Mietfahrräder dürfen in Düsseldorf vorläufig weiter auf Gehwegen abgestellt werden

Mietfahrräder eines bundesweit tätigen Anbieters dürfen in Düsseldorf jedenfalls vorläufig weiter im öffentlichen Straßenraum – insbesondere auf Gehwegen – abgestellt werden. Das hat das VG Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden (Az. 16 L 1774/20).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.09.2020 zum Beschluss 16 L 1774/20 vom 16.09.2020

Mietfahrräder eines bundesweit tätigen Anbieters dürfen in Düsseldorf jedenfalls vorläufig weiter im öffentlichen Straßenraum – insbesondere auf Gehwegen – abgestellt werden. Das hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und die aufschiebende Wirkung einer entsprechenden Klage gegen die Stadt Düsseldorf angeordnet.

Laut der Kammer spricht Überwiegendes dafür, dass das Angebot von Mietfahrrädern im Rahmen des Gemeingebrauchs im Sinne von § 14 Straßen- und Wegegesetz NRW zulässig ist. Ein solcher Gemeingebrauch liege dann nicht mehr vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt werde. Dies könne im Fall der betroffenen Fahrräder nicht festgestellt werden. Insbesondere würden die angebotenen Fahrräder zur Anmietung und damit zur Teilnahme am Verkehr und nicht etwa vorwiegend als Werbefläche im Straßenraum abgestellt. Dies zeige nicht zuletzt das aufwändige Ortungs- und Vermietungssystem, mit dem die Fahrräder ausgestattet seien. Auch habe die Stadt bislang keine besonderen Flächen ausgewiesen, zur deren ausschließlicher Nutzung die Antragstellerin unter Umständen verpflichtet werden könnte, wie dies etwa im Fall von Carsharing Angeboten gesetzlich vorgesehen sei.

Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

Quelle: VG Düsseldorf

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Bund unterstützt Bildende Künstlerinnen und Künstler bei der Digitalisierung

Bildende Künstler können ab sofort aus dem Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR Fördermittel für digitale Produktion, Vermittlung und Präsentation beantragen. Das teilte die Bundesregierung mit.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 16.09.2020

Bildende Künstlerinnen und Künstler können ab sofort aus dem Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR Fördermittel für digitale Produktion, Vermittlung und Präsentation beantragen. Dafür stellt Kulturstaatsministerin Monika Grütters insgesamt 2,5 Millionen bereit. Die Fördermittel können für den Ausbau der Online-Präsenz sowie für Weiterbildungen und Beratungen im Bereich Digitalisierung verwendet werden. Außerdem unterstützt werden innovative Kunstprojekte, die Brücken zwischen analoger und digitaler Kunstproduktion schlagen. Stipendien zur Entwicklung digitaler Vermittlungsformate sollen darüber hinaus helfen, die Lebens- und Arbeitsumstände der Kreativen abzusichern.

„Mit dem Lockdown hat sich der Kunstmarkt vielfach ins Internet verlagert, weil viele Galerien schließen mussten und wichtige Kunstmessen ausgefallen sind. Umso wichtiger ist es für Künstlerinnen und Künstler auch in Zeiten der Krise mit ihrem künstlerischen Schaffen präsent zu bleiben. So können sie sich weiterhin einen Namen machen und ihren Lebensunterhalt sichern. Deshalb unterstützen wir sie mit dieser Förderlinie bei der Digitalisierung ihrer Angebote und Kommunikationswege mit Sammlern und dem Publikum.“

Monika Grütters

Entwickelt wurde das Förderprogramm gemeinsam mit dem Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler und dem Deutschen Künstlerbund. Beide Organisationen werden aus dem Etat der Kulturstaatsministerin dauerhaft gefördert.

