Pferdetritt – Schadenersatz aus Tierhalterhaftung

Das LG München I hat der Klage gegen eine Pferdebesitzerin wegen Schadenersatz aus Tierhalterhaftung dem Grunde nach stattgegeben. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung führt per se nicht zu einem Haftungsausschluss für den Halter des Pferdes (Az. 20 O 2974/19).

LG München I, Pressemitteilung vom 17.12.2020 zum Urteil 20 O 2974/19 vom 17.12.2020 (nrkr)

Am 17.12.2020 hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage gegen eine Pferdebesitzerin wegen Schadenersatz aus Tierhalterhaftung dem Grunde nach stattgegeben (Az. 20 O 2974/19). Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung führt per se nicht zu einem Haftungsausschluss für den Halter des Pferdes. Über die berechtigte Höhe des Anspruchs ist noch nicht entschieden.

Die am Knie verletzte Reiterin hatte eine Reitbeteiligung an einer Araber-Schimmelstute der Beklagten.

Am 24. April 2018 begab die Reiterin sich zum Stall, um die Stute zu putzen. Während des Striegelns schlug die Stute plötzlich aus und verletzte die Reiterin am rechten Knie, Kreuzband und Innenband rissen. Die Klageseite hat mit Ihrer Klage Ansprüche aus Tierhalterhaftung geltend gemacht: Schadenersatz (Kosten der medizinischen Versorgung sowie der Haushaltsführung und Schmerzensgeld) in Höhe von insgesamt ca. 20.000 Euro.

Die Beklagte hat ihre Haftung verneint. Sie war der Auffassung, die Reiterin habe den Unfall selbst verschuldet. Die Stute habe ausgeschlagen, weil die Reiterin beim Striegeln eine Bremse auf dem Pferd entdeckt und nach dieser Bremse geschlagen habe. Hierdurch habe sich das Pferd erschreckt.

Die Beklagte hat des Weiteren eingewandt, mit dem Abschluss des Reitbeteiligungsvertrags sei ein Haftungsausschluss zwischen ihr und der Reiterin vereinbart worden. Jedenfalls aber habe die Reiterin durch den Vertrag die Aufsicht über das Pferd übernommen, daher trage sie zumindest auch einen Teil der Verantwortung.

Die 20. Zivilkammer hat einen Haftungsausschluss zwischen Halterin und Reitbeteiligung sowie ein mögliches Mitverschulden der verletzten Reiterin zurückgewiesen.

Ein nicht ausdrücklich im Vertrag geregelter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter sei wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen, so die Kammer. Im konkreten Fall hätten die Parteien explizit vereinbart, dass die Reiterin als Reitbeteiligung in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen werden sollte. Bereits dies spreche klar gegen einen Haftungsausschluss.

Die nach dem Reitbeteiligungsvertrag vereinbarte Verpflichtung der Reiterin, eine Unfallversicherung für das Risiko „Reiten“ abzuschließen, spreche ebenfalls nicht für einen Haftungsausschluss auf Seiten der Pferdehalterin. Der Abschluss einer solchen Unfallversicherung sei auch neben der Halterhaftung sinnvoll.

Zudem hat der vom Landgericht München I gehörte Sachverständige ausgeführt, der von der Pferdehalterin vorgetragene Schlag der Reiterin auf die Kruppe des Pferdes sei mit dem konkreten Tritt des Tieres nicht in Einklang zu bringen. Das Pferd habe mit der linken Hintergliedmaße schräg nach vorne getreten, was keine zu erwartende Reaktion des Tieres auf einen etwaigen Schlag auf die Kruppe sei.

Diesen Feststellungen des Sachverständigen ist das Gericht vollumfänglich gefolgt. Ein Mitverschulden der Reiterin liege aus diesem Grund nicht vor, so das Gericht.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Da zwischen den Parteien streitig ist, welche Verletzungen im Einzelnen durch den Tritt des Pferdes verursacht wurden, ist zunächst ein Grundurteil ergangen.

Ein Grundurteil bedeutet in diesem Fall, dass die Haftung zunächst dem Grunde nach durch das Gericht festgestellt wird. Dieses Urteil ist sodann im Wege der Berufung angreifbar. Sofern es rechtskräftig wird, folgt dann das sog. Betragsverfahren bezüglich der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes bzw. Schmerzensgelds.

Quelle: LG München I

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Verordnung über Zusammenarbeit von OLAF und EPPO

Das Europäische Parlament hat am 17.12.2020 den Standpunkt des Rates über die Verordnung des EP und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) angenommen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.01.2021

Das EP hat in zweiter Lesung am 17. Dezember 2020 den Standpunkt des Rates über die Verordnung des EP und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) angenommen. Die Überarbeitung ist nötig, um das Amt für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) mit den nötigen Befugnissen auszustatten. OLAF soll ein enger und zuverlässiger Partner der EUStA werden und effektiver arbeiten können.

OLAF wurde 1999 eingerichtet, um Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU, darunter Betrug und Korruption, zu bekämpfen. Die EUStA bekämpft ebenfalls Betrug, so dass die Beziehungen zwischen beiden Einrichtungen klargestellt werden müssen. Zudem wurden Mängel in den Ermittlungen von OLAF festgestellt, die nun korrigiert werden sollen. Die Europäische Kommission hatte deswegen am 23. Mai 2018 einen Verordnungsvorschlag zur Überarbeitung der Verordnung veröffentlicht. Insbesondere geht es hierbei um verwaltungsrechtliche Maßnahmen, wie beispielsweise die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort. Ferner wird OLAF Unregelmäßigkeiten nicht-betrügerischer Art, für die die EuStA nicht zuständig sein wird, in allen Mitgliedstaaten weiterhin untersuchen. Eine weitere wichtige Änderung ist die künftige Kompetenz von OLAF, Zugang zu Bankkontoinformationen zu erhalten, um illegale Geldströme aufdecken zu können. Die Verordnung wurde am 28. Dezember 2020 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 1/2021

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Bundesregierung entwickelt Prämienprogramm für Ausbildungen weiter

Die Corona-Krise hat auch den Ausbildungsmarkt schwer getroffen. Das Programm „Ausbildungsplätze sichern“ setzt Anreize für ausbildungswillige Betriebe, wurde aber bislang nur zögerlich in Anspruch genommen. Im Dezember hat die Bundesregierung deshalb nachgebessert und einige der Anregungen aufgegriffen, die der DIHK gemeinsam mit weiteren Partnern aus der Allianz für Aus- und Weiterbildung unterbreitet hatte.

DIHK, Mitteilung vom 07.01.2021

Bis Ende November 2020 wurden rund 269.000 neue IHK-Ausbildungsverträge geschlossen; das bedeutet einen Rückgang um 12,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat – vor allem eine Folge der Corona-Pandemie.

Die Bundesregierung hat mit ihrem Programm “Ausbildungsplätze sichern” bereits im Frühsommer reagiert: Anfang August ist eine erste Förderrichtlinie in Kraft getreten. Sie sieht für Betriebe mit maximal 249 Beschäftigten Ausbildungsprämien vor, wenn diese ihr Ausbildungsengagement beibehalten oder steigern.

Außerdem sind ein Zuschuss zur Verhinderung von Kurzarbeit in der Ausbildung sowie eine Prämie für die Übernahme von Azubis aus insolventen Betrieben möglich. Eine zweite Richtlinie zur Förderung von Verbundausbildung wurde Ende Oktober veröffentlicht.

Betriebe nutzen Programm nur zögerlich

Laut einer Zwischenbilanz der Bundesagentur für Arbeit nehmen die Unternehmen das Programm bislang nur zögerlich in Anspruch. Von August bis November wurden insgesamt 20.300 Anträge positiv entschieden. Auch Rückmeldungen von Betrieben an die IHKs zeigen, dass zwar grundsätzliches Interesse an den Prämien besteht, viele Unternehmen aber den Aufwand bei der Beantragung scheuen oder die Förderbindungen zum Teil als zu restriktiv empfinden.

Änderungen in Kraft getreten

In der Allianz für Aus- und Weiterbildung haben die Partner Verbesserungen im Sinne der Betriebe und Auszubildenden diskutiert. Die Bundesregierung hat nun einige dieser Ideen aufgegriffen:

  • Ausbildungsbetriebe werden künftig mit Ausbildungsprämien gefördert, wenn sie zwischen April und Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr).
  • Die Durchführung von Kurzarbeit wird auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt (bislang galt das nur für das erste Halbjahr 2020).
  • Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben, werden in die Ausbildungsprämien einbezogen (bisheriger Stichtag war der 1. August).
  • Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit werden bis einschließlich Juni 2021 verlängert (zuvor waren sie nur bis einschließlich Dezember 2020 vorgesehen).
  • Die Übernahme von Azubis, deren Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verloren gegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie gefördert (bisher galt das nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten). Und: Solche Übernahmen werden (statt wie bislang vorgesehen bis zum 31. Dezember 2020) bis zum 30. Juni 2021 gefördert.

Die Änderungen gelten rückwirkend. Anträge auf Förderungen können innerhalb von drei Monaten auch für schon bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die eine Förderung bisher nicht möglich war.

