WPK macht sich für Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung des Goodwills stark

Die WPK hat gegenüber dem IASB zum Diskussionspapier zu Unternehmenszusammenschlüssen – Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung (DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 08.12.2020

Die WPK hat am 2. Dezember 2020 gegenüber dem IASB zum Diskussionspapier zu Unternehmenszusammenschlüssen – Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung (DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment) Stellung genommen.

Ausdrücklich spricht sich die WPK für die Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung des Goodwills aus, da der Impairment-Test sehr ermessensbehaftet ist, Wertminderungen oftmals erst mit deutlicher Verzögerung erfasst werden und die Kosten den Nutzen des Impairment-Tests übersteigen.

Insgesamt haben die letzten Jahre gezeigt, dass sich die Buchwerte der Goodwills nicht wie ursprünglich erwartet abgebaut haben. Im Gegenteil: die Buchwerte nehmen seit Einführung des Impairment-Only-Approach infolge der Überarbeitung des IAS 36 im Jahr 2004 kontinuierlich zu.

Daher ist die WPK der Auffassung, dass die Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung des Goodwills trotz aller ebenfalls festgestellten Schwächen eine pragmatische, kostengünstigere und standardisierte Konvention für die Folgebilanzierung des Goodwills darstellen könnte.

Quelle: WPK

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Bekämpfung der Geldwäsche: Bundesverwaltungsamt versendet Anhörungsschreiben wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) versendet derzeit Anhörungsschreiben an Unternehmen, in denen die Betroffenen danach befragt werden, welche Maßnahmen sie seit Oktober 2017 getroffen haben, um sich über die für ihr Unternehmen einschlägigen neuen oder aktualisierten Gesetze im Bereich der Geldwäschebekämpfung auf dem Laufenden zu halten. Die WPK hat sich beim BVA nach dem Hintergrund dieser Anhörungsschreiben erkundigt.

WPK, Mitteilung vom 08.12.2020

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) versendet derzeit Anhörungsschreiben an Unternehmen, in denen die Betroffenen danach befragt werden, welche Maßnahmen sie seit Oktober 2017 getroffen haben, um sich über die für ihr Unternehmen einschlägigen neuen oder aktualisierten Gesetze im Bereich der Geldwäschebekämpfung auf dem Laufenden zu halten. Die WPK hat sich beim BVA nach dem Hintergrund dieser Anhörungsschreiben erkundigt.

Die Anhörungsschreiben erhalten Unternehmen, die sich bis Ende Oktober 2017 in das Transparenzregister hätten eintragen müssen, eine Eintragung aber erst wesentlich später (vorwiegend im Jahr 2019) vorgenommen haben. Die verspätete Eintragung in das Transparenzregister stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Die betroffenen Unternehmen haben hierzu bereits ein Anhörungsschreiben vom BVA Ende 2019 erhalten. In den Schreiben von 2019 hörte das BVA lediglich zur Verwirklichung des objektiven Ordnungswidrigkeitentatbestandes an.

BVA holt Anhörung nach

Im Sommer 2020 entschied das OLG Köln, dass auch eine Anhörung zur Verwirklichung des subjektiven Ordnungswidrigkeitentatbestand hätte erfolgen müssen. Erst wenn der objektive und der subjektive Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt sind, kann das BVA als zuständige Behörde ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen die Eintragungspflicht in das Transparenzregister verhängen.

Das BVA holt die Anhörung zur Verwirklichung des subjektiven Ordnungswidrigkeitentatbestandes mit den aktuellen Schreiben nach und gibt den Unternehmen die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.

Quelle: WPK

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Schadensersatzklage in einem sog. Dieselfall gegen die VW AG bei Kauf eines Gebrauchtwagens einer anderen Konzernmarke nach Aufdeckung des “Dieselskandals” erfolglos

Der BGH hat einen Fall entschieden, in dem der Käufer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen der Marke Audi erst nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals gekauft hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche verneint (Az. VI ZR 244/20).

