Eilantrag einer Polizeibeamtin gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ohne Erfolg

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.12.2020 zum Beschluss 2 L 2370/20 vom 15.12.2020

Das gegenüber einer Polizeibeamtin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Mitgliedschaft in mehreren WhatsApp-Gruppen ist rechtmäßig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 entschieden und damit den gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag der Polizistin im Eilverfahren abgelehnt.

Der Polizeibeamtin war durch das zuständige Polizeipräsidium vorgeworfen worden, Mitglied in mehreren rechtsextremen Chatgruppen zu sein. Ihr war deswegen mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden. Das Gericht hat dieses Verbot bestätigt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Polizeipräsidium habe das Amtsführungsverbot zu Recht auf den Verdacht gestützt, die Beamtin teile eine Gesinnung, die der demokratischen Grundordnung entgegenstehe. Der Verdacht beruhe darauf, dass die Beamtin zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 14. August 2020 auf ihrem Mobiltelefon über verschiedene Gruppenchats Bilder erhalten habe, die ebenso eindeutige wie unerträglich geschmacklose Anspielungen auf Akteure und Geschehnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft enthielten. So werde der Holocaust verharmlost und die Person Anne Frank in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preisgegeben. Auf einem Sticker werde Adolf Hitler gezeigt, der mit seinen Händen ein Herz forme. Andere Inhalte seien rassistisch. So heiße es in einer Mitteilung unter Anspielung auf eine Automatikwaffe: “Rennt der Negger (sic!) frei herum, schalt auf Automatik um.” Die Polizeibeamtin habe diese Inhalte im Bewusstsein ihrer Existenz längerfristig auf ihrem Mobiltelefon belassen, ohne sich von diesen zu distanzieren. Dass sie diese nicht oder erst am Vorabend eines von ihr gesuchten Gesprächs mit der Dienststelle Mitte September wahrgenommen habe, könne ihr nicht geglaubt werden. Dies ergebe sich aus den Umständen des vorliegenden Falles sowie daraus, dass es sich um vier verschiedene Chatgruppen gehandelt habe und die Bilder über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten eingestellt worden seien. Die Bewertung des Dienstherrn, das Verhalten der Polizeibeamtin führe zu Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung, sei nicht zu beanstanden. Es sei unvereinbar mit der aus § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes folgenden Pflicht eines jeden Beamten, das eigene Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf erfordere. Das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sowie die zu besorgende (weitere) Ansehensbeeinträchtigung der Polizei in der Öffentlichkeit überwiege gegenüber dem Interesse der Polizeibeamtin, die Dienstgeschäfte fortführen zu dürfen.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Quelle: VG Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Eltern erhalten Entschädigung bei Homeschooling

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes regelt die Bundesregierung nun auch die Entschädigung von Eltern, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen.

Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Anspruch auf Entschädigung

Den betroffenen Eltern soll der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich.

Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn bzw. 20 Wochen kann über mehrere Monate verteilt werden.

Die Regelung gilt bereits jetzt, wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Vergütung von Leiharbeitnehmern

BAG, Pressemitteilung vom 16.12.2020 zum Beschluss 5 AZR 143/19 (A) vom 16.12.2020

Zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern durch Tarifvertrag hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

Die Klägerin, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), war von April 2016 bis April 2017 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Sie war einem Unternehmen des Einzelhandels für dessen Auslieferungslager als Kommissioniererin überlassen. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt einen Stundenlohn von 9,23 Euro brutto.

Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.), dessen Mitglied die Beklagte ist, hat mit mehreren Gewerkschaften des DGB – darunter ver.di – Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträge geschlossen, die eine Abweichung von dem in § 8 Abs. 1 AÜG verankerten Grundsatz der Gleichstellung vorsehen, insbesondere auch eine geringere Vergütung als diejenige, die Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb erhalten.