Betriebe wünschen weitere Anpassungen

Änderungen an der erst jüngst veröffentlichten zweiten Richtlinie zur Verbundausbildung sind vorerst nicht geplant. Aber auch hier wären aus Sicht der Unternehmen Anpassungen wünschenswert. Die Erfahrungen der IHKs legen nahe, dass Betriebe mit bis zu 500 Mitarbeitern Azubis aufnehmen dürfen sollten (bislang sind es 249), und die Unternehmen wünschen sich die Förderung der Verbundausbildung auch für kürzere Zeiträume als die aktuell vorausgesetzten sechs Monate. Insgesamt sprechen sich die Betriebe in allen Programmlinien für ein weniger aufwendiges und am besten onlinebasiertes Antragsverfahren aus.

Quelle: DIHK

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Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit

Die geltende Berufskrankheitenliste enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung „Infektionskrankheiten“; dies schließt auch eine Erkrankung durch COVID-19 ein. Die Berufskrankheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Darauf weist das BMAS hin.

BMAS, Mitteilung vom 06.01.2021

Die geltende Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung “Infektionskrankheiten”; dies schließt auch eine Erkrankung durch COVID-19 ein. Die Berufskrankheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Nach der Definition in der Verordnung ist Voraussetzung, dass der Versicherte “im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.”

Nach der Definition können Tätigkeiten außerhalb des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege bzw. außerhalb von Laboratorien also nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn ein mit diesen Tätigkeiten vergleichbar hohes Infektionsrisiko bestanden hat. Dieses Infektionsrisiko muss sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen bezogen auf eine Branche niedergeschlagen haben; eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus.

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (ÄSB) hat orientierend geprüft, ob nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand weitere Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche identifiziert werden können, die diese Voraussetzungen erfüllen. Seiner Prüfung hat der ÄSB die aktuelle epidemiologische Literatur sowie Routinedaten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Häufigkeit von COVID-19-Erkrankungen zugrunde gelegt. Im Ergebnis haben die bisherigen Untersuchungen das deutlich erhöhte COVID-19-Erkrankungsrisiko bei Beschäftigten im Gesundheitswesen bestätigt; jedoch lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine anderen Tätigkeiten identifizieren, für die sich konsistent und wissenschaftlich belastbar ein vergleichbar hohes COVID-19-Erkrankungsrisiko gezeigt hat.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass auf der Grundlage einer verbreiterten und differenzierteren epidemiologischen Studienlage zu einem späteren Zeitpunkt erhöhte Risiken für konkrete Berufstätigkeiten gefunden werden können. Diesbezüglich erarbeitet der ÄSB derzeit konkrete Vorschläge für vertiefende aussagekräftigere Forschungsansätze. So besteht z. B. erheblicher Forschungsbedarf zum COVID-19-Erkrankungsrisiko in Schlachthöfen. Dies begründet sich mit der hohen Fallzahl von SARS-CoV-2-Infektionen in mehreren Großschlachtereien, die bislang nur unzureichend epidemiologisch untersucht wurden.

Fazit

Zusammenfassend kann auf der Grundlage der aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse keine Personengruppe definiert werden, die ein den im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen vergleichbares COVID-19-Infektionsrisiko hat.
Sofern die Infektion auf einem situativen beruflichen Kontakt zu einem infizierten Menschen beruht, kommt allerdings im konkreten Einzelfall die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall infrage. Dies ist durch den zuständigen Unfallversicherungsträger zu prüfen.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Für die Frage, ob ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ist die Schwere der Erkrankung nicht ausschlaggebend.
  • Sofern durch die COVID-19-Erkrankung gesundheitliche Folgeschäden verursacht werden, sind auch diese Schäden grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Quelle: BMAS

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Vorerst kein Rückbau der sog. Pop-up-Radwege

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass die temporären Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) im Berliner Stadtgebiet vorerst nicht zurückgebaut werden müssen (Az. 1 S 115/20).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.01.2021 zum Beschluss 1 S 115/20 vom 06.01.2021

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass die temporären Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) im Berliner Stadtgebiet vorerst nicht zurückgebaut werden müssen (Az. 1 S 115/20).

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die temporären Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) im Berliner Stadtgebiet vorerst nicht zurückgebaut werden müssen. Damit hat es auf die Beschwerde des Landes Berlin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2020 aufgehoben, dessen Vollziehung bereits im Oktober 2020 vorläufig ausgesetzt worden war (Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2020 OVG 1 S 116/20, Pressemitteilung Nr. 32/20).

Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag eines Verkehrsteilnehmers auf Beseitigung der Radfahrstreifen stattgegeben, weil die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt hatte. Radwege dürften nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei. Im Beschwerdeverfahren hat die zuständige Senatsverwaltung erstmals die erforderliche Gefahrenprognose durch Verkehrszählungen, Unfallstatistiken u. ä. belegt sowie die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen durch verkehrsbezogene Ermessenerwägungen ergänzt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 1. Senat u. a. ausgeführt: Unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Unterlagen sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft. Der Antragsgegner habe jetzt zutreffend auf die Kriterien der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen abgestellt, um die Gefahrenlagen anhand der jeweils ermittelten Verkehrsstärken im Verhältnis zu den gefahrenen Geschwindigkeiten beurteilen zu können. Danach seien die maßgeblichen Straßenzüge überwiegend den Belastungsbereichen III oder IV zuzuordnen, bei denen eine Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr aus Sicherheitsgründen gefordert sei. Dieser öffentliche Belang überwiege die privaten Interessen des Antragstellers. Als eigenen Belang habe er lediglich pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können. Die von ihm zum Nachweis der behaupteten Fahrzeitverlängerung im Beschwerdeverfahren nachgereichten Zahlen bezögen sich auf das gesamte Land Berlin und das Jahr 2019. Sie seien deshalb bereits im Ansatz ungeeignet, Stauzeiten durch die erst im Frühjahr 2020 angelegten Radfahrstreifen auf den hier maßgeblichen Straßenabschnitten zu belegen. Nach den vom Antragsgegner für die konkreten Straßenabschnitte eingereichten Unterlagen verlängerten sich die Fahrtzeiten nur minimal. Dies sei vom Antragsteller bis zur Entscheidung über seine Klage hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im November 2020

Wie das BMWi mitteilt, nahmen die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im November gegenüber dem Vormonat um 2,3 % zu. Die Nachfrage nach Vorleistungsgütern ist um 4,9 % gestiegen, während bei Investitions- und Konsumgütern Zuwächse um 1,1 % bzw. 0,5 % verzeichnet wurden. Ohne Großaufträge nahmen die Ordereingänge um 1,6 % zu.

BMWi, Pressemitteilung vom 07.01.2021

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes nahmen die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im November gegenüber dem Vormonat um 2,3 % zu. Die Nachfrage nach Vorleistungsgütern ist um 4,9 % gestiegen, während bei Investitions- und Konsumgütern Zuwächse um 1,1 % bzw. 0,5 % verzeichnet wurden. Ohne Großaufträge nahmen die Ordereingänge um 1,6 % zu.

Im Zweimonatsvergleich Oktober/November gegenüber August/September ergab sich bei den Auftragseingängen im Verarbeitenden Gewerbe ein Plus von 4,9 %. Aus dem Inland und dem Nicht-Euroraum gingen 5,2 % bzw. 7,5 % mehr Bestellungen ein, die Nachfrage aus dem Euroraum nahm um 0,3 % zu.

Die Ordereingänge konnten im November ihren Erholungsprozess trotz Teillockdown weiter fortsetzen. Ihr Niveau vom vierten Quartal 2019 vor Ausbruch der Corona-Pandemie überschritten sie um mehr als 6 %. Geringfügig schwächer entwickelten sich die Auftragseingänge in den beiden gewichtigen Bereichen Maschinenbau und Kfz-Industrie, dies wurde jedoch durch merkliche Zuwächse in den Bereichen sonstiger Fahrzeugbau, EDV- und optische Geräte sowie chemische Erzeugnisse kompensiert.

Quelle: BMWi

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BFH: Das steuerliche Abzugsverbot für die sog. Bankenabgabe ist verfassungsgemäß

Der BFH entschied, dass das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) a. F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar ist (Az. XI R 20/18).

BFH, Pressemitteilung Nr. 1/21 vom 07.01.2021 zum Urteil XI R 20/18 vom 01.07.2020

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 01.07.2020 – XI R 20/18 – entschieden, dass das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) a. F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar ist.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sind die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG solche Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Mit dem RStruktFG verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise des Jahres 2009 zu stabilisieren. Es sah die Einrichtung eines die Restrukturierungsmaßnahmen finanziell abstützenden Restrukturierungsfonds vor, dessen finanzielle Grundlage durch eine jährliche Abgabe der Banken geschaffen werden sollte. Die Höhe der Jahresbeiträge richtete sich nach den sog. systemischen Risiken der bankspezifischen Tätigkeit des einzelnen Kreditinstituts. Das zugleich eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot sollte die Wirkung der sog. Bankenabgabe, die ab dem Jahr 2015 unionsrechtlich verankert ist, verstärken.

Im Streitfall setzte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der Bank einen Jahresbeitrag nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a. F. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 bestandskräftig fest. Das Finanzamt behandelte diesen Aufwand nicht als gewinnmindernd. Weder Einspruch noch Klage hatten Erfolg.