BGH, Pressemitteilung vom 08.12.2020 zum Urteil VI ZR 244/20 vom 08.12.2020

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat einen Fall entschieden, in dem der Käufer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen der Marke Audi erst nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals gekauft hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche verneint.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Mai 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten Audi Q5 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 32.600 Euro, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die im Zusammenhang mit diesem Motor verwendete Software führte zu einer Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren. Die Software bewirkte, dass eine Prüfungssituation, in der der Abgasausstoß gemessen wird, erkannt und die Abgasaufbereitung für deren Dauer optimiert wurde. Im normalen Betrieb außerhalb des Prüfstands war diese Abgasaufbereitung abgeschaltet.

Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189, die auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden sei, informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung und verpflichtete die Beklagte, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen wiederherzustellen. Das daraufhin von der Beklagten entwickelte Software-Update wurde im Januar 2017 bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, Rn. 30 ff.) entschieden hat, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wurden wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.), derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger nicht mehr gerechtfertigt ist.

Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass der Kläger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke Volkswagen erworben hat. Die Beklagte hat ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden und dass der Motor vom Typ EA189 auffällig sei, ohne diesbezüglich eine Einschränkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen. Mit diesem Schritt an die Öffentlichkeit und der damit verbundenen Mitteilung, mit den zuständigen Behörden und dem KBA bereits in Kontakt zu stehen, hat die Beklagte ihre strategische unternehmerische Entscheidung, das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, auch bezüglich der weiteren Konzernmarken ersetzt durch die Strategie, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten. Damit war das Verhalten der Beklagten generell, d. h. hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA und arglose Erwerber zu täuschen.

Dass der Kläger im Rahmen des Verkaufsgesprächs eine im Hinblick auf die Verwendung des VW-Motors EA189 und die zugehörige Abgasproblematik unzutreffende Auskunft (“Wir sind Audi und nicht VW”) erhalten haben mag, könnte unter Umständen eine eigenständige Haftung des Autohauses begründen, ist aber nicht der Beklagten zuzurechnen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Quelle: BGH

 

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Deutliche steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung kommen zum 1. Januar 2021 deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung ihres Lohns und Einkommens zugute. Darauf weist das Landesamt für Steuern Niedersachsen hin.

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 08.12.2020

Menschen mit Behinderung kommen zum 1. Januar 2021 deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung ihres Lohns und Einkommens zugute.

Das sind die wichtigsten Veränderungen:

  • Verdopplung der bisher gültigen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung,
  • Gewährung der Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
  • Wegfall der zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50,
  • deutliche Anhebung des Pflege-Pauschbetrags und Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags auch schon bei den Pflegegraden 2 und 3.

Was müssen Sie tun, damit Sie frühzeitig von diesen Verbesserungen profitieren?

Wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und bei Ihnen bisher schon ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM-Verfahren) berücksichtigt wurde, brauchen Sie aktuell nichts zu veranlassen. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber wird die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen können. Erst wenn auch Ihre Lohnabrechnung für März 2021 den verdoppelten Pauschbetrag noch nicht enthalten sollte, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Wenn Sie kein Arbeitnehmer oder keine Arbeitnehmerin sind oder den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung – wie bisher – nicht im ELStAM-Verfahren berücksichtigen lassen wollen, ändert sich für Sie gar nichts. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Wenn Ihr Finanzamt noch keine Kenntnis von Ihrer Behinderung hat oder dort keine für 2021 gültige Bescheinigung des Versorgungsamts vorliegt, können Sie schon jetzt Kontakt mit Ihrem Finanzamt aufnehmen und dort einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.

Dieser Antrag steht Ihnen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (http://www.formulare-bfinv.de) zum Ausdrucken zur Verfügung, den Sie Ihrem Finanzamt postalisch übermitteln können. Für die Übermittlung von elektronischen Mitteilungen an das Finanzamt empfehlen wir, ELSTER zu verwenden (www.elster.de).

Weitergehende Informationen finden Sie in dem Beitrag “Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung“.

Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen

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Entsenderichtlinie: Klagen Ungarns und Polens gescheitert

Der EuGH hat die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die Richtlinie zur Stärkung der Rechte entsandter Arbeitnehmer abgelehnt. Insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung des Binnenmarkts nach den schrittweisen Erweiterungen der Union durfte der Unionsgesetzgeber eine Neubewertung der Interessen der Unternehmen, die vom freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen, und der Interessen ihrer in einen Aufnahmemitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer vornehmen, um sicherzustellen, dass der freie Dienstleistungsverkehr unter gleichen Wettbewerbsbedingungen für diese Unternehmen und die des Aufnahmemitgliedstaats erfolgt (Rs. C-620/18 und C-626/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 08.12.2020 zu den Urteilen in den Rs. C-620/18 und C-626/18 vom 08.12.2020

Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die Richtlinie zur Stärkung der Rechte entsandter Arbeitnehmer ab.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung des Binnenmarkts nach den schrittweisen Erweiterungen der Union durfte der Unionsgesetzgeber eine Neubewertung der Interessen der Unternehmen, die vom freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen, und der Interessen ihrer in einen Aufnahmemitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer vornehmen, um sicherzustellen, dass der freie Dienstleistungsverkehr unter gleichen Wettbewerbsbedingungen für diese Unternehmen und die des Aufnahmemitgliedstaats erfolgt.

Die Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen1 ist durch die Richtlinie 2018/9572 teilweise geändert worden. Mit dem Erlass der Richtlinie 2018/957 wollte der Unionsgesetzgeber den freien Dienstleistungsverkehr auf einer fairen Grundlage sicherstellen, indem ein Wettbewerb gewährleistet wird, der nicht darauf beruht, dass in ein und demselben Mitgliedstaat Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gelten, deren Niveau sich wesentlich danach unterscheidet, ob der Arbeitgeber in diesem Mitgliedstaat ansässig ist oder nicht, und der gleichzeitig den entsandten Arbeitnehmern einen besseren Schutz bietet. Zu diesem Zweck zielt die Richtlinie 2018/957 darauf ab, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer so weit wie möglich denen der Arbeitnehmer, die von im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt werden, anzunähern.

Vor diesem Hintergrund wurde mit der Richtlinie 2018/957 u. a. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71 über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer geändert. Diese vom Grundsatz der Gleichbehandlung geleiteten Änderungen führen insbesondere dazu, dass auf diese Arbeitnehmer nicht mehr die im Recht des Aufnahmemitgliedstaats festgelegten „Mindestlohnsätze“, sondern die dort vorgesehene „Entlohnung“ Anwendung findet, was ein weiter gefasster Begriff als der des Mindestlohns ist. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie 2018/957 durch Einfügung eines Art. 3 Abs. 1a in die Richtlinie 96/71 die Anwendung fast aller Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmemitgliedstaats vor, wenn die Entsendung tatsächlich länger als zwölf oder – ausnahmsweise – 18 Monate dauert.

Ungarn (Rechtssache C-620/18) und die Republik Polen (Rechtssache C-626/18) haben jeweils Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2018/957 erhoben. Sie rügen u. a. die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage für den Erlass der Richtlinie, einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr und eine Verletzung der Rom-I-Verordnung3. Mit seinen Urteilen weist der Gerichtshof die beiden Klagen in vollem Umfang ab.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2018/957 auf dieselbe Rechtsgrundlage stützen konnte, die für den Erlass der Richtlinie 96/71 herangezogen wurde, d. h. auf Art. 53 Abs. 1 und Art. 62 AEUV4, die es u. a. gestatten, Richtlinien zu erlassen, um die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs zu erleichtern.

Handelt es sich nämlich um eine Regelung, die, wie die Richtlinie 2018/957, eine bestehende Regelung ändert, sind für die Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage die bestehende Regelung, die durch sie geändert wird, und vor allem deren Ziel sowie deren Inhalt zu berücksichtigen. Außerdem kann, wenn ein Gesetzgebungsakt die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in einem bestimmten Bereich des Handelns der Union bereits koordiniert hat, der Unionsgesetzgeber nicht daran gehindert sein, diesen Rechtsakt den veränderten Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen. Der Gerichtshof verweist hierzu auf die schrittweisen Erweiterungen der Union seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/71 sowie auf eine Folgenabschätzung, die im Zusammenhang mit der Änderung dieser Richtlinie ausgearbeitet wurde. Diese Folgenabschätzung stellt fest, dass die Richtlinie 96/71 zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen in einem Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Unternehmen und Unternehmen, die Arbeitnehmer in diesen Mitgliedstaat entsenden, sowie zur Segmentierung des Arbeitsmarkts wegen struktureller Unterschiede der auf ihre jeweiligen Arbeitnehmer anwendbaren Entgeltregelungen geführt habe5.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Umstand, dass Art. 53 Abs. 1 und Art. 62 AEUV den Unionsgesetzgeber ermächtigen, die nationalen Regelungen zu koordinieren, die schon durch ihre Unterschiedlichkeit geeignet sind, den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern, nicht bedeutet, dass der Unionsgesetzgeber nicht auch für die Beachtung der in Art. 9 AEUV verankerten übergreifenden Ziele zu sorgen hat. Zu diesen gehören die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes.

