Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der BRD und der zuständigen Behörde der USA über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2019 beginnende Wirtschaftsjahre

Die gemeinsame Erklärung wird lt. BMF für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2019 und vor dem 1. Januar 2020 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne – Austausch im März 2021 – angewendet.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1315 / 19 / 10050 :004 vom 08.12.2020

Anliegend übersendet das BMF die am 23. November 2020 und am 2. Dezember 2020 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2019.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen – in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte – die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2019 und vor dem 1. Januar 2020 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne – Austausch im März 2021 – angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten drei Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016, 2017 und 2018 vorgenommen.

Der Spontanaustausch wird nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens für das am 14. August 2020 in Berlin gezeichnete Regierungsabkommen mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch den automatischen Informationsaustausch abgelöst.

Quelle: BMF

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Exporte im Oktober 2020: +0,8 % zum September 2020

Im Oktober 2020 sind die deutschen Exporte gegenüber dem Vormonat September um 0,8 % und die Importe um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, lagen die Exporte um 6,8 % und die Importe um 5,2 % niedriger als im Februar 2020, dem Monat vor dem Beginn der coronabedingten Einschränkungen in Deutschland.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.12.2020

Exporte liegen 6,8 % unter dem Vorkrisenniveau von Februar 2020

Exporte, Oktober 2020

  • 112,0 Milliarden Euro
  • +0,8 % zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
  • -6,5 % zum Vorjahresmonat

Importe, Oktober 2020

  • 92,7 Milliarden Euro
  • +0,3 % zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
  • -5,9 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz, Oktober 2020

  • 19,4 Milliarden Euro
  • 18,2 Milliarden Euro (kalender- und saisonbereinigt)

Leistungsbilanz nach Berechnungen der Deutschen Bundesbank, Oktober 2020

  • 22,5 Milliarden Euro

Im Oktober 2020 sind die deutschen Exporte gegenüber dem Vormonat September 2020 kalender- und saisonbereinigt um 0,8 % und die Importe um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, lagen die Exporte kalender- und saisonbereinigt um 6,8 % und die Importe um 5,2 % niedriger als im Februar 2020, dem Monat vor dem Beginn der coronabedingten Einschränkungen in Deutschland.

Im Oktober 2020 wurden von Deutschland Waren im Wert von 112,0 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 92,7 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2019 sanken damit die Exporte im Oktober 2020 um 6,5 % und die Importe um 5,9 %.

Die Außenhandelsbilanz schloss im Oktober 2020 mit einem Überschuss von 19,4 Milliarden Euro ab. Im Oktober 2019 hatte der Saldo in der Außenhandelsbilanz 21,3 Milliarden Euro betragen. Kalender- und saisonbereinigt lag der Überschuss der Außenhandelsbilanz im Oktober 2020 bei 18,2 Milliarden Euro.

Die deutsche Leistungsbilanz schloss unter Berücksichtigung der Salden für Warenhandel (+20,0 Milliarden Euro), Dienstleistungen (-0,2 Milliarden Euro), Primäreinkommen (+7,1 Milliarden Euro) und Sekundäreinkommen (-4,3 Milliarden Euro) im Oktober 2020 mit einem Überschuss von 22,5 Milliarden Euro ab. Im Oktober 2019 hatte die deutsche Leistungsbilanz einen Aktivsaldo von 19,0 Milliarden Euro ausgewiesen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Oktober 2020 Waren im Wert von 59,7 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 50,4 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Oktober 2019 sanken die Exporte in die EU-Staaten um 5,1 % und die Importe aus diesen Staaten um 2,9 %. In die Staaten der Eurozone wurden im Oktober 2020 Waren im Wert von 41,1 Milliarden Euro (-6,4 %) exportiert und Waren im Wert von 33,7 Milliarden Euro (-5,1 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im Oktober 2020 Waren im Wert von 18,6 Milliarden Euro (-1,9 %) exportiert und Waren im Wert von 16,7 Milliarden Euro (+1,9 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) wurden im Oktober 2020 Waren im Wert von 52,4 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 42,2 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Oktober 2019 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 8,0 % und die Importe von dort um 9,2 % ab.

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Außenhandel mit ausgewählten Staaten

Je nach Handelspartner waren die Exporte im Vorjahresvergleich unterschiedlich stark beeinträchtigt: Während Exporte in die Volksrepublik China im Oktober 2020 um 0,3 % auf 8,7 Milliarden Euro gegenüber Oktober 2019 stiegen, nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten um 10,5 % auf 9,9 Milliarden Euro ab. Die Exporte in das Vereinigte Königreich verzeichneten im Oktober 2020 einen Rückgang von 11,7 % auf 6,5 Milliarden Euro gegenüber dem Vorjahresmonat.

