „nicht mehr“ Mitglied in der genannten Gruppierung und engagiere sich jedoch nunmehr – im Jahr 2014 – „wieder“ im Gremium MC. Maßgeblich gestützt werde diese Einschätzung dadurch, dass der Kläger sich gerade in der Gründungsphase im Jahr 2012 sehr für die Rockergruppierung eingesetzt habe. So habe er Clubräume angemietet und zusammen mit zwei weiteren Clubmitgliedern aus dem Führungszirkel des Gremium MC den Pachtvertrag hierfür unterschrieben. Pächter sei der Club „Rocking Machine“, der von insgesamt sieben Personen gegründet worden sei, nämlich dem Kläger, den beiden o. g. Clubmitgliedern und vier weiteren Personen, die sämtlich gleichzeitig auch Mitglied des Gremium MC gewesen seien. Dass allein der Kläger kein Mitglied im Gremium MC gewesen sein soll, leuchte vor diesem Hintergrund nicht ein. Die Kammer glaube dem Kläger auch nicht, dass er zwar die zwei am 13.02.2018 vernommenen Zeugen aus dem Führungszirkel kenne, die anderen Gründungsmitglieder, die die Vereinssatzung mit ihm unterschrieben hätten, jedoch nicht. Sie habe auch keine plausible Erklärung dafür finden können, warum sich der Kläger derart für die Vereinigung engagieren sollte, wenn er nicht oder nicht mehr Mitglied gewesen sein sollte. Insbesondere glaube sie ihm nicht, wenn er behaupte, er habe „keine Ahnung“ gehabt, was er im Einzelnen unterschreibe. Ferner sei die Kammer nach nochmaliger Sichtung davon überzeugt, dass sich der Kläger auf einem Foto in dem Jahrbuch „40 Jahre Gremium MC“ befinde, das ihn in einer „Kutte“ zeige. Es sei fernliegend, dass sich Personen auf einem solchen Bild befänden, die mit der Vereinigung angeblich nicht zu tun hätten. Gehe man mithin von der Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC zum maßgeblichen Zeitpunkt aus, sei die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht zu beanstanden.

Die Urteile (6 A 262 und 264/15) sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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