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sei nicht verfassungswidrig. Es verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Zwar schränke das Betriebsausgabenabzugsverbot das sog. objektive Nettoprinzip – die steuersystematische Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein müssen – ein. Diese Einschränkung sei jedoch sachlich hinreichend begründet. Denn das Betriebsausgabenabzugsverbot sei von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen, eine steuerliche Zusatzbelastung für risikobehaftete Geschäftsmodelle der Banken zu schaffen. Die Jahresbeiträge i. S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a. F. hätten auch dazu gedient, risikobehaftete Geschäftsmodelle zu minimieren. Der Lenkungsdruck wäre allerdings entschärft worden, hätten die Kreditinstitute die Jahresbeiträge durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren können. Nach dem Urteil des BFH ist der mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot verfolgte Lenkungszweck auch gleichheitsgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet.

 

Leitsatz:

  1. Die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens beschwert und (ebenfalls) klagebefugt.
  2. Das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist – jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 – verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.03.2018 – 9 K 3187/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

A.

1

Streitig ist, ob das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz —RStruktFG—) —sog. Bankenabgabe— betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2014 (Streitjahr) geltenden Fassung (EStG) verfassungsgemäß ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, ist infolge Verschmelzung (Stichtag 01.01.2018) Rechtsnachfolgerin der X–Bank. Zwischen der X–Bank als Organgesellschaft und der Z–Bank als Organträgerin bestand im Streitjahr eine ertragsteuerrechtliche Organschaft. Die Z-Bank ist zwischenzeitlich auf ihre Rechtsnachfolgerin, die „…“ (Beigeladene) verschmolzen worden.

3

Am 07.08.2014 setzte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der X-Bank den Jahresbeitrag nach § 12 Abs. 2 des im Rahmen des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 09.12.2010 (BGBl I 2010, 1900) ergangenen RStruktFG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz) vom 20.12.2012 (BGBl I 2012, 2777; —RStruktFG a.F.—) für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsgrenze i.S. des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung) i.d.F. vom 26.06.2012 (RStruktFV a.F.) auf … € fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) stellte im Bescheid vom 11.03.2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) für 2014 das dem Organträger für das Streitjahr zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft gesondert und einheitlich fest. Der Feststellungsbescheid wurde sowohl der X-Bank als auch der Z-Bank bekannt gegeben. Der Jahresbeitrag nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. wurde bei der Einkommensermittlung als gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht abzugsfähiger Aufwand behandelt.

5

Der Einspruch der X-Bank hatte keinen Erfolg (Teil-Einspruchsentscheidung vom 09.09.2016). Über den zugleich eingelegten Einspruch der Beigeladenen hat das FA bisher nicht entschieden.

6

Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1350 veröffentlichten Urteil vom 21.03.2018 – 9 K 3187/16 F als unbegründet ab. Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sei verfassungsgemäß. Es verstoße weder gegen den Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG oder das Übermaßverbot und verletze ebenso wenig das unionsrechtliche Beihilfeverbot i.S. des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips werde durch den spezifischen Lenkungszweck, systemische Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, in einem verfassungsrechtlich ausreichenden Maße getragen.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung sowohl materiellen als auch formellen Rechts.

8

Sie macht im Wesentlichen geltend, das Abzugsverbot verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Durchbrechung des sog. objektiven Nettoprinzips sei nicht durch sachliche Gründe, insbesondere nicht durch außerfiskalische Lenkungsziele, gerechtfertigt. Das Abzugsverbot entfalte jedenfalls insoweit keine Lenkungswirkung, als die betroffene Bank —wie sie, die Klägerin, als Pfandbriefbank— ihr Geschäftsmodell nicht grundlegend anpassen könne. Es verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn durch die sog. Bankenabgabe nur eine minimale Lenkung bewirkt werden könne. Zudem sei eine Lenkung in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Zumutbarkeitsgrenze i.S. des § 3 Abs. 1 RStruktFV a.F. zu einer Kappung der sog. Bankenabgabe führe.

9

Die Klägerin rügt ferner, das FG habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und es unterlassen, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Lenkungswirkung der sog. Bankenabgabe sachverständig aufzuklären.

10

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid für 2014 vom 11.03.2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 09.09.2016 dahingehend zu ändern, dass die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. in Höhe von … € als abzugsfähige Betriebsausgaben bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens berücksichtigt werden.

11

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Das Bundesministerium der Finanzen ist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Revisionsverfahren beigetreten. Einen eigenen Antrag hat es nicht gestellt.

13

Die Beigeladene hat im Revisionsverfahren weder eine Stellungnahme abgegeben noch Anträge gestellt.

B.

14

Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

15

Das FG hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Einkommensermittlung im angefochtenen Feststellungsbescheid entspricht —was auch die Klägerin nicht anders sieht— den gesetzlichen Vorgaben. Wie schon die Vorinstanz ist auch der erkennende Senat nicht davon überzeugt, dass die im Streitfall über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG zur Anwendung kommende Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG, nach der die Jahresbeiträge gemäß § 12 Abs. 2 RStruktFG das steuerliche Einkommen nicht mindern dürfen, verfassungswidrig ist. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sind daher nicht gegeben.

16

I. Das FG ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Denn die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheides nach § 14 Abs. 5 KStG beschwert i.S. des § 40 Abs. 2 FGO.

17

1. Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Die Feststellungen sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend (§ 14 Abs. 5 Satz 2 KStG).

18

2. Zwar wirkt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG im Ergebnis allein bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Organträgerin, aus. Dieser wurde das Einkommen der Klägerin für das Streitjahr zugerechnet. Es besteht jedoch —wie das FG zutreffend erkannt hat— eine parallele Rechtsschutzbefugnis von Organgesellschaft und Organträgerin.

19

a) § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG legt ausdrücklich fest, dass die Feststellungen für die Besteuerung auch der Organgesellschaft bindend sind, ohne nach dem Inhalt der Feststellungen zu differenzieren. Die Organgesellschaft ist Adressatin des Feststellungsbescheids. Sie ist infolge der Feststellungswirkung selbst durch den Feststellungsbescheid beschwert und somit berechtigt, Einspruch einzulegen (vgl. R 14.6 Abs. 6 Satz 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015) und Klage zu erheben (vgl. Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 14 Rz 1143; Dorenkamp in Herrmann/Heuer/Raupach —HHR—, § 14 KStG Rz 380; Drüen in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 4.54; Müller in Mössner/Seeger/Oellerich, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 765; Streck/Olbing, KStG, 9. Aufl., § 14 Rz 173; Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/ Neumann, KStG, § 14 Rz 769; Brinkmann, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2016, 189, 198; Seer in Tipke/Kruse, § 350 AO Rz 12, m.w.N.; Frotscher in Frotscher/Drüen, Kommentar zum KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 946; a.A. Bartone in Gosch, AO § 350 Rz 15; Gosch/Neumann, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 529g; Teiche, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2013, 2197).

20

b) Eine Rechtsschutzkonzentration auf den Organträger ist § 14 Abs. 5 KStG nicht zu entnehmen; sie bedürfte zudem der besonderen gesetzlichen Anordnung durch Erweiterung von § 352 der Abgabenordnung (AO) und § 48 FGO, um § 350 AO und § 40 Abs. 1 FGO einzuschränken (vgl. Drüen in Prinz/Witt, a.a.O., Rz 4.54). Daran fehlt es. Vielmehr steht nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 17/10774, 20) die Möglichkeit, den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid i.S. des § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG anzufechten, sowohl dem Organträger als auch der Organgesellschaft zu. Aus den dort durch den Klammerzusatz „(vgl. im Übrigen § 352 AO und § 48 [FGO])“ in Bezug genommenen Regelungen über die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ergibt sich nichts Abweichendes. Denn die Voraussetzungen, die eine Einschränkung der Rechtsbehelfsbefugnis bei gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auslösen, sind in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls nicht erfüllt; dies gilt auch hinsichtlich der Einschränkungen im Falle eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten.

21

II. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der von der Klägerin angefochtene Feststellungsbescheid i.S. des § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG rechtmäßig ist.

22

1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sind die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen.

23

a) Mit dem im Rahmen des Restrukturierungsgesetzes ergangenen RStruktFG verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise der Jahre 2009 und 2010 zu stabilisieren.

24

Das RStruktFG sah dabei die Einrichtung eines die Restrukturierungsmaßnahmen finanziell abstützenden Restrukturierungsfonds vor, dessen finanzielle Grundlage durch eine jährliche Abgabe der Banken geschaffen werden sollte (vgl. auch Kube, DStR 2016, 572). Die Kreditwirtschaft hatte daher zur Bekämpfung künftiger Krisen und zur Restrukturierung systemrelevanter Banken finanzielle Mittel bereitzustellen (vgl. BTDrucks 17/3024, 42). Mit den Beiträgen sollten ferner Bankgeschäfte gezielt verteuert werden, die systemische Risiken bergen, um Banken einen Anreiz zu geben, dieses Risiko zu senken (vgl. BTDrucks 17/3024, 73 f.). Die beitragspflichtigen Kreditinstitute waren nach § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. verpflichtet, jeweils zum 30.09. eines Kalenderjahres Jahresbeiträge, erstmalig zum 30.09.2011, an den Restrukturierungsfonds zu entrichten. Diese Beiträge sind —verfassungsgemäße— Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof —Hess. VGH—, Urteile vom 30.07.2014 – 6 A 1079/13, juris, Rz 57; vom 19.11.2014 – 6 A 2180/13, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht —WM— 2015, 434, Rz 62). Sie knüpften an die volkswirtschaftliche Relevanz der Finanzinstitute für ein geordnetes und allen Wirtschaftssubjekten zu Gute kommendes Finanzsystem an und beabsichtigen dessen Stabilität (vgl. Hess. VGH, Urteil in WM 2015, 434, Rz 62).

