BFH: Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Darlehens- und Zinsforderung im Konzern

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei keine Sperrwirkung für die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG entfaltet, da die Regelung als nur auf den inländischen Sachverhalt bezogene spezielle Missbrauchsvorschrift zu qualifizieren ist (Az. I-R-19/17).

BFH, Urteil I R 19/17 vom 19.02.2020

Leitsatz

  1. Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei 2011) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehens- und Zinsforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 – I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019 S. 394).
  2. Einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG steht bei Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten das Unionsrecht nicht entgegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 – I R 51/17, BFHE 264, 292, und der Folgeurteile vom 19.06.2019 – I R 5/17, BFH/NV 2020, 183, und vom 14.08.2019 – I R 14/18, juris).
  3. § 68 Satz 1 FGO ist anwendbar, wenn das Finanzamt in dem Gewinnfeststellungsbescheid einer Mitunternehmerschaft, den es während des gegen den ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid gerichteten Klageverfahrens erlässt, für die streitige Korrektur einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung nicht mehr auf § 1 Abs. 1 AStG, sondern auf § 8b Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 KStG abstellt, und gleichzeitig den Nettoausweis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einen Bruttoausweis mit gesonderter Feststellung der unter § 8b KStG fallenden Einkünfte ändert.

Quelle: BFH

Powered by WPeMatico

Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

Durch eine Neuregelung im Dritten Bürokratieentlastungsgesetz wird für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen ausgesetzt. Der UStAE wird entsprechend in Abschnitt 18.7 durch das BMF geändert (Az. III C 3 – S-7346 / 20 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7346 / 20 / 10001 :002 vom 16.12.2020

Durch Artikel 7 Nr. 1 i. V. m. Artikel 16 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) wurde zum 1. Januar 2021 in § 18 Abs. 2 UStG Satz 5 geändert und ein neuer Satz 6 angefügt. Die Neuregelung sieht vor, dass für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG für die Bestimmung des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums in Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen ist und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend ist. Durch diese Regelung wird für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen ausgesetzt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2020 – III C 3 – S-7015 / 19 / 10006 :001 (2020/1238675), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, in Abschnitt 18.7 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    1Die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen besteht für das Jahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Neugründungsfälle) und für das folgende Kalenderjahr (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG; vgl. aber Absatz 5).“
  2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) 1Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt die generelle Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen in Neugründungsfällen nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG nicht. 2Der Voranmeldungszeitraum richtet sich in den vorgenannten Besteuerungszeiträumen in Neugründungsfällen nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG. 3Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt für das Jahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und das folgende Kalenderjahr nicht in Betracht. 4Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in dem Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen. 5Die voraussichtliche Steuer ist zu Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vom Unternehmer zu schätzen und dem Finanzamt mitzuteilen. 6Auch für Neugründungsfälle im Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, nach denen für die Bestimmung des
    Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum 2021 nicht § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, sondern § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG anzuwenden ist, wobei die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen ist. 7Die Regelungen der Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend in Fällen des § 18 Abs. 2a UStG; für die Anwendung des § 18 Abs. 2a UStG kommt es im Gründungsjahr auf den voraussichtlichen Überschuss und im Folgejahr auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr umgerechnet in einen Jahresüberschuss an. 8Die Regelungen des Absatzes 1 zu Vorratsgesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG und zu Firmenmänteln im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG bleiben hiervon unberührt.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Besteuerungs- und Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2027 enden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

EU-Strategie für Cybersicherheit soll kritische Infrastrukturen stärken

Mit ihrer neu vorgelegten Cybersicherheitsstrategie will die EU-Kommission Europas kollektive Abwehr gegen Cyberbedrohungen etwa in den Bereichen Binnenmarkt, Strafverfolgung, Diplomatie und Verteidigung stärken. Dazu schlägt sie eine Überarbeitung der Richtlinie über Cybersicherheit (NIS-Richtlinie „NIS 2“) und eine neue Richtlinie über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen vor.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Zahlreiche Cyberangriffe in der Corona-Krise machen deutlich, wie wichtig es ist, Krankenhäuser, Forschungszentren und andere Infrastrukturen zu schützen. Mit ihrer am 16.12.2020 vorgelegten Cybersicherheitsstrategie will die EU-Kommission Europas kollektive Abwehr gegen Cyberbedrohungen etwa in den Bereichen Binnenmarkt, Strafverfolgung, Diplomatie und Verteidigung stärken. Dazu schlägt die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie über Cybersicherheit (NIS-Richtlinie „NIS 2“) und eine neue Richtlinie über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen vor.

