Sprachregelung Bund/Länder zur Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft. Das BMF informiert zu den vorgesehenen Maßnahmen.

BMF, Mitteilung vom 08.12.2020

Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • die Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sowie erstmalig die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
  • der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung bei einem Grad der Behinderung von unter 50.

Darüber hinaus wird der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person zukünftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.

Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch in Zukunft erspart. Darüber hinaus wird den Leistungen pflegender Angehöriger künftig eine höhere Wertschätzung und persönliche Anerkennung zuteil.

Die Finanzämter werden bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung für die meisten Fälle im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen. Sofern bereits bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, muss grundsätzlich kein neuer Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Die Finanzverwaltung arbeitet die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. So können die Arbeitgeber in den meisten Fällen die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen. Bei vorschüssig gezahlten Gehältern werden sich die erhöhten Beträge voraussichtlich erst in der Abrechnung für Februar auswirken (z. B. bei Beamten). Wird der Erhöhungsbetrag in Einzelfällen erst nachträglich berücksichtigt, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig die Berücksichtigung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, haben dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung mitzuteilen (bitte entsprechende Nachweise beifügen). Dieser Antrag steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und kann postalisch oder elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren (z. B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20 oder Fälle mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).

Darüber hinaus sind von der vollautomatischen Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung folgende Fälle ausgenommen:

  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung durch Kinder auf Eltern,
  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern,
  • der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
  • der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst- / Beschäftigungsverhältnisse,
  • die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung läuft zum 31. Dezember 2020 ab.

Wird die Erhöhung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung nach Januar 2021 und einer Gültigkeit ab Januar 2021 als ELStAM gespeichert, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten. Ab Februar 2021 erstmals als Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz beantragte Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung können ab dem Folgemonat der Antragstellung als ELStAM gespeichert werden.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung – wie bisher – nicht in den ELStAM berücksichtigen lassen möchten, sowie Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind, hat sich hingegen nichts geändert. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Prüfen Sie Ihre ersten Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsabrechnungen für das Jahr 2021! Sollte der verdoppelte Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nach dem I. Quartal 2021 (Ablauf Monat März 2021) noch nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden sein, nehmen Sie bitte formlos (über ELSTER – www.elster.de –, schriftlich oder telefonisch) Kontakt mit Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf. Alternativ können Sie dafür auch den „Antrag auf Korrektur von unzutreffenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)“ verwenden oder einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die erforderlichen Vordrucke stehen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und können postalisch oder elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.

Für das Jahr 2021 ggf. festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen können unter Berücksichtigung der erhöhten Behinderten-Pauschbeträge auf Antrag herabgesetzt werden.

Quelle: BMF

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Finanzausschuss: Corona-Pauschale für Homeoffice beschlossen

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Der Finanzausschuss im Bundestag beschloss am 09.12.2020 auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eine Ergänzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Jahressteuergesetzes (19/22850).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.12.2020

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Der Finanzausschuss beschloss am 09.12.2020 auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eine Ergänzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Jahressteuergesetzes (19/22850). Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. “Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt”, heißt es in dem Änderungsantrag. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden. Die Steuermindereinnahmen sollen bei 900 Millionen Euro liegen.

 

 

 

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Kauf mich GmbH“ muss Vorverkaufsgebühren erstatten

VZ Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 09.12.2020 zum Beschluss 7 O 1732/20 des LG Traunstein vom 26.11.2020

Gericht stärkt Kundenrechte von Tote Hosen-Fans nach Konzertabsage

Die Corona-Pandemie setzt geltendes Recht bei der Rückerstattung von Kosten für abgesagte Konzerte nicht außer Kraft. Ticketvermittler dürfen keine Vorverkaufsgebühren einbehalten, wenn Konzerte aufgrund behördlicher Anordnung nicht stattfinden. Das hat jetzt das Landgericht (LG) Traunstein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die Praxis des Ticketvermittlers „Kauf mich GmbH“ im Zusammenhang mit der abgesagten „Alles ohne Strom“-Konzerttournee der Band „Die Toten Hosen“ entschieden (Az. 7 O 1732/20).

