EU-Kommission präsentiert Entwurf zum Data Governance Act

Am 25.11.2020 hat die EU-Kommission den Gesetzentwurf zum Data Governance Act präsentiert.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.12.2020

Am 25.11.2020 hat die EU-Kommission den Gesetzentwurf zum Data Governance Act präsentiert. Das Ziel der Verordnung liegt dreigeteilt:

  1. Die Schaffung von EU-weit harmonisierten Bedingungen für die Weiterverwendung geschützter Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind (erweiterte PSI).
  2. Die Schaffung eines Anmelde- und Aufsichtsrahmens für die Erbringung von Diensten für die gemeinsame Datennutzung (Datenintermediäre).
  3. Die Schaffung eines Rahmens für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die für altruistische Zwecke zur Verfügung gestellte Daten sammeln und verarbeiten (Datenaltruismus).

Weiterwendung geschützter Daten (erweiterte PSI)

Die EU-Kommission möchte mit der Verordnung einen Mechanismus für die Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten des öffentlichen Sektors einführen, die der Achtung der Rechte anderer unterliegen. Folgende Kategorien von Daten sollen davon betroffen sein:

  1. Daten, die der geschäftlichen Geheimhaltung unterliegen
  2. Daten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen
  3. Daten, die dem Schutz geistigen Eigentums Dritter unterliegen
  4. Personenbezogene Daten

Öffentliche Stellen, die diese Art der Weiterverwendung erlauben, müssen technisch so ausgestattet sein, dass Datenschutz, Privatsphäre und Vertraulichkeit in vollem Umfang gewahrt bleiben (z. B. durch Löschen von Daten mit Geschäftsgeheimnissen oder der Anonymisierung und Pseudonymisierung). Außerdem sollen Daten des öffentlichen Sektors, die von Unternehmen weiterverwendet werden dürfen, vermehrt in sogenannten „sicheren Verarbeitungsumgebungen“, die von der betroffenen öffentlichen Stelle kontrolliert werden, verarbeitet werden. Der Data Governance Act sieht jedoch kein Recht auf Weiterverwendung solcher Daten vor.

Anforderungen an Dienste für die gemeinsame Datennutzung (Datenintermediäre)

Die EU-Kommission möchte mit der Verordnung Anmelderegelungen und Vorschriften für Datenintermediäre schaffen.

Folgende Anbieter sollen davon betroffen sein:

  1. Vermittlungsdienste zwischen Dateninhabern, die juristische Personen sind, und potenziellen Datennutzern (B2B),
  2. Vermittlungsdienste zwischen betroffenen Personen, die ihre personenbezogenen Daten zugänglich machen wollen, und potenziellen Datennutzern (C2B),
  3. Dienste von Datengenossenschaften, d. h. Dienstleistungen zur Unterstützung betroffener Personen oder auch KMU, die Mitglieder der Genossenschaft sind oder der Genossenschaft die Befugnis übertragen, vor ihrer Einwilligung die Bedingungen der Datenverarbeitung auszuhandeln.
    Hierfür soll jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere zuständige Behörden benennen.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Bedingungen, welche die Datenintermediäre erfüllen müssen, u. a.:

  • Der Datenintermediär darf die Daten für keine anderen Zwecke verwenden, als sie den Datennutzern zur Verfügung zu stellen.
  • Die Metadaten, die bei der Erbringung des Dienstes für die gemeinsame Datennutzung erfasst werden, dürfen nur für die Entwicklung dieses Dienstes verwendet werden.
  • Der Datenintermediär handelt im besten Interesse der betroffenen Personen und erleichtert ihnen die Ausübung ihrer Rechte. Insbesondere berät er betroffene Personen in Bezug auf mögliche Arten der Nutzung der Daten und übliche Geschäftsbedingungen für solche Nutzungen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Erstes gemeinsames Programm von Bund und Ländern für Rechtsvereinfachung, Praxisorientierung in der Gesetzgebung und Verständlichkeit im Verwaltungshandeln

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 02.12.2020 erstmals ein gemeinsames Arbeitsprogramm für Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 03.12.2020

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 02.12.2020 erstmals ein gemeinsames Arbeitsprogramm für Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau beschlossen. Das Programm trägt dazu bei, das Recht zu vereinfachen, die Gesetzgebung stärker an der Praxis zu orientieren und Bescheide und Formulare verständlicher zu machen.

Zum Beschluss von Bund und Ländern erklärt Staatsminister Dr. Hendrik Hoppenstedt, Koordinator für Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung:

„Wir wollen bürgerfreundliche Verwaltungen in den Ländern und Kommunen stärken, indem die Erfordernisse der Verwaltungspraxis künftig bei der Rechtssetzung des Bundes vermehrt berücksichtigt werden. Gerade die Corona-Pandemie zeigt uns, wie wichtig es ist, dass Verantwortliche in Politik und Verwaltung sich frühzeitig abstimmen, ihre Erfahrungen austauschen und Bewährtes voneinander übernehmen.

