Bayern: Einfache, unbürokratische und transparente Grundsteuer im Freistaat kommt

„Wir halten Wort – die bayerische Einfach-Grundsteuer kommt! Wir setzen ab 2025 auf eine wertunabhängige, transparente und unbürokratische Grundsteuer“, teilte Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker am 08.12.2020 mit.

FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 08.12.2020

Ministerratsbeschluss: Ab 2025 Flächenmodell im Freistaat / Keine automatischen Steuererhöhungen „durch die Hintertür“

„Wir halten Wort – die bayerische Einfach-Grundsteuer kommt! Unser Einsatz im Bund für eine Länderöffnungsklausel war erfolgreich: Wir setzen ab 2025 auf eine wertunabhängige, transparente und unbürokratische Grundsteuer“, betonte Finanz- und Heimatminister Albert Füracker am 08.12.2020 in München. „Ein wertabhängiges Modell, wie vom Bund vorgeschlagen, führt bei steigenden Grundstückspreisen zu regelmäßigen, automatischen Steuererhöhungen ‘durch die Hintertür’. Einen solchen Schritt in Richtung einer verkappten Vermögenssteuer lehnen wir ab. Mit unserem Modell sorgen wir für Klarheit und Planungssicherheit bei allen Beteiligten. Wir setzen ein starkes Signal für alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen wie auch für unsere Kommunen!“ Mit der bayerischen Grundsteuer kann der Freistaat erstmals ein bedeutendes Steuergesetz auf Landesebene regeln.

Der Regierungsentwurf für das Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 6. Dezember 2020 vom Bayerischen Ministerrat im ersten Durchgang beschlossen. Die Basis der bisherigen, auf Bundesebene geregelten Grundsteuer hatte das Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bund hat daher im November 2019 seinen Entwurf für eine Grundsteuerreform verabschiedet, von dem die Länder jedoch abweichen können. Gemäß diesem Bundesgesetz soll die Grundsteuer nach dem Wert des Grundstücks bemessen werden. „Ein solches Modell ist unnötig bürokratisch und erfordert alle sieben Jahre eine Neubewertung sämtlicher Immobilien. Mit steigenden Preisen steigen so automatisch die Steuern. Der Freistaat geht den fairen und unbürokratischen Weg ohne eine solche Belastungsdynamik“, hob Füracker hervor.

Der bayerische Gesetzentwurf basiert auf klaren Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen gibt es einen Abschlag von 30 %, sodass nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben ist u. a. für Gebäude mit sozialem Wohnungsbau und Denkmäler ein zusätzlicher Abschlag vorgesehen. Die Bemessungsgrundlage wird einmalig zum Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt und muss nur angepasst werden, wenn sich die Flächen oder die Gebäudenutzung ändert. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer.

Quelle: FinMin Bayern

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Produktionspläne der Industrie gedämpft

Die Produktionserwartungen der deutschen Industrie für die kommenden Monate haben sich eingetrübt. Sie fielen im November auf 5,5 Punkte, nach 16,3 im Oktober. Das geht aus der jüngsten Konjunkturumfrage des ifo Instituts hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 07.12.2020

Die Produktionserwartungen der deutschen Industrie für die kommenden Monate haben sich eingetrübt. Sie fielen im November auf 5,5 Punkte, nach 16,3 im Oktober. Das geht aus der jüngsten Konjunkturumfrage des ifo Instituts hervor. „Insbesondere die konsumorientierte Industrie legt eine Verschnaufpause ein. Die Pharmabranche hingegen sieht sich im Aufwind“, sagt ifo-Experte Klaus Wohlrabe.

Die Hersteller pharmazeutischer Erzeugnisse gehen davon aus, dass ihre Produktion kräftig zulegt. Der Indikator stieg auf plus 35 Punkte, nach minus 2 im Oktober. Auch die Produktionserwartungen der Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten bleiben weiterhin auf Expansionskurs. Der Indikator stieg auf 28 Punkte, nach 23 im Oktober. Die Gummi- und Kunststoffwaren-Hersteller rechnen ebenfalls weiter mit einer Ausweitung der Produktion. Der Indikator fiel auf 17 Punkte, nach 22 im Oktober. Der Indikator der Chemieindustrie bleibt positiv, fällt aber leicht – auf 16 Punkte, nach 18 im Oktober. Der Index bei den Getränke-Herstellern bleibt negativ, arbeitet sich aber von minus 42 im Oktober auf minus 22 Punkte herauf.

Die Autobauer erwarten wieder schwierige Zeiten. Nach plus 53 Punkten im September fiel der Indikator auf plus 39 im Oktober und auf minus 1 im November. Bei den Herstellern von Leder, Lederwaren und Schuhen fallen Produktionssteigerungen vorerst aus. Auch hier fiel der Indikator stark, auf minus 40 Punkte, nach minus 6 im Oktober. Ähnliches gilt für die Hersteller von Papier und Pappe. Der Indikator fiel dort auf minus 6 Punkte, nach plus 22 im Oktober. Auch die Bekleidungs- und Nahrungsmittelindustrie wollen ihre Produktion im Vergleich zum Oktober deutlich einschränken.

Quelle: ifo Institut

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Europäischen Verbraucherschutz stärken und krisenfest machen

Im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft haben sich die Verbraucherschutzministerinnen und Verbraucherschutzminister der 27 EU-Mitgliedstaaten in einer informellen Videokonferenz mit der künftigen strategischen Ausrichtung des europäischen Verbraucherschutzes befasst.

BMJV, Pressemitteilung vom 07.12.2020

Informelle Tagung der Verbraucherschutz-Ministerinnen und Minister der Europäischen Union als Videokonferenz

Im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft haben sich am 07.12.2020 unter Vorsitz von Bundesministerin Christine Lambrecht die Verbraucherschutzministerinnen und Verbraucherschutzminister der 27 EU-Mitgliedstaaten in einer informellen Videokonferenz mit der künftigen strategischen Ausrichtung des europäischen Verbraucherschutzes befasst.

Für die wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Pandemie brauchen wir Verbraucherinnen und Verbraucher, die Anbietern, Plattformen und Produkten vertrauen können. Wir werden die Sicherheit von Waren und Dienstleistungen, wie wir sie aus der „analogen“ Welt kennen, auch im Online-Handel sicherstellen. Und: Wir werden stärker gegen unlautere Geschäftspraktiken auf Online-Plattformen vorgehen. Auch werden wir die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und EU-Institutionen verstärken. Damit sorgen wir dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch über europäische Grenzen hinweg zu ihrem Recht kommen.

Bundesverbraucherschutzministerin Christine Lambrecht

Die neue Verbraucheragenda zielt darauf ab, in der EU-Verbraucherpolitik ein höheres Schutzniveau zu erzielen. Ich bin davon überzeugt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher wesentliche Triebkräfte für die Erholung und den ökologischen und digitalen Wandel sein werden. Mit der Agenda werden Maßnahmen zur Förderung einer fairen digitalen und grünen Gesellschaft eingeführt, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Verbraucherverhalten über die Grenzen einzelner Mitgliedstaaten hinausgeht. Unser gemeinsames Anliegen mit allen Mitgliedstaaten ist es, die Verbraucher mit allen nötigen Werkzeugen auszustatten, damit sie ihre entscheidende Rolle bei der Gestaltung der Welt von morgen wahrnehmen können.

EU-Verbraucherschutzkommissar Didier Reynders

Im Mittelpunkt des Treffens stand die Neue Verbraucheragenda der EU-Kommission, die die strategische Ausrichtung für eine europäische Verbraucherpolitik der nächsten fünf Jahre aufzeigt. Die Verbraucheragenda umfasst folgende fünf Schwerpunkte:

  • Grüner Wandel
  • Digitaler Wandel
  • Wirksame Durchsetzung von Verbraucherrechten
  • Besondere Bedürfnisse bestimmter Verbrauchergruppen
  • Internationale Zusammenarbeit

Nach einer Vorstellung der Agenda durch Kommissar Dider Reynders, hat die Vorsitzende des Binnenmarkt- und Verbraucherschutzausschusses, Anna Cavazzini, die Position des Europäischen Parlaments dazu erläutert.

Die Ausrichtung und Maßnahmen der Neuen Verbraucheragenda wurden von den Verbraucherschutzministerinnen und -ministern begrüßt und diskutiert. Um die Verbraucherpolitik künftig krisenfest zu machen, standen die bisherigen Lehren aus der COVID-19-Pandemie im Zentrum der Debatte. Weitere Schwerpunkte waren die für den Verbraucherschutz zentralen Bereiche Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Diese wurden insbesondere in Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, dem Digital Services Act und dem Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz diskutiert.

Insbesondere zu den folgenden Punkten der Agenda herrschte zwischen den EU-Verbraucherschutzministerinnen und -ministern Einigkeit:

Digitalisierung

Es muss entschiedener gegen unlautere Geschäftspraktiken auf Online-Plattformen vorgegangen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen auf Online-Plattformen genau denselben Schutz erhalten, wie sie ihn in der analogen Welt haben.

Nachhaltigkeit

Verbraucherinnen und Verbraucher brauchen verlässliche Informationen (etwa zu CO2-Fußabdruck, erwarteter Langlebigkeit und Reparierfähigkeit von Produkten), um nachhaltige Entscheidungen treffen zu können. Gleichzeitig muss die Reparierfähigkeit von Produkten stärker gefördert werden. Zudem muss entschieden gegen Greenwashing, also irreführende Umweltaussagen zu Produkten, vorgegangen werden.

Internationale Zusammenarbeit

Damit Verbraucherinnen und Verbraucher auch über Grenzen hinweg zu ihrem Recht kommen, soll die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und EU-Institutionen verstärkt werden.

In zwei Impulsvorträgen haben die ehemalige finnische Staatspräsidentin Tarja Halonen sowie Prof. Dr. Dennis Snower von der Hertie School zu den Themen Nachhaltigkeit und digitalem Wandel wertvolle Denkanstöße eingebracht.

Darüber hinaus hat der portugiesische Staatssekretär João Torres einen Ausblick auf wichtige Schwerpunkte der portugiesischen Ratspräsidentschaft gegeben.

Die Ratsschlussfolgerungen zur Neuen Verbraucheragenda werden unter portugiesischer Ratspräsidentschaft erfolgen.

Quelle: BMJV

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EU-Leitlinien setzen Standard für Transparenz von Algorithmen auf Online-Plattformen

Die EU-Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, damit Online-Plattformen die Transparenz ihrer Rankings verbessern. Sie sind weltweit die ersten ihrer Art. Die größten Plattformen müssen den in der Online-Suche gerankten Unternehmen demnach mehr Informationen über die Funktionsweise ihrer Algorithmen bereitstellen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.12.2020

Am 07.12.2020 hat die EU-Kommission Leitlinien veröffentlicht, damit Online-Plattformen die Transparenz ihrer Rankings verbessern. Sie sind weltweit die ersten ihrer Art. „Transparenz ist der europäische Weg, den wir gehen müssen“, sagte Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. Die größten Plattformen müssen den in der Online-Suche gerankten Unternehmen demnach mehr Informationen über die Funktionsweise ihrer Algorithmen bereitstellen.

EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton sagte: „Da Unternehmen zunehmend auf digitale Lösungen angewiesen sind, um die Verbraucher zu erreichen, kann ihre Position in den Online-Suchergebnissen bedeuten, dass sie es schaffen oder nicht. Diese Richtlinien werden die Transparenz der Rangliste erhöhen und den Unternehmen einen fairen Online-Wettbewerb im EU-Binnenmarkt ermöglichen. Dieselben Prinzipien werden auch dem bevorstehenden Gesetz über digitale Märkte zugrunde liegen, das illegales Verhalten verhindern wird, bevor es überhaupt stattfindet.“

Das algorithmische Ranking bestimmt, wie Seiten in den Suchergebnissen sichtbar sind, was sich entscheidend auf den Erfolg von Unternehmen auswirkt. Die Richtlinien ergänzen die Anforderungen an die Transparenz des Rankings gemäß der 2019 in Kraft getretenen EU-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (Plattform-to-Business Regulation, P2B). Sie werden Online-Plattformen dabei helfen, den Unternehmen die Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese entscheiden können, wie sie ihre Online-Sichtbarkeit erhöhen können. Zudem sollen die Leitlinien sicherstellen, dass Online-Plattformen bei ihren Rankings fair vorgehen.

Quelle: EU-Kommission

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Treppensturz im Dienstgebäude – Zur Ablehnung eines Arbeitsunfalls

Das SG Speyer hatte über die Feststellung eines Arbeitsunfalles zu entscheiden. Der Kläger, ein ehemaliger Beigeordneter einer Verbandsgemeinde, gab an, auf der Rathaustreppe gestürzt zu sein, habe den notwendigen Vollbeweis des Unfallereignisses jedoch nicht geführt (Az. S 12 U 188/19).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 04.12.2020 zum Urteil S 12 U 188/19 vom 03.11.2020 (nrkr)

Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall – Beweisgrad des Tatbestandsmerkmales: Vollbeweis – Zweifel an dem Unfallereignis – widersprüchliche Angaben und Verhalten des Versicherten

Zur Ablehnung eines Arbeitsunfalls mangels Nichtvorliegens des behaupteten Unfallereignisses im Vollbeweis (hier: Treppensturz im Dienstgebäude)

Das Sozialgericht Speyer hatte in seiner Sitzung am 3. November 2020 über die Feststellung eines Arbeitsunfalles zu entscheiden. Der Kläger, ein ehemaliger Beigeordneter einer Verbandsgemeinde, gab an, auf der Rathaustreppe gestürzt zu sein.

Das Gericht hielt die Klage nach umfassender Beweisaufnahme für unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse das „Unfallereignis“ im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dafür sei zwar keine absolute Gewissheit erforderlich; verbliebene Restzweifel seien bei einem Vollbeweis jedoch nur solange unschädlich, wie sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten würden.

Solche ganz erheblichen Zweifel seien im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände und nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch verblieben, sodass das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nicht mit dem notwendigen Vollbeweis festgestellt werden könne.

Zwar existiere keine Beweisregel, dass den Erstangaben nach einem Unfallereignis stets die größte Beweiskraft zukommt. Vielmehr sei immer der vollständige Sachverhalt zu ermitteln, auch wenn erst im späteren zeitlichen Verlauf ein Unfallereignis geschildert und daher ein gewisser „Lernprozess“ vermutet wird. Trage jedoch auch die spätere Darstellung der Ereignisse nicht die festgestellten medizinischen Befunde und Diagnosen, sei der notwendige Vollbeweis eines Unfallereignisses nicht geführt.

Gegen die Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

Quelle: SG Speyer

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Kein Weiterverkauf von Eintrittskarten des FC Bayern auf Ticketzweitmarkt

Im Streit mit einem Ticket-Händler hat das LG München I einer Klage des FC Bayern München überwiegend stattgegeben. Der Beklagte darf die Eintrittskarten der FC Bayern München AG zu kommerziellen Zwecken nicht weiterverkaufen. Er muss außerdem Schadenersatz zahlen (Az. 39 O 11168/19).

LG München I, Pressemitteilung vom 07.12.2020 zum Urteil 39 O 11168/19 vom 07.12.2020 (nrkr)

Am 07.12.2020 hat die unter anderem auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) spezialisierte 39. Zivilkammer einer Klage der FC Bayern München AG gegen einen Ticket-Anbieter überwiegend stattgegeben (Az. 39 O 11168/19).

Der Beklagte wurde zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets der Klägerin zu kommerziellen/gewerblichen Zwecken sowie Auskunft, Zahlung von Schadenersatz in Form des Verletzergewinns und zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin verurteilt.

Das Geschäftsmodell des Beklagten basiert darauf, dass er u. a. Tickets für Fußballspiele des jeweiligen Vereins von Erstkunden bzw. Dritten bezieht, um diese dann für einen höheren Preis weiterzuverkaufen.

Die Klägerin hatte am 21.02.2019 einen Testkauf bei der Beklagtenseite vorgenommen und so zwei Tickets für das Heimspiel der Klägerin im Champions League Viertelfinale gegen den FC Liverpool am 13.03.2019 zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 6.500 Euro netto erworben. Der Originalpreis für beide Tickets lag bei insgesamt lediglich 1.200 Euro netto.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist eine Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder ein Verkauf von Tickets auf nicht von der Klägerin autorisierten Zweitmarktplattformen verboten.

Die streitgegenständlichen Tickets der Klägerin waren darüber hinaus mit einem individuellen QR-Code, Warenkorbnummer, Strichcode und dem Namen des Erstkäufers bedruckt.

Der Testkäufer der Klägerin erhielt mit den Tickets ein Anschreiben des Beklagten, das ihn dazu aufforderte, gegebenenfalls bei Einlasskontrollen am Stadion wahrheitswidrig anzugeben, er sei von dem Erstkäufer eingeladen worden, dieser habe ihm also seine beiden Tickets überlassen.

Zur Überzeugung der 39. Zivilkammer verstößt der Beklagte dadurch, dass er Fußballtickets über sein Netzwerk bezieht und zu einem deutlich höheren Preis weiterverkauft, die von der Klägerin personalisiert werden und hinsichtlich derer der gewerbliche Weiterverkauf von der Klägerin untersagt ist, gegen § 4 Nr. 4 UWG (wettbewerbswidriger Schleichbezug).

Das Landgericht München I führte in seinen Urteilsgründen aus, dass durch die von der Klägerin getroffenen Vorkehrungen die Tickets der Klägerin nicht jedem Ticketinhaber ein Zutrittsrecht zum Stadion vermitteln, sondern nur demjenigen, der auch über eine entsprechende Legitimierung durch die Klägerin verfüge. Ohne diese bestehe keine Pflicht, dem Inhaber des Tickets Zutritt zum Stadion zu gewähren.

Durch die Aktivierung seines Netzwerks wirke der Beklagte zudem gezielt darauf hin, dass Dritte (d. h. die Erstkäufer) die aus den AGB der Klägerin bestehenden Vertragspflichten brechen würden, was die Unlauterkeit seines Verhaltens begründe.

Darüber hinaus habe der Beklagte durch die deutliche Aufforderung an den Testkäufer, gegenüber der Eingangskontrolle am Stadion wahrheitswidrige Angaben zu machen, die nach § 3 II UWG bestehende unternehmerische Sorgfaltspflicht missachtet.

Der Beklagte habe nicht nur die Erstkäufer der Tickets dazu verleitet, Vertragsbruch zu begehen, sondern seine Käufer darüber hinaus aufgefordert zu lügen. Dies stelle eine klare Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht dar, so die 39. Zivilkammer.

Im Übrigen wurde die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Forderungen abgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Katzen zu verschenken – wem gehören nach Trennung die Katzen?

Wenn sich ein Paar trennt, wem gehören dann die Hauskatzen? Demjenigen, der sie geschenkt bekommen hat oder demjenigen, der die alltäglichen Kosten für sie getragen hat? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu klären (Az. 13 S 41/20).

LG Koblenz, Mitteilung vom 04.12.2020 zum Beschluss 13 S 41/20 vom 23.10.2020 (rkr)

Wenn sich ein Paar trennt, wem gehören dann die Hauskatzen? Demjenigen, der sie geschenkt bekommen hat oder demjenigen, der die alltäglichen Kosten für sie getragen hat? Diese Frage hatte die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu klären.

Zum Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um ehemalige Lebensgefährten. Die beiden Katzen wurden dem Kläger von dem Voreigentümer geschenkt. Die beiden ehemaligen Lebensgefährten holten die Katzen sodann gemeinsam im Juli 2016 ab. Die Impfpässe der beiden Katzen wurden auf beide Parteien ausgestellt. Die anfallenden Kosten für die Katzen übernahm überwiegend die Beklagte, insbesondere die Tierarztkosten. Der Kläger hatte nach der Trennung im Juli 2018 zunächst noch keine eigene Wohnung und ließ daher noch einige Sachen in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung. Auch die Katzen verblieben dort. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger seine Sachen nach und nach hole und die Katzen noch eine Weile bei der Beklagten blieben. Nach Abholung seiner letzten Sachen forderte der Kläger auch die Katzen, die Impfpässe und einen Kratzbaum, den er seinerzeit angeschafft hatte, heraus. Dies verweigerte die Beklagte. Der Kläger behauptete, dass er einen Anspruch auf Herausgabe der Katzen habe, da sie ihm allein geschenkt wurden.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, wonach die Beklagte gemäß § 985 BGB zur Herausgabe der beiden Katzen nebst Impfpässen und einem Kratzbaum verurteilt wurde.

Die Schenkung ist nach Aussage des Klägers, die vom Schenker bestätigt wurde, allein an den Kläger erfolgt. Die gemeinsame Abholung der Katzen führte nicht zu einer Abänderung des allein dem Kläger gegebenen Schenkungsversprechens und Übereignung der Katzen an beide Parteien. Daher ist der Kläger Alleineigentümer geworden. Die Beklagte kümmerte sich in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung allerdings auch um die Katzen. Dies machte sie jedoch nicht zur Eigentümerin der Katzen, sondern nur zur Mitbesitzerin. Ebenso führte auch die gemeinsame Aufnahme der Parteien in die Impfpässe der Katzen nicht zu einer Miteigentümerstellung der Beklagten. Impfpässe stellen nämlich insofern keine Eigentumsnachweise dar. Auch die überwiegende Kostenübernahme der Beklagten für die Katzen war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, Rechte der Beklagten an den Katzen zu begründen.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Quelle: LG Koblenz

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Bayern: Finanzamt wahrt Weihnachtsfrieden

Die Finanzämter in Bayern behalten ihre gute Tradition bei: Auch in diesem Jahr wird der „Weihnachtsfrieden“ gewahrt. Das teilte Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker am 07.12.2020 mit.

FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 07.12.2020

Steuerverwaltung unterlässt Vollstreckungsmaßnahmen

Die Finanzämter in Bayern behalten ihre gute Tradition bei: Auch in diesem Jahr wird der „Weihnachtsfrieden“ gewahrt. „Die bayerischen Bürgerinnen und Bürger sollen in der Weihnachtszeit gerade in diesem besonders schwierigen Jahr nicht mit Maßnahmen belastet werden, die in der Weihnachtszeit als unpassend empfunden werden. Diese bürgerfreundliche Praxis der Steuerverwaltung hat sich bewährt“, teilte Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker am 07.12.2020 mit.

Die Mitarbeiter der bayerischen Finanzverwaltung sehen vom 23. Dezember 2020 bis einschließlich Neujahr erneut von Maßnahmen ab, die in der Weihnachtszeit als unangebracht empfunden werden können. Steuerbescheide werden zwar auch während des „Weihnachtsfriedens“ versandt. Die Finanzämter werden aber während dieser Zeit z. B. keine Außenprüfungen beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausnahmen werden nur gemacht, wenn etwa wegen drohender Verjährung Steuerausfälle vermieden werden müssen. „Dieses Entgegenkommen trägt seit Jahren zu einem guten Verhältnis zwischen Bürgern und Verwaltung bei. Es ist ein wirksamer Beitrag zur Bürgerfreundlichkeit der Finanzverwaltung“, so Füracker.

Quelle: FinMin Bayern

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Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe im Oktober 2020

Wie das BMWi mitteilt, nahm die Produktion im Produzierenden Gewerbe nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Oktober im Vergleich zum Vormonat um 3,2 % zu. Die Industrie und das Baugewerbe verzeichneten Zuwächse von 3,3 % bzw. 1,6 %. Innerhalb der Industrie meldete der gewichtete Kfz-Bereich erneut eine spürbare Ausweitung der Produktion (+9,9 %).

BMWi, Pressemitteilung vom 07.12.2020

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes nahm die Produktion im Produzierenden Gewerbe im Oktober im Vergleich zum Vormonat um 3,2 % zu. Die Industrie und das Baugewerbe verzeichneten Zuwächse von 3,3 % bzw. 1,6 %. Innerhalb der Industrie meldete der gewichtete Kfz-Bereich erneut eine spürbare Ausweitung der Produktion (+9,9 %).

Im Zweimonatsvergleich September/Oktober gegenüber Juli/August erhöhte sich die Produktion im Produzierenden Gewerbe um 4,1 %. Sowohl in der Industrie als auch im Baugewerbe stieg der Ausstoß jeweils um 4,0 %.

Die Produktion in der Industrie erholte sich im Oktober weiter und lag bei nahezu 96 % ihres Niveaus im vierten Quartal 2019 vor der Corona-Krise. Auch wenn die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe für eine Fortsetzung des Aufholprozesses sprechen, so bleibt die weitere Entwicklung der Industriekonjunktur angesichts des Pandemiegeschehens und des Teil-Lockdowns von Unsicherheit geprägt.

Quelle: BMWi

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BFH-Urteil zur Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken: Absage für BMF-Arbeitshilfe

Seit ihrer Veröffentlichung steht die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung in der Kritik. Damit gehen zugleich viele Unsicherheiten in der Praxis einher. Nun hat der BFH ein lang erwartetes Urteil veröffentlicht. Der DStV-Steuerrechtsausschuss gibt weitere wertvolle Hinweise im Fall einer Grundstücksbewertung.

DStV, Mitteilung vom 03.12.2020

Seit ihrer Veröffentlichung steht die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung in der Kritik. Damit gehen zugleich viele Unsicherheiten in der Praxis einher. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein lang erwartetes Urteil veröffentlicht. Der DStV-Steuerrechtsausschuss gibt weitere wertvolle Hinweise im Fall einer Grundstücksbewertung.

Blick der Praxis: BMF-Arbeitshilfe vielfach untauglich

Bereits seit April 2014 stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) als unverbindliches Hilfsprogramm für die Steuerverwaltung zur Verfügung. Sie soll gleichfalls ein Serviceangebot für die Steuerpflichtigen darstellen. Seitdem steht die BMF-Arbeitshilfe jedoch in der Kritik: Berichten aus der Praxis zufolge liefere sie weder marktkonforme noch überzeugend nachvollziehbare Aufteilungsergebnisse. Dies problematisiert auch der DStV-Steuerrechtsausschuss. Insbesondere die starken Preissteigerungen bei Immobilien in Regionen mit starkem Nachfrageüberhang führen zu einer Erhöhung des Bodenwerts. Durch die Berechnungssystematik des BMF-Tools kommt es demnach zu einer Überbewertung des Grund und Bodens gegenüber dem Gebäude. Dies führt regelmäßig zu intensiven Erörterungen mit der Finanzverwaltung – legt sie die Ergebnisse der BMF-Arbeitshilfe als Allheilmittel der Besteuerung zugrunde.

Durch die Richterbrille: Der strittige Sachverhalt

Auf den Schreibtischen der BFH-Richter lag nun der folgende Sachverhalt (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2020, Az. IX R 26/19): Eine Vermieterin hatte eine Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 Euro erworben. Davon sollten gemäß Kaufvertrag 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen. Der Gebäudeanteil für Abschreibungszwecke betrug folglich rund 82 %. Dem folgte das Finanzamt nicht und ermittelte mit der im Internet bereitgestellten BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung einen Gebäudeanteil von rund 31 %. So sah es auch das Finanzgericht, das die Arbeitshilfe sowohl als geeignetes Wertermittlungsverfahren als auch geeignete Schätzungshilfe bewertete.

Anders hingegen die Auffassung des BFH: Zwar sei die im entschiedenen Fall zur Anwendung gekommene vertragliche Kaufpreisaufteilung wirtschaftlich nicht haltbar und verfehle die realen Wertverhältnisse. Eine ersatzweise Anwendung der BMF-Arbeitshilfe sei jedoch gleichfalls keine geeignete Lösung. Die BMF-Arbeitshilfe gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im entschiedenen Fall nicht. Vielmehr verenge sie die zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und lege der Kaufpreisaufteilung unzulässige Parameter zugrunde.

Panoramablick: Auf der Suche nach dem besten Weg

Grundsätzlich empfiehlt der DStV-Steuerrechtsausschuss: Es lohnt sich bereits im Kaufvertrag eine nachvollziehbare Regelung zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude zu vereinbaren. Diese ist sodann für die Aufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude zugrunde zu legen und als Grundlage zur Berechnung der AfA auf das Gebäude heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015, Az. IX R 12/14). Voraussetzung hierfür ist, dass die vertragliche Einigung der Vertragsparteien über den Grundstücksanteil im Gesamtkaufpreis nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

Alternativ kann seitens der Vertragsparteien auch eine Schätzung herangezogen werden. Diese ist – nach Auffassung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000, Az. IX R 86/97) – in dem Maße zu beachten, in dem die Grundlagen der Schätzung nachvollziehbar und plausibel sind. In der Literatur gibt es hierzu Verfahrensvorschläge. Eine Berechnungsmethode, das sog. umgekehrte Ertragswertverfahren, haben Jacoby/Geiling hierzu erarbeitet (vgl. „Kaufpreisaufteilung bei Grundstücksanschaffungen – Quo vadis?“, DStR 2020, S. 481 ff.).

Für eine Schätzung seitens des Finanzamts müssen hingegen sog. nennenswerte Zweifel an der vereinbarten Aufteilung vorliegen, wie z.B. Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Scheingeschäfts oder einen Gestaltungsmissbrauch (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015, Az. IX R 12/14). Das vereinfachte Schätzungsverfahren der Finanzverwaltung konnte die Münchner Richter aufgrund der systemischen Defizite der Kaufpreisaufteilung nicht überzeugen. Insbesondere der fehlende Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts stelle einen erheblichen Mangel des BMF-Berechnungstools dar. Diese fehlende Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten führe gerade in Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten zu einem überproportionalen Anteil des Grund und Bodens und damit zu mitunter sehr niedrigen Gebäudebewertungen.

Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist der Gebäudeanteil nach Weisung des BFH regelmäßig durch das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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