Um das Ziel der Richtlinie 96/71 in einem geänderten Kontext bestmöglich zu erreichen, stand es dem Unionsgesetzgeber frei, das Gleichgewicht, auf dem die Richtlinie 96/71 beruhte, anzupassen, indem die Rechte der in den Aufnahmemitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer gestärkt werden, damit sich der Wettbewerb zwischen den Unternehmen, die Arbeitnehmer in diesen Mitgliedstaat entsenden, und den dort ansässigen Unternehmen unter faireren Bedingungen entwickelt.

Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang auch klar, dass Art. 153 AEUV, der nur auf den Schutz der Arbeitnehmer und nicht auf den freien Dienstleistungsverkehr in der Union abzielt, nicht als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2018/957 dienen konnte. Diese Richtlinie, die keine Harmonisierungsmaßnahmen enthält, sondern sich darauf beschränkt, die Regelungen der Mitgliedstaaten im Fall der Entsendung von Arbeitnehmern zu koordinieren, indem sie die Anwendung bestimmter, in den zwingenden Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehener Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vorschreibt, verstößt nicht gegen die in Art. 153 Abs. 5 AEUV vorgesehene Ausnahme von den Zuständigkeiten der Union, die sich aus den ersten Absätzen dieses Artikels ergeben.

Zweitens prüft der Gerichtshof den auf den Verstoß gegen Art. 56 AEUV gestützten Klagegrund, insbesondere das Vorbringen, dass die Richtlinie 2018/957 den kostenbasierten Wettbewerbsvorteil von Dienstleistern bestimmter Mitgliedstaaten beseitige. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie 2018/957, um ihr Ziel zu erreichen, einen neuen Ausgleich der Faktoren vornimmt, auf deren Grundlage die in den verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen miteinander in Wettbewerb treten können. Diese Richtlinie beseitigt jedoch nicht den etwaigen Wettbewerbsvorteil, der den Dienstleistern bestimmter Mitgliedstaaten zugutekommen mag, da sie nicht die Ausschaltung jeglichen kostenbasierten Wettbewerbs bewirkt. Sie sieht nämlich vor, dass den entsandten Arbeitnehmern die Anwendung einer Reihe von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Aufnahmemitgliedstaat zu garantieren ist, einschließlich der die Entlohnung ausmachenden Bestandteile, die in diesem Staat zwingend verbindlich gemacht worden sind. Die Richtlinie wirkt sich daher nicht auf die übrigen Kostenelemente der Unternehmen aus, die diese Arbeitnehmer entsenden, wie etwa die Produktivität oder Effizienz dieser Arbeitnehmer, die im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie erwähnt werden.

Drittens weist der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bestimmungen zum Begriff der Entlohnung und der langfristigen Entsendung in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Art. 3 Abs. 1a der geänderten Richtlinie 96/71 darauf hin, dass sich das Unionsgericht, das mit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt wie die Richtlinie 2018/957 befasst ist, unter dem Gesichtspunkt der materiellen Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts nur vergewissern muss, dass dieser nicht gegen den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag oder die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstößt und dass er nicht ermessensmissbräuchlich ist. Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Einhaltung dieser Voraussetzungen betrifft, verfügt der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen in den Bereichen, in denen seine Tätigkeit sowohl politische als auch wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen verlangt und in denen er komplexe Prüfungen und Beurteilungen vornehmen muss, wie dies bei der Regelung über die Entsendung von Arbeitnehmern der Fall ist. In Anbetracht dieses weiten Ermessens stellt der Gerichtshof in Bezug auf die Regelung über die langfristige Entsendung fest, dass der Unionsgesetzgeber, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, annehmen durfte, dass eine Entsendung von mehr als zwölf Monaten zur Folge haben muss, dass die persönliche Situation der betroffenen entsandten Arbeitnehmer der Situation der von Unternehmen mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer spürbar angenähert wird.