Die Klägerin meint, diese Tarifverträge seien mit Unionsrecht (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG) nicht vereinbar. Mit ihrer Klage hat sie für den Zeitraum Januar bis April 2017 Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay verlangt und vorgetragen, vergleichbare Stammarbeitnehmer bei der Entleiherin würden nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vergütet und hätten im Streitzeitraum einen Stundenlohn von 13,64 Euro brutto erhalten. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit schulde sie nur die für Leiharbeitnehmer vorgesehene tarifliche Vergütung, Unionsrecht sei nicht verletzt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG sieht vor, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen müssen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären (Grundsatz der Gleichbehandlung). Allerdings gestattet Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern die Möglichkeit einzuräumen, Tarifverträge zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern beim Arbeitsentgelt und den sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen. Eine Definition des „Gesamtschutzes“ enthält die Richtlinie nicht, sein Inhalt und die Voraussetzungen für seine „Achtung“ sind im Schrifttum umstritten. Zur Klärung der im Zusammenhang mit der von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG verlangten Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern aufgeworfenen Fragen hat der Senat entsprechend seiner Verpflichtung aus Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersucht.

Quelle: BAG

Powered by WPeMatico

Coronavirus: Vor 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren wegen Offenlegungsfrist bis 31. Dezember 2020

Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, wird vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.12.2020

Das Bundesamt für Justiz teilte am 16. Dezember 2020 mit, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werde. Damit sollen angesichts der andauernden Coronavirus-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Zweite Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13. Mai 2020

Das BMF hat sich mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie zumindest bis zum 31. März 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet (Az. IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :007).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :007 vom 15.12.2020

Besteuerung von Grenzpendlern – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die hiermit übersendet wird.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Vollstreckungsschutz aufgrund des BMF-Schreibens zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus erfasst auch Steuerschulden aus der Zeit vor der Pandemie, nicht aber die Vollstreckung von Gewerbesteuern

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus, wonach bis zum 31.12.2020 bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden soll, auch Fälle erfasst, in denen die Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass der Vollstreckungsschutz sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern erstreckt (Az. 10 V 10146/20).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.12.2020 zum Beschluss 10 V 10146/20 vom 20.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: VII B 178/20)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20. November 2020 (Az. 10 V 10146/20) entschieden, dass das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 19.03.2020 zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), wonach bis zum 31.12.2020 bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden soll, auch Fälle erfasst, in denen die Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass der Vollstreckungsschutz sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern erstreckt.

In dem Streitfall hatte ein Unternehmer, der dem Finanzamt u.a. noch Rückstände aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das genannte BMF-Schreiben, welches das der Finanzverwaltung durch § 258 Abgabenordnung – AO – eröffnete Ermessen über die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen dahin lenkt, bis zum 31.12.2020 von solchen Maßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist. Nach Auffassung des Finanzamtes gilt dies nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14.03.2020. Das Finanzgericht hat nun entschieden, dass diese Ansicht vom Wortlaut des BMF-Schreibens nicht gedeckt ist. Im Gegenteil solle im Regelfall der Ermessensausübung in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum 31.12.2020 getilgt werden können.

Der Vollstreckungsschutz gelte allerdings nicht für die offenen Gewerbesteuern, da das BMF-Schreiben ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasse. Dazu gehöre die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete Gewerbesteuer nicht. Im Ergebnis blieb der Antrag indes ohne Erfolg, weil der Antragsteller es versäumt hatte, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen. Dies betraf insbesondere den Inhalt eines von ihm unterhaltenen Bankschließfachs.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zum BFH zugelassen. Diese ist dort mittlerweile zum Aktenzeichen VII B 178/20 (AdV) anhängig.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

TKG-Novelle verabschiedet: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts

Das Bundeskabinett hat den von BMWi und BMVI vorgelegten Entwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz schafft einen maßgeschneiderten und zukunftsorientierten Rechtsrahmen für den deutschen Telekommunikationsmarkt und die Endkunden. Dafür wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) vollständig überarbeitet und neu gefasst.

