Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes

Das BVerfG hat mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30. Dezember 2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

BVerfG, Pressemitteilung vom 30.12.2020 zu den Beschlüssen 1 BvQ 152/20 u. a. vom 29.12.2020

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 30.12.2020 mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30. Dezember 2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Sie betreffen eine neue Regelung, die den Unternehmen der Fleischwirtschaft ab dem 1. Januar den Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung in ihrem Betrieb untersagt. Für die Führung eines Betriebes gilt vor Ort ein Kooperationsverbot. Zudem ist die Beschäftigung von Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 1. April 2021 nur noch bis zum 1. April 2024 unter besonderen Bedingungen zulässig und danach auf diesem Sektor ebenfalls verboten.

Die Eilanträge haben gestellt eine Einzelperson, die bei einem Werkvertragsunternehmen angestellt ist und im Rahmen von Werkverträgen Aufträge in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft erbringt, mehrere Werkvertragsunternehmen und ein Unternehmen zur Arbeitsüberlassung, die vorrangig oder nur in diesem Sektor tätig sind, sowie mehrere Unternehmen der Fleischwirtschaft, die selbst bisher vorrangig Fremdpersonal in diesen Bereichen einsetzen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie gravierende und schwer oder überhaupt nicht wieder gut zu machende Nachteile erleiden würden, wenn das Fremdpersonalverbot zum 1. Januar 2021 in Kraft träte. Dem ist die 3. Kammer des Ersten Senats nicht gefolgt. Eine nähere Begründung erfolgt nach § 32 Abs. 5 BVerfGG gesondert.

Quelle: BVerfG

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IAB-Arbeitsmarktbarometer: Arbeitsmarktentwicklung bleibt stabil

Das IAB-Arbeitsmarktbarometer ist im Dezember 2020 um 0,5 Punkte auf 101,0 Punkte gestiegen. Damit signalisiert der Frühindikator des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) eine leichte Aufwärtsentwicklung am Arbeitsmarkt über die ersten Monate des Jahres 2021.

IAB, Pressemitteilung vom 30.12.2020

Das IAB-Arbeitsmarktbarometer ist im Dezember 2020 um 0,5 Punkte auf 101,0 Punkte gestiegen. Damit signalisiert der Frühindikator des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) eine leichte Aufwärtsentwicklung am Arbeitsmarkt über die ersten Monate des Jahres 2021.

„Die Arbeitsagenturen erwarten im zweiten Lockdown keinen erneuten Einbruch des Arbeitsmarkts“, sagt Enzo Weber, Leiter des IAB-Forschungsbereichs „Prognosen und gesamtwirtschaftliche Analysen“. Viele Betriebe würden ihre Beschäftigten halten, unterstützt durch Kurzarbeit und Stützungsmaßnahmen. „Inzwischen wissen wir, woran wir mit einem Lockdown sind. Und heute können wir damit rechnen, mit den Impfungen die Pandemie in den Griff zu bekommen“, erklärt Weber die robuste Arbeitsmarktentwicklung. Zu beachten sei allerdings, dass der Befragungszeitraum in der ersten Dezemberhälfte endete, bevor die Verschärfung des Lockdowns beschlossen wurde.

Die Komponente des IAB-Arbeitsmarktbarometers zur Vorhersage der saisonbereinigten Arbeitslosigkeit konnte im Dezember um 0,7 auf 102,4 Punkte zulegen. Der Trend fallender Arbeitslosigkeit dürfte sich fortsetzen. Die Beschäftigungskomponente des IAB Arbeitsmarktbarometers stieg im Dezember im Vergleich zum Vormonat um 0,3 auf 99,5 Punkte. Damit liegt sie nur noch leicht unter der neutralen Marke von 100 Punkten. Vor der Krise waren allerdings Werte weit über 100 erreicht worden. „Die Corona-Einschränkungen und die tiefgreifende wirtschaftliche Transformation in Bereichen wie Automobil oder Handel stellen den Arbeitsmarkt 2021 weiter vor Herausforderungen“, so Weber.

Das IAB-Arbeitsmarktbarometer ist ein seit November 2008 bestehender Frühindikator, der auf einer monatlichen Umfrage der Bundesagentur für Arbeit unter allen lokalen Arbeitsagenturen basiert. Während Komponente A des Barometers die Entwicklung der saisonbereinigten Arbeitslosenzahlen für die nächsten drei Monate prognostiziert, dient Komponente B der Vorhersage der Beschäftigungsentwicklung. Der Mittelwert aus den Komponenten „Arbeitslosigkeit“ und „Beschäftigung“ bildet den Gesamtwert des IAB-Arbeitsmarktbarometers. Dieser Indikator gibt damit einen Ausblick auf die Gesamtentwicklung des Arbeitsmarkts. Da das Saisonbereinigungsverfahren laufend aus den Entwicklungen der Vergangenheit lernt, kann es zu nachträglichen Revisionen kommen. Die Skala des IAB-Arbeitsmarktbarometers reicht von 90 (sehr schlechte Entwicklung) bis 110 (sehr gute Entwicklung).