Die neue Cybersicherheitsstrategie ist ein zentrales Element der Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, des Aufbauplans für Europa und der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion. Sie bietet der EU auch die Möglichkeit, ihre Führungsrolle bei internationalen Normen und Standards im Cyberraum zu festigen und die Zusammenarbeit mit Partnern in der ganzen Welt zu stärken, um sich für einen globalen, offenen, stabilen und sicheren Cyberraum einzusetzen, der auf Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten, Grundfreiheiten und demokratischen Werten beruht.

Vertrauen und Sicherheit im Mittelpunkt der Digitalen Dekade der EU

Die neue Cybersicherheitsstrategie soll ein globales und offenes Internet gewährleisten und zugleich Schutzvorkehrungen bieten, nicht nur im Hinblick auf die Sicherheit, sondern auch um die europäischen Werte und die Grundrechte aller zu schützen. Aufbauend auf dem, was in den vergangenen Monaten und Jahren erreicht wurde, enthält die Strategie konkrete Vorschläge für Regulierungs-, Investitions- und Politikinstrumente auf drei EU-Aktionsfeldern:

  1. Widerstandsfähigkeit, technologische Unabhängigkeit und Führungsrolle

Auf diesem Feld schlägt die Kommission vor, die Vorschriften über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen durch eine Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Maß an Cybersicherheit in der gesamten Union (überarbeitete NIS-Richtlinie oder „NIS 2“) neu zu gestalten, um die Abwehrfähigkeit kritischer öffentlicher und privater Sektoren zu verbessern: Krankenhäuser, Energienetze, Eisenbahnen, aber auch Rechenzentren, öffentliche Verwaltungen, Forschungslabore und die Herstellung kritischer medizinischer Geräte und Arzneimittel sowie sonstige kritische Infrastrukturen und Dienste müssen ihre Undurchlässigkeit in einem sich rasch verändernden und komplexen Bedrohungsumfeld bewahren.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, ein Netz von Sicherheitseinsatzzentren in der gesamten EU mithilfe künstlicher Intelligenz (KI) aufzubauen, das für die EU ein echtes „Cybersicherheitsschutzschild“ mit der Fähigkeit sein wird, frühzeitige Signale für drohende Cyberangriffe zu erkennen und Maßnahmen zu ermöglichen, bevor Schäden verursacht werden. Weitere Maßnahmen umfassen die gezielte Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Rahmen der digitalen Innovationszentren sowie verstärkte Bemühungen, um Fachkräfte auszubilden und zu schulen, die besten Talente auf dem Gebiet der Cybersicherheit anzuziehen und zu binden sowie in eine offene wettbewerbsfähige Forschung und Innovation von Weltrang zu investieren.

  1. Aufbau operativer Kapazitäten zur Prävention, Abschreckung und Reaktion

Die Kommission bereitet derzeit mit den Mitgliedstaaten in einem offenen und integrativen Verfahren eine neue gemeinsame Cyberstelle vor, um die Zusammenarbeit zwischen den EU-Einrichtungen und den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Prävention, Abschreckung und Reaktion im Hinblick auf Cyberangriffe zuständig sind (einschließlich ziviler und diplomatischer Gemeinschaften sowie der Strafverfolgungs- und Verteidigungskreise im Bereich der Cybersicherheit), zu stärken. Der Hohe Vertreter unterbreitet Vorschläge zur Stärkung des EU-Instrumentariums für die Cyberdiplomatie, um böswilligen Cyberaktivitäten, insbesondere solchen, die unsere kritische Infrastruktur, unsere Versorgungsketten und unsere demokratischen Institutionen und Prozesse betreffen, vorzubeugen, sie zu verhindern, von ihnen abzuschrecken und wirksam auf sie zu reagieren. Die EU wird sich auch dafür einsetzen, die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr weiter zu verbessern und modernste Fähigkeiten auf diesem Gebiet zu entwickeln. Sie wird sich dabei auf die Arbeiten der Europäischen Verteidigungsagentur stützen und die Mitgliedstaaten auffordern, die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit und den Europäischen Verteidigungsfonds in vollem Umfang zu nutzen.