BMWi, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Das Bundeskabinett hat am 16.12.2020 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgelegten Entwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz schafft einen maßgeschneiderten und zukunftsorientierten Rechtsrahmen für den deutschen Telekommunikationsmarkt und die Endkunden. Dafür wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) vollständig überarbeitet und neu gefasst.

Mit dem Gesetz geben wir wichtige Impulse für einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen. Wir setzen Anreize für Investitionen und Innovationen, um den marktgetriebenen Ausbau der digitalen Infrastruktur voranzubringen. Außerdem stärken wir die Verbraucherrechte. Schnelle und zuverlässige Internetzugänge sind für unsere heutige Gesellschaft unverzichtbar. Wenn Techniker-Termine platzen oder zugesagte Bandbreiten nicht eingehalten werden, ist das nicht nur ärgerlich für den einzelnen, sondern in Zeiten des Home Offices auch ein wirtschaftlicher Hemmschuh. Hier wollen wir Abhilfe schaffen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Mit diesem Gesetz schaffen wir gleichwertige Lebensverhältnisse. Egal, ob ich mich für ein Leben auf dem Land oder in der Stadt entscheide, künftig haben alle ein gesetzlich verankertes Recht auf schnelles Internet. Außerdem stärken wir den Gigabitausbau, in dem wir Genehmigungen beschleunigen und neue Technologien ermöglichen – aber auch Verbindlichkeiten beim privaten Breitbandausbau schaffen. Denn eins ist klar: Der Zugang zu schnellem Internet ist heute einer der Grundpfeiler für soziale und wirtschaftliche Teilhabe. Das wurde nicht zuletzt in der aktuellen Corona-Lage noch einmal sehr deutlich.

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, der Ende 2018 in Kraft getreten ist. Er stellt die Weichen für einen modernisierten Telekommunikationsrechtsrahmen in zahlreichen zentralen Themenbereichen, wie der Marktregulierung, der Frequenzpolitik, dem Schutz der Endnutzer, dem institutionellen Gefüge und dem Universaldienst.

Quelle: BMWi

Powered by WPeMatico

Übernahme der Postbank – Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank abgewiesen

Das OLG Köln hat eine Entscheidung in den beiden bei ihm anhängigen Sachen zur Postbankübernahme durch die Deutsche Bank verkündet und dabei die Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank in vollem Umfang abgewiesen (Az. 13 U 166/11, 13 U 231/17).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 16.12.2020 zu den Urteilen 13 U 166/11 und 13 U 231/17 vom 16.12.2020

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 16. Dezember 2020 eine Entscheidung in den beiden bei ihm anhängigen Sachen zur Postbankübernahme durch die Deutsche Bank verkündet und dabei die Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kläger sind weitaus überwiegend ehemalige Aktionäre der Postbank, die das freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank vom 7.Oktober 2010 in Bezug auf die Aktien zum Preis von 25 Euro je Aktie angenommen haben. Sie verlangen die Zahlung des Differenzpreises zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der nach ihrer Auffassung zu einem früheren Zeitpunkt – als der Kurs der Postbankaktie noch signifikant höher war – zu zahlen gewesen wäre. Die Deutsche Bank habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Übernahmeangebot machen müssen, weil sie schon vor Oktober 2010 die Kontrolle erlangt habe.

Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt, dass unter Würdigung der vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen und der Erkenntnisse aus der durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme nicht von einem bereits vor dem 7. Oktober 2010 erfolgten Kontrollerwerb durch die Deutsche Bank ausgegangen werden könne. Die Regelungen in den zugrundeliegenden Verträgen seien nicht als kontrollbegründend zu werten und gingen nicht über eine Beschreibung ohnehin bestehender vertraglicher Nebenpflichten hinaus. Auch für die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, es habe über die vorgelegten Verträge hinaus weitere informelle Absprachen gegeben, habe die umfangreiche Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte erbracht. Die Behauptung der Kläger, die Deutsche Bank und die Post hätten sich – ohne dies in den Verträgen zum Ausdruck zu bringen – unter anderem über die Besetzung von Vorstands- und Aufsichtsratsposten und über eine Kapitalerhöhung bei der Postbank verständigt sowie darauf, dass das Dividendenbezugsrecht schon der Beklagten zustehen sollte, sei nicht erwiesen. Die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs durch die Deutsche Bank und eines daraus resultierenden Schadensersatzanspruches unter dem Gesichtspunkt eines sog. “acting in concert” auf Grundlage des Wertpapierübernahmegesetzes lägen somit nicht vor.