Mit diesem Programm legen Bund und Länder den Grundstein für eine dauerhaft intensivere Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich von Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau. Wir treiben damit Wirksamkeit und Zukunftsorientierung des Rechts im Interesse von Verwaltungen als gute Partner für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort voran.“

In ausgewählten Bereichen werden Bund und Länder rechtliche Hindernisse für flexibles, bürgerorientiertes Handeln der Verwaltung aus dem Weg räumen: So soll die gemeinnützige Arbeit von Vereinen, Ehrenamt und Stiftungen vereinfacht werden. Finanzhilfen und Zuwendungen des Bundes – z. B. um den öffentlichen Raum zu beleben – sollen von Ländern und Kommunen schneller und einfacher abgerufen werden können. Auch Belastungen der Arbeitgeber durch teils sehr unterschiedliche Entgeltbescheinigungen sollen verringert werden.

Das Programm trägt außerdem dazu bei, private Bauherren zu entlasten und den Wohnungsbau zu fördern. Um die Übergabe von Betrieben an Nachfolger zu erleichtern, setzen Bund und Länder eine Task Force ein. Schließlich entwickeln Bund und Länder ein Konzept für gemeinsame Formularlabore, um die Verständlichkeit von Anträgen und Erklärungen für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern.

Quelle: Bundesregierung

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Beschäftigte der Plattformwirtschaft verdienen EU-weit besseren sozialen Schutz

Sozialkommissar Schmit will den sozialen Schutz für Beschäftigte in der Plattformwirtschaft stärken und hat auf dem Ratstreffen der EU-Arbeits- und Sozialminister angekündigt, im nächsten Jahr eine EU-Regelung auf den Weg zu bringen. Die Minister haben eine Grundsatzdebatte zu fairen Arbeitsbedingungen und sozialen Schutz in der Plattformwirtschaft geführt und darüber beraten, in welchen Bereichen EU-weite Regelungen sinnvoll wären.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.12.2020

Sozialkommissar Nicolas Schmit will den sozialen Schutz für Beschäftigte in der Plattformwirtschaft stärken und hat am 03.12.2020 auf dem Ratstreffen der EU-Arbeits- und Sozialminister angekündigt, im nächsten Jahr eine EU-Regelung auf den Weg zu bringen. Die EU-Arbeits- und Sozialminister haben eine Grundsatzdebatte zu fairen Arbeitsbedingungen und sozialen Schutz in der Plattformwirtschaft geführt und darüber beraten, in welchen Bereichen EU-weite Regelungen sinnvoll wären. Auf der Agenda der Minister standen auch der Kommissionsvorschlag zu angemessenen Mindestlöhnen und zur unternehmerischen Verantwortung in globalen Lieferketten. Sozialkommissar Nicolas Schmit und Arbeitsminister Hubertus Heil haben in einer anschließenden Pressekonferenz über das Treffen informiert.

Nicolas Schmit sagte: „Wir sollten jetzt darüber nachdenken, wie wir unsere Sozialschutzsysteme für Plattformarbeiter modernisieren und sie angemessener, integrativer, belastbarer und – soweit möglich – zukunftssicherer machen können. Die von der Leyen-Kommission will die digitale Wirtschaft fördern, aber die Beschäftigten in Plattformökonomie müssen mitgenommen werden. Wir wollen die Arbeitsbedingungen der Plattformarbeiter verbessern und mit einer Reihe von Maßnahmen die Rechte von Plattformtätigen gegenüber Arbeitsplattformen stärken und für faire Bedingungen und mehr sozialen Schutz sorgen. Als ersten Schritt werden wir Anfang 2021 daher eine Konsultation einleiten, die die Sozialpartner über die mögliche Ausrichtung von EU-Maßnahmen in diesem Bereich befragen soll, im Anschluss daran wird ein Gesetzgebungsvorschlag zu fairen Arbeitsbedingungen auf den Plattformen folgen.“

Arbeiten in der Plattformwirtschaft

Essenslieferungen, Fahrdienste, Haushaltsdienstleistungen oder Textarbeit sind Arbeits- und Dienstleistungen, die immer häufiger über digitale Plattformen geordert werden. Die Zahl der Plattformtätigen in Deutschland und Europa nimmt zu, nicht zuletzt verstärkt durch die Corona-Pandemie. Plattformen sorgen für Beschäftigung, aber gleichzeitig beinhaltet Plattformarbeit oft auch intransparente und unvorhersehbare Arbeitsbedingungen, höhere Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und einen unzureichenden sozialen Schutz.

In den letzten Jahren wurde mit jedem vierten Arbeitsvertrag ein atypisches Beschäftigungsverhältnis geschlossen; unter diesen Oberbegriff fallen alle anderen als unbefristete Vollzeit-Arbeitsverhältnisse, wobei das Spektrum von der „klassischen“ Teilzeit bis hin zu Arbeit auf Abruf ohne eine garantierte Stundenzahl reicht. Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen sollen ab 2022 EU-weit von transparenteren und verlässlicheren Arbeitsbedingungen profitieren.

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat hatten 2019 eine Einigung über den Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission zu verlässlicheren Arbeitsbedingungen erzielt. Die EU-Regelung erfasst Tätigkeiten, die drei Arbeitsstunden pro Woche und zwölf Arbeitsstunden in vier Wochen durchschnittlich überschreiten. Mindestrechte bei den Arbeitsbedingungen gelten damit selbst in den flexibelsten atypischen Beschäftigungsverhältnissen wie bei Arbeit auf Abruf, auf der Grundlage von Gutscheinen oder auf Online-Plattformen wie Uber oder Deliveroo. Auch bezahlte Praktikanten und Auszubildende fallen in den Geltungsbereich, solange sie die entsprechenden Kriterien erfüllen.