  1. Förderung eines globalen offenen Cyberraums durch verstärkte Zusammenarbeit

Die EU wird ihre Zusammenarbeit mit internationalen Partnern intensivieren, um die regelbasierte Weltordnung zu stärken, die internationale Sicherheit und Stabilität im Cyberraum zu fördern sowie die Menschenrechte und Grundfreiheiten im Internet zu schützen. Sie wird internationale Normen und Standards voranbringen, die diese Grundwerte der EU widerspiegeln, indem sie mit ihren internationalen Partnern in den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Foren zusammenarbeitet. Die EU wird ihr Instrumentarium für die Cyberdiplomatie weiter stärken. Außerdem wird sie durch eine EU-Agenda für den Aufbau externer Cyberkapazitäten die Bemühungen um den Aufbau solcher Kapazitäten in Drittländern verstärken. Die Cyber-Dialoge mit Drittländern, regionalen und internationalen Organisationen und der Multi-Stakeholder-Gemeinschaft werden intensiviert. Die EU wird ferner ein weltumspannendes EU-Netz für Cyberdiplomatie errichten, um für ihre Vision des Cyberraums zu werben.

Die EU ist entschlossen, die neue Cybersicherheitsstrategie im Rahmen ihres nächsten langfristigen Haushalts in den kommenden sieben Jahren durch beispiellose Investitionen in den digitalen Wandel zu unterstützen, insbesondere durch das Programm „Digitales Europa“, Horizont Europa und den Europäischen Aufbauplan. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, die Aufbau- und Resilienzfazilität der EU in vollem Umfang zu nutzen, um die Cybersicherheit zu erhöhen und die auf EU-Ebene getätigten Investitionen zu ergänzen. Angestrebt wird ein Investitionsvolumen von bis zu 4,5 Mrd. EUR vonseiten der EU, der Mitgliedstaaten und der Industrie, insbesondere im Rahmen des Kompetenzzentrums für Cybersicherheit und des Netzes nationaler Koordinierungszentren, wobei ein großer Teil kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen soll.

Die Kommission will auch die industriellen und technologischen Kapazitäten der EU im Bereich der Cybersicherheit stärken, u. a. durch Projekte, die gemeinsam aus den Haushalten der EU und der Mitgliedstaaten gefördert werden. Die EU hat die einmalige Chance, ihre Ressourcen zu bündeln, um ihre strategische Autonomie zu stärken und ihre Führungsrolle bei der Cybersicherheit der gesamten digitalen Lieferkette (einschließlich Daten und Cloud, Prozessortechnologien der nächsten Generation, ultrasichere Konnektivität und 6G-Netze) im Einklang mit ihren Werten und Prioritäten zu festigen.

Digitale und physische Widerstandsfähigkeit von Netzen, Informationssystemen und kritischen Einrichtungen

Bestehende Maßnahmen auf EU-Ebene zum Schutz wichtiger Dienste und Infrastrukturen vor physischen Risiken und Cybergefahren müssen aktualisiert werden. Mit zunehmender Digitalisierung und Vernetzung verändern sich die Cybersicherheitsrisiken ständig. Auch die physischen Risiken sind seit der Annahme der EU-Vorschriften für kritische Infrastrukturen aus dem Jahr 2008, die derzeit nur den Energie- und Verkehrssektor erfassen, komplexer geworden. Durch die Überarbeitung sollen die Vorschriften nach dem Muster der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion aktualisiert werden, um die falsche Zweiteilung zwischen online und offline und isolierte Betrachtungsweisen zu überwinden.

Um auf die wachsenden Bedrohungen durch Digitalisierung und Vernetzung zu reagieren, wird die vorgesehene Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Maß an Cybersicherheit in der gesamten Union (überarbeitete NIS-Richtlinie oder „NIS 2“) mittlere und große Einrichtungen aus einer größeren Anzahl von Sektoren erfassen, wobei deren strategische Bedeutung für Wirtschaft und Gesellschaft zum Maßstab genommen wird. Die NIS-2 stellt höhere Sicherheitsanforderungen an die Unternehmen, widmet sich der Sicherheit der Lieferketten und den Beziehungen zwischen den Anbietern, vereinfacht die Berichterstattungspflichten, sieht strengere Aufsichtsmaßnahmen durch die nationalen Behörden sowie strengere Durchsetzungsanforderungen vor und zielt auf einheitlichere Sanktionsregelungen in den Mitgliedstaaten ab. Der NIS-2-Vorschlag wird zu einem größeren Informationsaustausch und besserer Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Cyberkrisen auf nationaler und EU-Ebene beitragen.