Viertens stellt der Gerichtshof fest, dass die vom Unionsgesetzgeber berücksichtigte Folgenabschätzung, auf deren Grundlage er davon ausging, dass der in der Richtlinie 96/71 vorgesehene Schutz entsandter Arbeitnehmer nicht mehr ausreichend sei, insbesondere zwei Umstände verdeutlicht hat, aufgrund deren es der Unionsgesetzgeber für angemessen halten durfte, dass die Anwendung der „Mindestlohnsätze“ des Aufnahmemitgliedstaats nicht mehr geeignet war, den Schutz dieser Arbeitnehmer sicherzustellen. Zum einen hat der Gerichtshof diesen Begriff im Urteil Sähköalojen ammattiliitto6 weit ausgelegt, indem er über den in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Mindestlohn hinaus eine Reihe von Aspekten einbezog. Daher konnte in der Folgenabschätzung festgestellt werden, dass der Begriff „Mindestlohnsätze“ in der Auslegung des Gerichtshofs stark von der verbreiteten Praxis von Unternehmen, die Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, diesen nur den Mindestlohn zu zahlen, abwich. Zum anderen geht aus der Folgenabschätzung hervor, dass im Jahr 2014 in mehreren Aufnahmemitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bei der Entlohnung zwischen den von im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern und den dorthin entsandten Arbeitnehmern aufgetreten waren.

Fünftens prüft der Gerichtshof die behauptete Verletzung der Rom-I-Verordnung durch Art. 3 Abs. 1a der geänderten Richtlinie 96/71, der vorsieht, dass bei einer Entsendung von mehr als zwölf Monaten fast alle der sich aus dem Recht des im Aufnahmemitgliedstaat ergebenden Verpflichtungen zwingend für entsandte Arbeitnehmer gelten, unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Recht. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 8 der Rom-I-Verordnung in seinem Abs. 2 vorsieht, dass in Ermangelung einer Rechtswahl der Parteien der Individualarbeitsvertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wobei dieser Staat nicht wechselt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. Allerdings sieht die Rom-I-Verordnung in ihrem Art. 23 vor, dass von ihren Kollisionsnormen abgewichen werden kann, wenn unionsrechtliche Bestimmungen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse in besonderen Bereichen enthalten. Nach seiner Natur und seinem Inhalt stellt aber Art. 3 Abs. 1a der geänderten Richtlinie 96/71 eine spezielle Kollisionsnorm im Sinne von Art. 23 der Rom-I-Verordnung dar.

Fußnoten

1 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1).
2 Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 2018, L 173, S. 16, berichtigt im ABl. 2019, L 91, S. 77).
3 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) (im Folgenden: Rom-I-Verordnung).
4 Die Richtlinie 96/71 wurde auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 2 und Art. 66 EG erlassen, die durch die genannten Artikel des AEU-Vertrags ersetzt wurden.
5 Arbeitsunterlage SWD (2016) 52 endg. vom 8. März 2016 mit dem Titel „Folgenabschätzung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG“.
6 Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto (C-396/13, EU:C:2015:86, Rn. 38 bis 70) (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 17/15).

Quelle: EuGH

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Corona-Infektionsgefahr: Jobcenter muss für Kosten für Umzugsunternehmen aufkommen

Das SG Dortmund entschied im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass ein Jobcenter zur Vermeidung der durch das Coronavirus bestehenden Infektionsgefahr vorläufig für die Kosten eines Umzugsunternehmens aufkommen muss (Az. S 30 AS 4219/20 ER).