Quelle: EU-Kommission

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Bundesrat nimmt Stellung zu Geldwäschegesetzentwurf

Über die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (19/24180) und ihre Gegenäußerung dazu informiert die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/24902).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.12.2020

Über die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (19/24180) und ihre Gegenäußerung dazu informiert die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/24902). Die Stellungnahme umfasst drei Änderungsvorschläge, bei denen es unter anderem um den Anwendungsbereich der erweiterten selbständigen Einziehung geht. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Gegenäußerung, sie werde die Vorschläge prüfen. So heißt es zur erweiterten selbständigen Einziehung, die Bundesregierung weise schon jetzt darauf hin, dass nach ihrer Ansicht durch die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen neuen Begrifflichkeiten und die ausdrückliche Einbeziehung von Nutzungen, die aus inkriminierten Vermögensgegenständen gezogen werden, mehr Rechtssicherheit beim Umfang der selbständig einziehbaren Vermögensgegenstände erreicht wird.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1343/2020

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Obligatorische Angabe von „Herr“ oder „Frau“ verletzt Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Durch die notwendige Festlegung als „Herr“ oder „Frau“ werde die klagende Person lt. LG Frankfurt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Recht schütze auch die geschlechtliche Identität. Das beklagte Unternehmen müsse eine geschlechtsneutrale „Grußformel“ schaffen (Az. 2-13 O 131/20).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Urteil 2-13 O 131/20 vom 03.12.2020 (nrkr)

Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat in einem am 03.12.2020 verkündeten Urteil über die Klage einer Person nicht-binären Geschlechts wegen einer Diskriminierung ihrer geschlechtlichen Identität entschieden.

Die Beklagte ist die Vertriebstochter eines deutschlandweit tätigen Eisenbahnkonzerns. Bei der Buchung einer Fahrkarte über deren Internetauftritt muss der Kunde die Anrede „Herr“ oder „Frau“ wählen. Eine geschlechtsneutrale Anrede ist nicht verfügbar. Die Auswahl kann nicht offengelassen werden. Auch die Registrierung als Kunde erfordert die Festlegung als „Herr“ oder „Frau“. Zuschriften der Beklagten enthalten ebenfalls eine dieser beiden Anredeformen. Die klagende Person wurde nach dem Kauf einer Rabattkarte in einer Rechnung als „Herr“ angesprochen.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Die klagende Person könne von dem beklagten Eisenbahnunternehmen verlangen, bei der Nutzung seiner Angebote nicht zwingend die Anrede „Herr“ oder „Frau“ angeben zu müssen. Es müsse die Wahl einer geschlechtsneutralen Anrede bestehen. Auch in der Kommunikation mit der klagenden Person und bei der Speicherung ihrer Daten sei eine Bezeichnung als „Herr“ oder „Frau“ zu unterlassen.

Durch die notwendige Festlegung als „Herr“ oder „Frau“ werde die klagende Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Recht schütze auch die geschlechtliche Identität. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte das unabhängig davon, ob die Person dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden könne oder nicht. „Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung“, erklärte die Kammer. Um die Dienstleistungen des beklagten Eisenbahnunternehmens zu nutzen, sei das Geschlecht des Kunden völlig irrelevant. Die Beklagte könne daher eine andere Grußformel, etwa „Guten Tag“, schaffen oder auf eine geschlechtsspezifische Anrede gänzlich verzichten.

Unerheblich sei, dass die klagende Person keine Änderung im Personenstandsregister veranlasst habe und bei dem Standesamt nicht die Eintragung diversen Geschlechts erfolgt sei. „Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beginnt für Personen nicht-binären Geschlechts nicht erst mit erfolgter Personenstandsänderung“, so die Richterinnen und Richter. Das Recht auf eine der geschlechtlichen Identität entsprechenden Anrede bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits bei gefühlter Geschlechtsidentität.

Den weiteren Antrag der klagenden Partei auf Entschädigung in Geld wies das Gericht hingegen ab. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) seien nicht gegeben. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung sei auch nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Geldentschädigung erfordere. Das Verschulden der Beklagten sei gering: Die Anrede als „Herr“ in einem einzelnen Rechnungsschreiben sei nicht böswillig erfolgt, sondern nur Reflex massenhafter Abwicklung standardisierter Vorgänge.

Das Urteil vom 3. Dezember 2020 (Az. 2-13 O 131/20) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht angefochten werden.

Zur Erläuterung

Das Personenstandsgesetz wurde mit Wirkung zum 22.12.2018 geändert. Seither lauten:

§ 45 b Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz:

Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Abs. 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen wird.

§ 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz:

Kann das Kind weder dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

Quelle: LG Frankfurt

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Umgangspflicht des Vaters

Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, mit der eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern zum Umgang korrespondiert. So das OLG Frankfurt (Az. 3 UF 156/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Beschluss 3 UF 156/20 vom 11.11.2020

Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, mit der eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern zum Umgang korrespondiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit am 03.12.2020 veröffentlichtem Beschluss eine Beschwerde eines Kindesvaters zurück, mit der er sich gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhne zu haben.