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen wird die Richtlinie über europäische kritische Infrastrukturen von 2008 erweitert und vertieft. Erfasst werden nunmehr zehn Sektoren: Energie, Verkehr, Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung und Raumfahrt. Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Strategien zur Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen festlegen und regelmäßige Risikobewertungen durchführen. Bei diesen Bewertungen könnten auch kleinere Gruppen kritischer Einrichtungen ermittelt werden, für die Verpflichtungen zur Erhöhung ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber nicht cyberbezogenen Bedrohungen gelten würden, darunter auch Risikobewertungen auf Ebene der betreffenden Einrichtung, die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen sowie die Meldung von Sicherheitsvorfällen. Die Kommission wiederum würde den Mitgliedstaaten und kritischen Einrichtungen zusätzliche Unterstützung leisten, etwa durch eine Bestandsaufnahme auf Unionsebene über grenz- und sektorübergreifende Risiken, bewährte Verfahren, Methoden sowie grenzübergreifende Schulungen und Übungen, mit denen die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen geprüft wird.

Sicherheit der nächsten Generation von Netzen: 5G und darüber hinaus

Im Rahmen der neuen Cybersicherheitsstrategie werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, mit Unterstützung der Kommission und der Europäischen Agentur für Cybersicherheit (ENISA) die Umsetzung des 5G-Instrumentariums der EU, eines umfassenden und objektiven risikobasierten Ansatzes für die Sicherheit von 5G und künftigen Generationen von Netzen, abzuschließen.

Einem am 16.12.2020 veröffentlichten Bericht über die Auswirkungen der Empfehlung der Kommission zur Cybersicherheit von 5G-Netzen und die Fortschritte bei der Umsetzung des EU-Instrumentariums für Abhilfemaßnahmen zufolge sind die meisten Mitgliedstaaten seit dem Fortschrittsbericht vom Juli 2020 bereits auf gutem Wege, die empfohlenen Maßnahmen umzusetzen. Sie sollten sich nun zum Ziel setzen, die Umsetzung der Maßnahmen bis zum zweiten Quartal 2021 abzuschließen und sicherzustellen, dass die ermittelten Risiken angemessen und koordiniert eingedämmt wurden, insbesondere um die Exposition gegenüber Hochrisikoanbietern zu minimieren und die Abhängigkeit von diesen Anbietern zu vermeiden. Die Kommission legt heute auch die wichtigsten Ziele und Maßnahmen fest, mit denen die koordinierte Arbeit auf EU-Ebene fortgesetzt werden soll.

Nächste Schritte

Die Europäische Kommission und der Hohe Vertreter sind entschlossen, die neue Cybersicherheitsstrategie in den kommenden Monaten umzusetzen. Sie werden regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht erstatten, das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union und die Interessenträger umfassend informieren und sie in alle einschlägigen Maßnahmen einbeziehen.

Es obliegt nun dem Europäischen Parlament und dem Rat, die vorgeschlagene NIS-2-Richtlinie und die Richtlinie über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen zu prüfen und anzunehmen. Sobald die Vorschläge angenommen und verabschiedet sind, müssen die Mitgliedstaaten sie innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten umsetzen.

Die Kommission wird die NIS-2-Richtlinie und die Richtlinie über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen regelmäßig überprüfen und über ihre Anwendung Bericht erstatten.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

FATF veröffentlicht Bericht zum Thema „Handelsbezogene Geldwäsche“

WPK, Mitteilung vom 16.12.2020

Die Financial Action Task Force (FATF) hat einen Bericht zum Thema „Handelsbezogene Geldwäsche“ (Trade-Based Money Laundering – Trends and Developments) veröffentlicht. Darin wird anhand zahlreicher Fallstudien aus dem globalen Netzwerk der FATF erläutert, wie Kriminelle Handelstransaktionen für Geldbewegungen nutzen. Die Darstellungen sollen den öffentlichen und privaten Sektor bei der Aufdeckung handelsbezogener Geldwäsche unterstützen.

