Steuerpflichtiger Arbeitslohn durch Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

Die Arbeitgeberbeiträge an die Schweizer Stiftung FAR sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für die Annahme der Einkommensteuerfreiheit dieser Beiträge besteht bei rechtsvergleichender Betrachtung keine gesetzliche Grundlage im deutschen Einkommensteuerrecht. Dies entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 14 K 2144/17).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2020 zum Urteil 14 K 2144/17 vom 25.09.2020 (rkr)

Die Arbeitgeberbeiträge an die Schweizer Stiftung FAR sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für die Annahme der Einkommensteuerfreiheit dieser Beiträge besteht bei rechtsvergleichender Betrachtung keine gesetzliche Grundlage im deutschen Einkommensteuerrecht.

Sachverhalt

Der Kläger ist Bauwerker und hatte in den Streitjahren 2014 und 2015 seinen Wohnsitz in Deutschland. In dieser Zeit war er Grenzgänger im Sinne von Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Schweiz). Sein Schweizer Arbeitgeber führte für ihn neben Beiträgen zur staatlichen Vorsorge (erste Säule) Beiträge zur beruflichen Vorsorge (zweite Säule) ab. Darunter waren auch Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR). Bei der Stiftung FAR handelt es sich um eine nichtregistrierte, ausschließlich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung. Im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Zürich ist die Stiftung FAR nicht eingetragen; laut der „Liste der beaufsichtigten nur überobligatorisch tätigen Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich“ unterliegt die Stiftung FAR der Stiftungsaufsicht. Ziel der Stiftung FAR ist es, „der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern“ und „dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung zu ermöglichen“. Rechtsgrundlage ist der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), der auch in den Streitjahren durch den Schweizer Bundesrat für allgemein verbindlich erklärt worden war. Das beklagte Finanzamt (FA) behandelte die für den Kläger an die Stiftung FAR gezahlten Arbeitgeberbeiträge als in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht entschied, dass die für den Kläger in den Streitjahren an die Stiftung FAR entrichteten Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 2.076 Euro im Jahr 2014 und 2.960 Euro im Jahr 2015 als Arbeitslohn zu qualifizieren seien. Der Arbeitslohn unterliege in Deutschland als Ansässigkeitsstaat der Einkommensteuer. Der Kläger sei in den Streitjahren ein Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA Schweiz, der nach dem Arbeitsende regelmäßig aus der Schweiz an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt sei.

Die für den Kläger an die FAR-Stiftung entrichteten Beiträge sind steuerbarer Arbeitslohn

Die von der Arbeitgeberin für den Kläger an die FAR-Stiftung entrichteten Beiträge seien nach deutschem Recht steuerbarer Arbeitslohn, der dem Kläger in den Streitjahren in Höhe von 2.075,42 Euro (2014) bzw. 2.959,28 Euro (2015) zugeflossen ist.

Zum Arbeitslohn könnten auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gehören. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hänge davon ab, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstelle, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet habe. Davon sei auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet habe, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zustehe. Demgegenüber stelle die Entrichtung des gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteils zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar, da der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer durch die Zahlung weder einen individuellen Mitgliedschaftsvorteil oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfahre.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 GAV FAR schulde der Arbeitgeber der Stiftung FAR die gesamten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Aufgrund dieser Beiträge habe der Kläger in den Streitjahren eine Anwartschaft erlangt, d.h. eine rechtlich gesicherte, grundsätzlich unentziehbare Erwerbsaussicht auf zukünftige Leistungen der Stiftung gemäß Art. 12 ff. GAV FAR, deren Voraussetzungen in den Streitjahren noch nicht erfüllt waren (vgl. Art. 11 ff. Reglement FAR). Sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge würden im Interesse des Klägers an die Stiftung FAR geleistet. Für eine Differenzierung zwischen den Beiträgen der Arbeitgeberin und des Arbeitnehmers zur Stiftung FAR bestehe im Hinblick auf die Qualifizierung als Arbeitslohn keine Rechtfertigung. Ob und in welcher Höhe der Kläger später tatsächlich Versicherungsleistung erlangen werde, sei für die Arbeitslohnqualifizierung in den Streitjahren unerheblich. Hinreichend und vorliegend gegeben sei ein durch die Teilnahme am kollektiven Finanzierungssystem begründetes Anwartschaftsrecht auf zukünftige Versorgung.

Die Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR sind steuerpflichtig

Die als steuerbarer Arbeitslohn zu qualifizierenden Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR seien in den Streitjahren auch einkommensteuerpflichtig. Für eine Steuerbefreiung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, insbesondere bestehe keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28, Nr. 56 oder Nr. 62 EStG.

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG

Die im Fall des Klägers zu beurteilenden Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR seien weder mit Aufstockungsleistungen an Arbeitnehmer mit Teilzeitvereinbarung (erste und zweite Variante des § 3 Nr. 28 EStG) noch mit Arbeitgeberbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung bei vorzeitigem Altersrentenbezug des Arbeitnehmers (dritte Variante) vergleichbar. Die noch am ehesten in Betracht kommende dritte Variante scheitere daran, dass die vorliegend fraglichen Arbeitgeberbeiträge an die Stiftung FAR nicht in der Phase eines bereits begonnenen vorzeitigen Rentenbezugs gezahlt würden, sondern vor einem solchen Renteneintritt im Hinblick auf den eventuellen späteren Rentenbezug in Gestalt der Überbrückungsrenten nach dem GAV FAR.

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG

Die Steuerfreistellung gemäß § 3 Nr. 56 EStG scheitere schon daran, dass das FAR-System des flexiblen Altersrücktritts nach deutschem Systemverständnis nicht als eine betriebliche Altersversorgung verstanden werden könne, die mit einer solchen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vergleichbar ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterfielen bloße Überbrückungsleistungen nicht dem Schutzbereich des BetrAVG; solche Leistungen seien vielmehr selbst dann nicht als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren, wenn sie als Ruhegeld bezeichnet und erst ab der Vollendung des 60. Lebensjahres ausbezahlt würden.

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG

Schließlich folgte aus § 3 Nr. 62 EStG keine Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sei nicht nur im reinen Inlandsfall anwendbar, sondern auch, wenn sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers betreffenden Beitragsleistung aus ausländischen sozialversicherungs-rechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden ausländischen Bestimmung ergebe. Die Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG umfasse hiernach schon gemäß ihrem Wortlaut nicht nur die auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 1. Alternative EStG), sondern auch die diesen explizit gleichgestellten Leistungen. Letztere würden indes nur erfasst, sofern sie wirtschaftlich den steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vergleichbar seien. Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei, dass das zu beurteilende ausländische System nach seiner Struktur und den von ihm im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar sei.

Vergleichbarkeitsprüfung

Die für das FAR-System in der Schweiz vorzunehmende Vergleichbarkeitsprüfung führe zu einem für das Begehren des Klägers negativen Ergebnis.