25

Die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. sollten sich nach den systemischen Risiken des einzelnen Kreditinstituts bemessen. Ihre Höhe richtete sich gemäß § 12 Abs. 10 Satz 3 RStruktFG a.F. nach dem Geschäftsvolumen, der Größe und der Vernetzung des beitragspflichtigen Kreditinstituts im Finanzmarkt; hierbei war die Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten und der Umfang der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte maßgebend. Diese sog. Bankenabgabe ermittelte sich nach § 12 Abs. 10 Satz 2 RStruktFG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 RStruktFV a.F. auf der Grundlage des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses des Kreditinstituts aus der Kombination der um einige risikoarme Posten bereinigten Passivseite der Institutsbilanz und der Summe der gehaltenen Derivate (vgl. auch Haarmann, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht —JbFSt— 2016/2017, 300).

26

b) Das zugleich (mit Wirkung für nach dem 30.09.2010 beginnende Wirtschaftsjahre) eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG, das die Wirkung der sog. Bankenabgabe verstärken sollte (vgl. BTDrucks 17/3024, 83; Schön/Hellgardt/Osterloh-Konrad, WM 2010, 2193; s.a. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1895; Blümich/Drüen, § 4 EStG Rz 924a), erfasste die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. Die nur anlassbezogen zu entrichtenden Sonderbeiträge i.S. des § 12 Abs. 3 RStruktFG a.F. fielen dagegen nicht unter dieses Abzugsverbot; diese Beiträge konnten als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. z.B. Schmidt/Loschelder, EStG, 39. Aufl., § 4 Rz 615; Blümich/Drüen, § 4 EStG Rz 924b).

27

c) Der Streitfall betrifft § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. und damit die inzwischen überholte Rechtslage einer ausschließlich nationalrechtlich ausgestalteten sog. Bankenabgabe. Das Abzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG gilt nach Wortlaut und Systematik aber auch für die —den Streitfall nicht betreffende und ab dem Jahr 2015 nunmehr unionsrechtlich determinierte— sog. Bankenabgabe i.S. des § 12 Abs. 2 RStruktFG n.F. (vgl. nur Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 4 Rz 615; Blümich/Drüen, § 4 EStG Rz 924a; Haarmann, JbFSt 2016/2017, 300; Kube, DStR 2016, 572; Oellerich, EFG 2018, 1355).

28

2. Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist nicht verfassungswidrig. Es verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

29

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 15.01.2008 – 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, Rz 81; vom 08.05.2013 – 1 BvL 1/08, BVerfGE 134, 1, Rz 55; vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, BVerfGE 152, 274, Rz 95; jeweils m.w.N.).

30

aa) Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274, Rz 95, m.w.N.). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274, Rz 96, m.w.N.). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274, Rz 96, m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274 , Rz 96, m.w.N.).

31

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, Rz 55; vom 18.07.2012 – 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, Rz 32; in BVerfGE 152, 274, Rz 100; jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: Durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit; vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274 , Rz 99; Urteile des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 18.12.2019 – I R 29/17, BFHE 268, 21, BStBl II 2020, 690, Rz 12; jeweils m.w.N.; vom 27.05.2020 – XI R 9/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, DStR 2020, 2063, Rz 35).

32

cc) Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, Rz 57, m.w.N.). Die Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit das objektive Nettoprinzip gelten gleichermaßen im Bereich der Körperschaftsteuer (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 – 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, Rz 57, m.w.N.; BFH-Urteile vom 22.08.2012 – I R 9/11, BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512, Rz 14; in BFHE 268, 21, BStBl II 2020, 690, Rz 12). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 21.06.2006 – 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, Rz 70; in BVerfGE 123, 1 , Rz 55; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 105; BFH-Urteil in DStR 2020, 2063, Rz 35). Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen erkennt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken (vgl. dazu BFH-Urteil in DStR 2020, 2063 , Rz 36, m.w.N.) auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (vgl. z.B. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, Rz 58 ff.; BFH-Urteil in BFHE 268, 21, BStBl II 2020, 690 , Rz 12; jeweils m.w.N.).

33

dd) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, Rz 59, m.w.N.). Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, Rz 59, m.w.N.). Förderungs- und Lenkungsziele sind jedoch nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, Rz 59, m.w.N.). Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, Rz 59, m.w.N.).

34

b) Das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG schränkt das objektive Nettoprinzip ein. Denn der systematischen Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sein müssen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224 , Rz 57; BFH-Beschluss vom 14.10.2015 – I R 20/15, BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240, Rz 15; jeweils m.w.N.), entspricht es nicht, wenn aufgrund des Betriebsausgabenabzugsverbots in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG betrieblicher Aufwand —die an die betriebliche Tätigkeit eines Kreditinstituts anknüpfende sog. Bankenabgabe— als zur Einkommensermittlung nicht abziehbar qualifiziert und damit insoweit nicht das Nettoeinkommen des Unternehmens besteuert wird.

35

c) Das FG hat aber zu Recht dahin erkannt, dass diese Einschränkung des objektiven Nettoprinzips (als Abweichung vom steuerrechtlichen Grundsatz der Folgerichtigkeit) sachlich hinreichend begründet ist (so im Ergebnis auch HHR/ Stapperfend, § 4 EStG Rz 1895; Watrin in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz 879a; Meurer in Lademann, EStG, § 4 EStG Rz 770k; Spilker in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz T 4; Kirchhof/Kulosa/Ratschow/Meyer, EStG, § 4 Rz 2833; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 4 Rz 2063; Oellerich, EFG 2018, 1355; Vortmann, Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht —WuB— 2018, 645; eher unentschieden Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 4 Rz 615; Maetz in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 3080; Bode in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 4 Rz 234a; zweifelnd bis ablehnend Blümich/Drüen, § 4 EStG Rz 924a; Schön/Hellgardt/Osterloh-Konrad, WM 2010, 2193; Feyerabend/Behnes/Helios, Der Betrieb, Beilage 4/2011, 38, 44; Haarmann, JbFSt 2016/2017, 300; Kube, DStR 2016, 572, 575). Jedenfalls liegt eine rein fiskalisch begründete Einschränkung des objektiven Nettoprinzips, die keinen verfassungsrechtlich zulässigen Rechtfertigungsgrund darstellt (vgl. z.B. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, Rz 58), nicht vor.

36

aa) Der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG (vgl. BTDrucks 17/3024, 83) ist ausdrücklich zu entnehmen, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG dazu beitragen soll, „systemische Risiken im Finanzsektor zu reduzieren“. Es würden „Bankgeschäfte, von denen systemische Risiken ausgehen können, […] gezielt belastet und damit verteuert (Internalisierung externer Effekte). Die Abgabe erhöht den Anteil der Refinanzierungskosten, der in besonderem Maße von der Bonitätseinschätzung der Marktteilnehmer abhängig ist. Dadurch wird die tatsächliche Risikotragfähigkeit des Kreditinstituts realistischer eingepreist und die Möglichkeit zur Geschäftsausweitung begrenzt. Diese Begrenzung der Möglichkeit zur Ausweitung des Geschäfts internalisiert einen Teil der Kosten der Risikovorsorge für das systemische Risiko. Durch eine Änderung der Geschäftspolitik können Kreditinstitute ihre Abgabenlast reduzieren. Damit wird durch die Beiträge eine vorsichtigere Geschäftspolitik gefördert. Die Jahresbeiträge können nur dann diese Lenkungswirkung, die über eine reine Finanzierungsfunktion hinausgeht, in vollem Umfang erreichen, wenn sie den Gewinn nicht als Betriebsausgaben mindern (Abzugsverbot). Die Sonderbeiträge nach § 12 Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes haben hingegen vorrangig Finanzierungsfunktion.“

37

bb) Danach wird das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen, eine steuerliche Zusatzbelastung für Geschäftsmodelle der Banken zu schaffen, die vom Gesetzgeber als risikobehaftet angesehen werden und die die Wahrscheinlichkeit einer „für den Steuerzahler teuren Bankenrettung“ erhöhen. Der Gesetzgeber differenziert hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs außerdem zwischen den Sonderbeiträgen, die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RStruktFG a.F. nur erhoben werden sollten, soweit die in dem Restrukturierungsfonds angesammelten Mittel nicht zur Deckung der Kosten für die vorgesehenen Maßnahmen, Ausgleichsverpflichtungen und zu erstattenden Kosten ausreichten —die daher vorrangig Finanzierungsfunktion hatten, und den Gewinn als Betriebsausgaben mindern konnten—, sowie den Jahresbeiträgen, die i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. als jährliche Abgabe nicht allein eine Finanzierungsfunktion zum Aufbau des Restrukturierungsfonds hatten, sondern auch dazu dienten, risikobehaftete Geschäftsmodelle zu minimieren. Hätten die Kreditinstitute die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren können, wäre hierdurch der Lenkungsdruck entschärft worden. Dieser dem Lenkungszweck entgegenwirkende Ausgleich wäre umso höher ausgefallen, je höher diese Beiträge und damit das systemische Risiko der Bank gewesen wären. Der Gesetzgeber ist damit davon ausgegangen, dass das außerfiskalische Lenkungsanliegen nur in vollem Umfang erreicht werden kann, wenn die sog. Bankenabgabe den steuerlichen Gewinn nicht mindert. Soweit dieser dem Betriebsausgabenabzug in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG zugrunde liegende Lenkungszweck in der Literatur als „vorgeschoben“, in sich „widersprüchlich“ und „unglaubwürdig“ gesehen wird (vgl. Haarmann, JbFSt 2016/2017, 300, 311), vermag der Senat keine Anhaltspunkte zu erkennen, die diese Einordnung rechtfertigen würde.