Der Bericht ist in Englisch verfasst und kann sowohl im Mitgliederbereich der WPK-Internetseite als auch auf der Internetseite der FATF heruntergeladen werden.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Lehre aus der Finanzkrise: Faule Kredite schon jetzt vorbeugend abbauen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Die Europäische Kommission hat am 16.12.2020 eine Strategie vorgestellt, um einer Bankenkrise durch notleidende Kredite (Non Performing Loans, NPL) infolge der Pandemie vorzubeugen. „Die Erfahrung zeigt, dass notleidende Kredite frühzeitig und entschlossen angegangen werden müssen, wenn wir wollen, dass die Banken Unternehmen und private Haushalte auch weiterhin unterstützen. Aus diesem Grund werden wir nun präventiv und koordinierend tätig“, sagte Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis.

Die Banken können wesentlich zur Abfederung der Folgen der Corona-Krise beitragen, indem sie die Wirtschaft weiterhin mit Krediten versorgen. Da die Coronavirus-Pandemie die EU-Wirtschaft erheblich in Mitleidenschaft gezogen hat, dürften die notleidenden Kredite EU-weit wieder zunehmen, wenngleich noch nicht klar ist, wann und in welchem Umfang. Je nachdem, wie schnell sich die EU-Wirtschaft von der Corona-Krise erholt, könnte die Qualität der Bankenaktiva – und damit auch die Kreditvergabefähigkeit der Banken – abnehmen.

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness erklärte: „Viele Firmen und private Haushalte sind durch die Pandemie finanziell erheblich unter Druck geraten. Für die Kommission ist es absolut prioritär, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von ihren Banken weiterhin Unterstützung erhalten. Die heute vorgestellten Maßnahmen können dazu beitragen, eine Zunahme notleidender Kredite wie nach der letzten Finanzkrise zu verhindern, und stellen zugleich den Schutz der Kreditnehmer sicher.“

Damit die Mitgliedstaaten und der Finanzsektor über das notwendige Instrumentarium verfügen, um frühzeitig auf einen Anstieg der notleidenden Kredite im EU-Bankensektor reagieren zu können, schlägt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen vor, mit denen vor allem vier Ziele verfolgt werden:

