Länder geben grünes Licht für Verbesserungen bei Gesundheit und Pflege – fordern aber Änderungen bei der Freihaltepauschale

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Verbesserung von Gesundheitsversorgung und Pflege gebilligt. In einer zusätzlichen Entschließung fordern die Länder aber eine kritische Prüfung der Regelungen zur sog. Corona-Freihaltepauschale für Krankenhäuser.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2020

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Verbesserung von Gesundheitsversorgung und Pflege gebilligt. In einer zusätzlichen Entschließung fordern die Länder aber eine kritische Prüfung der Regelungen zur sog. Corona-Freihaltepauschale für Krankenhäuser.

Zusätzliche Stellen in der Pflege – mehr Hebammen

Das Gesetz sieht die Finanzierung von 20.000 zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte in der vollstationären Altenpflege vor. Die Mittel hierfür kommen aus der Pflegeversicherung und nicht aus Eigenbeiträgen der Patienten.

Außerdem erhalten Krankenhäuser mehr Stellen für Hebammen. Dazu ist ein Förderprogramm mit 65 Millionen Euro pro Jahr vorgesehen, das etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 700 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen ermöglicht.

Finanzielle Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Um nach der COVID-19-Wirtschaftskrise die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten und die Beiträge weitestgehend stabil zu halten, werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro in den Gesundheitsfonds überführt. Zusätzlich sieht das Gesetz einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro vor.

Sozialgarantie

Hintergrund für den Zuschuss ist die sog. Sozialgarantie 2021: sie sieht vor, die Sozialversicherungsbeiträge trotz der aktuellen Krise bei maximal 40 Prozent zu stabilisieren, indem darüber hinausgehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt gedeckt werden.

Abbau von Finanzreserven

Zur Stabilisierung der Zusatzbeitragssätze werden zudem das Anhebungsverbot für Zusatzbeiträge und die Verpflichtung zum stufenweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven ausgeweitet: Krankenkassen dürfen den Zusatzbeitrag nicht anheben, wenn sie über eine Finanzreserve verfügen, die 0,8 Monatsausgaben übersteigt. Liegen die Finanzreserven unter 0,4 Monatsausgaben, erhalten sie zum 1. Januar 2021 einmalig das Recht zu einer Anhebung des Beitragssatzes, die der Absicherung von Finanzreserven in Höhe von insgesamt 0,4 Monatsausgaben im Jahr 2021 entspricht.

Verbesserungen bei Pflegehilfsmitteln

Eine bisher befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt galten, soll ab dem kommenden Jahr auf Dauer gelten.

Zusätzliche Entschließung

Außerdem hat der Bundesrat eine Entschließung zum Krankenhausfinanzierungsgesetz gefasst. Dieses ermöglicht Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser für coronabedingte Leerstände – die so genannte Freihaltepauschale.

Die Länder fordern das Bundesministerium für Gesundheit auf, die getroffenen Regelungen zu überprüfen und in enger Abstimmung mit den Ländern im Verordnungsweg Nachbesserungen auf den Weg zu bringen. Dabei geht es insbesondere um die Prüfung, ob die Freihaltepauschale auf internistischen Fachkliniken und Krankenhäusern der Basisnotfallversorgung zu Gute kommen soll.

Zudem bittet der Bundesrat das Bundesministerium für Gesundheit, die 7-Tages-Inzidenz von über 70 je 100.000 als ein Kriterium für den Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu streichen.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zu großen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie die Länderforderung umsetzt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Länder machen den Weg für EEG-Novelle frei

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 in verkürzter Frist eine grundlegende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gebilligt, die der Bundestag erst am Vortag beschlossen hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2020

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 in verkürzter Frist eine grundlegende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gebilligt, die der Bundestag erst am Vortag beschlossen hatte.

Treibhausgasneutralität angestrebt

Das Gesetz gibt als Ziel vor, dass der in Deutschland erzeugte und verbrauchte Strom vor 2050 treibhausgasneutral ist. Bis 2030 soll ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien erreicht werden.

Mehr Akzeptanz für weiteren Ausbau

Eine Beteiligung von Kommunen von 0,2 Cent pro Kilowattstunde an Windenergieanlagen auf ihrem Gemeindegebiet soll zu mehr Zustimmung zu Windenergieprojekten führen. Auch angrenzende Gemeinden können an den Erlösen aus der betreffenden Anlage beteiligt werden.