Quelle: IAB

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In guten wie in schlechten Zeiten: Fiskalregeln mildern Krisenfolgen

Fiskalregeln wie die deutsche Schuldenbremse bewahren Staaten in guten Zeiten nicht nur vor Überschuldung und zu hohen Haushaltsdefiziten, sondern können in schlechten Zeiten auch die negativen Auswirkungen von Krisen dämpfen. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin).

DIW Berlin, Pressemitteilung vom 22.12.2020

Verschuldungs- und Defizitregeln können wirtschaftliche Folgen exogener Schocks wie Naturkatastrophen und Pandemien abfedern – In Ländern mit fiskalischen Regeln steigen Bruttoinlandsprodukt, privater Konsum und öffentliche Ausgaben nach Krisen stärker als in Ländern ohne Vorgaben – Aussetzung der Regeln gibt in Krisenzeiten nötige Flexibilität, muss aber wieder zurückgefahren werden

Fiskalregeln wie die deutsche Schuldenbremse bewahren Staaten in guten Zeiten nicht nur vor Überschuldung und zu hohen Haushaltsdefiziten, sondern können in schlechten Zeiten auch die negativen Auswirkungen von Krisen dämpfen. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). Die DIW-ÖkonomInnen Alexander Kriwoluzky, Laura Pagenhardt und Malte Rieth haben anhand von wirtschaftlichen Effekten nach Naturkatastrophen untersucht, wie unterschiedlich sich Länder mit und ohne Fiskalregeln entwickeln. „Die Regeln verhindern keine Krisen, können aber deren Folgen deutlich abmildern: Nach einem exogenen Schock wie einer Naturkatastrophe oder Pandemie entwickelt sich die Wirtschaft nachhaltig besser. Bruttoinlandsprodukt, privater Verbrauch und Investitionen liegen mehrere Jahre zwischen zwei bis vier Prozentpunkte höher als in Ländern ohne Fiskalregeln“, berichtet Studienautorin Laura Pagenhardt.

Treiber dieser Entwicklung ist wohl die Finanzpolitik. Die öffentlichen Gesamtausgaben sind in Ländern mit fiskalischen Regeln nach einer Krise deutlich und anhaltend höher – auch nach vier Jahren noch um zehn Prozentpunkte. „Zunächst fällt auf, dass Länder mit Regeln eine deutlich bessere Kreditwürdigkeit und günstigere Finanzierungsbedingungen haben – gemessen an Staatsanleiherenditen und Kreditprämien“, berichtet Studienautor Malte Rieth. „Die besseren Ausgangsbedingungen könnten die expansiveren finanzpolitischen Reaktionen erklären.“

Ausnahmen garantieren die nötige Flexibilität

Vier verschiedene Arten von Fiskalregeln unterscheiden die AutorInnen der Studie. Von den weltweit 91 Ländern, die laut Internationalem Währungsfonds Fiskalregeln erlassen haben, haben 75 Länder eine Verschuldungsregel, 77 Länder Regeln für den Haushaltssaldo, 44 eine Ausgabenregel und 14 eine Einnahmeregel. Die meisten Länder kombinieren Regeln miteinander. Für Deutschland beispielsweise gelten die Verschuldungsregeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts der EU. Darüber hinaus greift auf nationaler Ebene die Schuldenbremse.

„Diese Regeln sind aber nur dann in Krisenzeiten nützlich, wenn sie auch Ausnahmeregelungen vorsehen. Ein aktuelles Beispiel ist die Corona-Krise, in der unter anderem die Schuldenbremse ausgesetzt wurde“, sagt Studienautor Alexander Kriwoluzky. „Wichtig ist nur, dass die Schuldenbremse, auch durchaus mit wünschenswerten Veränderungen, in absehbarer Zeit wieder eingesetzt wird. Nur so kann der positive Effekt fiskalischer Regeln auch für künftige Krisen bewahrt werden.“

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Niedersachsens Landesregierung hat neue „Mietpreisbremse“ beschlossen

Zum Ende des Jahres 2020 hat das Landeskabinett Niedersachsens die Neufassung der sog. Mietpreisbremse beschlossen. Sie ist Teil einer Mieterschutzverordnung und wird Anfang Januar 2021 in Kraft treten.

Landesregierung Niedersachsen, Pressemitteilung vom 29.12.2020

Zum Ende des Jahres 2020 hat das Landeskabinett Niedersachsens die Neufassung der sog. Mietpreisbremse beschlossen. Sie ist Teil einer Mieterschutzverordnung und wird Anfang Januar 2021 in Kraft treten. „Wir schaffen jetzt klare Verhältnisse“, so Niedersachsens Bauminister Olaf Lies. „Die Mietpreisbremse ist ein wichtiger Baustein, um über die Maße steigende Mietpreise vor allem in Ballungsräumen und auf den Inseln zu begegnen. Denn dort gibt es nach wie vor angespannte Wohnungsmärkte.“

Die Neufassung der Verordnung war nötig geworden, weil durch Einzelfallentscheidungen von Gerichten Unsicherheiten über die Gültigkeit der bereits 2016 eingeführten Mietpreisbremse entstanden waren. Darum hatte die Landesregierung zu Beginn des Jahres bei der NBank ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten hat die Lage auf den Wohnungsmärkten analysiert und Vorschläge gemacht, in welchen Kommunen die Mietpreisbremse gelten soll. Auf der Basis des Gutachtens wurde ein Entwurf für eine neue Mieterschutzverordnung erarbeitet. Im anschließenden Anhörungsverfahren konnten die Kommunen Stellung zu diesem nehmen. Vier Kommunen (Gifhorn, Buchholz, Buxtehude und Wolfsburg) haben zusätzliche Daten vorgelegt. „Wir haben die eingegangene Hinweise der Gemeinden allesamt aufgenommen und die Lage auf den Wohnungsmärkten noch einmal auf dieser Grundlage überprüft.“, so Lies.

Die Überprüfung hat dazu geführt, dass in den Städten Buchholz in der Nordheide, Buxtehude und Wolfsburg entgegen der ersten Betrachtung und in Übereinstimmung mit den Wünschen der Kommunen die Mietpreisbremse beibehalten wird. Umgekehrt im Falle der Stadt Gifhorn: Anders als ursprünglich geplant, ist Gifhorn in der neuen Verordnung nicht aufgeführt. Minister Lies weiter: „Der Beteiligungsprozess hat sich als sehr wertvoll erwiesen. Ich danke den Gemeinden, dass sie sich so intensiv und konstruktiv eingebracht haben.“

Nach dem Beschluss der Landesregierung gilt die Mieterschutzverordnung mit Mietpreisbremse weiterhin auch in Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Lüneburg, Langenhagen und auf den Ostfriesischen Inseln. Neu hinzugekommen ist Laatzen. Nicht mehr dabei sind Leer und Vechta. Dort hat es in den letzten Jahren erheblichen Neubau gegeben, so dass nicht nur die Mietentwicklung unterdurchschnittlich ist, sondern auch der künftige Bedarf voraussichtlich gedeckt werden kann. Bauminister Lies: „Überall in Niedersachsen gibt es große Anstrengungen, den Wohnungsbau zu beleben. In den letzten fünf Jahren wurden rund 170.000 Wohnungen neu genehmigt. Das ist Rekord in diesem Jahrhundert. Gerade der Neubau trägt wesentlich dazu bei, die Wohnungsmärkte zu entspannen. Auf diesem Weg müssen wir weitergehen.“

Quelle: Landesregierung Niedersachsen

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Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger auch nach Ablauf der Probezeit rechtmäßig

Das VG Koblenz entschied, dass die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (für Fahranfänger) nach Ablauf der Probezeit auch dann rechtmäßig ist, wenn zwischen einem Verkehrsverstoß und der behördlichen Maßnahme ein längerer Zeitraum liegt, in dem der Betroffene beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat (Az. 4 K 612/20).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.12.2020 zum Urteil 4 K 612/20 vom 14.12.2020

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem gerichtlichen Klageverfahren entschieden, dass die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (für Fahranfänger) nach Ablauf der Probezeit auch dann rechtmäßig ist, wenn zwischen einem Verkehrsverstoß und der behördlichen Maßnahme ein längerer Zeitraum liegt, in dem der Betroffene beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Die Klägerin beging als Fahranfängerin noch während ihrer Probezeit zwei schwerwiegende Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr. Im April 2018 überschritt sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h und im November 2018 um 49 km/h. Die Verkehrsverstöße wurden jeweils mit Bußgeldern und der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister geahndet. Erst nachdem die Probezeit der Klägerin im Herbst 2019 abgelaufen war, ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Anfang 2020 die Teilnahme an einem Aufbauseminar an.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin hiergegen Klage. Sie machte u. a. geltend, der mit einem Aufbauseminar verfolgte Zweck, Defizite bei noch jungen Fahrern zu beseitigen, greife nur dann, wenn die Maßnahme zeitnah ergriffen werde. Das sei bei ihr nicht geschehen. Ihre Probezeit sei in der Zwischenzeit abgelaufen und seit ihrem letzten Verkehrsverstoß sei es zu keinen Beanstandungen mehr gekommen.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz folgten dieser Argumentation nicht und wiesen die Klage ab. Das Gesetz lasse die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit ausdrücklich zu. Aus diesem Grund sei sie auch dann noch zulässig, wenn seit der letzten Zuwiderhandlung eine längere beanstandungsfreie Zeit verstrichen sei. Sinn und Zweck eines Aufbauseminars, den Fahranfänger zu einem verkehrsordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten und Gründe der Verhältnismäßigkeit erforderten zwar eine maximale zeitliche Grenze für den Zeitraum zwischen der begangenen Zuwiderhandlung und der behördlichen Anordnung. Ob man hierbei pauschal auf einen Zeitraum von zwei Jahren oder auf die Tilgungsreife einer Tat im Fahreignungsregister abstelle, könne aber offenbleiben. Beide Ansichten führten im Fall der Klägerin dazu, dass die behördliche Anordnung rechtmäßig sei. Denn die letzte Zuwiderhandlung habe nur 15 Monate zurückgelegen und auch die Tilgungsreife der im Fahreignungsregister eingetragenen Taten sei noch nicht eingetreten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 15. Dezember 2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 15. Dezember 2020 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 29.12.2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 15. Dezember 2020 zusammengefasst.