Zahlreiche Fans der Band hatten sich bereits seit Oktober 2019 über die „Kauf mich GmbH“ Eintrittskarten für ein Konzert der in diesem Jahr mit einer Big Band geplanten Tournee der Toten Hosen gekauft. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die geplante Tournee im Mai komplett und ersatzlos abgesagt. Die „Kauf mich GmbH“ regelte als Ticketvermittlerin hierbei den Verkauf und die Rückabwicklung sämtlicher Tourneekarten der Band.

Zwar hat der Anbieter hier zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher keinen Gebrauch von der gesetzlich möglichen Gutscheinlösung gemacht. Auf ihrer Website teilte sie betroffenen Karteninhabern aber mit, dass der „Ticketpreis exklusive entstandener Gebühren“ erstattet werde. Diese Gebühren seien „Leistungen, die bereits durch die ‚Kauf mich GmbH‘ bzw. den Veranstalter erbracht wurden“. Die einbehaltenen Gebühren enthielten auch die Vorverkaufsgebühr in Höhe von 5 bis 6 Euro pro Ticket. Nähere Infos zur Grundlage der Gebühren gab es nicht. Mit diesem Vorgehen wolle man aber die Veranstalter und damit die kulturelle Vielfalt sowie die deutsche Live-Kultur unterstützen.

Einer Ticketkundin wurden daher für vier Tickets nur 189,60 Euro von dem bezahlten Gesamtpreis in Höhe von 212 Euro erstattet. Beim Verkauf der Tickets war explizit dieser Gesamtpreis sowie eine Gebühr für Porto und Verpackung in Höhe von 6,50 Euro, jedoch keine Vorverkaufsgebühr verlangt worden.

Diese intransparente und willkürliche Handhabung der Ticketberechnung hielt die Verbraucherzentrale NRW und mit ihr nun auch das LG Traunstein für unzulässig. Begründung: Wird eine Veranstaltung abgesagt, kann die gebuchte Leistung – in diesem Fall das Konzert der Toten Hosen – nicht erbracht werden. Käufer können dann den vollen Ticketpreis zurückverlangen. Dies beinhaltet auch Vorverkaufsgebühren, insbesondere dann, wenn diese beim Verkauf überhaupt nicht ausgewiesen waren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. „Bei allem Verständnis für die schwierige, aktuelle Situation der Kulturschaffenden – es ist nicht akzeptabel, wenn ohne Einverständnis der Verbraucherinnen und Verbraucher Teile der Eintrittsgelder widerrechtlich einbehalten werden“, kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, das Vorgehen des Konzertvermittlers.

Die „Kauf mich GmbH“ hatte Kunden zudem aufgefordert, ihre Erstattungsansprüche bis Ende Oktober 2020 einzureichen. Das Gericht folgte auch hier den Argumenten der Verbraucherzentrale NRW und entschied, dass der Erstattungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt und eine derartige Verkürzung nicht zulässig ist. Verbraucher können ihre Ansprüche also innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist noch bis Ende 2023 geltend machen.

Quelle: VZ Nordrhein-Westfalen

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Eine im Rahmen des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer stellt keine erstmalige Berufsausbildung dar

Eine im Rahmen des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer stellt keine erstmalige Berufsausbildung i. S. v. § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG dar (Az. 14 K 3796/13 E,F)

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 3796/13 vom 24.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: VI R 41/20)

Dem Kläger entstanden in den Jahren 2009 und 2010 Aufwendungen für seine Ausbildung zum Berufspiloten. Zuvor hatte der Kläger seinen Zivildienst bei einer Feuer- und Rettungswache abgeleistet. Zu Beginn des Zivildienstes hatte der Kläger erfolgreich an einer Ausbildung zum Rettungshelfer teilgenommen. Diese Ausbildung hatte ca. 7 Wochen gedauert und 320 Stunden Theorie und Praxis umfasst.

Der Kläger begehrte den Abzug der Aufwendungen für seine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er machte geltend, dass das im Jahr 2011 mit Rückwirkung für die Veranlagungszeiträume ab 2004 eingeführte Werbungskostenabzugsverbot nicht entgegenstehe, weil es sich bei seiner Pilotenausbildung um eine Zweitausbildung gehandelt habe. Mit der Ausübung des anerkannten Berufs eines Rettungshelfers hätte er seinen Lebensunterhalt finanzieren können. Es handele sich daher bei seiner Ausbildung zum Rettungshelfer um eine Erstausbildung.

Das Finanzamt versagte einen Werbungskostenabzug und berücksichtigte die geltend gemachten Ausbildungskosten nur im Rahmen der geltenden Höchstbeträge als Sonderausgaben. Dies bestätigte das Finanzgericht Düsseldorf in seinem klageabweisenden Urteil. Die Richter sahen in der Ausbildung des Klägers zum Berufspiloten dessen Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG mit der Folge der Geltung des vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß bestätigten Werbungskostenabzugsverbots.

Die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer erfülle nicht die Anforderungen an eine Berufsausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG. Der Senat legte hierzu den Begriff der Berufsausbildung anhand der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Norm aus. Hierbei kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine nur wenige Wochen dauernde Unterrichtung keine Erstausbildung sein könne. Es habe sich um eine kurze Einweisungszeit gehandelt. Zivildienstleistende seien regelmäßig zum Rettungshelfer ausgebildet worden, um im Rettungsdienst oder Krankentransport eingesetzt werden zu können. Sie seien zumeist als Fahrer des Rettungs- oder Krankenwagens sowie als Assistenten der höher qualifizierten Rettungssanitäter tätig geworden. Die Richter führten außerdem aus, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer weder der Vorbereitung auf das Berufsziel als Pilot gedient noch Voraussetzung für die spätere Berufsausübung, sondern allenfalls hierfür nützlich gewesen sei.

Nach fast sieben Jahren endete mit dem Urteil des 14. Senats vom 24.09.2020 das finanzgerichtliche Klageverfahren, das zwischenzeitlich im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren, in dem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG eingeholt worden war, ruhte. Der Streit ist allerdings noch nicht beendet. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 41/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2020

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Gewinn aus der Rückübertragung von Anteilen im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung als nicht steuerbarer Vorgang auf der privaten Vermögensebene

Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Gewinn aus der Rückübertragung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört (Az. 14 K 2209/17).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 2209/17 vom 22.10.2020 (nrkr)

Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Gewinn aus der Rückübertragung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.

Der Kläger war bei der A-GmbH in führender Position angestellt. Im Rahmen eines Beteiligungsprogramms seiner Arbeitgeberin, an dem nur ausgewählte Mitarbeiter und Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen konnten, erwarb er im Jahr 2007 eine Beteiligung an der A-GmbH i. H. v. 0,05 %. Der vom Kläger zu zahlende Kaufpreis wurde anhand einer vertraglich festgelegten Berechnungsformel ermittelt, in die die Geschäftsergebnisse der Vorjahre und ein Kapitalisierungsfaktor von 15,9 einflossen.

Der Anteilserwerb erfolgte unter der auflösenden Bedingung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Im Fall des Bedingungseintritts sollte die Beteiligung unmittelbar an die veräußernde B-GmbH, die zur gleichen Unternehmensgruppe wie die A-GmbH gehörte, zurückfallen. Die von der B-GmbH zu zahlende Gegenleistung sollte in analoger Weise wie die Höhe des Kaufpreises ermittelt werden. Als Untergrenze für die Gegenleistung wurde das anteilig ausgewiesene Eigenkapital der A-Gruppe vereinbart. Die Höhe des Rückerwerbspreises war außerdem vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer abhängig (“Good Leaver/Bad Leaver-Regelung”).

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2012 beendet. Im Jahr 2013 zahlte die B-GmbH dem Kläger den Kaufpreis für die Rückübertragung seiner Mitarbeiterbeteiligung.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Gewinn aus der Rückübertragung der Anteile an der A-GmbH im Jahr 2013 zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gehöre.