Vorgesehen ist auch eine Verbesserung der Anreize für Mieterstrom und der Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung. So nimmt das Gesetz den sog. Quartiersansatz auf. Maßgeblich ist nun, dass der erzeugte Strom im Viertel verbraucht wird und nicht mehr nur im unmittelbar betroffenen Haus.

Verringerung der Kosten

Die Novelle reduziert Förderkosten für Erneuerbare Energien durch verschiedene Einzelmaßnahmen. Ein neues Ausschreibungssegment gilt künftig für große Photovoltaik-Dachanlagen. Innovationsausschreibungen werden verlängert und aufgestockt.

Schutzmaßnahmen für Industrie

Andererseits schützt das Gesetz auch die stromkostenintensive Industrie. So erhält diese durch Anpassungen bei der Ausgleichsregelung mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen.

Anreize für neue Technik

Um Erneuerbare Energien weiter in das Stromsystem zu integrieren, werden verbesserte Anreize für neue Anlagentechnik und bessere Steuerbarkeit der Anlagen gesetzt. Eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse soll für eine bessere Abstimmung zwischen Erneuerbaren-Ausbau und Netzausbau sorgen.

Weitere Maßnahmen

Das Gesetz ermöglicht, dass sich Seeschiffe in den Häfen kostengünstig mit Landstrom versorgen können, statt Dieselgeneratoren einzusetzen. Auch enthält es die Zusage, dass im weiteren Verfahren noch eine Regelung zur Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vorgelegt wird. Schließlich bereitet es den Weg in die Zeit nach der Förderung vor: Ausgeförderte Anlagen können den Strom übergangsweise weiter über den Netzbetreiber vermarkten und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten erhalten.

Nächste Schritte

Die Bundesregierung leitet das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und verkündet den Text danach im Bundesgesetzblatt. Bereits am 1. Januar 2021 kann das Gesetz dann zum weit überwiegenden Teil in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

 

 

 

 

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Europäisches Patentgerichtsübereinkommen kann ratifiziert werden

Nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat dem Gesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2020

Nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat dem Gesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zugestimmt.

Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ). Dieses ist ein völkerrechtlicher Vertrag und Teil eines Regelungspakets zum Patentrecht. Im Mittelpunkt steht die Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung auf der Ebene der Europäischen Union im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit. Das Patent bietet in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz.

Gemeinsames Patentgericht der Mitgliedstaaten

Das Übereinkommen sieht die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts (EPG) als gemeinsames Gericht der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor. Insofern soll es die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten erhalten, darunter Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und bestimmte Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

Mehrere Kammern in Deutschland

Das Einheitliche Patentgericht als internationale Organisation mit Sitz in Luxemburg besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei. Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern. In Deutschland werden eine Abteilung der Zentralkammer in München und jeweils eine Lokalkammer in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München eingerichtet.

Hintergrund

Deutschland hat das Übereinkommen bereits 2013 unterzeichnet. Das am 1. Oktober 2015 unterzeichnete Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung soll dafür sorgen, dass das Einheitliche Patentgericht bereits vom ersten Tag ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens arbeitsfähig ist. 16 Unterzeichnerstaaten haben das Übereinkommen bereits ratifiziert. Für das Inkrafttreten ist lediglich noch die Ratifikation durch die Bundesrepublik erforderlich.

Der Bundestag hatte ein Vertragsgesetz zu dem Übereinkommen und dem Protokoll bereits 2017 beschlossen, der Bundesrat hatte dem Gesetz – einstimmig – zugestimmt (BR-Drs. 202/17 (B)). Dieses Gesetz ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt worden, da es Hoheitsrechte auf eine internationale Organisation übertragen und damit der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung bewirkt hätte, aber im Bundestag anders als in der Länderkammer nicht mit der hierfür erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen worden war.

Nächste Schritte

Das Vertragsgesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Mit der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland sind dann auch die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Patentgerichtsübereinkommens – am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der deutschen Ratifikationsurkunde – erfüllt. Es kann nämlich in Kraft treten, wenn es durch dreizehn Mitgliedstaaten, darunter die drei mit den meisten geltenden europäischen Patenten, zu denen Deutschland zählt, ratifiziert worden ist.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat macht Weg frei für höhere Anwaltsgebühren

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 zahlreiche Erhöhungen im Bereich der Justizkosten gebilligt, die der Bundestag am 27. November 2020 einstimmig beschlossen – und dabei zahlreiche Anregungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 6. November 2020 umgesetzt hat. Damit können in Kürze Rechtsanwaltsgebühren, Sachverständigen- und Dolmetscherhonorare, Schöffen- und Zeugenentschädigungen sowie Gerichtsgebühren steigen.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2020

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 zahlreiche Erhöhungen im Bereich der Justizkosten gebilligt, die der Bundestag am 27. November 2020 einstimmig beschlossen – und dabei zahlreiche Anregungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 6. November 2020 umgesetzt hat.