  1. Weiterentwicklung der Sekundärmärkte für notleidende Aktiva: Dadurch können notleidende Kredite aus den Bankbilanzen entfernt und gleichzeitig Schuldner besser geschützt werden. Ein wesentlicher Schritt in diese Richtung wäre die Annahme des Kommissionsvorschlags über Kreditdienstleister und Kreditkäufer, über den zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat beraten wird. Die darin vorgesehenen Vorschriften würden für einen besseren Schuldnerschutz an den Sekundärmärkten sorgen. Zur Erhöhung der Markttransparenz hält die Kommission die Schaffung einer zentralen elektronischen Datenplattform auf EU-Ebene für sinnvoll. Eine solche Plattform würde als Datenregister für den Handel mit notleidenden Krediten fungieren, einen besseren Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten (Kreditverkäufern, Kreditkäufern, Kreditdienstleistern, Vermögensverwaltungsgesellschaften und privaten NPL-Plattformen) ermöglichen und so einen effizienten Umgang mit notleidenden Krediten sicherstellen. Gestützt auf eine öffentliche Konsultation will die Kommission die verschiedenen Möglichkeiten für eine Datenplattform auf europäischer Ebene prüfen und die beste Vorgehensweise festlegen. Eine mögliche Option wäre eine entsprechende Ausweitung des European DataWarehouse (ED).
  2. Reform der EU-Vorschriften zu Unternehmensinsolvenzen und Schuldenbeitreibung: Dies würde helfen, die verschiedenen Insolvenzrahmen in der EU einander anzunähern, und zugleich für anhaltend hohe Verbraucherschutzstandards sorgen. Größere Übereinstimmung bei den Insolvenzverfahren würde die Rechtssicherheit erhöhen und die Rückgewinnung von Vermögenswerten zum Nutzen von Gläubigern und Schuldnern gleichermaßen beschleunigen. Die Kommission fordert das Parlament und den Rat dringend auf, bei dem von ihr 2018 vorgelegten Legislativvorschlag zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten zügig zu einer Einigung zu gelangen.
  3. Förderung von Einrichtung und EU-weiter Zusammenarbeit nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften: Vermögensverwaltungsgesellschaften entlasten in Schwierigkeiten geratene Banken, indem sie diesen die Möglichkeit geben, notleidende Kredite aus ihren Bilanzen zu entfernen. So können sich die Banken wieder auf die Kreditvergabe an gesunde Unternehmen und Haushalte konzentrieren, statt notleidende Kredite zu verwalten. Die Kommission steht bereit, die Mitgliedstaaten, die solche nationalen Vermögensverwaltungsgesellschaften schaffen wollen, bei deren Errichtung zu unterstützen, und will ausloten, wie die Errichtung eines EU-Netzwerks aus nationalen Vermögensverwaltungsgesellschaften die Zusammenarbeit fördern könnte. Während die nationalen Vermögensgesellschaften über wertvolle Kenntnisse der Gegebenheiten im jeweiligen Land verfügen, könnte ein EU-Netzwerk den Austausch empfehlenswerter Vorgehensweisen ermöglichen, für die Durchsetzung von Daten- und Transparenzstandards sorgen und die Koordinierung von Maßnahmen erleichtern. Darüber hinaus könnte das AMC-Netzwerk die Datenplattform zur Koordinierung und Zusammenarbeit nutzen und Informationen über Anleger, Schuldner und Dienstleister austauschen. Ein Zugriff auf Informationen über Märkte für notleidende Kredite wäre aber nur möglich, wenn bezüglich der Schuldner alle einschlägigen Datenschutzvorschriften eingehalten werden.
  4. Vorsorgliche Maßnahmen: Zwar ist der Bankensektor der EU heute in deutlich soliderer Verfassung als nach der Finanzkrise, doch greifen die Mitgliedstaaten zur Stützung ihrer Wirtschaft nach wie vor zu unterschiedlichen Maßnahmen. Aufgrund der besonderen Umstände der aktuellen Gesundheitskrise sind im Rahmen der EU-Richtlinie zur Bankensanierung und -abwicklung und im Rahmen der Vorschriften für staatliche Beihilfen bei Bedarf vorsorgliche öffentliche Unterstützungsmaßnahmen zulässig.

Hintergrund

Die von der Kommission vorgeschlagene Strategie für notleidende Kredite ist der nächste Schritt in einer Reihe bereits durchgeführter konsequenter Maßnahmen. Im Juli 2017 hatten die Finanzminister im Rat ECOFIN den ersten Aktionsplan zum Abbau notleidender Kredite vereinbart.

Im Einklang mit dem ECOFIN-Aktionsplan kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung zur Vollendung der Bankenunion vom Oktober 2017 ein umfassendes Maßnahmenpaket zum Abbau notleidender Kredite in der EU an. Im März 2018 legte sie dann ihr Maßnahmenpaket zur Verringerung des hohen Anteils an notleidenden Krediten vor.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassten die Letztsicherung für notleidende Kredite, die die Banken bei neu ausgereichten Darlehen zu einer Mindestverlustdeckungsquote verpflichtet, den Vorschlag für eine Richtlinie über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten und die Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften. Um die Folgen der Corona-Krise einzudämmen, hat die Kommission in ihrem Bankenpaket vom April 2020 gezielte „Express“änderungen an den EU-Bankenaufsichtsvorschriften vorgenommen. Zusätzlich dazu hat sie in dem im Juli 2020 angenommenen Paket zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung über die Kapitalmärkte gezielte Änderungen an den Kapitalmarktvorschriften vorgeschlagen, um Anreize für mehr Investitionen in die Wirtschaft zu setzen, die rasche Rekapitalisierung von Unternehmen zu ermöglichen und die Finanzierungskapazitäten der Banken zugunsten der wirtschaftlichen Erholung zu vergrößern.