38

cc) Der mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot verfolgte Lenkungszweck ist außerdem gleichheitsgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen.

39

(1) Das Betriebsausgabenabzugsverbot ist geeignet, die vom Gesetzgeber intendierte Lenkungswirkung zu entfalten (a.A. Kube, DStR 2016, 572; Haarmann, JbFSt 2016/2017, 300).

40

(aa) Die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. waren für das jeweilige Kreditinstitut nicht unausweichlich. Ihre Bemessungsgrundlage knüpfte an die Passivpositionen in den Bilanzen der Banken an (§ 12 Abs. 10 Satz 3 RStruktFG a.F.), nahm aber bestimmte Positionen, u.a. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und Eigenkapital (§ 12 Abs. 10 Satz 4 Nr. 1 und Nr. 4 RStruktFG a.F.), wieder aus. Das FG hat zutreffend erkannt, dass eine Bank durch Ausweitung der abgabenunschädlichen Positionen die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. reduzieren konnte. Der Umstand, dass Kreditinstitute nach ihrem konkreten Zuschnitt nicht in der Lage waren oder aus wirtschaftlichen Gründen kein Interesse daran hatten, ihr Geschäftsmodell wegen der Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. umzugestalten, ändert daran nichts. Denn eine Lenkung mit Hilfe des Steuerrechts nimmt in Kauf, dass das Lenkungsziel nicht in jedem Fall erreicht wird; sie ist ein Instrument zur Annäherung an ein Ziel (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, Rz 99, m.w.N.). Daher kommt es auf die in der Praxis tatsächlich erreichte Lenkungswirkung nicht an, selbst wenn sie nur marginal gewesen wäre. Der Gesetzgeber wirkte zumindest auf die einzelnen Kreditinstitute ein, im Sinne einer Kosten-Nutzenrechnung zu erwägen, inwieweit als problematisch betrachtete Geschäftsfelder weiter betrieben oder ausgebaut werden sollten. Die durch das Betriebsausgabenabzugsverbot in ihrer Lenkungswirkung verstärkten Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. veranlassten die Banken entweder zu einer Modifikation ihres Geschäftsmodells und hierdurch zu einer Risikominimierung, oder sie mussten durch die Erhöhung der eigenen Steuerlast selbst wirtschaftlich für Risiken einstehen, falls ihr Geschäftsmodell unverändert fortgeführt wurde. Jedenfalls ist es für die grundsätzliche Geeignetheit der Maßnahme, durch die intendierte Lenkungswirkung systemische Risiken zu minimieren, unerheblich, ob die tatsächliche Lenkungswirkung eingetreten ist oder die betroffenen Kreditinstitute die höhere Abgabenlast in Kauf nahmen.

41

(bb) Der vom Gesetzgeber mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG bezweckten Lenkungswirkung steht auch nicht entgegen, dass nach § 5 RStruktFV i.d.F. vom 20.07.2011 die Möglichkeit bestand, die Höhe der zu erhebenden Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. anzupassen, soweit der Restrukturierungsfonds Mittel in Höhe von mehr als 70 Mrd. € angesammelt hatte. Wären danach keine Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. mehr zu entrichten gewesen, weil genügend Mittel zur Absicherung systemischer Risiken angesammelt worden wären, wäre das Bedürfnis, systemische Risiken zu vermeiden, entfallen. Zugleich hätte in einem solchen Fall das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG mangels grundsätzlich abziehbarer Betriebsausgaben in Gestalt der sog. Bankenabgabe i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. ohnehin keine Lenkungswirkung mehr entfalten können. Im Übrigen spricht die vom Gesetzgeber hiernach eröffnete Möglichkeit der Beitragsanpassung nicht —wie es in der Literatur vertreten wird (vgl. Haarmann, JbFSt 2016/2017, 300)— für eine vorrangige Finanzierungsfunktion der Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F.

42

(cc) Ebenfalls schadet nicht, dass —wie hier bei der bestandskräftig gewordenen Festsetzung der vom Betriebsausgabenabzugsverbot erfassten Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F.— unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Zumutbarkeitsgrenze i.S. des § 3 Abs. 1 RStruktFV a.F., die der Verordnungsgeber mit Zustimmung des Bundesrates unter Orientierung an der Rechtsprechung des BVerfG zur Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen im Kontext der Erhebung von Sonderabgaben eingeführt hatte (vgl. BTDrucks 18/2130, 3), zu einer Kappung der sog. Bankenabgabe führte. Die dahingehende Lenkungswirkung, bei der betroffenen Bank systemische Risiken zu minimieren, war auch bei einer solchen Kappung nicht gemindert. Denn nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RStruktFV a.F. war für diesen Fall sowie für den Fall, dass nur der Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 2 RStruktFV a.F. festgesetzt worden war, die rechnerische Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag und dem errechneten Jahresbeitrag in den folgenden fünf Beitragsjahren nachzuerheben und dem Jahresbeitrag hinzuzurechnen.

43

(dd) Das Betriebsausgabenabzugsverbot entfaltete auch in Verlustfällen die intendierte Lenkungswirkung. Es ist nicht deshalb fehlerhaft ausgestaltet, weil es sich in einem konkreten Veranlagungszeitraum nur bei denjenigen Kreditinstituten auswirken konnte, die einen Gewinn erzielt hatten, nicht jedoch bei solchen, die einen Verlust erwirtschafteten, und bei denen das Verbot, Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. gewinnmindernd abziehen zu können, mit keiner zusätzlichen Belastung verbunden war (a.A. Schön/ Hellgardt/Osterloh-Konrad, WM 2010, 2193, 2203; Haarmann, JbFSt 2016/2017, 300, 310). Im Verlustfall mindert das Abzugsverbot den steuerlichen Verlust, der damit über Vor- und Rückträge nicht genutzt werden kann, und erhöht folglich jahresübergreifend die Steuerlast. Soweit sich die Konstellation ergeben konnte, in der das Abzugsverbot aufgrund des Wegfalls der Verlustvorträge in der Totalperiode nicht mehr zur Auswirkung kam, liegen diese Ausnahmefälle im Rahmen der zulässigen Typisierung durch den Gesetzgeber. Denn dieser darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274 , Rz 102, m.w.N.).

44

(ee) Der Lenkungswirkung stand auch nicht entgegen, dass durch das Betriebsausgabenabzugsverbot den Kreditinstituten zusätzlich Liquidität entzogen wurde. Dieser Umstand führte nicht dazu, dass der Lenkungszweck von vornherein in sich widersprüchlich und unschlüssig gewesen wäre (a.A. Haarmann, JbFSt 2016/2017, 300, 310 f.). Denn das Betriebsausgabenabzugsverbot sollte dazu beitragen, systemische Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, indem die Banken zu einer Änderung risikobehafteter Geschäftsmodelle veranlasst werden sollten. Der steuerbedingte Kapitalabzug wurde im Umfang der Änderung des Geschäftsmodells reduziert.

45

(ff) Aus dem Vergleich mit Forderungsausfallversicherungsbeiträgen, die als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG einkommensmindernd anzusetzen sind, folgt schließlich nichts anderes. Mit diesen Beiträgen sichert sich ein Unternehmen für den Fall ab, dass es bei Kunden zu Zahlungsausfällen kommt; es handelt sich hierbei ausschließlich um die Gegenleistung zur Erlangung von Versicherungsschutz. Dagegen ist der von den Kreditinstituten jeweils erhobene Jahresbeitrag für den Restrukturierungsfonds i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F., der nach den systemischen Risiken der betreffenden Bank bemessen wurde, eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 30.07.2014 – 6 A 1079/13, juris, Rz 57; in WM 2015, 434, Rz 62). Danach ist es folgerichtig, dass zwar Forderungsausfallversicherungsbeiträge, nicht jedoch die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. von der steuerrechtlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden können.

46

(2) Das Betriebsausgabenabzugsverbot war auch zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich. Anderenfalls hätten die Kreditinstitute die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren können. Dies hätte den Lenkungsdruck entschärft.