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle berichtete über den Stand seiner Beratungen zur Aktualisierung des „Hinweises zur Prüfung eines Qualitätssicherungssystems unter besonderer Berücksichtigung kleiner Praxen“. Der Hinweis soll möglichst in der Februarsitzung 2021 beschlossen werden.

Teilnahme an der Informationsveranstaltung des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer

WP/StB/RA Prof. Dr. Jens Poll erläuterte in der Informationsveranstaltung des Beirates am 4. Dezember 2020 die Ausführungen der Kommission für Qualitätskontrolle in ihrem „Hinweis zur Durchführung und Dokumentation von Qualitätskontrollen“.

Dies betraf insbesondere

  • die Berücksichtigung einer wirksamen Auftragsnachschau im Hinblick auf die Stichprobe bei der Auftragsprüfung,
  • den Umfang der Berücksichtigung der als Abschlussprüfer verantwortlichen WP/vBP einer Praxis sowie
  • Anlässe für eine Information des Vorstandes über Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung.

Klargestellt wurde, dass die Prüfung von Aufträgen im Rahmen einer Quartalskontrolle entgegen anderslautenden Meldungen nicht abgeschafft wurde.

Beispielsammlungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hatte im Jahr 2015 eine Sammlung von Beispielen für Mängel des Qualitätssicherungssystems veröffentlicht. Diese Sammlung hat sie nunmehr überarbeitet sowie eine eigene Sammlung von Beispielen für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung erstellt. Beide Sammlungen stehen auf der Internetseite der WPK zur Verfügung.

Die Sammlungen können naturgemäß nicht abschließend alle Sachverhaltsgestaltungen erfassen. Leser der Sachverhalte sollten berücksichtigen, dass auch minimale Veränderungen zu einer abweichenden Würdigung führen können. Die Sammlungen sollen insbesondere Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Würdigung ihrer Prüfungsfeststellungen unterstützen. Daneben richten sie sich aber auch an die zu prüfenden Praxen.

Beispiele für Mängel des Qualitätssicherungssystems

Die Struktur der Sammlung folgt dem Aufbau der Berufssatzung WP/vBP. Bei jedem Beispiel wird auch angegeben, ob es sich um einen Mangel in der Angemessenheit (A) oder Wirksamkeit (W) des Qualitätssicherungssystems handelt.

Beispiele für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung

Die Sammlung kategorisiert die Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung in Themenbereiche.

Die Beispiele wurden Qualitätskontrollberichten entnommen und sind in dieser oder ähnlicher Form wiederholt aufgetreten.

E-Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Der Ausschuss berichtete zudem über den Stand seiner Beratungen zum Konzept der webbasierten E-Hinweise. Die Kommission für Qualitätskontrolle plant, im kommenden Jahr Hinweise auch als webbasierte E-Hinweise zu veröffentlichen und darin Schlüsselbegriffe, Gesetzes- und weitere Quellen zu verlinken. Der erste visualisierte Entwurf soll in der nächsten Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle im Februar 2021 vorgelegt werden.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss für eine gemischte Praxis (Praxis mit Mandat eines Unternehmens von öffentlichem Interesse) den Abschluss der Auswertung des Qualitätskontrollberichtes.

Eine Praxis hat ihren Auflagenerfüllungsbericht bislang nicht eingereicht, sodass bereits zwei Zwangsgelder festgesetzt und von der Praxis bezahlt wurden. In dieser Sitzung wurde ein drittes Zwangsgeld festgesetzt (3.000 Euro). Vor dem Hintergrund der bislang erfolglosen und wiederholten Festsetzung von Zwangsgeldern, beschloss die Kommission in dieser Sitzung, die Praxis zur Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister anzuhören.

Weiterhin beschloss die Kommission für Qualitätskontrolle, einen Widerspruch gegen die Anordnung einer Qualitätskontrolle zurückzuweisen.

Einem weiteren Widerspruch gegen die Anordnung einer Sonderprüfung durch einen anderen Prüfer für Qualitätskontrolle wurde insoweit stattgegeben, dass derjenige Prüfer für Qualitätskontrolle, der die Qualitätskontrolle durchgeführt hat, nicht mehr von der Sonderprüfung ausgeschlossen wird.

