Falsche Angaben beim Versicherungsvertrag

Beantwortet ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand bewusst wahrheitswidrig, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. Das hat das OLG Braunschweig entschieden (Az. 11 U 15/19).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 25.09.2020 zum Beschluss 11 U 15/19 vom 13.08.2020

Beantwortet ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand bewusst wahrheitswidrig, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.

Einen solchen Fall hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 13.08.2020 entschieden (Az. 11 U 15/19) und damit ein Urteil des Landgerichts Göttingen bestätigt.

Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit „nein“ beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte, weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen, lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück.

Die Klage des Vaters auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbestehe, blieb ohne Erfolg. Der 11. Zivilsenat entschied, dass die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen sei, weil der Vater die Fragen im Versicherungsformular arglistig falsch beantwortet habe. Er habe sich nicht darauf zurückziehen können, dass einige Störungen seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt gewesen seien, denn im Wortlaut des Formulars sei eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt worden.

Für den Senat stand auch fest, dass der Vater die Störungen seiner Tochter kannte. Er habe jedenfalls nicht plausibel dargelegt, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen sei. Seine Behauptung, ihm sei nur eine Lese- und Rechtschreibschwäche seiner Tochter bekannt gewesen, überzeugte den Senat nicht. Ausweislich der Stellungnahme der Therapeutin der Tochter seien nämlich auch die Eltern mit in die Behandlung der emotionalen Störung und der Essstörung einbezogen worden, was für eine Aufklärung der Eltern spreche. Weil der Vater erkannt und gebilligt habe, dass die Versicherung den Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen hätte, wenn sie von der Krankheit der Tochter gewusst hätte, sei ihm ein arglistiges Handeln vorzuwerfen. Damit konnte die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.

Quelle: OLG Braunschweig

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Medizinische Berufe werden attraktiver – MTA-Ausbildung wird reformiert

Die Ausbildung in der medizinisch-technischen Assistenz wird grundlegend reformiert. Sie soll moderner und damit attraktiver werden. Das hat das Bundeskabinett am 23.09.2020 beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 23.09.2020

Die Ausbildung in der medizinisch-technischen Assistenz wird grundlegend reformiert. Sie soll moderner und damit attraktiver werden. So sollen Auszubildende künftig Anspruch auf Vergütung haben und das Schuldgeld abgeschafft werden. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Die vier Berufe in der Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin bleiben bestehen. Die Berufsbezeichnung wird ersetzt durch “Medizinische Technologin” und “Medizinischer Technologe”.

Eine umfassende Reform der Ausbildungen in diesen Berufen ist erforderlich, um die sich stetig weiterentwickelnden technischen, medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Ausbildung zu integrieren und die Ausbildung zeitgemäß und attraktiv auszugestalten. Die Corona-Pandemie zeigt derzeit sehr deutlich, wie bedeutend die Berufe der medizinischen Assistenz sind – insbesondere bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation.

Was soll sich ändern?

  • Das Ausbildungsziel in den jeweiligen Berufen wird modernisiert, die Ausbildung wird konkretisiert und neu strukturiert.
  • Die Ausbildungsstätten müssen künftig gesetzlich vorgesehene Mindestanforderungen erfüllen. Die Mindestqualifikationen von Lehrkräften und Schulleitungen werden bundeseinheitlich festgelegt.
  • Die praktische Ausbildung wird ausgeweitet.
  • Künftig muss eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt werden, Schulgeld darf nicht mehr erhoben werden.

Die Gesamtausbildungsdauer wird weiterhin drei Jahre betragen. Das Gesetz soll bis Januar 2023 in Kraft treten.

Mit dem Gesetzentwurf wird außerdem das Notfallsanitäter-Gesetz geändert, mit dem Ziel, mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter zu schaffen. Zudem soll ihnen in besonderen Einsatzsituationen und innerhalb klar definierter Grenzen die Ausübung von Heilkunde gestattet werden.