Die meisten Importe kamen im Oktober 2020 aus der Volksrepublik China nach Deutschland. Von dort wurden Waren im Wert von 10,1 Milliarden Euro eingeführt (-3,3 %). Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken im Oktober 2020 um 18,8 % auf einen Wert von 5,8 Milliarden Euro. Die deutschen Importe aus dem Vereinigten Königreich sanken um 17,6 % auf 3,0 Milliarden Euro.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und der Re­pu­blik Po­len vom 12./27. No­vem­ber 2020

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zwischen der BRD und der Republik Polen unterzeichnet. Ziel ist die Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Sie ist am 27.11.2020 in Kraft getreten (Az. IV B 3 – S-1301-POL / 19 / 10006 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-POL / 19 / 10006 :002 vom 08.12.2020

Besteuerung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde mit der Republik Polen am 12./27. November 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 27. November 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung. Ab dem 31. Dezember 2020 verlängert sie sich automatisch, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird. In dem auf die Kündigung durch eine der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats folgenden Kalendermonat bleibt diese Konsultationsvereinbarung anwendbar.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Verpflichtungszusagen eines Unternehmens zur Wahrung des Wettbewerbs

Der EuGH erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der Verpflichtungszusagen eines Unternehmens zur Wahrung des Wettbewerbs auf den Märkten (hier: Beschränkungen in Bezug auf die Bereitstellung von Pay-TV-Diensten) für bindend erklärt wurden (Rs. C-132/19 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.12.2020 zum Urteil in der Rs. C-132/19 P vom 09.12.2020

Der Gerichtshof erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der Verpflichtungszusagen eines Unternehmens zur Wahrung des Wettbewerbs auf den Märkten für bindend erklärt wurden.

Die für die Vertragspartner eines Unternehmens, das sich verpflichtet hat, bestimmte vertragliche Klauseln nicht einzuhalten, bestehende Möglichkeit, die nationalen Gerichte anzurufen, ist nicht geeignet, die Wirkungen auszugleichen, die die Entscheidung der Kommission, mit der die betreffenden Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden, auf die vertraglichen Rechte der Vertragspartner hat.

Die Paramount Pictures International Ltd und ihre Muttergesellschaft, die Viacom Inc. (im Folgenden zusammen: Paramount) schlossen mit den größten Pay-TV-Sendeunternehmen der Europäischen Union, u. a. der Sky UK Ltd und der Sky plc (im Folgenden zusammen: Sky) sowie der Groupe Canal + SA (im Folgenden: Groupe Canal +), Lizenzvereinbarungen über audiovisuelle Inhalte.

Am 13. Januar 2014 leitete die Europäische Kommission eine Untersuchung zu möglichen Beschränkungen in Bezug auf die Bereitstellung von Pay-TV-Diensten im Rahmen der betreffenden Lizenzvereinbarungen ein, um zu prüfen, ob sie mit Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden: EWR-Abkommen) vereinbar sind. Aufgrund dieser Untersuchung richtete die Kommission am 23. Juli 2015 an Paramount eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Diese betraf bestimmte Klauseln, die in den Lizenzvereinbarungen enthalten waren, die Paramount mit Sky geschlossen hatte. Es ging um zwei verbundene Klauseln. Mit der ersten Klausel wurde Sky untersagt bzw. diese in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, unaufgeforderten Anfragen nach Pay-TV-Diensten von Verbrauchern nachzukommen, die zwar im EWR, aber außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands ihren Wohnsitz haben. Mit der zweiten Klausel wurde Paramount verpflichtet, in ihre Vereinbarungen mit Sendeunternehmen, die ihren Sitz innerhalb des EWR, aber außerhalb des Vereinigten Königreichs haben, in Bezug auf derartige Anfragen von Verbrauchern mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich oder Irland ein entsprechendes Verbot aufzunehmen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Lizenzvereinbarungen, die aufgrund solcher Klauseln zu einer absoluten territorialen Ausschließlichkeit führten, eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens darstellen könnten, da sie eine Wiederherstellung der Abschottung nationaler Märkte zur Folge hätten und dem Ziel des Vertrags zuwiderliefen, einen einheitlichen Markt zu schaffen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 teilte die Kommission Groupe Canal + als interessierte Dritte diese Einschätzung sowie ein vorläufiges Ergebnis mit.

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, bot Paramount an, Verpflichtungen einzugehen. Das Unternehmen erklärte sich u. a. bereit, die in den von ihm mit den Sendeunternehmen geschlossenen Lizenzvereinbarungen enthaltenen Klauseln, die zu einem absoluten Gebietsschutz der Sendeunternehmen führen, nicht mehr einzuhalten und auch keine Klage zu erheben, um deren Einhaltung durchzusetzen.