47

(3) Außerdem kam dem Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG keine überschießende und damit unverhältnismäßige Wirkung zu; es war auch angemessen (a.A. Haarmann, JbFSt 2016/2017, 300, 309 f.). Eine Doppelbelastung durch die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. einerseits und das Abzugsverbot andererseits vermag der Senat —wie auch schon die Vorinstanz— nicht zu erkennen. Die finanzielle Belastung auf der Ebene der Kreditinstitute trat nur einmal ein. Nur mithilfe des Abzugsverbots für die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F., deren Verhältnismäßigkeit als solche vorliegend nicht zu beurteilen ist, konnte eine einmalige vollständige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute mit dem Bruttobetrag der sog. Bankenabgabe erreicht werden. Das Abzugsverbot sollte verhindern, dass die Belastungswirkung auf den Nettobetrag steuerlich abgemildert und dadurch für die Kreditinstitute „erträglicher gestaltet“ werden konnte. Diese Belastungswirkung hätte im Übrigen auch durch eine entsprechende Erhöhung der sog. Bankenabgabe bei gleichzeitigem Betriebsausgabenabzug erreicht werden können. Am wirtschaftlichen Ergebnis hätte dies jedoch nichts geändert.

48

d) Der Senat vermag keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) darin zu erkennen, dass alle Banken im Hinblick auf die Banken- und Finanzmarktkrise mit der Nichtabzugsfähigkeit der Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. belastet wurden (a.A. Haarmann, JbFSt 2016/2017, 300, 310 f.). Darin liegt keine dem Steuerrecht fremde Sanktionierung im Sinne einer „Branchenbestrafung“, wie ebenfalls nicht maßgebend sein kann, dass es rechtsfolgenbetroffene Banken gab, die in keiner Weise für die Bankenkrise verantwortlich gemacht werden konnten. Denn das in Rede stehende Abzugsverbot stellt nicht auf die Sanktionierung eines schädlichen Verhaltens in der Vergangenheit ab, sondern trägt als spezifische Lenkungsnorm dazu bei, Bankgeschäfte, von denen bezogen auf das jeweilige Beitragsjahr systemische Risiken ausgehen können, gezielt zu belasten und damit zu verteuern. Soweit Banken nicht risikobehaftete Geschäfte tätigen, wird dem im Rahmen der Bemessung der Jahresbeiträge Rechnung getragen.

49

e) Einer verfassungskonformen Reduktion des Betriebsausgabenabzugsverbots in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG bedarf es auch in Fällen nicht, in denen die betroffene Bank im jeweiligen Beitragsjahr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, ihr schädliches Geschäftsmodell zur Reduzierung der Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. umzustellen. Denn die Kreditinstitute sollten die Mittel, die sie in den Restrukturierungsfonds eingezahlt hatten, um ihrer Gruppenverantwortung nachzukommen, nicht durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren können. Anderes hätte den Lenkungsdruck reduziert und wäre dem Lenkungsziel zuwidergelaufen. Insofern besteht kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch darauf, ein Geschäftsmodell ohne finanzielle Zusatzbelastung unverändert fortführen zu dürfen.

50

3. Soweit die Klägerin rügt, das Betriebsausgabenabzugsverbot verstoße auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und Art. 2 Abs. 1 GG (Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit), ist dem nicht zu folgen. Denn ein etwaiger Eingriff in das jeweilige Recht wäre —wie schon das FG zu Recht erkannt hat— jedenfalls durch den mit ihm verfolgten Lenkungszweck insoweit ebenfalls gerechtfertigt.

51

4. Das Betriebsausgabenabzugsverbot begegnet auch keinen unionsrechtlichen Bedenken. Eine Verletzung des unionsrechtlichen Beihilfeverbots nach Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt nicht vor, weil das Abzugsverbot keine Beihilfe ist (s. Vortmann, WuB 2018, 645, 646).

52

5. Das angefochtene Urteil ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Der erkennende Senat hat den von der Klägerin gerügten Verfahrensverstoß wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) geprüft. Er erachtet diese Rüge indes nicht für durchgreifend; sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO; vgl. allgemein und zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör z.B. BFH-Urteile vom 15.01.2015 – I R 69/12, BFHE 249, 99, Rz 44; vom 10.11.2016 – VI R 55/08, BFHE 256, 280, BStBl II 2017, 715, Rz 29).

53

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 und § 135 Abs. 3, § 139 Abs. 4 FGO.

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BFH: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform

Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies entschied der BFH (Az. X R 18/19).

BFH, Urteil X R 18/19 vom 17.06.2020

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.08.2018 – 4 K 1593/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren 2010 bis 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Über seinen Internet-Shop bot er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel sowie Reparaturen und Umbauten an Modellen an. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

Eine Umsatzsteuersonderprüfung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) ergab, dass der Kläger weitere Umsatzerlöse in den Streitjahren aus ca. 1 500 Verkäufen über die Internetplattform „eBay“ im Rahmen seiner Gewinnermittlung nicht berücksichtigt hatte. Insgesamt habe er in den Jahren 2004 bis 2013 2 222 Verkäufe über eBay getätigt. Das FA erließ daraufhin geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2010 und 2011 und erstmalig entsprechende Bescheide für das Streitjahr 2012. Gegen diese Bescheide —jedoch nicht gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2012— richtete sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Im Klageverfahren wurde der Rechtsstreit hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheids für 2010 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

3

Der Kläger behauptete im Klageverfahren, die über eBay verkauften Modelleisenbahnen stammten aus einer privat aufgebauten Sammlung, die er in seinem Wohnhaus in T aufbewahrt habe. Diese Modelleisenbahnen seien nicht zum Zwecke eines späteren Verkaufs erworben worden. Er habe die Sammlung jedoch verkaufen müssen, um seinen im Jahr 2010 eröffneten Internet-Shop zu finanzieren. Ein aus der Insolvenzmasse der Firma LGB aufgekaufter Warenbestand habe ihm dabei als Grundlage gedient und sei deshalb Betriebsvermögen geworden. Im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeit habe der Verkauf der Eisenbahnmodelle bzw. -teile einen Anteil von ca. 20 % und die Reparatur, Wartung und der Umbau von Modellen von ca. 80 % gehabt. Die im Internet-Shop angebotenen Modelle habe er in einem Haus in X aufbewahrt. Eine Abgrenzung zu dem Verkauf der Stücke aus der privaten Sammlung —ebenfalls Modelle der Firma LGB— sei zudem aufgrund der Modellunterschiede möglich gewesen.

4

Das FA wies darauf hin, die Verkäufe über eBay hätten in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Klägers gestanden. Auch sei in den Streitjahren keine private Sammlung mehr vorhanden gewesen, weil es einerseits nach dem Vorbringen des Klägers einen größeren Diebstahl von Modelleisenbahnen im Wohnhaus in T gegeben habe und der Kläger andererseits bereits beträchtliche Teile der Sammlung veräußert habe. Folglich könne es sich in Bezug auf die über eBay gehandelten Waren nur um solche des gewerblichen Betriebs gehandelt haben. Bei einem für eBay-Umsätze üblichen Aufschlagssatz von 30 % auf die im Betrieb getätigten Wareneinkäufe ergebe sich ein kalkulierter Umsatz, der in etwa den erklärten Umsätzen aus dem Handel über den Internet-Shop und den eBay-Umsätzen laut der Stabstelle Steueraufsicht der Landesfinanzverwaltung in den Streitjahren entspreche.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1192). Es ging davon aus, dass auch die Verkäufe über eBay dem Gewerbebetrieb des Klägers zuzuordnen seien.

6

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, der bloße Verkauf von privaten Sammlerstücken sei nicht der Tätigkeit eines Händlers gleichzustellen. Die über eBay verkauften Eisenbahnmodelle seien weder fremd gewesen noch habe ein marktmäßiger Umschlag mit An- und Verkäufen vorgelegen. Falls dennoch eine Gewerblichkeit angenommen werde, müsse gewinnmindernd berücksichtigt werden, dass auch Gegenstände einer privaten Sammlung vor einem Verkauf mit einem (zeitnahen) Wert in das Betriebsvermögen einzulegen gewesen wären.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil, die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011, die Gewerbesteuermessbescheide 2011 vom 09.02.2017 und vom 28.02.2014 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 03.05.2016 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 09.02.2017 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 10.672 € zu ändern.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

9

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

10

Dem FG ist bei seiner Entscheidungsfindung ein materiell-rechtlicher Fehler unterlaufen. Weil es auf die Frage der Herkunft der veräußerten Modelleisenbahnen in entscheidungserheblicher Weise ankommt, hätte es nicht schlicht unterstellen dürfen, dass diese Gegenstände aus einer privaten Sammlung des Klägers stammten (dazu unter 1.). Die hierfür erforderlichen Feststellungen hat es nachzuholen (dazu unter 2.a). Ergeben die Feststellungen im zweiten Rechtsgang, dass die veräußerten Gegenstände ursprünglich aus einer privaten Sammlung des Klägers herrührten, hat das FG weiter zu prüfen, ob diese Gegenstände dennoch in der Folgezeit Teil des Betriebsvermögens geworden sein könnten (dazu unter 2.b). Sollte dies nicht der Fall sein, hat die Vorinstanz erneut zu würdigen, ob die Verkaufstätigkeit des Klägers über eBay —für sich betrachtet— möglicherweise als gewerblich anzusehen ist, was allerdings nicht allein aufgrund des langen Veräußerungszeitraums und der zahlreichen Verkäufe angenommen werden könnte (dazu unter 2.c).