Quelle: WPK

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Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Auskunft nur bei Relevanz

Verwaltungsorgane müssen Aktionärsfragen nur im erforderlichen Umfang beantworten. Dies richtet sich nach dem konkreten Tagesordnungspunkt. Werden Fragen nicht ordnungsgemäß, unzutreffend oder unzureichend beantwortet, führt dies nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn die Antworten für die Willensbildung der Aktionäre erforderlich waren. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 5 U 231/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.12.2020 zum Urteil 5 U 231/19 vom 29.12.2020 (nrkr)

Verwaltungsorgane müssen Aktionärsfragen nur im erforderlichen Umfang beantworten. Dies richtet sich nach dem konkreten Tagesordnungspunkt. Werden Fragen nicht ordnungsgemäß, unzutreffend oder unzureichend beantwortet, führt dies nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn die Antworten für die Willensbildung der Aktionäre erforderlich waren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat unter Anwendung dieser Grundsätze mit am 29.12.2020 verkündeten Urteil die erstinstanzlich erfolgreiche Klage von Aktionären gegen Entlastungsbeschlüsse von Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden einer Großbank abgewiesen.

Die Kläger sind Aktionäre der beklagten deutschen Großbank. Sie wenden sich gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Mai 2019. Im Rahmen der Generaldebatte waren in der Hauptversammlung Fragen u. a. zu den Themenkomplexen Postbank-Prozesse, Cum-Ex und unterlassene Rückstellung, Geldwäscheprävention sowie angeblicher Einlagenrückgewähr an einen Großaktionär gestellt worden. Die Verwaltungsorgane der Beklagten hatten Antworten gegeben. Nachfolgend wurde den Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden von den Aktionären Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 erteilt.

Die Kläger begehren die Nichtigerklärung der Entlastungsbeschlüsse gegenüber vier Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Sie behaupten, durch die nicht, nicht vollständig oder unzutreffend bzw. verschleiernd erteilten Auskünfte sei einem Durchschnittsaktionär ein wesentliches Element für seine Willensbildung bei der Entlastung vorenthalten worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entlastungsbeschlüsse seien nicht anfechtbar, begründet das OLG die Abänderung. Es liege weder ein Verstoß wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen vor noch habe die Mehrheit der für die Entlastung stimmenden Aktionäre gegen ihre gesellschaftlichen Treuepflichten verstoßen.

Grundsätzlich sei zwar jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. Dieses Auskunftsrecht werde jedoch durch das Kriterium der Erforderlichkeit und das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstandes begrenzt. Erforderlich sei eine Auskunft, wenn sie ein für die Urteilsfindung des Aktionärs wesentliches Element bilde. Der Verstoß gegen die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit einer Entlastung sei nur relevant, wenn er die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung der Gesellschaft betreffe. „Angesichts der Vielzahl von durch die Geschäftsführung vorgenommenen bzw. vom Aufsichtsrat zu überwachenden (Geschäfts-) Maßnahmen könnten solche Informationen von hinreichender Relevanz für Beurteilung der TOP Entlastung sein, die sich auf die Einhaltung der Gesetze und der Satzungsbestimmung beziehen oder sich auf die Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit oder in nennenswertem Umfang auf die Finanz-und Ertragslage der Gesellschaft auswirken“, betont das OLG.

Anhand dieses Maßstabes lasse sich hier kein relevanter Verstoß gegen die Auskunftspflicht feststellen. Dass eine erteilte Auskunft unrichtig sei, müsse der Aktionär darlegen. Daran fehle es vorliegend in vielen Fällen. Soweit teilweise Fragen nicht ordnungsgemäß beantwortet worden seien, beträfe dies den Bereich der nicht mehr erforderlichen Auskünfte. Die Wirksamkeit der Entlastungsbeschlüsse werde damit nicht berührt.

Die Mehrheit der Aktionäre habe durch ihr Abstimmungsverhalten auch nicht gegen die gesellschaftliche Treuepflicht verstoßen. Es sei nicht feststellbar, dass für die Aktionäre pflichtwidriges Verhalten der Organe der Gesellschaft bei der Entlastung erkennbar gewesen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt

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Zur arglistigen Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf

Das LG Coburg hat der Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw wegen arglistiger Täuschung des Käufers überwiegend stattgegeben. Nur für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer musste der Kläger Abzüge hinnehmen (Az. 15 O 68/19).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 29.12.2020 zum Urteil 15 O 68/19 vom 24.09.2020 (rkr)

Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw wegen arglistiger Täuschung des Käufers hatte überwiegend Erfolg. Nur für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer musste der Kläger Abzüge hinnehmen.

Der Kläger hatte im Jahr 2018 vom Beklagten einen damals sieben Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 122.000 km zum Preis von 10.500,00 Euro gekauft und hierbei auch einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Zugleich hatte der beklagte Verkäufer dem Kläger jedoch zugesichert, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, solange es im Eigentum des Beklagten war und dass mit Ausnahme eines Schadens an der Frontstoßstange keine weiteren Beschädigungen vorlägen.

