Ver­ord­nung zur Än­de­rung der Sozialversicherungsentgeltver­ord­nung und der Unfallversicherungsobergren­zen­ver­ord­nung vom 15. Dezem­ber 2020 (BGBl I Sei­te 2933)

Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind lt. BMF mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :002).

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :002 vom 28.12.2020

Lohn­steu­er­li­che Be­hand­lung von un­ent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Mahl­zei­ten der Ar­beit­neh­mer ab dem Ka­len­der­jahr 2021

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2021 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2933) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2021 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro,
b) für ein Frühstück 1,83 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1060) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts möchte das BMJV die derzeitige Teilrechtsfähigkeit der GbR aufheben und künftig klar unterscheiden zwischen der rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen GbR. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 28.12.2020

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts möchte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die derzeitige Teilrechtsfähigkeit der GbR aufheben und künftig klar unterscheiden zwischen der rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen GbR.

Da sowohl anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften/Buchprüfungsgesellschaften wie auch Personengesellschaften (§ 44b WPO) stets rechtsfähig sind, weil sie am Rechtsverkehr teilnehmen, erscheinen geplante redaktionelle Ergänzungen der WPO im Hinblick auf „rechtsfähige“ Personengesellschaften teilweise nicht erforderlich.

Im Übrigen ist zu begrüßen, dass vorgesehen ist, WP/vBP für die Prüfung von Verschmelzungen unter Beteiligung von GbR bei Mehrheitsentscheidungen der Gesellschafterversammlung einzusetzen (Verschmelzungsprüfer). Der § 39 e Umwandlungsgesetz (Entwurf) verweist entsprechend auf die bestehenden §§ 9 bis 12 Umwandlungsgesetz. Die Funktion als Verschmelzungsprüfer ist hier dem gesetzlichen Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 HGB vorbehalten.

Der Referentenentwurf knüpft an den „Mauracher (Vor-)Entwurf“ an, den ein Expertengremium unter Begleitung des BMJV entwickelt hatte. Die WPK hat auch zum Mauracher Entwurf Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 2. Juli 2020).

Quelle: WPK

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Ratsmitglieder haben Anspruch auf Auskunft über Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen

Ein Ratsmitglied kann die Mitteilung der Höhe der Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen verlangen. So entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 757/20).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 28.12.2020 zum Urteil 3 K 757/20 vom 14.12.2020

Ein Ratsmitglied kann die Mitteilung der Höhe der Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Das Ratsmitglied hatte die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach um Auskunft zu den Vergütungen der Geschäftsführer von Gesellschaften gebeten, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist. Da die Anfrage unbeantwortet blieb, suchte der Kläger um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach. Im Verfahren trug die Oberbürgermeisterin vor, sie habe Zweifel, ob der Fragenkomplex in der Anfrage des Klägers der kommunalrechtlichen Befassungskompetenz des Stadtrats unterliege. Der Kläger habe nicht dargetan, was er mit seiner Anfrage bezwecke. Zudem stehe der Beantwortung der Frage der Schutz der betroffenen Geschäftsführer entgegen. Da der Kläger bereits in der Vergangenheit seine Verschwiegenheitspflicht verletzt habe, bestehe bei Beantwortung der Frage die Gefahr einer gesellschaftsfremden bzw. gesellschaftsschädigenden Verwendung der Informationen durch den Kläger. Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und gab der Klage im Wesentlichen statt.

Grundsätzlich hätten Ratsmitglieder, so die Koblenzer Richter, einen Anspruch auf Beantwortung von Fragen, soweit diese eine Angelegenheit der Gemeinde beträfen und der Komplex den Kompetenzbereich des Gemeinderats umfasse. Dies sei hier bei den Fragen zur Höhe der Gesamtvergütung der Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen der Fall. Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Gesellschaften, ihrer Geschäftsführer sowie der privaten Gesellschafter stünden der Beantwortung der Anfrage nicht entgegen. Bei einer Abwägung der Interessen sei zu berücksichtigten, dass dem Stadtrat nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich Informationen über die Höhe der Gesamtvergütungen der Geschäftsführer kommunaler Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Informationen ausschließlich den Ratsmitgliedern zugänglich zu machen seien. Ob der Kläger in der Vergangenheit gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoße habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn Verstößen hiergegen sei mit den dafür gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmitteln, insbesondere mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes, zu begegnen.

Soweit der Kläger darüber hinaus konkretere Angaben zu der Zusammensetzung der Gehälter und zur Höhe der Vergütung jedes einzelnen Geschäftsführungsmitglieds begehre, sei die Klage hingegen unbegründet. Ein solcher Anspruch bestehe nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Zudem habe der Kläger weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass er diese Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Ratsmitglied benötige.

Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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BMWi startet Förderung der industriellen Bioökonomie

Mit einer neuen Förderrichtlinie unterstützt das BMWi die Nutzung und den Bau von Demonstrationsanlagen für die industrielle Bioökonomie. Ziel ist es, den Transfer bioökonomischer Produkte und Verfahren in die industrielle Praxis zu unterstützen. Die Förderrichtlinie wurde am 28.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 29.12.2020 in Kraft.

BMWi, Pressemitteilung vom 28.12.2020

Mit einer neuen Förderrichtlinie unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Nutzung und den Bau von Demonstrationsanlagen für die industrielle Bioökonomie. Ziel ist es, den Transfer bioökonomischer Produkte und Verfahren in die industrielle Praxis zu unterstützen. Die Förderrichtlinie wurde am 28.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 29.12.2020 in Kraft.

„Wir wollen, dass Deutschland bei industriellen bioökonomischen Produkten und Verfahren weltweit eine Spitzenposition einnimmt – sowohl als nationaler Markt als auch als globaler Anbieter. Denn die industrielle Bioökonomie kann ein wichtiger Treiber für eine geschlossene und klimaschonende Kreislaufwirtschaft sein. Dafür ist es zentral, dass Innovationen auch den Weg aus den Laboren in die industrielle Praxis finden. Diesen Schritt fördern wir mit unserem neuen Programm und tragen so zur Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsstärke unseres Industriestandorts und zur Entstehung zukunftsfester Arbeitsplätze in Deutschland bei.“

Parlamentarische Staatssekretärin Elisabeth Winkelmeier-Becker

Die Bioökonomie gehört zu den sogenannten Game-Changer-Technologien. Sie ermöglicht vollkommen neue Produkte und Produktionsverfahren, die auf der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen, der Substitution von fossilen durch biologische Rohstoffe sowie der Nutzung von Abfällen basieren. Bioökonomische Innovationen können so einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Nachhaltigkeits- und Klimaziele der Industrie zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit auszubauen.

Im Rahmen der neuen Richtlinie geförderte Projekte sollen demonstrieren, dass Produkte und Prozesse, die im Labormaßstab entwickelt wurden, auch in der industriellen Praxis bestehen und skalierbar sind. Gefördert werden zwei Module:

Modul A richtet sich an Start-ups und KMU sowie mittelständische Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten und in Ausnahmefällen auch Großunternehmen. Gefördert wird die Nutzung existierender öffentlicher oder privater Multi-Purpose-Anlagen in Deutschland sowie in Europa zur Erprobung und Weiterentwicklung eigener Verfahren der industriellen Bioökonomie.

Modul B richtet sich an gewerbliche Unternehmen jeder Größe. Gefördert werden sollen vorbereitende Tätigkeiten sowie Durchführbarkeitsstudien zum Errichten von Single-Use-Demonstrationsanlagen. Ein strategisches Ziel ist es dabei, den Aufbau von Leuchtturmprojekten im Bereich der industriellen Bioökonomie zu unterstützen und insbesondere mit konkreten Planungsunterlagen und Konzepten die Entscheidungsgrundlage für die Investition in eine bioökonomische Demonstrationsanlage zu schaffen.