Zum Verfahrensverlauf und weiteren Hintergrund:

Der 13. Zivilsenat des OLG Köln hatte bereits im Jahr 2012 die Berufung einer einzelnen Anlegerin gegen ein die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 29. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines sog. “acting in concert” – darunter versteht man das zurechnungsbegründende Zusammenwirken von Investoren auf informeller Basis zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels – gerechtfertigt ist. Der Senat hat in der Folge die Beweisaufnahme fortgesetzt. In einem weiteren, auf die gleichen Vorwürfe gestützten und von einer Reihe weiterer Kläger betriebenen Verfahren hat zudem das Landgericht Köln die Deutsche Bank zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil es die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs als gegeben ansah. Dagegen hat die Deutsche Bank Berufung eingelegt. In beiden bei dem Oberlandesgericht anhängigen Verfahren hat der Senat sodann nachfolgend eine umfassend erweiterte Beweisaufnahme durchgeführt und dabei die Vorlage der zugrundeliegenden Verträge angeordnet sowie eine Vielzahl weiterer Zeugen aus dem Bereich des Vorstands und Aufsichtsrats der Post, der Postbank und der Deutschen Bank, aber auch von Beratungsunternehmen und an der Transaktion beteiligter Rechtsanwälte geladen, die sich indes teilweise – nach Auffassung des Senats zulässigerweise – auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

Quelle: OLG Köln

Powered by WPeMatico

Kabinett beschließt Entwurf für IT-Sicherheitsgesetz 2.0

Die Bundesregierung hat den von Bundesinnenminister Seehofer vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) beschlossen. Damit unterstreicht sie die hohe Bedeutung der Informations- und Cybersicherheit in Deutschland. Das Gesetz regelt unter anderem den Schutz der Bundesverwaltung, kritischer Infrastrukturen (KRITIS), von Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse und den Verbraucherschutz.

BMI, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Seehofer: “Durchbruch für Deutschlands Cybersicherheit”

Die Bundesregierung hat am 16.12.2020 den von Bundesinnenminister Horst Seehofer vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) beschlossen. Damit unterstreicht sie die hohe Bedeutung der Informations- und Cybersicherheit in Deutschland. Das Gesetz regelt unter anderem den Schutz der Bundesverwaltung, kritischer Infrastrukturen (KRITIS), von Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse und den Verbraucherschutz.

Wir haben in den letzten Jahren viel gegen den Terror getan. Wir müssen genauso viel dafür tun, dass Hacker und Spione nicht die Schaltzentralen unserer Krankenhäuser oder Energieversorger kapern. Mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 setzen wir neue Maßstäbe bei der Abwehr von Angriffen im Cyberraum. Das Gesetz ist ein Durchbruch für Deutschlands Cybersicherheit.

Bundesinnenminister Horst Seehofer

Der Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft sind im digitalen Zeitalter auf funktionierende Informations- und Kommunikationstechnik angewiesen. Es bedarf einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Sicherheitsvorkehrungen. Mit der Fortschreibung des IT-Sicherheitsgesetzes wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode umgesetzt.