Der Beschluss ist Teil des “ Gesamtkonzeptes Gesundheitsfachberufe“. Die Bundesregierung will damit die Ausbildungen in zehn Gesundheitsfachberufen neu ordnen und für künftige Herausforderungen stärken.

Quelle: Bundesregierung

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Unsicherheit und Wirtschaftsaktivität in Deutschland

Die KfW nimmt Stellung zur Unsicherheit und Wirtschaftsaktivität in Deutschland in Zeiten der Corona-Pandemie.

KfW, Mitteilung vom 25.09.2020

Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 und die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie haben zu einem rasanten Anstieg der Unsicherheit geführt. Dabei ist die Messung von Unsicherheit eine Herausforderung. Um ein möglichst breites Unsicherheitsmaß für Deutschland zu erhalten, wird ein Index ermittelt, in den die Finanzmarktvolatilität, die politikbedingte wirtschaftliche Unsicherheit auf Basis der Berichterstattung in der Presse sowie die Heterogenität von Unternehmenserwartungen einfließen. Der Index zeigt, dass in der Corona-Pandemie die Unsicherheit sehr stark angestiegen und die Wirtschaftsaktivität besonders stark eingebrochen ist. Dabei ist es aus theoretischer Sicht vor allem das Aufschieben von Konsum- und Investitionsentscheidungen sowie das Warten auf ein Auflösen der Unsicherheit, worüber eine geringere (Planungs-)Sicherheit ökonomische Entscheidungen negativ beeinflusst.

Quelle: KfW Research

 

 

 

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Änderung des Bundesmeldegesetzes

Das Bundesmeldegesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung in einer Reihe von Regelungen überarbeitet werden. Dazu hat sie einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (19/22774).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2020

Das Bundesmeldegesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung in einer Reihe von Regelungen überarbeitet werden. Damit sollen “verschiedene melderechtliche Abläufe und einzelne Regelungen weiter verbessert und an geänderte Gegebenheiten angepasst werden”, schreibt die Bundesregierung in einem entsprechenden Gesetzentwurf (19/22774).

In der Vorlage verweist sie darauf, dass bis Ende 2022 die Verwaltungsleistungen des Melderechts elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten seien. Erstmals werde es dann möglich sein, dass Bürger selbst ihre Meldedaten über ein Verwaltungsportal aus dem Melderegister abrufen und für verschiedene Zwecke weiter nutzen. Um die für eine nutzerfreundliche Anwendung erforderlichen digitalen Prozesse bereitstellen zu können, seien teilweise Rechtsänderungen erforderlich. ebenso wie ergänzende Regelungen zu Fragen des Authentifizierungsniveaus und der anzuwendenden technischen Standards.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1010/2020

 

 

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Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerbetrug

BMF, Mitteilung vom 24.09.2020
Um wirksamer gegen Geldwäsche und Steuerbetrug vorzugehen, hat das Bundesfinanzministerium in den vergangenen Monaten eine Reihe konkreter Entscheidungen getroffen. Dazu gehören verschärfte gesetzliche Regelungen gegen Geldwäsche sowie mehr Kompetenzen und mehr Personal für die FIU – die Zolleinheit, die gegen Geldwäsche kämpft. Darüber hinaus dringt Deutschland auf Fortschritte auf europäischer und internationaler Ebene.

Geldwäsche und Steuerbetrug schaden uns allen, weil sie unserem Gemeinwesen Steuereinnahmen entziehen. Sie sind illegal und müssen konsequent verfolgt und bekämpft werden. Sie untergraben auch das Gerechtigkeits- und Sicherheitsempfinden vieler Bürgerinnen und Bürger.

Die Geldwäsche dient Kriminellen dazu, die Einnahmen aus schweren Straftaten vor dem Zugriff des Staates zu verstecken, oft auch im direkten Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und zur Terrorismusfinanzierung. Das Bundesfinanzministerium geht mit zahlreichen Maßnahmen dagegen vor. Mehr zur Bedeutung von Geldwäsche erfahren Sie hier.

Verschärfte gesetzliche Regelungen

Der Kampf gegen Geldwäsche wurden in den vergangenen Monaten nochmals verschärft. Mit der nationalen Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie zum 1. Januar 2020 wurden zahlreiche Regelungen in Kraft gesetzt, die sogar über die Vorgaben der EU hinausgehen.

Mit dem neuen Geldwäschegesetz

  • gelten strengere und erweiterte Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler, Auktionshäuser und Kunsthändler einschließlich Vermittler und Lageristen;
  • sind nun auch Dienstleister aus dem Bereich von Kryptowährungen, Vermittler im Kunsthandel oder Mietmakler verpflichtet, die Vorschriften des Geldwäschegesetzes einzuhalten;
  • erhält die Öffentlichkeit Zugang auf das bereits bestehende Transparenzregister, aus dem hervorgeht, welche Personen hinter Organisationen und Unternehmen stehen;
  • gelten vereinheitlichte verstärkte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Hochrisikoländern und
  • werden die Kompetenzen der Financial Intelligence Unit (FIU), der Geldwäschebekämpfungseinheit beim Zoll, insbesondere beim Datenzugriff gestärkt.

Mehr zum neuen Geldwäschegesetz hier. Die Arbeit der FIU bei der Geldwäschebekämpfung erläutert ihr Leiter Christof Schulte im Interview.

Gleichzeitig wurden beim Bund und in den Ländern neue Stellen geschaffen sowie ein hochrangiger Steuerungskreis eingesetzt, um die Aktivitäten von Bund und Ländern gegen Geldwäsche besser zu koordinieren. Bei der FIU wurde – in Zusammenarbeit mit der Finanzaufsicht BaFin, dem Bundeskriminalamt und dem Finanzsektor – eine Financial Anti-Crime Alliance (AFCA) gegründet.

Europäische und internationale Vorkehrungen

Geldwäsche ist kein nationales Problem, sondern muss auch auf europäischer und internationaler Ebene angepackt werden. Die Bundesregierung setzt sich deshalb dafür ein, eine europäische Geldwäsche-Aufsicht zu etablieren. Deutschland wird den Kampf gegen Geldwäsche auch im Zuge der deutschen EU-Ratspräsidentschaft vorantreiben.

Auf globaler Ebene unterstützt Deutschland die Arbeit der Financial Action Task Force (FATF) mit mehr Personal als bisher. Das deutsche Engagement in den Regionalorganisationen der FATF wurde zudem deutlich ausgebaut. 2020 hat Deutschland für zwei Jahre die FATF-Präsidentschaft übernommen und verfolgt eine ambitionierte Agenda. So soll u. a. die Digitalisierung genutzt werden, um insbesondere im Bankensektor die Geldwäscheprävention weiter zu verbessern. Mehr dazu hier.

Die hohe Priorität, die der Kampf gegen Geldwäsche hat, schlägt sich auch in organisatorischer und personeller Stärkung nieder: Im Bundesfinanzministerium wurden neue Arbeitseinheiten eingerichtet. Auch die BaFin hat ihr Personal aufgestockt und seine Organisationsstruktur besser auf die Geldwäschebekämpfung ausgerichtet. So wurden neue Referate für die Intensivaufsicht bei Kreditinstituten sowie mit Fokus für den Nichtbankenbereich eingerichtet. Zudem wird mehr Personal für vor-Ort-Prüfungen bereitgestellt.

Detaillierte Informationen über die zahlreichen gesetzlichen und anderen konkreten Maßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche in Deutschland und auf internationaler Ebene finden Sie hier.

Steuerbetrug verhindern

Die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuervermeidung hat das Bundesfinanzministerium in den vergangenen Monaten weiter intensiviert. Dazu hat es wichtige Maßnahmen auf den Weg gebracht und damit einen wichtigen Beitrag für mehr Steuergerechtigkeit geleistet.

Betreiber von Online-Plattformen werden in Deutschland in die Haftung genommen, um Umsatzsteuerbetrug beim Onlinehandel zu verhindern. Seit Januar 2019 müssen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Darüber hinaus können sie für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform haften. Nähere Informationen finden Sie hier.

Mit der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle kann der Staat nun besser und schneller auf Schlupflöcher im Steuerrecht reagieren. Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sind seit dem 1. Juli 2020 verpflichtet, Steuergestaltungsmodelle an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Mehr dazu finden Sie hier.

Neben gesetzlichen Maßnahmen hat das Bundesfinanzministerium auch die Einheiten verstärkt, die diese Regelungen durchsetzen müssen – mit mehr Personal und zusätzlichen Befugnissen: Beim Bundeszentralamt für Steuern wurde u.a. eine Spezialeinheit gegen Steuerbetrug und Steuerumgehung gegründet. Die „Task Force gegen Steuergestaltungsmodelle am Kapitalmarkt“ soll als schlagkräftige Einheit künftig Betrügereien wie Cum-Ex schneller aufspüren. Fragen und Antworten zur Spezialeinheit finden Sie hier.

Beim Zoll wurde die zuständige Sondereinheit Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ebenfalls massiv gestärkt und personell aufgestockt. Damit wird der Zoll noch besser in die Lage versetzt, für Ordnung und Fairness auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen. Mehr dazu finden Sie hier.

Quelle: BMF

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren

Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Zurückweisung dreier Befangenheitsanträge im Rahmen eines laufenden Kapitalanleger-Musterverfahrens nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten richteten, nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 2435/18, 1 BvR 908/19 und 1 BvR 2520/18).

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.09.2020 zum Beschluss 1 BvR 2435/18, 1 BvR 908/19 und 1 BvR 2520/18 vom 15.09.2020

Mit am 25.09.2020 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Zurückweisung dreier Befangenheitsanträge im Rahmen eines laufenden Kapitalanleger-Musterverfahrens nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG) richteten, nicht zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt

Nach Beginn des Musterverfahrens fanden innerhalb des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts mehrere aufeinanderfolgende Richterwechsel statt. Auf die Bitte des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin übersandte der Senatsvorsitzende diesem die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne vom 1. September 2017, 1. Januar 2018 und 1. April 2018. Einen weiteren Beschluss über die Geschäftsverteilung ab dem 1. März 2018 übersandte der Senat erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem Unstimmigkeiten aufgefallen waren. Die Geschäftsverteilungspläne weisen das Musterverfahren jeweils einem der Beisitzer als Berichterstatter zu. Außerdem geht hieraus hervor, dass der Senat mit fünf und im März 2018 sogar mit sechs Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt war.

Die Beschwerdeführerin lehnte den Senatsvorsitzenden sowie den Berichterstatter für das Musterverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Beschluss vom 1. März 2018 sei entweder ihrem Bevollmächtigten bewusst vorenthalten oder nachträglich gefälscht worden, um zum einen eine unzulässige Überbesetzung des Senats im März 2018 und zum anderen die ebenfalls unzulässige Zuweisung der Berichterstattung für das Kapitalanleger-Musterverfahren an einen bestimmten Beisitzer zu verschleiern. Der Senat wies das Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden und den Berichterstatter für das Musterverfahren unter Mitwirkung einer Richterin sowie zwei weiterer Richter zurück.

Daraufhin lehnte die Beschwerdeführerin die beteiligte Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, da diese an den Beschlüssen über die senatsinterne Geschäftsverteilung mitgewirkt habe, sodass sie aufgrund Vorbefassung im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei. Auch dieses Ablehnungsgesuch wies der Senat ebenso wie ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden, das ebenfalls die Versendung der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne betraf, als unbegründet zurück. Die von der Beschwerdeführerin in allen drei Ablehnungsverfahren erhobenen Anhörungsrügen blieben jeweils erfolglos.

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren Verfassungsbeschwerden unter anderem eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Oberlandesgericht habe den im Ablehnungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, weil es mangels Einholung dienstlicher Stellungnahmen aller an den Beschlüssen über die Geschäftsverteilung beteiligten Richter die Umstände der Zuweisung der Berichterstattung für das Musterverfahren nicht weiter aufgeklärt habe.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerden sind mangels einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig, weil eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten nicht dargelegt wird.

1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung und eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots in der Ausprägung des Anspruchs auf Justizgewähr durch den Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Senatsvorsitzenden und den Berichterstatter für das Musterverfahren wird nicht hinreichend begründet.

Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstands ermöglichen muss. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verleiht dem Einzelnen zwar einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Eine Verletzung der einfachgesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung begründet aber grundsätzlich noch keinen Verfassungsverstoß. Ein Verfassungsverstoß kommt vielmehr nur unter besonderen Umständen in Betracht, welche von der Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Eine weitere Sachaufklärung war hier nicht erforderlich, da weder die Zuweisung der Berichterstattung für das Kapitalanleger-Musterverfahren noch die Besetzung des für das Musterverfahren zuständigen Senats im März 2018 für den Senatsvorsitzenden Anlass bot, die senatsinterne Geschäftsverteilung zu verschleiern oder nachträglich zu fälschen.

Der Vorsitzende kann grundsätzlich im Einzelfall nach seinem Ermessen ohne Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, wer von den Mitgliedern einer konkreten Sitzgruppe die Aufgaben des Berichterstatters wahrnimmt. Zwar unterliegt die Erstellung der Geschäftsverteilungspläne den Bindungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Für einen überbesetzten Spruchkörper muss sich aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan durch eine abstrakt-generelle und hinreichend klare Regelung ergeben, wer bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirkt. Das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt dementsprechend auch, dass der Berichterstatter bereits im Geschäftsverteilungsplan nach abstrakt-generellen und hinreichend klaren Regelungen festgelegt sein muss, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Kollegialgericht auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen werden soll. Da nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) die Übertragung auf den Einzelrichter nach §§ 348 ff. ZPO ausgeschlossen ist, bestand für den Senatsvorsitzenden jedoch kein Anlass, die Zuweisung der Berichterstattung für das Musterverfahren an einen bestimmten Beisitzer durch Zurückhaltung oder Fälschung von Geschäftsverteilungsplänen zu verschleiern.

Wenn sich aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan durch eine abstrakt-generelle und hinreichend klare Regelung ergibt, welcher Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirkt, ist auch eine strenge zahlenmäßige Begrenzung auf weniger als das Doppelte der gesetzlichen Mitgliederzahl jedenfalls grundsätzlich nicht erforderlich. Allein der Verweis auf die Anzahl von sechs Richtern reicht zur Begründung eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG daher nicht aus.

2. Auch die Rüge, der Senat habe mit falscher Besetzung über das Ablehnungsgesuch entschieden und so das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt, wird nicht hinreichend substanziiert begründet. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet keine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass über den Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO hinaus von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, wer mit der Sache zwar bereits befasst, aber an der angefochtenen Entscheidung nicht beteiligt war.

Quelle: BVerfG

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ifo Exporterwartungen deutlich verbessert (September 2020)

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.09.2020

Unter den deutschen Exporteuren keimt Optimismus auf. Die ifo Exporterwartungen der Industrie sind im September von 5,5 auf 10,4 Punkte gestiegen. Dies ist der höchste Wert seit Oktober 2018. Der Aufschwung der Industrieproduktion in vielen wichtigen Abnehmerländern kommt der deutschen Exportwirtschaft dabei zu Gute.

In der Chemischen Industrie erwarten deutlich mehr Unternehmen im vierten Quartal, dass ihre Exporte zunehmen. Gleiches gilt für die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen. Auch die Automobilbranche rechnet mit Umsatzzuwächsen beim Auslandsgeschäft. Der Maschinenbau hingegen erwartet vorerst keine größeren Sprünge, dort zeigen sich die Unternehmen eher zurückhaltend. Mit deutlichen Einbußen beim Export rechnen die Hersteller von Bekleidung, Lederwaren und Schuhen.

Quelle: ifo Institut

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Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung von ihrer Homepage entfernen

Das VG Hannover hat einem Eilantrag eines Pflichtmitglieds der Pflegekammer Niedersachsen auf Entfernung einer Pressemitteilung von deren Homepage stattgegeben (Az. 7 B 4667/20).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 24.09.2020 zum Beschluss 7 B 4667/20 vom 24.09.2020

Pflichtmitglied der Pflegekammer hat mit Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Erfolg

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 24.09.2020 einem Eilantrag eines Pflichtmitglieds der Pflegekammer Niedersachsen auf Entfernung einer Pressemitteilung von deren Homepage stattgegeben.

Auf Grund anhaltender Proteste gegen die Einrichtung der Pflegekammer hatte die Nds. Landesregierung entschieden, die Mitglieder zu deren Fortbestand zu befragen. Die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung organisierte Befragung fand in der Zeit vom 29. Juli bis zum 6. September 2020 statt. Von den rund 78.000 befragten Mitgliedern der Kammer nahmen etwa 15.100 Personen an der Befragung teil. Nach Angaben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sprachen sich dabei 70,6 % der Antwortenden gegen den Fortbestand der Kammer aus, 22,6 % stimmten für einen Fortbestand, 6,8 % der Antwortenden enthielten sich. Die niedersächsische Sozialministerin erklärte anschließend öffentlich, dass sie sich an das Ergebnis der Befragung gebunden sehe und einen Gesetzentwurf zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen vorlegen werde.

Auf diese Ankündigung reagierte die Pflegekammer mit der streitbefangenen Pressemitteilung mit der Überschrift „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“, die sie am 7. September 2020 auf ihrer Homepage veröffentlicht hat und die seitdem dort einsehbar ist. Sie befürwortet darin den Fortbestand der Pflegekammer Niedersachsen und stellt unter anderem die Aussagekraft der Befragung infolge der geringen Beteiligung in Frage.

Am 9. September 2020 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Pflegekammer als Antragsgegnerin aufzugeben, die Pressemitteilung zu löschen. Die 7. Kammer des Gerichts hat dem Antrag mit Beschluss vom 24.09.2020 stattgegeben. Zur Begründung führt die Kammer in dem Beschluss unter anderem aus, dass es in der streitbefangenen Pressemitteilung an einer ausgewogenen Darstellung der vertretenen Auffassungen aller Mitglieder fehle und sie das im Einzelfall erforderliche Maß an Objektivität an zwei Stellen vermissen lasse. Eine Darstellung der Argumente der Gegner der Pflegekammer Niedersachsen fehle völlig. Außerdem werde durch die Überschrift der Pressemitteilung sowie die Formulierung, dass eine Bewertung der Arbeit der Pflegekammer Niedersachsen aufgrund der Ergebnisse der Online-Befragung „jeder Grundlage“ entbehre, die Grenze der zulässigen Äußerung überschritten. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, für die – wie bei der Pflegekammer Niedersachsen – eine Pflichtzugehörigkeit ihrer Mitglieder vorgesehen sei, müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in besonderer Weise darauf achten, dass ihre Äußerungen alle unter den Mitgliedern vorkommenden Ansichten repräsentieren.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Quelle: VG Hannover

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Gesetzentwurf zur Ermittlung der Regelsätze

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.09.2020

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/22750) zur verfassungskonformen Ermittlung und Ausgestaltung der Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende, in der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsgesetz vorgelegt. Bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) ist die Regierung gesetzlich verpflichtet, die Regelsätze anzupassen. Sie verweist in dem Entwurf darauf, dass im Unterschied zu vorangegangenen Regelsatzänderungen die aktuellen Anpassungen bei den Kommunikationsausgaben auch die Kosten für die Handynutzung mit berücksichtigen sollen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1007/2020

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