Durch die Aufbau- und Resilienzfazilität werden auch Reformen, die auf eine Verbesserung des insolvenzrechtlichen, gerichtlichen und administrativen Rahmens und auf eine effiziente Abwicklung notleidender Kredite abzielen, erheblich gefördert.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Auskunftspflicht nach § 138 Abs. 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)

Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind lt. BMF die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu erklären (Az. IV A 5 – O-1561 / 19 / 10003 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 5 – O-1561 / 19 / 10003 :001 vom 04.12.2020

Erstmaliger Anwendungszeitpunkt der elektronischen Übermittlungspflicht

Steuerpflichtige müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Abs. 1b Satz 1 und Abs. 4 AO). Diese Auskünfte sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO), sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).

Die erstmalige Anwendung der elektronischen Übermittlungspflicht wird durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bestimmt (Artikel 97 § 27 Abs. 4 Satz 1 EGAO).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 138 Abs. 1b AO Folgendes:

1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu erklären.

Folgende Fragebögen werden dabei unterschieden:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft;
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer
    wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.

2. Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen Übermittlungspflicht

Ab dem 1. Januar 2021 sind – sofern die Auskunftserteilung nicht aufgrund eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO) – folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung elektronisch nach Maßgabe des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO zu übermitteln:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.

Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) zur Verfügung gestellt.

In den folgenden Fällen sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen (Artikel 97 § 27 Abs. 4 Satz 2 EGAO):

  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.

Diese Fragebögen zur steuerlichen Erfassung werden auf www.formulare-bfinv.de veröffentlicht.

3. Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Entzug der Fahrerlaubnis führt auch während der Corona-Pandemie regelmäßig nicht zu einer unzumutbaren Härte

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.12.2020 zum Beschluss 4 L 1078/20.KO vom 01.12.2020

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis auch dann keine unzumutbare Härte begründet, wenn der Betroffene wegen der Corona-Pandemie besonders auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

Nach dem Gesetz gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis u. a. dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von acht oder mehr Punkten ergibt. Da dies bei dem Antragsteller der Fall war, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde seine Fahrerlaubnis. Das hiergegen angestrengte Eilverfahren, mit dem er u. a. geltend machte, er müsse seine Tochter mit dem Auto zur Schule bringen und Versorgungsfahrten für seine Eltern durchführen, die wegen der Corona-Pandemie außer ihm niemanden mehr in ihr Haus ließen, blieb ohne Erfolg.

Negative Auswirkungen, wie sie der Antragsteller geltend mache, seien vom Gesetzgeber bei der Schaffung der einschlägigen Bestimmungen bedacht, aber zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen worden. Sie führten deswegen regelmäßig auch nicht zu einer unzumutbaren Härte. Ungeeignete Kraftfahrer, so die Koblenzer Richter, gefährdeten das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Das gelte auch während der Corona-Krise.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

Powered by WPeMatico

Bundesgerichtshof überprüft “Hängebeschluss” des OLG Düsseldorf in Sachen Facebook

Facebook verwendet Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden. Das Bundeskartellamt hat Facebook untersagt, solche Daten ohne Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Nun muss höchstrichterlich geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen „Hängebeschlüsse“ im Kartellverwaltungsverfahren erlassen werden können (Az. KVZ 90/20).

BGH, Pressemitteilung vom 16.12.2020 zum Beschluss KVZ 90/20 vom 15.12.2020

Facebook verwendet Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden. Das Bundeskartellamt hat Facebook mit Beschluss vom 6. Februar 2019 untersagt, solche Daten ohne Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Hiergegen hat Facebook Beschwerde eingelegt, über die das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf noch nicht entschieden hat.

Das Beschwerdegericht hatte jedoch auf Antrag von Facebook die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Diese Anordnung hat der Kartellsenat auf Antrag des Bundeskartellamts mit Beschluss vom 23. Juni 2020 (KVR 69/19, WuW 2020, 525 – Facebook) aufgehoben und den Antrag von Facebook auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt (vgl. Pressemitteilung Nr. 080/2020).

Am 30. November 2020 hat Facebook beim Beschwerdegericht erneut einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt. Das Beschwerdegericht hat mit einem sog. Hängebeschluss vom selben Tag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Missbrauchsverfügung des Bundeskartellamts vorläufig bis zu seiner Entscheidung über den zweiten Eilantrag angeordnet. Damit hat es die Verpflichtung von Facebook einstweilen ausgesetzt, die Anordnungen des Bundeskartellamtes umzusetzen. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundeskartellamtes hat der Kartellsenat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts zugelassen. Der höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, unter welchen Voraussetzungen “Hängebeschlüsse” im Kartellverwaltungsverfahren erlassen werden können, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Relevante Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

§ 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung

(3) 1Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder

2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder

3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

2In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen. 3Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen.