  • Einzelheiten zu den Fördergrundsätzen sowie die Antragsunterlagen sind auf den Webseiten der Partnerorganisationen verfügbar:
  • www.bbk-bundesverband.de
  • www.kuenstlerbund.de

Quelle: Bundesregierung

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Elterngeld bietet noch mehr Freiräume

Studien zeigen, dass sich die meisten Eltern mit kleinen Kindern gleichermaßen um Familie und Beruf kümmern wollen. Das Elterngeld unterstützt sie dabei. Das Kabinett hat nun Änderungen beschlossen, um das Angebot noch flexibler zu machen und somit den Wünschen der Eltern entgegenzukommen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 16.09.2020

Studien zeigen, dass sich die meisten Eltern mit kleinen Kindern gleichermaßen um Familie und Beruf kümmern wollen. Das Elterngeld unterstützt sie dabei. Das Kabinett hat nun Änderungen beschlossen, um das Angebot noch flexibler zu machen und somit den Wünschen der Eltern entgegenzukommen. Die neuen Elterngeld-Regeln im Überblick.

Quelle: Bundesregierung

Welche Neuerungen gibt es beim Elterngeld in Sachen Partnerschaftsbonus?

Den Partnerschaftsbonus erhalten Eltern, wenn beide parallel in Teilzeit arbeiten. Er stärkt die Beteiligung von Vätern am Elterngeld und eine partnerschaftliche Aufteilung bei der Kinderbetreuung. Künftig können Eltern die Bezugsdauer flexibel zwischen zwei und vier Monaten wählen. Bisher galt eine feste Bezugsdauer von vier Monaten. Das heißt: Beide Elternteile mussten mindestens vier Monate parallel in Teilzeit arbeiten. Die Sorge, diese Voraussetzung nicht erfüllen zu können und so möglichen Rückforderungen ausgesetzt zu sein, hielt bislang viele Eltern davon ab, sich für den Bonus zu entscheiden.

Wie viele Stunden kann ich künftig neben dem Bezug von Elterngeld arbeiten?

Der Stundenkorridor, in dem Eltern neben dem Bezug von Elterngeld arbeiten können, wird auf 24 bis 32 Stunden erweitert (bisher 25 bis 30 Stunden). Eltern können demnach im Schnitt eine Wochenstunde weniger oder auch bis zu zwei Wochenstunden mehr arbeiten als bisher. So haben sie auch während des Bezugs des Partnerschaftsbonus’ mehr Spielraum in Bezug auf Lage und Umfang ihrer Arbeitszeit und können auf mögliche betriebliche oder persönliche Belange besser reagieren.

Wie werden Eltern von besonders früh geborenen Kindern unterstützt?

Eltern von Kindern, die sechs Wochen oder früher als geplant zur Welt kamen, erhalten einen weiteren Monat Basiselterngeld beziehungsweise zwei weitere Elterngeld Plus-Monate. Somit haben sie mehr Zeit, um mögliche Entwicklungsverzögerungen ihrer Kinder besser auffangen zu können.

Welche Verbesserungen gibt es beim Elterngeld noch?

Zahlreiche verwaltungsrechtliche Anpassungen und Klarstellungen verschlanken das Gesetz. Sie führen zu Entlastungen beim Antragsprozess und Verbesserungen bei der Bemessung des Elterngeldes für bestimmte Gruppen von Berechtigten. So wird die Situation von Eltern mit geringen selbstständigen Nebeneinkünften verbessert. Denn sie können beantragen, für die Elterngeldbemessung wie Nicht-Selbstständige behandelt zu werden. Auch Eltern, die während des Elterngeldbezugs erwerbstätig sind, werden entlastet, indem sie den Umfang ihrer Arbeitszeit grundsätzlich nur bei Beantragung nachweisen müssen.

Elterngeldstellen können so zügiger entscheiden, und das Elterngeld kann auch besser in digitale Beantragungsverfahren eingebunden werden. Demselben Zweck dient die Einführung einer festen örtlichen Zuständigkeit. Anknüpfungspunkt ist nunmehr der Wohnsitz des Kindes.

Welche Änderungen gibt es beim Elterngeld aufgrund der Corona-Pandemie?