In der Folgezeit wurde der Pkw nach einem Unfall des Klägers begutachtet. Dabei wurden verschiedene unreparierte und auch reparierte Vorschäden festgestellt. Tatsächlich war das Fahrzeug nämlich schon vor dessen Erwerb durch den Beklagten, dem späteren Verkäufer, bei einem Unfall beschädigt worden und musste für mehr als 5.000,00 Euro repariert werden.

Daraufhin focht der Kläger den Kaufvertrag an und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er behauptete, der Verkäufer habe das Fahrzeug von seinem Bruder gekauft und sei in dem ihn betreffenden Kaufvertrag auf einen reparierten Unfallschaden hingewiesen worden.
Der Beklagte berief sich darauf, die Unfallfreiheit des Fahrzeuges nur für die Zeit seines Besitzes zugesichert zu haben. Zu der Frage, ob der Beklagte von dem Unfall des Fahrzeuges während der Besitzzeit seines Bruders wusste, machte der Beklagte teilweise widersprüchliche Angaben. Außerdem sei der Schaden repariert worden und der Kläger hätte ausreichend Gelegenheit zur Besichtigung des Pkw vor dem Kauf gehabt. Eine arglistige Täuschung durch das Verschweigen des Unfallschadens stritt der beklagte Verkäufer ab.

Das Landgericht Coburg sah im Verhalten des Beklagten eine arglistige Täuschung und gab der KIage überwiegend statt.

Danach besteht für den Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges die Verpflichtung, den potenziellen Käufer auch ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinzuweisen, selbst dann, wenn der Schaden bereits fachgerecht repariert wurde. Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte Bagatellschäden, also ganz geringfügige äußere Schäden, beispielsweise im Lack. Angesichts der Reparaturkosten von mehr als 5.000,00 Euro liegt eine solche Ausnahme hier jedoch nicht vor, so dass eine Aufklärung des Klägers über diesen Unfallschaden auch geboten war.

Weil dem Beklagten aber dieser frühere Unfallschaden auch tatsächlich bekannt war, handelte er nach der Entscheidung des Landgerichts auch arglistig, als er den Käufer nicht darüber informierte. Dafür ist es ausreichend, dass es der Verkäufer zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer bei wahrheitsgemäßer Information den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt oder zu diesem Preis geschlossen hätte. Die Vertragsanfechtung des Klägers war damit wirksam und der Kaufvertrag war rückgängig zu machen.

Der beklagte Verkäufer musste deshalb das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis an den Kläger zurückzahlen. Hierbei war jedoch ein Abzug für die vom Kläger zwischenzeitlich gefahrenen fast 20.000 Kilometer im Wege des sogenannten „Vorteilsausgleichs“ vorzunehmen, ein Betrag von knapp 2.700,00 Euro. Außerdem wurde der Beklagte zur Zahlung von Zinsen und den Rechtsanwaltskosten des Klägers verurteilt.

Quelle: LG Coburg

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Corona und Arbeitszeit: Lücke zwischen den Geschlechtern bleibt – Frauen erhalten seltener Aufstockung bei Kurzarbeit

Die durchschnittliche Erwerbs-Arbeitszeit von Frauen ist im Zuge der Corona-Krise stärker gesunken als die von Männern. Dadurch hat sich lt. Hans-Böckler-Stiftung die Schere bei den geschlechtsspezifischen Erwerbs-Arbeitszeiten geöffnet.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 29.12.2020

Die durchschnittliche Erwerbs-Arbeitszeit von Frauen ist im Zuge der Corona-Krise stärker gesunken als die von Männern. Dadurch hat sich die Schere bei den geschlechtsspezifischen Erwerbs-Arbeitszeiten geöffnet: Vor Ausbruch der Pandemie arbeiteten Frauen im Durchschnitt fünf Stunden pro Woche weniger als Männer in einem bezahlten Job. Im Herbst 2020 betrug die Differenz bei den tatsächlichen Arbeitszeiten sechs Stunden, damit war sie kaum kleiner als während des ersten Lockdowns im Frühjahr. Bei Erwerbstätigen mit betreuungsbedürftigen Kindern lag die Differenz zwischen Männern und Frauen im Herbst bei elf Stunden pro Woche, vor der Krise waren es zehn und während des ersten Lockdowns im Frühjahr 12 Stunden. Das ergeben neue Daten aus der Erwerbspersonenbefragung der Hans-Böckler-Stiftung vom November. Eine Ursache für den während der Krise gewachsenen Abstand dürfte sein, dass vor allem Frauen zusätzliche Sorgearbeit übernommen haben, etwa in Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen, und dafür im Beruf kürzertreten mussten. Dass sich die zusätzliche Lücke im Herbst nicht wieder geschlossen hat, könnte auch damit zusammenhängen, dass im November erstaunlich wenige Erwerbstätige vorwiegend im Homeoffice gearbeitet haben: Zu Beginn des „Lockdowns Light“ Anfang des Monats taten das 14 Prozent, während der ersten großen Corona-Welle im April waren es 27 Prozent.