Aus der Ehe der getrenntlebenden, noch nicht geschiedenen Kindeseltern sind drei Söhne hervorgegangen. Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu. Nach Auszug des Kindesvaters aus der gemeinsamen Wohnung Anfang 2017 fanden nur noch sporadische Umgangskontakte statt. Die Kindesmutter leitete im Herbst 2019 ein Umgangsverfahren ein, da die Kinder den Vater vermissen würden und sich einen regelmäßigen Umgang wünschten. Der Vater verwies darauf, beruflich und privat unter enormen Druck zu stehen. Er habe ein neugeborenes Kind, arbeite bis zu 120 Stunden wöchentlich und schlafe lediglich 3-4 Stunden. Ihm sei derzeit ein Umgang nicht möglich.

Mit dem angegriffenen Beschluss regelte das Amtsgericht den Umgang dergestalt, dass der Kindesvater das Recht und die Pflicht habe, die drei Söhne an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, die vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Der Kindesvater sei zum Umgang mit seinen drei Söhnen gesetzlich verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB), betonte das OLG. Diese Umgangspflicht konkretisiere die den Eltern grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihr Kind. Das Grundgesetz mache den Eltern „die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu einer zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Diese Pflicht bestehe nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch unmittelbar gegenüber dem Kind.

Das Elternrecht dem Kind gegenüber finde seine Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedürfe, um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranzuwachsen. Dieses Recht sei deshalb untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden, dem Kind diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen. Dabei beziehe sich die Pflicht nicht lediglich auf das Kind, sondern besteht auch gegenüber dem Kind. „Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten“, begründet das OLG. Mit der Verpflichtung der Eltern gegenüber dem Kind, es zu pflegen und zu erziehen, korrespondiere das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern.

Das grundgesetzlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern sei im Interesse des Kindes und auf dessen Wohl auszurichten. „Dem Wohl des Kindes aber kommt es grundsätzlich zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, sein Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können,“ führt das OLG aus.

Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stelle einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar. „Ein …Umgang ist für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung“, betont das OLG unter Verweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse.

Auch hier diene der Umgang des Kindesvaters mit seinen drei Kindern deren Wohl. Die Kinder wünschten sich den Kontakt, der ihnen fehle. Den vom Kindesvater vorgetragenen enormen derzeitigen Belastungen werde durch die eingeschränkte Umgangsverpflichtung Rechnung getragen. Festzuhalten sei zudem, „dass die vorgetragenen Belange des Kindesvaters ihn eher zu einer Umstrukturierung seiner Prioritäten veranlassen sollten, statt seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen drei älteren Kindern weiter nicht nachzukommen,“ hielt das OLG abschließend fest.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Quelle: OLG Frankfurt

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Schadensersatz für Verbraucher erleichtern

Der aktuelle Gesetzentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht sieht vor, dass Verbraucher bei Irreführung durch Unternehmen leichter Schadensersatz erhalten sollen. Dazu hat der vzbv Stellung genommen.

vzbv, Pressemitteilung vom 03.12.2020

vzbv legt Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vor

  • Der vzbv begrüßt die Stärkung des Schadensersatzanspruchs der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Irreführung.
  • Bei Haustürgeschäften ist hingegen kein besserer Schutz vorgesehen – obwohl Verbraucher ihnen überwiegend kritisch gegenüberstehen.
  • Trotz erhöhtem Verbraucherschutz bleiben auch bei Kaffeefahrten Lücken.

Der aktuelle Gesetzentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht sieht vor, dass Verbraucher bei Irreführung durch Unternehmen leichter Schadensersatz erhalten sollen. Auch beim Verbraucherschutz auf Kaffeefahrten sind wichtige Verbesserungen geplant, die aber nicht weit genug gehen. Beim Schutz vor unerwünschten Haustürgeschäften gibt es gar keine Verbesserungen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die Pläne des Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministeriums (BMJV), die den Schadensersatzanspruch der Verbraucher bei Irreführung stärken sollen. „Der vorgeschlagene Schadensersatzanspruch für Verbraucher ist überfällig. Wer Verbraucher täuscht, muss dafür auch finanziell geradestehen. Entscheidend ist, dass der Anspruch auch fahrlässig verursachte Schäden umfasst. Denn Vorsatz ist in der Praxis schwer nachweisbar”, sagt Michaela Schröder, Leiterin des Teams Recht und Handel beim vzbv.

Starker Schadensersatzanspruch als Reaktion auf Dieselskandal

Die europäische Modernisierungsrichtlinie schreibt die Einführung des Schadensersatzanspruchs zwar vor, überlässt die Ausgestaltung aber den Mitgliedstaaten. Der Schadensersatzanspruch ist ebenso wie die neue europäische Verbandsklagenrichtlinie zur Einführung von Sammelklagen eine politische Antwort der EU auf den Dieselskandal. Beide Rechtsakte sollen dazu beitragen, dass Verbraucher bei Täuschung und Irreführung einfacher Schadensersatz erhalten.