11

Das FG hat lediglich unterstellt, dass es sich bei den Gegenständen, die der Kläger in den Streitjahren über eBay verkauft hat, um solche handelte, die aus dessen Privatsammlung stammten. Das Fehlen von tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) hierzu stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führt.

12

Die Entscheidung des FG muss die Tatsachen enthalten, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm rechtsfehlerfrei angewandt worden ist. Denn es ist Aufgabe des Revisionsgerichts, die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall nachzuprüfen, und zwar dahin, ob die Rechtsanwendung auf den Sachverhalt fehlerfrei erfolgt ist. Fehlen erforderliche Feststellungen oder sind sie widersprüchlich oder unklar, ist die Nachprüfung unmöglich, mit der Folge, dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss. Ob die tatsächlichen Angaben mangelhaft oder unzureichend sind, ist aufgrund der Voraussetzungen zu prüfen, von denen die fehlerhafte Anwendung einer Rechtsnorm abhängig ist. Fehlt es an den dazu erforderlichen Feststellungen oder sind diese widersprüchlich, ist dies ein materiell-rechtlicher Fehler in der Urteilsfindung, den das Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ––BFH— vom 04.06.1998 – VII R 46/97, BFH/NV 1999, 55; vom 25.10.1988 – VII R 17/85, BFH/NV 1989, 464, und vom 05.09.1989 – VII R 61/87, BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979).

13

Das FG hätte Feststellungen dazu treffen müssen, ob es sich bei den über eBay verkauften Modelleisenbahnen (bzw. deren Einzelteile, die der Kläger zu Modelleisenbahnen zusammensetzte) um Gegenstände aus einer privaten Sammlung handelte oder ob diese von vornherein für den Gewerbebetrieb angeschafft wurden. Das FG hat fälschlicherweise unterstellt, dass die in Streit stehenden Modelleisenbahnen aus der Privatsammlung des Klägers stammten, obwohl das FA vorgebracht hatte, aufgrund der vom Kläger angeführten Veräußerung von Teilen der privaten Sammlung in früheren Jahren sowie des von ihm angeführten Diebstahls könne keine Sammlung mehr im Privatvermögen des Klägers vorhanden gewesen sein. Da es für seine Entscheidung darauf ankam, ob die über eBay verkauften Modelleisenbahnen zum Privatvermögen gehörten, hätte das FG den diesbezüglichen Zweifeln des FA nachgehen müssen. Dies hat es fehlerhaft unterlassen. Die Ermittlungen hätten nämlich zu den folgenden Ergebnissen führen können:

14

Sollten die über eBay verkauften Modelleisenbahnen für den gewerblichen Internet-Shop des Klägers angeschafft worden sein, wären die hieraus erzielten Einnahmen den Einkünften aus Gewerbebetrieb —so wie von der Stabstelle Steueraufsicht der Landesfinanzverwaltung angenommen— hinzuzurechnen. Einlagewerte nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG wären —vorbehaltlich neuer, gegenteiliger Feststellungen im zweiten Rechtsgang— nicht zu berücksichtigen, da bisher keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass insoweit beim Erwerb der jeweiligen Wirtschaftsgüter der zulässige Betriebsausgabenabzug unterblieben sein könnte.

15

Hätte der Kläger dagegen —wie vom FG unterstellt— die Modelleisenbahnen für die privat aufgebaute Sammlung angeschafft und wären diese Gegenstände —unter Heranziehung der Grundsätze zu den branchenüblichen Rechtsgeschäften (Senatsurteile vom 07.05.2008 – X R 49/04, BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711, und vom 15.03.2005 – X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532)— später dem Gewerbebetrieb des Klägers (Internet-Shop) zuzurechnen (vgl. hierzu unten 2.b), wären auch die durch die eBay-Verkäufe erzielten Umsätze (wie in der vorherigen Variante) gewerbliche Betriebseinnahmen gewesen. Allerdings müssten in diesem Fall gewinnmindernde Einlagewerte (gegebenenfalls im Wege der Schätzung) berücksichtigt werden, da die Modelleisenbahnen zunächst zum Privatvermögen gehört hätten.

16

Wären die Modelleisenbahnen zu keiner Zeit dem Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs „Internet-Shop“ zuzuordnen gewesen, schlösse sich hieran die Frage an, ob die eBay-Verkaufstätigkeit des Klägers für sich isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen wäre. Bejahendenfalls (so die bisherige Würdigung des FG) ergäben sich dieselben steuerlichen Folgen wie in der vorgenannten Variante; die privat erworbenen Modelleisenbahnen wären mit Aufnahme der Verkaufsaktivitäten ins Betriebsvermögen eingelegt worden.

17

Sollte die isolierte eBay-Verkaufstätigkeit des Klägers schließlich nicht als gewerblich qualifiziert werden, wäre sie ertragsteuerlich irrelevant.

18

Die Sache ist aufgrund der unterschiedlichen dargestellten Varianten nicht entscheidungsreif. Für eine erste Weichenstellung wird das FG im zweiten Rechtsgang tatsächliche Feststellungen nachholen müssen, ob der Kläger die verkauften Modelleisenbahnen bereits ursprünglich für seinen Gewerbebetrieb (oben aa) oder aber zunächst für die private Sammlung (bb bis dd) erworben hat.

19

Der Senat weist —ohne Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO— für den zweiten Rechtsgang auf das Folgende hin:

20

Im Rahmen seiner Verpflichtung zur Ermittlung der Tatsachen nach § 76 Abs. 1 FGO wird das FG alle Möglichkeiten und Beweismittel ausschöpfen müssen, um aufzuklären, ob die über eBay verkauften Modelleisenbahnen für die private Sammlung des Klägers angeschafft worden sind. Dabei sind die Beteiligten heranzuziehen. Blieben die gerichtlichen Versuche zur Sachaufklärung erfolglos, z.B. weil der Kläger nicht hinreichend an der Sachaufklärung mitwirkt, wäre zu prüfen, ob das im konkreten Einzelfall für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche, aber auch ausreichende Beweismaß gegenüber dem Regelbeweismaß zu reduzieren ist. Das Beweismaß kann sich dann auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ verringern (BFH-Beschluss vom 07.05.2004 – IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367, unter 1.d). Die Anwendung der Regeln der Feststellungslast kommt als „ultima ratio“ in Betracht (Senatsurteil vom 23.03.2011 – X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, Rz 17).

21

Das FG wird gegebenenfalls zu erwägen haben, dass der Kläger (bislang) lediglich behauptet hat, die über eBay verkauften Modelleisenbahnen stammten aus seiner Privatsammlung. Bestandslisten oder andere der Aufklärung förderlichen Unterlagen hat er trotz des (angeblich) erheblichen Umfangs der Sammlung nicht vorgelegt. Auch hat er nur behauptet, dass die Modellunterschiede eine Abgrenzung zu den Modelleisenbahnen seines Gewerbebetriebs (Internet-Shop) zuließen. Diesbezüglich könnte es sich anbieten, den Kläger aufzufordern, Verkaufslisten über die bei eBay verkauften Modelleisenbahnen vorzulegen, um dies konkret prüfen zu können.

22

Sollte das FG —unter Berücksichtigung dieser Ausführungen— zu dem Ergebnis gelangen, dass die Modelleisenbahnen für die private Sammlung des Klägers angeschafft worden waren, hätte es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese später Teil des Betriebsvermögens des bereits bestehenden Gewerbebetriebs „Internet-Shop“ geworden sind.

23

Ein notwendiger Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs bzw. eine Vermischung der privaten mit den betrieblichen Modelleisenbahnen kann im Gegensatz zur bisherigen tatsächlichen Würdigung des FG nicht damit begründet werden, dass die Erlöse aus den Verkäufen über eBay als Finanzierungsgrundlage für den im Jahr 2010 begonnenen Internet-Shop dienten. Dies zeigt bereits der Fall der Verpfändung (BFH-Urteil vom 10.12.1964 – IV 167/64 U, BFHE 82, 356, BStBl III 1965, 377), wonach ein aus betrieblichen Gründen verpfändetes Wirtschaftsgut zwar gewillkürtes Betriebsvermögen werden kann. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass es nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Allein die vom Kläger angeführte Tilgung der Kaufpreisforderung des Insolvenzverwalters mit den Erlösen aus den Verkäufen der Modelleisenbahnen über eBay führt dementsprechend nicht dazu, dass diese notwendiges Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs wurden (vgl. auch Schmidt/ Loschelder, EStG, 39. Aufl., § 4 Rz 33).

24

Nach § 344 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten allerdings die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig.

