Zum Umfang der von „YouTube“ geschuldeten Auskunft über Benutzer

Der BGH entschied, dass Betreiber einer Videoplattform keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben (Az. I ZR 153/17).

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