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 08.12.2020 zum Beschluss S 30 AS 4219/20 ER vom 12.11.2020 (nrkr)

Die Durchführung eines erforderlichen Umzugs mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker ist in der derzeitigen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie unzumutbar.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Falle einer Frau aus Dortmund entschieden, die einen erforderlichen Umzug nicht mithilfe von Familie und Freunden durchführen konnte. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen mit der Begründung ab, dass die Kosten unangemessen seien. Der Umzug könne vielmehr kostengünstiger mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker für den Anschluss der Starkstromgeräte in der Küche durchgeführt werden. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund könne ein Leistungsberechtigter vom Jobcenter zwar grundsätzlich nur die angemessenen Kosten für einen erforderlichen Umzug mit der Folge verlangen, dass ein Umzug in der Regel selbst zu organisieren und durchzuführen sei. Aufgrund der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 10.11.2020 (Coronaschutzverordnung) und der darin enthaltenen Verhaltensregeln sei die Durchführung eines Umzugs mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker derzeit jedoch unzumutbar. Es widerspreche bereits dem Zweck der Coronaschutzverordnung, Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen, wenn die Antragstellerin darauf verwiesen werde, mehrere Personen einzeln zu beauftragen, die allesamt aus verschiedenen Haushalten und von verschiedenen Arbeitgebern stammen, und mit ihnen körperlich schwere Arbeit durch den Umzug zu verrichten. Starkes Ein- und Ausatmen sowie die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ließen sich bei einem Umzug nicht vermeiden. Bei einem Umzugsunternehmen sei die Infektionsgefahr hingegen deutlich geringer, weil davon auszugehen sei, dass dessen Mitarbeiter regelmäßig miteinander arbeiten und somit eher „einem Haushalt“ entsprechen würden.

Quelle: SG Dortmund

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Ende 2021 ist das Vorkrisenniveau erreicht

Die zweite Corona-Welle hat den Wirtschaftsaufschwung des Sommers ausgebremst. Doch die Entwicklung mehrerer Impfstoffe macht Hoffnung: Das Bruttoinlandsprodukt wächst 2021 um vier Prozent – nach dem starken Einbruch von 5 ¼ Prozent im Jahr 2020. Ende kommenden Jahres wird in der gesamtwirtschaftlichen Leistung das Vorkrisenniveau erreicht, zeigt die neue Konjunkturprognose des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 08.12.2020

Die zweite Corona-Welle hat den Wirtschaftsaufschwung des Sommers ausgebremst. Doch die Entwicklung mehrerer Impfstoffe macht Hoffnung: Das Bruttoinlandsprodukt wächst 2021 um vier Prozent – nach dem starken Einbruch von 5 ¼ Prozent im Jahr 2020. Ende kommenden Jahres wird in der gesamtwirtschaftlichen Leistung das Vorkrisenniveau erreicht, zeigt die neue IW-Konjunkturprognose. Voraussetzung ist, dass die Impf-Offensive gelingt und Konsumenten und Investoren Zuversicht gewinnen.

Nachdem die deutsche Wirtschaft im zweiten Quartal 2020 stark eingebrochen ist, hat sie sich im dritten Quartal kräftig erholt. Doch die zweite Corona-Welle hat die Wirtschaft wieder ausgebremst. Die gestiegene Verunsicherung dämpft erneut Konsum und Investitionen, obgleich die Grenzen offen und die Lieferketten stabil sind. Besonders belastet der Lockdown freilich Tourismus, Gastgewerbe und Kultur. Insgesamt rechnen die IW-Konjunkturexperten für 2020 mit einem Rückgang des deutschen Bruttoinlandsprodukts um 5 ¼ Prozent.

Wirtschaft nimmt ab Frühjahr 2021 an Fahrt auf

Das neue Jahr beginnt ohne Besserung, die deutsche Wirtschaft schrumpft im ersten Quartal 2021 weiter. Im Baugewerbe könnten Arbeitskräfte fehlen, die international weiter angespannte Infektionslage bremst den Export. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf ihr altes Niveau von 19 Prozent wirkt ab Januar negativ auf den Konsum. Ab dem Frühjahr nimmt die Wirtschaft aber wieder endlich Fahrt auf. Hoffnung machen die Impfungen, von denen ab dem zweiten Quartal 2021 erste positive Effekte auf das Gesundheitssystem und das Wirtschaftsleben zu erwarten sind, auch bei Deutschlands Handelspartnern. Insgesamt geht die IW-Prognose davon aus, dass die deutsche Wirtschaft 2021 um vier Prozent wächst. „Wenn das Impfen gut anläuft und die Infektionszahlen sinken, werden die Menschen zuversichtlicher und konsumieren und investieren mehr“, sagt IW-Direktor Michael Hüther. „Setzt sich die Entwicklung erfolgreich fort, erreicht die deutsche Wirtschaft schon Ende des kommenden Jahres wieder ihr Vorkrisenniveau.“