Durch den aktuell verschärften Lockdown Zwei dürfte der Rückstand der Frauen bei der bezahlten Arbeitszeit noch einmal wachsen, vermutet Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Denn durch die verlängerten Weihnachtsferien von Schulen und Kitas entsteht erneut erheblicher zusätzlicher Betreuungsbedarf. Hinzu kommt, dass mit dem Einzelhandel eine Branche mit vielen weiblichen Beschäftigten stark von Schließungen betroffen ist. Daher könnten jetzt mehr Frauen als Männer in Kurzarbeit wechseln. Diese sichert zwar zahlreiche Jobs, sie bringt Frauen aber oft noch empfindlichere finanzielle Einbußen als Männern, zeigen die neuen Daten ebenfalls: Von den männlichen Kurzarbeitenden erhielten im November 46 Prozent eine Aufstockung des gesetzlichen Kurzarbeitsgeldes (KUG). Unter den Frauen in Kurzarbeit waren es nur 36 Prozent. Deutlich seltener als im Durchschnitt aller Befragter (41 Prozent) wird das KUG auch bei Beschäftigten ohne Tarifvertrag aufgestockt oder bei Menschen, die nicht in einer Gewerkschaft sind.

Für die Erwerbspersonenbefragung wurden im November mehr als 6.100 Erwerbstätige und Arbeitsuchende von Kantar Deutschland online befragt. Dieselben Personen hatten bereits im April und im Juni Auskunft gegeben, so dass Trends im Zeitverlauf analysiert werden können. Die Panel-Befragung bildet die Erwerbspersonen in Deutschland im Hinblick auf die Merkmale Geschlecht, Alter, Bildung und Bundesland repräsentativ ab.

65 Prozent mit Kindern empfinden familiäre Situation als belastend

„Während der Feiertage haben es viele Familien sicherlich leichter als Alleinstehende – Einsamkeit ist für sie in Zeiten des Lockdowns ein geringeres Problem. Aber generell bringt die Corona-Krise für Familien große Herausforderungen“, sagt WSI-Direktorin Kohlrausch, die auch Professorin für gesellschaftliche Transformation an der Universität Paderborn ist. „Das macht unsere Befragung deutlich: 65 Prozent der Befragten mit betreuungsbedürftigen Kindern im Haushalt empfinden ihre familiäre Situation als belastend. Bei den Alleinerziehenden sagen das sogar 71 Prozent. Unter den Befragten ohne Kinder sind es 48 Prozent.“ Zwar erleichtere die Möglichkeit, mobil zu arbeiten, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gerade in der Pandemie. „Aber beides im Alltag zu verbinden, ist oft anstrengend. Zudem zeigt die neue Befragungswelle, dass im November zunächst überraschend wenige Erwerbstätige überwiegend im Homeoffice waren – trotz vorangegangener Regierungs-Appelle an die Arbeitgeber“, sagt die Wissenschaftlerin.

Dabei übernehmen Frauen nach wie vor deutlich mehr unbezahlte Sorgearbeit als Männer. Im November gaben 66 Prozent der befragten erwerbstätigen Frauen mit Kind/Kindern, die in einer Partnerschaft lebten, an, den größeren Teil der Kinderbetreuung zu übernehmen. Sieben Prozent sahen den Hauptpart bei ihrem Partner, 27 Prozent sprachen von einer Gleichverteilung der Sorgearbeit. Die befragten Männer sahen das mit Abweichungen ähnlich. „Damit war die Ungleichverteilung bei der Kinderbetreuung wieder fast so groß wie vor Ausbruch der Pandemie“, sagt Kohlrausch.

Bei Erwerbstätigen mit Kindern liegt der wöchentliche Unterschied der Erwerbs-Arbeitszeiten jetzt bei elf Stunden

Nach wie vor schlägt die Krise auf die Erwerbs-Arbeitszeit von Männern und, noch etwas stärker, von Frauen durch: Vor Ausbruch der Pandemie arbeiteten die befragten Männer im Durchschnitt rund 40 Stunden pro Woche im bezahlten Job, die Frauen rund 35. Während des ersten Lockdowns im April erreichte die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit bei beiden Geschlechtern mit 34 bzw. 28 Wochenstunden den Tiefpunkt, was sowohl auf weitverbreitete Kurzarbeit als auch auf hohen zusätzlichen Betreuungsbedarf bei geschlossenen Schulen und Kitas zurückzuführen ist. Seitdem ist die Arbeitszeit sowohl bei Männern als auch bei Frauen wieder deutlich gestiegen, doch auch im November (als nach der tatsächlichen Arbeitszeit von Oktober gefragt wurde) hinkten die weiblichen Erwerbstätigen bei der Normalisierung weiterhin etwas hinterher: Bei Frauen betrug die durchschnittliche Arbeitszeit rund 32 Stunden in der Woche, bei Männern 38 Stunden.