Die Bundesregierung hat in diesem Jahr bereits einige Änderungen beschlossen, um Nachteile für Eltern durch die Corona-Pandemie zu vermeiden. So wurde das Elterngeld angepasst, damit werdende und junge Eltern keine Nachteile haben, bei denen es aufgrund der Corona-Pandemie zu Verdienstausfällen kommt oder die die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können:

  • Eltern aus systemrelevanten Berufen können Elterngeldmonate bis Juni 2021 aufschieben.
  • Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant.
  • Werdende Eltern, die durch die Covid-19-Pandemie Einkommensverluste haben, weil sie in Kurzarbeit arbeiten oder freigestellt sind, müssen keine Verluste beim Elterngeld befürchten. Das Elterngeld wird aus dem ursprünglich erhaltenen Gehalt berechnet.

Weitere Informationen zu den Änderungen aufgrund der Corona-Pandemie finden Sie hier.

Wozu dient das Elterngeld und welche Formen gibt es?

Eine Mehrheit der jungen Eltern wollen sich heute beide sowohl Zeit für die Familie als auch für den Beruf nehmen. Der Staat unterstützt sie seit 2007 mit dem Elterngeld, das wegfallendes Erwerbseinkommen ersetzt. Eltern können zwischen Basiselterngeld und Elterngeld-Plus wählen oder beides kombinieren.

  • Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt. Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es, wenn beide Partner das Kind betreuen. Alleinerziehende können 14 Monate Elterngeld beziehen.
  • Das Elterngeld-Plus gibt es für Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Es ist halb so hoch wie das Basiselterngeld, wird aber doppelt so lange gezahlt – bis zu 28 Monate. Vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate bekommen Eltern, wenn beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.
  • Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Netto-Monatseinkommen, das die Mutter oder der Vater im Jahr vor der Geburt erzielt hat. Es beträgt beim Basiselterngeld mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat.

Quelle: Bundesregierung

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Kfz-Steuer wird ökologischer ausgerichtet

Der Finanzausschuss hat dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (19/20978) zugestimmt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.09.2020

Der Finanzausschuss hat am 16.09.2020 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (19/20978) zugestimmt. Damit werden Beschlüsse aus dem Klimaschutzprogramm 2030 umgesetzt. In der von der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) geleiteten Sitzung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD für den Entwurf, die Fraktionen von AfD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen lehnten ihn ab. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Zuvor hatten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD einen Änderungsantrag zum Entwurf beschlossen. Ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde abgelehnt.

Der Gesetzentwurf sieht zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe eine Verlängerung der zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für bis Ende 2025 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge vor. Die Steuerbefreiung soll längstens bis 31. Dezember 2030 gelten. Die Förderung der Elektromobilität sei ein wesentlicher Teil, um die Pariser Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu erreichen.

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Neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure schafft Rechtsklarheit und setzt EuGH-Urteil um

Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 den Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – der HOAI – beschlossen.

BMWi, Pressemitteilung vom 16.09.2020

Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 den von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – der HOAI – beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs um, der die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorare der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt hatte.

Die neue Honorarordnung trägt den Vorgaben Rechnung, die der Europäische Gerichtshof gemacht hat. So sieht die neue Verordnung konkret vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.

Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angepasst werden muss. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett bereits am 15. Juli 2020 beschlossen. Sobald das derzeit laufende parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz in Kraft getreten ist, kann auch die neue Fassung der HOAI in Kraft treten.

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss jetzt noch der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Quelle: BMWi

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Erfolgsmodell Kurzarbeit wird verlängert – Bundeskabinett beschließt Maßnahmenpaket

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz), den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 16.09.2020

Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz), den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Mit diesem Maßnahmenpaket schafft die Bundesregierung verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und damit die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021. Gleichzeitig leistet die Bundesregierung einen Beitrag zu einer zügigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung, wenn die Pandemie überwunden ist.

“Kurzarbeit ist unser Erfolgsmodell, mit dem wir das Auskommen von Millionen Beschäftigten und ihren Familien sichern. Diesen Weg gehen wir weiter. Wir denken aber auch an die Zeit nach der Pandemie. Mit Weiterbildung und Qualifizierung können sich Unternehmen den Herausforderungen des Strukturwandels besser stellen. Daher schaffen wir Anreize, die Zeit der Kurzarbeit zu nutzen und in Weiterbildung zu investieren. So wird Kurzarbeit nicht nur zur Brücke über ein tiefes wirtschaftliches Tal, sondern auch zum Weg in die Zukunft.”

