Coronavirus: Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bleibt pandemiebedingt bis 31. Januar 2021 ausgesetzt

Vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 21.12.2020

Vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben.

War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich, gilt dies auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.

Die Aussetzung gilt jedoch nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Dies hat der Deutsche Bundestag hat am 17. Dezember 2020 im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) beschlossen (dort geregelt in Art. 10). Der Bundesrat hat das Gesetz am 18. Dezember 2020 gebilligt (BR-Drs. 762/20).

Quelle: WPK

 

 

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Audit Analytics: Studie zum EU-Abschlussprüfungsmarkt

Die EU-Reform der Abschlussprüfung hat nur eine begrenzt positive Wirkung auf die Unabhängigkeit von Abschlussprüfern und die Konzentration im EU-Abschlussprüfungsmarkt – verbunden mit einer Steigerung der Kosten – gehabt. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Studie des Informationsdienstes Audit Analytics. Die WPK gibt einen Überblick.

WPK, Mitteilung vom 21.12.2020

Die EU-Reform der Abschlussprüfung hat nur eine begrenzt positive Wirkung auf die Unabhängigkeit von Abschlussprüfern und die Konzentration im EU-Abschlussprüfungsmarkt – verbunden mit einer Steigerung der Kosten – gehabt. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Studie Monitoring the Audit Market in Europe des Informationsdienstes Audit Analytics.

Ziel der Studie ist es, zur europäischen Debatte um die Reform der Abschlussprüfung beizutragen. Hierbei liegt der Schwerpunkt der Untersuchung auf der Konzentration im EU-Abschlussprüfungsmarkt. Daneben werden insbesondere der Einfluss der verpflichtenden externen Rotation und des Verbots von Nichtprüfungsleistungen auf die Marktstruktur erörtert, im Einzelnen:

  • Externe Rotation – Listed Companies: In diesem Bereich hat die Einführung der verpflichtenden Rotation praktisch keine Auswirkungen auf die Marktkonzentration gehabt. Im Zeitraum von 2014 bis 2019 hat sich der Marktanteil der Big Four um 2 % auf 65 % erhöht.
  • Externe Rotation – PIEs: Die Marktkonzentration in diesem Bereich ist höher als im Bereich Listed Companies. Im Bereich PIEs ergaben sich scheinbar deutliche Auswirkungen aufgrund der Einführung der Rotation: Hier hat sich im Zeitraum von 2014 bis 2019 der Marktanteil der Big Four zugunsten von SMPs um 7 % reduziert auf 73 %. Allerdings geht dieser Rückgang wahrscheinlich auf eine Änderung der Definition PIE zurück. So haben viele Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der PIE-Definition eingeschränkt, was zu einem Rückgang der Anzahl von PIEs in den betreffenden Ländern führte.
  • Nichtprüfungsleistungen – PIEs: Die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen gegenüber PIE-Prüfungsmandanten ist seit 2014 auf dem niedrigsten Stand (Anteil an den Gesamteinnahmen). Gleichwohl habe die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen auch schon vor der Reform keine Größenordnung erreicht gehabt, die Anlass für erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gegeben hätte.
  • Höchstlaufzeit – PIE-Mandat: Die EU-Reform der Abschlussprüfung hat zu einer Reduzierung der durchschnittlichen Höchstlaufzeit der PIE-Mandate in der EU geführt, die nunmehr acht Jahre beträgt. Die durchschnittliche Höchstlaufzeit der PIE-Mandate der Big Four betrage neun Jahre, wohingegen kleinere Praxen durchschnittlich nur sechs Jahre im Mandat verblieben.
  • Kostenanstieg: Die mit der Rotation verbundenen Gesamtkosten im PIE-Segment werden auf über 3.8 Milliarden Euro geschätzt.
  • Honorar nach Prüferwechsel: Bei 62 % der Listed Companies ist das Honorar nach einem Prüferwechsel gesunken.
  • Marktkonzentration: In fast allen EU-Mitgliedstaaten ist eine hohe Marktkonzentration gegeben (vgl. Übersicht auf Seite 36 f.). Nur in drei Ländern wird diese als moderat eingestuft (Österreich, Frankreich, Polen).

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Studie verwiesen, die nach Eingabe der Kontaktdaten auf der Internetseite von Audit Analytics zur Verfügung steht.

Quelle: WPK

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Arbeits- und Sozialrecht: Das ändert sich im neuen Jahr

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2021 in seinem Zuständigkeitsbereich wirksam werden, veröffentlicht.

BMAS, Pressemitteilung vom 21.12.2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2021 in seinem Zuständigkeitsbereich wirksam werden, veröffentlicht.

Hier ein Auszug:

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Beschäftigungssicherungsgesetz
b) Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
c) Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
d) Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
e) Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
f) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
g) Arbeit-von-morgen-Gesetz

2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

a) Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen sowie audiovisueller Einrichtungen für Versammlungen
b) Gesetzlicher Mindestlohn

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen
b) Gesetzliche Unfallversicherung
c) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
d) Anhebung der Altersgrenzen
e) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
f) Grundrente
g) Künstlersozialversicherung
h) Sozialversicherungsrechengrößen
i) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
j) Alterssicherung der Landwirte
k) Faktor F 2021 im Übergangsbereich
l) Sachbezugswerte 2021
m) Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten

Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze

  • Digitale Rentenübersicht
  • Sozialversicherungswahlen
  • Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Das Gesetz wird voraussichtlich im Januar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz

a) Höhere Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
b) Anpassung der Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
c) Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
d) Erhöhung der Ausgleichsabgabe
e) Erhöhung der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung
f) Erhöhung des Betrages, bis zu dem Kinderbetreuungskosten übernommen werden
g) Werkstätten für behinderte Menschen: Erhöhung des Beitrags zur Kostendeckung der Interessenvertretung der Beschäftigten auf Bundesebene

Quelle: BMAS