Nachdem ihr die Stellungnahmen anderer interessierter Dritter, u. a. von Groupe Canal +, vorlagen, nahm die Kommission die Verpflichtungszusagen mit Beschluss vom 26. Juli 20161 (im Folgenden: streitiger Beschluss) an und erklärte sie gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1/20032 für bindend. Paramount teilte Groupe Canal + daraufhin den Inhalt der für bindend erklärten Verpflichtungszusagen und deren Folgen mit, insbesondere, dass sie beabsichtige, nicht mehr darauf zu achten, dass die Groupe Canal + auf dem französischen Markt eingeräumte absolute territoriale Ausschließlichkeit gewahrt werde. Groupe Canal + vertrat die Auffassung, dass ihr solche Verpflichtungen, die im Rahmen eines Verfahrens eingegangen worden seien, das nur zwischen der Kommission und Paramount stattgefunden habe, nicht entgegengehalten werden könnten und erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Die Klage wurde vom Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 20183 abgewiesen. Mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2020 entscheidet der Gerichtshof jedoch, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung der Interessen Dritter durch den streitigen Beschluss unter Rechtsfehlern leidet. Der Gerichtshof gibt den Rechtsmittelanträgen von Groupe Canal + daher statt und hebt das angefochtene Urteil auf. Er entscheidet den Rechtsstreit endgültig und erklärt den streitigen Beschluss für nichtig. Das Urteil des Gerichtshofs gibt erneut Aufschluss über das Zusammenspiel der Befugnisse der Kommission und derjenigen der nationalen Gerichte bei der Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union.

Würdigung durch den Gerichtshof

Als Erstes hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht den Klagegrund, mit dem geltend gemacht wurde, dass die Kommission dadurch ihr Ermessen missbraucht habe, dass sie mit dem Erlass des streitigen Beschlusses das Gesetzgebungsverfahren zum Geoblocking umgangen habe, zu Recht zurückgewiesen hat. Insoweit billigt der Gerichtshof insbesondere die Feststellung des Gerichts, dass die Befugnisse, die der Kommission gemäß Art. 101 AEUV und der Verordnung Nr. 1/2003 zukommen, durch das Gesetzgebungsverfahren zum Geoblocking, solange dieses nicht zur Annahme eines Gesetzgebungsakts geführt hat, nicht berührt werden. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass der streitige Beschluss vor Abschluss des betreffenden Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der Befugnisse, die der Kommission nach den genannten Vorschriften zukommen, erlassen wurde.

Als Zweites hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht auch das Vorbringen von Groupe Canal +, die einschlägigen Klauseln verstießen nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, sodass kein Grund für die Bedenken bestanden habe, wegen derer der streitige Beschluss erlassen worden sei, mit einer hinreichenden und rechtsfehlerfreien Begründung zurückgewiesen habe. Die betreffenden Lizenzvereinbarungen enthielten Klauseln, die darauf gerichtet waren, die grenzüberschreitende Erbringung von Rundfunkdiensten in Bezug auf die betreffenden audiovisuellen Inhalte zu unterbinden, und gewährten den Sendeunternehmen zu diesem Zweck einen durch wechselseitige Verpflichtungen garantierten absoluten Gebietsschutz. Die Feststellung des Gerichts, dass die einschlägigen Klauseln, vorbehaltlich einer Entscheidung, mit der nach einer eingehenden Prüfung endgültig festgestellt werde, ob ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliege oder nicht, geeignet seien, bei der Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken hervorzurufen, ist daher nicht zu beanstanden. Entsprechend weist der Gerichtshof auch darauf hin, dass es sich bei der Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des betreffenden Verhaltens im Rahmen einer Entscheidung gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 um eine vorläufige Beurteilung handelt. Deshalb hat das Gericht auch zu Recht festgestellt, dass Art. 101 Abs. 3 AEUV nur dann zum Tragen kommt, wenn zuvor ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt worden ist, und daraus zu Recht gefolgert, dass es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung über Rügen, die sich auf die Tatbestandsmerkmale von Art. 101 Abs. 3 AEUV bezögen, nicht zu entscheiden habe.

Als Drittes billigt der Gerichtshof die Annahme des Gerichts, dass die Kommission wegen der einschlägigen Klauseln berechtigterweise in Bezug auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum wettbewerbsrechtliche Bedenken gehabt habe und nicht verpflichtet gewesen sei, jeden einzelnen betroffenen nationalen Markt zu analysieren. Da die einschlägigen Klauseln eine Abschottung der nationalen Märkte bezweckten, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass solche Vereinbarungen geeignet sein können, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gefährden, wodurch unabhängig von der Situation auf den nationalen Märkten eines der Hauptziele der Union konterkariert wird.

Als Viertes geht der Gerichtshof schließlich auf das Vorbringen ein, dem Gericht sei bei der Beurteilung der Auswirkungen des streitigen Beschlusses auf die vertraglichen Rechte Dritter wie Groupe Canal + ein Rechtsfehler unterlaufen, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Kommission die angebotenen Verpflichtungszusagen im Rahmen von Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht nur im Hinblick auf ihre Eignung, ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, sondern auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Interessen Dritter zu prüfen habe, deren Rechte nicht ausgehöhlt werden dürfen. Wie das Gericht selbst festgestellt hat, ist es aber ein über die Bestimmungen von Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 hinausgehender Eingriff in die Vertragsfreiheit eines Dritten, wenn die Kommission eine Verpflichtungszusage eines Wirtschaftsteilnehmers für bindend erklärt, die darin besteht, bestimmte vertragliche Klauseln gegenüber einem an dem Verfahren nur als interessierter Dritter beteiligten Vertragspartner wie Groupe Canal + nicht anzuwenden, ohne dass dieser zugestimmt hat.