„Die Bundesregierung muss jetzt zeigen, dass sie ihre Lektion aus dem Dieselskandal gelernt hat, und noch vor der Bundestagswahl einen starken Schadensersatzanspruch für Verbraucher einführen“, so Michaela Schröder. Beim Dieselskandal war lange unklar, ob auch ein Hersteller Verbrauchern Schadensersatz schuldet. Mit dem aktuellen Gesetzentwurf könnte diese Lücke geschlossen werden.

Mangelhafter Schutz vor Haustürgeschäften und bei Kaffeefahrten

Enttäuschend ist dagegen, dass der Gesetzentwurf keinen besseren Schutz vor unerwünschten Haustürbesuchen vorsieht. Im Auftrag des vzbv hat forsa im November 2020 eine repräsentative Umfrage durchgeführt. 98 Prozent der Befragten halten Haustürgeschäfte nicht für eine gute Möglichkeit, um Verträge abzuschließen oder Produkte zu kaufen. Der vzbv fordert deshalb, Verbraucher besser vor unerwünschten Haustürbesuchen zu schützen. Diese sollten – ebenso wie Telefonwerbung – nur nach vorheriger Einwilligung zulässig sein.

Bei Kaffeefahrten wird es künftig deutlich mehr Verbraucherschutz geben, es bleiben aber Lücken. So sollten auch Finanzdienstleistungen und Pauschalreisen nicht auf Kaffeefahrten vertrieben werden dürfen. Darüber hinaus kritisiert der vzbv, dass sich die neuen Regelungen teilweise durch eine Niederlassung des Veranstalters im Ausland umgehen lassen.

Hintergrund

Die europäische Modernisierungsrichtlinie wird in Deutschland durch zwei aktuelle Gesetzesvorschläge umgesetzt, zu denen der vzbv separat Stellung bezogen hat. Diese Pressemitteilung bezieht sich insbesondere auf den wettbewerbs- und gewerberechtlichen Teil der Umsetzung.

Quelle: vzbv

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Maritime Werbung für Fischprodukte irreführend?

Das LG München I hat die Klage der Firma Iglo GmbH gegen die Firma Appel Feinkost GmbH & Co. KG wegen des Vorwurfs der irreführenden Werbung für Fischprodukte abgewiesen. Die verwendete, maritim gestaltete Werbung stelle keine irreführende Nachahmung des Werbekonzeptes der Klagepartei dar (Az. 17 HK O 5744/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Urteil 17 HK O 5744/20 vom 03.12.2020 (nrkr)

Am 03.12.2020 hat die unter anderem auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb spezialisierte 17. Handelskammer des Landgerichts München I die Klage der Firma Iglo GmbH gegen die Firma Appel Feinkost GmbH & Co. KG wegen des Vorwurfs der irreführenden Werbung für Fischprodukte abgewiesen (Az. 17 HK O 5744/20).

Nach Auffassung der Kammer, stellt die von der beklagten Partei verwendete, maritim gestaltete Werbung keine irreführende Nachahmung des Werbekonzeptes der Klagepartei dar.

Die Klageseite hatte die Auffassung vertreten, dass die aktuelle Werbung der Beklagten mit einem männlichen Protagonisten in maritimem Hintergrund im Vergleich zu ihrem eigenen Werbekonzept mit der Werbe-Ikone „Käpt’n Iglo“ in Verbraucherkreisen eine Irreführung hervorrufe, die zu einer unzulässigen Verwechslungsgefahr führe.

Dem trat das Landgericht München I mit seiner Entscheidung nun entgegen.

Die Beklagte bewerbe Fischprodukte. Es sei naheliegend, solche im werblichen Zusammenhang mit Küste und Meer abzubilden. Hinsichtlich der Frage, ob eine Nachahmung von Werbemaßnahmen vorliege, seien allgemeine Ideen, Gestaltungsprinzipien, Methoden oder gemeinfreie naheliegende Motive freihaltebedürftig und könnten keinen Nachahmungsschutz genießen. Die bloße Verwendung von Meer, von Zusammenhängen mit dem Meer, im Zusammenspiel mit Motiven wie Küste, Himmel und Wetter könne keine Nachahmung eines Werbekonzeptes darstellen.

Außerdem gebe es hier auch ganz erhebliche Unterschiede:

Die Hauptniederlassung der Beklagten liege direkt an der Nordseeküste in Cuxhaven. Die angegriffene Werbung der Beklagten zeige im Hintergrund einen bekannten Leuchtturm im Landkreis Cuxhaven.

Dies sei, so das Landgericht München I, ein deutlicher Unterschied, da sich der Turm bei der Werbung der Klageseite, die ihren Sitz in Hamburg hat, naturgemäß nicht finde.

Zudem würden Verbraucherinnen und Verbraucher von Fischprodukten in dem männlichen Protagonisten der Beklagten gerade keinen Seemann erkennen, wie „Käpt’n Iglo“, sondern einen distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal.

Die Werbefigur der Beklagten trage auf den meisten Bildern keinen blauen Anzug, wie „Käpt’n Iglo“, sondern einen grauen Anzug. Anders als Käpt’n Iglo trage die Figur der Beklagten auch keinen weißen Rollkragenpullover und kein weißes T-Shirt, sondern eine karierte Weste mit Krawatte, sowie einen Seidenschal.