Deutlich größer sind die Abstände bei Erwerbstätigen mit betreuungsbedürftigen Kindern: Vor der Krise arbeiteten hier die Männer im Schnitt 41 Stunden pro Woche, die Frauen wegen weitverbreiteter Teilzeit durchschnittlich 31 Stunden. Im April waren die tatsächlichen Erwerbs-Arbeitszeiten auf 36 bzw. 24 Stunden pro Woche gesunken und die geschlechtsspezifische Differenz parallel von zehn auf 12 Stunden angewachsen. Im Oktober waren die Männer 39 Stunden wöchentlich mit Erwerbsarbeit beschäftigt, die Frauen 28 Stunden, die Differenz betrug somit noch 11 Stunden. „Der zusätzliche durchschnittliche Rückstand der Frauen von einer Stunde in den vergleichsweise ruhigen Herbstmonaten ist erheblich“, sagt WSI-Direktorin Kohlrausch. „Darin dürfte sich einerseits spiegeln, dass trotz generell geöffneter Schulen und Kitas wegen lokaler Corona-Ausbrüche individuell immer wieder Betreuungsbedarf entstanden sein wird. Andererseits könnte ein Teil der Frauen, die ihre Arbeitszeit im Lockdown deutlich reduzieren mussten, Schwierigkeiten haben, zu ihrer alten Arbeitszeit zurückkehren zu können. Es besteht die Gefahr, dass manche Arbeitgeber sagen: Einmal reduziert, immer reduziert.“

Von Kurzarbeit waren Frauen und Männer im November in fast identischem Umfang betroffen: Unter den befragten männlichen Erwerbstätigen arbeiteten sieben Prozent kurz, bei den weiblichen acht Prozent. Spürbare Unterschiede gab es hingegen bei den finanziellen Folgen der Kurzarbeit. Denn zum einen verzeichnen erwerbstätige Frauen im Schnitt niedrigere Einkommen. Zum anderen erhielten die befragten Frauen seltener eine Aufstockung des Kurzarbeitsgeldes über das gesetzlich vorgesehene Niveau hinaus: Während davon im November 46 Prozent der kurzarbeitenden Männer profitierten, waren es unter den Kurzarbeiterinnen lediglich 36 Prozent.

Ein möglicher Grund dafür ist nach Kohlrauschs Analyse, dass Frauen seltener nach Tarifvertrag bezahlt werden, was bei der faktischen Höhe des Kurzarbeitsgeldes einen erheblichen Unterschied macht. Denn in zahlreichen Branchen wurden tarifliche Regelungen zu Aufstockungen abgeschlossen. Dementsprechend erhielten von den Befragten in tarifgebundenen Betrieben im November 52 Prozent eine Aufstockung, in Betrieben ohne Tarifvertrag waren es nur 27 Prozent. Auch eine zweite Korrelation falle ins Auge, so Kohlrausch: Von den Gewerkschaftsmitgliedern im Befragungspanel erhielten 65 Prozent ein aufgestocktes Kurzarbeitsgeld, unter den Nicht-Mitgliedern lediglich 34 Prozent. Und weibliche Erwerbstätige sind nach wie vor seltener organisiert als männliche.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Mit­tei­lungs­pflich­ten bei Auslands­be­zie­hun­gen nach § 138 Ab­s. 2 und § 138b AO in der Fas­sung des Steuerumgehungsbekämpfungs­ge­set­zes (StUmgBG)

Durch dieses Schreiben werden die Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018, (BStBl I S. 289), geändert durch BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 (BStBl I S. 815), vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 473) und vom 18. September 2020 (BStBl I S. 971) mit sofortiger Wirkung geändert (Az. IV B 5 – S-0301 / 19 / 10009 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-0301 / 19 / 10009 :001 vom 28.12.2020

Än­de­rung der Text­zif­fern 1.3.1.1 Mit­tei­lung bei Über­schrei­ten der Betei­li­gungs­gren­ze und 1.3.2 Veräußerung von Be­tei­li­gun­gen des BMF-Schrei­bens vom 5. Fe­bru­ar 2018 (BSt­Bl I S. 289), ge­än­dert durch BMF-Schrei­ben vom 18. Ju­li 2018 (BSt­Bl I S. 815), vom 21. Mai 2019 (BSt­Bl I S. 473) und vom 18. September 2020 (BSt­Bl I S. 971)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen des BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289), geändert durch BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 (BStBl I S. 815), vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 473) und vom 18. September 2020 (BStBl I S. 971) mit sofortiger Wirkung durch folgende Fassung ersetzt:

„Tz. 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden.

Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Im Falle des Erwerbs einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat der inländische Steuerpflichtige auch die hierdurch gleichzeitig miterworbenen mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.“

„Tz. 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen

Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO
mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur für die unmittelbaren Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst veräußert hat, und hierdurch gleichzeitig mitveräußerte mittelbare Beteiligungen.“

Quelle: BMF

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