In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Gericht solche Vertragspartner zur Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte nicht an die nationalen Gerichte verweisen durfte. Dies würde gegen Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, nach dem die nationalen Gerichte keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einer vorausgegangenen Entscheidung der Kommission in der betreffenden Sache zuwiderlaufen. Denn eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet würde, Verpflichtungen, die mit einer Entscheidung der Kommission für bindend erklärt wurden, zuwiderzuhandeln, liefe der betreffenden Entscheidung der Kommission offensichtlich zuwider. Da die nationalen Gerichte es nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vermeiden müssen, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission u. a. zur Anwendung von Art. 101 AEUV zu erlassen beabsichtigt, hat das Gericht auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es angenommen hat, dass ein nationales Gericht feststellen könne, dass die einschlägigen Klauseln nicht gegen Art. 101 AEUV verstießen, obwohl die Kommission das Verfahren noch gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 wieder aufnehmen und, wie sie es ursprünglich vorhatte, eine Entscheidung erlassen kann, mit der formell festgestellt wird, dass eine Zuwiderhandlung vorliegt.

Der Gerichtshof gelang deshalb zu dem Schluss, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des streitigen Beschlusses im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Interessen Dritter unter einem Rechtsfehler leidet und daher aufzuheben ist.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif. Er prüft deshalb am Ende den Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird. Der Gerichtshof folgert aus den Erwägungen, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen, dass die von den mit dem streitigen Beschluss für bindend erklärten Verpflichtungszusagen betroffenen Verpflichtungen, mit denen die territoriale Exklusivität der Sendeunternehmen garantiert werden soll, einen wesentlichen Bestandteil des wirtschaftlichen Gleichgewichts darstellen. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit dem streitigen Beschluss die vertraglichen Rechte Dritter, darunter Groupe Canal +, gegenüber Paramount ausgehöhlt und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat, sodass der streitige Beschluss für nichtig zu erklären ist.

Fußnoten

1 Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40023 – Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV-Inhalten).
2 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
3 Urteil vom 12. Dezember 2018, Groupe Canal +/Kommission, T-873/16.

Quelle: EU-Kommission

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EU-Gesetzgeber einig über Investitionsprogramm InvestEU

Die EU-Kommission begrüßt, dass das Europäische Parlament und die im Rat vertretenen EU-Mitgliedstaaten eine politische Einigung über die InvestEU-Verordnung erzielt haben. Der Weg für mehr Finanzierungen zugunsten von nachhaltiger Infrastruktur, Forschung und Innovation sowie von KMU und Kompetenzen wird damit frei gemacht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.12.2020

Die Kommission begrüßt, dass das Europäische Parlament und die im Rat vertretenen EU-Mitgliedstaaten eine politische Einigung über die InvestEU-Verordnung erzielt haben. „Das ist ein guter Kompromiss, der den Weg für mehr Finanzierungen zugunsten von nachhaltiger Infrastruktur, Forschung und Innovation sowie von KMU und Kompetenzen frei macht“, sagte Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni. „InvestEU wird zur wirtschaftlichen Erholung Europas sowie zum grünen und digitalen Wandel beitragen. Und ganz wichtig: Die Mitgliedstaaten können InvestEU nutzen, um ihre Aufbau- und Resilienzpläne umzusetzen.“

Als Nächstes müssen die Rechtstexte nun noch vom Europäischen Parlament und vom Rat endgültig verabschiedet werden.

Mit dem Programm „InvestEU“ erhält die EU die dringend benötigten langfristigen Finanzierungen, indem mehr private Investitionen für eine nachhaltige Erholung mobilisiert und dazu beigetragen wird, die europäische Wirtschaft grüner, digitaler und widerstandsfähiger zu machen.

Die Eckpunkte der heutigen Einigung sind:

  • Vier Politikbereiche: Nachhaltige Infrastruktur, Forschung, Innovation und Digitalisierung, KMU sowie soziale Investitionen und Kompetenzen.
  • Eine EU-Haushaltsgarantie über 26,2 Mrd. Euro mit voraussichtlich folgender Aufteilung auf die vier Politikbereiche:
    1. Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“: 9,9 Mrd. Euro
    2. Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“: 6,6 Mrd. Euro
    3. Politikbereich „KMU“: 6,9 Mrd. Euro
    4. Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“: 2,8 Mrd. Euro.
  • In allen vier Bereichen werden strategische Investitionen möglich sein, um den Zukunftsanforderungen der europäischen Wirtschaft gerecht zu werden und die offene strategische Autonomie der EU in Schlüsselbereichen zu fördern.
  • Mindestens 30 Prozent der Investitionen im Rahmen von InvestEU sollen zur Verwirklichung der EU-Klimaschutzziele beitragen, was die zentrale Rolle von InvestEU als eines der wichtigsten EU-Programme für den europäischen Green Deal unterstreicht.
  • InvestEU sieht eine spezielle Übergangsregelung (Säule 2 des Mechanismus für einen gerechten Übergang) vor, um zusätzliche Investitionen zugunsten von Regionen mit einem genehmigten gebietsspezifischen Plan für einen gerechten Übergang zu mobilisieren.
  • Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben, ihre Pläne im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität auf freiwilliger Basis teilweise über InvestEU und die InvestEU-Beratungsplattform umzusetzen.
  • Um eine rasche Bereitstellung zu gewährleisten und lokale Akteure zu erreichen, wird InvestEU partnerschaftlich mit der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds sowie einer Vielzahl von weiteren Partnern durchgeführt, unter anderem mit internationalen Finanzinstitutionen sowie nationalen Förderbanken und -instituten.