Der Umstand, dass die Figur der Beklagten am Meer eine Elblotsen-Mütze trage, mache sie nicht zu einem Seemann. Solche Mützen werden im norddeutschen Raum, an der See, zahlreich getragen, insbesondere handele es sich insoweit auch nicht um eine Kapitänsmütze.

Werbung mit gut aussehenden Männern im etwas reiferen Alter, auch wenn sie einen grau melierten Bart tragen, könne der beklagten Partei per se nicht untersagt werden, weil es allgemein bekannt sei, dass die Werbung mit solchen „Best Agern“ derzeit äußerst beliebt und verbreitet sei, so die Kammer.

Darüber hinaus sei der Name und damit die Herkunftskennzeichnung der Beklagten bei der Werbung deutlich wahrnehmbar und weise eindeutig auf die Beklagte hin. Für die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher sei damit ohne Zweifel erkennbar, dass die angegriffene Werbung weder mit der Figur des „Käpt’n Iglo“, noch mit der Klagepartei in Verbindung stehe.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Dienstleistungen, die Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen Anwendung unmittelbar miteinander in Kontakt bringt, stellen einen Dienst der Informationsgesellschaft dar

Eine Dienstleistung, die Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen Anwendung unmittelbar miteinander in Kontakt bringt, stellt lt. EuGH einen Dienst der Informationsgesellschaft dar, sofern sie nicht integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ist (Az. C-62/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Urteil C-62/19 vom 03.12.2020

Die Star Taxi App SRL, eine Gesellschaft mit Sitz in Bukarest (Rumänien), betreibt eine Smartphone-Applikation, die eine direkte Verbindung zwischen Taxikunden und Taxifahrern herstellt. Diese Applikation ermöglicht eine Suche, die dazu führt, dass eine Liste der für eine Fahrt zur Verfügung stehenden Taxifahrer angezeigt wird. Dem Kunden steht es dann frei, einen der aufgelisteten Fahrer zu wählen. Star Taxi App übermittelt weder die Aufträge an die Taxifahrer, noch legt sie den Fahrpreis fest, der am Ende der Fahrt direkt an den Fahrer entrichtet wird.

Am 19. Dezember 2017 erließ der Consiliul General al Municipiului București (Rat der Stadt Bukarest) den Beschluss Nr. 626/2017, mit dem die Pflicht, für die sog. Dispatching-Tätigkeit eine Zulassung einzuholen, auf Betreiber von IT-Anwendungen wie Star Taxi App ausgeweitet wurde. Wegen Verstoßes gegen diese Regelung wurde gegen Star Taxi App eine Geldbuße in Höhe von 4.500 rumänischen Lei (ca. 929 Euro) verhängt.

Da Star Taxi App der Ansicht war, dass ihre Tätigkeit einen Dienst der Informationsgesellschaft darstelle, für den der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1)) vorgesehene Grundsatz der Zulassungsfreiheit gelte, erhob sie beim Tribunalul București (Landgericht Bukarest) Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 626/2017.

In diesem Zusammenhang fragt das Tribunalul București den Gerichtshof, ob eine Dienstleistung, die darin besteht, Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen Anwendung unmittelbar miteinander in Kontakt zu bringen, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt. Für den Fall dass diese Frage bejaht wird, möchte es vom Gerichtshof wissen, ob eine Regelung wie der Beschluss Nr. 626/2017 mit dem Unionsrecht (Genauer geht es um die Art. 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1), die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2000/31, die Art. 9, 10 und 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) sowie Art. 56 AEUV) vereinbar ist.

Mit seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die von Star Taxi App angebotene Dienstleistung einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Definition in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr darstellt, da diese Dienstleistung gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht wird. Der Umstand, dass ein solcher Dienst an die Person, die eine innerstädtische Fahrt unternimmt oder unternehmen möchte, unentgeltlich erbracht wird, ist insoweit unbeachtlich, sofern der Dienst – wie hier – Anlass dafür ist, dass sein Anbieter mit jedem zugelassenen Taxifahrer einen Dienstleistungsvertrag schließt, in dessen Rahmen der Fahrer einen festen monatlichen Betrag zahlt.

Allerdings fällt eine Dienstleistung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, Rn. 50, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 162/19), und vom Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, Rn. 38 bis 44, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 136/17)) unter Umständen nicht unter den Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“, obwohl sie die in der Definition enthaltenen Merkmale aufweist. Dies gilt insbesondere, wenn ein Vermittlungsdienst offensichtlich integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer rechtlich anders einzustufenden Dienstleistung besteht.

Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die von Star Taxi App angebotene Dienstleistung auf einem bereits bestehenden und organisierten Taxiverkehrsdienst aufbaut. Zudem wählt der Dienstleister die Taxifahrer nicht aus und legt den Fahrpreis weder fest, noch erhebt er ihn; er kontrolliert auch weder die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer noch das Verhalten der Fahrer. Folglich kann diese Dienstleistung nicht als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung angesehen werden, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestünde.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob eine Regelung wie der Beschluss Nr. 626/2017 mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Zunächst untersucht er, ob ein solcher Beschluss eine technische Vorschrift darstellt. Die Informationsverfahrensrichtlinie 2015/1535 (s. o.) sieht nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Entwurf einer „technischen Vorschrift“ unverzüglich übermitteln. Eine nationale Regelung, die einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ berührt, wird als „technische Vorschrift“ eingestuft, wenn sie speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielt und u. a. für die Erbringung des betreffenden Dienstes oder seine Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist.

Da aber die rumänische Regelung in keiner Weise auf Dienste der Informationsgesellschaft Bezug nimmt und ohne Differenzierung Dispatching-Dienste aller Art erfasst, gleich ob sie telefonisch oder mit einer IT-Anwendung erbracht werden, befindet der Gerichtshof, dass sie keine „technische Vorschrift“ darstellt. Daraus folgt, dass die Pflicht, Entwürfe „technischer Vorschriften“ vorab der Kommission zu übermitteln, für eine solche Regelung nicht gilt.

Anschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist, die Aufnahme und die Ausübung einer in der Erbringung von „Diensten der Informationsgesellschaft“ bestehenden Tätigkeit einer Zulassungspflicht oder einer sonstigen Anforderung gleicher Wirkung zu unterwerfen. Allerdings gilt dieses Verbot nicht für Zulassungspflichten, die – wie der Beschluss Nr. 626/2017 – nicht speziell und ausschließlich „Dienste der Informationsgesellschaft“ betreffen.

Die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 (Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123) erlaubt es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen, die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit einer Zulassungsregelung zu unterwerfen. Diese Voraussetzungen sind folgende: Die Regelung darf nicht diskriminierend sein, sie muss durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, und das angestrebte Ziel darf nicht mit milderen Mitteln erreicht werden können.

Insoweit befindet der Gerichtshof, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die Zulassungsregelung für Taxi-Dispatchingdienste durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Eine Zulassungsregelung beruht jedoch nicht auf Kriterien, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn die Erteilung der Zulassung von Anforderungen abhängt, die in technologischer Hinsicht nicht zu der betreffenden Dienstleistung passen.

Der Gerichtshof kommt zu folgendem Ergebnis:

Erstens stellt eine Dienstleistung, die darin besteht, Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen Anwendung unmittelbar miteinander in Kontakt zu bringen, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ dar, wenn sie nicht untrennbar mit dem Taxiverkehrsdienst verbunden und daher kein integraler Bestandteil von ihm ist.

Zweitens stellt eine Regelung einer örtlichen Behörde, mit der die Erbringung eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen, keine „technische Vorschrift“ im Sinne der Informationsverfahrensrichtlinie 2015/1535 dar.

Drittens steht die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dem nicht entgegen, dass auf Anbieter eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ eine Zulassungspflicht angewandt wird, die bereits für Anbieter von wirtschaftlich äquivalenten, keine Dienste der Informationsgesellschaft darstellenden Dienstleistungen gilt.

Viertens und letztens steht die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 der Anwendung einer entsprechenden Zulassungsregelung entgegen, es sei denn, diese entspricht den in dieser Richtlinie genannten Kriterien, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Quelle: EuGH

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EU-Kommission hat die belgische Praxis der negativen Anpassung der Gewinne multinationaler Konzernunternehmen zu Recht als Beihilferegelung angesehen

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwältin Kokott hat die EU-Kommission die belgische Praxis der negativen Anpassung der Gewinne multinationaler Konzernunternehmen zu Recht als Beihilferegelung angesehen. Das anderslautende Urteil des Gerichts der EU sei aufzuheben und das Gericht müsse erneut über die Klagen von Belgien und Magnetrol International entscheiden (Rs. C-337/19 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Schlussantrag C-337/19 P vom 03.12.2020

Tax rulings: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission die belgische Praxis der negativen Anpassung der Gewinne multinationaler Konzernunternehmen zu Recht als Beihilferegelung angesehen.

Das anderslautende Urteil des Gerichts der EU sei aufzuheben und das Gericht müsse erneut über die Klagen von Belgien und Magnetrol International entscheiden.

Von 2004 bis 2014 korrigierte die belgische Finanzverwaltung im Wege von Steuervorbescheiden (tax rulings) die steuerbaren Gewinne von insgesamt 55 inländischen Unternehmen, die zu multinationalen Konzernen gehören, nach unten, was auch als Steuerbefreiung von Mehrgewinnen bezeichnet wird. Dabei stützte sie sich auf eine Vorschrift des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs, wonach entsprechend dem international allgemein anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz die Gewinne zwischen zwei konzernverbundenen Unternehmen angepasst werden können, wenn die zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen nicht die gleichen waren, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden.

Nach Auffassung der Kommission wurden jedoch nicht Entgelte für Leistungen zwischen zwei verbundenen Unternehmen anhand des Fremdvergleichsmaßstabs neu beurteilt, wie im Einkommensteuergesetzbuch vorgesehen, sondern die belgischen Steuerbehörden verglichen unabhängig von derartigen Leistungen den Gewinn des in einen „grenzüberschreitenden Konzern“ eingebundenen Unternehmens mit dem hypothetischen Gewinn eines nicht verbundenen Unternehmens. Dabei wurde der hypothetische durchschnittliche Gewinn geschätzt, den ein eigenständiges Unternehmen, das eine vergleichbare Tätigkeit ausübt, in einer vergleichbaren Lage erwirtschaftet hätte. Dieser Betrag wurde sodann von dem tatsächlich erzielten Gewinn des betroffenen international konzerngebundenen belgischen Unternehmens abgezogen. Die Differenz ergab den steuerbefreiten Mehrgewinn, der mittels eines Vorbescheides zugesichert werden konnte.

Um in den Genuss dieses Vorbescheides zu kommen, reichte es aus, dass ein solcher beantragt wurde und die Gewinne mit einer neuen Situation zusammenhingen, z. B. einer Neuorganisation, die zu einer Neuansiedlung des Hauptunternehmens in Belgien führt, der Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Vornahme von Investitionen. Die belgischen Behörden warben sogar mit der Möglichkeit dieser Steuerbefreiung der Mehrgewinne.

Mit Beschluss vom 11. Januar 20161 stellte die Kommission fest, dass diese Praxis der belgischen Finanzverwaltung eine Beihilferegelung2 darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar und darüber hinaus rechtswidrig angewendet worden sei, da sie nicht bei der Kommission angemeldet worden war. Außerdem ordnete die Kommission die Rückforderung der gewährten Beihilfen von den Empfängern an, deren abschließende Liste Belgien später aufzustellen hatte3.

Auf Klagen von Belgien und Magnetrol International erklärte das Gericht der EU den Kommissionsbeschluss mit Urteil vom 14. Februar 20194 für nichtig. Die Feststellung der Kommission, dass eine Beihilferegelung vorliege, sei fehlerhaft. Insbesondere habe die Kommission nicht alle ergangenen Steuervorbescheide überprüft, sondern nur eine Stichprobe. Damit habe sie nicht nachgewiesen, dass die belgischen Steuerbehörden in allen Steuervorbescheiden einem systematischen Konzept folgten.

Gegen das Urteil des Gerichts hat die Kommission ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Belgien hat ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit dem es rügt, dass das Gericht einen Eingriff in seine Steuerhoheit verneint habe.

In ihren Schlussanträgen von heute schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts aufzuheben, da die Kommission entgegen den Feststellungen des Gerichts in ihrem Beschluss hinreichend dargelegt habe, dass die belgische Praxis der negativen Anpassung der Gewinne multinationaler Konzernunternehmen die Voraussetzungen einer „Beihilferegelung“ erfülle.

Einleitend weist die Generalanwältin darauf hin, dass es im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht darum gehe, ob die streitigen Steuervorbescheide tatsächlich, wie die Kommission festgestellt hat, verbotene Beihilfen darstellen. Vielmehr gehe es lediglich um die Frage, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, die Kommission eine Vielzahl derartiger Steuervorbescheide „im Paket“ als Beihilferegelung beanstanden könne. Die große praktische Bedeutung dieser Frage zeige sich u. a. daran, dass es sich vorliegend um ein Pilotverfahren handele. 28 weitere Klagen von Begünstigten der mutmaßlichen Beihilfe sind derzeit ausgesetzt.

Was die erste der drei Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilferegelung anbelangt, nämlich dass es sich um eine Regelung handelt, so habe das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine ständige Verwaltungspraxis eine solche Regelung darstellen könne. Vielmehr habe es lediglich festgestellt, dass die Kommission keine ständige Verwaltungspraxis nachgewiesen habe. Die rechtlichen Anforderungen an einen hinreichenden Nachweis habe das Gericht aber zu eng gezogen.

Nach Auffassung der Generalanwältin kann sich die Kommission für den Nachweis einer ständigen Verwaltungspraxis auch auf eine Stichprobe stützen. Entgegen der Ansicht des Gerichts habe die Kommission in ihrem Beschluss hinreichend dargelegt, dass ihre Stichprobe insgesamt repräsentativ sei und damit für den Nachweis einer ständigen Verwaltungspraxis ausreiche. Auch die beiden weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilferegelung (nämlich dass keine näheren Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind und die Begünstigten allgemein und abstrakt definiert sind) habe das Gericht zu Unrecht als nicht erfüllt angesehen.

Generalanwältin Kokott schlägt vor, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Das Gericht müsse nämlich noch beurteilen, ob die Steuervorbescheide über die negative Gewinnanpassung wirklich staatliche Beihilfen sind und ob die Rückforderung der angeblichen Beihilfen gegen insbesondere die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstößt.

Das von Belgien eingelegte Anschlussrechtsmittel hält die Generalanwältin für unzulässig, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn entweder werde das Rechtsmittel der Kommission zurückgewiesen, und die Aufhebung des Kommissionsbeschlusses werde dadurch – ganz im Sinne Belgiens – rechtskräftig. Oder aber der Gerichtshof verweise die Sache an das Gericht zurück. Über dessen Erwägungen zur Steuerhoheit der Mitgliedstaaten würde der Gerichtshof dann erst in einem weiteren Rechtsmittel entscheiden.

Fußnoten

1 Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61).
2 Im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9).
3 Aus dem Anhang des Beschlusses gehen jedoch bereits 55 Empfänger hervor, darunter Magnetrol International NV, Soudal BV, Esko-Graphics BVBA, Flir Systems Trading Belgium BVBA, Anheuser-Busch InBev SA/NV, Ampar BVBA, Wabco Europe BVBA, Atlas Copco Airpower NV, Atlas Copco AB und Celio International NV.
4 Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16; siehe auch Pressemitteilung Nr. 14/19).

Quelle: EuGH

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