Dagegen hat der Kläger sich erfolgreich zur Wehr gesetzt. Mit Urteil vom 22.10.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf den angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid aufgehoben. Der Senat entschied, dass keine steuerbaren Einkünfte des Klägers vorlägen.

Der Veräußerungsgewinn sei kein steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite. Für einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang spreche zwar die Abhängigkeit der Höhe des Rückerwerbspreises von dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer. Gegen die Einordnung als Arbeitslohn spreche aber, dass der Kläger ein Verlustrisiko getragen habe. Denn als Untergrenze für den Rückerwerbspreis sei das anteilige Stammkapital der Gesellschaft festgelegt worden, das durch Verlustvorträge aufgebraucht oder negativ hätte werden können.

Außerdem sei weder der Erwerb noch die Veräußerung des Geschäftsanteils verbilligt erfolgt. Für die Preisfindung sei von den Vertragsparteien ein vereinfachtes Bewertungsverfahren vereinbart worden, dessen Ergebnisse marktgerecht seien. Der vereinbarte Kapitalisierungsfaktor i. H. v. 15,9 und der Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahren im Jahr 2012 i. H. v. 14,4092 würden nicht stark voneinander abweichen.

Die Rückübertragung der Beteiligung erfülle auch keinen anderen Einkünftetatbestand. Wegen der geringen Beteiligungshöhe scheide eine Besteuerung nach § 17 EStG aus. Aufgrund des Erwerbs vor dem 01.01.2009 lägen auch keine Kapitaleinkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG vor. Eine Besteuerung nach § 23 EStG scheide wegen Überschreitens der Haltedauer von mindestens einem Jahr aus.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf Newsletter Dezember 2020

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Wegfall der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bei gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht die Selbstnutzung des Familienheims hindern

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einer Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen war, weil sie vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb aus diesem Haus ausgezogen war und es hat abreißen lassen (Az. 4 K 3120/18).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 4 K 3120/18 vom 08.01.2020 (nrkr – BFH-Az.: II R 18/20)

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einer Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen war, weil sie vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb aus diesem Haus ausgezogen war.

Die Klägerin erbte im Jahr 2009 von ihrem Vater eine im Jahr 1951 bebaute Immobilie, in welcher der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Sie bewohnte fortan das Obergeschoss des Hauses. Im August 2016 zog die Klägerin aus dem Haus aus und ließ es abreißen.

Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die ursprüngliche Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG rückgängig machte. Es vertrat die Ansicht, dass der Klägerin die Gewährung der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit zu versagen sei.

Die Klägerin wandte dagegen ein, dass sie das Haus aufgrund vieler – insbesondere altersbedingter – Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung nicht wirtschaftlich gewesen sei. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen in das Obergeschoss zu steigen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sei. Die Richter werteten die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für ihren Auszug nicht als solche “zwingenden Gründe”.

Die von der Klägerin geschilderten Mängel des Gebäudes seien allenfalls nachvollziehbare Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, sei kein zwingender Grund. Es sei der Klägerin möglich gewesen, in dem von ihr erworbenen Familienheim weiterhin selbständig einen Haushalt zu führen. Sie habe bis zu ihrem Auszug ausschließlich Räume im Obergeschoss genutzt und habe die Treppe mit Unterstützung eines im Erdgeschoss wohnenden Bekannten benutzen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil vom 08.01.2020 war erfolgreich. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 18/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2020

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BFH: Einkommensteuerpflicht eines Gastarztstipendiums

BFH, Pressemitteilung Nr. 58/20 vom 10.12.2020 zum Urteil X R 6/19 vom 08.07.2020

Stipendien, die einem ausländischen Gastarzt von seinem Heimatland für eine Facharztweiterbildung in Deutschland gezahlt werden, können der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 08.07.2020 entschieden (Az. X R 6/19).

Die Klägerin absolvierte nach ihrem Medizinstudium in Libyen an einer deutschen Universitätsklinik eine Weiterbildung zur Fachärztin. Während dieser Zeit hatte sie einen Gastarztstatus und war einer Assistenzärztin vergleichbar tätig. Sie wurde von der Klinik vereinbarungsgemäß nicht entlohnt, sondern erhielt zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten aus Libyen monatliche Stipendien. Das Finanzamt besteuerte die Leistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzgericht (FG) meinte hingegen, die Stipendien seien keine steuerbaren Einnahmen und gab der Klägerin Recht. Der BFH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.

Stipendien oder Studienbeihilfen können – so der BFH – einkommensteuerbare wiederkehrende Bezüge i. S. von § 22 Nr. 1 EStG sein. Dies setze voraus, dass sie keiner vorrangigen Einkunftsart (z. B. Arbeitslohn) zuzuordnen seien und nicht freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht vom Stipendiengeber gezahlt würden. An einer solchen Freiwilligkeit fehle es, wenn den Zahlungen eine wirtschaftliche Gegenleistung des Stipendiaten gegenüberstehe. Im Streitfall seien zwar weder die Facharztweiterbildung an sich noch die Erwartung, die Klägerin werde nach ihrer Weiterbildung als Fachärztin in Libyen tätig sein, als Gegenleistung für das Stipendium anzusehen. Der BFH hob allerdings hervor, dass die Facharztweiterbildung in Deutschland grundsätzlich im Rahmen einer vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit erfolge. Sollten daher die Leistungen aus einem Stipendium an die sich aus der Gastarzttätigkeit ergebenden Verpflichtungen anknüpfen und auch die fehlende Entlohnung ausgleichen, stelle sich das Stipendium zumindest auch als Gegenleistung für die Tätigkeit dar und wäre steuerbar. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit nicht dem Stipendiengeber, sondern einem Dritten (Klinik) zugutekomme. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG sei ausgeschlossen, wenn der Gastarzt weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet sei.

Für eine abschließende Entscheidung fehlten dem BFH ausreichende tatsächliche Feststellungen sowohl zur Ausgestaltung des zwischen der Universitätsklinik und der Klägerin bestehenden Rechtsverhältnisses als auch zu den Bedingungen ihres Stipendiums. Diese hat das FG nunmehr im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Quelle: BFH

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BFH zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

Die (Einmal-)Zahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt die Tatbestandsmerkmale „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“ i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. So entschied der BFH (Az. X R 24/19).

BFH, Urteil X R 24/19 vom 06.05.2020

Leitsatz

  1. Die (Einmal-)Zahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt die Tatbestandsmerkmale “Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten” i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
  2. Für die Bestimmung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte ist eine wertende Betrachtung aller Versicherungsverträge aus dem Bereich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds vorzunehmen, die unter Geltung des AltEinkG durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind.

Quelle: BFH

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BFH zur steuerlichen Behandlung gezahlter Zwischengewinne bei Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds (I)

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die bei dem Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds im Jahr 2008 gezahlten Zwischengewinne (mitsamt Ertragsausgleichsbeträgen) negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG darstellen (Az. VIII R 13/17).

BFH, Urteil VIII R 13/17 vom 04.08.2020

Leitsatz

  1. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds gezahlten Zwischengewinne sind auch hinsichtlich geleisteter Ertragsausgleichsbeträge negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 in der im Streitjahr 2008 anzuwendenden Fassung.
  2. Leistet der Anleger bei Eintritt in den Investmentfonds über im Ausgabepreis enthaltene Ertragsausgleichsbeträge wirtschaftlich betrachtet eine Vorauszahlung auf Erträge, die Zwischengewinne i. S. des § 1 Abs. 4 InvStG sind, entfällt der Charakter der erbrachten Vorauszahlung nicht rückwirkend dadurch, dass der Ertragsausgleich zum Geschäftsjahresende nicht auch in Bezug auf die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge durchgeführt wird und die geleisteten Ertragsausgleichsbeträge stattdessen erst bei der Berechnung der aus der Rückgabe der Fondsanteile vereinnahmten Zwischengewinne berücksichtigt werden.

Quelle: BFH

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