Nächste Schritte

Der Wortlaut der Verordnung wird jetzt noch angepasst, um der erzielten politischen Einigung Rechnung zu tragen. Dann müssen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung förmlich verabschieden, damit diese in Kraft treten und InvestEU anlaufen kann.

Am 10. November 2020 erzielten das Europäische Parlament, die im Rat vertretenen EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission eine politische Einigung über den nächsten langfristigen EU-Haushalt (den mehrjährigen Finanzrahmen, MFR) und über NextGenerationEU. Jetzt ist es dringend erforderlich, dass die Organe die MFR-Verordnung, die NextGenerationEU-Verordnung und die Änderung des Eigenmittelbeschlusses im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Verfahren förmlich erlassen.

Sobald der langfristige EU-Haushalt angenommen ist, bildet er zusammen mit NextGenerationEU – einem befristeten Instrument für die wirtschaftliche Erholung Europas – das größte Konjunkturpaket, das je aus dem EU-Haushalt finanziert wurde. Insgesamt 1,8 Billionen Euro stehen bereit, um Europa nach COVID-19 wieder auf die Beine zu helfen. Europa wird anschließend grüner, digitaler und widerstandsfähiger sein.

Hintergrund

InvestEU ist das zentrale EU-Investitionsprogramm, um die europäische Wirtschaft wieder in Gang zu bringen. Das Programm ist so angelegt, dass langfristige Finanzierungen mobilisiert und Unionsmaßnahmen zur Erholung von der tiefen wirtschaftlichen und sozialen Krise unterstützt werden. „InvestEU“ ist der Nachfolger der erfolgreichen Investitionsoffensive für Europa und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI).

Quelle: EU-Kommission

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„Berliner Erklärung“: EU-Staaten vereinbaren gemeinsame Ziele und Werte in der Digitalisierung

Die für die Digitalisierung zuständigen Minister der EU-Mitgliedstaaten haben die „Berliner Erklärung zur Digitalen Gesellschaft (Berlin Declaration on Digital Society)“ unterzeichnet. Darin vereinbaren sie, gemeinsam mit den EU-Institutionen darauf hinzuarbeiten, die digitale Teilhabe und Integration zu stärken, um eine wertebasierte digitale Transformation zu fördern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.12.2020

Die für die Digitalisierung zuständigen Minister der EU-Mitgliedstaaten haben am 08.12.2020 die „Berliner Erklärung zur Digitalen Gesellschaft (Berlin Declaration on Digital Society)“ unterzeichnet. Darin vereinbaren sie, gemeinsam mit den EU-Institutionen darauf hinzuarbeiten, die digitale Teilhabe und Integration zu stärken, um eine wertebasierte digitale Transformation zu fördern. „Die Berliner Erklärung steht für den europäischen Weg der Digitalisierung – auf der Grundlage gemeinsamer Werte“, sagte Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. Auch in der öffentlichen Verwaltung solle die Digitalisierung unsere Lebensqualität verbessern und den Menschen dienen.

Die Unterzeichnungszeremonie fand im Rahmen der virtuell abgehaltenen hochrangigen Konferenz zur wertbasierten digitalen Transformation in Europa statt, die von der deutschen EU-Ratspräsidentschaft organisiert wurde.

Die Berliner Erklärung baut auf den Errungenschaften der Erklärung von Tallinn über elektronische Behördendienste aus dem Jahr 2017 auf und schafft die Voraussetzungen für eine künftige Interoperabilitätspolitik und eine verstärkte digitale Regierungspolitik in der EU.

Die Unterzeichner verpflichten sich, bis Ende 2024 eine Reihe von Maßnahmen im digitalen Bereich umzusetzen, wie beispielsweise demokratische Werte und digitale Kompetenzen besser zu fördern sowie Sicherheit, Nachhaltigkeit und technologische Souveränität zu stärken.