Erste Projektskizzen können zum 1. März 2021 eingereicht werden.

Quelle: BMWi

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Ergebnisse der IW-Verbandsumfrage für 2021: Es kann meist nur besser werden

Zum Jahreswechsel befragt das IW Köln traditionell deutsche Verbände nach ihren wirtschaftlichen Erwartungen für das kommende Jahr. In diesem Jahr berichten die meisten Branchen von einschneidenden Schwierigkeiten und hoffen auf eine Besserung im Jahr 2021. Allerdings werden viele Unternehmen Stellen abbauen – vor allem dort, wo es bereits vor der Pandemie Probleme gab.

IW Köln, Pressemitteilung vom 28.12.2020

Zum Jahreswechsel befragt das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) traditionell deutsche Verbände nach ihren wirtschaftlichen Erwartungen für das kommende Jahr. In diesem Jahr berichten die meisten Branchen von einschneidenden Schwierigkeiten und hoffen auf eine Besserung im Jahr 2021. Allerdings werden viele Unternehmen Stellen abbauen – vor allem dort, wo es bereits vor der Pandemie Probleme gab.

Zum Jahresende schaut die deutsche Wirtschaft auf eines der schwierigsten Jahre in der neueren Geschichte zurück. Die Corona-Pandemie hat schon im Frühjahr vielen Unternehmen zugesetzt, der aktuelle Winter und die zweite Welle haben bereits angeschlagene Branchen weiter in Bedrängnis gebracht. Immer noch ist nicht absehbar, wann sich die Lage spürbar bessert. Das spiegelt sich auch in der traditionellen IW-Verbandsumfrage wider: 34 der befragten 43 Verbände berichten von einer schlechteren Wirtschaftslage als noch vor einem Jahr. Wer von einer besseren oder unveränderten Lage berichtet, befand sich oftmals schon im Vorjahr in einer schwierigen Wirtschaftslage. Dazu zählen beispielsweise die Automobil- und die Chemieindustrie.

Textilbranche und Banken besonders pessimistisch

Immerhin sind die meisten Verbände mit Blick auf 2021 zuversichtlich und gehen davon aus, dass sich ihre Lage verbessert – wobei das Vorkrisenniveau für viele Branchen noch nicht in Sichtweite ist. 26 Verbände planen für das kommende Jahr eine höhere Produktion. 13 Verbände prognostizieren eine geringere Produktion, darunter der Bereich Schiffbau und Meerestechnik, Textil- und Modeverbände sowie die Ernährungsindustrie. Banken und Bauwirtschaftsunternehmen haben ebenfalls gedämpfte Erwartungen für 2021, wobei sich hier die Pandemie bislang relativ wenig niedergeschlagen hat.

Weniger Jobs in der Automobilindustrie

Wenig zuversichtlich ist der Blick auf den Arbeitsmarkt: Nur fünf der 43 befragten Verbände gehen davon aus, dass ihre Mitgliedsunternehmen im kommenden Jahr mehr Mitarbeiter beschäftigen werden. Dazu zählen die Bauwirtschaft und Handwerksbetriebe, die schon vor der Krise unter Fachkräftemangel gelitten haben. 23 Verbände erwarten einen Beschäftigungsabbau, darunter vor allem die Industrie. Besonders pessimistisch sind Verbände, in deren Unternehmen neben der Corona-Pandemie auch strukturelle Anpassungslasten bestehen – so wie im Finanzbereich: Schon in den Vorjahren haben immer weniger Kunden Bankfilialen genutzt. Auch die Automobilindustrie plant mit weniger Mitarbeitern: Neben der schwachen Weltwirtschaft setzten strenge Abgas-Grenzwerte und Elektroquoten die Unternehmen unter Druck.

Quelle: IW Köln

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Altmaier: „EEG tritt wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft – Zentraler Schritt für die Energiewende“

Das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften wird am 28.12.2020 veröffentlicht und tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Es enthält die neuen Rahmenbedingungen für den künftigen Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland.

BMWi, Pressemitteilung vom 28.12.2020

Das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften wird am 28.12.2020 veröffentlicht und tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Es enthält die neuen Rahmenbedingungen für den künftigen Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland.

„Die EEG-Novelle 2021 tritt wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft. Das ist ein klares Zukunftssignal für mehr Klimaschutz und mehr Erneuerbare Energien. Das neue EEG schafft den Rahmen, mit dem wir das Ziel von 65 Prozent Erneuerbare Energien bis 2030 und Treibhausgasneutralität in der Stromversorgung in Deutschland noch vor dem Jahr 2050 erreichen können. Schon der Umfang der Novelle zeigt: Das ist ein großer und zentraler Schritt für die Energiewende.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Das Gesetz legt fest, in welcher Geschwindigkeit die einzelnen Technologien wie Wind und Photovoltaik in den nächsten Jahren ausgebaut werden, damit das 65 Prozent-Ziel 2030 erreicht werden kann. Jährlich wird in einem stringenten Monitoringprozess überprüft, ob die Erneuerbaren Energien tatsächlich in dieser gewünschten Geschwindigkeit ausgebaut werden. Das neue EEG 2021 schafft zudem die Instrumente, um jederzeit kurzfristig nachsteuern zu können, wenn sich Hemmnisse abzeichnen.

Zugleich werden die Förderbedingungen für die einzelnen Energien neu geregelt. Im Interesse der Akzeptanz können Kommunen an Windanlagen finanziell beteiligt werden. Bei der Photovoltaik wird der sogenannte „atmende Deckel“ angepasst und der Mieterstrom deutlich attraktiver ausgestaltet. Der Eigenverbrauch bei allen Solaranlagen wird gestärkt und vereinfacht, die Anforderungen an die Digitalisierung werden weiterentwickelt.

Solaranlagen, die nach 20jähriger Förderung zum Jahreswechsel aus der Förderung fallen, erhalten eine unbürokratische und einfache Lösung, damit sie weiterbetrieben werden können. Windenergieanlagen an Land, deren Förderzeitraum ausläuft, sollen sich in Ausschreibungen um eine Anschlussförderung bewerben können, die bis 2022 läuft. Dazu ist noch eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission erforderlich.

Quelle: BMWi

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Digitalisierungskompass (WPK)®: Softwareübersichten für die Abschlussprüfung um neue Programme erweitert

Die Softwareübersichten des Digitalisierungskompass (WPK)® wurde um drei neue Softwarelösungen erweitert. Es handelt sich hierbei um eine Datenaustauschplattform sowie zwei Programme für die Datenanalyse im Rahmen der Abschlussprüfung. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 23.12.2020

Die Softwareübersichten des Digitalisierungskompass (WPK)® wurde um drei neue Softwarelösungen erweitert. Es handelt sich hierbei um eine Datenaustauschplattform sowie zwei Programme für die Datenanalyse im Rahmen der Abschlussprüfung.

Dem Berufsstand steht mittlerweile ein umfassendes Angebot an Softwarelösungen zur Verfügung, mit denen Geschäftsprozesse zielgerichtet digitalisiert werden können. Die Programme sind auch für kleine und mittelständische WP/vBP-Praxen interessant, die ihren Digitalisierungsgrad steigern möchten, um hierdurch die Prüfungsqualität zu steigern und den Mandanten einen Mehrwert bieten zu können.

Die Softwareübersichten des Digitalisierungskompasses sind unter „Digitalisierung > Digitalisierungskompass (WPK)® > Softwarelösungen“ abrufbar.

Quelle: WPK

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Kommission für Qualitätskontrolle: Beispiele für Mängel des Qualitätssicherungssystems und für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) hat ihre Beispielsammlung für Mängel des Qualitätssicherungssystems überarbeitet. Zusätzlich hat sie eine Beispielsammlung für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung erstellt. Das teilt die WPK mit.

WPK, Mitteilung vom 22.12.2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) hat ihre Beispielsammlung für Mängel des Qualitätssicherungssystems überarbeitet. Zusätzlich hat sie eine Beispielsammlung für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung erstellt. Beide Sammlungen sind veröffentlicht unter „Mitglieder > Formulare/Merkblätter > Qualitätskontrollverfahren“.

Die Sammlungen sind nicht abschließend. Sie sollen insbesondere Prüfern für Qualitätskontrolle eine Hilfestellung bei der Würdigung ihrer Prüfungsfeststellungen geben. Daneben richten sie sich auch an die zu prüfenden Praxen.

Beispiele für Mängel des Qualitätssicherungssystems

Die Struktur der Sammlung folgt dem Aufbau der Berufssatzung WP/vBP. Überwiegend sind diese Beispiele als in dieser oder ähnlicher Form wiederholt auftretende Mängel Qualitätskontrollberichten entnommen worden. Bei jedem Beispiel wird auch angegeben, ob es sich um einen Mangel in der Angemessenheit (A) oder Wirksamkeit (W) des Qualitätssicherungssystems handelt.

Ein Mangel des Qualitätssicherungssystems liegt vor, wenn eine oder mehrere Feststellungen getroffen werden, die möglicherweise, und zwar mit nicht nur entfernter Wahrscheinlichkeit, dazu führen, dass die einschlägigen beruflichen Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen erbracht werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK). Hierzu genügt es, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung erkennbar ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn eine Feststellung nur einmal getroffen wird, aber so schwerwiegend ist, dass das Qualitätssicherungssystem dennoch hätte reagieren müssen.

Beispiele für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung

Die Sammlung kategorisiert die Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung in Themenbereiche. Über diese Einzelfeststellungen wurde in dieser oder ähnlicher Form wiederholt in Qualitätskontrollberichten und berufsrechtlichen Verfahren (§ 68 WPO) berichtet.

Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn vom Prüfer für Qualitätskontrolle in im Rahmen der Prüfung von Aufträgen festgestellt wird, dass in bedeutsamen Prüffeldern keine hinreichende Prüfungssicherheit erzielt wurde oder konkrete Anhaltspunkte für wesentliche Fehler in der Rechnungslegung festgestellt werden (§ 22 Abs. 5 SaQK).

Es handelt sich also im Wesentlichen um Feststellungen, bei denen der Prüfer für Qualitätskontrolle zu dem Ergebnis kommt, dass die geprüfte Praxis in einem Einzelfall das Prüfungsurteil nicht eingeschränkt oder versagt hat, obwohl dies aufgrund einer wesentlichen Prüfungsfeststellung oder eines wesentlichen Prüfungshemmnisses erforderlich gewesen wäre (Testatsrelevanz).

Über diese Definition hinaus können auch andere erhebliche Berufsrechtsverstöße, insbesondere gegen den Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit und der Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit, Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung sein. Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat seine Beurteilung im Qualitätskontrollbericht zu begründen.

Quelle: WPK

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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden (Az. IV A 3 – S-0336 / 20 / 10001 :025).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0336 / 20 / 10001 :025 vom 22.12.2020

In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S-0336 / 19 / 10007: 002 (BStBl I S. 262) Folgendes:

1. Stundung im vereinfachten Verfahren

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

1.2 In den Fällen der Ziffer 1.1 können über den 30. Juni 2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

1.3 Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

1.4 Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

2.1 Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

2.2 Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

2.3 Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

4. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus.

Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 19. März 2020

IV A 3 – S-0336 /19 / 10007: 002 – (BStBl I S. 262).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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