Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV – Vordrucke der Anlage EÜR 2020

Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2020 bekannt gegeben (Az. IV C 6 – S-2142 / 19 / 10003 :011).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 19 / 10003 :011 vom 16.09.2020

Mit dem BMF-Schreiben vom 16. September 2020 werden die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2020 bekannt gemacht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2020 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs. 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.

Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Abs. 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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EuGH zur Ungültigkeit einer Entscheidung der EU-Kommission zu von Frankreich gewährten staatlichen Beihilfen

Der EuGH, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der Durchführung einer Entscheidung der Kommission befasst war, mit der Frankreich für eine mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärte staatliche Beihilfe sanktioniert wurde, stellte die Ungültigkeit dieser Entscheidung fest (Rs. C-212/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil C-212/19 vom 17.09.2020

Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der Durchführung einer Entscheidung der Kommission befasst war, mit der Frankreich für eine mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärte staatliche Beihilfe sanktioniert wurde, stellt die Ungültigkeit dieser Entscheidung fest.

Der Kommission ist ein Rechtsfehler unterlaufen, indem sie festgestellt hat, dass die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten den Fischereiunternehmen einen unmittelbaren Vorteil verschaffe.

Infolge zum einen der durch die Havarie des Schiffes Erika am 12. Dezember 1999 im Golf von Gascogne verursachten Ölverschmutzung und zum anderen der erheblichen Schäden, die in der südlichen Hälfte Frankreichs durch den starken Sturm am 27. und 28. Dezember 1999 verursacht worden waren, erließ Frankreich eine Regelung zur Entschädigung der Fischerei- und Aquakulturunternehmen für die ihnen durch diese Ereignisse entstandenen Schäden.

Mit zwei Runderlassen vom 15. April und vom 13. Juli 2000 erließ die Französische Republik mehrere ergänzende Maßnahmen, mit denen u. a. allen Fischereiunternehmen eine Ermäßigung von 50 % der Sozialabgaben für den Zeitraum vom 15. April bis 15. Oktober 2000 gewährt wurde. Diese Ermäßigungen betrafen die Abgaben der Unternehmer und die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten und galten für alle Fischereiunternehmen auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements. Mit Entscheidung vom 14. Juli 20041 stellte die Kommission fest, dass es sich bei einem Teil dieser Maßnahmen, nämlich insbesondere den Ermäßigungen der Sozialabgaben zugunsten der Fischereiunternehmen, um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen handele, und ordnete die sofortige Rückforderung der diesen Ermäßigungen entsprechenden Beträge an. Weder Frankreich noch einer der Begünstigten der betreffenden Maßnahmen haben die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV in Frage gestellt.

Da Frankreich diese Entscheidung nicht durchführte, erhob die Kommission beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage, die zum Urteil Kommission/Frankreich (C-549/09) führte, das am 20. Oktober 2011 erging. Im Anschluss an dieses Urteil, mit dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Frankreich gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, forderte die Kommission Frankreich auf, das Verfahren zur Rückforderung der betreffenden Beihilfen einzuleiten, um über die den Arbeitgeberabgaben entsprechenden Beträge hinaus auch die den Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten entsprechenden Beträge zurückzufordern.

Aufgrund dieses Antrags wurde gegen die Compagnie des pêches de Saint-Malo eine Einziehungsanordnung über einen Betrag erlassen, der der Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten entsprach, die dieser Gesellschaft zwischen dem 15. April und dem 15. Oktober 2000 zugutegekommen sein sollen. Die Einziehungsanordnung wurde von der Gesellschaft vor den nationalen Gerichten angefochten. 1 Die Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (ABl. 2005, L 74, S. 49).

Im Hinblick darauf, dass die Frist für eine Anfechtung der Gültigkeit der streitigen Entscheidung abgelaufen war, befasste der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) den Gerichtshof mit einem auf eine Auslegung gerichteten Vorabentscheidungsersuchen, um klären zu lassen, ob der von der Kommission in ihrer Entscheidung gebrauchte Begriff der Sozialabgaben sowohl die Abgaben der Unternehmer als auch die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten umfasst und ob Frankreich folglich verpflichtet ist, von den betreffenden Beschäftigten die Rückzahlung des Anteils der Beihilfe zu fordern, der ihnen durch die Ermäßigung der Abzüge von ihrem Gehalt zugutegekommen ist. Insoweit stellt das vorlegende Gericht klar, dass nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten nicht von den Fischereiunternehmen getragen würden, sondern nur von diesen vom Lohn ihrer Beschäftigten auf jeder Gehaltsabrechnung abgezogen würden. Daher seien diese Beschäftigten die unmittelbar von diesen Ermäßigungen der Abzüge von ihrem Gehalt Begünstigten gewesen, da sie im Zeitraum vom 15. April bis 15. Oktober 2000 einen um den den Beitragsermäßigungen entsprechenden Betrag erhöhten Nettolohn erhalten hätten.

In seinem heutigen Urteil hebt der Gerichtshof zunächst hervor, dass die Vorabentscheidungsfragen zwar formal auf die Auslegung der streitigen Entscheidung gerichtet sind, die erste dieser Fragen aber implizit eine Frage nach der Beurteilung der Gültigkeit dieser Entscheidung aufwirft, da der französische Conseil d’État damit den Gerichtshof zur Beurteilung der Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV befragt, die die Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommen hat. Im Hinblick zum einen auf die vom vorlegenden Gericht zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Entscheidung und zum anderen auf die Tatsache, dass die Compagnie des pêches de Saint-Malo die Gültigkeit dieser Entscheidung im Rechtsstreit vor den nationalen Gerichten in Abrede gestellt hatte, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass auch die Gültigkeit dieser Entscheidung zu prüfen ist, um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass diese Frage nach der Gültigkeit der streitigen Entscheidung nicht von Amts wegen aufgeworfen werden kann, wenn die Compagnie des pêches de Saint-Malo ohne jeden Zweifel befugt gewesen wäre, gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung dieser Entscheidung zu beantragen. Dies ist nach Auffassung des Gerichtshofs nicht der Fall, weil zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Gesellschaft die streitige Entscheidung mit einer Nichtigkeitsklage hätte anfechten können, nicht sicher war, dass sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage gegen den die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten betreffenden Teil dieser Entscheidung hatte. Da diese Beiträge nämlich nicht von den Fischereiunternehmen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber getragen wurden, sondern von den Beschäftigten, und da zudem die Compagnie des pêches de Saint-Malo erst nach der Verkündung des Urteils vom 20. Oktober 2011 darüber informiert wurde, dass die von der Kommission erlassene Rückforderungsanordnung auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten betraf, durfte sie vor dem Ablauf der ihr durch Art. 263 AEUV gesetzten Klagefrist davon ausgehen, dass sie kein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die streitige Entscheidung hatte, um der Rückforderung dieser Beträge entgegenzutreten.