25

Branchenübliche Geschäfte werden demnach regelmäßig im betrieblichen Bereich abgewickelt; diese Geschäfte sind dem Gewerbebetrieb zuzurechnen (Senatsurteile in BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711, unter II.2.c, und in BFH/NV 2005, 1532, unter II.1.d). Eine Aussonderung privater Geschäftsvorfälle aus ständig im Betrieb vorkommenden Geschäften kann aber nicht schlechthin ausgeschlossen werden; auch die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten nach § 344 Abs. 1 HGB nur im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig (Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 358). Die Vermutung ist widerlegt, wenn aufgrund objektiver Umstände die fehlende Betriebszugehörigkeit feststeht. Ebenso ist die Nutzbarmachung beruflicher Erfahrungen, Kenntnisse und Verbindungen für sich allein nicht ausreichend, um eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen (BFH-Urteil vom 21.05.1976 – III R 10/74, BFHE 119, 177, BStBl II 1976, 588). Für die Anerkennung von Privatvermögen muss der Steuerpflichtige in diesen Fällen anhand objektiver Umstände darlegen, dass er die entsprechenden Wirtschaftsgüter eindeutig vom betrieblichen Bereich getrennt hat und die Geschäftsvorfälle privat veranlasst sind (Senatsurteil in BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711 ). Andernfalls sind die Wirtschaftsgüter notwendiges Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 11.06.1997 – XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839). Ob im Einzelfall Tatsachen und Indizien für eine private Vermögensanlage sprechen, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung (BFH-Urteil vom 12.12.2002 – III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).

26

(2) Im Streitfall hat der Kläger bislang nur behauptet, er habe die Modelleisenbahnen seiner privaten Sammlung in seinem Wohnhaus untergebracht und die betrieblichen Gegenstände andernorts aufbewahrt. Dieses Vorbringen wird das FG anhand von Indizien zu verifizieren haben und zudem entscheiden müssen, ob auch unter Berücksichtigung der langjährigen Verkaufs- und Reparaturtätigkeit des Klägers in Bezug auf die Modelleisenbahnen eine eindeutige Trennung der Privatsammlung von dem betrieblichen Bereich (Internet-Shop) des Klägers tatsächlich gegeben war.

27

cc) Käme das FG zu dem Ergebnis, dass die Modelleisenbahnen aus der Privatsammlung des Klägers Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs „Internet-Shop“ geworden wären, müsste es anschließend die Werte dieser eingelegten Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG (gegebenenfalls im Wege der Schätzung) ermitteln und bei der Berechnung des Gewinns in Abzug bringen.

28

Dem FG-Urteil kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob Einlagewerte gewinnmindernd angesetzt wurden. Zwar wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das FA habe im Übrigen —zumindest im Ergebnis— Einlagewerte berücksichtigt, weil es nur einen Aufschlagsatz von 30 % zugrunde gelegt habe. Dies reicht aber nicht aus. Denn es ist bereits unklar, von welchem Ausgangswert das FG ausgeht, der die Basis für den Aufschlagsatz sein soll. Nach dem Vortrag des FA hat dieses einen Aufschlag in Höhe von 30 % auf die im Betrieb getätigten Wareneinkäufe (gemeint: für den Internet-Shop) vorgenommen. Mit dieser Verprobung wurde sodann begründet, dass die laut der Stabstelle Steueraufsicht der Landesfinanzverwaltung ermittelten —vollen— eBay-Umsätze dem Gewinn hinzugerechnet werden können. Der Senat geht davon aus, dass das FG, das insoweit auf die Ausführungen des FA Bezug genommen hat, bislang nur die eBay-Umsätze hinzugerechnet hat, ohne diesbezügliche Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berücksichtigen. Einlagewerte hinsichtlich der Privatsammlung dürften damit nicht in Ansatz gebracht worden sein. Dies hätte das FG nachzuholen.

29

Erst wenn das FG annehmen sollte, dass die Modelleisenbahnen für die private Sammlung des Klägers angeschafft und auch später nicht in das Betriebsvermögen des bestehenden Gewerbebetriebs „Internet-Shop“ eingelegt worden wären, müsste der Frage nachgegangen werden, ob die eBay-Verkaufstätigkeit für sich allein betrachtet als gewerblich anzusehen wäre.

30

Die Voraussetzungen des Gewerbebetriebs nach dem EStG bzw. dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) sind nicht deckungsgleich mit denjenigen des umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriffs, der nach § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes weiter gefasst ist. Ein Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

31

Entscheidend wäre im Streitfall, ob die Betätigung über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Bei der im zweiten Rechtsgang —sofern man an diesen Punkt gelangt— erneut vorzunehmenden tatsächlichen Würdigung wird das FG Folgendes zu berücksichtigen haben:

32

Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (dazu: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

33

In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 – GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 ). Es ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. Die einzelnen Umstände sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (Senatsurteile vom 02.09.2008 – X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012; vom 28.11.2007 – X R 24/06, BFH/NV 2008, 774, und vom 09.04.2003 – X R 21/00, BFHE 201, 525, BStBl II 2003, 520).

34

Eine typische gewerbliche Tätigkeit ist der Handel. Seit jeher wird „der Handel“ umschrieben als „die der Vermittlung des Güterumlaufs zugewendete Erwerbstätigkeit“. Zu seinem Wesen gehört der Kauf oder die sonstige Anschaffung von Sachen zum Weiterveräußerungszwecke in gleichem Zustand oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung. Typischerweise ist der Handel durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern i.S. eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten gekennzeichnet (Senatsurteil vom 25.07.2001 – X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809). Der Steuerpflichtige verhält sich demnach wie ein Händler, wenn er planmäßig und auf Dauer mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht tätig geworden ist. Der planmäßige An- und Verkauf ist dem Bereich des Handels zuzuordnen und deshalb gewerblich (BFH-Beschluss vom 04.07.2002 – IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559).

35

Dass auch die Veräußerung zum „Bild“ der Vermögensverwaltung gehören kann, hat der Senat mit Urteil vom 15.03.2000 – X R 130/97 (BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530, unter II.3.c cc) bereits für Fälle des gewerblichen Grundstückshandels entschieden, wonach die Parzellierung eines unbebauten Grundstücks oder die Aufteilung eines Mietwohngrundstücks in Eigentumswohnungen und deren Veräußerung für sich allein —wenn diese Immobilien nicht in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht erworben worden waren— unabhängig von der Zahl der Veräußerungsfälle grundsätzlich keinen gewerblichen Grundstückshandel begründen. Denn zur privaten Vermögensverwaltung gehören auch der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, wenn diese beiden Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung kann darin bestehen, dass der Inhaber das Vermögen —gegebenenfalls in zahlreichen Teilakten— veräußert.

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(2) Sollte der Kläger die Modelleisenbahnen für den Aufbau einer privaten Sammlung angeschafft haben, fehlte es an dem für einen Händler typischen Ankauf von Objekten in Wiederveräußerungsabsicht. Die Verkaufstätigkeit des Klägers über eBay entspräche dann nicht allein deshalb der Tätigkeit eines Händlers, weil dieser über einen längeren Zeitraum zahlreiche (Einzel-)Verkaufsgeschäfte getätigt hätte. Vielmehr hätte es weiterer Maßnahmen bedurft, die Waren (besonders) marktgängig zu machen.

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Für den Senat ist kein Grund dafür erkennbar, dass die Veräußerung zahlreicher beweglicher Gegenstände anders gehandhabt werden sollte als die von Grundstücken. Baut der Steuerpflichtige aus privatem Interesse eine Sammlung auf und fasst er erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss, diese en bloc (vgl. hierzu auch die zum umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff ergangenen Senatsurteile vom 16.07.1987 – X R 48/82, BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752, und vom 29.06.1987 – X R 23/82, BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) oder in Einzelakten lediglich zu veräußern, ist dies der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung. Ein händlertypisches Verhalten liegt nicht vor. Es fehlt gerade an einem das Bild des handelnden Gewerbetreibenden prägenden Warenumschlags.

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Zwar kann ein privater Sammler aufgrund anderer Gesichtspunkte „wie ein Händler“ aktiv werden. Die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern benutzten Internetplattform allein reicht indes nicht aus. Eine solche ermöglicht es auch privaten Nutzern, auf einfache Weise private Gegenstände zu veräußern. Eine besondere Marktkenntnis oder -durchdringung, wie sie der Weiterverkäufer bzw. gewerbsmäßige Händler sicherstellt, verschafft nun auch der Anbieter der Internetplattform.

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Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH: Steuerfreiheit der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i. S. des § 210 SGB VI sind als „andere Leistungen“ steuerbare Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Sie können deshalb nicht zugleich „negative Sonderausgaben“ sein. So entschied der BFH (Az. X R 35/18).

BFH, Urteil X R 35/18 vom 07.07.2020

Leitsatz

  1. Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i. S. des § 210 SGB VI sind als “andere Leistungen” steuerbare Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Sie können deshalb nicht zugleich “negative Sonderausgaben” sein.
  2. Die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs. 1a SGB VI ist gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei.

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BFH zur ersten Tätigkeitsstätte eines Rettungsassistenten nach neuem Reisekostenrecht

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, welche Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG zu stellen (hier: Rettungsassistent) sind (Az. VI R 11/19).

BFH, Urteil VI R 11/19 vom 30.09.2020

Leitsatz

Die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt (z. B. Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem (Verbrauchs-)Material, im Bedarfsfall Reinigung sowie Bestückung des Fahrzeugs mit fehlenden Medikamenten und fehlendem (Verbrauchs-)Material).

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.09.2020 VI R 10/19.

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