Die Ergebnisse der IW-Konjunkturprognose im Detail

  • Die Weltwirtschaft wird 2021 um 4 ½ Prozent zulegen – allerdings unter der Voraussetzung, dass die Impfungen global anlaufen und erfolgreich sind. Die Erholung der Weltwirtschaft belebt den Außenhandel: Die deutschen Exporte wachsen 2021 um sieben Prozent, können den Rückgang aus 2020 von elf Prozent aber nicht gutmachen.
  • Der Private Konsum legt 2021 um knapp vier Prozent zu. Einerseits trübt die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Andererseits können sich Einkommensteuerzahler im kommenden Jahr auf deutlich mehr Netto vom Brutto freuen. Außerdem wurde in der Krise viel Geld aufs Sparkonto gelegt, was 2021 wieder verstärkt ausgegeben wird. Die Inflation bleibt niedrig.
  • Unternehmen investieren in der Krise typischerweise weniger – entsprechend schrumpfen die Ausrüstungsinvestitionen 2020 um 14 Prozent. Im Frühjahr ist aber auch hier Erholung in Sicht, vorausgesetzt die Weltwirtschaft stabilisiert sich und die Unternehmen bekommen Kredite. Die Investitionen legen um sieben Prozent zu. Bei den Bauinvestitionen lässt das Tempo nach – sie wachsen aber sowohl 2020 als auch 2021.
  • Der Arbeitsmarkt erholt sich nur moderat. Die Unternehmen stellen kaum neu ein, sondern weiten die Arbeitszeit ihrer Belegschaft aus und bauen Kurzarbeit ab. Insgesamt verharrt die Arbeitslosigkeit 2021 bei gut 2,7 Millionen, die Quote bleibt bei knapp sechs Prozent.
  • Die öffentlichen Haushalte bleiben 2021 im Minus. Die Pandemie treibt die Ausgaben in die Höhe und drückt die Einnahmen. Das Staatsdefizit fällt 2021 mit einem Minus von 4 ¼ Prozent aber um zwei Punkte geringer aus als im Krisenjahr 2020.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des IW Köln.

Quelle: IW Köln

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Kosten für Hausnotrufsystem steuerlich absetzbar

Die Kosten eines Hausnotrufsystems sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Dies hat das FG Sachsen entschieden (Az. 2 K 323/20).

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 08.12.2020 zum Beschluss S 30 AS 4219/20 ER vom 12.11.2020 (nrkr)

Die Durchführung eines erforderlichen Umzugs mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker ist in der derzeitigen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie unzumutbar.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Falle einer Frau aus Dortmund entschieden, die einen erforderlichen Umzug nicht mithilfe von Familie und Freunden durchführen konnte. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen mit der Begründung ab, dass die Kosten unangemessen seien. Der Umzug könne vielmehr kostengünstiger mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker für den Anschluss der Starkstromgeräte in der Küche durchgeführt werden. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund könne ein Leistungsberechtigter vom Jobcenter zwar grundsätzlich nur die angemessenen Kosten für einen erforderlichen Umzug mit der Folge verlangen, dass ein Umzug in der Regel selbst zu organisieren und durchzuführen sei. Aufgrund der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 10.11.2020 (Coronaschutzverordnung) und der darin enthaltenen Verhaltensregeln sei die Durchführung eines Umzugs mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker derzeit jedoch unzumutbar. Es widerspreche bereits dem Zweck der Coronaschutzverordnung, Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen, wenn die Antragstellerin darauf verwiesen werde, mehrere Personen einzeln zu beauftragen, die allesamt aus verschiedenen Haushalten und von verschiedenen Arbeitgebern stammen, und mit ihnen körperlich schwere Arbeit durch den Umzug zu verrichten. Starkes Ein- und Ausatmen sowie die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ließen sich bei einem Umzug nicht vermeiden. Bei einem Umzugsunternehmen sei die Infektionsgefahr hingegen deutlich geringer, weil davon auszugehen sei, dass dessen Mitarbeiter regelmäßig miteinander arbeiten und somit eher „einem Haushalt“ entsprechen würden.