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil

Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Quelle: BMAS

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Digitalisierungsvorhaben von Unternehmen stagnieren vor Corona-Krise

Der Trend zur zunehmenden Digitalisierung im Mittelstand hat sich zuletzt nicht fortgesetzt. Dies zeigt eine aktuelle Umfrage von KfW Research gemeinsam mit 19 Spitzen-, Fach- und Regionalverbänden der Wirtschaft, die zwischen Dezember 2019 und März 2020 durchgeführt wurde.

KfW, Mitteilung vom 15.09.2020

Der Trend zur zunehmenden Digitalisierung im Mittelstand hat sich zuletzt nicht fortgesetzt. Dies zeigt eine aktuelle Umfrage von KfW Research gemeinsam mit 19 Spitzen-, Fach- und Regionalverbänden der Wirtschaft, die zwischen Dezember 2019 und März 2020 durchgeführt wurde. 61 % der befragten Unternehmen gaben an, in den kommenden zwei Jahren Projekte zum erstmaligen oder verbesserten Einsatz digitaler Technologien durchführen zu wollen. Im Vergleich zur Vorjahresbefragung sank dieser Anteil um 5 %-Punkte.

„Die Digitalisierung ist bei einem Großteil der kleinen und mittleren Unternehmen angekommen. Die Mehrheit der Mittelständler befasst sich mit ihren Chancen und Risiken – auch wenn wir kurz vor Beginn der Corona-Pandemie keine weitere Bedeutungszunahme, sondern einen leichten Rücksetzer sehen“, kommentiert Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW Bankengruppe, die Ergebnisse der Befragung. „Ich gehe jedoch davon aus, dass sich der Trend zu mehr Digitalisierung wieder fortsetzt. Gerade die Herausforderungen, vor die der krisenbedingte Lockdown die Unternehmen gestellt hat, sorgen für einen neuen Digitalisierungs-Schub“.

Vorreiter bei der Digitalisierung sind die großen Unternehmen (über 50 Mio. Euro Jahresumsatz): 94 % von ihnen haben die Durchführung von Digitalisierungsvorhaben für die kommenden zwei Jahre fest eingeplant. Je kleiner ein Unternehmen ist, umso seltener ist es in Hinblick auf die Digitalisierung aktiv (über 2,5 bis 10 Mio. Euro Umsatz: 60 %; bis 1 Mio. Euro Umsatz: 40 %).

Im Branchenvergleich zeichnet sich ein ähnlich heterogenes Bild ab: mit 75 % planen Unternehmen des Groß- und Außenhandels am häufigsten Digitalisierungsvorhaben. Auf Position zwei rangiert das Verarbeitende Gewerbe mit 68 % und auf Position drei der Dienstleistungssektor mit 60 %. Dagegen wollen nur 52 % der Unternehmen im Bau und 58 % der Unternehmen im Einzelhandel digitale Vorhaben angehen.

Bei neun von zehn Unternehmen, die Digitalisierungsvorhaben planen, dominiert das Motiv der Nutzung von Chancen. Weitere Gründe für die Durchführung von Digitalisierungsvorhaben liegen in einem allgemeinen Wettbewerbsdruck hin zu digitalen Angeboten (30 %), in konkreten Anforderungen von Kunden (31 %) und im Druck zur Digitalisierung innerhalb der Wertschöpfungskette (24 %). Damit dominiert unverändert das Ergreifen von Chancen die Digitalisierung. Gegenüber der Befragung von 2017 nahmen die Nennungen eines allgemeinen Wettbewerbsdrucks am Markt hin zur Digitalisierung (+6 Prozentpunkte) sowie eines Drucks zur Digitalisierung in der Wertschöpfungskette (+7 Prozentpunkte) jedoch deutlich zu.

Quelle: KfW

 

 

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Bericht zu sozialen Entwicklungen in Europa

Die COVID-19-Pandemie hat tiefgreifende beschäftigungspolitische und soziale Auswirkungen und gefährdet viele der von der EU bereits erzielten Fortschritte. Zu diesem Ergebnis kommt der am 15.09.2020 von der EU-Kommission vorgestellte Bericht zur Beschäftigung und zur sozialen Lage in Europa 2020.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.09.2020

Soziale Gerechtigkeit und Solidarität sind die Schlüssel zur Überwindung der Krise

Die COVID-19-Pandemie hat tiefgreifende beschäftigungspolitische und soziale Auswirkungen und gefährdet viele der von der EU bereits erzielten Fortschritte. Angemessene Mindestlöhne, soziale Investitionen in Form von Umschulungsprogrammen bei der Umstellung auf eine grüne Wirtschaft und Kurzzeitarbeitsregelungen tragen dazu bei, die durch COVID-19 verursachten Schäden zu beheben und künftige strukturelle Änderungen vorzubereiten. Zu diesem Ergebnis kommt der am 15.09.2020 von der Kommission vorgestellte Bericht zur Beschäftigung und zur sozialen Lage in Europa 2020.

Der Bericht enthält faktengestützte Analysen dazu, wie in der gesamten EU angesichts der COVID-19-Pandemie und Veränderungen durch Bevölkerungsalterung und grünem und digitalen Wandel mehr Gerechtigkeit erreicht werden kann.

Der für Beschäftigung und soziale Rechte zuständige EU-Kommissar Nicolas Schmit erklärte: „Der Bericht zur Beschäftigung und zur sozialen Lage in Europa zeigt, dass die Stärkung der sozialen Gerechtigkeit für die Überwindung der Krise von entscheidender Bedeutung ist. Dafür müssen die Menschen in den Mittelpunkt gerückt werden. Um Resilienz, Solidarität und Zusammenhalt zu gewährleisten, muss die EU der Beschäftigung Vorrang einräumen, Ungleichheiten verringern und für Chancengleichheit sorgen. Die wirksame Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte kann uns als Richtschnur dienen.“

Der wirtschaftliche Schock durch die Pandemie ist in allen Mitgliedstaaten größer als in den Jahren 2008-2009. Die Wirtschaftsleistung ist stark zurückgegangen, und die Arbeitslosigkeit steigt. Besonders stark betroffen sind vor allem schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, wie Europas Jugend.

Vor diesem Hintergrund kommt der Bericht zur Beschäftigung und zur sozialen Lage in Europa zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • Angemessene Mindestlöhne und ein angemessenes Mindesteinkommen können sich positiv auf die soziale Mobilität der Europäerinnen und Europäer auswirken.
  • Die Stärkung der sozialen Gerechtigkeit, unter anderem durch Investitionen in die Menschen, zahlt sich aus. Die Verringerung geschlechtsspezifischer Unterschiede lohnt sich besonders, und auch die Verlängerung des Erwerbslebens und die Anhebung des Bildungsniveaus zeigen positive Auswirkungen.
  • Strukturelle Veränderungen wie der grüne Wandel müssen mit sozialen Maßnahmen einhergehen, um erfolgreich zu sein. Insbesondere erfordert dieser Wandel soziale Investitionen in Form von Umschulungsprogrammen und/oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Dem Bericht zufolge könnten sich diese Sozialinvestitionen bis 2030 auf 20 Mrd. Euro oder mehr belaufen.
  • Kurzzeitarbeitsregelungen schützen wirksam vor dem Verlust von Arbeitsplätzen. Die EU unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung solcher Regelungen durch Solidaritätsmechanismen wie dem Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE).
  • Sozialer Dialog und Tarifverhandlungen wirken sich – durch die Förderung gerechterer Löhne, besserer Arbeitsbedingungen und inklusiverer Arbeitsmärkte – auf die Gerechtigkeit und deren Wahrnehmung am Arbeitsplatz aus.

Der von der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration erstellte jährlich erscheinende Bericht zur Beschäftigung und zur sozialen Lage in Europa bietet eine aktuelle wirtschaftliche Analyse der beschäftigungs- und sozialpolitischen Entwicklungen in Europa und thematisiert damit zusammenhängende Maßnahmenoptionen.

Es gibt viele Beispiele dafür, wie die Kommission die in den jährlichen Berichten aufgezeigten Probleme gezielt angeht. Im April 2020 hat die Kommission das Instrument SURE vorgeschlagen, mit dem finanzielle Unterstützung in Höhe von 100 Mrd. Euro bereitgestellt wird, um von der Coronavirus-Pandemie betroffene Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen.

Im Mai 2020 hat die Kommission einen kraftvollen, modernen und neu ausgerichteten langfristigen EU-Haushalt vorgelegt, der vom Instrument „NextGenerationEU“ flankiert wird, einem zeitlich befristeten Soforthilfeinstrument, das dazu beitragen soll, die durch die Coronavirus-Pandemie entstandenen unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Schäden zu beheben‚ den Aufbau anzukurbeln und eine bessere Zukunft für die nächste Generation vorzubereiten.

Die Aufbau- und Resilienzfazilität wird eines der wichtigsten Instrumente der EU für den Aufbau sein und in den ersten, entscheidenden Jahren der Erholung eine beispiellose finanzielle Unterstützung in Höhe von 672,5 Mrd. Euro in Form von Darlehen und Finanzhilfen bereitstellen.

Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) wird weiterhin in Menschen investieren, während ein verbesserter Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, noch wirksamer unterstützen kann.

Die europäische Säule sozialer Rechte und der anstehende Aktionsplan sowie Initiativen und Instrumente wie die Europäische Kompetenzagenda, die Initiative zur Förderung der Jugendbeschäftigung oder das Programm „Digitales Europa“ werden allesamt dazu beitragen, die im Bericht zur Beschäftigung und zur sozialen Lage in Europa ermittelten Herausforderungen zu bewältigen.

Quelle: EU-Kommission

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SC-Stadion Freiburg: Vorläufig keine Bundesligaspiele, die im Wesentlichen in den Ruhezeiten stattfinden oder in die Nachtzeit hineinreichen

Der VGH Baden-Württemberg hat erneut im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die vorläufige Zulassung von Spielen im zukünftigen SC-Stadion in Freiburg in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr entschieden (Az. 3 S 2948/19).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.09.2020 zum Beschluss 3 S 2948/19 vom 20.08.2020

Mit am 15.09.2020 den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 20. August 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg erneut im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die vorläufige Zulassung von Spielen im zukünftigen SC-Stadion in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr entschieden.

Bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 untersagte der 3. Senat des VGH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Antrag von Anwohnern (Antragsteller) vorläufig die Nutzung des Stadions für Fußballspiele zu diesen Zeiten. Auf die Anhörungsrügen des Antragsgegners (Land Baden-Württemberg) und der Beigeladenen (Betreibergesellschaft des Stadions) hat der Senat das Verfahren durch Beschluss vom 19. Mai 2020 fortgesetzt, soweit er im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 den Antragstellern recht gegeben hatte (VGH-Pressemitteilung Nr. 25 vom 20.05.2020). Der Beschluss vom 2. Oktober 2019 ist dagegen unanfechtbar geworden, soweit darin die Beschwerden der Antragsteller im Übrigen zurückgewiesen wurden, also hinsichtlich der Zulässigkeit der Errichtung des Fußballstadions samt Nebenanlagen, der Nutzung des Stadions für Fußballspiele an Werk- und Sonntagen tags außerhalb der Ruhezeiten und für Drittveranstaltungen sowie hinsichtlich der Nutzung des Trainingsgeländes.

Soweit auf Grund der Anhörungsrügen das Eilrechtsschutzverfahren fortzuführen war, hat der VGH mit dem heute bekannt gewordenen Beschluss entschieden, dass Bundesligaspiele vorläufig zulässig sind, die im Wesentlichen außerhalb der Ruhezeiten nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (täglich 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonntags 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr) stattfinden sollen, auch wenn sie eventuell unwesentlich in diese Ruhezeiten hineinreichen. Darüber hinaus dürfen Spiele im Rahmen des DFB-Pokals, der UEFA Europa League und der UEFA Champions League durchgeführt werden, die im Wesentlichen in den genannten Ruhezeiten stattfinden und gegebenenfalls in die Nachtzeit (ab 22:00 Uhr) hineinreichen.