Der Gerichtshof prüft deshalb die Gültigkeit der streitigen Entscheidung, soweit sie die in Rede stehende Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft.

Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass die Einstufung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ nach ständiger Rechtsprechung u. a. die Feststellung eines dem Empfängerunternehmen durch sie verschafften Vorteils voraussetzt, und führt dann aus, dass die Fischereiunternehmen im vorliegenden Fall bloß die Funktion eines Mittlers zwischen ihren Arbeitnehmern und den Sozialversicherungsträgern erfüllen, an die sie die vom Gehalt ihrer Beschäftigten abgezogenen Beiträge abführen. Da die Maßnahme der Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten diesen Unternehmen gegenüber neutral bleibt, betrifft diese Maßnahme nach Auffassung des Gerichtshofs nicht die von ihnen zu tragenden Lasten. Der Gerichtshof stellt darüber hinaus klar, dass die Pflicht zur Abführung der den Arbeitnehmerabgaben entsprechenden Beträge an die zuständigen Träger für sich genommen nicht den Schluss zulässt, dass die Ermäßigung dieser Abgaben dem betroffenen Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil verschaffen würde, der dieser Ermäßigung entspricht.

Indem die Kommission festgestellt hat, dass die Ermäßigung von Sozialabgaben in ihrer Gesamtheit Maßnahmen darstellten, die den Fischereiunternehmen einen Vorteil verschafften, da ihnen bestimmte Kosten erlassen worden seien, die sie normalerweise hätten tragen müssen, ist ihr somit ein Rechtsfehler unterlaufen.

Dieser Fehler genügt nach Auffassung des Gerichtshofs für die Feststellung der Ungültigkeit der streitigen Entscheidung, soweit sie die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft, obwohl es an der für diese Einstufung unerlässlichen Voraussetzung eines einem Unternehmen verschafften Vorteils fehlt.

Die Entscheidung der Kommission wird daher für ungültig erklärt, soweit sie die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten, die Frankreich für den Zeitraum vom 15. April bis 15. Oktober 2000 zugunsten der Fischereiunternehmen gewährt hat, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft.

Fußnoten

1 Die Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten
der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (ABl. 2005, L 74, S. 49)

Quelle: EuGH

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BFH: Ansatz einer Pensionsrückstellung für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer in Fällen der Entgeltumwandlung

Der Ansatz einer Pensionsrückstellung setzt eine Entgeltumwandlung i. S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährt. Dies entschied der BFH (Az. XI R 9/19).

Leitsatz:

  1. Der Ansatz einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG setzt eine Entgeltumwandlung i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährt, da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH kein Arbeitnehmer i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG ist.
  2. Die darin liegende Bevorzugung von Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer i.S. des BetrAVG ist verfassungsgemäß.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 02.04.2019 – 1 K 836/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob im Fall einer vertraglich vereinbarten unverfallbaren Pensionszusage der Teilwert-/Barwertvergleich nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Anwendung kommt.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde zum 12.06.2013 gegründet. Sie übernahm Vermögenswerte und Anteile der … GmbH (A-GmbH). Alleingesellschafter-Geschäftsführer war im Streitjahr (2014) … (A).

3

Die Klägerin übernahm mit Vereinbarung vom 15.01.2014 auch die bestehende Versorgungszusage der A-GmbH für den im Jahr 1963 geborenen A. Weiterhin gewährte sie A am 28.02.2014 eine weitere Versorgungszusage (Altersrente oder vorzeitige Altersrente sowie Hinterbliebenenversorgung durch Witwen- und Waisenrentenzusage) aus Entgeltumwandlungen. Der monatliche Beitrag des A betrug laut Anlage zur Vereinbarung vom 28.02.2014 bis auf weiteres 4.500 € und wurde von der Klägerin (erstmals ab Februar 2014) einbehalten. Mit Vereinbarung vom 25.08.2014 wurde der monatliche Beitrag ab 01.09.2014 bis auf weiteres auf 3.500 € festgelegt (Gesamtbetrag im Streitjahr: 45.500 €).

4

Die in der Bilanz der Klägerin zum 31.12.2014 ausgewiesene Pensionsrückstellung betrifft mit einem Teilbetrag von 314.467 € die arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage für A. Auf die arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage entfällt ein anteiliger Rückstellungsbetrag von 46.504 € (Berechnung durch …, Institut für Wirtschaftsmathematik und betriebliche Altersversorgung –B–). Aus versicherungsmathematischen Berechnungen ergibt sich für die Versorgungszusage vom 28.02.2014 zum 31.12.2014 bei einer Bemessungsgrundlage von 45.500 € für den Versorgungsbaustein 2014

  • ein Endkapitalwert zum Renteneintritt von 99.624 €,
  • ein Teilwert von 4.874 € (Differenz des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge) und
  • ein Barwert von 46.504 € (Barwert der unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres).

5

Im Jahr 2016 fand u.a. für das Streitjahr bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Die Fachprüferin für versicherungsmathematische Fragen nahm an, es seien bei der Berechnung der Rückstellung nicht nur der Versorgungsbaustein des Streitjahres, sondern alle Versorgungsbausteine bis zum Eintritt des Versorgungsfalls und unter Berücksichtigung einer laufenden Altersrente bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Rückstellung für die arbeitnehmerfinanzierte Versorgungszusage sei aber nicht mit dem Barwert, sondern gemäß R 6a Abs. 12 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) mit dem Teilwert zu bewerten, da sie (nur) aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung (Tz. 8 der Versorgungszusage vom 28.02.2014) unverfallbar sei. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG gelte nur bei einer Entgeltumwandlung i.S. von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz –BetrAVG–), die kraft Gesetzes unverfallbar sei. Auf A als beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sei das BetrAVG indes nicht anwendbar. Der Teilwert für die Versorgungszusage zum 31.12.2014 betrage daher –unter Ansatz künftiger jährlicher Entgeltverzichte in Höhe von 43.155 €– 42.706 €.

6

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) folgte im Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom 29.09.2017 der Auffassung der Fachprüferin und minderte insoweit die von der Klägerin gebildete Rückstellung um 3.798 €. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 25.05.2018).

7

Das Finanzgericht (FG) Nürnberg gab mit Urteil vom 02.04.2019 – 1 K 836/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG– 2019, 1375) der dagegen erhobenen Klage statt. Der Barwert-Teilwert-Vergleich des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 und 2 EStG sei auch im Streitfall vorzunehmen und der höhere Barwert gemäß Halbsatz 2 als Rückstellung zu passivieren.

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 6a EStG. Der sog. Mindestbarwert sei als Rückstellung nur zugelassen, wenn die Zusage bei einer Entgeltumwandlung kraft Gesetzes sogleich unverfallbar sei; eine vertragliche Vereinbarung reiche nicht aus. Der Wortlaut des Gesetzes sei –entgegen der Auffassung des FG– eindeutig. Die Bewertung mit dem Barwert sei eine Ausnahme und daher eng auszulegen. Zweck der Einführung der Ausnahme sei die Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitnehmer gewesen. Der Gesetzgeber habe bewusst den sog. Mindestbarwert nur für die nach dem BetrAVG unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen vorgesehen.

9

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und weist ergänzend darauf hin, den vom FA verwendeten Begriff der „gesetzlich“ unverfallbaren Anwartschaft kenne § 6a EStG nicht. Inhaltsgleiche vertragliche und gesetzliche Unverfallbarkeitsregelungen dürften nicht unterschiedlich behandelt werden, weshalb jedenfalls die vom FG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung geboten sei.

12

Das nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt. Es trägt in seiner Stellungnahme vor, die vom FG vorgenommene Rechtsfortbildung verstoße gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Der Wortlaut sei eindeutig und nicht unbestimmt. Eine Gesetzesauslegung über die Wortlautgrenze hinaus sei nicht möglich.

13

Hilfsweise bringt das BMF vor, eine systematische Auslegung bestätige die Auffassung der Finanzverwaltung. § 6a EStG nehme durch den Verweis auf § 1 Abs. 2 BetrAVG die arbeitsrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern auf. Von einer Gleichstellung sei nicht auszugehen; es gelte der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung, der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht umfasse, da beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kein Anspruch auf Entgeltumwandlung zustehe, was sich aus § 17 BetrAVG ergebe. Daran ändere § 6a Abs. 5 EStG nichts. Die von der Klägerin und dem FG herangezogene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beziehe sich nur auf die Erdienbarkeit. Ergänzend verweist das BMF auf den Regelungszusammenhang mit § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG. Danach dürfe eine Pensionsrückstellung bereits vor Erreichen des Mindestalters in dem Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dem eine Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbar wird. Auch dort würden Arbeitnehmer und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht gleichgestellt. Die Regelungen in § 6a Abs. 2 und 3 EStG stünden im Zusammenhang und bezögen sich aufeinander.

14

Eine teleologische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis; denn der Gesetzgeber habe grundsätzlich die Anwendung des Teilwerts und nicht des Barwerts angeordnet. Hätte der Gesetzgeber den von der Klägerin und dem FG angenommenen Zweck verfolgt, hätte er generell die Anwendung des Mindestbarwerts anordnen können, was er nicht getan habe. Die auf dem BetrAVG als Arbeitnehmer-Schutzgesetz beruhende Ungleichbehandlung, die § 6a EStG insoweit an mehreren Stellen auch steuerrechtlich übernehme, sei gerechtfertigt. Dadurch werde auch Streit darüber vermieden, ob ein Vorteil durch das Dienstverhältnis oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Der Förderzweck des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz)vom 26.06.2001 (BGBlI 2001, 1310) sei lediglich auf die Förderung der Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer gerichtet gewesen. Dieser Lenkungszweck rechtfertige die Differenzierung; die Vorschrift sei daher verfassungsgemäß.

Gründe:

II.

15

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht dahin erkannt, dass auch in Fällen, in denen eine Entgeltumwandlung nicht dem BetrAVG unterfällt, die Pensionsrückstellung mit dem Mindestbarwert zu bewerten sein kann. Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin verfassungsgemäß.

16

1. Im Streitfall ist eine Vergleichsberechnung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vorzunehmen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

17

a) Eine Pensionsrückstellung darf nach § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung galt nach § 6a Abs. 3 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung:

  • „1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 …(BetrAVG) mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des …(BetrAVG) unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres. …“

18

§ 1 BetrAVG lautete im Streitjahr auszugsweise wie folgt:

  • „(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. …

    (2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn …

    3. künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder … „.

19

b) Ob Satz 1 Halbsatz 2 des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG nur für Entgeltumwandlungen gilt, die von Arbeitnehmern i.S. des BetrAVG vorgenommen werden, ist umstritten.

20

aa) Die Vorinstanz hat angenommen, dass auch bei einer Pensionszusage außerhalb des BetrAVG eine Bewertung mindestens mit dem Barwert vorzunehmen ist (zustimmend Lieb, Betriebs-Berater 2020, 626; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 39. Aufl., § 6a Rz 53; zweifelnd Tiedchen, EFG 2019, 1375, 1378).

21

bb) Andere Stimmen in der Literatur sowie das beigetretene BMF (s.a. R 6a Abs. 12 Satz 4 EStR) verlangen hingegen, dass die Pensionszusage gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbar ist; die Unverfallbarkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung reiche nicht aus (Gosch in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 6a Rz 13; Schmitz in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 6a EStG Rz 59;s.a. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Aufl., Teil 4 J. Rz 37 und 38; Blümich/H.J. Heger, § 6a EStG Rz 348; ebenso wohl Veit in Handbuch Betrieb und Personal, Kap. 3 A.I., Rz 142; Arteaga/Veit in Korn, § 6a EStG Rz 90.3).

22

c) Der Senat schließt sich der zuletzt angeführten Auffassung an. Für sie sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte der Regelung als auch der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergänzte Gesetzeswortlaut.

23

aa) Die oben unter II.1.a zitierte Neufassung des § 6a Abs. 3 EStG erfolgte durch das Altersvermögensgesetz. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hatte im Laufe der Gesetzesberatungen die Formulierung um den Passus“ bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ ergänzt (BTDrucks 14/5146, S. 116). Dies wurde wie folgt begründet (BTDrucks 14/5150, S. 34):

  • „Im Rahmen des Altersvermögensgesetzes … wird in § 1b Abs. 5 – neu – … BetrAVG bestimmt, dass eine Versorgungsanwartschaft, die durch Entgeltumwandlung erworben wurde, sofort unverfallbar ist. Darüber hinaus wird ein individueller Anspruch der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung aufgenommen.

    Zur Gewährleistung eines versicherungsmathematisch zutreffenden Ansatzes der Pensionsverpflichtung des Unternehmens in der Steuerbilanz sind Ansatz und Bewertung der Pensionszusagen in § 6a EStG anzupassen.

    Die arbeitsrechtliche Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen von betrieblichen Versorgungsanwartschaften erfordert eine Anpassung des Mindestalters in § 6a EStG. …

    Unabhängig vom Mindesteintrittsalter darf eine Pensionsrückstellung auf Grund der sofortigen Unverfallbarkeit bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG bereits für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dessen Verlauf diese Anwartschaften gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbar wird.

    Die bisherige Bewertung, wonach als Teilwert einer Pensionsverpflichtung vor Beendigung des Dienstverhältnisses der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge gilt, ist bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG künftig mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens der Barwert der nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs anzusetzen ist.“

24

bb) Daraus ist zu schließen, dass sowohl die Abweichung vom Mindestalter (§ 6a Abs. 2 EStG, s. dazu auch sogleich unter II.1.e) als auch die besondere Bewertungsmethode (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) als Folgeänderungen zu der neu in das BetrAVG aufgenommenen sofortigen gesetzlichen Unverfallbarkeit gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG angesehen wurden und deshalb die Anwendung der Folgeänderungen auf Entgeltumwandlungen i.S. des § 1 Abs. 2 BetrAVG beschränkt wurde. Dafür, dass mit der Gesetzesänderung (Ausschussfassung) eine Ausdehnung der Neuregelungen (Mindestalter, Bewertungsmethode) auf vertraglich unverfallbare Ansprüche beabsichtigt gewesen sein könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr zeigt die Gesetzgebungshistorie das Gegenteil: Die Ausschussfassung wollte den Anwendungsbereich der Neufassung gegenüber der ursprünglichen Formulierung dadurch einschränken, dass in den Gesetzestext ein weiteres, zusätzlich zu erfüllendes Tatbestandsmerkmal („bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2“ BetrAVG) eingefügt wurde.

25

d) Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Einschränkung des Anwendungsbereichs der Neufassung kommt –entgegen der Auffassung des FG– im Wortlaut der Vorschrift eindeutig zum Ausdruck.

26

aa) § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG verlangt für den vom FG vorgenommenen Teilwert-Barwert-Vergleich, dass eine „Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2“ BetrAVG vorliegt. Mindestbarwert ist außerdem die gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbare künftige Pensionsleistung.

27

bb) An beidem fehlt es im Streitfall; denn weder liegt eine „Entgeltumwandung im Sinne von § 1 Absatz 2“ BetrAVG vor noch hat die Klägerin eine „gemäß den Vorschriften des“ BetrAVG „unverfallbare künftige Pensionsleistung“ zugesagt. Die Entgeltumwandlung erfolgte nicht gemäß § 1 Abs. 2 BetrAVG und die Unverfallbarkeit der künftigen Pensionsleistung folgt nicht aus § 1b Abs. 5 BetrAVG; denn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Sperrminorität ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne und unterfällt nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2019 – II ZR 386/17, Deutsches Steuerrecht —DStR– 2019, 2550, Rz 10 ff., 26 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts; vom 01.10.2019 – II ZR 387/17, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2019, 2488, Rz 11; s. zur Unanwendbarkeit auch Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, Bd. II, Kap. 44 Rz 206.2 und 206.7 sowie 454 ff.; zur Nichtheranziehung des BetrAVG bei Statuswechsel s.a.Senatsurteil vom 23.07.2019 – XI R 48/17, BFHE 265, 267, BStBl II 2019, 763, Rz 12, 19 f.). Dass Tz. 8.1. der von der Klägerin (vertreten durch A) und A am 28.02.2014 geschlossenen vertraglichen Vereinbarung zur Unverfallbarkeit den gleichen Inhalt wie § 1b Abs. 5 BetrAVG hat, ist dabei unerheblich.

28

e) Der erkennende Senat kann der Auffassung des FG nicht beipflichten, dass eine Differenzierung nach der Rechtsstellung des Pensionsberechtigten (insbesondere, ob er unter das BetrAVG fällt, Gesellschafter-Geschäftsführer ist oder in einem anderen Rechtsverhältnis zum Pensionspflichtigen steht) in § 6a EStG nicht angewiesen sei. Das Gegenteil ist der Fall.

29

aa) So sah auch § 6a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung eine unterschiedliche Behandlung vor (vgl. dazu Dommermuth in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 6a EStG Rz 55; Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, a.a.O., Bd. II, Kap. 2, § 6a EStG Rz 190). Vor Eintritt des Versorgungsfalls durfte im Streitjahr eine Pensionsrückstellung erstmals für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr vollendet. Abweichend davon durfte jedoch eine Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG bereits für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbar wurde. Daher war auch beim Mindestalter eine Differenzierung zwischen solchen Pensionsanwartschaften, die gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbar sind, und anderen Pensionsanwartschaften in § 6a EStG vorgesehen.

30

bb) Diese Ungleichbehandlung setzt sich in § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 EStG fort. Dort war im Streitjahr angeordnet, dass in Fällen, in denen das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden hat, es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen gilt, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall gilt für davorliegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.

31

cc) Diese systematische Auslegung wird im Übrigen durch die Änderung des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 EStG mit Wirkung zum 01.01.2018 bestätigt (vgl. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 6a Rz 5 und 13). Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2553) hat der Gesetzgeber in § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 EStG klargestellt, dass „bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2“ BetrAVG für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres gilt. Auch dazu hat er ausgeführt, dass dies für „die Bilanzierung von betriebsrentenrechtlich unverfallbaren Pensionszusagen“ gilt (so BTDrucks 18/6283, S. 15).

32

f) Diese Auslegung widerspricht nicht dem mit dem Altersvermögensgesetz verfolgten Gesetzeszweck.

33

Durch das Altersvermögensgesetz in der Ausschussfassung sollten –u.a. neben der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beitragssatzstabilisierung und dem Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung durch Zulagen und steuerliche Entlastungen– (nur) Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit erhalten (BTDrucks 14/5150, S. 10 f.). Eine Ausdehnung auf Entgeltumwandlungen von Personen, die (wie A) keine Arbeitnehmer i.S. des BetrAVG sind, war mit dem Altersvermögensgesetz nicht beabsichtigt. Entsprechend hat der Gesetzgeber auch die in § 6a EStG eingefügten Folgeregelungen auf die mit dem Altersvermögensgesetz stärker geförderten Pensionszusagen beschränkt.

34

2. Weder diese Auslegung des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 und 2 EStG noch § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 und 2 EStG sind –entgegen der Auffassung der Klägerin– verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–) vor.

35

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 15.01.2008 – 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, Rz 82; vom 15.02.2016 – 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557, Rz 25; jeweils m.w.N.). Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber allerdings unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen; im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss u.a. darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit; vgl. BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 u.a., DStR 2020, 93, Rz 99 f., m.w.N.). Ausnahmen davon bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 105, m.w.N.).

36

b) Der Steuergesetzgeber ist aber nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (vgl. dazu ausführlich BVerfG-Urteile vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210, Rz 59; vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 124 ff.): Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten der Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will. In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei; insbesondere verfügt er über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält.

37

c) Nach dieser Maßgabe hat der Gesetzgeber mit dem Ziel des Altersvermögensgesetzes, Arbeitnehmern einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit zu verschaffen, ein legitimes Gemeinwohlinteresse verfolgt und einfachgesetzlich im BetrAVG und EStG eindeutig festgelegt, welche Personen (Arbeitnehmer) und Unternehmen (bilanzierende Steuerpflichtige, deren Arbeitnehmer über eine nach dem BetrAVG unverfallbare Anwartschaft verfügen) gefördert werden sollen. Die steuerrechtliche Differenzierung in § 6a EStG knüpft nicht an die Gesellschaftsform der Klägerin oder die Stellung des A als Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern an seine arbeitsrechtliche Stellung (kein Arbeitnehmer i.S. des § 17 BetrAVG) an, was nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. allgemein zur Abgrenzung BVerfG-Beschluss vom 09.11.1988 – 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, BStBl II 1989, 938, Rz 78 f.; BFH-Urteil vom 13.12.1989 – II R 31/89, BFHE 159, 223, BStBl II 1990, 325, Rz 18 ff., und nachfolgend BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 05.05.1994 – 2 BvR 397/90, BStBl II 1994, 547, Rz 2 und 3).

38

d) Nicht mehr entscheidend ist daher, dass es durch die angegriffene Vorschrift zwar zu einer für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verlagerung der Gewinnminderung auf spätere Veranlagungszeiträume kommt, wenn keine unter das BetrAVG fallende Pensionszusage vorliegt, diese allerdings nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 12.05.2009 – 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, Rz 29 ff.) nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führt, da der Zeitpunkt der Gewinnminderung keine Bedeutung für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat; maßgeblich ist allein der Totalgewinn (vgl. auch Senatsurteil vom 20.11.2019 – XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195, Rz 40). Diese Beurteilung ist insoweit folgerichtig, als die Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen den Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht offensteht (z.B. Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 4 Rz 370) und eine zeitlich unterschiedliche Erfassung des Gewinns in der Struktur des Betriebsvermögensvergleichs einerseits und der Einnahmenüberschussrechnung andererseits schon durch die unterschiedlichen Grundsätze des Realisationsprinzips einerseits und des Zufluss- und Abflussprinzips andererseits angelegt ist (vgl. BFH-Urteil vom 03.08.2017 – IV R 12/14, BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20, Rz 20). Sie steht deshalb einer (im Wesentlichen) gleichen Erfassung des Totalgewinns, die Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, nicht entgegen.

39

3. Die Sache ist spruchreif.

40

a) Zwar hat das FG in seinem Urteil ausdrücklich offengelassen, ob bei der Teilwertermittlung –wie das FA angenommen hat– auch die künftigen Entgeltumwandlungen nach dem Bilanzstichtag einzubeziehen sind und ob der vom FA neu ermittelte Teilwert zutreffend ist.

41

b) Dennoch kann der Senat abschließend entscheiden und die Klage abweisen; denn jedenfalls enthält der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung insoweit keinen Rechtsfehler zuungunsten der Klägerin. Am Ansatz eines niedrigeren Teilwerts –als bisher schon vom FA berücksichtigt– sind sowohl das FG als auch der Senat aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden sog. Verböserungsverbots (vgl. dazu Senatsurteile vom 22.05.2019 – XI R 1/18, BFHE 264, 529, BStBl II 2020, 132, Rz 49; vom 20.11.2019 – XI R 52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264, Rz 33, 56) gehindert.

42

aa) Die Klägerin ist zunächst nur von einem Teilwert in Höhe von 4.874 € ausgegangen, den das FA zugunsten der Klägerin erhöht hat, indem es künftige Entgeltumwandlungen nach dem Streitjahr bei der Berechnung berücksichtigt hat, weil diese in der Vereinbarung vom 25.08.2014 auch bereits für Folgejahre vereinbart worden seien. Diese Sichtweise ist für die Klägerin günstig, da sie zu einem höheren als von der Klägerin berechneten Teilwert führt, und wird von ihr auch nicht angegriffen. Die Sichtweise des FA steht im Übrigen in Einklang mit § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31.07.2018 – VIII R 6/15, BFHE 262, 373, BStBl II 2019, 197, Rz 15, m.w.N.) sowie dem von der Rechtsprechung des BFH formulierten Grundsatz, dass im Grundfall des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung grundsätzlich die Jahresbeträge zugrunde zu legen sind, die bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind (vgl. dazu sowie zur Abgrenzung zu anderen Fallgruppen Senatsurteil vom 20.11.2019 – XI R 42/18, BFHE 267, 64, BStBl II 2020, 271, Rz 34 ff., 37, m.w.N.). Dies ist ebenfalls Folge der Nichtanwendung des Halbsatzes 2 (vgl. zur Abgrenzung zu Halbsatz 2 auch Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, a.a.O., Bd. II, Kap. 2, § 6a EStG Rz 359; Arteaga/Veit in Korn, § 6a EStG Rz 90, 90.4 und 90.6 f.).

43

bb) Dass der Teilwert unter Berücksichtigung der künftigen Entgeltumwandlungen vom FA nicht zutreffend berechnet worden sei, wird von der Klägerin ebenfalls nicht geltend gemacht. Im Gegenteil hat das FG im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 02.04.2019 erfasst, dass sowohl der von der Klägerin zur Sitzung gestellte Versicherungsmathematiker des B, Herr X, als auch die vom FA zur Sitzung gestellte Fachprüferin, Frau Y, und schließlich das FG davon ausgehen, dass der Teilwert unter Berücksichtigung der künftigen Entgeltumwandlung zum Bilanzstichtag 42.720 € beträgt. Einer Zurückverweisung bedarf es deshalb auch insoweit nicht.

44

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

45

5. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Zwar hat das dem Verfahren beigetretene BMF nicht gemäß § 90 Abs. 2 FGO auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Dessen bedarf es aber nicht, wenn –wie vorliegend– Klägerin und FA als ursprüngliche Verfahrensbeteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.11.2010 – VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz 11; vom 25.02.2015 – I R 86/12, BFHE 249, 460, BStBl II 2016, 243, Rz 25; vom 20.03.2019 – II R 61/15, BFHE 263, 492, Rz 28; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Rz 7; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 122 FGO Rz 37).

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Das BVerfG hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber habe damit nicht das Rückwirkungsverbot verletzt, da die betroffenen Unternehmen nicht darauf vertrauen konnten, keine Beiträge zu den Sozialkassen leisten zu müssen (Az. 1 BvR 2654/17).

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.09.2020 zum Beschluss 1 BvR 2654/17 vom 11.08.2020

Mit am 17.09.2020 veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber hat damit nicht das Rückwirkungsverbot verletzt, da die betroffenen Unternehmen nicht darauf vertrauen konnten, keine Beiträge zu den Sozialkassen leisten zu müssen.

Die Sozialkassen im Baugewerbe beruhen auf Tarifverträgen, die regelmäßig durch das zuständige Bundesministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden sind und damit auch für Unternehmen galten, die als sog. Außenseiter sonst nicht tarifgebunden waren. Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Allgemeinverbindlicherklärungen 2016 und 2017 für unwirksam erachtet. Darauf reagierte der Gesetzgeber mit dem Sozialkassensicherungsgesetz; es ordnet Tarifnormen dieser Tarifverträge für Zeiträume ab 2006 nun kraft Gesetzes verbindlich an. Die Beschwerdeführenden hielten dies für verfassungswidrig, da insbesondere eine verfassungsrechtlich unzulässige „echte Rückwirkung“ vorliege. Dem hat sich die Kammer nicht angeschlossen. Das Gesetz ordnet zwar Rechtsfolgen für Sachverhalte an, die in der Vergangenheit liegen. Doch ist dies hier verfassungsrechtlich ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Beteiligten konnten hier nicht darauf vertrauen, keine Beiträge zu den Sozialkassen leisten zu müssen, denn die damaligen Allgemeinverbindlicherklärungen hatten den Rechtsschein der Wirksamkeit entfaltet. Der Gesetzgeber durfte die entsprechende Bindung daher rückwirkend wiederherstellen.

Sachverhalt

Mit dem Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) stellte der Gesetzgeber rückwirkend die Rechtslage wieder her, die bis zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Allgemeinverbindlichkeit der zugrundeliegenden Tarifverträge galt. Die Tarifverträge zu Berufsbildung, Altersversorgung sowie Urlaub zwischen den Arbeitgeberverbänden Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt – IG BAU – sehen speziell für die Baubranche zusätzliche Leistungen für die Beschäftigten vor. Sie werden von den Sozialkassen des Baugewerbes erbracht, die durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber finanziert werden. Der maßgebliche Tarifvertrag VTV wurde in der Vergangenheit regelmäßig gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Damit sollte er nicht nur für Angehörige der tarifschließenden Verbände, sondern für alle, die in den Geltungsbereich der Tarifverträge fallen, gelten. Deshalb leisteten jahrelang auch nicht verbandsangehörige Unternehmen als sog. Außenseiter Beiträge zu den Sozialkassen.

2016 und 2017 erklärte das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV aus den Jahren 2008, 2010, 2012, 2013 und 2014 für unwirksam. Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 10. Januar 2020 nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 4/17, 1 BvR 593/17, 1 BvR 1104/17, 1 BvR 1459/17). Im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts stellten sich zahlreiche nicht verbandsangehörige Unternehmen auf den Standpunkt, für die betroffenen Zeiträume habe keine Verpflichtung zur Leistung von Sozialkassenbeiträgen bestanden.

Der Gesetzgeber reagierte darauf mit dem hier angegriffenen Gesetz. Er wollte eine Rechtsgrundlage dafür schaffen, noch ausstehende Sozialkassenbeiträge einzuziehen und bereits erhaltene Beiträge nicht zurückzahlen zu müssen. Das Gesetz trat am 25. Mai 2017 in Kraft und ordnet für Zeiträume ab 2006 die Sozialkassentarifverträge nun kraft Gesetzes verbindlich an. In Bezug genommen sind sämtliche Bestimmungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe einschließlich der Beitragspflicht.

Die Verfassungsbeschwerden machen dagegen geltend, dass die Regelungen des SokaSiG die Grundrechte auf unternehmerische Freiheit aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG, die Koalitionsfreiheit sowie das Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzten. Das Gesetz entfalte eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung. Ein anerkannter Ausnahmefall, in dem das zu rechtfertigen wäre, liege nicht vor.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die mit den Verfassungsbeschwerden erhobenen Rügen greifen nicht durch.

  1. Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Nach den hier in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG mit Blick auf die unternehmerische Freiheit in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind der Rückwirkung von Gesetzen verfassungsrechtlich Grenzen gesetzt. Normen mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Das Sozialkassensicherungsgesetz ordnet eine solche echte Rückwirkung an, weil es Arbeitgeber, die nicht kraft Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden sind, mit Beitragspflichten für zurückliegende Zeiträume belastet.

    Diese Rückwirkung ist aber ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Den Allgemeinverbindlicherklärungen, die das Gesetz ersetzt, kam vor den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts der Rechtsschein der Wirksamkeit zu. Dieser wirkt nicht nur zugunsten derjenigen, die eine Norm bindet, sondern hier auch zu ihren Lasten. Auch eine ungewisse, sich später als richtig herausstellende Ansicht, eine Norm sei ungültig, entbindet nicht davon, zu berücksichtigen, dass die angewandte Norm weiterhin gültig sein kann. Daher konnten die Betroffenen nicht darauf vertrauen, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen unwirksam sind und sie keine Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes leisten müssten. Der Gesetzgeber konnte folglich rückwirkend eine „Reparaturgesetzgebung“ in Kraft setzen, deren Belastungen dem entsprechen, was nach Maßgabe des korrigierten Rechts ohnehin als geltend unterstellt werden musste. Den Grundrechtsberechtigten wird damit durch die Rückwirkung nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten. Insoweit haben die Verfassungsbeschwerden nicht aufgezeigt, dass mit dem angegriffenen Gesetz neue und eigenständige Belastungen einhergingen.

  1. Das Gesetz verstößt auch nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber von der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Sozialkassensicherungsgesetzes ausgegangen ist. Ihm kommt dazu ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der hier nicht überschritten wurde.
  2. Auch soweit die Beschwerdeführenden die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) sowie ihr Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt ansehen, hatten die Rügen keinen Erfolg. Die Geltung des Gesetzes nur für die Baubranche erklärt sich schon daraus, dass nur die Allgemeinverbindlichkeit dieser tarifvertraglichen Regelungen für unwirksam erklärt worden war. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber die Allgemeinverbindlichkeit im Übrigen auch für die anderen Branchen mit dem Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren vom 1. September 2017 („SokaSiG II”) geregelt.

Quelle: BVerfG

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Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners

Der Insolvenzverwalter kann nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen. Das entschied das BVerwG (Az. 6 C 10.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil 6 C 10.19 vom 16.09.2020

Der Insolvenzverwalter kann nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter und begehrt in dieser Funktion vom beklagten Finanzamt einen Auszug aus dem Steuerkonto des Schuldners. Hierdurch erhielte er die Möglichkeit, potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse zu ermitteln. Sein zunächst auf das Niedersächsische Landesdatenschutzrecht gestütztes Begehren verfolgt er unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO seit dessen Inkrafttreten im Mai 2018 weiter. Art. 15 Abs. 1 DSGVO räumt einer betroffenen Person das Recht ein, von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber den Finanzbehörden. Allerdings ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen der DSGVO “betroffene Person”. Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur diejenige natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist. Eine Erweiterung dieses Begriffs auf den mit der Verwaltung der Insolvenzmasse betrauten Insolvenzverwalter widerspräche dem Charakter des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn die in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dieser Schutz lässt sich nur verwirklichen, wenn sich die von einer Datenverarbeitung betroffene Person vergewissern kann, dass ihre personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden, um andernfalls von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unter anderem die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Der Auskunftsanspruch ist daher seiner Natur nach ein Instrument zur Schaffung des notwendigen Wissensfundaments für die Geltendmachung weitergehender Betroffenenrechte und zielt nicht auf die vom Kläger beabsichtigte Gewinnung von Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug.

Auch ein Übergang dieses Auskunftsanspruchs in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung findet nicht statt. Denn er ist seinem Charakter nach untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden und kann nicht losgelöst von den weiteren Betroffenenrechten betrachtet werden. Eine Ausübung durch den Insolvenzverwalter würde seine Zielrichtung und seinen Zweck verändern. Auch eine Differenzierung nach dem Vermögensbezug der betroffenen Daten kommt daher nicht in Betracht.

Quelle: BVerwG

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Kabinett beschließt Verbesserungen im Elterngeld

Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 einen Gesetzentwurf mit deutlichen Verbesserungen im Elterngeld beschlossen.

BMFSFJ, Pressemitteilung vom 16.09.2020

Giffey: „Deutschlands bekannteste und beliebteste Familienleistung wird flexibler, partnerschaftlicher und einfacher.“

Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 einen Gesetzentwurf mit deutlichen Verbesserungen im Elterngeld beschlossen. Ziel ist es, Familien mehr zeitliche Freiräume zu verschaffen und die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienzeiten zwischen den beiden Elternteilen weiter zu unterstützen. Daneben sollen Eltern besonders früh geborener Kinder stärker unterstützt werden. Eltern und Elterngeldstellen profitieren von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen.

„Fast 2 Millionen Eltern haben das Elterngeld im vergangenen Jahr bezogen. Es ist die bekannteste und beliebteste Familienleistung Deutschlands. Und ohne das Elterngeld wären wir heute nicht da, wo wir sind: mit aktiven Vätern, beruflich engagierten Müttern und familien-orientierten Unternehmen. Über 40 Prozent der Väter nehmen heute Elternzeit. Vor Einführung des Elterngeldes waren es noch 3 Prozent. Die meisten Eltern wünschen sich beides: eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf und mehr Zeit für ihre Kinder. Elterngeld, ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus ermöglichen das. Jetzt machen wir das Elterngeld noch flexibler, partnerschaftlicher und einfacher – durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, einen zusätzlichen Elterngeld-Frühchenmonat und weniger Bürokratie. Das macht es Eltern leichter, sich um die wichtigen Dinge zu kümmern: Zeit mit ihren Kindern und der Familie, aber auch Zeit, um den eigenen beruflichen Weg weiterzugehen.“

Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey

Das Gesetz enthält verschiedene Bausteine, um das Elterngeld zu verbessern.

1. Mehr Teilzeitmöglichkeiten

Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden – also volle vier Arbeitstage – angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24-32 Wochenstunden (statt mit bisher 25-30 Wochenstunden) bezogen werden und wird auch sonst an vielen Stellen vereinfacht und flexibler gestaltet. Das erhöht die Flexibilität für Eltern und unterstützt sie dabei, einerseits das Familieneinkommen abzusichern und andererseits durch die Teilzeit mehr Zeit für Familie zu haben.

Beispiel: Vater und Mutter möchten beide parallel Teilzeit arbeiten und den Partnerschaftsbonus beantragen. Dafür bekommen sie für die Dauer von bis zu 4 Monaten zwischen 150 und 900 Euro im Monat – zusätzlich zu ihrem Gehalt und zusätzlich zum Kindergeld.

  • Je nach Arbeitsanfall ist an manchen Tagen mehr, an manchen weniger Arbeit. Das macht nichts. Solange die Eltern im Schnitt zwischen 24-32 Wochenstunden arbeiten, bekommen sie den Partnerschaftsbonus
  • Die Eltern wissen noch nicht, ob sie zwei, drei oder vier Monate Teilzeit arbeiten werden. Das macht nichts. Sie müssen sich bei der Elterngeldstelle auch noch gar nicht endgültig festlegen. Sie können einfach die vier Monate beantragen und den Bonus früher beenden, wenn sie es möchten. Oder sie beantragen erst mal nur 2 Monate und verlängern später noch.
  • Der Vater erkrankt im zweiten Bonus-Monat des Partnerschaftsbonus schwer und kann länger nicht mehr arbeiten. Die Mutter kann dann den Bonus allein weiter nutzen. Außerdem darf der Vater das Geld aus dem Partnerschaftsbonus der ersten 2 Monate behalten.
  • Ein wichtiges Projekt kommt unerwartet – die Mutter kann im vierten Bonus-Monat plötzlich nicht mehr Teilzeit arbeiten. Das macht nichts. Die Eltern können das Elterngeld für die ersten drei Bonus-Monate trotzdem behalten.

2. Frühchenmonat

Wird das Kind 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher geboren, erhalten Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld, um in dieser herausfordernden Situation mehr Zeit für Kind zu haben. Damit fokussiert das Elterngeld stärker als zuvor den individuellen zeitlichen Bedarf und unterstützt mehr Eltern, sich um ihr Kind in dieser besonderen Lebenssituation zu kümmern.

Beispiel: Das Kind wird 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren. Die Eltern erhalten einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld. Diesen zusätzlichen Basiselterngeld-Monat können sie auch in ElterngeldPlus umwandeln. Dann erhalten sie sogar zwei zusätzliche Monate Elternzeit.

3. Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen

Eltern und Verwaltung werden von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen profitieren. Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen Eltern künftig eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen im Elterngeld.

Beispiel: Ein fest angestellter Erzieher bekommt im Dezember sein Kind. Im Kalenderjahr davor hatte er, bis auf eine einmalige freiberufliche Einnahme von 200 Euro, noch kein Einkommen.

  • Nach den allgemeinen Regeln wird er (wegen der einen selbständigen Einnahme) wie ein Selbständiger behandelt: Für das Elterngeld ist das Einkommen aus dem Vorjahr maßgeblich. Damals hatte er noch kein Einkommen. Er erhält damit nur den Elterngeld-Mindestbetrag von 300 Euro.
  • Mit der neuen Regelung kann er sich dafür entscheiden, ausschließlich als Nicht-Selbständiger behandelt zu werden: Die Einnahme von 200 Euro wird nicht angerechnet. Sein Elterngeld wird dann anhand der 12 Monate vor der Geburt bemessen, in denen er schon als Erzieher gearbeitet und durchschnittlich 1.500 Euro im Monat verdient hat. Er bekommt dann 65 % seines maßgeblichen Netto-Einkommens, also etwa 975 Euro.

Und: Eltern, die während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, sollen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Ab jetzt wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die im Antrag angegebenen Arbeitsstunden nicht überschritten werden.

Finanzierung und Einkommensgrenzen

Die Kosten für mehr Partnerschaftlichkeit und die bessere Unterstützung von Eltern frühgeborener Kinder werden aus dem Elterngeld selbst finanziert. Es sind keine zusätzlichen Mittel aus dem Haushalt dafür erforderlich. Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig aber nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die 0,4 Prozent der Elterngeldbezieher ausmachen – ca. 7.000. Für sie ist die eigenständige Vorsorge für den Zeitraum der Elternzeit auch ohne Elterngeld möglich. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

Zahlen im Überblick

  • 68 Prozent der Eltern wünschen sich mehr Zeit für ihre Kinder.
  • 48 Prozent der Eltern wünschen sich eine gleichgewichtige Aufteilung von Familie und Beruf (24 Prozent: mit doppelter Vollzeit; 22 Prozent: mit doppelter Teilzeit).
  • 55 Prozent der Eltern erwarten von der Familienpolitik, dass sie die Voraussetzungen verbessert, damit beide Partner gleichermaßen berufstätig sein und Verantwortung in der Familie übernehmen können.
  • 82 Prozent der Eltern teilen sich während des Partnerschaftsbonus die Betreuung ihres Kindes mehr oder weniger gleich auf. (Im Vergleich: während des Bezugs von ElterngeldPlus: 24 Prozent, während des Bezugs von Basiselterngeld: 17 Prozent).
  • 1,9 Prozent (ca. 18.500) der Eltern nutzen den Partnerschaftsbonus.
  • 27,8 Prozent (ca. 8.000 Väter) der ElterngeldPlus beziehenden Väter, beziehen den Partnerschaftsbonus.
  • Jedes Jahr werden 2,3 Prozent aller Kinder, deren Mütter Elterngeld beziehen, mehr als 6 Wochen zu früh geboren. Das sind 17.000 Kinder im Jahr.

Quelle: BMFSFJ

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Begründung zur Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich veröffentlicht

Das BMF hat die Begründung zur GwGMeldV-Immobilien im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.09.2020

Über die Veröffentlichung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) im Bundesgesetzblatt hatte die WPK informiert („Neu auf WPK.de“ vom 2. September 2020).

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun die Begründung zur GwGMeldV-Immobilien im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 07.09.2020 B1). Sie steht zusammen mit der Verordnung nachfolgend als PDF zum Download zur Verfügung.

Quelle: WPK

 

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Wirtschaft kritisiert steuerrechtliches Übereinkommen

Eine von der Bundesregierung geplante Umsetzung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ist bei einer Anhörung im Bundestag von der Industrie massiv kritisiert worden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.09.2020

Eine von der Bundesregierung geplante Umsetzung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ist von der Industrie massiv kritisiert worden. Mehrere Sachverständige begrüßten jedoch in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 16.09.2020 unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) den Entwurf. Dem Netzwerk Steuergerechtigkeit ging der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zu dem Übereinkommen (19/20979) sogar nicht weit genug. Die Organisation sprach von einer “verpassten Chance”, da nur 14 von 96 Doppelbesteuerungsabkommen unter das Übereinkommen fallen würden. Deutschland habe umfangreiche Vorbehalte genutzt und die Umsetzung des Mehrseitigen Übereinkommens stark eingeschränkt.

Das mit dem Gesetzentwurf umzusetzende Übereinkommen sieht vor, dass bestimmte Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten nicht mehr von multinationalen Konzernen zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ausgenutzt werden können. Mit dem Übereinkommen werden die steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS), die im BEPS-Aktionsplan (Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting) enthalten sind, umgesetzt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 967/2020

 

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Sinngemäße Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG

Das BMF hat die Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften aufgrund des BFH-Urteils IX R 52/13 vom 2. September 2014 angepasst (Az. IV C 1 – S-2253 / 08 / 10006 :033).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2253 / 08 / 10006 :033 vom 15.09.2020

Anwendung des BFH-Urteils vom 2. September 2014 – IX R 52/13 – (BStBl 2015 II S. 263)

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden. Mit Urteil vom 2. September 2014 – IX R 52/13 – (BStBl II 2015 S. 263) hat der Bundesfinanzhof zur Anwendung von § 15a EStG auf eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft entschieden, dass der einem Kommanditisten zuzurechnende nicht ausgeglichene oder abgezogene Werbungskostenüberschuss mit Überschüssen zu verrechnen ist, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind und zwar unabhängig von der Einkunftsart.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde die Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften daraufhin mit dem neuen Schreiben angepasst.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 176 AO findet Anwendung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Wirtschaftliche Grundlage von Rechtsanwaltskanzleien bewahren – Anpassung von Justizkosten und Rechtsanwaltsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung

Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts beschlossen (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021).

BMJV, Pressemitteilung vom 16.09.2020

Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts beschlossen (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021).

„Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind zuletzt im Jahr 2013 erhöht worden. Seitdem sind insbesondere die Kosten für den Kanzleibetrieb erheblich gestiegen, weshalb nun eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung erfolgen soll.

Die Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren sichert die wirtschaftliche Grundlage von Rechtsanwaltskanzleien insbesondere auch in strukturschwachen Regionen und trägt damit dazu bei, dass Bürgerinnen und Bürgern auch künftig flächendeckend Zugang zu kompetenter und zuverlässiger Rechtsberatung haben werden.

Im Bereich der Justizkosten werden unter anderem die Vergütungssätze für Sachverständige und Sprachmittelnde angehoben. Damit wollen wir sicherstellen, dass die Justiz auf ausreichend qualifizierte Sachverständige und Sprachmittelnde zurückgreifen kann.“

Christine Lambrecht

Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Honorare für Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sind zuletzt zum 1. August 2013 erhöht worden. Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 sollen sie erneut an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden.

Daneben sollen auch die Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Zeuginnen und Zeugen angemessen erhöht werden.

Mit der Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der Anpassung der Honorare und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sind höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden. Gleichzeitig sind auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen. Deshalb sollen auch die Gerichtsgebühren angepasst werden.

Die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtsgebühren sollen grundsätzlich jeweils um zehn Prozent steigen. Die Honorare der Sachverständigen und Sprachmittelnden werden an die auf dem freien Markt üblichen Preise angepasst. Zudem sieht der Entwurf zahlreiche strukturelle Änderungen im anwaltlichen Vergütungsrecht und im Justizkostenrecht vor.

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