Quelle: SG Dortmund

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Die Konjunkturerwartungen steigen wieder

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der aktuellen Dezemberumfrage 2020 um 16,0 Punkte und liegen nun bei 55,0 Punkten. Damit haben die Erwartungen den starken Rückgang des Vormonats zu einem großen Teil wieder ausgeglichen.

ZEW, Pressemitteilung vom 08.12.2020

Der ZEW-Indikator liegt bei 55,0 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der aktuellen Dezemberumfrage 2020 um 16,0 Punkte und liegen nun bei 55,0 Punkten. Damit haben die Konjunkturerwartungen den starken Rückgang des Vormonats zu einem großen Teil wieder ausgeglichen. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage für Deutschland hat sich erneut verschlechtert. Der Lageindikator beträgt im Dezember minus 66,5 Punkte. Dies ist ein Rückgang um 2,2 Punkte im Vergleich zum Vormonat. Die Lageeinschätzung sinkt damit leicht unter den Wert vom September 2020 (minus 66,2 Punkte).

„Die Ankündigung baldiger Impfstoffzulassungen lässt die Finanzmarktexpertinnen und -experten zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Die ZEW-Konjunkturerwartungen sind im Dezember trotz der noch hohen Neuinfektionszahlen mit COVID-19 deutlich angestiegen. Ein wesentlicher Grund dafür dürften die bereits angekündigten baldigen Impfstoffzulassungen gegen das Corona-Virus sein“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, Ph.D., die aktuellen Erwartungen.

Die Erwartungen der Finanzmarktexperten und Finanzmarktexpertinnen an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone steigen noch deutlich stärker als für Deutschland. Der Erwartungsindikator für das Eurogebiet liegt in der Dezember-Umfrage bei 54,4 Punkten. Dies sind 21,6 Punkte mehr als im Vormonat. Damit liegt der Erwartungsindikator für das Eurogebiet gleichauf mit den Konjunkturerwartungen für Deutschland. Der Indikator für die aktuelle Konjunkturlage im Eurogebiet bleibt nahezu unverändert zum Vormonat. Er liegt aktuell bei minus 75,7 Punkten, 0,7 Punkte höher als im November.

Quelle: ZEW

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BStBK kritisiert Fristverlängerung bis 31.03.2020

Das BMF hat die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 durch Steuerberater lediglich um einen Monat (bis zum 31.03.2021) verlängert. Die Verlängerung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse wurde jedoch abgelehnt. Die BStBK kritisiert dies.

BStBK, Pressemitteilung vom 07.12.2020

Ein Schlag ins Gesicht des Berufsstandes

Am 4. Dezember 2020 verkündete das Bundesfinanzministerium, dass für Steuerberater die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 ihrer Mandanten um einen Monat, also bis zum 31. März 2021, verlängert wird.

„Die Entscheidung ist ein Schlag ins Gesicht unseres Berufsstandes!“, konstatiert BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab. Seit Monaten weist die Bundessteuerberaterkammer auf den unermüdlichen Einsatz der Steuerberater bei der Unterstützung ihrer Mandanten bei der Beantragung der Corona-Hilfen hin.

Diese zusätzlichen Arbeiten sorgen für eine extreme Arbeitsbelastung in den betroffenen Kanzleien. Corona-bedingte Personalengpässe und erhöhte Mandantennachfragen bringen Routinetätigkeiten wie Lohn- und Finanzbuchhaltung ins Stocken.

Vor diesem Hintergrund hatten sich die berufsständischen Organisationen der Steuerberater schon sehr frühzeitig und vehement für eine Fristverlängerung eingesetzt. „Ein Monat Verlängerung ist ein Tropfen auf den heißen Stein. Jetzt müssen die Kolleginnen und Kollegen vor Ort entscheiden, welche Arbeiten sie wie priorisieren. Deklarationen oder anderes. Eine verspätete Abgabe der Steuererklärung ist schließlich mit einem Zuschlag sanktionsbewährt.“

Gleiches gilt für die Offenlegung der Jahresabschlüsse. Auch hier hatte sich die BStBK für eine Verschiebung eingesetzt. Diese hat das Bundesjustizministerium abgelehnt.

Quelle: BStBK

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