Dagegen sind Bundesligaspiele und Vorbereitungsspiele, die im Wesentlichen in den Ruhezeiten stattfinden oder in die Nachtzeit hineinreichen, vorläufig unzulässig. Zur Begründung hat der 3. Senat des VGH ausgeführt, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei davon auszugehen, dass die erteilte Baugenehmigung hinsichtlich dieser Fußballspiele voraussichtlich die Rechte der in einem benachbarten Wohngebiet ansässigen Antragsteller verletze. Denn diese Spiele seien wahrscheinlich zu Unrecht als seltene Ereignisse im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingestuft worden. Seltene Ereignisse in diesem Sinne setzten eine besondere, vom Normalbetrieb qualitativ abweichende Betriebssituation voraus und ließen nicht generell eine Erhöhung der zulässigen Immissionsrichtwerte an 18 Tagen im Jahr zu. Die genehmigten und bei den Bundesligaspielen tatsächlich zu erwartenden Lärmwerte überschritten deshalb voraussichtlich die den Antragstellern zumutbaren Lärmschwellen.

Weitere Spiele seien von der Baugenehmigung nicht umfasst (z. B. Relegationsspiele) oder ausdrücklich untersagt worden, weil die Genehmigung Fußballspiele mit einem planmäßigen Spielbeginn ab 20:30 Uhr ausschließe.

Der Beschluss vom 20. August 2020 ist unanfechtbar (Az. 3 S 2948/19).

Quelle: VGH Baden-Württemberg

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Neue INNO-KOM-Richtlinie stärkt Industrieforschungseinrichtungen in der Krise

Das BMWi baut sein Programm „FuE-Förderung gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen – Innovationskompetenz (INNO-KOM)“ aus.

BMWi, Mitteilung vom 15.09.2020

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) baut sein Programm „FuE-Förderung gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen – Innovationskompetenz (INNO-KOM)“ aus: Ab dem 15. September 2020 können Industrieforschungseinrichtungen in strukturschwachen Regionen mit corona-bedingten Umsatzeinbußen für bestimmte Förderprojekte mehr Fördermittel aus dem Programm beantragen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Die gemeinnützigen Forschungseinrichtungen gerade in strukturschwachen Regionen sind wertvoll besonders für Mittelständler, die häufig keine eigene Forschungsabteilung haben. Indem wir die Forschung dieser Institute durch höhere Förderquoten auch in der Krise erhalten, unterstützen wir KMU mit Innovationen wettbewerbsfähig zu bleiben. Gleichzeitig tragen wir dazu bei, das die Institute selbst und insbesondere die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Krise überstehen.“

Mit der neuen INNO-KOM-Richtlinie kann sich der Anteil der Selbstfinanzierung im Einzelfall deutlich verringern. Bisher lag die Selbstfinanzierung der Projektkosten durch die Forschungsinstitute bei bis zu 30 Prozent. Um von den verbesserten Konditionen zu profitieren, müssen Forschungsinstitute nachweisen, dass und inwieweit sie aufgrund der COVID-19-Pandemie außer Stande sind, den Eigenanteil im bisherigen Umfang zu leisten.

Mit dem Programm „INNO-KOM“ fördert das BMWi vorwettbewerbliche Forschung und investive Vorhaben von Industrieforschungseinrichtungen in strukturschwachen Regionen Deutschlands. Mit dem 2. Nachtragshaushalt hatte der Bundestag auf Grundlage des Konjunkturpaketes vom 3. Juni 2020 die Haushaltsmittel für die Industrieforschung um 50 Millionen Euro für 2020 aufgestockt. Davon profitiert vor allem „INNO-KOM“. Das Programmvolumen für 2020 beträgt nach der Aufstockung rund 100 Millionen Euro.

Eine Erhöhung der Förderquoten in den Jahren 2020 und 2021 können die Institute rückwirkend ab dem 13. März 2020 beantragen. Das gilt für Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie noch mindestens drei Monate laufen sowie für Vorhaben, die bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden.

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