Das IT-Sicherheitsgesetzes 2.0 enthält unter anderem folgende Regelungen:

Stärkung des BSI

Das BSI wird befugt, Kontroll- und Prüfbefugnisse gegenüber der Bundesverwaltung auszuüben. Bei wesentlichen Digitalisierungsvorhaben des Bundes soll das BSI frühzeitig beteiligt werden. Zudem wird die Dauer zur Speicherung von Protokolldaten zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes auf 12 Monate verlängert. Protokollierungsdaten werden neu in das BSI-Gesetz aufgenommen und das BSI wird befugt, diese Daten zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes zu verarbeiten.

Das BSI wird befugt, Sicherheitslücken an den Schnittstellen informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikations-Netzen zu detektieren (Port-scans) sowie Systeme und Verfahren zur Analyse von Schadprogrammen und Angriffsmethoden einzusetzen (Honeypots). Das BSI kann zudem Maßnahmen gegenüber Telekommunikations- und Telemedienunternehmen bei bestimmten Gefahren für die Informationssicherheit anordnen.

Stärkung des Verbraucherschutzes

Der Verbraucherschutz wird in den Aufgabenkatalog des BSI aufgenommen. Die Grundlage für ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen wird eingeführt, das die IT-Sicherheitsfunktionen insbesondere von Produkten im Verbrauchersegment erstmals für Bürgerinnen und Bürger sichtbar und nachvollziehbar macht. Zum Schutz von Betroffenen und zum Zweck ihrer Benachrichtigung wird das BSI befugt, bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten Bestandsdatenauskünfte zu verlangen. Die Befugnis des BSI zur Untersuchung von IT-Produkten wird neu gefasst. Hersteller werden zur Auskunft über ihre Produkte verpflichtet.

Stärkung der unternehmerischen Vorsorgepflichten

Betreiber Kritischer Infrastrukturen werden verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Über eine Änderung im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung gilt diese Pflicht auch für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen.
Die bereits für Betreiber Kritischer Infrastrukturen geltenden Meldepflichten gelten künftig auch für Unternehmen, die von besonderem öffentlichen Interesse sind wie Unternehmen der Rüstungsindustrie und Verschlusssachen-IT, Unternehmen, die wegen ihrer hohen Wertschöpfung eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung haben sowie Unternehmen, die der Regulierung durch die Störfallverordnung unterfallen.

Stärkung der staatlichen Schutzfunktion

Das Gesetz enthält eine Regelung zur Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten, für die eine Zertifizierungspflicht besteht. Zudem werden die Bußgeldvorschriften neu gefasst. Im Telekommunikationsgesetz wird erstmals eine Zertifizierungspflicht für kritische Komponenten in Telekommunikationsnetzen eingefügt.

Die Änderung der Außenwirtschaftsverordnung trägt der Einführung der kritischen Komponenten im BSI-Gesetz Rechnung.

Letzte Änderungen am Gesetzentwurf wurden nach der Länder- und Verbändeanhörung vorgenommen, so etwa bei den Regelungen zur Detektion von Sicherheitslücken. Außerdem wurden die ursprünglich vorgesehenen Speicherpflichten für Systeme zur Angriffserkennung gestrichen.

Quelle: BMI

Powered by WPeMatico

Mietspiegel werden rechtssicherer

Anhand von Mietspiegeln können Vermieter Mieterhöhungen begründen – und Mieter können mit ihrer Hilfe überprüfen, ob diese berechtigt sind. Mietspiegel müssen deshalb den Wohnungsmarkt realistisch abbilden. Dies ist derzeit nicht immer so. Mit dem nun beschlossenen Mietspiegelreformgesetz und der Mietspiegelverordnung will die Bundesregierung hier mehr Rechtssicherheit schaffen. Ziel ist es, dass künftig in möglichst vielen Gemeinden qualitativ hochwertige Mietspiegel zum Einsatz kommen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 16.12.2020

Anhand von Mietspiegeln können Vermieter Mieterhöhungen begründen – und Mieter können mit ihrer Hilfe überprüfen, ob diese berechtigt sind. Mietspiegel müssen deshalb den Wohnungsmarkt realistisch abbilden. Dies ist derzeit nicht immer so. Um hier mehr Rechtssicherheit zu erreichen, hat das Kabinett Mindestanforderungen beschlossen.