Quelle: EU-Kommission

 

 

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Kommission, Rat und Parlament einigen sich auf verbindliches Transparenzregister

Der Eintrag von Lobbyisten in das geplante Transparenzregister von Europäischem Parlament, Rat der EU und Europäischer Kommission soll künftig eine notwendige Voraussetzung für ihre wesentlichen Tätigkeiten sein. Damit wird das Transparenzregister de facto verbindlich.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.12.2020

Der Eintrag von Lobbyisten in das geplante Transparenzregister von Europäischem Parlament, Rat der EU und Europäischer Kommission soll künftig eine notwendige Voraussetzung für ihre wesentlichen Tätigkeiten sein. Damit wird das Transparenzregister de facto verbindlich. Über den entsprechenden Grundsatz der Konditionalität haben gestern (Montag) die Verhandlungsführer der drei Institutionen eine vorläufige Einigung erzielt. Eine endgültige Annahme soll noch vor Jahresende erreicht werden.

Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin Věra Jourová sagte: „Die Konditionalität wird der Eckpfeiler des gestärkten Transparenzregisters sein und auf alle Organe in gleichwertiger Weise Anwendung finden. Die Bürgerinnen und Bürger können sich somit darauf verlassen, dass der Dialog zwischen Lobbyisten und wichtigen Entscheidungsträgern in der Union auf transparente Weise erfolgt und einer öffentlichen Kontrolle unterliegt.“

Die Verhandlungsführenden des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission haben einen Kompromiss darüber erzielt, wie das Transparenzregister de facto verbindlich wird. Die bislang noch ausstehende zentrale Frage der Konditionalität konnte geklärt werden. So wird ein Eintrag im Transparenzregister für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter eine notwendige Voraussetzung dafür sein, bestimmte Tätigkeiten auszuüben.

Die Verhandlungsführerinnen des Europäischen Parlaments, Vizepräsidentin Katarina Barley und Danuta Hübner vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen, sowie der deutsche Staatsminister für Europa Michael Roth als Vertreter des Ratsvorsitzes und die Vizepräsidentin der Kommission mit Zuständigkeit für Werte und Transparenz Věra Jourová bestätigten, dass der vorläufige Vereinbarungsentwurf gänzlich im Einklang mit den in den vorangegangenen Zusammenkünften festgelegten Verpflichtungen steht.

Mit den vereinbarten Regelungen werden eine Konditionalität sowie ergänzende Transparenzmaßnahmen für die unterzeichnenden Organe eingeführt, wobei den jeweiligen Besonderheiten der Organe Rechnung getragen wird. Die drei Organe setzen sich dafür ein, sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Maßnahmen mit den gemeinsamen Zielen der Vereinbarung im Einklang stehen und insgesamt gleiche Wirkung entfalten. Zudem bekräftigten die drei Organe ihre Bereitschaft, eine gemeinsame Transparenzkultur zu schaffen.

Künftig wird der Jahresbericht über das Funktionieren des Transparenzregisters ein neues Kapitel umfassen, in dem auf die Umsetzung der Konditionalität und der ergänzenden Transparenzmaßnahmen eingegangen wird. Ein effizienter Überprüfungsmechanismus wird den Organen dann ermöglichen, regelmäßig die Umsetzung zu bewerten, und vor diesem Hintergrund können angemessene Empfehlungen für weitere Verbesserungen abgegeben werden.

Nächste Schritte

Das vorläufige Kompromisspaket zum Grundsatz der Konditionalität, auf das sich die Verhandlungsführenden geeinigt haben, wird es – vorbehaltlich seiner Annahme im Einklang mit den jeweiligen internen Verfahren jedes einzelnen Organs – ermöglichen, einen Vereinbarungsentwurf fertigzustellen. Die Verhandlungsführenden sind entschlossen, vor Jahresende zu einer endgültigen Einigung zu gelangen.

Hintergrund

Im Jahr 2016 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine neue interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister für das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission vorgelegt. Seit 2011 führen das Parlament und die Kommission gemeinsam ein öffentliches Register für Interessenvertreter, mit dem Transparenz und Rechenschaftspflicht im politischen Willensbildungsprozess der EU erhöht werden sollen. Der Rat nimmt beim derzeitigen Verfahren seit 2014 eine Beobachterrolle ein.

Dies war die siebte politische Zusammenkunft zu diesem Thema und nach früheren Treffen (am 16. Juni, 6. Oktober und 24. November 2020) die vierte Zusammenkunft seit der Wiederaufnahme der Treffen in der 9. Wahlperiode mit einem neuen Verhandlungsteam, das die derzeitige Zusammensetzung der Organe widerspiegelt.