Damit können in Kürze Rechtsanwaltsgebühren, Sachverständigen- und Dolmetscherhonorare, Schöffen- und Zeugenentschädigungen sowie Gerichtsgebühren steigen.

Strukturelle und lineare Erhöhung

Die Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung setzt sich zusammen aus strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um zehn Prozent. In sozialrechtlichen Angelegenheiten steigen die Gebühren um weitere zehn Prozent.

Anpassung an wirtschaftliche Entwicklung

Die Gerichtsgebühren steigen ebenfalls linear um zehn Prozent. Die Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer werden an die marktüblichen Honorare angepasst, die Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sowie Zeugen an die wirtschaftliche Entwicklung, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die letzte Anpassung war 2013 erfolgt.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zum nächsten Monatsersten in Kraft treten – geplant ist dies für den 1. Januar 2021.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat billigt Verbraucherentlastung bei Inkassokosten

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 einen Bundestagbeschluss zum Inkassorecht gebilligt, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor unnötig hohen Inkassokosten zu schützen und besser über ihre Rechte aufzuklären.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2020

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 einen Bundestagbeschluss zum Inkassorecht gebilligt, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor unnötig hohen Inkassokosten zu schützen und besser über ihre Rechte aufzuklären.

Gebührensenkung

Das Gesetz passt dazu unter anderem die Geschäfts- und Einigungsgebühr an. Schuldnerinnen und Schuldner werden künftig vor allem dann entlastet, wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 Euro im Verzug sind. Eine Kostenbegrenzung gibt es künftig auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragen, obwohl noch gar nicht klar ist, ob der Fall vor Gericht geht.

Bessere Aufklärung

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig besser über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Tragweite von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt werden. Hierzu sieht das Gesetz Hinweispflichten für die Inkassounternehmen vor: Diese müssen zum Beispiel in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.

Schutz vor Identitätsdiebstahl

Weitere Hinweispflichten für Inkassodienstleister sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gibt es, wenn diese Adressen von Schuldnern nicht vom Gläubiger mitgeteilt bekommen, sondern anderweitig ermittelt haben. Denn in solchen Fällen könne überdurchschnittlich häufig ein Identitätsdiebstahl vorliegen, bei dem unter fremdem Namen Waren bestellt werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Nächste Schritte

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann wie geplant in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

 

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ifo Geschäftsklimaindex gestiegen (Dezember 2020)

Die Stimmung unter den deutschen Managern hat sich verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Dezember auf 92,1 Punkte gestiegen, nach 90,9 Punkten (saisonbereinigt korrigiert) im November. Die Unternehmer waren zufriedener mit ihrer aktuellen Geschäftslage. Zudem blicken sie weniger skeptisch auf das kommende halbe Jahr. Zwar trifft der Lockdown einzelne Branchen hart. Die deutsche Wirtschaft insgesamt zeigt sich jedoch widerstandsfähig.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 18.12.2020

Die Stimmung unter den deutschen Managern hat sich verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Dezember auf 92,1 Punkte gestiegen, nach 90,9 Punkten (saisonbereinigt korrigiert) im November. Die Unternehmer waren zufriedener mit ihrer aktuellen Geschäftslage. Zudem blicken sie weniger skeptisch auf das kommende halbe Jahr. Zwar trifft der Lockdown einzelne Branchen hart. Die deutsche Wirtschaft insgesamt zeigt sich jedoch widerstandsfähig.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index deutlich gestiegen. Die Einschätzungen zur aktuellen Lage verbesserten sich auf den höchsten Wert seit Januar. Auch der Optimismus mit Blick auf die kommenden Monate nahm merklich zu. Insbesondere die Chemische Industrie und der Maschinenbau trugen zu dieser Entwicklung bei.

Im Dienstleistungssektor hat sich der Geschäftsklimaindikator leicht erholt. Die Unternehmen waren zufriedener mit ihren laufenden Geschäften. Auch die Erwartungen fielen etwas weniger pessimistisch aus. Diese Entwicklung wurde vor allem von Transport- und Logistikunternehmen sowie vom Grundstücks- und Wohnungswesen getragen. Die Reiseveranstalter, das Gastgewerbe und die Kulturschaffenden leiden jedoch weiter stark unter der Krise.

Im Handel hat sich das Geschäftsklima verbessert. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Lage deutlich positiver. Die Erwartungen hellten sich etwas auf. Der Anstieg der Indikatoren war vor allem auf industrienahe Großhändler zurückzuführen. Bei den Einzelhändlern hat sich die Lage verbessert, aber die Erwartungen trübten sich ein. Die große Mehrheit der Antworten ging vor der jüngsten Verschärfung des Lockdown ein.

Im Bauhauptgewerbe ist der Geschäftsklimaindikator unverändert geblieben. Während die Einschätzungen zur aktuellen Lage positiver ausfielen, nahm der Pessimismus mit Blick auf das kommende Halbjahr zu.

Quelle: ifo Institut

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WPK zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG)

Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2020 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) beschlossen. Die WPK gibt einen Überblick über die zentralen Regelungsbereiche hinsichtlich der Abschlussprüfung und kündigt an, dazu Stellung zu nehmen.

WPK, Mitteilung vom 17.12.2020

Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2020 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) beschlossen. Zentrale Regelungsbereiche hinsichtlich der Abschlussprüfung sind:

  • Vorgesehen sind zehn Jahre Höchstlaufzeit für alle Abschlussprüfungsmandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.
  • Der Umfang verbotener Nichtprüfungsleistungen bei Prüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse soll deutlich ausgeweitet werden. Dafür sollen die bisherigen deutschen Ausnahmeregelungen aufgehoben werden, die in Wahrnehmung der EU-Mitgliedstaatenwahlrechte nach Art. 5, 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erlassen worden waren.
  • Zudem soll die zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen verschärft werden. Danach sollen die Haftungshöchstgrenzen für die Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen mit 16 Mio. Euro, für die Prüfung nicht kapitalmarktorientierter Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit 4 Mio. Euro und für die Prüfung sonstiger Unternehmen mit 1,5 Mio. Euro festgelegt werden. Für grob fahrlässiges Verhalten soll es künftig keine Haftungshöchstgrenze mehr geben.
  • Das hergebrachte, auf die Wirklichkeit der Abschlussprüfung zugeschnittene besondere handelsrechtliche Haftungssystem für Gehilfen des Abschlussprüfers nach § 323 Abs. 2 Satz 3 HGB soll erhalten bleiben (keine Anwendung der allgemeinen Zurechnungsregeln des bürgerlichen Rechts) und zukünftig neben Vorsatz auch grobe Fahrlässigkeit der Gehilfen erfassen.
  • Damit sich die erhöhten Haftsummen des HGB nicht über den Verweis aus der WPO in das HGB auf die Mindestversicherungssumme für alle Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften auswirken, soll die Mindestversicherungssumme von aktuell 1 Mio. Euro je Versicherungsfall zukünftig unmittelbar in der WPO selbst festgelegt werden. Zusätzlich soll nach dem Vorbild der Steuerberater und Rechtsanwälte die Möglichkeit einer Maximierung des Versicherungsschutzes eingeführt werden.
  • Im Bilanzstrafrecht ist eine Strafschärfung von drei auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe ist für den Fall vorgesehen, dass der Abschlussprüfer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu dem Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse erteilt. Auch leichtfertiges Verhalten soll künftig strafbar sein.

Die WPK wird zum Regierungsentwurf Stellung nehmen (zum Referentenentwurf siehe „Neu auf WPK.de“ vom 12. November 2020).

Quelle: WPK

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IHK Köln muss Mitgliedschaft im DIHK e.V. nicht umgehend kündigen

Das VG Köln hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln) diese zu einer Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK e.V.) noch im laufenden Jahr verpflichten lassen wollte (Az. 1 L 2340/20).

VG Köln, Pressemitteilung vom 17.12.2020 zum Beschluss 1 L 2340/20 vom 17.12.2020

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 17.12.2020 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln) diese zu einer Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK e.V.) noch im laufenden Jahr verpflichten lassen wollte.

Die IHK Köln hat sich mit anderen Industrie- und Handelskammern im DIHK e.V. als Dachverband privatrechtlich zusammengeschlossen. Mit Urteil vom 14. Oktober 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage des Mitglieds einer anderen IHK aus Nordrhein-Westfalen diese verurteilt, ihre Mitgliedschaft im DIHK e.V. zu kündigen, da der DIHK e.V. bei seinen Tätigkeiten dauerhaft (etwa durch Äußerungen zu allgemeinpolitischen Angelegenheiten) seine von den Kammern abgeleiteten Kompetenzen überschritten habe (vgl. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 61/2020). Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr, da weder eine Einsichtsfähigkeit des DIHK e.V. habe festgestellt werden können noch hinreichende organisatorische Schritte eingeleitet worden seien, die derartige Kompetenzüberschreitungen zuverlässig verhindern könnten.