Mietspiegel sind das wichtigste Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie dienen Vermietern zur Begründung von Mieterhöhungen und zur Bestimmung der zulässigen Miete bei Wiedervermietung im Geltungsbereich der Mietpreisbremse.

In letzter Zeit werden qualifizierte Mietspiegel jedoch öfter gerichtlich angezweifelt – etwa, wenn Mieter mit einer Mieterhöhung nicht einverstanden sind. Die Begründung lautet mitunter, dass der zugrundeliegende Mietspiegel ein verzerrtes Bild des Wohnungsmarktes zeichne. Häufiger Streitpunkt ist, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.

Neue Mindestanforderungen an Mietspiegel

Mit dem nun beschlossenen Mietspiegelreformgesetz und der Mietspiegelverordnung will die Bundesregierung hier mehr Rechtssicherheit schaffen. Ziel ist es, dass künftig in möglichst vielen Gemeinden qualitativ hochwertige Mietspiegel zum Einsatz kommen.

Künftig werden deshalb einheitliche Vorgaben zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel gemacht. Die neue Mietspiegelverordnung legt Mindeststandards fest, um eine rechtssichere und zuverlässige Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu gewährleisten. Entsprechen Mietspiegel diesen Anforderungen, können sie nicht mehr ohne Weiteres von Gerichten in Zweifel gezogen werden – juristisch gesehen wird dann vermutet, dass dieser nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.

Diese Vermutung trifft ebenso zu, wenn ein Mietspiegel sowohl von der zuständigen Behörde als auch von den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter als “qualifizierter Mietspiegel” anerkannt wurde.

Einführung einer Auskunftspflicht

Bisher werden die Daten zur Erstellung des Mietspiegels alle zwei Jahre durch Umfragen erhoben. Die Teilnahme an der Umfrage war freiwillig. Das bedeutet, die Ergebnisse hingen stark davon ab, wie viele Mieterinnen und Mieter sich beteiligten und aus welcher Art von Haushalten. Beteiligten sich beispielsweise in einer gemischten Wohngegend überwiegend Gutverdienende mit teuren Mieten, konnte dies das Bild der Mietsituation am Wohnungsmarkt erheblich verzerren.

Deshalb wird nun eine Auskunftspflicht eingeführt. Mieter und Vermieter sind künftig verpflichtet, Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen.

Damit die Kosten der Kommunen für die Erstellung des Mietspiegels aber möglichst gering bleiben, sind Mietspiegel künftig alle drei Jahre fortzuschreiben – anstelle bisher nach zwei Jahren. Qualifizierte Mietspiegel sind spätestens nach fünf Jahren neu zu erstellen.

Verbesserung der Datengrundlage

Voraussetzung für qualifizierte Mietspiegel ist eine repräsentative und gute Datengrundlage. Deshalb erhalten die Behörden künftig neue Befugnisse zur Datenverarbeitung. Das betrifft Daten etwa aus dem Melderegister, bei Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordene Daten sowie Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus.

Auch nach dem Mietspiegelreformgesetz können Mieterhöhungen für Wohnungen, für die ein qualifizierter Mietspiegel Angaben enthält, künftig weiter durch andere Mittel, zum Beispiel der Benennung von Vergleichswohnungen, begründet werden.

“Einfache Mietspiegel” bleiben erhalten

Neben “qualifizierten Mietspiegeln” sollen auch “einfache Mietspiegel” als kostengünstige Alternative erhalten bleiben, da sie insbesondere in kleineren Kommunen angewendet werden. An sie werden nur niedrigschwellige neue Anforderungen bezüglich Dokumentation und Veröffentlichung festgelegt, um ihre Aussagekraft zu verbessern.

Ein einfacher Mietspiegel ist lediglich eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten (§ 558c Abs. 1 BGB), die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder allgemein anerkannt worden ist.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico