EuGH zu staatlichen Beihilfen für britisches Kernkraftwerk

Der EuGH bestätigte den Beschluss, mit dem die EU-Kommission die britischen Beihilfen zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C genehmigt hat (Rs. C-594/18 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.09.2020 zum Urteil C-594/18 P vom 22.09.2020

Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen Beihilfen zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C genehmigt hat.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 20141 genehmigte die Europäische Kommission die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich zur Förderung der Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C gewähren will. Das Kraftwerk liegt an der Küste des Vereinigten Königreichs (Grafschaft Somerset). Es soll 2023 in Betrieb gehen und 60 Jahre laufen. Gewährt werden sollen die Beihilfen der zukünftigen Betreiberin des Kraftwerks, der NNB Generation Company Limited (im Folgenden: NNB Generation), einer Tochtergesellschaft der EDF Energy plc. Es geht um drei Beihilfemaßnahmen.

Die erste Maßnahme ist ein „Contract for Difference“2, mit dem während des Betriebs von Hinkley Point C für den verkauften Strom Preisstabilität gewährleistet werden soll. Die zweite Maßnahme besteht in einer Vereinbarung zwischen NNB Generation und dem Ministerium für Energie und Klimawandel des Vereinigten Königreichs, mit der für den Fall einer politisch bedingten vorzeitigen Abschaltung des Kernkraftwerks eine Ausgleichszahlung garantiert wird. Bei der dritten Maßnahme handelt es sich um eine Kreditgarantie des Vereinigten Königreichs für die von NNB Generation emittierten Schuldverschreibungen, mit der die fristgerechte Begleichung abgedeckter Verbindlichkeiten (Zinsen und Tilgung) garantiert wird.

Die Kommission stellte in ihrem Beschluss fest, dass die drei Beihilfemaßnahmen gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Nach dieser Bestimmung können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Österreich erhob beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission. Die Klage wurde mit Urteil vom 12. Juli 20183 abgewiesen.

Dagegen legte Österreich4 beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein. Der Gerichtshof hatte im Kern über die bislang nicht entschiedene Frage zu befinden, ob der Bau eines Kernkraftwerks in den Genuss einer von der Kommission gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigten staatlichen Beihilfe kommen kann. Der Gerichtshof hat dies bejaht. Er hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Der Gerichtshof hat zunächst darauf hingewiesen, dass eine staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllt: Sie muss zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sein (1) und darf die Handelsbedingungen nicht in einem Maße verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (2). Nicht erforderlich ist hingegen, dass mit der geplanten Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird. Entsprechend hat der Gerichtshof die verschiedenen Argumente Österreichs, mit denen geltend gemacht wurde, dass der Bau eines neuen Kernkraftwerks kein Ziel von gemeinsamem Interesse sei, als unbegründet zurückgewiesen.

Der Gerichtshof hat ferner bestätigt, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen, sofern der Euratom-Vertrag keine speziellen Regelungen enthält, im Bereich der Kernenergie anwendbar sind. Anders als das Gericht entschieden hat, steht der Euratom-Vertrag auch der Anwendung von den Bereich der Umwelt betreffenden Vorschriften des Unionsrechts im Bereich der Kernenergie nicht entgegen. Eine staatliche Beihilfe zugunsten eines Wirtschaftszweigs, der zum Bereich der Kernenergie gehört, kann daher, wenn sich herausstellt, dass sie gegen den Bereich der Umwelt betreffende Vorschriften des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Der Rechtsfehler, der dem Gericht insoweit unterlaufen ist, hat sich aber letztlich nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils ausgewirkt. Denn der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit, auf die sich Österreich zur Stützung seiner Nichtigkeitsklage berufen hat, stehen jedenfalls nicht dem entgegen, dass staatliche Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerks gewährt werden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Ansatz, für den sich Österreich ausgesprochen hat, nicht mit Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV vereinbar wäre. Nach dieser Bestimmung hat ein Mitgliedstaat das Recht, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen. Eine Entscheidung für die Kernenergie wird in der Vorschrift nicht ausgeschlossen.

Sodann hat der Gerichtshof das Vorbringen Österreichs zurückgewiesen, das Gericht habe den relevanten Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht richtig definiert. Er hat insoweit festgestellt, dass die Erzeugung von Kernenergie, die mit den in Rede stehenden Maßnahmen gefördert werden soll, durchaus einen Wirtschaftszweig im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Produktmarkts des betreffenden Wirtschaftszweigs nur für die Prüfung der zweiten Voraussetzung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV relevant ist, nämlich, dass die geplante Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Im vorliegenden Fall hatte die Kommission als relevanten Markt den liberalisierten Markt für Stromerzeugung und ‑versorgung bestimmt.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Gerichts, dass das Versagen des relevanten Markts zwar einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Erklärung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt darstellen kann, sein Fehlen aber nicht unbedingt bedeutet, dass die Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre.

Was die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der geplanten Beihilfe zugunsten von Hinkley Point C angeht, hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass das Gericht die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen im Hinblick auf den Stromversorgungsbedarf des Vereinigten Königreichs geprüft und in dabei zu Recht bestätigt hat, dass es dem Vereinigten Königreich freisteht, die Zusammensetzung seines Energiemixes zu bestimmen. Die Kommission brauchte bei der Prüfung der Voraussetzung, dass die geplante Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, auch nicht zu berücksichtigen, inwieweit sich die betreffenden Beihilfemaßnahmen nachteilig auf die Verwirklichung des Grundsatzes des Umweltschutzes, des Vorsorgeprinzips, des Verursacherprinzips und des Grundsatzes der Nachhaltigkeit, auf die sich Österreich berufen hat, auswirken. Unbeschadet der Prüfung, ob die geförderte Tätigkeit nicht gegen die den Bereich der Umwelt betreffenden Vorschriften des Unionsrechts verstößt, muss die Kommission im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung, dass die geplante Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, nicht etwaige andere nachteilige Auswirkungen als die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Schließlich hat der Gerichtshof bestätigt, dass weder die Kommission noch das Gericht bei der Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt verpflichtet waren, die Maßnahmen förmlich als „Investitionsbeihilfen“ – die die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllen können – oder als „Betriebsbeihilfen“ – die nach dieser Bestimmung grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sind – einzustufen.

Fußnoten

1 Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44).
2 Parteien dieses Vertrags sind NNB Generation und die Low Carbon Contracts Ltd, eine Einrichtung, zu deren Finanzierung alle lizenzierten Stromversorger gemeinsam gesetzlich verpflichtet sind.
3 Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 104/18.
4 Dem Verfahren vor dem Gerichtshof sind wie vor dem Gericht Luxemburg als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge Österreichs und die Tschechische Republik, Frankreich, Ungarn, Polen, die Slowakei und das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten.

Quelle: EuGH

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Deutsche Wirtschaft weiter auf Erholungskurs

ifo Institut, Pressemitteilung vom 22.09.2020

In Deutschland wird die Wirtschaftsleistung im Jahresdurchschnitt voraussichtlich um 5,2 % niedriger sein als im Jahr 2019. Beim unterstellten Erholungstempo wird das Bruttoinlandsprodukt erst im vierten Quartal 2021 sein Vorkrisenniveau erreichen. Die jahresdurchschnittliche Wachstumsrate liegt dann im kommenden Jahr bei 5,1 %. 2022 wird sich die Erholung fortsetzen und das Bruttoinlandsprodukt weiterhin überdurchschnittlich mit 1,7 % zulegen.

Die Corona-Pandemie hat die Weltwirtschaft im ersten Halbjahr 2020 in eine tiefe Rezession gestürzt. Die Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens führten insbesondere in vielen Dienstleistungsbereichen zu bislang beispiellosen Umsatzeinbrüchen. Zwar drosselten auch Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe ihre Produktion. Im Vergleich zu früheren Rezessionen war der Beitrag der industriellen Wertschöpfung zur gesamtwirtschaftlichen Schrumpfung jedoch vergleichsweise gering. Mit der schrittweisen Lockerung der Shutdown-Maßnahmen setzte spätestens im Sommer überall die Erholung ein. Vielerorts verbesserte sich die Stimmung von Unternehmern deutlich, von Haushalten aber nur zum Teil. Eine vollständige Erholung der Weltwirtschaft dürfte allerdings noch auf sich warten lassen, solange das Virus weiterhin grassiert und Einfluss auf das Wirtschaftsgeschehen nimmt.

Rezession in Deutschland im internationalen Vergleich eher mild

Auch die deutsche Wirtschaft befand sich in der ersten Jahreshälfte in der mit Abstand tiefsten Rezession ihrer Nachkriegsgeschichte. Das Bruttoinlandsprodukt schrumpfte nach einem Rückgang im ersten Quartal 2020 in Höhe von 2,0 % im zweiten Quartal noch einmal um 9,7 %. Dennoch war die Rezession in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern eher mild. Dazu dürfte beigetragen haben, dass die Virusausbreitung mit weniger einschränkenden Maßnahmen unter Kontrolle gebracht werden konnte und dass der Wertschöpfungsanteil der Industrie, deren Produktion von staatlichen Maßnahmen wenig betroffen war, vergleichsweise hoch ist.

„Die Unsicherheit bei den Prognosen ist sehr groß, weil niemand weiß, wie die Corona-Pandemie weiter verläuft, ob es nicht doch noch einen harten Brexit gibt und ob die Handelskriege beigelegt werden.“

Prof. Dr. Timo Wollmershäuser, Stellvertretender Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen und Leiter Konjunkturprognosen

In Folge der deutlich gesunkenen Neuinfektionszahlen wurden auch hierzulande die Shutdown-Maßnahmen allmählich gelockert oder für manche Wirtschaftsbereiche sogar ganz aufgehoben. Vor allem deshalb haben sich die Geschäftserwartungen der deutschen Unternehmen seit ihrem Tiefpunkt im April deutlich verbessert, sodass das Geschäftsklima in vielen Wirtschaftsbereichen bereits wieder nahe seinem Vorkrisenniveau liegt. Gleichwohl wird die aktuelle Lage von den meisten Unternehmen noch deutlich schlechter als zu Jahresbeginn eingeschätzt. Damit gilt als sicher, dass die konjunkturelle Talfahrt gestoppt wurde und die Erholung der wirtschaftlichen Aktivität eingesetzt hat. Im dritten Quartal dürfte der Zuwachs beim Bruttoinlandsprodukt mit 6,6 % kräftig ausfallen, was aber vorwiegend Folge der niedrigen Produktion an Waren und Dienstleistungen während des Shutdown ist.