Bei der Stiftung FAR handele es sich aus der Perspektive des schweizerischen Rechts um eine „ausschließlich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung“. Sie sei nicht im Register für die berufliche Vorsorge des zuständigen Kantons, sondern lediglich in der „Liste der beaufsichtigten nur überobligatorisch tätigen Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich“ geführt. Im Hinblick auf die Struktur des FAR-Systems fehle es an einer vergleichbaren inländischen Institution. Ungeachtet der Frage ihrer Vergleichbarkeit und der resultierenden Rechtsfolgen erschienen insbesondere die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach ihrer Struktur nicht mit der Stiftung FAR vergleichbar; dies gelte erst recht unter Berücksichtigung der im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen.

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG könne auch unter diesem Aspekt, Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR, nicht begründet werden, weil diese in der Sache den überobligatorischen Charakter der FAR-Leistungen unberührt lasse. Die Allgemeinverbindlicherklärung bewirke somit im konkreten Streitfall zwar die „formelle Gesetzesgleichheit“, nicht dagegen die kumulativ erforderliche „materielle Sozialversicherungsgleichheit“.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2020

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Steuerpflichtige Entnahme eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer landwirtschaftlich tätigen GbR nach Hofübergabe

Überträgt eine landwirtschaftlich tätige GbR ein von ihr nach Hofübergabe zum Buchwert übernommenes Grundstück des Gesamthandsvermögens unentgeltlich auf einen ihrer Gesellschafter und wird das Grundstück wegen der Nutzungsüberlassung an die GbR zu dessen Sonderbetriebsvermögen, hat eine private Bebauung des Grundstücks durch den Gesellschafter innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zur Folge, dass das Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung zum Teilwert anzusetzen und die Übertragung insoweit als Entnahme zu behandeln ist. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 13 K 378/19).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2020 zum Gerichtsbescheid 13 K 378/19 vom 07.08.2020 (nrkr – BFH-Az.: VI R 37/20)

Überträgt eine landwirtschaftlich tätige GbR ein von ihr nach Hofübergabe zum Buchwert übernommenes Grundstück des Gesamthandsvermögens unentgeltlich auf einen ihrer Gesellschafter und wird das Grundstück wegen der Nutzungsüberlassung an die GbR zu dessen Sonderbetriebsvermögen, hat eine private Bebauung des Grundstücks durch den Gesellschafter innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Folge, dass das Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung zum Teilwert anzusetzen und die Übertragung insoweit als Entnahme zu behandeln ist.

Sachverhalt

Der Landwirt A und seine Ehefrau Z übertrugen ihren landwirtschaftlichen (Verpachtungs-) Betrieb „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ durch notariellen „Hofübergabevertrag“ vom 16. Juni 2015 auf eine aus ihren (leiblichen) Söhnen S und T bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Klägerin). Die Hofübergabe gegen einen Übergabepreis von 20.000 Euro sowie gegen Schuldübernahme und Versorgungsleistungen (Altenteil bzw. Leibgeding) umfasste auch Grundstücke. Ein knappes Jahr später übertrug die Klägerin mit notariellem „Schenkungsvertrag“ vom 9. Mai 2016 zwei (neu aufgeteilte bzw. gebildete) Flurstücke unentgeltlich auf S. Die Flurstücke waren mit einer Scheune überbaut. In der gleichzeitig vereinbarten „Nutzungsvereinbarung“ war festgelegt: „Der Nutzende ist berechtigt die gesamte Fläche für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. … Das Nutzungsrecht hat eine unbestimmte Laufzeit. Das Nutzungsrecht endet spätestens mit der Bebauung durch den Eigentümer S“. Die auf den Flurstücken befindliche Scheune wurde in der Folge abgerissen und S errichtete darauf ein selbst genutztes Wohnhaus. Das Finanzamt (FA) besteuerte die in den streitigen Grundstücken (bis zur Übertragung auf S) aufgelaufenen stillen Reserven. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Aus den Gründen

Die innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG erfolgte Bebauung durch S habe zur Folge, dass die Grundstücke rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung zum Teilwert anzusetzen und die Übertragung insoweit als Entnahme zu behandeln sei. Die Grundstücke hätten nach der Hofübergabe des elterlichen Betriebs auf die Klägerin und der anschließenden schenkweisen Übertragung der Grundstücke durch die Klägerin auf den S als Sonderbetriebsvermögen des S zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Klägerin gehört.

Auch ein ruhender (Verpachtungs-) Betrieb ist Übertragungsgegenstand des § 6 Abs. 3 EStG

Die streitigen Flurstücke seien ursprünglich Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens der Eltern der Gesellschafter der Klägerin gewesen. Durch den notariellen Hofübergabevertrag vom 16. Juni 2015 sei der landwirtschaftliche (Verpachtungs-) Betrieb mit allen Aktiven und Passiven im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG auf die Klägerin übergegangen. Auch ein ruhender, verpachteter und noch nicht aufgegebener Betrieb könne Übertragungsgegenstand des § 6 Abs. 3 EStG sein.

Unentgeltlicher Betriebsübergang (Einheitsbetrachtung)

Die Übertragung eines Betriebs gegen Versorgungsleistungen sei einer unentgeltlichen Übertragung gleichzustellen. Versorgungsleistungen seien weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten. Auch die Hofübergabe der Eltern auf die GbR ihrer Söhne sei steuerrechtlich als ein insgesamt unentgeltlicher Betriebsübergang zu behandeln. Die Vereinbarung von Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe falle unter das Sonderrecht des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG, stelle aber kein Entgelt dar. Dies gelte ebenso für die übernommenen betrieblichen Schulden (in Höhe von 11.000 Euro) sowie das vom Übergeber vorbehaltene (im Privatvermögen befindliche) Wohnrecht. Soweit wegen der Hofübergabe ein Gleichstellungsgeld in Höhe von 20.000 Euro an ein Adoptivkind gezahlt worden sei, liege zwar Entgelt vor. Das Gleichstellungsgeld sei aber niedriger als der nach § 55 EStG zu ermittelnde Buchwert des landwirtschaftlichen Betriebs.

Die Grundstücke waren weiterhin (Sonder-) Betriebsvermögen

Die streitigen Grundstücke gehörten daher zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Klägerin, die in die Rechtsstellung der Übergeber eingetreten sei und gemäß § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte fortzuführen hatte. Die Klägerin habe in der Folge die Grundstücke durch Schenkungsvertrag vom 9. Mai 2016 unentgeltlich an S übertragen, der die Grundstücke der Klägerin durch die Nutzungsvereinbarung vom 9. Mai 2016 weiterhin zur Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt habe. Dies hätte zur Folge, dass die Grundstücke nunmehr Bestandteil des Sonderbetriebsvermögens des S gewesen seien.

Entnahme durch private Bebauung innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG

S habe die streitigen Grundstücke innerhalb der Sperrfrist mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebaut und dadurch aus seinem Sonderbetriebsvermögen entnommen. Die Entnahme sei mit Beginn der Bebauung im Sommer 2016 und nicht erst durch den tatsächlichen Bezug im Jahr 2017 erfolgt. Die Entnahme der Grundstücke aus dem (Sonder-) Betriebsvermögen des S vor Ablauf der Sperrfrist (Behaltefrist) habe zur Folge, dass die Grundstücke rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung zum Teilwert anzusetzen waren. Entsprechend habe das FA die unentgeltliche Übertragung im Wirtschaftsjahr 2016 zu Recht als Entnahme behandelt und den Entnahmegewinn gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG zutreffend zur Hälfte im Kalenderjahr 2015 angesetzt.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, das eine Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers keine Entnahme darstelle, weil der betriebliche Funktionszusammenhang nicht gelöst werde. Denn die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG knüpfe wie § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG maßgeblich an einen zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel an, der auch ohne gleichzeitige Entnahme denkbar sei. Die Begünstigung der in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG angeordneten Buchwertfortführung solle nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers in den Fällen ausgeschlossen sein, in denen die frühere Übertragung nicht der Umstrukturierung unter Erhaltung der Betriebsstruktur, sondern der Vorbereitung und steuerlich günstigen Gestaltung einer Veräußerung oder – wie im Streitfall – einer Entnahme diene.

Kein Entnahmeprivileg gemäß § 13 Abs. 5 EStG

Der Entnahmegewinn bleibe auch nicht gemäß § 13 Abs. 5 EStG außer Ansatz. Nach dem in dieser Vorschrift geregelten Entnahmeprivileg unterliege ein Entnahmegewinn nicht der Besteuerung, wenn Grund und Boden dadurch entnommen wird, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen errichtet wird. Die Anwendung dieses Entnahmeprivilegs käme im Streitfall aber nur insoweit in Betracht, als sich der Wert der streitbefangenen Grundstücke zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung am 9. Mai 2016 und der kurz darauf erfolgten Entnahme durch Bebauung erhöht hätte, wofür keine Anhaltspunkte bestünden.

Das Entnahmeprivileg des § 13 Abs. 5 EStG ist nicht anteilig anwendbar

Der hilfsweise vertretenen Auffassung der Klägerin, der streitbefangene Entnahmegewinn sei jedenfalls nur zur Hälfte zu besteuern, folgte das FG nicht. Der Besteuerung unterliege der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt. Es könne daher nicht (zugunsten der Klägerin) unterstellt werden, die schenkweise Übertragung der Grundstücke sei nicht erfolgt und der Entnahmegewinn unterliege deshalb nur in Höhe der dem Gesellschafter T zuzuordnenden stillen Reserven der Besteuerung und in Bezug auf den Gesellschafter S komme § 13 Abs. 5 EStG zur Anwendung.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2020

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Kein Gestaltungsmissbrauch bei Anschaffung von Gold als Umlaufvermögen kurz vor Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums mit dem Ziel der Verursachung ausländischer Progressionsverluste (sog. Goldfingermodell)

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass über das Ausland abgewickelte Goldgeschäfte im Inland zu gewerblichen Einkünften führen und dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegen können (Az. 5 K 3305/17).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2020 zum Urteil 5 K 3305/17 vom 30.06.2020 (nrkr – BFH-Az.: I B 53/20)

Über das Ausland abgewickelte Goldgeschäfte können im Inland zu gewerblichen Einkünften führen und dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegen.

Sachverhalt

Zweck der Klägerin, einer 2008 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist der „Handel mit Gold und Edelmetallen zur Gewinnerzielung, insbesondere über die Beteiligung an den in Großbritannien ansässigen Gesellschaften X Partnership“ (XP) und der X Management Limited (XML), „sowie der Handel mit Wertpapieren sowie weitere gewerbliche Tätigkeiten.“ Sie erwarb noch 2008 sämtliche Anteile der XML, stellte gegen Entgelt T als „Director at the Company“ ein und vereinbarte mit ihm, die „erforderlichen Arbeitsstunden“ „in den Räumen der Arbeitgeberin“ in Großbritannien zu leisten, soweit keine Tätigkeit an anderen Orten erforderlich sei. Sie vereinbarte außerdem mit der XML als „Management Partner“ eine „Partnership“, deren Zweck der Goldhandel in physischer und derivativer Form in England ist. Die XML, vertreten durch T, schloss ihrerseits mit W Limited einen Mietvertrag über Büroräume in Großbritannien, der 2010 geändert wurde, sowie mit V (UK) Limited ein „Operating Agreement relating to the management and operation of X Partnership“ ab. T, als Vertreter der XP, schloss zur Durchführung der geplanten Geschäfte und zur Finanzierung von Goldkäufen mit der S Bank Luxemburg entsprechende Rahmenvereinbarungen und einen Rahmenkreditvertrag. Als Sicherheit verpfändete die XP ihr bei der S Bank Luxemburg eröffnetes Depot. 2010 schloss die XP eine Rahmenvereinbarung mit der AA, Schweiz. Die Klägerin wird durch die Gesellschafter und Rechtsanwälte G und F vertreten. Sie ermittelte bis 2012 ihren Gewinn im Wege der Einnahme-Überschuss-Rechnung. Seit 2013 bilanziert sie. Für das Streitjahr 2010 erklärte sie aus dem gewerblichen Handel mit Edelmetallen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Verfahrensrechtliche Situation vor dem Klageverfahren

Das beklagte Finanzamt (FA) führte bei der Klägerin eine abgekürzte Außenprüfung durch. Diese gelangte zu dem Ergebnis, der für 2010 erklärte Verlust resultiere aus der Verbuchung des Aufwands für die zum Jahresende erworbenen Goldbarren. § 4 Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sei nicht anwendbar. Das FA stellte sodann mit geändertem Feststellungsbescheid für jeden Gesellschafter Einkünfte in Höhe von 0 Euro fest, „in erster Linie“ wegen § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG. Die Klägerin sei nicht gewerblich tätig, sondern betreibe Vermögensverwaltung. Die Klägerin erhob hiergegen mit der Begründung Sprungklage, die Einkünfte seien im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, da sie einen gewerblichen – physischen – Metallhandel betreibe.

Verfahrensrechtliche Situation während und nach dem 1. Rechtsgang

Das Finanzgericht (FG) wies im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 8. Dezember 2015 (Az. 5 K 2704/12) die Klage ab. Das FA erließ nach Verkündung des Urteils einen geänderten Feststellungsbescheid und stellte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften fest. Der BFH hob mit Beschluss vom 29. September 2017 (Az. I B 61/16) das Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen auf und wies das Verfahren an das FG zurück. Zwischenzeitlich hatte die Steuerfahndung mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen die früheren Vertreter der Klägerin und Gesellschafter begonnen und ein Strafverfahren eingeleitet. Das FA gelangte zu dem Ergebnis, die Klägerin erziele zwar gewerbliche Einkünfte, jedoch nicht über eine im Ausland belegene Betriebsstätte. Überdies unterliege sie der Buchführungspflicht. Der erneut geänderte Feststellungsbescheid wurde Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.

Entscheidung des FG im 2. Rechtsgang

Aus den Gründen

Das FG entschied, die gewerblichen Einkünfte der Klägerin – über die XP – seien nach dem DBA mit Großbritannien (DBA-GB) steuerfrei. Die steuerfreien negativen Einkünfte unterlägen dem (negativen) Progressionsvorbehalt.

Der Goldhandel führe zu gewerblichen Einkünften

Die XP erziele als Händlerin von physischen Edelmetallen und mit dem Abschluss begleitender Finanztermin- bzw. Optionsgeschäfte gewerbliche Einkünfte. Die Betätigung überschreite den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, sie sei unter Berücksichtigung der Anzahl der Geschäftsvorfälle auf eine Umschichtung und nicht auf die Nutzung des Vermögens ausgerichtet gewesen.

Die gewerblichen Einkünfte seien in GB zu versteuern. Dort sei im Streitjahr die Betriebsstätte der XP gewesen.

Die gewerblichen Einkünfte seien nach dem DBA-GB in GB zu besteuern. Sie seien einer dort belegenen Betriebsstätte zuzuordnen. Infolge des Mietvertrags stünden der XP in GB Räume, eine feste Geschäftseinrichtung, zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung. Bestehe nur eine Betriebsstätte, seien die gewerblichen Einkünfte dieser zuzuordnen. Diese sei keine Schein- oder Briefkastenadresse gewesen. Allein die Feststellung, es sei ein „Großraumbüro“ reiche für solch eine Annahme nicht aus.

Die XP habe von dort aus die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt. Den sichergestellten E-Mail-Korrespondenzen sei zu entnehmen, dass die Geschäftsunterlagen in den angemieteten Räumen in Großbritannien aufbewahrt und Büroserviceleistungen von W in Anspruch genommen worden seien. Eine Vollzeittätigkeit des T für die XP sei nicht erforderlich gewesen. Alle Tätigkeiten, die nicht nur Vorbereitungs- und Hilfscharakter hätten, könnten eine Betriebsstätte begründen. Geschäftsleitungsentscheidungen seien hierfür nicht erforderlich. Maßgeblicher Unternehmensgegenstand sei der Goldhandel. Hierfür bedeutsam seien Kauf- und Verkaufsentscheidungen, deren Vollzug, Marktbeobachtung und der Abschluss flankierender Optionsgeschäfte. Die Umsetzung einer Kaufentscheidung durch telefonische Order sei keine bloße Hilfstätigkeit. Erst diese könne zu einem Geschäftserfolg führen. Die Kauf- und Verkaufsentscheidungen traf T in GB. Außerdem seien in GB administrative Arbeiten und Buchhaltungsarbeiten ausgeübt sowie Steuererklärungen erstellt worden.

Es gebe keine im Inland belegene Geschäftsleitungsbetriebsstätte der XP, der die Einkünfte zugerechnet werden könnten. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung habe sich weder in den Kanzleiräumen der Vertreter der Klägerin noch in Wohnungen eines, einiger oder aller im Inland ansässigen Gesellschafter befunden. Es seien im Inland keine Tagesgeschäfte getätigt worden. Die geschäftsleitenden Entscheidungen der XP habe T getroffen. Dieser habe die Tagesgeschäfte geführt. Im Streitjahr 2010 habe T den Handel unter Berücksichtigung der geführten Korrespondenzen allein verantwortet und administrative Aufgaben wahrgenommen. Er sei nach außen aufgetreten. Andere, faktische Geschäftsführer habe es nicht gegeben. Hierfür reiche eine Einflussnahme der Gesellschafter auf Investitionsentscheidungen nicht aus. Die Handlungen der Gesellschafter führten auch nicht zu einer Vertreterbetriebsstätte in den Geschäftsräumen der Kanzlei. Diese seien in ihrer Eigenschaft als freiberufliche Rechtsanwälte und Steuerberater tätig geworden.

Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung ist zulässig

Die Klägerin sei weder nach den handelsrechtlichen Vorschriften noch nach anderen Gesetzen verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Die Verpflichtung der XP nach britischem Recht, „ein den Rechnungslegungsgrundsätzen nach UK-GAAP nicht entsprechendes Rechnungswerk für steuerliche Zwecke anzupassen“, sei mit den in § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG normierten punktuellen Vorgaben vergleichbar und führe nicht zur Buchführungspflicht. Dies habe die britische Finanzbehörde bestätigt. Der Beklagte habe die Klägerin nicht aufgefordert, Bücher zu führen. Die Klägerin habe auch tatsächlich keine Bücher geführt und Abschlüsse erstellt.

Zulässiger Sofortabzug von Betriebsausgaben ist kein Gestaltungsmissbrauch

Die Anschaffungskosten für das Umlaufvermögen Gold zum Zwecke der Handelstätigkeit seien sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Ein Steuerpflichtiger könne „unter Ausnutzung des bei der Einnahmen-Überschussrechnung geltenden Zu- und Abflussprinzips eine Anschaffung noch kurz vor Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums“ vornehmen „und den Kaufpreis“ begleichen. Das Motiv, Steuern zu sparen, sei nicht rechtsmissbräuchlich. Stehe der steuerlichen Auswirkung des negativen Progressionsvorbehalts keine steuerliche Auswirkung des positiven Progressionsvorbehalts in den Folgejahren gegenüber, beruhe dies auf der technischen Wirkungsweise des Progressionsvorbehalts und stelle keinen Gestaltungsmissbrauch dar.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2020

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Außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus Forderungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft

Auch Währungsverluste aus einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbaren Forderung gehören zu den bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG). So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 3 K 1486/19).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2020 zum Urteil 3 K 1486/19 vom 24.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 41/20)

Auch Währungsverluste aus einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbaren Forderung gehören zu den bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG).

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Der weltweite Vertrieb ihrer Produkte und Dienstleistungen erfolgt überwiegend über konzerneigene Tochtergesellschaften, in Brasilien durch die die B Ltda (GBR). Für ihre in Landeswährung in Rechnung gestellten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gewährte die Klägerin der GBR ein Zahlungsziel von 90 Tagen. Die Begleichung der Forderungen erfolgte bis Mitte des Jahres 2016 regelmäßig erst 7 bis 9 Monate nach Rechnungstellung. Im Streitjahr 2014 ergaben sich für Umsätze, bei denen zwischen Nettofälligkeit und Ausgleich mindestens 90 Tage vergangen waren, nach der Saldierung mit Währungsgewinnen noch Währungsverluste von xxx Euro, die der Höhe nach nicht streitig sind. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Währungsverluste gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen seien. Sofern die Rechnungen erst später als 90 Tage nach der vereinbarten Fälligkeit beglichen worden seien, sei ein darlehensähnliches Verhältnis im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG anzunehmen. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Rechtsauffassung des FA und wies die Klage ab.

Aus den Gründen

Die GBR sei eine mit einer deutschen GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft, deren Leistungen bei der Klägerin zu Einnahmen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) führen. Hinsichtlich ihrer Beteiligung an der GBR unterliege die Ermittlung des Einkommens der Klägerin damit den in § 8b Abs. 2 und 3 KStG normierten Regelungen.

Nach § 8b Abs. 3 Sätze 3 und 4 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Zu den Gewinnminderungen gehören auch solche im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt wird, der – wie die Klägerin an der GBR – wie im Streitfall- zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt war. Entsprechendes gilt nach § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.

Darlehensähnliches Verhältnis bei „stehengelassener“ Forderung

Im Streitfall liege in dem „Stehenlassen“ bzw. dem Unterlassen der Geltendmachung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der GBR eine mit einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG. Unter dem Aspekt einer Gleichbehandlung mit Eigenkapital bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Überlassung von Liquidität durch das Unterlassen der Geltendmachung (“Stehenlassen”) einer fälligen Forderung des Gesellschafters aus Lieferungen und Leistungen mit der Überlassung von Liquidität in Form eines Gesellschafterdarlehens wirtschaftlich vergleichbar sein könne. Ab welchem Zeitpunkt eine Vergleichbarkeit des “Stehenlassens” mit der Darlehensgewährung gegeben sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Im Streitfall liege in dem Überschreiten des mit der GBR vereinbarten marktüblichen Zahlungsziels von 90 Tagen um mindestens weitere 90 Tage eine Rechtshandlung, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sei. Es habe sich dabei um eine durch die wirtschaftlich angespannte Situation der GBR gebotene Stützungsmaßnahme gehandelt. Dies bedeute, dass das „Stehenlassen der Forderungen“ eine auf kaufmännischen Überlegungen fußende bewusste Überlassung von Liquidität für mindestens drei Monate darstelle, um die Deckung des Finanzbedarfs der GBR zu sichern.

Kein Nachweis der Fremdüblichkeit

Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte (§ 8b Abs. 3 S. 6 KStG). Die gesetzlich eingeforderten „sonst gleichen Umstände“ seien die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten, in welche der Darlehensnehmer (GBR) gestellt sei. Entstehe eine Gewinnminderung bei Fremdwährungsdarlehen nur in Folge von Wechselkursänderungen und entspreche die Darlehensgewährung dem Fremdüblichen, sei insoweit der Drittvergleich als erbracht anzusehen. Entgegen dem klägerischen Vortrag könne dieser Nachweis nicht damit geführt werden, dass die Klägerin bei strategisch wichtigen Kunden fällige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen für eine gewisse Zeit nicht beigetrieben habe. Vielmehr sei nachzuweisen, dass fremde Dritte der GBR (unverzinsliche) Darlehen gewährt bzw. bei Aufrechterhaltung der Lieferbeziehung auf die Beitreibungsmaßnahmen fälliger, in Landeswährung fakturierter Forderungen verzichtet hätten.

Auch Währungsverluste gehören zu den Gewinnminderungen i. S. von § 8b Abs. 3 KStG

Der Wortlaut von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG umfasse auch Gewinnminderung infolge von Wechselkursänderungen. Eine Differenzierung zwischen „beteiligungstypischen“ Verlusten und „marktspezifischen“ Verlusten sei im Wortlaut der Norm nicht angelegt.

Keine einschränkende Auslegung (teleologische Reduktion) bei Währungsverlusten

Der Gesetzgeber habe mit § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG die zuvor mögliche (und ggf. auch missbräuchliche) Umgehung des mit der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 2 KStG korrespondierenden Abzugsausschlusses in § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG durch die Hingabe von Gesellschafterdarlehen verhindern wollen. Dabei sei er typisierend bei Darlehen, die der zu mehr als 25 Prozent beteiligte Gesellschafter an die Gesellschaft gibt, von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Darlehens ausgegangen.

Entgegen von Stimmen in der Literatur sehe der Senat angesichts des klaren Gesetzeswortlauts unter den Gegebenheiten des Streitfalles keine Möglichkeit für eine einschränkende Auslegung (teleologische Reduktion) des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG dahingehend, dass durch Währungsverluste bedingte Gewinnminderungen von deren Anwendungsbereich auszunehmen sei. Die Entscheidung über die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsverlusten (und korrespondierenden Währungsgewinnen) sei eine rechtspolitische Entscheidung, die dem Gesetzgeber vorbehalten sein sollte. Den Befürwortern einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift im Hinblick auf Währungsverluste sei zwar zuzugeben, dass die Höhe der Währungsverluste seitens des Gesellschafters nicht beeinflussbar ist und daher die Gefahr einer planmäßigen Umgehung der Abzugsverbote nicht zu befürchten sei. Jedoch sei zu bedenken, dass die Unterscheidung zwischen „marktspezifischen“ und „beteiligungsspezifischen“ Verlusten nicht immer mit der notwendigen Eindeutigkeit getroffen werden könne. Insbesondere könne die der Entstehung von Währungsverlusten zwingend vorausgehende Entscheidung des Gesellschafters, Lieferungen an die Tochtergesellschaft in Fremdwährung zu fakturieren oder Darlehen in Fremdwährung zu begeben, eine durch die Beteiligung veranlasste Entscheidung sein.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2020

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Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG für einen forstwirtschaftlichen Betrieb

Die planmäßige Aufforstung auch kleiner Waldflächen und damit einhergehend deren nachhaltige Nutzung kann eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen forstwirtschaftlichen Betrieb begründen. Der für die Kraftfahrzeugsteuer maßgebliche bewertungsrechtliche Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs setzt lt. FG Baden-Württemberg weder ein Betreiben mit Gewinnabsicht, noch eine Mindestgröße oder einen Mindestrohertrag voraus (Az. 2 K 705/20).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2020 zum Urteil 2 K 705/20 vom 24.06.2020 (rkr)

Die planmäßige Aufforstung auch kleiner Waldflächen und damit einhergehend deren nachhaltige Nutzung kann eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen forstwirtschaftlichen Betrieb begründen. Der für die Kraftfahrzeugsteuer maßgebliche bewertungsrechtliche Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs setzt weder ein Betreiben mit Gewinnabsicht, noch eine Mindestgröße oder einen Mindestrohertrag voraus.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte im April 2019 für seine Zugmaschine die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG und gab an, das Fahrzeug werde ausschließlich in seinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb für Holzarbeiten im Wald verwendet (insgesamt knapp 2 ha). Er habe im Lauf der Jahre mehrere Waldparzellen erworben, die in desolatem Zustand gewesen seien. Der Bestand habe nur Kiefern und Fichten umfasst, sodass er mit ca. 1.500 Laubbaum-Pflanzungen in den letzten 5 Jahren versucht habe, den Laubwald-Bestand zu erhöhen. Eine gezielte Abholzung für seinen Eigenbedarf sei nicht erfolgt, lediglich eine Zufallsnutzung, z.B. bei Käferbefall, Sturm oder Trockenheit. Ein jährlicher Holzschlag mit Gewinnerzielungsabsicht sei durch die Bewirtschaftung und Bestandspflege nicht möglich gewesen. Jedoch erfolge durch seine Pflegemaßnahmen ein jährlicher Wertzuwachs. Das beklagte Hauptzollamt (Beklagter) verneinte die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG, weil der Kläger keinen land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unterhalte. Betätigungen, welche lediglich auf die Freizeitgestaltung oder die Pflege von privaten Wald- oder Wiesengrundstücken gerichtet seien, fielen nicht unter die Befreiungsvorschrift. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht bejahte eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG. Der Kläger unterhalte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, in dem er die Zugmaschine ausschließlich verwende.

Forstwirtschaftlicher Betrieb nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen

Mangels einer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Bestimmung des Begriffs „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“ sei dieser nach den Vorschriften des Bewertungsrechts auszulegen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Dieser setze bewertungsrechtlich weder eine Mindestgröße noch ein Betreiben mit Gewinnabsicht voraus, weshalb auch Liebhabereibetriebe als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe in Betracht kommen würden. Der Betrieb brauche auch keinen Mindestrohertrag abzuwerfen. Die planmäßige Aufforstung der Waldflächen durch den Kläger und damit einhergehend deren nachhaltige Nutzung begründe das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes. Die 1,92 ha große Waldfläche des Klägers halte dem Vergleich mit einem Haupterwerbsbetrieb stand, da diese Größe eine spätere, ins Gewicht fallende Holzernte ermögliche.

Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr bei einem aussetzenden Betrieb

Der Kläger nehme entgegen der Ansicht des Beklagten am wirtschaftlichen Verkehr teil, obwohl er keine Holzverkäufe tätige bzw. Holz zum Verkauf anbiete. Durch die Aufforstung und den Aufwuchs erfahre sein Waldbestand einen ständig jährlichen Wertzuwachs. Aufgrund der Eigenarten der Forstwirtschaft seien bei aussetzenden Betrieben häufig viele Jahre keine direkten Nutzungen durch Holzernten möglich. Genauso verhalte es sich bei den Waldflächen des Klägers. Zwar weise der Baumaltbestand des Klägers nach seinen Angaben im Gegensatz zu typischen Bauernwaldungen mehrere Altersklassen aus. Jedoch führe der Kläger aufgrund Trockenheit, Stürme und Schädlingsbefall eine Aufforstung mit jungen Laubbäumen durch, sodass sein Neubestand an Bäumen nun 60 % betrage und somit mit einem aussetzenden Betrieb vergleichbar sei. Durch diese Aufforstung erfahre der Wald des Klägers eine zukünftige, derzeit noch nicht realisierte Holzernte.

Unschädlicher Eigenverbrauch

Es sei nicht schädlich, dass der Kläger die ausgeforsteten kaputten Bäume für den Eigenverbrauch für sich und seine Familie nutze. Denn eine Eigennutzung wirke sich nicht per se negativ auf das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus, wenn sich dessen Bewirtschaftung nicht nur auf Eigennutzungszwecke beschränke. Der Eigenverbrauch des Klägers betreffe Holz, das wegen Pflegemaßnahmen und Fällen kaputter Bäume gewonnen worden sei. Hiebreifes geerntetes Holz habe der Kläger nur für die Herstellung von Latten, die er als Zäune in seinem Wald benötigte, verbraucht. Die Eigennutzung des Klägers stelle somit nicht die jährliche Ernte dar. Die Betätigung des Klägers gehe damit in ihrer Gesamtheit über die Bewirtschaftung zu Eigenbedarfszwecken hinaus. Hierin liege der entscheidende Unterschied zu einem privaten Garten- oder Waldbesitzer, der Erträge nur zum Eigenverbrauch erziele.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2020

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle für das Jahr 2021 veröffentlicht

Das OLG Celle hat die unterhaltsrechtlichen Leitlinien für das Jahr 2021 bereitgestellt. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

OLG Celle, Pressemitteilung vom 22.12.2020

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2021 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts unter der Rubrik „Rechtsprechung“ zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

Die aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle beinhalten die Düsseldorfer Tabelle 2021 auf Basis der aktuellen Änderung der Mindestunterhaltsverordnung, nach der sich die Bedarfssätze für Kinder ab Januar 2021 leicht erhöhen. Dem steht das ebenfalls angehobene Kindergeld gegenüber, das nach den gesetzlichen Regelungen mit den Bedarfsätzen zu verrechnen ist.

Beim Ehegattenunterhalt wird für Unterhaltszeiträume ab Januar 2021 der Erwerbsanreiz von bislang 1/7 auf dann 1/10 herabgesetzt (Ziffer 15.2. der Leitlinien). Den durch das Kostenrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2021 angehobenen Kilometerpauschalen werden die Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle vorerst nicht folgen und es bei den bisherigen Kilometerpauschalen für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs belassen (Ziffer 10.2.2. der Leitlinien). Eine eventuelle Anpassung an gestiegene Kosten bleibt einer Abstimmung zwischen allen Oberlandesgerichten im kommenden Jahr vorbehalten. Letzteres gilt auch für die konkrete Festlegung eines Selbstbehaltssatzes für Kinder, die gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind (Ziffer 21.3.3 der Leitlinien).

Darüber hinaus enthalten die Leitlinien ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle redaktionelle Änderungen, die der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen.

Quelle: OLG Celle

 

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Eilantrag auf Austritt der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld aus dem DIHK e.V. bleibt erfolglos

Das VG Minden hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Mitglied der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld diese zu einer Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. noch im laufenden Jahr verpflichten lassen wollte (Az. 10 L 1046/20).

VG Minden, Pressemitteilung vom 21.12.2020 zum Beschluss 10 L 1046/20 vom 21.12.2020 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 21.12.2020 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK Ostwestfalen zu Bielefeld) diese zu einer Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK e.V.) noch im laufenden Jahr verpflichten lassen wollte.

Die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld hat sich mit anderen Industrie- und Handelskammern im DIHK e.V. als Dachverband privatrechtlich zusammengeschlossen. Mit Urteil vom 14. Oktober 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage des Mitglieds einer anderen IHK aus Nordrhein-Westfalen diese nach einem langen Rechtsstreit verurteilt, ihre Mitgliedschaft im DIHK e.V. zu erklären, da der DIHK e.V. bei seinen Tätigkeiten wiederholt und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen (etwa durch Äußerungen zu allgemeinpolitischen Angelegenheiten) seine von den Kammern abgeleiteten Kompetenzen überschritten habe (vgl. https://www.bverwg.de/de/pm/2020/61). Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr, da weder eine Einsichtsfähigkeit des DIHK e.V. habe festgestellt werden können noch hinreichende organisatorische Schritte eingeleitet worden seien, die derartige Kompetenzüberschreitungen zuverlässig verhindern könnten.

Unter Verweis auf diese Entscheidung begehrte die Antragstellerin nun den schnellstmöglichen Austritt der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld aus dem DIHK e.V. Ein solcher kann frühestens zum 31. Dezember 2021 erfolgen, wenn die Kündigung noch in diesem Jahr ausgesprochen wird. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, der DIHK e.V. überschreite weiterhin seine Kompetenzen und äußere sich fortlaufend auch zu innerhalb der IHKs umstrittenen Themen.

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Eine Anordnung mit dem begehrten Inhalt würde eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Für die Antragstellerin sei ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem denkbaren Klageverfahren aber nicht mit unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen verbunden. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich, dass eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr dahingehend bestehe, dass der DIHK e.V. auch zukünftig seine Kompetenzen überschreiten werde. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stelle dabei eine zeitliche Zäsur dar. Unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe der DIHK e.V. aber in einem Schreiben an die Präsidentinnen und Präsidenten der IHKs und deren Hauptgeschäftsführer zugesagt, die vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Äußerungen weder aufrecht zu erhalten noch zu wiederholen, bis auf Weiteres auf alle medialen Äußerungen zu verzichten und zu den vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Themen bis auf Weiteres keinerlei Stellungnahmen abzugeben. Außerdem sei es dem DIHK e.V. zuzugestehen, die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts, welche noch nicht vorliegen, auszuwerten und entsprechende Schritte einzuleiten.

Der Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 10 L 1046/20 – ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.

Quelle: VG Minden

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Corona-Pandemie zwingt deutsche Wirtschaft im Winter in die Knie

Die anhaltend hohe Corona-Infektionsdynamik und der damit einhergehende zweite harte Lockdown lassen die Wirtschaftsleistung in Deutschland im Winter einbrechen. Im Schlussquartal 2020 wird die deutsche Wirtschaft lt. DIW Berlin wohl um knapp ein Prozent schrumpfen, im Auftaktquartal des kommenden Jahres dürfte der Rückgang sogar noch deutlich höher ausfallen.

DIW Berlin, Pressemitteilung vom 21.12.2020

Die anhaltend hohe Corona-Infektionsdynamik und der damit einhergehende zweite harte Lockdown lassen die Wirtschaftsleistung in Deutschland im Winter einbrechen. Nur wenn sich die Lage deutlich beruhigt, kann die deutsche Wirtschaft ab Februar auf ihren Erholungspfad zurückkehren. „Auch wenn es schmerzlich ist, werden wir den harten Lockdown wohl bis mindestens Ende Januar durchhalten müssen“, sagt Claus Michelsen, Konjunkturchef des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). Im Schlussquartal 2020 wird die deutsche Wirtschaft wohl um knapp ein Prozent schrumpfen, im Auftaktquartal des kommenden Jahres dürfte der Rückgang sogar noch deutlich höher ausfallen.

Bis zum Start des „Lockdown light“ Anfang November konnte ein guter Teil der Verluste aus dem Frühjahr aufgeholt werden. Deshalb steht das DIW Konjunkturbarometer zum Jahresende mit 115 Punkten für das vierte Quartal noch vergleichsweise gut da. Allerdings schlagen sich die Auswirkungen des neuerlichen Lockdowns in den Wirtschaftsdaten, die in das Barometer einfließen, bisher kaum nieder, im Gegensatz zu positiven Daten aus der deutschen Industrie für die Zeit zu Quartalsbeginn.

Mit den mittlerweile beschlossenen Einschränkungen wird dies aber nicht so bleiben. Allerdings spricht die jüngste Stimmungsaufhellung bei den Unternehmen dafür, dass bei einem Rückgang der Infektionszahlen mit deutlichen Zuwächsen bei der Wirtschaftsleistung im Frühjahr zu rechnen ist. Es deutet sich sogar an, dass die Industrie relativ robust durch den Winter kommen könnte, weil sie auf die Situation besser vorbereitet ist als im Frühjahr und beispielsweise nicht unter Lieferengpässen leidet. Auch die Dienstleister blicken etwas zuversichtlicher in die Zukunft.

„Auch wenn der harte Lockdown vorübergehend stärker belastet: Offenbar weckt er die Hoffnung, die Pandemie rascher in den Griff zu bekommen und so auch schneller wieder zur Normalität zurückkehren zu können“, sagt Simon Junker, Experte für die Konjunktur in Deutschland. „Dies kann sich im weiteren Verlauf auch in einer günstigeren wirtschaftlichen Erholung bemerkbar machen.“

Quelle: DIW Berlin

 

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Kommission gibt Orientierungshilfen für nationale Aufbaupläne und genehmigt Änderung deutscher Risikokapitalregelung

Die EU-Kommission hat Standardvorlagen für die Mitgliedstaaten veröffentlicht, um ihnen Orientierungshilfen für eine mit dem EU-Beihilferecht vereinbare Gestaltung ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zu geben. Darüber hinaus konsultiert sie die Mitgliedstaaten zu einer möglichen Verlängerung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, um den Einsatz von InvestEU-, EU- und nationalen Mitteln, die für den wirtschaftlichen Aufbau zugewiesen werden, weiter zu erleichtern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.12.2020

Die Europäische Kommission hat am 21.12.2020 Standardvorlagen für die Mitgliedstaaten veröffentlicht, um ihnen Orientierungshilfen für eine mit dem EU-Beihilferecht vereinbare Gestaltung ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zu geben. Darüber hinaus konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zu einer möglichen Verlängerung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, um den Einsatz von InvestEU-, EU- und nationalen Mitteln, die für den wirtschaftlichen Aufbau zugewiesen werden, weiter zu erleichtern. Schließlich führt die Kommission derzeit eine Umfrage mit allen Mitgliedstaaten durch, um deren Meinung zur Anwendung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen einzuholen. Die Kommission hat außerdem eine Änderung der mit 88 Mio. Euro dotierten deutschen Risikokapitalregelung „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ genehmigt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Vestager erklärte dazu: „Die öffentlichen Mittel sind begrenzt. Wenn sie optimal eingesetzt werden und Wirkung entfalten sollen, müssen die Vorschriften über staatliche Beihilfen weiterhin ihren Teil dazu beitragen, unseren Binnenmarkt fair und wettbewerbsfähig zu halten. Wir stellen den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Leitlinien und Instrumente zur Verfügung, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften so rasch wie möglich umgesetzt werden können. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzufedern und die europäische Wirtschaft wieder anzukurbeln, gleichzeitig aber faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren.“

Orientierungshilfen der Kommission für staatliche Beihilfen zu nationalen Aufbau- und Resilienzplänen

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten soll die Beihilfenkontrolle dazu beitragen, dass die öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten private Ausgaben nicht verdrängen, Überkompensation vermieden werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt bleiben.

Um potenzielle Probleme im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen im Vorfeld anzugehen, wird die Kommission frühzeitig mit den Mitgliedstaaten das Gespräch über die ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen vorgesehenen Investitionen suchen. Die Kommission ist bereit, gemeinsam mit den nationalen Behörden die möglichen beihilferechtlichen Aspekte ihrer Sanierungspläne zu prüfen und alle notwendigen Hilfen bereitzustellen, um Investitionsregelungen im Einklang mit den Beihilfevorschriften zu konzipieren.

Viele geplante wie bestimmte Infrastrukturinvestitionen oder eine direkte Unterstützung der Bürger unterliegen nicht der Beihilfenkontrolle, da sie nicht selektiv sind oder keine wirtschaftlichen Tätigkeiten betreffen. Andere Maßnahmen wiederum fallen wahrscheinlich in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und müssen daher nicht bei der Kommission angemeldet werden, sondern können von den Mitgliedstaaten unverzüglich durchgeführt werden.

Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und einzeln genehmigt werden müssen, wird die Kommission vorrangig behandeln. Die Kommission hat es sich grundsätzlich zum Ziel gesetzt, die entsprechende Prüfung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt sämtlicher Informationen aus dem betreffenden Mitgliedstaat abzuschließen.

Standardvorlagen für staatliche Beihilfen

So hat die Kommission heute elf Standardvorlagen für staatliche Beihilfen veröffentlicht. Diese Vorlagen decken die zahlreichen Arten von Investitionsvorhaben ab, die die Kommission in der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 als europäische Leitinitiativen ausgewiesen hat. Sie sind technischer Natur und sollen den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für eine mit dem EU-Beihilferecht vereinbare Gestaltung ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zu bieten.

Sie bieten sektorspezifische Erläuterungen dazu, in welchen Fällen i) das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden kann und deshalb keine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist, ii) es sich um staatliche Beihilfen handelt, aber keine Anmeldung erforderlich ist, weil diese unter eine Freistellungsverordnung fallen, bzw. iii) es sich um staatliche Beihilfen handelt und eine Anmeldung erforderlich ist. Zudem wird auf die wichtigsten anwendbaren Beihilfevorschriften verwiesen.

Die Vorgaben werden gegebenenfalls aktualisiert, sobald die Kommission tiefere Einblicke in den Inhalt der nationalen Aufbaupläne der Mitgliedstaaten gewonnen hat. Schließlich können die Mitgliedstaaten einen gesonderten elektronischen Briefkasten und eine Direktleitung nutzen, um Anfragen zu den Vorlagen an die Kommission zu richten.

Konsultation zur Erweiterung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

Die Kommission hat ferner mit der Konsultation der Mitgliedstaaten zur Erweiterung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung begonnen, um eine reibungslose Durchführung des Programms „InvestEU“, der Aufbau- und Resilienzfazilität sowie anderer EU-Fonds und nationaler Fonds zur Unterstützung des wirtschaftlichen Aufbaus und der EU-Ziele für den digitalen und den ökologischen Wandel zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck sollen beispielsweise Investitionen in bessere Isolierungen, höhere Energieeffizienz oder die Digitalisierung von Gebäuden, in den Bau von Ladestationsnetzen für Elektroautos, in die Digitalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) oder in den Breitbandausbau erleichtert werden.

Der heutige Vorschlag baut auf dem Vorschlag der Kommission vom Juli 2019 auf, die nationale Finanzierung von Projekten oder Finanzprodukten zu erleichtern, die unter die zentral verwalteten EU-Programme im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen fallen.

Mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen für mit dem AEUV vereinbar erklärt, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Gruppen sind von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission und von der Genehmigung durch die Kommission ausgenommen. Nach der endgültigen Annahme durch die Kommission werden die Mitgliedstaaten in der Lage sein, solche Maßnahmen mit voller Rechtssicherheit direkt umzusetzen.

Änderung und Verlängerung der deutschen Risikofinanzierungsregelung zur Förderung kleiner, junger und innovativer Unternehmen genehmigt

Die Europäische Kommission hat heute ebenfalls eine Änderung der mit 88 Mio. Euro dotierten deutschen Risikokapitalregelung „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ genehmigt, mit der die Bereitstellung von privatem Risikokapital für kleine, junge und innovative Unternehmen in Deutschland gefördert werden soll. Das Förderprogramm mobilisiert mehr privates Wagniskapital von Business Angels und hilft somit Start-ups dabei, leichter einen Investor zu finden.

Deutschland meldete die folgenden Änderungen an der Risikokapitalregelung „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ an:

  • Erhöhung der zulässigen Anzahl der Gesellschafter in den Beteiligungsgesellschaften von 6 auf 10
  • Erhöhung der maximalen Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen von 15 auf 24 Monate
  • Erhöhung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über die Förderfähigkeit der Beteiligungsgesellschaften von 6 auf 1 Jahr
  • Ausweitung der als „innovativ“ eingestuften Branchen und Unternehmen.

Darüber hinaus hat Deutschland eine Verlängerung der Regelung um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2022 mit einem Jahresbudget von 44 Mio. Euro angemeldet. Die Kommission hat die Maßnahme geprüft und stellte fest, dass die geänderte Regelung weiterhin Anreize für Investitionen in Unternehmen bieten wird, die ansonsten auf dem Markt nicht ohne Weiteres verfügbar wären. Dadurch wird der Zugang der Zielunternehmen zu Finanzmitteln verbessert, was zur Stärkung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit beiträgt. Gleichzeitig werden die möglichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel begrenzt. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission

 

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Überwachungskamera an der Hauswand kann Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzen

Eine an einer Hauswand installierte Videokamera kann dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt ist. Dies hat das LG Frankenthal in einem Nachbarstreit entschieden (Az. 2 S 195/19).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 21.12.2020 zum Urteil 2 S 195/19 vom 16.12.2020 (rkr)

Eine an einer Hauswand installierte Videokamera kann dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt ist. Dies hat die Berufungskammer des Landgerichts Frankenthal in einem Nachbarstreit entschieden. Dabei genügt nach Auffassung der Kammer bereits die Möglichkeit, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasst. Denn allein dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, könne ein „Überwachungsdruck“ und damit eine Beeinträchtigung der Nachbarn entstehen. In einer solchen Situation müsse die Kamera am Nachbarhaus wieder entfernt werden, so die Kammer.

Zwischen den Nachbarn aus dem Landkreis Bad Dürkheim besteht seit vielen Jahren ein erbitterter Streit. Nachdem einer der beiden unter anderem das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, montierte er unter anderem eine Videokamera an seiner Giebelwand. Dies wollten die Nachbarn nicht akzeptieren, da sie unzulässige Einblicke in ihr Grundstück und eine Verletzung ihrer Privatsphäre befürchteten. Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht Neustadt a. d. Weinstraße bestätigte ihre Ansicht und untersagte die Montage der Kameras.

Die Berufungskammer hat das hiergegen eingelegte Rechtsmittel nunmehr zurückgewiesen. Die Kammer hat in der Entscheidung deutlich gemacht, dass die Überwachung durch eine Kamera nur zulässig ist, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist unzulässig, denn sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht. Obwohl sich im konkreten Fall vor Gericht nicht sicher nachweisen ließ, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war, hielt die Kammer an dieser Auffassung fest. Hierbei stellte sie maßgeblich darauf ab, dass es ohne großen Aufwand möglich gewesen sei, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Schließlich seien die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“. Einen solchen Überwachungsdruck müssten die Nachbarn nicht hinnehmen. Sie können nach dem Urteil nun auch verlangen, dass solche Kameras in der Zukunft nicht mehr installiert werden.

Nachdem die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Quelle. LG Frankenthal

 

 

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