Unter Verweis auf diese Entscheidung begehrte der Antragsteller nun den schnellstmöglichen Austritt der IHK Köln aus dem DIHK e.V. Ein solcher kann frühestens zum 31. Dezember 2021 erfolgen, wenn die Kündigung noch in diesem Jahr ausgesprochen wird. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der DIHK e.V. überschreite weiterhin seine Kompetenzen und berücksichtige insbesondere Minderheitenansichten innerhalb der Kammern nur völlig unzureichend.

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Einen Kündigungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gebe es nicht. So habe der DIHK e.V. in Folge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich und seinen Organen einen „Maulkorb“ erteilt. Dass dieser nicht umgesetzt werde, sei für das Gericht nicht erkennbar, da dem DIHK e.V. durch die Rechtsprechung gerade nicht jede Art von Tätigkeiten untersagt worden sei. Zudem sei den Beteiligten zuzugestehen, die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts, welche noch nicht vorliegen, auszuwerten und entsprechende Schritte einzuleiten. Da erste entsprechende Vorüberlegungen bereits angestellt worden seien, fehle es an der Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr für künftige Kompetenzverstöße. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wirke insoweit als zeitliche Zäsur. Schließlich sei ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem denkbaren Klageverfahren für den Antragsteller auch nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln

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Schadensersatzklage in einem sog. Dieselfall gegen die VW AG wegen Verjährung erfolglos

Der BGH hat über einen Fall entschieden, in dem der Fahrzeugkäufer im Jahr 2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Fahrzeug vom sog. Dieselskandal betroffen ist, aber erst 2019 Schadensersatzklage gegen den Hersteller erhoben hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche als verjährt angesehen (Az. VI ZR 739/20).

BGH, Pressemitteilung vom 17.12.2020 zum Urteil VI ZR 739/20 vom 17.12.2020

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat am 17.12.2020 über einen Fall entschieden, in dem der Fahrzeugkäufer im Jahr 2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Fahrzeug vom sog. Dieselskandal betroffen ist, aber erst 2019 Schadensersatzklage gegen den Hersteller erhoben hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche als verjährt angesehen.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im April 2013 einen von der Beklagten hergestellten VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten.

Der Kläger erlangte im Jahr 2015 nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war. Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage hat er Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Senats

Die Revision des Klägers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt hat, blieb ohne Erfolg. Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erforderliche Kenntnis des Geschädigten von den den Anspruch begründenden Umständen ist vorhanden, wenn ihm die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich und zumutbar ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger bereits 2015 Kenntnis von den tatsächlichen Umständen hatte, die einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB begründen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger 2015 von dem sogenannten Dieselskandal allgemein und von der Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs Kenntnis. Er wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und dass das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab. Naturgemäß war dem Kläger weiter bekannt, ob er beim Kauf des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hatte und ob er das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen Konsequenzen gewusst hätte. Die dem Kläger bekannten Tatsachen reichten aus, den Schluss nahe zu legen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte. Denn die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung betraf die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte. Sie wirkte sich auf die Produktion von mehreren Millionen Fahrzeugen aus und war mit weitreichenden Konsequenzen, nicht zuletzt enormen Risiken, verbunden. Aus denselben Gründen war es weiter naheliegend, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter, dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden war.

Für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit den Beginn der Verjährungsfrist bedurfte es nicht näherer Kenntnis des Klägers von den “internen Verantwortlichkeiten” im Hause der Beklagten. Insbesondere war es nicht erforderlich, die Verwirklichung des Tatbestands des § 826 BGB zuverlässig einer namentlich benannten Person im Hause der Beklagten zuzuordnen. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast kann das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden vom Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person das sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat.

Darauf, ob der Kläger bereits 2015 aus den ihn bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zog, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es nicht an. Der eng begrenzte Ausnahmefall, dass die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage unzumutbar war und der Verjährungsbeginn daher hinausgeschoben wurde, liegt hier nicht vor. Ausgehend von der schon bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB (insbesondere zu Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast war schon 2015 erkennbar, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, sodass die Rechtsverfolgung schon 2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

[…]

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Quelle: BGH

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