Erholung verlangsamt sich

Im weiteren Verlauf dürfte sich das Erholungstempo jedoch merklich verlangsamen. Dazu trägt vor allem bei, dass das Angebot an Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit sozialen Konsumausgaben stehen, weiterhin beschränkt bleibt. Damit dürfte die Unterauslastung in diesen Wirtschaftsbereichen unter der Annahme, dass erst im Laufe des nächsten Jahres ein wirksamer Impfschutz zur Verfügung steht, zunächst anhalten. Zudem spielen dauerhafte Verhaltensänderungen von Verbrauchern und Unternehmern eine Rolle. Viele Anbieter der davon betroffenen Dienstleistungen dürften daher mit strukturellen Anpassungen konfrontiert sein, die eine Zunahme der Unternehmensinsolvenzen und der Arbeitslosigkeit wahrscheinlich werden lassen. Gestützt wird die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen hingegen durch zahlreiche fiskalpolitische Maßnahmen, die die Einkommen der Verbraucher stabilisieren und ihre Kaufkraft stärken. Auch das exportorientierte Verarbeitende Gewerbe dürfte allmählich von der sich bessernden konjunkturellen Lage in den wichtigsten Abnehmerländern profitieren. Darauf deutet unter anderem die Erholung bei den Auftragseingängen und den ifo Exporterwartungen hin.

Insgesamt wird die Wirtschaftsleistung im Durchschnitt dieses Jahres voraussichtlich um 5,2 % niedriger sein als im Jahr 2019. Beim unterstellten Erholungstempo wird das Bruttoinlandsprodukt erst im vierten Quartal 2021 sein Vorkrisenniveau erreichen. Die jahresdurchschnittliche Wachstumsrate liegt dann im kommenden Jahr bei 5,1 %. Im Jahr 2022 wird sich die Erholung fortsetzen und das Bruttoinlandsprodukt weiterhin überdurchschnittlich mit 1,7 % zulegen.

Corona-Krise hinterlässt tiefe Spuren am Arbeitsmarkt

Auch am Arbeitsmarkt hat die Corona-Krise tiefe Spuren hinterlassen. Die Zahl der Arbeitslosen ist saisonbereinigt von 2,26 Mio. Personen im März auf 2,94 Mio. Personen im Juni und damit auf den höchsten Wert seit der Eurokrise gestiegen. Seither geht die Arbeitslosigkeit nur langsam zurück. Das ifo Beschäftigungsbarometer deutet zwar darauf hin, dass sich der Rückgang in den kommenden Monaten etwas beschleunigen dürfte. Vor allem bei den Dienstleistern und im Baugewerbe wird im August erstmals wieder mehrheitlich mit Neueinstellungen gerechnet. Dennoch dürfte die Arbeitslosigkeit bis Ende des Prognosezeitraums nur langsam auf 2,5 Mio. Personen zurückgehen und damit nicht wieder ihr Vorkrisenniveau erreichen. Maßgeblich hierfür sind die durch die steigende Zahl der Unternehmensinsolvenzen freigesetzten Arbeitskräfte, die zumindest mittelfristig keine neue Anstellung finden werden.

Abwärtsrisiken überwiegen

Der gesamtwirtschaftliche Ausblick ist mit vielen Unwägbarkeiten verbunden. Zum einen nimmt das Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus seit dem Sommer vielerorts wieder zu und in manchen Ländern wurden erneut Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ergriffen. In der vorliegenden Prognose wird unterstellt, dass diese Maßnahmen regional und zeitlich begrenzt sein werden, sodass sich die Konjunktur wie skizziert nur langsam erholt. Ein erneuter Shutdown in Deutschland oder in einem der Partnerländer hätte das Potenzial, eine zweite Rezession auszulösen. Hohe Unsicherheit besteht zudem über die mittelfristigen Folgen der Corona-Krise. Es gilt als sicher, dass – wie in jeder Rezession – auch in der Corona-Krise die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt und damit das Produktionspotenzial zumindest vorübergehend beeinträchtigt wird. Allerdings zielt eine Reihe von Maßnahmen der Bundesregierung darauf ab, eine solche Insolvenzwelle vorerst zu verhindern. Somit ist unklar, ob historische Zusammenhänge zwischen Konjunktur und Insolvenzgeschehen in ihrer bisherigen Form Bestand haben.

Zum anderen wurden durch die Corona-Pandemie andere Krisenherde nicht entschärft. So wird für die Prognose unterstellt, dass ein harter Brexit oder eine Eskalation des US-Handelskrieges ausbleiben. Insbesondere ein Ausscheiden des Vereinigten Königreichs Ende dieses Jahres aus dem EU-Binnenmarkt ohne neues Handelsabkommen ist mittlerweile sehr viel wahrscheinlicher geworden. Auch wenn die konkreten konjunkturellen Folgen nur schwer kalkulierbar sind – weil es hierfür an historischen Erfahrungswerten mangelt – so würde ein solcher Schritt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Rezession im Vereinigten Königreich auslösen und damit die deutsche Wirtschaft belasten. Ungewiss ist weiterhin, mit welchen konjunkturellen Folgen der Strukturwandel in der deutschen Automobilindustrie einhergehen wird. Sofern etablierte innerdeutsche Wertschöpfungsketten durch die Produktionsumstellung auf alternative Antriebe in ihrer jetzigen Form nicht mehr notwendig sein sollten, besteht ein erhebliches Risiko für strukturelle Verwerfungen, die aufgrund der großen Bedeutung des Fahrzeugbaus gesamtwirtschaftliche Konsequenzen haben dürften.

Schließlich könnte sich die gesamtwirtschaftliche Nachfrage aber auch schneller als hier skizziert erholen. So wird unterstellt, dass die privaten Haushalte ihre hohe Ersparnis, die sie während des Shutdown angehäuft haben, nicht verausgaben. Vielmehr wird auch während des Prognosezeitraums das Vorsichtsmotiv eine Rolle bei ihren Sparentscheidungen spielen. Entsprechend geht die Sparquote der privaten Haushalte, die im zweiten Quartal 2020 auf einen Rekordwert von 21 % gestiegen ist, nur allmählich auf ihr Vorkrisenniveau zurück. Sollte sich das Infektionsgeschehen jedoch schneller als hier unterstellt kontrollieren lassen, etwa weil ein Impfstoff früher zur Verfügung steht, würde die Unsicherheit über das zukünftige Haushaltseinkommen deutlich sinken und ein Abbau der Ersparnis zu einem verstärkten Anstieg der privaten Konsumausgaben führen.

Quelle: ifo Institut

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EuGH zur regelmäßigen Kurzzeitvermietung einer Wohnung

EuGH, Pressemitteilung vom 22.09.2020 zum Urteil C-724/18 und C-727/18 vom 22.09.2020

Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, steht mit dem Unionsrecht in Einklang.

Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine solche Regelung rechtfertigt.

Cali Apartments und HX sind jeweils Eigentümer einer Einzimmerwohnung in Paris. Die Einzimmerwohnungen wurden auf einer Website zur Vermietung angeboten und regelmäßig ohne vorherige Genehmigung der örtlichen Behörden für kurze Zeit an Personen vermietet, die sich lediglich vorübergehend in der Stadt aufhielten.

Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Tribunal de grande instance de Paris (erstinstanzliches Zivilgericht Paris, Frankreich) und in der Folge dann auch die Cour d’appel de Paris (Berufungsgerichtshof Paris) verurteilten Cali Apartments und HX gemäß dem französischen Bau- und Wohnungsgesetzbuch zur Zahlung einer Geldbuße und ordneten die Rückumwandlung der betreffenden Räume in Wohnungen an. Das französische Bau- und Wohnungsgesetzbuch sieht vor, dass die Umnutzung von Wohnungen in französischen Gemeinden mit mehr als 200.000 Einwohnern und in den Gemeinden dreier an Paris angrenzender Departements der vorherigen Genehmigung bedarf, dass die Tätigkeit der regelmäßigen Kurzzeitvermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, eine solche Umnutzung darstellt, dass die Umnutzungsgenehmigung, die vom Bürgermeister der Gemeinde erteilt wird, in der das betreffende Gebäude belegen ist, von einem Ausgleich durch gleichzeitige Umwandlung von anders genutztem Raum in Wohnraum abhängig gemacht werden kann und dass mit einem Beschluss des Stadtrats für jeden Stadtteil bzw. -bezirk im Hinblick auf die Ziele der sozialen Vermischung und unter Berücksichtigung insbesondere der Lage auf den Wohnungsmärkten und der Notwendigkeit, den Wohnungsmangel nicht zu verschärfen, die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen und die Festsetzung des Ausgleichs bestimmt werden.

Im Rahmen von Verfahren über Kassationsbeschwerden, die von den Eigentümern der beiden Einzimmerwohnungen gegen die Urteile der Cour d’appel de Paris (Berufungsgerichtshof Paris, Frankreich) eingelegt wurden, hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung mit der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt entscheiden zu können.
Mit seinem Urteil vom 22. September 2020 hat der Gerichtshof (Große Kammer) als Erstes entschieden, dass die Richtlinie 2006/123 auf eine Regelung eines Mitgliedstaats über gewerblich oder privat ausgeübte Tätigkeiten der regelmäßigen Kurzzeitvermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, anwendbar ist. Er hat insoweit festgestellt, dass solche Tätigkeiten unter den Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 fallen und dass es sich bei ihnen um keine der Tätigkeiten handelt, die nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommenen sind. Er hat ferner festgestellt, dass die in Rede stehende Regelung nicht deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 ausgenommen ist, weil es sich bei ihr um eine allgemeine, unterschiedslos anwendbare Regelung bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, insbesondere der Stadtplanung handelte. Mit der Regelung soll zwar ein ausreichendes Angebot an Wohnungen, die längerfristig zu erschwinglichen Preisen vermietet werden, gewährleistet werden. Sie gilt aber nur für Personen, die eine ganz bestimmte Art von Vermietung anbieten.

Als Zweites hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Wohnraumvermietung von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, unter den Begriff „Genehmigungsregelung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123 fällt, und nicht unter den der Anforderungen im Sinne von Nr. 7 dieser Vorschrift. Eine Genehmigungsregelung unterscheidet sich von Anforderungen darin, dass der Dienstleistungserbringer eine förmliche Entscheidung erwirken muss, mit der die zuständigen Behörden seine Tätigkeit genehmigen, was bei der in Rede stehenden Regelung der Fall ist.

Als Drittes hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Genehmigungsregelung wie die durch die in Rede stehende Regelung eingeführte den Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/123 entsprechen muss, insbesondere Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie, so dass in einem ersten Schritt nach Art. 9 der Richtlinie zu prüfen ist, ob die Einführung der Regelung als solche gerechtfertigt ist, und in einem zweiten Schritt nach Art. 10 der Richtlinie, ob die für die Erteilung der Genehmigungen gemäß der Regelung maßgeblichen Kriterien die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

Zu den Voraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123, insbesondere zu der Voraussetzung, dass die Genehmigungsregelung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein muss, und der Voraussetzung, dass das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann (Verhältnismäßigkeit), hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass mit der in Rede stehenden Regelung ein System zur Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, geschaffen werden soll, um der Verschlechterung der Bedingungen für den Zugang zu Wohnraum und der Verschärfung der Spannungen auf den Immobilienmärkten Rechnung zu tragen, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt. Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende nationale Regelung in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig ist. Sie ist sachlich auf eine ganz spezielle Tätigkeit der Vermietung beschränkt, sie schließt von ihrem Anwendungsbereich Wohnungen aus, die den Hauptwohnsitz des Vermieters bilden, und die Genehmigungsregelung, die mit ihr eingeführt wird, ist räumlich nur begrenzt anwendbar. Das angestrebte Ziel kann auch nicht durch ein milderes erreicht werden, insbesondere, weil eine nachträgliche Kontrolle, etwa ein Meldesystem mit Sanktionen, es nicht ermöglichen würde, die Fortsetzung des schnellen Umwandlungsprozesses, durch den der Mangel an Wohnungen, die langfristig vermietet werden, herbeigeführt wird, sofort und wirksam zu verlangsamen.

Zu den Anforderungen, die nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 für die von der in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Genehmigungskriterien gelten, hat der Gerichtshof erstens zu dem Erfordernis, dass die Kriterien durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müssen, festgestellt, dass bei den betreffenden Kriterien grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie durch denselben Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind wie den, durch den die Regelung gerechtfertigt ist, mit der die Genehmigungen auf nationaler Ebene vorgesehen worden sind. Mit ihnen werden nämlich lediglich die Modalitäten der Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigungen auf örtlicher Ebene festgelegt.

Was zweitens das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Kriterien geht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende nationale Regelung die Befugnis vorsieht, die beantragte Genehmigung mit der Verpflichtung zum Ausgleich durch gleichzeitige akzessorische Umwandlung anders genutzter Räume in Wohnraum zu verbinden, dessen Umfang vom Gemeinderat festgesetzt wird, und zwar im Hinblick auf das Ziel der sozialen Vermischung und unter Berücksichtigung insbesondere der Lage auf den Wohnungsmärkten und der Erforderlichkeit, den Wohnungsmangel nicht zu verschärfen. Eine solche Befugnis stellt grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, um diese Ziele zu erreichen, da sie es den örtlichen Behörden überlässt, zu entscheiden, ob sie eine solche Ausgleichspflicht auferlegen oder nicht, und gegebenenfalls deren Umfang zu bestimmen. Das nationale Gericht hat aber zu prüfen, ob mit der Befugnis tatsächlich einem in den betreffenden Gebieten festgestellten Mangel an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, Rechnung getragen wird. Außerdem hat es sich zu vergewissern, dass die Befugnis nicht nur der Lage auf dem Mietmarkt in den betreffenden Gemeinden angepasst, sondern auch mit der in Rede stehenden Vermietungstätigkeit vereinbar ist. Dabei hat es zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeit, wie allgemein festgestellt wird, rentabler ist als die Vermietung von Wohnungen zur Begründung eines Wohnsitzes. Es hat ferner zu berücksichtigen, wie der Ausgleichspflicht an dem betreffenden Ort in der Praxis nachgekommen werden kann. Es muss sich vergewissern, dass der Ausgleichspflicht durch eine Vielzahl von Ausgleichsmechanismen nachgekommen werden kann, die angemessenen, transparenten und zugänglichen Marktbedingungen entsprechen.

Was drittens die Erfordernisse der Klarheit, der Unzweideutigkeit und der Objektivität angeht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass nicht bereits deshalb ein Verstoß gegen diese Erfordernisse vorliegt, weil der Begriff der „regelmäßigen Kurzzeitvermietung einer möblierten Wohnung an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen“, in der in Rede stehenden Regelung nicht definiert ist, insbesondere nicht durch Schwellenwerte, solange die betreffenden örtlichen Behörden klar, eindeutig und objektiv bestimmen, was mit dem Begriff gemeint ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der in einer Regelung vorgesehenen Genehmigungen sind grundsätzlich auch nicht bereits deshalb als nicht hinreichend klar und objektiv anzusehen, weil der nationale Gesetzgeber die Frage, auf welche Weise sie von den örtlichen Behörden zu bestimmen sind, lediglich insoweit geregelt hat, als er auf die Ziele verwiesen hat, die die Behörden zu berücksichtigen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die nationale Regelung nicht nur die Ziele vorgibt, die von den betreffenden örtlichen Behörden zu verfolgen sind, sondern darüber hinaus auch die objektiven Gesichtspunkte, nach denen die örtlichen Behörden die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen festzulegen haben.

Was schließlich viertens die Erfordernisse der vorherigen Bekanntmachung, der Transparenz und der Zugänglichkeit der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen angeht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass es insoweit genügt, dass jeder Eigentümer, der beabsichtigt, eine möblierte Wohnung an Personen zu vermieten, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit in vollem Umfang wissen kann, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung und welche Ausgleichspflicht von den betreffenden örtlichen Behörden festgelegt worden sind, was durch den Aushang der Protokolle der Sitzungen des Gemeinderats im Rathaus und die Veröffentlichung dieser Protokolle auf der Website der Gemeinde erreicht werden kann.

Quelle: EuGH

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Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des StUmgBG

Das BMF teilt die Ergänzung des Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des StUmgBG mit (Az. IV B 5 – S-0301 / 19 / 10009 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-0301 / 19 / 10009 :001 vom 18.09.2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289), geändert durch BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 (BStBl I S. 815) und vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 473) mit sofortiger Wirkung um die nachfolgende neue Textziffer 1.3.5 ergänzt:

„1.3.5 Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers in Bezug auf die vom Fonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht für Anleger in- und ausländischer Investmentfonds nicht in Bezug auf die mittelbar über diese Investmentfonds erworbenen und veräußerten Beteiligungen; sie besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch für Erwerbe und Veräußerungen unmittelbarer Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds.“

Quelle: BMF

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Änderung DBA zwischen Deutschland und Finnland

Der Bundesrat hat dem Gesetz zu dem Protokoll vom 18.11.2019 zur Änderung des Abkommens vom 19.02.2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unverändert zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.09.2020

Am 18.09.2020 hat der Bundesrat dem Gesetz zu dem Protokoll vom 18.11.2019 zur Änderung des Abkommens vom 19.02.2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unverändert zugestimmt.

Mit dem Gesetz soll das Abkommen mit Finnland ratifiziert werden. Es soll dazu dienen, dass zukünftig in Finnland auf Einkünfte und Vermögen deutscher Steuerpflichtiger keine finanziellen Steuern erhoben werden. Des Weiteren sollen hierdurch Doppelbesteuerungen vermieden und Steuerverkürzungen verhindert werden.

Quelle: Bundesrat

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Musterfeststellungsklage gegen Saalesparkasse: Anmeldung jetzt möglich

Das OLG Naumburg hat die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die Saalesparkasse zugelassen. Es geht um Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen. Betroffene Verbraucher können sich nun in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen.

vzbv, Pressemitteilung vom 21.09.2020

Bundesamt für Justiz hat Klageregister eröffnet

  • Oberlandesgericht Naumburg lässt Musterfeststellungsklage zu.
  • Verbraucher können sich nun kostenlos beim Bundesamt für Justiz für die Klage registrieren lassen.
  • Verfahrenseröffnung abhängig von reger Beteiligung der Verbraucher.

Gute Nachrichten für Sparkassenkundinnen und -kunden in Sachsen-Anhalt: Das Gericht hat die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Saalesparkasse zugelassen. Es geht um Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen. Betroffene Verbraucher können sich nun in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen.

„Die Klage wurde zugelassen. Das bringt die Sparkassenkunden der Durchsetzung ihrer Ansprüche einen wichtigen Schritt näher“, sagt Henning Fischer, Referent beim vzbv. „Betroffene Verbraucher sollten sich nun zügig anmelden. Denn nur, wenn sich genügend Geschädigte in das Register eintragen, wird das Gericht über den Fall entscheiden.“

Mindestens 50 Anmeldungen bis 18.11.2020 nötig

Das Verfahren geht nur dann weiter, wenn sich bis zum 18. November 2020 mindestens 50 Verbraucher registrieren lassen. Passiert dies nicht, wird die Klage abgewiesen. Die Registrierung hat für die Verbraucher den Vorteil, dass Ansprüche während des Verfahrens nicht verjähren können.

Der vzbv rät Betroffenen deshalb dringend dazu, sich frühzeitig anzumelden. Ob der Prämiensparvertrag bereits gekündigt wurde oder nicht, ist dabei gleichgültig. Die Anmeldung kann bis zur mündlichen Verhandlung auch wieder zurückgenommen werden. Ob der eigene Fall zur Klage passt, lässt sich durch den Klage-Check klären, den der vzbv auf der Webseite www.musterfeststellungsklagen.de/saalesparkasse anbietet. Dort und auf der Webseite des für die Eintragung zuständigen Bundesamts für Justiz finden sich auch Hilfestellungen zur Anmeldung.

Darüber hinaus gehende Beratung bietet die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt für Kunden der Saalesparkasse an: persönlich in jeder Beratungsstelle oder telefonisch über einen Rückrufservice. Eine Terminvereinbarung ist möglich über das Servicetelefon (0345) 29 27 800 oder über die Online-Terminbuchung. Beschwerden zu diesen und anderen Themen können Verbraucher zudem über das Beschwerdeportal des vzbv und der Verbraucherzentralen abgeben.

Urteil ist bindend

Wie bei allen Musterfeststellungsklagen gilt: Wer sich in das Klageregister eintragen lässt und somit an der Klage teilnimmt, ist an das Urteil gebunden – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Weitere Rechte oder Pflichten bringt die Eintragung nicht mit sich. Insbesondere müssen Verbraucher nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen und sie haben auch dann keine Kosten zu tragen, wenn der vzbv das Verfahren verlieren sollte.

Quelle: vzbv

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Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Vereinen und Stiftungen stärken

Das BMJV hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie an die Länder und Verbände versandt und auf seiner Homepage veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 19.09.2020

Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung sollen bis Ende 2021 verlängert werden

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie an die Länder und Verbände versandt und den Entwurf auf seiner Homepage veröffentlicht. Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die Länder und Verbände können bis zum 25. September 2020 zu dem Entwurf Stellung nehmen.

Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wird, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten und bis zum Jahresende 2020 befristet. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften wurden damit erstmals möglich.

Nach wie vor bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens, auch hinsichtlich der Versammlungsmöglichkeit von Personen, insbesondere von größeren Personengruppen. Weiterhin ist nicht absehbar, wann in Unternehmen verschiedener Rechtsformen oder Vereinen oder Stiftungen wieder Beschlüsse auf herkömmlichem Weg gefasst und Präsenzversammlungen im großen Kreis durchgeführt werden können. Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen, so dass ihre Handlungsfähigkeit gewährleistet bleibt, sollen die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

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Italian Rosé und Product of Italy trotz zweiter alkoholischer Gärung in Spanien

Schaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben darf als Produkt aus Italien beworben werden, auch wenn die zweite Gärung und damit verbundene Verarbeitung des Grundweins zu Schaumwein in Spanien erfolgt. Das entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 W 95/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.09.2020 zum Beschluss 6 W 95/20 vom 11.09.2020

Schaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben darf als Produkt aus Italien beworben werden, auch wenn die zweite Gärung und damit verbundene Verarbeitung des Grundweins zu Schaumwein in Spanien erfolgt. Die in der EU geforderte Herkunftsangabe knüpft entweder an das Land an, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden, oder aber das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolgt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit am 21.09.2020 veröffentlichten Beschluss die Beschwerde eines Weinherstellers zurück.

Die Antragstellerin betreibt eine große deutsche Weinkellerei. Die Antragsgegnerin vertreibt Schaumweine, u. a. den Schaumwein “Italian Rosé“, den sie als „Product of Italy“ bezeichnet. Die Trauben dieses Schaumweines werden in Italien geerntet, wo sie auch zu Wein verarbeitet werden. In einem zweiten Schritt werden diesem „Grundwein“ Likör und Zucker sowie Hefe zugesetzt. Dieser als „zweite Gärung“ bezeichnete Schritt findet in Spanien statt. Die Antragstellerin hält die Bewerbung des Schaumweines als „Product of Italy“ für irreführend und wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat im Eilverfahren Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die geschilderte Bewerbung des Schaumweins zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin es unterlasse, den Schaumwein mit den streitgegenständlichen Angaben als italienisches Produkt zu bewerben, beschloss das OLG. Die Herkunftsangabe sei zutreffend. Die Angabe der Herkunft stelle eine obligatorische Pflichtangabe für in der EU vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Schaumwein dar. Die Angabe erfolge durch die Wörter „Wein aus“, „erzeugt in“, „Erzeugnis aus“ oder entsprechende Begriffe, wobei der Name des Mitgliedstaates oder Drittlandes hinzugefügt wird, „in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden“ (Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2019/33). Hier würden die Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Wein verarbeitet. Die zweite, in Spanien erfolgende Gärung ändere nichts an der in Italien erfolgten Traubenernte und Verarbeitung zu Wein i. S. d. Verordnung. Mit der Wendung „zu Wein verarbeitet“ sei auch nicht bereits das Endprodukt – Schaumwein – gemeint. Der Ort der zweiten Gärung könne vielmehr alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden (Art. 45 Abs. 1 S. 2 VO (EU) 2019/33).

Es sei auch nicht die Intention des Verordnungsgebers gewesen, dass ein Schaumwein nur dann als Produkt aus Italien bezeichnet werden dürfe, wenn nicht nur die Trauben von dort stammten und dort zu Grundwein verarbeitet worden seien, sondern auch der Schaumwein dort hergestellt worden sei. Die Verordnung ermögliche vielmehr die Anknüpfung an verschiedene Herstellungsprozesse und damit verbunden unterschiedliche Herkunftsangaben.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

Artikel 45 VO (EU) 2019/33 Angabe der Herkunft

(1) [1] Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel EWG_VO_1308_2013 Artikel 119 Absatz EWG_VO_1308_2013 Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt folgendermaßen:

a) bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang EWG_VO_1308_2013 VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind, durch die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“, „Erzeugnis aus (…)“ oder „Sekt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden;

b) durch die Wörter „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union“ oder entsprechende Begriffe im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt;

c) durch die Wörter „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Mitgliedstaaten im Falle von Wein, der in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben erzeugt wird;

d) durch die Wörter „Verschnitt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch die Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Drittländern ergibt;

e) durch die Wörter „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben erzeugt wird.

[2] Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang EWG_VO_1308_2013 VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, die Angabe gemäß Buchstabe a durch die Angabe „erzeugt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats, in dem die zweite Gärung stattgefunden hat, ersetzt werden.

Quelle: OLG Frankfurt

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Vorschlag für ein modernes und wettbewerbsfähiges Sanierungs- und Insolvenzrecht vorgelegt

Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 19.09.2020

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht hat einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts veröffentlicht. Der Entwurf sieht unter anderem die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon können insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Der Entwurf beinhaltet zugleich eine weitreichende Fortentwicklung des geltenden Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Christine Lambrecht erklärt dazu:
„Mit dem Entwurf schlage ich einen modernen und effektiven Rahmen für die Unternehmenssanierung vor. Unternehmen, die ihren Gläubigerinnen und Gläubigern eine realistische Sanierungsperspektive aufzeigen können, sollen ihr Sanierungskonzept auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchsetzen können. Dazu genügt es bereits, dass sie eine Mehrheit der Gläubigerinnen und Gläubiger von dem Konzept überzeugen können.

Von den neuen Möglichkeiten werden insbesondere Unternehmen profitieren können, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden, obwohl sie weiterhin über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen. Insbesondere gibt der neue Rechtsrahmen betroffenen Unternehmen die Möglichkeit an die Hand, belastende Verträge zu beenden, wenn der andere Vertragsteil der Anpassung oder Beendigung nicht zustimmt, die für die Abwendung einer Insolvenz erforderlich ist.“

Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden weitergehende Erleichterungen geschaffen: Sie unterliegen ab dem 1. Januar 2021 zwar wieder der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Allerdings wird der Überschuldungsprüfung künftig ein gelockerter Maßstab zugrunde gelegt, der auch auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht nimmt.

Schließlich werden auch die Sanierungsmöglichkeiten des bestehenden Rechts fortentwickelt. Es soll sichergestellt werden, dass der Verzicht auf die Bestellung einer Insolvenzverwalterin oder eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereitete Vorhaben vorbehalten bleibt. Diesen Unternehmen soll aber zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet werden.

Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen und Fortentwicklungen hält das deutsche Recht mit den Rechtsordnungen Schritt, deren Sanierungsrecht in der Vergangenheit immer wieder auch deutsche Unternehmen angezogen hat. Künftig soll es keinen Grund mehr für die Inanspruchnahme ausländischer Verfahren durch deutsche Unternehmen geben.

Mit dem vorgelegten Entwurf wird das deutsche Insolvenzrecht moderner und effektiver. Es baut zugleich seine hervorgehobene Stellung im internationalen Wettbewerb der leistungsfähigsten Insolvenzrechtsordnungen aus.

Quelle: BMJV

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Sozialversicherungspflicht eines Notarztes

Übernimmt ein Arzt nebenberuflich regelmäßig Bereitschaftsdienste im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes des Kreises, führt er diese Notarzttätigkeit in der Regel nicht in selbständiger Tätigkeit aus, sondern es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. So entschied das LSG Schleswig-Holstein (Az. L 5 BA 51/18).

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil L 5 BA 51/18 vom 16.09.2020

Ein Notarzt, der im Auftrag des Kreises im öffentlichen Rettungsdienst tätig ist, ist in der Regel sozialversicherungspflichtig.

Übernimmt ein Arzt nebenberuflich regelmäßig Bereitschaftsdienste im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes des Kreises, führt er diese Notarzttätigkeit in der Regel nicht in selbständiger Tätigkeit aus, sondern es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. So hat es am 16.09.2020 das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entschieden (Az. L 5 BA 51/18).

Geklagt hatte ein 45jähriger Arzt, der hauptberuflich in einer eigenen Praxis tätig ist. Nebenher übernimmt er für verschiedene Auftraggeber Bereitschaftsdienste als Notarzt. Einer dieser Auftraggeber ist der Kreis Nordfriesland, der den öffentlichen Rettungsdienst im Kreisgebiet sicherstellt. Der Arzt erhält hierfür ein festes Honorar pro Bereitschaftsstunde und pro Einsatz. Er ist in einen Schichtplan eingebunden und wird angefordert, wenn ein Notruf eingeht und die Rettungsleitstelle entscheidet, dass ein Notarzt neben dem Rettungswagen erforderlich ist. Der Kreis stellt hierfür ein Notarztfahrzeug zur Verfügung. Vor Ort trifft der Arzt alle medizinischen Entscheidungen eigenständig. Mit einem sog. Statusfeststellungsantrag wollte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund feststellen lassen, dass diese Notarzttätigkeit im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erfolgte. Diese ging jedoch vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung aus.

Das sah das Sozialgericht Schleswig in erster Instanz anders und ordnete die Tätigkeit des Arztes als selbständig ein. Dieses Urteil hat das Landessozialgericht im Berufungsverfahren aufgehoben. Es war der Auffassung, dass der Arzt so in die Organisationsstruktur des vom Kreis zur Verfügung gestellten Rettungsdienstes eingebunden ist, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen. Denn letztlich unterliege der Notarzt der fachlichen Aufsicht des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes. Er sei fest in den Schichtplan eingebunden und könne einzelne Aufträge innerhalb seiner Schicht nicht ablehnen. Er greife über das Notarztfahrzeug auf die Sachmittel des Kreises zurück. Dass der Arzt vor Ort hinsichtlich der medizinischen Fragen keine Weisungen des Arbeitgebers erhalte, sei in der Therapie- und Behandlungsfreiheit eines jeden Arztes begründet und somit als grundsätzlich für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Merkmal nicht schwer zu gewichten.

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts folgt damit einer Linie des Bundessozialgerichts. Dieses hat am 4. Juni 2019 (u.a. B 12 R 11/18 R) für in Krankenhäusern tätige Honorarärzte entschieden, dass die besondere Qualität der ärztlichen Heilkunde eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausschließe. Aufgrund des hohen Grades der Organisation in einem Krankenhaus, hätten die dort tätigen Ärzte keinen eigenen unternehmerischen Einfluss und seien in die dortigen Betriebsstrukturen und Abläufe eingebunden. Zu den Notärzten gibt es bislang noch keine Entscheidung vom Bundessozialgericht. Zu dieser Frage sind derzeit zwei Revisionen aus anderen Ländern dort angängig.

Im vorliegenden Fall hat das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LSG Schleswig-Holstein

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