Quelle: EU-Kommission

 

COVID-19-Impfstoffe und Testkits können ohne Mehrwertsteuer beschafft werden

Die EU-Mitgliedstaaten können Krankenhäuser in der EU, Angehörige der Gesundheitsberufe und Einzelpersonen beim Ankauf von COVID-19-Impfstoffen und Testkits von der Mehrwertsteuer befreien. Das berichtet die EU-Kommission.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.12.2020

Die EU-Mitgliedstaaten können Krankenhäuser in der EU, Angehörige der Gesundheitsberufe und Einzelpersonen beim Ankauf von COVID-19-Impfstoffen und Testkits von der Mehrwertsteuer (MwSt) befreien. Die von allen Mitgliedstaaten am 7. Dezember einstimmig angenommenen Maßnahmen basieren auf einem Vorschlag der Kommission vom 28. Oktober. „Die heutige Einigung macht es möglich, COVID-19-Impfstoffe in der gesamten EU mehrwertsteuerbefreit zu beschaffen. Ich gratuliere allen Beteiligten zu der extrem schnellen Annahme der neuen Vorschriften, die zur Senkung der Kosten für Impfstoffe und Testkits beitragen“, sagte Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni. „Eine erfolgreiche Verteilung dieser Impfstoffe ist unerlässlich, damit Europa die Pandemie überwinden kann. Dies hat in den kommenden Monaten absolute Priorität.“

Die Maßnahmen ermöglichen es den EU-Ländern, die Mehrwertsteuer für Impfstoffe und Testkits, die an Krankenhäuser, Ärzte und Einzelpersonen sowie die damit verbundenen Dienstleister verkauft werden, zeitlich befristet auszusetzen. Derzeit können die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze auf Impfstoffe zwar senken, jedoch nicht den Nullsatz anwenden. Für Testkits gibt es dagegen keinerlei Steuererleichterungen. Gemäß der geänderten Richtlinie können die Mitgliedstaaten nun sowohl für Impfstoffe als auch Testkits niedrigere Steuersätze anwenden oder sie ganz von der Mehrwertsteuer befreien.

Die Coronavirus-Pandemie erfordert in allen Politikbereichen außergewöhnliche Maßnahmen der Behörden. Nach den jüngsten, bahnbrechenden Ankündigungen weltweit führender Arzneimittelunternehmen intensiviert die Kommission derzeit ihre Vorbereitungen für die Bereitstellung neuer Impfstoffe in der EU.

Die EU-Zoll- und Steuerpolitik wird weiterhin eine wichtige Rolle beim Zugang zu diesen wichtigen medizinischen Versorgungsgütern spielen und gleichzeitig die Sicherheit aller Produkte gewährleisten, die in der EU auf den Markt gebracht werden.

Nächste Schritte

Damit die Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften umgehend umsetzen können, gelten sie ab dem ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie gelten bis Ende 2022, oder bis eine Einigung über den anhängigen Vorschlag der Kommission zu neuen Vorschriften für Mehrwertsteuersätze erzielt ist, sollte dies vor diesem Datum erfolgen.

Quelle: EU-Kommission

 

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Versorgungszusage – Störung der Geschäftsgrundlage

Die Änderung von bilanzrechtlichen Bestimmungen rechtfertigt nicht die Anpassung von Versorgungsregelungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage. So das BAG (Az. 3 AZR 64/19).

BAG, Pressemitteilung vom 08.12.2020 zum Urteil 3 AZR 64/19 vom 08.12.2020

Die Änderung von bilanzrechtlichen Bestimmungen rechtfertigt nicht die Anpassung von Versorgungsregelungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten in leitender Position beschäftigt. Ihm war im Jahr 1976 eine Ruhegehaltszusage erteilt worden, die auch eine Hinterbliebenenversorgung umfasste. Diese enthielt eine Anpassungsregel, nach der die Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der maßgeblichen Tarifgehälter anzupassen sind. Die Beklagte gab die jeweiligen tariflichen Gehaltserhöhungen bis 2016 an die Klägerin als Bezieherin einer Witwenrente vereinbarungsgemäß weiter. Im Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie berufe sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB und werde die Anpassungsverpflichtung aus der Ruhegehaltszusage künftig nicht mehr wie bisher erfüllen. Erhöhungen der Witwenrente würden nur noch nach § 16 BetrAVG vorgenommen werden. Grund für die Störung der Geschäftsgrundlage seien erheblich erhöhte Rückstellungen, die sie nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2010 (BilMoG) in ihrer Handelsbilanz aufgrund erheblich gestiegener Barwerte der Versorgungszusagen – auch der streitgegenständlichen Zusage – einzustellen habe. Die Klägerin meint, die Beklagte sei weiterhin uneingeschränkt an die Anpassungsregelung in der Ruhegeldzusage gebunden und verlangt von der Beklagten die Zahlung der Differenzbeträge für den Zeitraum Juli 2016 bis März 2017. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Anpassung von Versorgungsregelungen auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu stützen. Vorliegend waren die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht erfüllt. Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, wenn der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Dem steht die Vorstellung einer der Parteien gleich, sofern sie für die andere Partei erkennbar war und nicht von ihr beanstandet wurde. Die Beklagte hat sich nicht auf solche Vorstellungen berufen, sondern die vermeintliche Verteuerung der Witwenrente auf Umstände gestützt, die – unverändert – Inhalt der Versorgungszusage sind. Soweit die Beklagte den Anstieg ihrer bilanziellen Rückstellungen aufgrund angeblich wegen der Änderung des Bilanzrechts gestiegener Barwerte angeführt hat, konnte sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Nach der handelsrechtlichen Konzeption handelt es sich bei Rückstellungen im Wesentlichen um ein Instrument der Innenfinanzierung. Dies hat zwar Auswirkungen auf den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust eines Unternehmens. Allerdings berechtigt ein schlechterer wirtschaftlicher Verlauf des Geschäftsjahrs nicht zum Widerruf von laufenden Betriebsrenten und somit auch nicht zur Änderung einer Anpassungsregelung. Denn nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage kann nach den gesetzlichen Wertungen des Betriebsrentengesetzes einen Widerruf von Versorgungszusagen begründen. In so einem Fall eine Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen, widerspräche der gesetzlichen Risikoverteilung.

Hinweis: Der Senat hat in einem weiteren Fall der Parteien, der einen nachfolgenden Zeitraum betraf, der Revision der Klägerin aus den gleichen Gründen ebenfalls stattgegeben.

Quelle: BAG

 

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 3. Dezember 2020

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 3. Dezember 2020.

WPK, Mitteilung vom 08.12.2020

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 3. Dezember 2020 zusammengefasst.

Aktuelle berufspolitische Entwicklungen

Präsident Gerhard Ziegler berichtete über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG). Hoher Diskussions- und Beratungsbedarf besteht insbesondere zu den Themenbereichen Haftung des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen (grobe Fahrlässigkeit sowie Zurechnung) sowie der Trennung von Prüfungs- und Beratungsleistungen.

Des Weiteren wurden Fragen zur Auftragsauswahl im Rahmen der Qualitätskontrolle erörtert.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Die Vorschläge zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sehen eine weitreichende Öffnung in Bezug auf die Aufnahme von Angehörigen Freier Berufe vor. Diese sind teilweise nicht verkammert und verfügen über kein originäres Zeugnisverweigerungsrecht. Die berufliche Verschwiegenheit wäre damit nicht vergleichbar im Sinne der Mandanten abgesichert. Der Vorstand hat beschlossen, entsprechend Stellung zu nehmen, auf die noch bestehende „Unausgewogenheit“ des Referentenentwurfs hinzuweisen und konkrete Anregungen und Vorschläge zum weiteren Gesetzgebungsverfahren zu geben. Es bleibt abzuwarten, inwieweit dies berücksichtigt wird.

Umfrageergebnisse Syndikus-StB als Organmitglied von WP-Praxen

Der Vorstand hatte in einer vorangegangenen Sitzung beschlossen, dass das Verbot außerberuflicher Anstellungsverhältnisse auf RA und StB als gesetzliche Vertreter von WPG nach dem Grundsatz des strengeren Berufsrechts uneingeschränkt Anwendung findet.

Für bisher nicht unter diesem Blickwinkel betrachteten „Altfälle“ hat eine Recherche ergeben, dass keiner der betroffenen RA außerberuflich als Syndikus-RA tätig ist. Von rd. 900 befragten StB, die gesetzliche Vertreter einer WPG sind, haben sich rd. 200 noch nicht geäußert. Diese werden in einem gesonderten Schreiben darauf hingewiesen werden, dass eine Tätigkeit als Syndikus-StB in einem gewerblichen Unternehmen eine Berufspflichtverletzung darstellt.

Künftig muss sich jeder StB und RA zu seiner Syndikus-Tätigkeit erklären, sobald er gesetzlicher Vertreter einer WPG/BPG wird.

Sitzung des Haushaltsausschusses – Wirtschaftsplan 2021

Der Haushaltsausschuss hat den Wirtschaftsplan der WPK für 2021 einstimmig verabschiedet. Neben den coronabedingten Einsparungen berücksichtigt der Wirtschaftsplan auch die Erhöhung der Bestellungsgebühr.

Vergütungsumfrage

Der Vorstand informierte sich über das Ergebnis der in Kooperation mit der Freien Universität Berlin im Herbst 2020 im Berufsstand durchgeführten zweiten Vergütungsumfrage. Ziel der Umfrage ist, den Praxen eine Vergleichsbasis aus Arbeitgebersicht zu bieten, an der das Gehaltsgefüge in der eigenen Praxis gespiegelt werden kann.

Die Vergütungsumfrage richtete sich an alle in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung tätigen Mitglieder und an Berufsgesellschaften als Arbeitgeber und bezog sich auf angestellte WP/vBP, StB, RA und sonstiges Fachpersonal in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung.

Die Ergebnisse der Umfrage werden im WPK Magazin 4/2020 veröffentlicht.

Fachwirt Prüfungswesen

Der Vorstand hat – vorbehaltlich der Beschlussfassung des Beirates und der Genehmigung des BMWi – eine Anpassung der Richtlinie der WPK für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und die Erstattung von Reisekosten und Auslagen für die Tätigkeit des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse im Prüfungsverfahren zum „Fachwirt/in Wirtschaftsprüfung (WPK)“ beschlossen. Es soll zukünftig auch eine Entschädigungsregelung für die Teilnahme an Sitzungen der Prüfungsausschüsse und des Aufgabenerstellungsausschusses außerhalb der mündlichen Prüfungen aufgenommen werden.

Quelle: WPK

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