§ 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe

(1) 1Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

§ 75 Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Der BGH hat entschieden, dass die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) erfordert, deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben (Az. IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19).

BGH, Pressemitteilung vom 16.12.2020 zu den Urteilen IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 vom 16.12.2020

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) erfordert, deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Die Kläger wandten sich gegen mehrere Beitragserhöhungen in den Jahren zwischen 2014 und 2017, die ihr privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hatte.

Im Verfahren IV ZR 294/19 beanstandete der Kläger zuletzt nur noch die Mitteilungen über die Gründe für die Beitragserhöhungen. Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben, die Unwirksamkeit der Prämienanpassungen für die Jahre 2015 und 2016 festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. antragsgemäß zur Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dies im Wesentlichen dahingehend abgeändert, dass eine Unwirksamkeit der Prämienanpassungen nur bis zum 31. Dezember 2017 festgestellt und der beklagte Versicherer nur zur Rückzahlung der bis zu diesem Zeitpunkt auf die Prämienanpassungen für 2015 und 2016 gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts waren die Mitteilungen der Prämienanpassungen für diese Jahre nicht mit ausreichenden Gründen versehen. Der Versicherer habe die Begründung jedoch in der Klageerwiderung nachgeholt, so dass der Mangel von diesem Zeitpunkt an geheilt gewesen sei und die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2018 wirksam geworden seien.

Im Verfahren IV ZR 314/19 machte der Kläger die formelle und materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassungen geltend. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen in vollem Umfang Erfolg. Der beklagte Versicherer ist u. a. verurteilt worden, die bis zum 15. Februar 2017 auf die Prämienerhöhungen für die Jahre 2014, 2015 und 2017 gezahlten Erhöhungsbeträge zurückzuzahlen. Das Berufungsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Mitteilungen über die Prämienanpassungen nicht den Mindestanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG genügten und die Prämienanpassungen deswegen nicht wirksam geworden seien.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten.

Die Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren bestätigt, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird. Dabei, so hat der Senat jetzt entschieden, muss angegeben werden, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst wurde. Dagegen muss der Versicherer nicht die genaue Höhe dieser Veränderung mitteilen. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses anzugeben.

Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall der Prämienanpassung die Angabe der “hierfür” maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht. Maßgeblich, d. h. entscheidend für die Prämienanpassung ist gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist.

Die Gesetzesbegründung zeigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der VVG-Reform 2008 keine grundsätzliche Neuregelung für das Wirksamwerden einer Prämienanpassung beabsichtigte, sondern die Mitteilungspflicht nur geringfügig erweitern wollte. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe soll dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Sie erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dagegen hat die Mitteilungspflicht nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen.

Fehlende Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung können vom Versicherer nachgeholt werden, setzen aber erst ab Zugang die Frist für das Wirksamwerden der Prämienanpassung in Lauf und führen nicht zu einer rückwirkenden Heilung der unzureichenden Begründung. Erfolgt eine weitere, diesmal insgesamt wirksame Prämienanpassung im betreffenden Tarif, hat der Versicherungsnehmer jedenfalls ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die Prämie in der damit festgesetzten neuen Gesamthöhe zu zahlen.

Nach diesem Maßstab ist das Berufungsgericht im Verfahren IV ZR 294/19 rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 die Voraussetzungen der erforderlichen Mitteilung nicht erfüllen. Da aber durch eine spätere, ausreichend begründete Prämienanpassung in einem der betroffenen Tarife die Prämie ab diesem Zeitpunkt wirksam neu festgesetzt worden war, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise abgeändert.

Im Verfahren IV ZR 314/19 hat das Berufungsgericht dagegen eine der im Streit stehenden Prämienanpassungen zu Unrecht für nicht ausreichend begründet gehalten. Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die materielle Rechtmäßigkeit dieser Prämienanpassung prüfen kann.

Maßgebliche Vorschriften

§ 203 VVG

(1) …

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. … Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. …

(3) …

(4) …

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico