Zur Kündigung eines Außendienstmitarbeiters im Bereich der Zählermontage

Das LAG Düsseldorf hat die Kündigung eines Außendienstmitarbeiters im Bereich der Zählermontage als unwirksam angesehen, dem aufgrund von Auswertungen des elektronischen Fahrtenbuches die unberechtigte Privatnutzung des Dienstfahrzeuges und daraus folgend ein Arbeitszeitbetrug vorgeworfen wurde (Az. 6 Sa 522/20).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.12.2020 zum Urteil 6 Sa 522/20 vom 18.12.2020

Der Kläger ist seit dem Jahr 1984 als Energieanlagenelektroniker im Außendienst im Bereich der Stromzählermontage bei der Beklagten, einem Netzbetreiber, beschäftigt. Er ist aufgrund tariflicher Vorschriften ordentlich unkündbar. Für seine Tätigkeit hatte die Beklagte dem Kläger ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, dessen private Nutzung sie untersagt hatte. Ursprünglich wurden die Fahrten ausschließlich in einem Papierfahrtenbuch durch den Kläger eingetragen. Im Jahr 2019 rüstete die Beklagte ihre Fahrzeuge flächendeckend auf ein elektronisches Fahrtenbuch um. Über eine sog. Logbox wurden die Informationen auf eine Webplattform des Anbieters übermittelt. In einer Übergangsphase wurden Papier- und elektronisches Fahrtenbuch parallel genutzt. Aufgrund von Auswertungen des elektronischen Fahrtenbuches wirft die Beklagte dem Kläger die unberechtigte Privatnutzung des Dienstfahrzeuges und daraus folgend einen Arbeitszeitbetrug vor. Sie kündigte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 20.11.2019 fristlos.

Die vom Kläger dagegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts ebenso wie zuvor bei dem Arbeitsgericht Wuppertal Erfolg. Soweit die Beklagte dem Kläger überzogene Pausen aufgrund von Standzeiten des Fahrzeugs nach der Pausenzeit vorgeworfen hat, konnte sie schon keinen Kündigungsgrund nachweisen. Der Kläger hat dies damit erklärt, dass er in dieser Zeit vorbereitend die Schrauben der Zählerplatten für die Montage nachgezogen hatte. Dass diese lose und nachzuziehen waren, hat die Beklagte eingeräumt. Wenn dies entgegen der Anweisung der Beklagten nicht vor Ort beim Kunden geschehen sein sollte, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung. Soweit der Kläger unstreitig mit dem Dienstfahrzeug seine Wohnung aufgesucht hatte, konnte offen bleiben, ob ihm dies ein Vorgesetzter aufgrund einer Erkrankung für Toilettengänge gestattet hatte. Es handelte sich um Fälle, bei denen der Kläger zwar nicht direkt aber jeweils nur mit einem sehr kurzen Umweg an seinem Haus vorbeigefahren ist. Angesichts der langen beanstandungsfreien Beschäftigungszeit und des zeitlich begrenzten Aufenthalts zu Hause fiel die Interessenabwägung zu Lasten der Beklagten aus. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Kläger habe während der Arbeitszeit einige Male einen Freund besucht. Zu berücksichtigen war u. a., dass der Kläger sein normales tägliches Arbeitspensum jeweils erledigt hatte. Soweit sich der Kläger laut der Aufzeichnung im elektronischen Fahrtenbuch einmal zwei Stunden zu Hause aufgehalten haben soll, hatte die Beklagte dem Betriebsrat dies nicht mitgeteilt, so dass die Kündigung darauf nicht gestützt werden konnte.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :006 vom 18.12.2020

Ergänzung und Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 und der Ergänzung vom 26. Mai 2020

Die Situation der COVID-19-Pandemie bedingt die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) und vom 26. Mai 2020 (BStBl I S. 543) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern.

I. Erweiterung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :003) unter Abschnitt VII. wie folgt gefasst:

„VII. Hilfeleistung zur Bewältigung der Corona-Krise

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig befolgt.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nummer 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters- und Pflegeheimen sowie weiteren öffentlichen Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.“

II. Verlängerung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) und dessen Ergänzungen über den 31. Dezember 2020 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2021 durchgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf Hoher See (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE)

Das BMF hat die Nichtbeanstandungsregelung des Schreibens vom 15. Juni 2020 bis einschließlich 31. März 2021 verlängert (Az. III C 3 – S-7155 / 19 / 10004 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7155 / 19 / 10004 :001 vom 18.12.2020

Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen für die Versorgung von Schiffen – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2020 – III C 3 – S-7155 / 19 / 10003 :001 (2020/0582983) -, BStBl I S. 580, wurde u. a. Abschnitt 8.1 Absatz 4 Satz 2 UStAE neu gefasst. Für vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze enthält das BMF-Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung.

Hiermit wird diese Nichtbeanstandungsregelung in Bezug auf Abschnitt 8.1 Absatz 4 UStAE bis einschließlich 31. März 2021 verlängert. Somit wird es für vor dem 1. April 2021 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn insoweit die bisher geltende Rechtslage angewendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Jahressteuergesetz 2020 oder „In der Weihnachtsbäckerei: Wo ist das Gesetz geblieben…?“

DStV, Mitteilung vom 18.12.2020

Der liebe Weihnachtsmann muss in diesem Jahr coronabedingt wohl untertauchen. Die mehr oder weniger willkommenen Geschenkepäckchen schnürt 2020 daher überraschend der Gesetzgeber. Wochenlang werkelte und bastelte die Crew im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am Jahressteuergesetz. Am 18.12.2020 passierte dieses nun auch den Bundesrat. Doch was steckt drin im Jahressteuersäckchen?

Neuer steuerlicher Abzugstatbestand: Dahoam is Homeoffice

„Dahoam is am schönsten.“ Diesen Satz unterschreiben nach neun Monaten Homeoffice sicher nicht mehr alle Arbeitnehmer so ohne Weiteres. Zwar hat es nach wie vor sein Gutes, sich morgens nicht in überfüllte Bahnen quetschen zu müssen oder auf der Autobahn die Rücklichter des Vordermanns zu bewundern. Doch damit bleibt auch die steuerliche Entfernungspauschale auf der Strecke. Mangels eines professionell ausgestatteten Arbeitszimmers konnte Otto Normalverbraucher bisher auch im Homeoffice keinen Steuerbonus einfahren. Dabei wird auch beim Arbeiten am Küchentisch so einiges „verbraucht“.

Diese Benachteiligung erhitzte die Gemüter sehr. Nach langem Ringen würdigte nun auch der Gesetzgeber die neuerliche Arbeitssituation und schaffte mit dem Jahressteuergesetz 2020 einen neuen Abzugstatbestand: Hat ein Steuerpflichtiger seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt, kann er eine Pauschale von 5 Euro je Kalendertag, max. 600 Euro im Kalenderjahr, steuerlich geltend machen. Doch Obacht: Die Pauschale gilt nur für die Tage, an denen der Steuerpflichtige keine andere betriebliche/berufliche Betätigungsstätte aufsucht. Sie wird auch nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht und auch nicht zusätzlich zur geltenden Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschale gewährt – sondern geht in ihr auf.

Schönheitsfehler des § 7g EStG behoben: Gewinngrenze steigt auf 200.000 Euro

Einem umfangreichen „Bodylift“ mussten sich die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 unterziehen: Das Herzstück der gesetzlichen Norm, die Betriebsgrößengrenzen, wurde abgeschafft und eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro eingeführt. Damit dürften nun auch zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – und damit die Zielgruppe des § 7g EStG – weiterhin von der steuerlichen Begünstigung profitieren. Hierfür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens mit Nachdruck eingesetzt. Denn viele kleine Unternehmen hätten bei der ursprünglich von der Bundesregierung geplanten Gewinngrenze von 150.000 Euro das Instrument zur Investitionsförderung nicht mehr nutzen können.

Neben der Anhebung der Investitionsabzugsbeträge von bislang 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten macht auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs um vermietete Wirtschaftsgüter die Regelung attraktiver.

Dennoch, ein paar Makel bleiben: Neue Beschränkungen bei der Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften wirken stark einengend. Sie senken die Flexibilität der Norm deutlich.

Auch dass die gesetzlichen Änderungen bereits im Veranlagungszeitraum 2020 zur Anwendung kommen, lässt nicht alle Unternehmeraugen leuchten. Denn für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen soll die neue einheitliche Gewinngrenze bereits dann Anwendung finden, wenn die Investition 2020 vorgenommen wird. Anders verpackt: Es ist möglich, dass kleine und mittlere Unternehmen, die zum 31.12.2019 die Größengrenzen beachtet haben, die Sonderabschreibung dennoch nicht nutzen können. Diese Gefahr besteht, wenn die Unternehmen 2020 einen höheren Gewinn als 200.000 Euro erzielen. In diesem Fall macht ihnen die Anknüpfung an die neue Gewinngrenze in Kombination mit dem Anwendungszeitpunkt einen Strich durch die Rechnung.

Zusätzlichkeitserfordernis gesetzlich verankert

Auf so manche Kleingeschenke kann man gut verzichten. Was für die einen die grünen Socken von Tante Elfriede, ist für die anderen die gesetzliche Verankerung des sog. Zusätzlichkeitserfordernisses. Laut Gesetzgeber ist es lediglich eine Klarstellung für das gesamte Einkommensteuergesetz, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Als „Beschenkter“ hegt man berechtigterweise so seine Zweifel, ob nicht doch noch mehr dahintersteckt.

Fakt ist: Mit diesen Änderungen überschreibt der Gesetzgeber teilweise die BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 01.08.2019, Az. VI R 32/18), wonach auch ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel als nicht begünstigungsschädlich gilt. Die Neuregelung greift zudem rückwirkend für das Jahr 2020. Hierdurch dürften einige der im Jahr 2020 von Arbeitgebern zusätzlich steuerfrei gewährten – und bereits abgerechneten – Zusatzleistungen korrigiert werden müssen, sollten sie nicht die Anforderungen der Zusätzlichkeit erfüllen. Bürokratischer Mehraufwand und Nachversteuerungen inklusive – echtes Schrottwichteln macht da mehr Freude!

Verlängert: Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bis zum 30.06.2021 möglich

Der ursprüngliche November-Lockdown wurde verlängert. Nun zieht der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2020 erfreulicherweise auch beim sog. Corona-Bonus nach. Noch bis zum 30.06.2021 können Arbeitgeber ihren besonders beanspruchten Arbeitnehmern den steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss in Höhe von maximal 1.500 Euro gewähren. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden. Die Verlängerung verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung. Sie führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro gezahlt werden können, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte.

Stärkung des ehrenamtlichen Engagements

Auch für die ehrenamtlich engagierten Bürger liegt ein kleines Geschenk im Jahressteuersäckchen. Mit Wirkung zum 01.01.2021 wird der Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Diese Pauschale kann für jede Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, wie z. B. als Vereinsvorstand oder Schatzmeister, aber auch als ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich. Zugleich steigt die Übungsleiterpauschale, z. B. für Ausbilder, Erzieher oder für die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, von 2.400 Euro auf 3.000 Euro. Voraussetzung in beiden Fällen: Die Tätigkeit dient der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke und wird lediglich nebenberuflich ausgeübt. Außerdem zu beachten: Wurde für eine Tätigkeit bereits die Ehrenamtspauschale gewährt, darf für dieselbe Tätigkeit keine Übungsleiterpauschale mehr in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch im umgekehrten Fall.

Ende mit Ausblick: Steuerfreie Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer

Wenn Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden (müssen), ist das oft für beide Seiten kein einfacher Schritt. Mit einer gesetzlichen Klarstellung im Jahressteuergesetz 2020 soll dieser Weg nun etwas gangbarer werden. Weiterbildungs- und Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer bleiben künftig steuerfrei.

Einfach mehr Spenden: Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 Euro möglich

Grundsätzlich gilt: Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 nunmehr von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. D. h. für Spenden, die diesen Betrag nicht übersteigen, genügt dem Finanzamt die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, wie der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Neuregelung zur verbilligten Wohnraumüberlassung – Bürokratiemonster inklusive

Das Jahressteuergesetz 2020 macht‘s möglich: Künftig dürfen Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe ihre Werbungskosten abziehen, auch wenn die tatsächliche Miete nur gut 50 % der ortsüblichen Miete beträgt. Leider wird mit dieser Neuregelung ein unlängst bezwungenes Bürokratiemonster wieder zum Leben erweckt: Beträgt die tatsächliche Miete nämlich zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese Prüfung positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung die Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Anderenfalls bedarf es einer Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil. In diesem Fall können lediglich die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden.

Blick nach vorn: Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

„Was Du heute kannst besorgen, …“ das regelt der Gesetzgeber auch gerne erst für morgen. Und so kommt es, dass die monatliche Freigrenze für Sachbezüge im Jahressteuergesetz zwar von aktuell 44 Euro auf 50 Euro angehoben wird. Die Neuregelung tritt jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hingegen wurde bereits begrenzt auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz wird diese Anhebung nun entfristet und bleibt Alleinerziehenden auch ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erhalten.

Was außerdem vom Gesetzgeber „verschnürt“ wurde…

Überraschend haben auch vereinzelte Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsrechts den Weg ins Jahressteuergesetz 2020 gefunden. Hierzu zählen beispielsweise die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine steuerbegünstigte Körperschaften.

Das Gewerbesteuergesetz erfährt eine gesetzliche Ergänzung zur Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge.

Im Umsatzsteuergesetz sind Verschärfungen im Falle einer verspäteten Umsatzsteuer-Vorauszahlung enthalten. Künftig kann die Unternehmer bei Fristversäumnissen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro treffen.

Das Einkommensteuergesetz enthält u. a. eine Anhebung der verrechenbaren Verluste aus Termingeschäften und dem Forderungsausfall auf 20.000 Euro.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Durchbruch bei Fristverlängerung

Am 17.12.2020 beschlossen die beiden Koalitionspartner, dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis zum 31.08.2021 verschoben werden soll. DStV und BStBK hatten sich seit Längerem dafür eingesetzt und zeigen sich nun erleichtert über dieses erweiterte Zeitfenster.

DStV & BStBK, Pressemitteilung vom 18.12.2020

Am 17.12.2020 beschlossen die beiden Koalitionspartner, dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis zum 31.08.2021 verschoben werden soll.

Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und Deutscher Steuerberaterverband (DStV) hatten sich dafür seit Monaten eingesetzt, denn der Berufsstand ist seit Beginn der Corona-Krise rund um die Uhr für seine Mandanten im Einsatz. Egal ob Beratung zu Kurzarbeitergeld, KfW-Kredite, befristete Umsatzsteuersenkung, Überbrückungshilfe I und II, November- und Dezemberhilfe, zu all diesen Themen suchen die Mandanten den Rat und die Unterstützung ihres Steuerberaters und seiner Mitarbeiter:innen. Routinetätigkeiten wie Lohn- und Finanzbuchhaltung gerieten darüber ins Stocken, die Fristeinhaltung der Steuererklärungen 2019 unmöglich.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab zeigt sich erleichtert: „Der Einsatz für die dringend benötigten Entlastungen hat sich gelohnt, eine angemessene Fristverlängerung für den Veranlagungszeitraum 2019 wird kommen. Damit löst sich die seit Monaten angespannte Lage in unseren Kanzleien etwas und wir können ein wenig aufatmen. Unser wochenlanger Einsatz für den Berufsstand trägt jetzt Früchte und das monatelange Engagement der Steuerberater:innen wird endlich anerkannt.“

DStV-Präsident Harald Elster betont: „Der Vorstoß der Koalitionspartner ist ein starkes Signal für den Erfolg der Überbrückungshilfen! Nach unseren Appellen seit Sommer reift endlich die Erkenntnis: Der Berufsstand ist ein unverzichtbarer Baustein für die Stabilität der von der Krise gebeutelten Wirtschaft. Das erfreut uns in höchstem Maße. Nun gilt: Die Bundesländer sollten verantwortungsbewusst der Initiative folgen.“

Beide berufsständischen Organisationen sind über dieses erweiterte Zeitfenster erleichtert, denn jetzt ist auch wieder mehr Zeit für die Bearbeitung der Corona-Hilfen. Steuerberater:innen können sich weiter mit voller Kraft für ihre Mandanten und deren wirtschaftliches Überleben einsetzen, ohne kostspielige Verspätungszuschläge zu riskieren.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Bundesrat unterstützt Regierungspläne für mehr bezahlbaren Wohnraum

Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2020

Der Bundesrat begrüßt die Pläne der Bundesregierung zur Mobilisierung von Bauland. In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 drängt er auf einen raschen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens: Städte und Gemeinden bräuchten rasch effektivere Möglichkeiten, für bezahlbaren Wohnraum zu sorgen.

Lebendige Städte

Aus Sicht des Bundesrates ist eine grundlegende Reform des Bauplanungsrechts wichtig. Benötigt würden jedoch nicht nur Flächen für Wohnraum, sondern auch für Gewerbe- und Industriebetriebe: In der gemischten, europäischen Stadt werde gearbeitet und gewohnt – idealerweise nebeneinander mit kurzen Wegen zur Verkehrsvermeidung. Daher komme es auf die richtige Nutzungsmischung von Wohnen, Gewerbe, Dienstleistungen, Kultur, Grün- und Erholungsflächen an.

Klimaschutz

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, ob die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz des Klimas und zur Abmilderung der Klimawandelfolgen vor dem Hintergrund der zu erwartenden zunehmenden Flächenversiegelung genügen. Außerdem bittet er die Bundesregierung, weitere Möglichkeiten zum Schutz von Umwelt und Natur in Betracht zu ziehen.

Anregungen aus der Praxis

Um das Gesetz noch praxistauglicher zu gestalten, schlagen die Länder zahlreiche Einzeländerungen vor. Sie beziehen sich unter anderem auf Regelungen zur digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung, zu den Abwägungskriterien zwischen Wohn- und Gewerbeinteressen, zu Flächennutzungsplänen für Windenergie, zu Kontingenten für Lärmemissionen, zur Privilegierungen für Feuerwehrwachen und zum Ausbau tierwohlgerechter Stallanlagen.

Was die Regierung plant

Die Bundesregierung will mit ihrem Entwurf die Beschlüsse der Baulandkommission umsetzen und die Voraussetzungen für mehr bezahlbaren Wohnraum verbessern.

Vorkaufsrechte der Kommunen

Kommunen sollen künftig brachliegende Flächen leichter für Wohnungsbau nutzbar machen, indem sie zum Beispiel ihre Vorkaufsrechte stärker ausüben – vor allem in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Dort sollen sie auch leichter ein so genanntes Baugebot anordnen dürfen, um Baulücken durch neue Wohneinheiten zu schließen.

Wohnen im Außenbereich

Außenbereichsflächen zur Wohnnutzung sollen nach dem Gesetzentwurf befristet bis Ende 2022 in das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne einbezogen werden.

Der Entwurf sieht zudem eine neue Baugebietskategorie im Außenbereich vor: das “Dörfliche Wohngebiet”, in dem einvernehmliches Miteinander von Wohnen und – insbesondere landwirtschaftlicher – Nebenerwerbsnutzung vereinfacht wird.

Mehr sozialer Wohnungsbau

Mit sogenannten sektoralen Bebauungsplänen sollen Gemeinden – befristet bis Ende 2024 – Flächen für Wohnbebauung festlegen dürfen. Zusätzlich können die Gemeinden vorschreiben, dass neue Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen müssen. Baugenehmigungen dürfen dann auch davon abhängig gemacht werden, ob die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung – insbesondere die Miet- und Belegungsbindung – eingehalten sind.

Mieterschutz bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sollen Kommunen befristet bis zum 31. Dezember 2025 die Umwandlung bestehender Miet- in Eigentumswohnungen untersagen dürfen, um Mieterinnen und Mieter zu schützen. Bisher ist dies nur in Milieuschutzgebieten möglich.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt – ihren Entwurf hatte sie dort schon am 30. November 2020 eingebracht. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Quelle: Bundesrat

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Restschuldbefreiung: Neustart nach Insolvenz wird erleichtert

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2020

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Neustart nach Insolvenz

Das Gesetz sieht eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre vor: Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Unternehmen sind damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit. Dies soll ihnen die Chance auf einen zügigen wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz geben.

Hilfe für Corona-bedingte Insolvenzen

Damit auch diejenigen profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, gilt das Gesetz rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.

Teil des Konjunkturprogramms

Das Gesetz ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Es setzt zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.

Anpassungen an Corona-Pandemie

Der Bundestag hat bei seinen Beratungen zudem einige Regelungen an den ursprünglichen Regierungsentwurf der Bundesregierung angefügt, die zwar in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Insolvenzrecht stehen, aber ebenfalls Bezug zur Corona-Pandemie haben:

Hilfe für Gewerbemieter

Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen COVID-19 Maßnahmen betroffen sind, gilt eine gesetzliche Vermutung: Erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Pandemie können dadurch eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen.

Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden durch eine begleitende verfahrensrechtliche Regelung beschleunigt, damit die Parteien schneller Rechtssicherheit erhalten.

Aktionärsbeteiligung in Pandemie-Zeiten

Im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht gibt es neue Regelungen zu Frage- und Antragsrechten der Aktionäre für das Jahr 2021, um auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu reagieren.

Verkündung und Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Eltern erhalten Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 zugestimmt. Die entsprechende Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes hatte der Bundestag kurzfristig an das Gesetz über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldung-und Wehrsoldempfänger angefügt.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2020

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 zugestimmt. Die entsprechende Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes hatte der Bundestag kurzfristig an das Gesetz über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldung-und Wehrsoldempfänger angefügt.

Voraussetzung: keine andere Betreuungsmöglichkeit

Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Entschädigung für insgesamt 20 Wochen

Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.

Wie es weitergeht

Die Bundesregierung leitet das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und verkündet den Text danach im Bundesgesetzblatt. Die Regelung soll dann mit Wirkung zum 16. Dezember 2020 in Kraft treten und damit bereits den begonnen Lockdown erfassen.

Quelle: Bundesrat

 

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Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz zu

Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt, u. a. der Pauschale für Homeoffice und der Ehrenamtspauschale. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2020

Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Der Bundestag hat während seiner Beratungen zahlreiche Forderungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 (bitte verlinken) aufgegriffen. Dies begrüßen die Länder ausdrücklich.

Pauschale für Homeoffice

So beschloss der Bundestag Erleichterungen für das Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – maximal 600 Euro. Dies gilt, auch wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

Stärkung für das Ehrenamt

Vereine und Ehrenamtliche werden gestärkt – auch dies eine langjährige Forderung des Bundesrates: die sog. Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.

Freifunk künftig gemeinnützig

Der Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen wird um die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert – ebenfalls eine Anregung der Länder.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Verbesserungen gibt es zudem für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise erhalten, z. B. den Pflegebonus: Die bis zum Jahresende befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1500 Euro wird bis Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.

Entlastung für Alleinerziehende

Ebenfalls verlängert wird die Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro, die im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.

Höhere Sachbezugsgrenze

Auch die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022 von 44 auf 50 Euro. Für sog. Sachbezugskarten folgt eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Mieterschutz

Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum: Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen.

Verlustverrechnung aus Termingeschäften

Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und sog. Stillhalterprämien verrechnet werden – bisher waren es maximal 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden.

Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der sog. Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Längere Verjährung für Steuerstraftaten

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert, um den Behörden mehr Zeit für die Aufklärung und Verfolgung komplexen Taten zu geben, zum Beispiel auch die sog. Cum-Ex-Taten.

Internationaler Online-Handel

Weitere Neuregelungen betreffen die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und die Betrugsbekämpfung im grenzüberschreitenden Online-Handel, Anpassungen an aktuelle Steuerrechtsprechung und die Umsetzung von EU-Vorgaben.

Entlastung für Dach-Solaranlagen gefordert

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass weitergehende Vorschläge zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Finanzbehörden nicht umgesetzt worden sind, ebenso wenig seine Forderung, kleinere Photovoltaik-Anlagen steuerlich zu unterstützen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zeitnah die Steuerbefreiung für neue Solaranlagen auf Dachflächen oder an Gebäuden mit einer Leistung von bis zu 10 kWp einzuführen.

Nächste Schritte

Nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und wie geplant überwiegend am Tag darauf in Kraft treten. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet.

Quelle: Bundesrat

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